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Zürich Verwaltungsgericht 06.11.2024 VB.2024.00459

6 novembre 2024·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·2,919 parole·~15 min·6

Riassunto

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | Mitteilung von Entscheiden bei Ehegatten / Entstehung des Prozessrechtsverhältnisses im Widerrufsverfahren. [Die Vorinstanz ist auf den Rekurs zufolge Verspätung nicht eingetreten und hat eine eventualiter beantragte Wiederherstellung der Rekursfrist abgelehnt.] Kognition des Verwaltungsgerichts; Beschränkung des Verfahrensgegenstands auf die vorinstanzliche Beurteilung der Eintretensfrage und des Fristwiederherstellungsgesuchs (E. 1). Schriftliche Anordnungen sind grundsätzlich allen Verfahrensbeteiligten individuell mitzuteilen, sofern diese keine gemeinsame Vertretung bestimmt haben oder ein gesetzliches Vertretungsverhältnis besteht. Bei Ehegatten kann bei gemeinsamer Haushaltsführung und rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe auf eine gesonderte individuelle Mitteilung verzichtet werden, soweit keine Interessenskonflikte ersichtlich sind und mit einer entsprechenden Weiterleitung zu rechnen ist. Die Sendung ist diesfalls an beide Ehegatten gemeinsam zu richten (E. 2.1). Aufgrund der gleichgerichteten Interessenslage und der intakten Eheverhältnisse erscheint es vorliegend zwar grundsätzlich vertretbar, wenn das Migrationsamt auf eine gesonderte Entscheidmitteilung verzichtete, jedoch ist es problematisch, dass die postalische Sendung hierbei lediglich an einen der beiden Ehegatten gerichtet bzw. adressiert wurde (E. 2.2). Im Widerrufsverfahren entsteht in der Regel erst mit der formellen Gehörswahrung betreffend einen Bewilligungswiderruf und nicht schon mit der Aufforderung zur Unterlageneinreichung, zur Fragebeantwortung oder blossen Hinweisen auf die Prüfung der Anwesenheitsrechte ein Prozessrechtsverhältnis, weshalb das nicht abgeholte migrationsamtliche Einschreiben betreffend Bewilligungswiderruf nicht gültig zugestellt wurde und sich die Prüfung allfälliger Fristwiederherstellungsgründe erübrigt (E. 3). Rückweisung an Migrationsamt aufgrund einer im Rechtsmittelverfahren nicht mehr heilbaren Gehörsverletzung (E. 4). Ausgangs- undaufwandgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen und Rechtsmittelbelehrung (E. 5 und 6). Rückweisung an das Migrationsamt.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00459   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 06.11.2024 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA

Mitteilung von Entscheiden bei Ehegatten / Entstehung des Prozessrechtsverhältnisses im Widerrufsverfahren. [Die Vorinstanz ist auf den Rekurs zufolge Verspätung nicht eingetreten und hat eine eventualiter beantragte Wiederherstellung der Rekursfrist abgelehnt.] Kognition des Verwaltungsgerichts; Beschränkung des Verfahrensgegenstands auf die vorinstanzliche Beurteilung der Eintretensfrage und des Fristwiederherstellungsgesuchs (E. 1). Schriftliche Anordnungen sind grundsätzlich allen Verfahrensbeteiligten individuell mitzuteilen, sofern diese keine gemeinsame Vertretung bestimmt haben oder ein gesetzliches Vertretungsverhältnis besteht. Bei Ehegatten kann bei gemeinsamer Haushaltsführung und rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe auf eine gesonderte individuelle Mitteilung verzichtet werden, soweit keine Interessenskonflikte ersichtlich sind und mit einer entsprechenden Weiterleitung zu rechnen ist. Die Sendung ist diesfalls an beide Ehegatten gemeinsam zu richten (E. 2.1). Aufgrund der gleichgerichteten Interessenslage und der intakten Eheverhältnisse erscheint es vorliegend zwar grundsätzlich vertretbar, wenn das Migrationsamt auf eine gesonderte Entscheidmitteilung verzichtete, jedoch ist es problematisch, dass die postalische Sendung hierbei lediglich an einen der beiden Ehegatten gerichtet bzw. adressiert wurde (E. 2.2). Im Widerrufsverfahren entsteht in der Regel erst mit der formellen Gehörswahrung betreffend einen Bewilligungswiderruf und nicht schon mit der Aufforderung zur Unterlageneinreichung, zur Fragebeantwortung oder blossen Hinweisen auf die Prüfung der Anwesenheitsrechte ein Prozessrechtsverhältnis, weshalb das nicht abgeholte migrationsamtliche Einschreiben betreffend Bewilligungswiderruf nicht gültig zugestellt wurde und sich die Prüfung allfälliger Fristwiederherstellungsgründe erübrigt (E. 3). Rückweisung an Migrationsamt aufgrund einer im Rechtsmittelverfahren nicht mehr heilbaren Gehörsverletzung (E. 4). Ausgangs- und aufwandgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen und Rechtsmittelbelehrung (E. 5 und 6). Rückweisung an das Migrationsamt.

