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Zürich Verwaltungsgericht 13.03.2025 VB.2024.00446

13 marzo 2025·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·2,121 parole·~11 min·6

Riassunto

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | [Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA eines Ägypters, nachdem seine spanische Ehefrau die Schweiz verlassen hat und ihre Niederlassungsbewilligung EU/EFTA erloschen ist.] Der Beschwerdeführer kann nichts aus der formell weiterhin bestehenden Ehe ableiten, da seine Ehefrau über kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz mehr verfügt (E. 2). Nacheheliche Aufenthaltsansprüche nach Art. 50 AIG kommen für den Beschwerdeführer nur in Frage, wenn die Ehegemeinschaft noch nicht definitiv aufgelöst war, als die originäre Anspruchsberechtigung - das heisst die Niederlassungsbewilligung EU/EFTA seiner Ehefrau - erlosch (E. 3.2-3.3). Ob die Niederlassungsbewilligung nach Art. 61 Abs. 1 lit. a AIG sofort nach Abmeldung ins Ausland erlischt oder nach Art. 61 Abs. 2 AIG erst nach einer sechsmonatigen Auslandsabwesenheit, macht für die Anwendung dieses Grundsatzes keinen Unterschied (E. 3.5). Der Beschwerdeführer bringt selbst vor, die Ehegemeinschaft mit seiner Ehefrau sei erst definitiv aufgelöst worden, als diese bereits seit einem Jahr keinen Aufenthaltstitel in der Schweiz mehr hatte. Damit fallen Ansprüche aus Art. 50 AIG ausser Betracht (E. 3.6). Abweisung. Abweisung UP/URB.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00446   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 13.03.2025 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 27.06.2025 abgewiesen. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA

[Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA eines Ägypters, nachdem seine spanische Ehefrau die Schweiz verlassen hat und ihre Niederlassungsbewilligung EU/EFTA erloschen ist.] Der Beschwerdeführer kann nichts aus der formell weiterhin bestehenden Ehe ableiten, da seine Ehefrau über kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz mehr verfügt (E. 2). Nacheheliche Aufenthaltsansprüche nach Art. 50 AIG kommen für den Beschwerdeführer nur in Frage, wenn die Ehegemeinschaft noch nicht definitiv aufgelöst war, als die originäre Anspruchsberechtigung - das heisst die Niederlassungsbewilligung EU/EFTA seiner Ehefrau - erlosch (E. 3.2-3.3). Ob die Niederlassungsbewilligung nach Art. 61 Abs. 1 lit. a AIG sofort nach Abmeldung ins Ausland erlischt oder nach Art. 61 Abs. 2 AIG erst nach einer sechsmonatigen Auslandsabwesenheit, macht für die Anwendung dieses Grundsatzes keinen Unterschied (E. 3.5). Der Beschwerdeführer bringt selbst vor, die Ehegemeinschaft mit seiner Ehefrau sei erst definitiv aufgelöst worden, als diese bereits seit einem Jahr keinen Aufenthaltstitel in der Schweiz mehr hatte. Damit fallen Ansprüche aus Art. 50 AIG ausser Betracht (E. 3.6). Abweisung. Abweisung UP/URB.

  Stichworte: AUFENTHALTSBEWILLIGUNG ERLÖSCHEN DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG NACHEHELICHER HÄRTEFALL ORIGINÄRER BEWILLIGUNGSANSPRUCH

Rechtsnormen: Art. 50 AIG Art. 61 Abs. 1 lit. a AIG Art. 61 Abs. 2 AIG Art. 8 Abs. 1 EMRK Art. 2 FZA

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2024.00446

Urteil

der 4. Kammer

vom 13. März 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Dumenig Stiffler.

In Sachen

A,

vertreten durch lic. iur. B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

hat sich ergeben:

I.  

