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Zürich Verwaltungsgericht 19.09.2024 VB.2024.00470

19 settembre 2024·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·4,499 parole·~22 min·6

Riassunto

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. [Beschwerde gegen die - ohne vorgängige persönliche Anhörung der Parteien - erfolgte definitive Nichtverlängerung der Schutzmassnahmen.] Die Vorinstanz hörte die Parteien nicht persönlich an, da sie die Sache als spruchreif erachtete. Zwar entspricht dieses Vorgehen nicht dem Wortlaut von § 10 Abs. 2 GSG, wonach das Gericht vorläufig entscheidet, wenn die gesuchsgegnerische Partei bei Gesuchen um Verlängerung, Änderung und Aufhebung von Schutzmassnahmen nicht angehört wurde. Aber die gesetzlich vorgesehene Pflicht, über die Verlängerung von Schutzmassnahmen zunächst vorläufig einen der Einsprache unterliegenden Entscheid zu fällen, bezweckt die Gewährung des rechtlichen Gehörs an die gesuchsgegnerische Partei nachträglich sicherzustellen, wenn diese durch den Entscheid belastet wird. Wenn der Entscheid jedoch vollumfänglich zu deren Gunsten ausfällt und der Sachverhalt genügend erstellt ist, würde es einen prozessualen Leerlauf bedeuten, zunächst einen vorläufigen Entscheid zu fällen (E. 6.4). Vor dem Hintergrund der familienrechtlichen Verfahren würdigte die Vorinstanz es zu Recht als lebensfremd, dass es der Beschwerdegegner gewesen sein soll, welcher der Beschwerdeführerin Drohbriefe zukommen liess. In einer überzeugenden Würdigung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Parteien beurteilte die Vorinstanz zu Recht eine Gefährdungssituation bzw. einen Fortbestand der Gefährdung als nicht glaubhaft (E. 5). Abweisung, soweit Eintreten.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00470   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 19.09.2024 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. [Beschwerde gegen die - ohne vorgängige persönliche Anhörung der Parteien - erfolgte definitive Nichtverlängerung der Schutzmassnahmen.] Die Vorinstanz hörte die Parteien nicht persönlich an, da sie die Sache als spruchreif erachtete. Zwar entspricht dieses Vorgehen nicht dem Wortlaut von § 10 Abs. 2 GSG, wonach das Gericht vorläufig entscheidet, wenn die gesuchsgegnerische Partei bei Gesuchen um Verlängerung, Änderung und Aufhebung von Schutzmassnahmen nicht angehört wurde. Aber die gesetzlich vorgesehene Pflicht, über die Verlängerung von Schutzmassnahmen zunächst vorläufig einen der Einsprache unterliegenden Entscheid zu fällen, bezweckt die Gewährung des rechtlichen Gehörs an die gesuchsgegnerische Partei nachträglich sicherzustellen, wenn diese durch den Entscheid belastet wird. Wenn der Entscheid jedoch vollumfänglich zu deren Gunsten ausfällt und der Sachverhalt genügend erstellt ist, würde es einen prozessualen Leerlauf bedeuten, zunächst einen vorläufigen Entscheid zu fällen (E. 6.4). Vor dem Hintergrund der familienrechtlichen Verfahren würdigte die Vorinstanz es zu Recht als lebensfremd, dass es der Beschwerdegegner gewesen sein soll, welcher der Beschwerdeführerin Drohbriefe zukommen liess. In einer überzeugenden Würdigung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Parteien beurteilte die Vorinstanz zu Recht eine Gefährdungssituation bzw. einen Fortbestand der Gefährdung als nicht glaubhaft (E. 5). Abweisung, soweit Eintreten.

  Stichworte: ANHÖRUNG BEWEISMITTEL GEWALTSCHUTZ GEWALTSCHUTZGESETZ GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN GLAUBHAFTMACHUNG NICHTVERLÄNGERUNG POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT RECHTLICHES GEHÖR SACHVERHALT SUMMARISCHES VERFAHREN VERFAHREN VERLÄNGERUNG VORLÄUFIGE VERLÄNGERUNG

Rechtsnormen: Art. 9 GSG Art. 9 Abs. I GSG Art. 9 Abs. II GSG Art. 10 GSG Art. 10 Abs. II GSG Art. 11 GSG Art. 12 GSG Art. 12 Abs. I GSG Art. 12 Abs. II GSG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2024.00470

Urteil

des Einzelrichters

vom 19. September 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

B, vertreten durch RA Dr. C,

Beschwerdegegner,

und

Bedrohungsmanagement der Stadtpolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich ergeben:

I.  

A. A und B, welche von 2014 bis 2016 ein Paar waren, leben getrennt und haben eine gemeinsame Tochter (geboren 2015).

B. Mit Verfügung vom 3. August 2024 ordnete die Stadtpolizei Zürich gegenüber B gestützt auf das Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni 2006 (GSG; LS 351) für die Dauer von jeweils 14 Tagen bzw. bis und mit 17. August 2024 ein Rayonverbot um die Wohnadresse von A und deren Familie sowie um die Schule der Tochter und ein Kontaktverbot gegenüber A, der Tochter und den Eltern von A an; unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 des Strafgesetzbuchs.

II.  

