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Zürich Verwaltungsgericht 10.10.2024 VB.2024.00425

10 ottobre 2024·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·874 parole·~4 min·7

Riassunto

Spitaltaxen | Spitaltaxen, Instanzenzug. Angefochten ist eine Verfügung der Direktion Finanzen des Universitätsspitals. § 30 USZG sieht gegen deren Verfügungen keine direkte Anfechtungsmöglichkeit beim Verwaltungsgericht vor, weshalb sich in solchen Fällen zunächst eine Rekursinstanz mit der Sache zu befassen hat. Vorliegend ist nicht ersichtlich und der Beschwerdegegner macht auch nicht geltend, weshalb bzw. dass die Spitaldirektion nicht (mehr) Rekursinstanz in Bezug auf Anordnungen der Direktion Finanzen sein sollte (E. 2.2). Die Gerichtskosten sind gestützt auf das Verursacherprinzip dem Beschwerdegegner aufzuerlegen, der seine Verfügung mit einer unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung versah (E. 3). Nichteintreten. Weiterleitung zuständigkeitshalber an die Spitaldirektion des Universitätsspitals Zürich.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00425   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 10.10.2024 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Abgaberecht ohne Steuern Betreff: Spitaltaxen

Spitaltaxen, Instanzenzug. Angefochten ist eine Verfügung der Direktion Finanzen des Universitätsspitals. § 30 USZG sieht gegen deren Verfügungen keine direkte Anfechtungsmöglichkeit beim Verwaltungsgericht vor, weshalb sich in solchen Fällen zunächst eine Rekursinstanz mit der Sache zu befassen hat. Vorliegend ist nicht ersichtlich und der Beschwerdegegner macht auch nicht geltend, weshalb bzw. dass die Spitaldirektion nicht (mehr) Rekursinstanz in Bezug auf Anordnungen der Direktion Finanzen sein sollte (E. 2.2). Die Gerichtskosten sind gestützt auf das Verursacherprinzip dem Beschwerdegegner aufzuerlegen, der seine Verfügung mit einer unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung versah (E. 3). Nichteintreten. Weiterleitung zuständigkeitshalber an die Spitaldirektion des Universitätsspitals Zürich.

  Stichworte: GEBÜHREN OFFENSICHTLICH UNZULÄSSIG RECHTSMITTELBELEHRUNG VERURSACHERPRINZIP WEITERLEITUNG ZUSTÄNDIGKEIT DES VERWALTUNGSGERICHTS

Rechtsnormen: Art. 77 Abs. I KV Art. 30 USZG Art. 31 Abs. I USZG § 5 Abs. II VRG § 38b Abs. I lit. a VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2024.00425

Verfügung

des Einzelrichters

vom 10. Oktober 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Universitätsspital Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Spitaltaxen,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Verfügung vom 20. Juni 2024 verpflichtete die Direktion Finanzen des Universitätsspitals Zürich A, Kosten von Fr. 160.- (zuzüglich Zins von 5 % seit 26. Oktober 2023) sowie eine Gebühr von Fr. 50.- zu bezahlen (Dispositivziffer I). Zudem hob sie den von A in der Betreibung Nr. 01 des Betreibungsamts Zürich (Zahlungsbefehl vom 10. April 2024) erhobenen Rechtsvorschlag im Umfang von Dispositivziffer I zuzüglich Fr. 34.- Betreibungskosten und Fr. 20.- Mahnkosten auf (Dispositivziffer II). Die Kosten für die Verfügung setzte die Direktion Finanzen auf Fr. 50.fest und auferlegte sie A (Dispositivziffer III). Gegen die Verfügung könne innert 30 Tagen "Rekurs" beim Verwaltungsgericht erhoben werden (Dispositivziffer IV).

Die Direktion Finanzen begründete ihre Verfügung damit, dass A zu zwei Terminen nicht erschienen sei, ohne sich vorher abgemeldet zu haben. Nachdem ihm die erbrachten Leistungen in Rechnung gestellt worden seien, er diese aber trotz Mahnung nicht beglichen habe, sei die Betreibung eingeleitet worden. Daraufhin habe A Rechtsvorschlag erhoben.

II.  

Der von der Direktion Finanzen angeführten Rechtsmittelbelehrung folgend gelangte A mit "Rekurs" vom 11. Juli 2024 an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 20. Juni 2024.