A ist ein 1986 geborener ägyptischer Staatsangehöriger. Er reiste am 11. September 2013 erstmals in die Schweiz ein und stellte einen Asylantrag. Diesen wies das damalige Bundesamt für Migration (heute: Staatssekretariat für Migration) mit Verfügung vom 26. Februar 2014 ab und wies A aus der Schweiz weg. Eine hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht am 15. April 2014 ab. A verliess daraufhin zu einem unbekannten späteren Zeitpunkt die Schweiz.

Am 15. November 2017 reiste A erneut in die Schweiz ein und heiratete am 7. Dezember 2017 die spanische Staatsangehörige B, die damals über eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA verfügte und die er bereits bei seinem ersten Aufenthalt in der Schweiz kennengelernt hatte. Das Migrationsamt des Kantons Zürich erteilte ihm daraufhin am 16. Januar 2018 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Dieser wurde in der Folge zu einem unbekannten Zeitpunkt eine Niederlassungsbewilligung EU/EFTA erteilt.

Am 3. Januar 2022 reiste B aus der Schweiz aus und hält sich seither in Spanien auf, woraufhin ihre Niederlassungsbewilligung EU/EFTA am 30. September 2022 erlosch. Am 22. Mai 2023 ersuchte A um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Mit Verfügung vom 22. April 2024 wies das Migrationsamt das Gesuch von A um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ab und wies ihn aus der Schweiz weg.

II.  

Einen hiergegen am 24. Mai 2024 erhobenen Rekurs von A wies die Sicherheitsdirektion am 3. Juli 2024 ab und sie setzte ihm eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz an.

III.  

Am 5. August 2024 erhob A Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der Entscheid der Sicherheitsdirektion aufzuheben und sei ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte A um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 8. August 2024 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort. A reichte am 1. Oktober 2024 ein Sprachzertifikat ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aus seiner weiterhin formell bestehenden Ehe zu einer spanischen Staatsangehörigen keine Ansprüche aus dem Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) ableiten kann, da seine Ehefrau über kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz mehr verfügt (vgl. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Anhang I FZA; BGE 144 II 1 E. 3.1).

Bei dieser Ausgangslage ist die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA gestützt auf Art. 23 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (SR 142.203) in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. d des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) wegen Nichteinhaltens einer mit der Verfügung verbundenen Bedingung grundsätzlich zulässig (vgl. BGE 144 II 1 E. 3.1, 139 II 393 E. 2.1, 130 II 113 E. 8 f.; BGr, 16. März 2022, 2C_924/2021, E. 4.2).

3.  

Streitgegenstand bildet die Frage, ob dem Beschwerdeführer ein nacheheliches Aufenthaltsrecht gestützt auf Art. 50 AIG zukommt.

3.1 Hierzu ist anzumerken, dass dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA im Familiennachzug erteilt wurde, als die spanische Ehefrau selbst ebenfalls über eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA verfügte. Zu einem nicht genauer bekannten Zeitpunkt wurde ihr später während der Ehe eine Niederlassungsbewilligung EU/EFTA erteilt. Wie es sich damit genau verhält, kann offenbleiben, da beide Aufenthaltstitel der Ehefrau grundsätzlich geeignet wären, dem Beschwerdeführer nacheheliche Aufenthaltsansprüche nach Art. 50 AIG einzuräumen: Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind im Lichte des Diskriminierungsverbots von Art. 2 FZA ehemalige Ehegatten von EU-Angehörigen gleich zu behandeln wie die ehemaligen Ehegatten von Schweizer Bürgern. Art. 50 AIG ist folglich auch dann anzuwenden, wenn die ehemalige Ehegattin nur eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und nicht eine Niederlassungsbewilligung besitzt (BGE 144 II 1 E. 4.7; BGr, 31. August 2023, 2C_268/2023, E. 4.2.1 – 7. Juli 2022, 2C_1056/2021, E. 4.3.1 – 7. Mai 2021, 2C_71/2021, E. 5.2). Soweit die Beschwerdeführerin über eine Niederlassungsbewilligung verfügte, stützt sich ein allfälliger nacheheliche Aufenthaltsanspruch ausserdem auch direkt auf Art. 50 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 43 AIG (vgl. BGr, 31. August 2023, 2C_268/2023, E. 4.2.3 e contrario).