Mit Eingabe vom 7. August 2024 ersuchte A das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Uster (fortan: Zwangsmassnahmengericht Uster) um Verlängerung der polizeilichen Schutzmassnahmen gegenüber ihr, der Tochter und ihren Eltern um drei Monate.

Mit Verfügung vom 13. August 2024 wies das Zwangsmassnahmengericht Uster das Gesuch um Verlängerung der mit Verfügung vom 3. August 2024 der Stadtpolizei Zürich angeordneten Schutzmassnahmen ab und hielt fest, die Schutzmassnahmen gälten noch bis zum 17. August 2024.

III.  

Dagegen erhob A am 19. August 2024 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Uster vom 13. August 2024 bzw. die Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate.

Das Bezirksgericht Uster verzichtete am 22. August 2024 auf Vernehmlassung und reichte seine Akten ein.

Mit Beschwerdeantwort vom 27. August 2024 liess B unter Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer) beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen.

Mit Eingabe vom 29. August 2024 reichte A eine unaufgeforderte Stellungnahme (mit den Anträgen, es sei ihr die alleinige elterliche Sorge über die Tochter zuzuteilen und über B ein ärztliches Gutachten einzuholen) und weitere Beilagen ein. Weitere Stellungnahmen gingen keine ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 11a Abs. 1 GSG für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Haftrichterin oder des Haftrichters in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen.

1.2 Da erst nach Akteneinholung bei der Vorinstanz ersichtlich wurde, dass die Schutzmassnahmen mit Verfügung vom 3. August 2024 nicht, wie dem angefochtenen Entscheid der Vorinstanz vom 13. August 2024 zunächst zu entnehmen war, von der Kantonspolizei Zürich, sondern von der Stadtpolizei Zürich angeordnet wurden, ist das Rubrum entsprechend anzupassen und die Stadtpolizei Zürich als Mitbeteiligte aufzunehmen. Im vorinstanzlichen Verfahren leitete die Kantonspolizei Zürich das Gesuch der Vorinstanz um Einreichung der Gewaltschutzakten zuständigkeitshalber der Stadtpolizei Zürich weiter; im Beschwerdeverfahren liess sie sich nicht vernehmen. Es ist der Stadtpolizei Zürich freizustellen, dieses Urteil der zunächst ins Verfahren aufgenommenen Kantonspolizei Zürich zur Kenntnisnahme zu bringen.

2.  

2.1 Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten (§ 54 Abs. 1 VRG).

2.2 Der Antrag der Beschwerdeführerin, die Schutzmassnahmen seien sowohl gegenüber ihr als auch gegenüber der Tochter und ihren Eltern um drei Monate zu verlängern, ist genügend. Obwohl sich die Beschwerdeführerin in ihrer kurzen Beschwerdeschrift mit den Ausführungen der Vorinstanz nicht weiter auseinandergesetzt hat und nicht explizit geltend macht, inwieweit eine Rechtsverletzung sowie eine unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz vorliegen würde, ist ihrer Beschwerde zu entnehmen, dass sie mit dem vorinstanzlichen Entscheid nicht einverstanden ist und ein weiteres Schutzbedürfnis geltend macht. Insofern ist die Beschwerdeschrift zwar sehr knapp, aber, weil die Beschwerdeführerin augenscheinlich nicht rechtskundig ist, gerade noch als genügend zu würdigen. Unter diesen Umständen konnte auf eine Nachfristansetzung zur Beschwerdeverbesserung verzichtet werden.

3.  

Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, welche sie in ihrer unaufgeforderten Eingabe vom 28. August 2024 macht und mit welchen sie ihre persönliche Situation schildert, betreffen hauptsächlich die zwischen den Parteien strittigen und in die Zuständigkeit des Zivilgerichts fallenden Kindsbelange sowie bereits länger zurückliegende Ereignisse aus dem Jahr 2016. Zu den im vorliegenden Gewaltschutzverfahren Streitgegenstand bildenden Schutzmassnahmen bzw. dem angefochtenen Entscheid äussert sich die Beschwerdeführerin nicht weiter. Soweit sie mit dieser Eingabe ein Gesuch um Neubeurteilung der Obhutszuteilung stellt sowie beantragt, die elterliche Sorge über die gemeinsame Tochter sei ihr allein zuzuteilen, betrifft dies einerseits nicht den vorliegenden Streitgegenstand und wäre andererseits das Verwaltungsgericht auch nicht dafür zuständig, weshalb nicht darauf einzutreten ist (zum Streitgegenstand vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a VRG, N. 44 ff.). Aus demselben Grund kann auch nicht, wie von der Beschwerdeführerin beantragt, eine Stellungnahme bezüglich der strittigen Kindsbelange seitens des Verwaltungsgerichts erfolgen.

4.  

4.1 Das Gewaltschutzgesetz bezweckt gemäss seinem § 1 Abs. 1 den Schutz, die Sicherheit und die Unterstützung von Personen, die von häuslicher Gewalt (lit. a) oder Stalking (lit. b) betroffen sind. Häusliche Gewalt liegt nach § 2 Abs. 1 GSG vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann durch Ausübung oder Androhung von Gewalt (lit. a) oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (lit. b) der Fall sein.

