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Zürich Verwaltungsgericht 06.02.2025 VB.2024.00429

6 febbraio 2025·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·3,169 parole·~16 min·6

Riassunto

Vollzug einer Landesverweisung | [Das Strafgericht hat gegen die aus Kosovo stammende Beschwerdeführerin rechtskräftig eine obligatorische Landesverweisung angeordnet. Umstritten ist, ob der Vollzug der Landesverweisung aufzuschieben ist.] Das Strafgericht prüft gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung und die Verhältnismässigkeit, soweit diese definitiv bestimmbar ist. Das entbindet die Vollzugsbehörde jedoch nicht davon, zusätzlich zum Rahmen von Art. 66d StGB ausnahmsweise neue Aspekte der Verhältnismässigkeit zu prüfen, die noch nicht in den strafrechtlichen Sachentscheid eingeflossen sind und dem Vollzug der Landesverweisung entgegenstehen könnten (E. 2.1 ff.). Die Beschwerdeführerin bringt mit ihrer Heirat mit einem Schweizer Bürger und dem gemeinsamen Kind im Säuglingsalter, welches ebenfalls über die Schweizer Staatsbürgerschaft verfügt, glaubhaft Umstände vor, welche dem Vollzug der Landesverweisung ausnahmsweise entgegenstehen könnten und noch nicht in den Sachentscheid eingeflossen sind (E. 2.5 f.). Teilweise Gutheissung. (Sprung-)Rückweisung an das Migrationsamt. Abweichende Meinung einer Kammerminderheit.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00429   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 06.02.2025 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug Betreff: Vollzug einer Landesverweisung

[Das Strafgericht hat gegen die aus Kosovo stammende Beschwerdeführerin rechtskräftig eine obligatorische Landesverweisung angeordnet. Umstritten ist, ob der Vollzug der Landesverweisung aufzuschieben ist.] Das Strafgericht prüft gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung und die Verhältnismässigkeit, soweit diese definitiv bestimmbar ist. Das entbindet die Vollzugsbehörde jedoch nicht davon, zusätzlich zum Rahmen von Art. 66d StGB ausnahmsweise neue Aspekte der Verhältnismässigkeit zu prüfen, die noch nicht in den strafrechtlichen Sachentscheid eingeflossen sind und dem Vollzug der Landesverweisung entgegenstehen könnten (E. 2.1 ff.). Die Beschwerdeführerin bringt mit ihrer Heirat mit einem Schweizer Bürger und dem gemeinsamen Kind im Säuglingsalter, welches ebenfalls über die Schweizer Staatsbürgerschaft verfügt, glaubhaft Umstände vor, welche dem Vollzug der Landesverweisung ausnahmsweise entgegenstehen könnten und noch nicht in den Sachentscheid eingeflossen sind (E. 2.5 f.). Teilweise Gutheissung. (Sprung-)Rückweisung an das Migrationsamt. Abweichende Meinung einer Kammerminderheit.

  Stichworte: AUFSCHUB VOLLZUG DER LANDESVERWEISUNG

Rechtsnormen: Art. 66a Abs. 2 StGB Art. 66d StGB

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2024.00429

Urteil

der 4. Kammer

vom 6. Februar 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Ersatzrichterin Daniela Kühne, Gerichtsschreiber Michael Spring.  

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Vollzug einer Landesverweisung,

hat sich ergeben:

I.  

A, eine 1987 geborene kosovarische Staatsangehörige, reiste am 10. Juli 1999 in die Schweiz ein und erhielt in der Folge die Niederlassungsbewilligung, zuletzt kontrollbefristet bis am 11. Dezember 2024. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. Oktober 2022 wurde A aufgrund des mehrfachen, teilweise versuchten, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinn von Art. 147 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, des unrechtmässigen Bezuges von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinn von Art. 148a Abs. 1 StGB sowie des mehrfachen geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinn von Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten sowie einer Busse von Fr. 500.verurteilt und wurde ihr eine Landesverweisung von fünf Jahren auferlegt.