3.2 Die Anwendung von Art. 2 FZA ist indes in jedem Fall abhängig von einem aktuellen Aufenthaltsanspruch der EU-angehörigen Ex-Ehegattin; hat diese kein Anwesenheitsrecht in der Schweiz mehr, entfällt auch das Diskriminierungsverbot für die Regelung ihrer familiären Beziehungen (BGE 144 II 1 E. 4.7; BGr, 31. August 2023, 2C_268/2023, E. 4.2.1 – 23. Februar 2021, 2C_812/2020, E. 2.2.1 – 7. Mai 2021, 2C_71/2021, E. 5.2). Es ist unbestritten, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers im Januar 2022 aus der Schweiz ausgereist ist und ihre Niederlassungsbewilligung EU/EFTA am 30. September 2022 erloschen ist. Damit verfügt die EU-Angehörige, von welcher der Beschwerdeführer ursprünglich sein Aufenthaltsrecht abgeleitet hat, selbst über kein Aufenthaltsrecht mehr in der Schweiz (vgl. BGE 144 II 1 E. 4.8; BGr, 31. August 2023, 2C_268/2023, E. 4.2.2, und 7. Juli 2022, 2C_1056/2021, E. 4.3.2). Nach dem Gesagten entfallen damit auch sämtliche aus Art. 2 FZA abgeleiteten Ansprüche, da der geltend gemachte Anspruch ausserhalb des Anwendungsbereichs des FZA liegt.

3.3 Analoges gilt bei landesrechtlicher Bezugnahme auf die Niederlassungsbewilligung EU/EFTA der Ehefrau des Beschwerdeführers im Sinn von Art. 50 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 43 AIG. Nach ständiger Praxis verliert bei Ausreise der originär aufenthaltsberechtigten Person aus der Schweiz während der Ehegemeinschaft der andere Ehegatte den abgeleiteten Rechtsanspruch auf Verlängerung seiner Bewilligung aus Art. 43 AIG. Dasselbe gilt für den Fall des Verlusts der Niederlassungsbewilligung infolge Widerrufs gemäss Art. 63 AIG (BGr, 15. November 2023, 2C_63/2023, E. 4.2, und 31. Mai 2023, 2C_1057/2022, E. 5.1; vgl. BGE 140 II 129 E. 3.4). Entfällt die originäre Aufenthaltsbewilligung, entfällt auch der Anspruch, daraus eine Bewilligung abzuleiten. In diesem Fall ist Art. 43 AIG nicht anwendbar und folglich auch Art. 50 AIG nicht. Der Anspruch aus Art. 50 AIG setzt somit voraus, dass zum Zeitpunkt, in dem die Ehe oder Familiengemeinschaft aufgelöst wird, eine originäre Anspruchsberechtigung besteht, die einen Anspruch vermittelt. Der den Anspruch vermittelnde Ehegatte muss folglich noch über einen eigenen Anspruch verfügen. Weder darf der Anspruch widerrufen worden sein, noch darf der Ehegatte (freiwillig) aus der Schweiz ausgereist sein (BGr, 15. November 2023, 2C_63/2023, E. 4.2, und 31. Mai 2023, 2C_1057/2022, E. 5.1).