4.2 In Fällen von häuslicher Gewalt oder Stalking stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei der gefährdenden Person untersagen, von ihr bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten oder mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. b und c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdende Person kann ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person ihrerseits kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert vier Arbeitstagen über solche Gesuche (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen des Gerichts nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Das Gericht weist das Gesuch um Aufhebung der Schutzmassnahmen ab oder heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Dabei entscheidet es vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder der Gesuchsgegner nicht angehört worden ist, und setzt dieser bzw. diesem eine Frist von fünf Tagen an, um gegen den Entscheid Einsprache zu erheben (§ 10 Abs. 2 GSG; § 11 Abs. 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

4.3 Angesichts der relativ geringen Anforderungen an das Beweismass betreffend den Fortbestand der Gefährdung, der beschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts bei der Überprüfung der haftrichterlichen Anordnung und vor allem des auf eine kurze Dauer und einen möglichst raschen Entscheid ausgelegten, weitgehend einem summarischen Verfahren entsprechenden Gewaltschutzverfahrens (VGr, 12. Januar 2023, VB.2022.00512, E. 4.3.4) fallen Beweismittel wie das Einholen von Gutachten regelmässig bereits aus grundsätzlichen Überlegungen ausser Betracht (VGr, 2. Februar 2024, VB.2023.00748, E. 1.2).

4.4 Der Zweck von Gewaltschutzmassnahmen besteht in der Deeskalation der Gewaltsituation und – im Unterschied etwa zu gewissen Ehe- oder Kindesschutzmassnahmen – nicht in der (mittel- oder längerfristigen) Gestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen den betroffenen Personen. Vielmehr haben sie einen sofort notwendigen, durch andere Verfahren nicht garantierbaren Schutz für gefährdete Personen sicherzustellen. Demzufolge ist für den Entscheid über die Verlängerung der Schutzmassnahmen in erster Linie massgeblich, ob eine konkrete Gewaltsituation Anlass für die Anordnung einer Gewaltschutzmassnahme gab und diese Gewaltsituation weiterhin der Deeskalation bedarf bzw. ein in diesem Sinn verstandener Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (statt vieler VGr, 2. Juni 2022, VB.2022.00238, E. 4.2). Schutzmassnahmen nach GSG haben den Zweck, unmittelbare Gefährdungssituationen zu entschärfen, weshalb sie umgehend – so auch der Gesetzeswortlaut von § 3 Abs. 1 GSG – von der Polizei erlassen werden können bzw. müssen.

4.5 Im Zusammenhang mit der Verlängerung bzw. Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen steht der Haftrichterin bzw. dem Haftrichter ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sie bzw. er sich im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und lit. b VRG ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit. Ferner genügt wie erwähnt bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich seitens des Verwaltungsgerichts eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung. Auch ist es nicht notwendig, den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (statt vieler VGr, 2. Februar 2024, VB.2023.00748, E. 2.3).

5.  

5.1 Auslöser der Schutzmassnahmen war, dass die Beschwerdeführerin bei der Mitbeteiligten den Vorwurf erhoben hatte, der Beschwerdegegner habe zwei Drohbriefe, einer davon mit einem Foto, welches offenbar die Eltern der Beschwerdeführerin zeige, im Briefkasten ihrer Familie deponiert. Diese hätten zum Inhalt, dass er sie hasse und sie bald alle sterben würden sowie dass sie ihm "Sorgerecht und Geld "geben solle, dann werde sie ihre Tochter wiedersehen.

5.2 Die Beschwerdeführerin erhob in ihrem Verlängerungsgesuch verschiedene Vorwürfe gegen den Beschwerdegegner, welche den Zeitraum 2014 bis 2020 betrafen. Die Vorinstanz erwog zutreffend, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Ereignisse während der Beziehung zum Beschwerdegegner in den Jahren 2014 bis 2016 und bezüglich der Tochter im begleiteten Besuchstreff im Jahr 2020 lägen allesamt zu weit zurück, als dass sich damit die Anordnung von Gewaltschutzmassnahmen begründen liesse. Sie erwog weiter, diese zurückliegenden Ereignisse könnten höchstens für die Frage, ob eine allfällige Gefährdung fortbestehe, eine gewisse Relevanz haben.

Im Folgenden ging die Vorinstanz lediglich auf die Vorwürfe der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegner habe ihr am 30. Juli 2024 zwei Drohbriefe zukommen lassen, weiter ein. Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vorbringt, es gehe auch um andere schlimme Vorfälle und alles laufe über die Staatsanwaltschaft, ist darauf hinzuweisen, dass das Gewaltschutzverfahren ein vom Strafverfahren unabhängiges Verfahren darstellt (vgl. § 7 Abs. 2 GSG). Sollte die Beschwerdeführerin damit sinngemäss auch die ungenügende Abklärung des Sachverhalts durch die Vorinstanz bezüglich der weiteren Vorfälle rügen, wäre diese Rüge unbegründet, zumal sich die Vorinstanz damit auseinandersetzte und die Vorfälle zu Recht als zu lange zurückliegend beurteilte, als dass damit Gewaltschutzmassnahmen begründet werden könnten.