  Stichworte: ADRESSAT EHEGATTEN EINTRETENSFRAGE FRISTVERSÄUMNIS GEHÖRSVERLETZUNG HEILUNG MITTEILUNG PROZESSRECHTSVERHÄLTNIS REKURSFRIST STREITGEGENSTAND VERFAHRENSGEGENSTAND VERFAHRENSVERHÄLTNIS VERTRETUNG WIDERRUF DER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG ZUSTELLUNG ZUSTELLUNGSFIKTION ZUSTELLUNGSMANGEL

Rechtsnormen: Art. 29 Abs. II BV Art. 113 Abs. IV DBG § 10 Abs. III lit. a VRG § 11 VRG § 22 Abs. I VRG § 138 Abs. I ZPO § 138 Abs. III lit. a ZPO

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 1

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung

VB.2024.00459

Urteil

der 2. Kammer

vom 6. November 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.  

In Sachen

1.    A,

2.    B,

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich, 

Beschwerdegegner,

betreffend Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

hat sich ergeben:

I.  

Der 1980 geborene nordmazedonische Staatsangehörige B (nachfolgend: der Beschwerdeführer bzw. Ehemann) erhielt 2001 im Rahmen eines Ehegattennachzugs seiner damals hier niedergelassenen ersten Ehefrau eine später regelmässig verlängerte Aufenthaltsbewilligung, musste das Land aber 2019 wieder verlassen, nachdem ihm seine Bewilligung wegen zahlreicher Geldstrafen und Bussen, Schuldenwirtschaft und Sozialhilfeabhängigkeit entzogen worden war. Am 20. Juli 2020 heiratete er in seiner Heimat die 1990 geborene bulgarische Staatsangehörige A (nachfolgend: die Beschwerdeführerin bzw. Ehefrau), mit welcher er am 21. August 2020 eigenen Angaben zufolge zusammen in die Schweiz einreiste, wo der Ehefrau nach Vorlage eines Arbeitsvertrags am 19. Oktober 2020 eine fünfjährige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit und dem Beschwerdeführer selbentags eine solche zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt wurde.

Nachdem sich Hinweise auf eine Scheinehe und ein fingiertes Arbeitsverhältnis ergaben, wurden die Aufenthaltsbewilligungen beider Ehegatten zunächst widerrufen, die hiergegen erhobene Beschwerde jedoch vom Verwaltungsgericht als zweiter Rechtsmittelinstanz am 15. Juni 2022 (VB.2022.00085) gutgeheissen. Das Migrationsamt teilte den Beschwerdeführenden am 6. Juli 2022 hierauf mit, dass ihre bisherigen Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA bis zum 20. August 2025 weiterhin ihre Gültigkeit behielten.