Das Urteil des Obergerichts vom 13. Oktober 2022 liess A mit Beschwerde vom 16. Januar 2023 an das Bundesgericht ziehen. Am 20. Oktober 2023 heiratete sie einen Schweizer Bürger und am 18. Dezember 2023 ging aus der Ehe eine Tochter hervor, die ebenfalls Schweizer Staatsangehörige ist. Am 28. März 2024 reichte die damalige Rechtsvertreterin von A aufgrund wesentlicher Änderung der Umstände eine Noveneingabe an das Bundesgericht ein, welche vom Bundesgericht nicht berücksichtigt wurde. Das Urteil des Bundesgerichts war zum Zeitpunkt der Noveneingabe bereits erstellt (Datum 26. Februar 2024), wurde A aber erst am 15. April 2024 zugestellt. Mit diesem Urteil wies das Bundesgericht die Beschwerde ab.

Mit Verfügung vom 24. Mai 2024 setzte das Migrationsamt gestützt auf die rechtskräftig ausgesprochene Landesverweisung A eine Ausreisefrist auf den 23. Juni 2024 an.

II.  

Hiergegen liess A mit Eingabe vom 12. Juni 2024 bei der Sicherheitsdirektion rekurrieren, welche das Rechtsmittel mit Entscheid vom 20. Juni 2024 abwies (Dispositiv-Ziff. I), ihr die Kosten des Rekursverfahrens in Höhe von insgesamt Fr. 760.- auferlegte (Dispositiv-Ziff. II) und ihr keine Parteientschädigung zusprach (Dispositiv-Ziff. III).

III.  

Am 15. Juli 2024 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, der Rekursentscheid vom 20. Juni 2024 sei unter Entschädigungsfolge aufzuheben und der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, die ihr letztmals bis zum 11. Dezember 2024 erteilte Niederlassungsbewilligung wieder zu erteilen. Für den Fall einer Abweisung der Beschwerde sei A eine Frist von drei Monaten zur Ausreise anzusetzen. Des Weiteren sei das Migrationsamt zu verpflichten, der Kantonspolizei Zürich die Weisung zu erteilen, mit dem Vollzug der Ausreiseverpflichtung von A bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids zuzuwarten bzw. davon abzusehen, und die mit Vorladung vom 11. Juli 2024 auf den 23. Juli 2024 angesetzte Einvernahme von A abzunehmen; dieses Rechtsbegehren sei im Sinn einer vorsorglichen Massnahme anzuordnen. Die Kosten des Rekursverfahrens seien dem Migrationsamt aufzuerlegen und ihr für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung (zuzüglich Mehrwertsteuer) zuzusprechen.

Mit Präsidialverfügung vom 18. Juli 2024 verfügte das Verwaltungsgericht, die Wegweisungsvollstreckung gegen A habe bis auf Weiteres zu unterbleiben. Das Gesuch um Befreiung von der Teilnahme an der auf den 23. Juli 2024 angesetzten Einvernahme durch die Kantonspolizei als Auskunftsperson wurde abgewiesen.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 23. Juli 2024 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen. Am 9. September 2024 reichte der neue Rechtsvertreter von A ein Schreiben betreffend Wechsel der Rechtsvertretung ein. Am 10. September 2024 gab die bisherige Rechtsvertreterin von A ein Schreiben betreffend Mandatsniederlegung ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§ 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Beschwerdegegner und die Vorinstanz hätten zu Unrecht die neu vorgebrachten wesentlichen Änderungen der Umstände der Beschwerdeführerin nicht geprüft. Sie anerkenne zwar, dass grundsätzlich nach der rechtskräftigen Anordnung der Landesverweisung eingetretene Umstände anlässlich des Vollzugs gegen das Strafurteil nicht mehr eingewendet werden können, sofern keine Vollzugshindernisse nach Art. 66d StGB vorlägen. Allerdings bringe sie entgegen dem falschen Verständnis der Vorinstanz keinen Ausnahmefall nach Art. 66d StGB vor, sondern stütze sich auf die zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach in Ausnahmefällen später eingetretene, wesentliche Tatsachenänderungen zu berücksichtigen seien, die gegen die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung sprächen. Mit ihrer Heirat und der Geburt ihrer Tochter sei eine solche wesentliche Änderung der Umstände eingetreten, weshalb vom Vollzug abzusehen sei.