5.3 Für die Gesamtbetrachtung des vorliegenden Falls erweist sich von Relevanz, was die Vorinstanz zur Ausgangslage erwog: Aus der Geschäftsverwaltung der Vorinstanz ergebe sich, dass vom Einzelgericht am Bezirksgericht Uster nach über sechsjähriger Verfahrensdauer am 29. Februar 2024 entschieden worden sei, dass dem Beschwerdegegner neu die alleinige Obhut über die gemeinsame Tochter zugeteilt werde. Das von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Rechtsmittel sei vom Obergericht des Kantons Zürich am 7. Mai 2024 abgewiesen worden. Sodann sei am Bezirksgericht Uster ein Verfahren um Vollstreckung des genannten Entscheids hängig. Die Beschwerdeführerin habe am 26. Juli 2024 Anzeige gegen den Beschwerdegegner wegen Vergewaltigung und weiterer Delikte zu ihrem Nachteil erstattet. Anlässlich der daraufhin angesetzten Einvernahme vom 2. August 2024 habe sie erklärt, am 30. Juli 2024 vom Beschwerdegegner Drohbriefe erhalten zu haben, worauf die polizeilichen Schutzmassnahmen verfügt worden seien.

Die Beschwerdeführerin legte diese Briefe erst gegen Schluss der Einvernahme am 2. August 2024 vor. Diese veranlassten sie somit nicht, unmittelbar die Polizei zu kontaktieren.

5.4 Die Vorinstanz lehnte die Verlängerung der Schutzmassnahmen gegenüber der Tochter mit folgender Begründung ab: Die Beschwerdeführerin habe nicht geltend gemacht, dass die Tochter durch die am 30. Juli 2024 erhaltenen Briefe von häuslicher Gewalt direkt oder indirekt betroffen gewesen sei bzw. von diesen überhaupt etwas mitbekommen habe. Die Tochter werde darin auch nicht selbst bedroht, weshalb sie von der Mitbeteiligten folgerichtig auch nicht als gefährdete Person aufgeführt worden sei. Weiter sei auch nicht ersichtlich, weshalb eine Verlängerung der Schutzmassnahmen gegenüber der Tochter zum Schutz der Beschwerdeführerin notwendig sein solle, zumal die relevanten Drohungen einzig auf dem Briefweg geäussert worden seien. Eine Verlängerung des Kontaktverbots des Beschwerdegegners zur Tochter scheide damit bereits aus diesen Gründen aus.

In ihrer Beschwerde führt die Beschwerdeführerin lediglich knapp aus, die Tochter habe wie sie selbst Angst, der Beschwerdegegner setze seine Drohungen in die Tat um. In ihrer (unaufgeforderten) Stellungnahme vom 29. August 2024 bringt sie die grundsätzlich schwierige Vater-Kind-Beziehung und die aufgrund des angeordneten Obhutswechsels bestehenden Ängste der Tochter vor. Darin ist jedoch kein direkter Zusammenhang mit den Drohbriefen bzw. keine durch diese ausgelöste Gefährdung zum Nachteil der Tochter ersichtlich. Der vorinstanzliche Schluss, dass die Tochter damit keine gefährdete Person im Sinn des GSG sei und deren Qualifikation als nahestehende Person auch nicht zum Schutz der Beschwerdeführerin notwendig sei, ist deshalb nicht zu beanstanden.

5.5 Die Vorinstanz hielt weiter mit Verweis auf § 7 Abs. 1 GSG fest, dass zivilrechtliche Regelungen den Gewaltschutzmassnahmen grundsätzlich vorgingen. Nachdem dem Beschwerdegegner gerade erst vom zuständigen Einzelgericht nach sorgfältiger Prüfung die Obhut über seine Tochter zugesprochen worden sei, was vom Obergericht bestätigt worden sei, könne es nicht Sache des Haftrichters sein, diese Regelung zu übersteuern, solange seit den zivilrechtlichen Entscheiden keine neuen, wesentlichen die Tochter selbst betreffenden Vorkommnisse geschehen seien.

Ungeachtet des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens betreffend Zuteilung der Obhut und des zu dessen Durchsetzung vom Beschwerdegegner beim Bezirksgericht Uster anhängig gemachten Gesuchs um Vollstreckung vom 5. August 2024 wurden von der Mitbeteiligten keine Vorwürfe gegenüber der Tochter selbst rapportiert und macht die Beschwerdeführerin auch keine geltend. Behauptete Vorfälle, welche bei Zusammentreffen des Beschwerdegegners und der Tochter im Jahr 2020 passiert sein sollen, sind – wie bereits erwähnt – mangels Aktualität ungeeignet, Gewaltschutzmassnahmen zu begründen.

5.6 Für die Vorinstanz erwies sich auch eine Verlängerung von Schutzmassnahmen gegenüber den Eltern der Beschwerdeführerin als nicht angezeigt. Sie erwog hierzu, diese seien nicht gefährdete Personen, sondern vielmehr nahestehende Personen im Sinn von § 3 Abs. 2 lit. c GSG. Die Beschwerdeführerin erkläre in ihrem Gesuch nicht, weshalb ein Kontaktverbot des Beschwerdegegners zu ihren Eltern notwendig sein soll, um einer Gefährdung ihrer selbst zu begegnen bzw. dass der Beschwerdegegner über ihre Eltern auf sie einwirken würde.