Die Beschwerdeführerin gründete in der Folge die inzwischen konkursite D GmbH und der Beschwerdeführer wurde am 1. Dezember 2022 Gesellschafter und Geschäftsführer der E GmbH. Nachdem gegen die E AG und beide Beschwerdeführenden zahlreiche betreibungsrechtliche Ereignisse registriert worden waren und die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. November 2023 bestätigt hatte, keiner Erwerbstätigkeit mehr nachzugehen, widerrief das Migrationsamt am 5. Februar 2024 erneut die Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA der beiden Beschwerdeführenden, da die originär aufenthaltsberechtigte Beschwerdeführerin ihre freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft verloren habe, die Voraussetzungen für einen erwerbslosen Aufenthalt mangels hinreichender finanzieller Mittel nicht erfüllt seien und sich der Aufenthalt des Beschwerdeführers von demjenigen seiner Ehefrau ableite. Sodann wurde beiden Beschwerdeführenden eine Ausreisefrist bis zum 30. April 2024 angesetzt.

Die migrationsamtliche Verfügung vom 5. Februar 2024 wurde am Folgetag per Einschreiben an die Beschwerdeführerin versandt und dieser am 7. Februar 2024 zur Abholung gemeldet, jedoch nicht innert der siebentägigen Abholungsfrist abgeholt. Auch ein zweiter Zustellungsversuch mit Deponierung einer Abholungseinladung am 26. Februar 2024 scheiterte an der Nichtabholung der Sendung. Die Einschreiben waren hierbei jeweils nur an die Beschwerdeführerin, nicht aber an den an derselben Adresse gemeldeten Beschwerdeführer adressiert.

II.  

Am 22. April 2024 erfuhren die Beschwerdeführenden von ihrer Wohngemeinde, dass ihre Aufenthaltsbewilligungen widerrufen worden seien und sie das Land verlassen müssten. Mit Gesuch vom 2. Mai 2024 ersuchte ihr neu mandatierter Rechtsvertreter um die Zustellung der Verfahrensakten. Zudem wurde vorsorglich um Wiederherstellung der Rekursfrist ersucht, sollte die Sicherheitsdirektion die Rekursfrist bereits als abgelaufen erachten. Mit Eingaben vom 7., 10. und 13. Mai 2024 wurden weitere Unterlagen nachgereicht, wonach sich die Beschwerdeführenden vom 2. Februar bis Mitte Februar bzw. bis 2. März 2024 in Nordmazedonien aufgehalten hätten, wo sich der Beschwerdeführer medizinisch habe behandeln lassen.

Am 15. Mai 2024 erhielt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden elektronische Akteneinsicht.

Mit Eingabe vom 29. Mai 2024 ersuchten die beiden Beschwerdeführenden bei der Sicherheitsdirektion darum, die migrationsamtliche Verfügung vom 5. Februar 2024 aufzuheben und auf einen Widerruf zu verzichten. Überdies beantragten sie eventualiter erneut die Wiederherstellung der Rekursfrist. 

Hierauf wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 14. Juni 2024 das Fristwiederherstellungsgesuch ab und trat auf den Rekurs zufolge Verspätung nicht ein.

III.  

Mit Beschwerde vom 15. August 2024 liessen die Beschwerdeführenden dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der Rekursentscheid aufzuheben und es sei auf den Widerruf der Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführenden zu verzichten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter wurde um eine Parteientschädigung ersucht.

Mit Präsidialverfügung vom 20. August 2024 zog das Verwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten bei und gewährte den Vorinstanzen das rechtliche Gehör.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2 Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid der Sicherheitsdirektion oder gegen einen Entscheid, mit dem die Sicherheitsdirektion einen Nichteintretensentscheid des Migrationsamts bestätigt hat, prüft das Verwaltungsgericht lediglich, ob die vor­instanzliche Beurteilung der Eintretensfrage an beschwerdefähigen Rechtsmängeln leidet; einen weitergehenden, materiell-rechtlichen Entscheid nimmt es dagegen nicht vor (vgl. VGr, 31. März 2021, VB.2020.00910, E. 1.3, bestätigt in BGr, 27. Juli 2021, 2D_22/2021; VGr, 10. Juni 2020, VB.2020.00003, E. 2.2, unter Verweis auf BGr, 26. Juli 2012, 2C_499/2012, E. 1.2; BGr, 26. Mai 2004, 2A.495/2003, E. 1.3; RB 1999 Nr. 152).