2.2 Die Vorinstanz brachte im angefochtenen Entscheid vor, dass nach Art. 61 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 15. Dezember 2005 (AIG) eine ausländerrechtliche Bewilligung mit der rechtskräftigen Landesverweisung nach Art. 66a StGB erlösche. Eine neue Beurteilung sei bis zum Vollzugsende der Landesverweisung ausgeschlossen. Die Frage, ob ein Härtefall im Sinn von Art. 66a Abs. 2 StGB gegeben sei, sei nur im Strafverfahren zu prüfen. Die Vollzugsbehörden hätten nur abzuklären, ob die Voraussetzungen für einen Vollzugsaufschub nach Art. 66d StGB gegeben seien. Ein solcher sei nur möglich, wenn die betroffene Person ein Flüchtling sei und durch die Landesverweisung ihr Leben oder ihre Freiheit gefährdet wäre (Art. 66d Abs. 1 lit. a StGB) oder wenn andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts dem Vollzug entgegenstünden (Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB). Diese Gründe seien vorliegend offensichtlich nicht erfüllt.

2.3 Die Ausführungen der Vorinstanz zur Prüfung des Vollzugs einer rechtskräftigen Landesverweisung sind, was die Grundsätze anbelangt, zutreffend. Die Voraussetzungen eines Härtefalls nach Art. 66a Abs. 2 StGB werden im Strafverfahren geprüft (vgl. z. B. BGr, 17. Oktober 2018, 6B_651/2018, E. 8.3.3). Der Vollzug einer Landesverweisung kann gemäss Art. 66d Abs. 1 StGB nur aufgeschoben werden, wenn die in dieser Norm genannten Vollzugshindernisse vorliegen (Non-refoulement-Gebot für anerkannte Flüchtlinge [lit. a] und andere zwingende völkerrechtliche Bestimmungen [lit. b]). Die Beschwerdeführerin bringt allerdings nicht strafrechtliche Ausnahmetatbestände nach Art. 66d StGB vor, sondern die Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), wonach bei wesentlichen neuen Tatsachen nach Rechtskraft des Strafurteils ausnahmsweise eine neue Überprüfung von dem Vollzug entgegenstehenden Verhältnismässigkeitsgründen durch die Vollzugsbehörde vorgenommen werden müsse.

2.4  

2.4.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung werden Vollzugshindernisse bei der Landesverweisung in einem zweigeteilten Verfahren geprüft: Sie sind das erste Mal durch das Strafgericht bei der Anordnung einer Landesverweisung im Rahmen der Härtefallprüfung nach Art. 66a Abs. 2 StGB zu berücksichtigen. In einem zweiten Schritt werden sie durch die kantonal zuständige Vollzugsbehörde gestützt auf Art. 66d StGB geprüft (BGr, 24. Juni 2020, 6B_747/2019, E. 2.1.2, und 17. Oktober 2018, 6B_651/2018, E. 8.3.3; BGE 144 IV 332, E. 3.3). Es ist zwar in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Ausführungen richtig, dass das Bundesgericht die Prüfung von Vollzugshindernissen durch die kantonale Vollzugsbehörde "in der Regel" auf die in Art. 66d Abs. 1 StGB genannten Tatbestände beschränkt und vorbringt, andere nachträglich nach dem Strafurteil eingetretene Umstände könnten anlässlich des Vollzugs gegen das Strafurteil grundsätzlich nicht mehr eingewendet werden (BGE 147 IV 459, insb. E. 1.4.6; auch nicht revisionsrechtlich, vgl. BGr, 8. September 2021, 6B_50/2021, E. 4.5, mit Hinweisen). 

