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Zürich Verwaltungsgericht 07.11.2024 VB.2024.00413

7 novembre 2024·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·2,551 parole·~13 min·6

Riassunto

Aufenthaltsbewilligung | [Die Beschwerdeführerin, eine 1977 geborene Staatsangehörige Vietnams, reiste 1995 zu Studienzwecken in die Schweiz und war ab Mai 2005 infolge Heirat mit einem Schweizer bzw. nach erfolgter Trennung im Jahr 2011 infolge eines nachehelichen Härtefalls im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung. 2020 kehrte sie in ihr Heimatland zurück. Anfang September 2023 ersuchte sie um Bewilligung der Einreise zu ihrem Ehemann.] Die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin ist mit ihrer – den Behörden nicht gemeldeten – Ausreise in die Heimat im Jahr 2020 und dem darauffolgenden langjährigen Auslandaufenthalt von Gesetzes wegen erloschen. Entgegen der Beschwerdeführerin lebte ihr Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 AIG bei einer Wiedereinreise auch nicht einfach wieder auf (zum Ganzen E. 3.1). Soweit die Beschwerdeführerin sodann alternativ aus ihrer Ehe mit einem Schweizer einen Aufenthaltsanspruch ableitet, ist ihr entgegenzuhalten, dass der blosse formelle (Fort-)Bestand ihrer Ehe hierfür nicht ausreicht. So ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin nicht die Absicht hat, hier mit ihrem Ehemann eine wirkliche Lebens- bzw. Ehegemeinschaft zu begründen (zum Ganzen E. 3.2 f.). Die Verweigerung der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls respektive des Wiederzulassungstatbestands durch die Vorinstanz ist sodann nicht rechtsverletzend (E.5). Abweisung.

Testo integrale

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00413   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 07.11.2024 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 17.09.2025 abgewiesen. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Aufenthaltsbewilligung

[Die Beschwerdeführerin, eine 1977 geborene Staatsangehörige Vietnams, reiste 1995 zu Studienzwecken in die Schweiz und war ab Mai 2005 infolge Heirat mit einem Schweizer bzw. nach erfolgter Trennung im Jahr 2011 infolge eines nachehelichen Härtefalls im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung. 2020 kehrte sie in ihr Heimatland zurück. Anfang September 2023 ersuchte sie um Bewilligung der Einreise zu ihrem Ehemann.] Die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin ist mit ihrer – den Behörden nicht gemeldeten – Ausreise in die Heimat im Jahr 2020 und dem darauffolgenden langjährigen Auslandaufenthalt von Gesetzes wegen erloschen. Entgegen der Beschwerdeführerin lebte ihr Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 AIG bei einer Wiedereinreise auch nicht einfach wieder auf (zum Ganzen E. 3.1). Soweit die Beschwerdeführerin sodann alternativ aus ihrer Ehe mit einem Schweizer einen Aufenthaltsanspruch ableitet, ist ihr entgegenzuhalten, dass der blosse formelle (Fort-)Bestand ihrer Ehe hierfür nicht ausreicht. So ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin nicht die Absicht hat, hier mit ihrem Ehemann eine wirkliche Lebens- bzw. Ehegemeinschaft zu begründen (zum Ganzen E. 3.2 f.). Die Verweigerung der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls respektive des Wiederzulassungstatbestands durch die Vorinstanz ist sodann nicht rechtsverletzend (E.5). Abweisung.

  Stichworte: AUSREISE EHEWILLE ERLÖSCHEN DER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG FAMILIENNACHZUG GETRENNTLEBEN HÄRTEFALLGESUCH NACHEHELICHER HÄRTEFALL NACHZUG ZUM SCHWEIZER EHEMANN RÜCKKEHR TRENNUNG WIEDERZULASSUNG

Rechtsnormen: Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG Art. 42 Abs. 1 AIG Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG Art. 61 Abs. 2 AIG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2024.00413

Urteil

der 4. Kammer

vom 7. November 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.  

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A. Die aus Vietnam stammende A (geboren 1977) reiste 1995 zu Studienzwecken in die Schweiz und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. Am 20. Mai 2005 heiratete sie den Schweizer Bürger B, worauf sie eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann erhielt.

In den Folgejahren kam es im Kanton Zürich zu mehreren ausländerrechtlichen Verfahren gegen A, da die Migrationsbehörden annahmen, das Ehepaar lebe nicht mehr zusammen.