3.4 Entscheidend ist nach dem Gesagten, ob die Ehegemeinschaft im Zeitpunkt des Erlöschens der originären Anspruchsberechtigung – der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA der Ehefrau – bereits definitiv aufgelöst war oder nicht. Hierzu bringt der Beschwerdeführer selbst vor, dass er und seine Ehefrau auch nach deren Ausreise nach Spanien täglich telefonisch und über Nachrichten und E-Mails miteinander in Kontakt standen. Erst Anfang 2024 habe die Ehefrau des Beschwerdeführers den Kontakt langsam verringert, irgendwann auf seine Kontaktbemühungen nicht mehr reagiert und ihre Telefonnummer gewechselt, ohne ihm die neue bekanntzugeben. Von einer definitiven Auflösung der Ehegemeinschaft könne somit erst seit Anfang 2024 oder Herbst 2023 die Rede sein, mithin mehr als ein Jahr nach dem Erlöschen der Niederlassungsbewilligung seiner Frau. Er macht jedoch geltend, in seinem Fall gebiete sich eine spezielle Einzelfallbetrachtung, da er stets gutgläubig davon ausgegangen sei, seine Ehefrau werde in die Schweiz zurückkehren und die Ehegemeinschaft mit ihm wieder aufnehmen. So sei sie ursprünglich zur Pflege ihrer schwerkranken Mutter nach Spanien ausgereist und habe auch ihr gesamtes Hab und Gut in der Wohnung in Zürich zurückgelassen. Sodann habe sie bei ihrer Ausreise zunächst auch um verlängerte Aufrechterhaltung ihrer Niederlassungsbewilligung ersucht und erst später den Entschluss gefasst, nicht zurückzukommen, womit der Beschwerdeführer nicht habe rechnen können. Folglich habe der Beschwerdeführer einen Anspruch nach Art. 50 AIG nicht früher geltend machen können und könne ihm nicht vorgehalten werden, dass die Ehegemeinschaft erst aufgelöst wurde, als seine Ehefrau bereits über kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz mehr verfügte.

3.5 Das Erlöschen einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung EU/EFTA ist im Freizügigkeitsabkommen nicht geregelt. Nach Art. 61 Abs. 2 AIG – welche Regelung im Einklang mit Art. 6 Abs. 5 Anhang 1 FZA steht – erlischt die Bewilligung unter anderem dann, wenn sich die ausländische Person, ohne sich abzumelden, während sechs Monaten tatsächlich im Ausland aufhält. Auf die Gründe bzw. Motive für die Auslandsabwesenheit kommt es nicht an (vgl. BGE 149 I 66 E. 4.7 mit Hinweisen; siehe zum Ganzen auch BGr, 25. Oktober 2021, 2C_693/2021, E. 2.2.2, und 29. November 2018, 2C_381/2018, E. 5.2.2 mit Hinweisen; VGr, 30. August 2023, VB.2023.00204, E. 3.1; spezifisch zur Niederlassungsbewilligung VGr, 1. März 2023, VB.2022.00721, E. 5.1).

Es mag zutreffen, dass sich die bisherige Rechtsprechung zum nachehelichen Aufenthalt von in der Schweiz verbleibenden Ehegatten bei Wegzug der originär aufenthaltsberechtigten Person vornehmlich mit Fällen von Art. 61 Abs. 1 lit. a AIG befasste, bei denen das Aufenthaltsrecht der originär aufenthaltsberechtigten Person sofort bei Abmeldung ins Ausland erlosch (vgl. zum Beispiel BGr, 15. November 2023, 2C_63/2023, E. 4.3). Wenn man der Darstellung des Beschwerdeführers folgen will, war dies hier nicht der Fall. Die Ehefrau des Beschwerdeführers beabsichtigte bei ihrer Ausreise im Januar 2022 vielleicht zunächst tatsächlich eine Rückkehr in die Schweiz und liess deshalb ihre Niederlassungsbewilligung EU/EFTA über die von Art. 6 Abs. 5 Anhang I FZA und Art. 61 Abs. 2 AIG vorgesehene Frist von sechs Monaten hinaus bis am 30. September 2022 aufrechterhalten. Da sie sich jedoch in der Folge nicht mehr mit weiteren Aufrechterhaltungsgesuchen an den Beschwerdegegner wandte und auch nicht in die Schweiz zurückkehrte, erlosch ihre Niederlassungsbewilligung EU/EFTA am 30. September 2022. Dies bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Es gibt keinen Anlass, das (spätere) Erlöschen der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA nach Art. 61 Abs. 2 AIG für die Zwecke eines nachehelichen Aufenthaltsanspruchs des in der Schweiz verbleibenden Ehegatten anders zu behandeln als das (sofortige) Erlöschen nach Art. 61 Abs. 1 lit. a AIG. Es gilt, was zuvor ausgeführt wurde: Entfällt die originäre Aufenthaltsbewilligung, entfällt auch der Anspruch, daraus eine Bewilligung abzuleiten (vgl. zuvor E. 3.3).