2.4.2 Das Bundesgericht weist jedoch in der Folge darauf hin, dass die Beschränkung der Prüfung auf die beiden Vollzugshindernisse gemäss Art. 66d StGB in seltenen Konstellationen ein Spannungsverhältnis bewirken könne hinsichtlich des dritten der zehn Boultif/Üner-Kriterien, welche der EGMR entwickelt habe (BGr, 8. September 2021, 6B_50/2021, E. 4.5, mit Hinweisen; vgl. auch BGr, 9. August 2019, 6B_48/2019, E. 2.5). Unter diesem Kriterium prüft der EGMR in ständiger Rechtsprechung, insbesondere unter Art. 8 EMRK, die Entwicklungen nach der rechtskräftigen (strafrechtlichen) Anordnung der Landesverweisung, welche allenfalls gegen eine Landesverweisung sprechen (EGMR, 9. April 2019, I. M. gegen Schweiz, § 61: "laps de temps écoulé depuis l'infraction et la conduite du requérant pendant cette période"; 18. Oktober 2006, Üner gegen Niederlande, § 57: "le laps de temps qui s'est écoulé depuis l'infraction, et la conduite du requérant pendant cette période"; 2. August 2001, Boultif gegen Schweiz, § 48).

Diese Rechtsprechung gilt insbesondere betreffend Rechtssachen, bei denen es um niedergelassene Einwanderinnen geht, die im Anschluss an eine strafrechtliche Verurteilung abgeschoben und/oder ausgewiesen werden sollen (EGMR, 18. Oktober 2006, Üner gegen Niederlande, § 60). So hat der EGMR beispielsweise im Fall "Paposhvili" (EGMR, 13. Dezember 2016, Paposhvili vs. Belgien, §§ 221 ff.) aufgrund von Zweifeln an der Verfügbarkeit von Behandlungsmöglichkeiten eines medizinischen Befundes eine Verletzung von Art. 8 EMRK festgestellt und nicht nur ein Wegweisungsvollzugshindernis, sondern ein Aufenthaltsrecht der betroffenen Person angenommen.

2.4.3 Das Bundesgericht betont, dass es das Landesrecht und so auch den Prüfmechanismus nach Art. 66a Abs. 2 und Art. 66d StGB konventionsrechtlich auslegt und die Kriterien der oben genannten Boultif/Üner-Rechtsprechung beachten müsse (BGr, 9. August 2019, 6B_48/2019, E. 2.5; vgl. auch BGr, 8. September 2021, 6B_50/2021, E. 4.6). Vor diesem Hintergrund geht das Bundesgericht in diversen Urteilen deutlich über den Prüfrahmen von Art. 66d StGB hinaus, indem es wiederholt festhält, dass die Vollzugsbehörde zum Zeitpunkt des Vollzugsentscheids die Sache gemäss Art. 66d StGB aktuell zu prüfen habe, so etwa auch, ob die Voraussetzungen für eine Rückkehr in medizinischer Hinsicht weiterhin erfüllt sind (BGE 145 IV 455, E. 9.1 und 9.4; BGr, 10. März 2021, 6B_1270/2020, E. 9.4 – 24. Juni 2020, 6B_747/2019, E. 2.1.2 und 2.2.3 – 29. Januar 2020, 6B_1024/2019, E. 1.3.5 f.). Medizinische Gründe werden nur beispielhaft genannt (vgl. dazu z. B. die Formulierung "etwa medizinische Gründe" in BGr, 8. September 2021, 6B_50/2021, E. 4.5).