Mit Urteil vom 5. August 2011 stellte der Einzelrichter am Bezirksgericht Zürich im Rahmen eines Eheschutzverfahrens fest, dass die Eheleute seit dem 1. Juni 2011 auf unbestimmte Zeit getrennt lebten. Am 28. November 2011 verweigerte das Migrationsamt des Kantons Zürich A vor diesem Hintergrund die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Den dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmitteln war kein Erfolg beschieden. Das Bundesgericht hiess eine Beschwerde von A mit Urteil vom 10. Juni 2014 (Verfahren 2C_602/2013) indes gut und wies das Migrationsamt an, ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Das Migrationsamt erteilte A hierauf eine zuletzt bis am 11. September 2020 verlängerte Aufenthaltsbewilligung.

B. Spätestens Anfang September 2020 kehrte A in ihr Heimatland zurück. Am 7. September 2023 ersuchte sie um Bewilligung der Einreise im Rahmen der Bestimmungen zum Familiennachzug, wobei sie gleichzeitig angab, getrennt von ihrem Ehemann zu leben und von diesem gestützt auf die eheschutzrichterliche Anordnung vom 5. August 2011 Unterhalt zu erhalten. Auf Nachfrage des Migrationsamts erklärte B am 17. November 2023, ihm sei das Gesuch seiner Ehefrau nicht bekannt und es sei noch offen, ob diese im Fall einer Rückkehr in die Schweiz bei ihm in der früheren gemeinsamen Wohnung leben werde.

Mit Verfügung vom 23. Januar 2024 wies das Migrationsamt das Gesuch von A ab.

II.  

Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 22. Mai 2024 ab.

III.  

Am 3. Juli 2024 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, dass der Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 22. Mai 2024 aufgehoben und ihr die Einreise bewilligt werde; in prozessualer Hinsicht ersuchte sie ausserdem um unentgeltliche Rechtspflege.

Nach Bezeichnung eines Zustelldomizils in der Schweiz wies die Vorsitzende mit Verfügung vom 17. Juli 2024 das Gesuch von A um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ab und forderte sie auf, wegen Auslandwohnsitzes eine Kaution in Höhe von Fr. 2'070.- zu leisten. Diese ging in der Folge fristgerecht beim Verwaltungsgericht ein, obschon A am 7. August 2024 gegenüber dem Verwaltungsgericht erklärt hatte, mit der Kautionierung nicht einverstanden zu sein.

Die Sicherheitsdirektion hatte mit Schreiben vom 23. Juli 2024 auf Vernehmlassung verzichtet; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Der Bewilligungsanspruch besteht trotz Auflösens bzw. definitiven Scheiterns der Ehegemeinschaft fort, wenn diese mindestens drei Jahre gedauert und die betroffene ausländische Person sich hier erfolgreich integriert hat (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG; BGE 136 II 113 E. 3.3.3).

Dabei ist im Wesentlichen auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 138 II 229 E. 2, 137 II 345 E. 3.1.2). Mit Blick auf Art. 49 AIG, der den Ehegatten bei weiterdauernder Familien- bzw. Ehegemeinschaft gestattet, aus "wichtigen Gründen" getrennt zu leben, was auch bei vorübergehenden Schwierigkeiten in der Ehe kurzfristig der Fall sein kann (vgl. Art. 76 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]), ist jeweils aufgrund sämtlicher Umstände im Einzelfall zu bestimmen, ab welchem Zeitpunkt die eheliche Gemeinschaft als definitiv aufgelöst zu gelten hat. Die Gründe müssen objektivierbar sein und ein gewisses Gewicht aufweisen. Zudem setzt Art. 49 AlG voraus, dass die Familiengemeinschaft und der Ehewille trotz Trennung weiter bestehen (BGr, 27. Januar 2022, 2C_739/2021, E. 3.1 mit Hinweisen). Entsprechende Nachweise für das Fortbestehen der Ehe sind durch die Ehegatten beizubringen, da es dabei um Umstände aus ihrem Lebensbereich geht, die sie besser kennen als die Behörden. Insofern trifft die Ehegatten bei der Abklärung des Sachverhalts im Rahmen von Art. 49 AIG eine besondere Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 90 AIG; BGE 143 II 425 E. 5.1, 130 II 482 E. 3.2).

2.2 Verlässt die Ausländerin oder der Ausländer die Schweiz, ohne sich abzumelden, so erlischt die Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung nach sechs Monaten (Art. 61 Abs. 2 AIG). Sie erlischt zudem unter anderem mit der Abmeldung der ausländischen Person ins Ausland (Art. 61 Abs. 1 lit. a AIG) und dem Ablauf der Gültigkeitsdauer der Bewilligung (Art. 61 Abs. 1 lit. c AIG).