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet damit allein die vorinstanzliche Beurteilung der Eintretensfrage und des Fristwiederherstellungsgesuchs, während die materiellen Voraussetzungen des verfügten Bewilligungswiderrufs nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden.

2.  

2.1 Schriftliche Anordnungen sind gemäss § 10 Abs. 3 lit. a VRG den Verfahrensbeteiligten mitzuteilen, das heisst denjenigen, welche durch einen erstinstanzlichen Hoheitsakt mehr als die Allgemeinheit berührt werden, ein schutzwürdiges Interesse an der Aufrechterhaltung, Aufhebung oder Änderung einer Verfügung haben und rechtsmittellegitimiert erscheinen (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Auflage, Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 10 N. 64 f.). Grundsätzlich hat als Ausfluss des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung [BV]) eine individuelle Mitteilung an jeden einzelnen Verfahrensbeteiligten zu erfolgen, sofern diese keine gemeinsame Vertretung bestimmt haben oder ein gesetzliches Vertretungsverhältnis besteht (BGE 133 I 201 E. 2.1). Jedoch kann bei zwei an einem Verfahren beteiligten Ehegatten auf eine gesonderte individuelle Mitteilung unter Umständen verzichtet werden, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen und in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben. Dies rechtfertigt sich jedoch nur, soweit keine Interessenskonflikte zwischen den Ehegatten ersichtlich sind und mit einer entsprechenden Weiterleitung gerechnet werden kann. Die Sendung ist diesfalls an beide Ehegatten gemeinsam zu richten (vgl. dazu BGE 122 I 139 E. 2, mit Verweis auf die steuerrechtliche Lösung in Art. 113 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG]; vgl. zur dazugehörigen steuerrechtliche Praxis Martin Zweifel/Silvia Hunziker in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Bundesgesetz über die direkten Steuern [DBG], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 4. Auflage, Basel 2022, Art. 113 DBG N. 29 ff.).

2.2 Das Migrationsamt hat mit Verfügung vom 5. Februar 2024 sowohl die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Beschwerdeführerin als auch diejenige des Beschwerdeführers widerrufen, womit beide Ehegatten zu mitteilungsberechtigten und rechtsmittellegitimierten Verfahrensbeteiligten wurden. Gleichwohl verzichtete das Migrationsamt beim anschliessenden Postversand sowohl auf eine gesonderte Mitteilung an beide Ehegatten als auch darauf, seine postalischen Sendungen an beide Ehegatten gemeinsam zu richten. Stattdessen wurden die in der Folge nicht abgeholten Einschreiben ausschliesslich an die Beschwerdeführerin adressiert, ohne dass der Ehemann in der Adressanschrift Erwähnung fand.

2.3 Während vorliegend aufgrund der gleichgerichteten Interessenslage der Ehegatten, deren gemeinsamen Meldeadresse und der intakten Eheverhältnisse grundsätzlich vertretbar erscheint, dass das Migrationsamt auf eine gesonderte Entscheidmitteilung an beide Ehegatten verzichtete, erscheint es problematisch, dass die postalische Sendung lediglich an einen der beiden betroffenen Ehegatten gerichtet bzw. adressiert wurde. Dies wäre nach dargelegter Rechtslage nur dort statthaft, wo ein entsprechendes Vertretungsverhältnis vorliegt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die vorgenommene Entscheidmitteilung zumindest in formeller Weise das rechtliche Gehör des nicht adressierten Ehegatten verletzte. Dies zumal der gar nicht adressierte Beschwerdeführer zwar berechtigt gewesen wäre, das ausschliesslich an seine Ehefrau gerichtete Einschreiben stellvertretend und fristauslösend für diese in Empfang zu nehmen oder auf der Poststelle abzuholen (vgl. BGE 122 I 139 E. 1), sich aber hierfür nicht gleichermassen veranlasst sehen musste wie bei einer direkten Adressierung an ihn selbst.

Wie es sich damit verhält, muss jedoch nicht weiter geklärt werden, nachdem im Sinn nachfolgender Ausführungen auch bei der Ehefrau keine Zustellung zu fingieren ist bzw. von einer solchen erst nach Wahrnehmung der Akteneinsicht durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden ausgegangen werden kann.