Die Eltern, welche das Verlängerungsgesuch zwar mitunterzeichnet hatten, von der Mitbeteiligten jedoch nicht als Verfügungsadressaten in Form gefährdeter Personen aufgeführt worden waren (§ 6 Abs. 1 GSG), sind nicht legitimiert, in diesem Verfahren eine Verlängerung von Schutzmassnahmen zu beantragen. Wenn sich die Eltern aufgrund der Drohbriefe, in welchen sie ebenfalls angesprochen werden bzw. ein Foto von ihnen hinzugefügt ist, derart bedroht gefühlt hätten, wäre ihnen die Möglichkeit offengestanden, selbst um Schutzmassnahmen zu ersuchen. Aus dem im Beschwerdeverfahren erhobenen Vorwurf, der Beschwerdegegner sei 2016 gegenüber ihren Eltern handgreiflich geworden, kann die Beschwerdeführerin ebenfalls mangels Aktualität der behaupteten Ereignisse nichts zu ihren Gunsten bzw. denjenigen ihrer Eltern ableiten.

5.7  

5.7.1 Bezüglich der Schutzmassnahmen gegenüber der Beschwerdeführerin selbst erwog die Vorinstanz schliesslich, letztere verweise in ihrem Gesuch lediglich pauschal auf die angeblichen neuen Todesdrohungen. Auch im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 2. August 2024 sei dieser Vorfall nur am Rande thematisiert worden. Sie habe erklärt, am 30. Juli 2024 Drohbriefe erhalten zu haben, welche ohne einen Adressaten und ohne einen Absender zu enthalten im Briefkasten gelegen seien; ihr Vater, welcher die Briefe bereits geöffnet gehabt hätte, sei mit diesen gekommen. Sie sei sich sicher, dass die Briefe vom Beschwerdegegner stammten, da dieser wütend sei, dass die Tochter am 27. Juli 2024 (Anm.: auf diesen Tag wurde die Übergabe der Tochter terminiert) nicht zu ihm gekommen sei. Auch die Mutter der Beschwerdeführerin habe angegeben, ihr Mann habe die Briefe aus dem Briefkasten genommen und sie denke, dass die Briefe aufgrund des pendenten Rechtsstreits vom Beschwerdegegner stammten. Demgegenüber – so die Vorinstanz weiter – habe der Beschwerdegegner erklärt, dass "vor Gericht alles fertig sei" und ihm die Obhut zugesprochen worden sei; er würde nur sich selbst schädigen. Ausserdem habe er das Sorgerecht; er hätte zudem auf Hochdeutsch (Anm.: die Drohbriefe sind auf Schweizerdeutsch verfasst) geschrieben und hätte über kein Foto verfügt; überdies hätte er dies via soziale Medien machen können.

Für die Vorinstanz erschienen die Aussagen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter grundsätzlich konstant und für sich betrachtet nachvollziehbar, beschränkten sich jedoch darauf, dass der Vater die Drohbriefe im Briefkasten gefunden hätte, und auf deren Mutmassung, der Beschwerdegegner sei der Urheber.

Zu den Briefen ohne Absender erwog die Vorinstanz, es sei völlig unklar, zu welchem Zeitpunkt diese erstellt worden seien. Der Text sei teilweise aufgeklebt, erweise sich als sprachlich auffällig und es überrasche, dass der eine Brief ein Foto der Eltern der Beschwerdeführerin enthalte. Auch wenn nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdegegner derartige Briefe erstellt haben könnte, erscheine es doch eher unplausibel. Zudem erschliesse sich kein Grund, weshalb zum selben Zeitpunkt zwei Briefe hätten fabriziert werden sollen. Für die Vorinstanz erschien es zudem vor dem Hintergrund der geführten familienrechtlichen Verfahren, in denen die elterliche Sorge bei beiden Elternteilen belassen, die gemeinsame Tochter jedoch schliesslich unter die alleinige Obhut des Beschwerdegegners gestellt worden sei, lebensfremd, dass der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin in einem Drohbrief auffordern sollte, ihm das Sorgerecht zu geben; ebenso die Äusserung, dann werde sie ihre Tochter wiedersehen, zumal diese sich aktuell ausschliesslich bei der Beschwerdeführerin aufhalte. Weiter sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin am 30. Juli 2024 drohen sollte, nicht zur Polizei zu gehen, zumal die von ihr vorgeworfenen Taten alle von viel früher datierten und die Beschwerdeführerin ihre Anzeige ohnehin schon bei der Polizei deponiert habe. All dies spreche dagegen, dass der Beschwerdegegner zum aktuellen Zeitpunkt diese Briefe erstellt bzw. der Beschwerdeführerin habe zukommen lassen.

5.7.2 In der ausführlichen polizeilichen Einvernahme legte der Beschwerdegegner seinen Standpunkt bezüglich der Drohbriefe dar: Er würde nur sich selbst schädigen, er habe ja das Sorgerecht; er müsse nicht zwei Briefe dort einwerfen, er habe auch seine Fingerabdrücke abgegeben müssen. Er stellte weiter infrage, wieso er so etwas tun sollte, wenn doch das gerichtliche Verfahren abgeschlossen sei und die Vollstreckung hängig sei. Er sei verheiratet und glücklich. Er könne sich denken, dass dies die Mutter der Beschwerdeführerin oder jemand aus ihrer Familie gewesen sei, wie damals bei der Urkundenfälschung. Er würde sich auch niemals freiwillig an den Wohnort der Beschwerdeführerin begeben, er habe immer darauf geachtet, dass sie sich nie zufällig hätten begegnen können.