Mit Präsidialverfügung vom 16. Juli 2024 erwog das Verwaltungsgericht, gemäss § 30 des Gesetzes über das Universitätsspital Zürich vom 19. September 2005 (USZG, LS 813.15; in der seit 1. Januar 2024 geltenden Fassung) könnten Anordnungen des Spitalrats und der Spitaldirektion des Universitätsspitals mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden. A fechte vorliegend jedoch eine Anordnung der Direktion Finanzen an, weshalb sich vorab die Frage nach der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts stelle. Das Verwaltungsgericht setzte deshalb dem Universitätsspital, Direktion Finanzen, eine Frist von 30 Tagen an, um hierzu Stellung zu nehmen; bei Säumnis würde Verzicht darauf angenommen. Inhaltlich habe es sich noch nicht zur Beschwerde zu vernehmen, weshalb ihm die Beschwerdeschrift noch nicht zuzustellen sei. In der Folge reichte das Universitätsspital keine Stellungnahme ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (vgl. § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Das vorliegende Verfahren ist durch den Einzelrichter zu erledigen, da das Verwaltungsgericht für die Beurteilung des Begehrens des Beschwerdeführers offensichtlich nicht zuständig ist (vgl. § 38b Abs. 1 lit. a VRG; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7 in Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8). Aus demselben Grund konnte auf den Beizug von Akten und auf die Durchführung eines Schriftenwechsels in der Sache verzichtet werden (§ 57 f. VRG).

2.  

2.1 Gemäss § 30 USZG (in der seit 1. Januar 2024 geltenden Fassung) können Anordnungen des Spitalrats und der Spitaldirektion des Universitätsspitals mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Nach § 31 Abs. 1 USZG regelt der Spitalrat im Statut des Universitätsspitals Zürich vom 23. August 2023 (USZ-Statut, LS 813.151) die erstinstanzliche Entscheidbefugnis der Organe und Organisationseinheiten des Universitätsspitals.

2.2 Vorliegend angefochten ist nicht eine Verfügung des Spitalrats oder der Spitaldirektion, sondern der Direktion Finanzen des Universitätsspitals. § 30 USZG sieht gegen deren Verfügungen keine direkte Anfechtungsmöglichkeit beim Verwaltungsgericht vor, weshalb sich in solchen Fällen (weiterhin) zunächst eine Rekursinstanz mit der Sache zu befassen hat (Art. 77 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 [LS 101]; für die Gründe des mit der Änderung des USZG per 1. Januar 2024 verankerten Weiterzugs von erstinstanzlichen Anordnungen der Spitaldirektion an das Verwaltungsgericht vgl. ABl 2022-06-03, Meldungsnummer RS-ZH01-0000000718, S. 61 f.). Im USZ-Statut finden sich keine Bestimmungen zur (internen) Rechtsmittelordnung des Universitätsspitals. Bis anhin behandelte die Spitaldirektion gestützt auf den per 1. Januar 2024 aufgehobenen § 29 aUSZG Rekurse gegen Anordnungen von ihr unterstellten Instanzen wie die Direktion Finanzen (vgl. statt vieler das Urteil VB.2019.00797 des Verwaltungsgerichts vom 23. Juni 2020). Vorliegend ist nicht ersichtlich und der Beschwerdegegner macht auch nicht geltend (vgl. vorn II.), weshalb bzw. dass die Spitaldirektion nicht (mehr) Rekursinstanz in Bezug auf Anordnungen der Direktion Finanzen sein sollte.

2.3 Nach dem Gesagten ist die Spitaldirektion – und nicht das Verwaltungsgericht – für die Behandlung der Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. Juli 2024 (erstinstanzlich) zuständig und die Eingabe in Anwendung von § 5 Abs. 2 VRG der Spitaldirektion zur Behandlung als Rekurs zu überweisen. Das Verwaltungsgericht seinerseits kann auf die Beschwerde mangels (unmittelbarer) Zuständigkeit bzw. wegen fehlender Erschöpfung des Instanzenzugs nicht eintreten.

3.  

In Abweichung vom Unterliegerprinzip (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) sind die Gerichtskosten gestützt auf das Verursacherprinzip dem Beschwerdegegner aufzuerlegen, der die Verfügung vom 20. Juni 2024 mit einer unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung versah (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 59). Eine Umtriebsentschädigung hat der Beschwerdeführer nicht verlangt.

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. Juli 2024 wird der Spitaldirektion des Universitätsspitals Zürich zur Behandlung als Rekurs überwiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr.    570.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an: a)  den Beschwerdeführer; b)  den Beschwerdegegner; c)  die Spitaldirektion des Universitätsspitals Zürich.