3.  

3.1 Gemäss § 22 Abs. 1 Satz 1 VRG ist ein Rekurs innert 30 Tagen seit Mitteilung der angefochtenen Anordnung bei der Rekursinstanz schriftlich einzureichen. Der Tag der Eröffnung der angefochtenen Verfügung ist bei der Fristberechnung nicht zu berücksichtigen. Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag oder ein staatlich anerkannter Feiertag, so endigt sie am nächsten Werktag. Samstage und öffentliche Ruhetage im Lauf der Frist werden mitgezählt (§ 11 Abs. 1 VRG). Der Rekurs muss spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde eintreffen oder zu deren Handen der schweizerischen Post übergeben sein (§ 11 Abs. 2 Satz 1 VRG). Die Rekursfrist ist eine gesetzliche Verwirkungsfrist; wird sie nicht eingehalten, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Auflage, Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 22 N. 13). Sodann gelten im Rekursverfahren keine Gerichtsferien (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 11 N. 18).

Nach dem praxisgemäss auch auf das verwaltungsrechtliche Rekursverfahren anwendbaren Art. 138 Abs. 1 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO) erfolgt die Zustellung von Entscheiden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung. Ist ein Zustellungsversuch durch die Deponierung einer Abholungseinladung im Briefkasten avisiert worden und holt die adressierte Person die Sendung in der Folge nicht innert einer Frist von sieben Tagen auf der Post ab, gilt die Zustellung als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch erfolgt, wenn mit fristauslösenden Zustellungen zu rechnen war (sogenannte Zustellfiktion; vgl. BGE 134 V 49 E. 4 f. und Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Eine korrekte Hinterlegung der Abholungseinladung ist grundsätzlich zu vermuten (VGr, 13. Mai 2015, VB.2015.00016, E. 2.5).

Mit (fristauslösenden) Zustellungen hat eine Partei sodann immer dann zu rechnen, wenn ein Verfahrensoder Prozessrechtsverhältnis besteht. Ein solches verpflichtet die Beteiligten, sich so zu verhalten, dass ihnen zum Beispiel alle Verwaltungsakte zugestellt werden können (BGE 130 III 396 E. 1.2.3). Bei einem hängigen Verfahren hat die betroffene Person mithin regelmässig ihre Post zu kontrollieren und geeignete Vorkehren für deren Zustellbarkeit zu treffen, wenn sie sich von ihrem Adressort entfernt; allfällige längere Abwesenheiten oder Adressänderungen hat sie von sich aus zu melden (Julia Gschwend, Basler Kommentar ZPO, 3. A., Basel 2017, Art. 138 N. 3 f.; vgl. zum Ganzen VGr, 19. Oktober 2022, VB.2022.00421, E. 2.1). Dabei ist auch bei mehrmonatiger Untätigkeit der Behörde mit fristauslösenden Zustellungen zu rechnen und die Zustellung sicherzustellen. Erst wenn über ein Jahr seit der letzten verfahrensrechtlichen Handlung der Behörde verstrichen ist, ist die Pflicht einer verfahrensbeteiligten Person zur Empfangnahme eingeschriebener Sendungen innert der üblichen Siebentagefrist regelmässig gelockert (Plüss, Kommentar VRG, § 10 N. 86; BGr, 1. November 2022, 2C_879/2022, E. 4.2).

3.2 Wie in der Prozessgeschichte dargelegt, wurde die migrationsamtliche Verfügung vom 5. Februar 2024 zweimal per Einschreiben an die Beschwerdeführerin versandt, von dieser jedoch nie abgeholt. Umstritten ist jedoch, ob die Nichtabholung dieser Einschreiben aufgrund der dargelegten Zustellungsfiktion fristauslösende Wirkung entfalteten. Während die Vorinstanz von einer verpassten Rekursfrist ausgeht und Fristwiederherstellungsgründe verneint, vertreten die Beschwerdeführenden die Ansicht, dass die Zusendung des migrationsamtlichen Entscheids bereits mangels vorbestehendem Prozessrechtsverhältnis bei beiden Beschwerdeführenden keine fristauslösende Wirkung entfaltet haben könne.