5.7.3 Mit Blick auf diese Aussagen ist die Würdigung der Vorinstanz nachvollziehbar. Dass die Urheberschaft der Drohbriefe unklar bleibt, spielt zur weiteren Beurteilung der Gefährdungssituation keine Rolle, zumal das Beweismass der Glaubhaftmachung keine Detailrekonstruktion erfordert (vgl. oben E. 4.2). Weitergehende Abklärungen, wie die Entnahme von Fingerabdrücken, fallen schliesslich in die Zuständigkeit der Strafverfolgungsbehörde.

5.7.4 Im Beschwerdeverfahren bestritt der Beschwerdegegner weiterhin mit Nachdruck, der Verfasser und Absender dieser Briefe zu sein: Er hätte keine Veranlassung gehabt, von der Beschwerdeführerin das Sorgerecht und Geld zu verlangen. Da er die elterliche Sorge in der jahrelangen gerichtlichen Auseinandersetzung nie für sich beansprucht habe, erscheine es widersinnig, dass er eine solche Forderung im Nachhinein über anonyme Drohbriefe hätte erstmals stellen sollen. Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdegegners spricht, dass er nicht einfach pauschal alles abstritt, sondern auch einräumte, dass man Dinge im Streit vielleicht einmal gesagt habe, doch er würde niemandem drohen. Die Frau sei sowieso stärker; er habe ihr auch die Tochter nie wegnehmen, sondern einfach sein Besuchsrecht wahrnehmen wollen. Dass es dem Beschwerdegegner zumindest stets primär um die Durchsetzung seines Besuchsrechts zur Tochter und eben nicht um eine Umteilung der elterlichen Sorge ging, ergibt sich auch aus der Verfügung des Bezirksgerichts Uster vom 29. Februar 2024 betreffend Obhutszuteilung. Der Beschwerdegegner macht diesbezüglich weiter geltend, nachdem die Beschwerdeführerin ohne Erfolg bis ans Bundesgericht gelangt sei, um die angeordnete Übergabe der Tochter zu verhindern, sei es augenscheinlich, dass sie mit ihrer Anzeige den Obhutswechsel zu verhindern versuche, zumal sie auch die Polizei gebeten habe, sie dabei zu unterstützen. Mit einem Kontaktverbot und seiner Verhaftung wolle sie die Herausgabe des Kindes umgehen, welche das Gericht nach jahrelangen Abklärungen rechtskräftig angeordnet habe.

5.8 Die Vorinstanz erwog schliesslich, aus dem Gesamtkontext, in welchem die Beschwerdeführerin rechtlich verpflichtet sei, die Tochter dem Beschwerdegegner herauszugeben, werde offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin ein sehr starkes Interesse daran habe, dies zu verhindern, was ihr die Anordnung bzw. Verlängerung von Schutzmassnahmen ermöglichen könnte. Gleiches gelte für die Eltern, wobei zu beachten sei, dass es der Vater der Beschwerdeführerin gewesen sein soll, welcher die Briefe entdeckt habe. Es erscheine zudem "doch eher abenteuerlich", dass in der nun gegen den Beschwerdegegner geführten Strafuntersuchung plötzlich noch ein weiterer angeblich von ihm stammender Drohbrief auftauche, welchen die Mutter der Beschwerdeführerin im Jahr 2020 – und damit Jahre nach der Trennung der Parteien – im Bett ihrer Tochter gefunden haben wolle, und sodann noch eine Bestätigung über den Gesundheitszustand des Beschwerdegegners aus dem Jahr 2016 eingereicht werde. Auf der anderen Seite sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdegegner genau jetzt, wo es um die Umsetzung der gerichtlich getroffenen Regelungen gehe, irgendwelche Drohungen riskieren sollte. Dies spreche für die Glaubwürdigkeit des Beschwerdegegners und gegen diejenige der Beschwerdeführerin und ihrer Eltern. Die Ausführungen der Vorinstanz sind schlüssig und überzeugend. Die Beschwerdeführerin setzt sich auch mit diesen Argumenten nicht auseinander und bringt nichts vor, was diese infrage stellte.

5.9 Zusammengefasst ist die Würdigung der Vorinstanz, wonach nicht glaubhaft sei, dass der Beschwerdegegner die Briefe verfasst habe, nicht zu beanstanden. Die hierfür angeführte Begründung lässt sich anhand der Akten nachvollziehen. Der Sachverhalt konnte als rechtsgenügend erstellt beurteilt werden, was zu einer überzeugenden Begründung der Nichtverlängerung der Schutzmassnahmen führte. Eine Gefährdungssituation bzw. ein Fortbestand der Gefährdung wurde von der Vorinstanz zu Recht als nicht glaubhaft gemacht gewürdigt. Selbst wenn von einem Fall häuslicher Gewalt ausgegangen worden wäre, hätten die 14-tägigen polizeilichen Schutzmassnahmen in diesem Fall genügt, um einem allfälligen Bedürfnis der Beschwerdeführerin nach Deeskalation nachzukommen. Dass die Vorinstanz von einer Verlängerung der Schutzmassnahmen absah, ist nicht rechtsverletzend.

6.  