Das Bundesgericht führt aus, die zuständige Vollzugsbehörde habe zum gegebenen Zeitpunkt neben der tatsächlichen Vollstreckbarkeit auch die aktuelle und rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung zu prüfen, sofern Umstände, die für die "Beurteilung der […] Verhältnismässigkeit" massgebend seien, nicht oder erst als Prognose in den Sachentscheid eingeflossen seien (BGr, 24. Juni 2020, 6B_747/2019, E. 2.1.2, und 29. November 2019, 6B_1313/2019, E. 4.2; vgl. auch Matthias Zurbrügg/Constantin Hruschka in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Aufl., Basel 2019 [BSK StGB], Art. 66a N. 101). Eine abschliessende Beurteilung im strafrechtlichen Sachentscheid sei somit nur möglich, wenn die unter Verhältnismässigkeitsaspekten erheblichen Verhältnisse stabil seien; bis zum späteren Vollzug eingetretene Tatsachenänderungen blieben vorbehalten. Explizit erwähnt das Bundesgericht hier, dass die Gesamtbeurteilung der Faktoren eines Härtefalls sich schnell ändern kann, so z. B. die Gesundheit oder "persönliche Beziehungen", wodurch ein Verzicht auf Vollzug einer Landesverweisung nicht ausgeschlossen sei (BGE 147 IV 459, insb. E. 1.4.7 und E. 1.4.8; BGr, 8. September 2021, 6B_50/2021, E. 4.5, und 24. Juni 2020, 6B_747/2019, E. 2.1.2; BGE 145 IV 455, E. 9.4). In einigen Urteilen spricht das Bundesgericht vom existierenden "Ermessen" der Vollzugsbehörde, welches durch das Interesse der Gesellschaft am Straf- und Massnahmenvollzug sowie durch den Grundsatz der Gleichheit in der Strafverfolgung begrenzt werde (BGE 147 IV 459, E. 1.2; BGr, 20. Mai 2021, 6B_558/2021, E. 3.1).

2.4.4 Die Prüfung von Rückkehrvoraussetzungen etwa in medizinischer Hinsicht oder die Beurteilung der Verhältnismässigkeit bzw. der Verweis auf die Veränderung von persönlichen Beziehungen, welche noch nicht in den strafrechtlichen Sachentscheid eingeflossen sind, sind keine klassischen Vollzugshindernisse gemäss Art. 66d Abs. 1 StGB. Letztere betreffen ausschliesslich zwingende Gründe des Völkerrechts (z. B. das Genozidverbot, Folterverbot, Sklaverei- und Zwangsarbeitsverbot etc.), welche sich gerade dadurch auszeichnen, dass sie unter keinen Umständen derogierbar sind. Verhältnismässigkeitsabwägungen sind per se im ius cogens nicht zulässig (Botschaft über eine neue Bundesverfassung, BBl I 97, 362; BBl 1994 III 1496; Astrid Epiney/Stefan Diezig in: Bernhard Waldmann/Eva Maria Belser/Astrid Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesverfassung, Basel 2015, Art. 139 N. 35, mit Hinweisen).

2.4.5 In einigen Urteilen nimmt das Bundesgericht schliesslich auch Bezug auf die Zulässigkeit von Beschwerden in Strafsachen gegen rechtskräftige Vollzugsentscheide gemäss Art. 78 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG), sofern gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG ein rechtlich geschütztes Interesse vorliegt. Das Bundesgericht äussert hierzu auch im ausländerrechtlichen Kontext, dass Beschwerden gegen Vollstreckungsentscheide berechtigt sein können, wenn diese eine neue Beeinträchtigung der Rechtsstellung des Betroffenen mit sich bringen bzw. grundlegende Aspekte der Persönlichkeit verletzen und der Eingriff als besonders schwerwiegend erscheint (BGE 147 IV 459, insb. E. 1.4.1 und 1.4.3).