3.3 Die Vorinstanz geht aufgrund mehrerer an die Beschwerdeführerin versandte Schreiben von einem entsprechenden Prozessrechtsverhältnis aus. Das Migrationsamt begann ab Mai 2023 mit der Überprüfung des Aufenthalts der beiden Beschwerdeführenden. Eine geplante Befragung durch die Kantonspolizei konnte in der Folge nicht durchgeführt werden, da die Beschwerdeführenden bei mehreren Wohnungskontrollen an ihrer gemeinsamen Meldeadresse nicht angetroffen werden konnten und mehrere polizeiliche Vorladungen nicht bei der Poststelle abgeholt wurden. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2023 und 14. November 2023 wurde die Beschwerdeführerin jedoch jeweils schriftlich zur Einreichung von Unterlagen und Beantwortung verschiedener Fragen zur "Prüfung des Anwesenheitsverhältnisses" aufgefordert, worauf diese mit Antwortschreiben vom 7. November 2023 und einer am 20. Dezember 2023 eingegangenen Eingabe reagierte. Bei letzterer wurden aufforderungsgemäss auch zahlreiche Lohnbelege ihres Mannes eingereicht. Mit einem nie abgeholten Einschreiben vom 18. Januar 2024 wurde der Beschwerdeführerin überdies Gelegenheit gegeben, zu einem allfälligen Widerruf der Aufenthaltsbewilligungen von ihr und ihrem Ehemann Stellung zu beziehen. Wie später beim Entscheidversand war sämtliche Korrespondenz hierbei ausschliesslich an die Beschwerdeführerin adressiert, während der Beschwerdeführer weder das Migrationsamt kontaktierte noch von diesem direkt kontaktiert wurde. 

3.4 Aufgrund dieser Sachlage kann zumindest beim Beschwerdeführer nicht von einem Prozessrechtsverhältnis ausgegangen werden: Dieser wurde während des ganzen migrationsamtlichen Verfahrens kein einziges Mal direkt adressiert, nicht einmal bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend dem Bewilligungswiderruf.

3.5 Zum Zeitpunkt des migrationsamtlichen Entscheidversands ist aber auch bei der Beschwerdeführerin ein Prozessrechtsverhältnis zu verneinen, da dieses in der Regel erst mit der formellen Gehörsgewährung betreffend einem Bewilligungswiderruf und nicht schon mit der Aufforderung zur Einreichung von weiteren Unterlagen oder Beantwortung von Fragen entsteht: Anders als bei der Überprüfung des Anwesenheitsrechts nach Ablaufs der Bewilligungsfrist bzw. im Rahmen eines Verlängerungsgesuch muss mit einem Widerruf der Bewilligung grundsätzlich nicht gerechnet werden und vermögen blosse Hinweise auf die "Prüfung des Anwesenheitsverhältnisses" regelmässig noch kein Prozessrechtsverhältnis zu begründen, in welchem mit weiteren behördlichen Zustellungen zu rechnen ist. Vielmehr können Betroffene bis zur formellen Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend einen allfälligen Bewilligungswiderruf damit rechnen, dass sich die Sache mit der Nachreichung der eingeforderten Unterlagen und der Beantwortung der gestellten Fragen ohne Weiterungen erledigt hat. Die Beschwerdeführerin hat jedoch das Einschreiben vom 18. Januar 2024, in welchem ein Bewilligungswiderruf konkret angekündigt und ihr formell das rechtliche Gehör dazu gewährt wurde, gar nie abgeholt und befand sich im dargelegten Sinn zu diesem Zeitpunkt auch nicht in einem Prozessrechtsverhältnis. Dementsprechend konnte sie sich auch nicht bei der Zusendung des migrationsamtlichen Entscheids vom 5. Februar 2024 in einem Prozessrechtsverhältnis befunden haben und ist eine entsprechende Zustellung folglich auch nicht auf den Ablauf der siebentägigen Abholungsfrist zu fingieren.