6.1 Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz erging ohne Anhörung der Parteien. Die Vorinstanz erwog, die Sache erweise sich als spruchreif, weshalb auf eine Anhörung der Parteien zu verzichten sei. Weiter hielt sie fest, der Beschwerdegegner habe sich im Verfahren um Verlängerung der Schutzmassnahmen nicht äussern können, sein Standpunkt ergebe sich jedoch ohne Weiteres aus seiner polizeilichen Einvernahme vom 3. August 2024. Keine der Parteien äussert sich im Beschwerdeverfahren zum Verzicht der Vorinstanz auf diese Anhörung beider Parteien; insbesondere rügt der Beschwerdegegner keine Verletzung seines rechtlichen Gehörs.

6.2 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts dient die mündliche Anhörung der Gesuchsgegnerin bzw. des Gesuchsgegners gemäss § 9 Abs. 3 GSG durch das Zwangsmassnahmengericht einerseits der Wahrung des rechtlichen Gehörs der beteiligten Parteien im Sinn von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) und stellt insofern ein Verteidigungsrecht dar. Andererseits dient die Anhörung der Ermittlung des Sachverhalts, denn die Glaubhaftmachung des Fortbestands der Gefährdung (§ 10 Abs. 1 GSG) kann in der Regel aufgrund einer persönlichen Anhörung der Gesuchsgegnerin bzw. des Gesuchsgegners weitaus besser beurteilt werden als lediglich anhand der Akten, zumal die Glaubwürdigkeit der involvierten Personen von grosser Bedeutung ist.

6.3 Über den Wortlaut von § 9 Abs. 3 Satz 1 GSG hinaus hat die mündliche Anhörung der gesuchsgegnerischen Partei nach der Rechtsprechung nicht nur nach Möglichkeit, sondern grundsätzlich zu erfolgen. Ohne Anhörung der Gesuchsgegnerin oder des Gesuchsgegners kommt eine endgültige Massnahmenverlängerung nur im Fall eines unentschuldigten Fernbleibens trotz rechtzeitiger Vorladung oder eines bewussten Verzichts auf Anhörung infrage, wobei aus Dringlichkeitsgründen auch eine kurzfristige Vorladung zur Anhörung zulässig sein kann. Ansonsten darf das Zwangsmassnahmengericht lediglich eine vorläufige, mit Einsprache beim Zwangsmassnahmengericht anfechtbare Verlängerung anordnen, wobei die Anhörung im Rahmen des Einspracheverfahrens nachzuholen ist (vgl. VGr, 24. März 2023, VB.2023.00110/VB.2023.00043, E. 3.4.2; VGr, 22. Dezember 2022, VB.2022.00758, E. 4.1). Für die grundsätzliche Pflicht zur Durchführung einer Anhörung spricht sodann, dass dem Protokoll über die haftrichterliche Anhörung im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, welches anhand der Akten zu entscheiden hat, regelmässig eine wesentliche Bedeutung für die Entscheidfindung zukommt. Nach der Rechtsprechung ist daher im Regelfall nicht nur die gesuchsgegnerische Partei anzuhören, sondern auch die gesuchstellende Partei. Letztere muss durch das Zwangsmassnahmengericht jedenfalls dann angehört werden, wenn dies zur vollständigen Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhalts notwendig ist, namentlich wenn ohne die Anhörung eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung vorläge oder das rechtliche Gehör verletzt würde. Eine Anhörung der Gesuchstellerin bzw. des Gesuchstellers erscheint somit insbesondere dann geboten, wenn sie unter Einschluss des dabei zu gewichtenden persönlichen Eindrucks von den Parteien bei sich widersprechenden Aussagen der Parteien zur Klärung des Sachverhalts beitragen kann (statt vieler VGr, 24. März 2023, VB.2023.00110/VB.2023.00043, E. 3.4.2 mit Hinweisen; VGr, 2. Juni 2022, VB.2022.00238, E. 4).

6.4 Die Vorinstanz verlängerte die Schutzmassnahmen nicht. Nachdem die Beschwerdeführerin sich in ihrem Verlängerungsgesuch äussern konnte und der Entscheid zugunsten des Beschwerdegegners lautete, sind insofern keine Gehörsverletzungen erfolgt (und werden auch nicht geltend gemacht). Die ausführlich begründeten Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz bezüglich der Glaubhaftigkeit des Fortbestehens einer Gefährdung sind nachvollziehbar und überzeugend, ebenso ihr impliziter Schluss, dass in der dargelegten Konstellation die Glaubhaftigkeit einer Gefährdung sich auch durch eine Anhörung der Parteien nicht ergeben könnte. Sie nahm damit auch keine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung vor.

Zwar entspricht dieses Vorgehen nicht dem Wortlaut von § 10 Abs. 2 GSG, wonach das Gericht vorläufig entscheidet, wenn die Gesuchsgegnerin oder der Gesuchsgegner bei Gesuchen um Verlängerung, Änderung oder Aufhebung von Schutzmassnahmen nicht angehört wurde. Aber § 11 Abs. 2 GSG sieht bei einem vorläufigen Entscheid nur eine Einsprachemöglichkeit der Gesuchsgegnerin oder des Gesuchsgegners vor, nicht jedoch eine solche der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers. Die Weisung zum GSG bezieht die Einsprachemöglichkeit auf Fälle, in denen der Haftrichter die Schutzmassnahme mit einem vorläufigen Entscheid verlängert, ohne dass er die Gesuchsgegnerin bzw. den Gesuchsgegner anhören konnte. Über das Vorgehen im Fall einer Nichtverlängerung bzw. wenn eben keine weiteren Massnahmen angeordnet werden, lässt sich der Weisung nichts entnehmen (vgl. Weisung des Regierungsrats des Kantons Zürich vom 6. Juli 2005 zum Gewaltschutzgesetz, ABl 2005 [Weisung GSG], S. 762 ff., S. 781, Bemerkungen zu § 10 Abs. 2 und zu § 11 Abs. 1).