3.6 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe sich in einer speziellen Situation befunden, da lange nicht klar gewesen sei, ob und wann seine Ehefrau in die Schweiz zurückkehre, ist ihm zu entgegnen, dass die Regelung von Art. 61 Abs. 2 AIG grundsätzlich die Überbrückung einer solchen Situation ermöglicht. So hätte die Ehefrau des Beschwerdeführers – solange sie noch eine Rückkehr beabsichtigte (vgl. VGr, 1. März 2023, VB.2022.00721, E. 5.2) – das Erlöschen ihrer Niederlassungsbewilligung EU/EFTA bis zu vier Jahre lang hinauszögern können. Sie unterliess es jedoch, entsprechende Schritte zu unternehmen. Dennoch hatte die eheliche Gemeinschaft gemäss eigener Aussage des Beschwerdeführers über den Herbst 2022 hinaus noch bis Herbst 2023 oder bis zu Beginn des Jahres 2024 weiter Bestand. Ob und ab wann er vom Erlöschen der Niederlassungsbewilligung seiner Frau wusste oder ob er noch mit ihrer Rückkehr rechnete, spielt keine Rolle.

Die definitive Auflösung der Ehegemeinschaft erfolgte – wie dargestellt – gemäss dem Beschwerdeführer erst zu einem Zeitpunkt, als er keinen Aufenthaltsanspruch mehr von seiner Ehefrau ableiten konnte. Damit fallen Ansprüche aus Art. 50 AIG ausser Betracht. Bei diesem Ergebnis erübrigen sich auch weitere Ausführungen zum vom Beschwerdeführer vorgebrachten Vergleich mit dem hypothetischen Versterben des originär aufenthaltsberechtigten Ehegatten. Die diesbezüglichen Ausführungen verweisen auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, dessen Anwendung ebenfalls ein weiterbestehendes Aufenthaltsrecht der Ehegattin vor deren hypothetischem Tod vorausgesetzt hätte (vgl. VGr, 1. Juli 2020, VB.2020.00315, E. 3.3).

4.  

Der Beschwerdeführer kann ausserdem kein Aufenthaltsrecht aus dem Recht auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) ableiten. Er hält sich seit etwas mehr als sieben Jahren in der Schweiz auf und kann keine besonders ausgeprägte Integration vorweisen. Es trifft zwar zu, dass er erwerbstätig ist, nie Sozialhilfe bezog, gegen ihn keine Betreibungen verzeichnet sind und er über Deutschkenntnisse auf Referenzniveau A2 verfügt. Bei einer Aufenthaltsdauer von weniger als zehn Jahren ist deswegen aber noch nicht von so engen sozialen Bindungen zur Schweiz auszugehen, dass besondere Gründe zur Aufenthaltsbeendigung notwendig wären (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.9). Ausserdem ist dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in seine Heimat, wo er aufgewachsen ist und sozialisiert wurde, zuzumuten. Die Wegweisung ist insofern auch verhältnismässig (Art. 96 AIG).

5.  

5.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist diesem keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; § 17 Abs. 2 VRG).

5.3 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 16 N. 46).

Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer begründete seinen Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht und belegte insbesondere auch seine Mittellosigkeit nicht. Angesichts eines behaupteten Bruttojahreseinkommens von Fr. 58'500.- ist die Mittellosigkeit auch nicht offensichtlich. Aus diesem Grund ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration.

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