3.6 Die Zustellung der migrationsamtlichen Verfügung vom 5. Februar 2024 erfolgte damit erst mit der tatsächlichen Kenntnisnahme durch den gemeinsamen Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden im Rahmen der am 15. Mai 2024 elektronisch gewährten Akteneinsicht. Die Rekurserhebung erfolgte damit ohne Weiteres fristgerecht und der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid ist damit in (teilweiser) Gutheissung des Eventualantrags der Beschwerdeführenden aufzuheben, wobei nachfolgend noch zu erörtern bleibt, an welche Instanz die Rückweisung zu erfolgen hat.

Eine Prüfung allfälliger Fristwiederherstellungsgründe erübrigt sich bei dieser Sach- und Rechtslage.

4.  

4.1 Abschliessend stellt sich die Frage, ob das Verfahren vorliegend zur materiellen Entscheidung direkt an das Migrationsamt oder (antragsgemäss) lediglich an die Sicherheitsdirektion zurückzuweisen ist.

4.2 Das Migrationsamt hat es vorliegend nicht nur versäumt, seinen Entscheid vom 5. Februar 2024 den Parteien korrekt und fristauslösend zu eröffnen. Es hat darüberhinaus auch die Mitwirkungsrechte des Beschwerdeführers missachtet und dessen rechtliches Gehör verletzt, indem es sich in seinen Mitteilungen ausschliesslich an dessen Ehefrau wandte und auch lediglich dieser Gelegenheit gab, zu einem allfälligen Bewilligungswiderruf Stellung zu nehmen.

4.3 Der aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (anstelle vieler BGE 142 I 86 E. 2.2). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197 f.; 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f.; 132 V 387 E. 5.1 S. 390; je mit Hinweisen). 

4.4 Vorliegend ist nicht von einer heilbaren Gehörsverletzung auszugehen und ist der komplett fehlende Einbezug des Beschwerdeführers in das Verfahren derart schwerwiegend, dass es sich schon zur Vermeidung eines Instanzenverlusts nicht rechtfertigt, das rechtliche Gehör erst im Rekursverfahren nachzuholen. Sodann leitet sich das Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers grundsätzlich vom originären Anwesenheitsrecht seiner Ehefrau ab, womit die Bewilligungssituation beider Eheleute derart eng verknüpft ist, dass eine Aufteilung der Verfahren nicht sinnvoll erscheint. Die Sache ist deshalb zur erneuten Beurteilung an das Migrationsamt zurückzuweisen, welches beiden Beschwerdeführenden vorgängig Gelegenheit einzuräumen hat, zu einem allfälligen Bewilligungswiderruf Stellung zu nehmen.

5.  

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und steht den Beschwerdeführenden eine angemessene Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a sowie § 17 Abs. 2 VRG). Hierbei darf berücksichtigt werden, dass sich das vorliegende Verfahren auf die Eintretensfrage zu beschränken hatte und dementsprechend sowohl eine Reduktion der in ausländerrechtlichen Verfahren üblichen Gerichtsgebühr als auch der Parteientschädigung angebracht ist (vgl. § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 und § 8 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]).

Dementsprechend rechtfertigt sich eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.zuzüglich Zustellkosten und eine Parteientschädigung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren von je Fr. 750.- (insgesamt Fr. 1'500.-, Mehrwertsteuer inbegriffen).

6.  

Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG). Die Beschwerde an das Bundesgericht kann deshalb nur erhoben werden, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen.

Die Verfügung des Migrationsamts vom 5. Februar 2024 und Dispositiv-Ziffer I, II und IV sowie die Kostenverteilung in Dispositiv-Ziffer III des Rekursentscheids Nr. 2024.0304 der Sicherheitsdirektion vom 14. Juni 2024 werden aufgehoben.

       Die Sache wird zur Nachholung des rechtlichen Gehörs und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an den Beschwerdegegner zurückgewiesen.

2.    Die Kosten des Rekursverfahrens Nr. 2024.0304 in Höhe von insgesamt Fr. 360.werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 1'070.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

5.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden 1 und 2 für das Rekursverfahren Nr. 2024.0304 eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 750.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

6.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden 1 und 2 für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 750.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

7.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration.

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