2.4.6 Somit ist zusammenfassend festzuhalten: Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung prüft das Sachgericht die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung und die Verhältnismässigkeit, soweit sie definitiv bestimmbar ist (BGr, 29. Januar 2020, 6B_1024/2019, E. 1.3.5; vgl. BGE 135 II 110, E. 4.2). Dies entbindet die Vollzugsbehörde zum Zeitpunkt der Vollzugsanordnung jedoch nicht davon, zusätzlich zum Rahmen von Art. 66d StGB die Boultif/Üner-Rechtsprechung des EGMR zu beachten und ausnahmsweise neue Aspekte der Verhältnismässigkeit zu prüfen, die noch nicht in den strafrechtlichen Sachentscheid eingeflossen sind und dem Vollzug der Landesverweisung entgegenstehen könnten (z. B. BGE 145 IV 455, E. 9; BGr, 8. September 2021, 6B_50/2021, E. 4.5). Auch wenn dadurch ein Spannungsverhältnis zum Wortlaut von Art. 66d StGB und zu Art. 190 BV entsteht (vgl. implizit auch BSK StGB-Zurbrügg/Hruschka, Art. 66a N. 51), welche auch das Bundesgericht mehrfach anspricht, ist die bundesgerichtliche Rechtsprechung durch das Verwaltungsgericht zu beachten.

2.5  

2.5.1 Zu beantworten ist gestützt auf die vorangehenden Ausführungen als Nächstes die Frage, ob die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründe geeignet sind, um als einer der seltenen Fälle der vom Bundesgericht als einschlägig erachteten Boultif/Üner-Rechtsprechung des EGMR zu gelten. Das Bundesgericht statuiert, dass bei dieser Konstellation der Anfechtung einer rechtskräftigen Landesverweisung die betroffene Person die relevanten Tatsachen schlüssig und zumindest mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit vorbringen und glaubhaft machen muss, dass die behaupteten Änderungen konkret geeignet seien, zu einer anderen Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Massnahme zu führen, und dass dies in diesem letzten Stadium einen Verzicht auf den Vollzug der Ausweisung gebieten würde (BGE 147 IV 459, E. 1.4.8). 

2.5.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, nach der Rechtskraft des Urteils vom 13. Oktober 2022 sei sie seit 20. Oktober 2023 mit einem Schweizer Staatsbürger verheiratet und habe am 18. Dezember 2023 eine Tochter zur Welt gebracht, welche ebenfalls die Schweizer Staatsbürgerschaft aufweise, im gemeinsamen Haushalt des Ehepaars lebe und zum Zeitpunkt der Noveneingabe an das Bundesgericht vom 28. März 2024 bzw. des Rekurses der Vorinstanz vom 12. Juni 2024 ein Alter von drei bzw. sechs Monaten aufgewiesen habe. Die Noveneingabe vom 28. März 2024 wurde vom Bundesgericht nicht berücksichtigt. Zum einen war das Urteil des Bundesgerichts zu diesem Zeitpunkt bereits erstellt (Datum 26. Februar 2024). Zum anderen sind Noveneingaben vor dem Bundesgericht ohnehin nur sehr eingeschränkt möglich: Gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. Dies ist vorliegend offensichtlich nicht der Fall. Es handelt sich bei der Heirat und der Geburt der Tochter somit um Umstände, die nicht in den Sachentscheid eingeflossen sind (BGr, 29. November 2019, 6B_1313/2019, E. 4.2; vgl. auch BSK StGB-Zurbrügg/Hruschka, Art. 66a N. 101).

2.5.3 Die Beschwerdeführerin machte sowohl in ihrer Noveneingabe vom 28. März 2024 als auch in ihrem Rekurs vom 12. Juni 2024 an die Vorinstanz geltend, dass die Tochter aufgrund ihres Säuglingsalters auf die Betreuung durch die Mutter angewiesen sei. Der Ehemann, ein Schweizer Staatsbürger, habe sein gesamtes Umfeld und seinen Beruf im Familienbetrieb in der Schweiz und beherrsche die albanische Sprache nicht, wodurch ihm ein Umzug in den Kosovo nicht zumutbar sei. Der Wegzug der Ehefrau mit dem Kind würde faktisch zu einer Zerrüttung der familiären Einheit und einem Verlust der emotionalen Bindung zum Vater und dazu führen, dass die Obhut nicht mehr gemeinsam ausgeübt werden könne. Aufgrund des jungen Alters des Mädchens könne die Bindung nicht mit gängigen Kommunikationsmitteln aufrechterhalten werden.