Die gesetzlich vorgesehene Pflicht, über die Verlängerung von Schutzmassnahmen zunächst vorläufig einen der Einsprache unterliegenden Entscheid zu fällen, bezweckt, die Gewährung des rechtlichen Gehörs an die gesuchsgegnerische Partei nachträglich sicherzustellen, wenn diese durch den Entscheid belastet wird. Wenn der Entscheid jedoch vollumfänglich zu deren Gunsten ausfällt und der Sachverhalt rechtsgenügend erstellt ist, würde es einen prozessualen Leerlauf bedeuten, zunächst einen vorläufigen, der Einsprache unterliegenden Entscheid zu fällen. Dies liesse sich nicht mit dem auf einen schnellen Entscheid ausgerichteten und deshalb summarisch ausgestalteten Gewaltschutzverfahren in Einklang bringen. Somit muss die Vorinstanz bei unterbliebener Anhörung der gesuchsgegnerischen Partei nur dann zwingend zuerst einen der Einsprache unterliegenden vorläufigen Entscheid fällen, wenn sie Schutzmassnahmen verlängert oder wenn der Sachverhalt ohne die Anhörung noch ungenügend abgeklärt ist.

6.5 In vielen Fällen stehen sich die Aussagen der Parteien in weiten Teilen diametral entgegen, ohne dass die einen gegenüber den anderen als deutlich glaubhafter bezeichnet werden können. Dieser Umstand lässt eine Anhörung beider Parteien durch das Zwangsmassnahmengericht und den dadurch zu gewinnenden persönlichen Eindruck regelmässig als nötig erscheinen (VGr, 2. Juni 2022, VB.2022.00238, E. 4). In Fällen, in welchen keine oder nur eine sehr knappe Begründung der Vorinstanz vorliegt, weshalb keine Anhörung durchgeführt wurde (VGr, 19. Januar 2024, VB.2023.00752, E. 4), und in denen keine umfangreichen polizeilichen Anhörungen vorliegen (VGr, 21. Dezember 2022, VB.2022.00758, E. 4.3), drängt sich regelmässig – bereits aus Gründen der Sachverhaltserstellung – eine Rückweisung zur Durchführung einer Anhörung auf.

6.6 Vorliegend stehen sich die Aussagen der Parteien zwar insbesondere bezüglich der relevanten Drohbriefe diametral entgegen (vgl. oben E. 5.8). Die Vorinstanz begründete jedoch ausführlich, weshalb sie die polizeilichen Aussagen des Beschwerdegegners als glaubhafter erachte und was für seine Glaubwürdigkeit und was gegen diejenige der Beschwerdeführerin und ihrer Eltern spreche. Weiter hat sie einlässlich begründet, weshalb ein Fall häuslicher Gewalt im Sinn von § 2 GSG zu verneinen sei und die Schutzmassnahmen nicht zu verlängern seien. Eine Rückweisung aufgrund mangelnder Begründung oder ungenügender Sachverhaltserstellung ist somit nicht angezeigt.

6.7 Der weitere Antrag der Beschwerdeführerin, es sei ein ärztliches (und/oder psychiatrisches) Gutachten über den Beschwerdegegner bzw. über dessen Substanzen- und/oder Alkoholkonsum einzuholen, ist aufgrund des summarischen Charakters des Verfahrens (vgl. oben E. 4.3) abzuweisen.

6.8 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

7.  

7.1 Gemäss § 12 Abs. 1 GSG werden die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen, wenn das Gesuch um Aufhebung einer Schutzmassnahme gemäss § 5 GSG gutgeheissen wird; in den übrigen Fällen können die Kosten der unterliegenden Partei auferlegt werden, wenn gegen sie Massnahmen nach § 3 Abs. 2 GSG erlassen oder verlängert werden. Die in § 12 Abs. 1 GSG statuierte Kostenbefreiung gefährdeter Personen in haftrichterlichen Verfahren ist auch im Beschwerdeverfahren anwendbar; eine Kostenauflage in Anwendung des Unterliegerprinzips ist daher zulasten der gefährdeten Person auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich nicht statthaft. Vorbehalten bleibt eine Kostenbelastung bei bös- oder mutwilliger Prozessführung (VGr, 24. Januar 2023, VB.2022.00764, E. 6.2). Nach § 12 Abs. 2 GSG hat jede Partei die Gegenpartei nach Massgabe ihres Unterliegens für Kosten und Umtriebe zu entschädigen.

7.2 Nach dem Gesagten sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdeführerin zu verpflichten, dem Beschwerdegegner für das vorliegende Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 12 Abs. 2 GSG in Verbindung mit § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'600.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    180.--     Zustellkosten, Fr. 1'780.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Mitbeteiligte; c)    das Bezirksgericht Uster.

VB.2024.00470 — Zürich Verwaltungsgericht 19.09.2024 VB.2024.00470 — Swissrulings