2.5.4 Die Beschwerdeführerin brachte zusätzlich vor, sie sei seit rechtskräftigem Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich nicht mehr straffällig geworden und zahle ihre Schulden zurück. Ausserdem brachte sie eine Verschlechterung ihrer psychischen Gesundheit bzw. die neue Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung nach ICD-10 F.33.1 vor.

2.5.5 Diese vorgebrachten Veränderungen sind insbesondere mit Bezug auf Art. 8 EMRK als wesentlich im Sinn der oben genannten Rechtsprechung zu erachten – es handelt sich um eine beträchtliche Veränderung der persönlichen Beziehungen (BGr, 24. Juni 2020, 6B_747/2019, E. 2.1.2, und 29. November 2019, 6B_1313/2019, E. 4.2). In ständiger Rechtsprechung hält das Bundesgericht fest, dass ein Eingriff von gewisser Tragweite in das in Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens als schwerer persönlicher Härtefall zu erachten ist (BGr, 9. Dezember 2022, 6B_33/2022, E. 3.2.3, und 2. Juni 2021, 6B_780/2020, E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung führt die Landesverweisung bei intakten familiären Verhältnissen mit gemeinsamem Sorge- und Obhutsrecht der Eltern zum Abbruch der eng gelebten Beziehung des Kindes zu einem Elternteil, wenn den übrigen Familienmitgliedern und insbesondere dem anderen, ebenfalls sorge- und obhutsberechtigten Elternteil ein Wegzug in das Heimatland des anderen Elternteils nicht zumutbar ist (BGE 144 I 266, E. 3.3; 144 II 1, E. 6.1). Dies ist gemäss Bundesgericht nicht im Interesse des Kindeswohls und spricht daher gemäss ausdrücklicher Betonung des Bundesgerichts grundsätzlich "gegen eine Landesverweisung" (BGr, 18. März 2024, 6B_577/2022, E. 5.4). Eine Landesverweisung, die zu einer Trennung der intakten Familiengemeinschaft von Eltern und Kindern führt, bildet einen Eingriff in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens, welcher gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung im Interesse des Kindes nur nach einer eingehenden und umfassenden Interessenabwägung und nur aus ausreichend soliden und gewichtigen Überlegungen erfolgen darf (BGr, 18. März 2024, 6B_577/2022, E. 5.4 – 15. Februar 2024, 6B_542/2023, E. 1.3.5 – 20. Juni 2022, 6B_134/2021, E. 5.3.5; je mit Hinweisen). 

2.6 Die vorgebrachten Argumente sind somit glaubhaft vorgebracht und geeignet, um als einer der Fälle der vom Bundesgericht als einschlägig erachteten Boultif/Üner-Rechtsprechung zu gelten, welche dem Vollzug einer Landesverweisung entgegenstehen könnten. Der Beschwerdegegner bzw. die Vorinstanz wären angehalten gewesen, die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung über Art. 66d StGB hinaus und unter der Boultif/Üner-Rechtsprechung bzw. Art. 8 EMRK zu überprüfen. Gemäss der EGMR-Rechtsprechung kann dabei nicht nur ein Wegweisungsvollzugshindernis, sondern auch ein Aufenthaltsrecht der betroffenen Person angenommen werden (vgl. z. B. EGMR, 13. Dezember 2016, Paposhvili vs. Belgien, §§ 221 ff.).

3.  

3.1 Gestützt auf § 64 Abs. 1 VRG nimmt das Verwaltungsgericht Rückweisungen vor, wenn auf einen Rekurs nicht eingetreten wurde oder wenn der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde. Des Weiteren weist das Verwaltungsgericht regelmässig Angelegenheiten an die zuständige Vorinstanz zurück, wenn eine rechtlich vorzunehmende Interessenabwägung unterblieb, da die Behörde hier über Beurteilungsspielräume verfügt (vgl. z. B. VGr, 23. November 2023, VB.2022.00624, E. 7.3, und 25. April 2019, VB.2017.00724, E. 4.3 und 4.4; vgl. auch VGr, 20. Mai 2005, VB.2004.00523, E. 4.2 betr. fehlende Vergleichbarkeit von Fällen für die rechtliche Interessenabwägung in ausländerrechtlichen Fragen).

3.2 Vorliegend hat der Beschwerdegegner bzw. die Vorinstanz keinerlei neue Beurteilung des Vorliegens einer allfälligen rechtlichen Undurchführbarkeit bzw. einer allfälligen Verletzung von Art. 8 EMRK und der damit verbundenen Interessenabwägung vorgenommen. Der Beschwerdegegner bzw. die Vorinstanz setzte sich mit den neu vorgebrachten Tatsachen unter diesen Aspekten nicht auseinander (sondern nur unter den eingeschränkten Vollzugshindernissen von Art. 66d StGB). Es unterblieb nicht nur eine genauere Sachverhaltserstellung der neuen Tatsachen (Familienverhältnisse, berufliche, soziale und sprachliche Situation des Ehepartners, gesundheitlicher Zustand der Beschwerdeführerin), sondern auch eine Interessenabwägung im Rahmen der Überprüfung der rechtlichen Durchführbarkeit der Landesverweisung.

Somit ist die Sache zur vollständigen Sachverhaltserstellung und neuen Entscheidung an den Beschwerdegegner zurückzuweisen (vgl. auch VGr, 19. Oktober 2022, VB.2021.00487, E. 3.6).

4.  

Nach voran Gesagtem ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Sache im Sinn der Erwägungen zur vollständigen Sachverhaltserstellung und Beurteilung der rechtlichen Durchführbarkeit der Landesverweisung an den Beschwerdegegner zurückzuweisen.

5.  

Die (Sprung-)Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die Regelung der Nebenfolgen als Obsiegen zu behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen). Die Kosten des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens sind somit dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen hat dieser der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 2'000.- für das Rekurs- und Fr. 1'500.- (je inklusive Mehrwertsteuer) für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

6.  

Der vorliegende Rückweisungsentscheid stellt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts einen Zwischenentscheid dar (BGE 133 II 409, E. 1.2; vgl. auch VGR, 25. April 2019, VB.2017.00724, E. 6). Zwischenentscheide nach Art. 93 BGG sind vor Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Abs. 1 lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1 lit. b).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom 24. Mai 2024 und Dispositiv-Ziffer I des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 20. Juni 2024 werden aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an das Migrationsamt zurückgewiesen.

       In Abänderung von Dispositiv-Ziff. II und III des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 20. Juni 2024 werden die Kosten des Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner auferlegt und wird dieser verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.zu bezahlen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.       70.--     Zustellkosten, Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration.

Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer:

(§ 71 VRG in Verbindung mit § 124 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 [LS 211.1])

Aus den nachfolgenden Gründen ist die Beschwerde nach Auffassung einer Kammerminderheit abzuweisen:

Die Beschwerdeführerin hat erst nach dem die Landesverweisung anordnenden obergerichtlichen Urteil geheiratet und ein Kind gezeugt. Sie musste in diesem Zeitpunkt ernsthaft damit rechnen, dass die Familie einstweilen nicht in der Schweiz zusammenleben kann. Es widerspräche dem klaren Willen von Verfassungs- und Gesetzgeber, wenn Ausländerinnen und Ausländer, die des Landes verwiesen wurden, durch eigene Handlungen nachträglich einen Härtefall herbeiführen könnten. Die von der Beschwerdeführerin angeführten Umstände sind deshalb von Anfang an nicht geeignet, einen Aufschub der Landesverweisung zu bewirken.

                                                                                     Für richtiges Protokoll,                                                                                      Der Gerichtsschreiber:

                                                                                     Michael Spring

VB.2024.00429 — Zürich Verwaltungsgericht 06.02.2025 VB.2024.00429 — Swissrulings