3.  

3.1 Die Beschwerdeführerin war zuletzt im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG (siehe dazu BGr, 10. Juni 2014, 2C_602/2013). Mit ihrer – den Behörden nicht gemeldeten – Ausreise in die Heimat im Jahr 2020 und dem darauffolgenden langjährigen Auslandaufenthalt ist diese Bewilligung von Gesetzes wegen erloschen (Art. 61 Abs. 2 AIG). Einer entsprechenden Verfügung des Beschwerdegegners bedurfte es dafür nicht und auch die Gründe der Landesabwesenheit der Beschwerdeführerin sind grundsätzlich unbeachtlich (siehe dazu Silvia Hunziker, in: Martina Caroni/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. A., Bern 2024, Art. 61 N. 4; Andreas Zünd/Arthur Brunner, § 10 Beendigung der Anwesenheit, Entfernung und Fernhaltung, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. A., Basel 2022, Rz. 10.12).

Entgegen der Beschwerdeführerin lebte ihr Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 AIG bei einer Wiedereinreise auch nicht einfach wieder auf. Art. 61 Abs. 2 AIG beruht darauf, dass nach einem längeren Auslandaufenthalt der Zusammenhang mit der bisherigen Anwesenheitsgrundlage abbricht, was namentlich darin zum Ausdruck kommt, dass nach sechs Monaten Landesabwesenheit auch die mit der unbefristeten Niederlassungsbewilligung verbundene gefestigte Rechtsposition dahinfällt. Mit Art. 61 Abs. 2 AIG hat der Gesetzgeber mithin einen – in jeder Hinsicht – absoluten Erlöschensgrund geschaffen (so BGr, 26. Mai 2014, 2C_483/2014, E. 2.3; siehe ferner BGr, 4. August 2022, 2C_404/2022, E. 6.3 mit Hinweisen).

3.2 Soweit die Beschwerdeführerin ihr Gesuch sodann – was in einem gewissen Widerspruch steht zu ihrer Berufung auf Art. 50 AIG – alternativ auf Art. 42 AIG stützt und aus ihrer Ehe mit B einen Aufenthaltsanspruch ableitet, ist ihr entgegenzuhalten, dass der blosse formelle (Fort-)Bestand ihrer Ehe hierfür nicht ausreicht. Wie eingangs aufgezeigt, wird für einen Familiennachzug vielmehr verlangt, dass die Ehe, aus der ein Anwesenheitsrecht abgeleitet werden soll, auch nach Möglichkeit gelebt wird, und (bei beiden Ehegatten) ein echter Ehewille, das heisst der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im Sinn einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung besteht (vgl. dazu statt vieler BGr, 6. September 2024, 2C_29/2024, E. 3.2). Dies ist hier offenkundig nicht der Fall:

3.2.1 Wie aus den Akten hervorgeht, verliess der Ehemann der Beschwerdeführerin die eheliche Wohnung nach dem Eheschutzverfahren im Jahr 2011 vorübergehend und zog zu seinem Vater in den Kanton Glarus. Gegen Ende des Jahres 2013 bzw. Anfang des Jahres 2014 kehrte er in die eheliche Wohnung zurück und bewohnte diese mit der Beschwerdeführerin bis zur Kündigung des Mietvertrags durch die Vermieterin bzw. den Vermieter im Herbst 2016. Gemäss der Beschwerdeführerin sei sie zum Zeitpunkt des Auszugs von B allein in den Ferien in Portugal gewesen und habe sie die Wohnung in der Folge erst im April 2017 aufgrund eines gerichtlichen Ausweisungsentscheids räumen müssen. Da ihr die finanziellen Mittel gefehlt hätten, sei sie nach der Ausweisung wieder mit ihrem Ehemann zusammengezogen.

Im Dezember 2017 reichte die Beschwerdeführerin eine Scheidungsklage beim zuständigen Zivilgericht ein. Im Rahmen einer Befragung der Eheleute in diesem Verfahren im März 2018 gab die Beschwerdeführerin auf Nachfrage hin zu Protokoll, aktuell immer noch mit ihrem Ehemann zusammenzuleben. Sie hätten jedoch schon seit 2011 keinen "körperlichen Kontakt" mehr, sondern lebten eher in der Art einer Wohngemeinschaft bzw. als Freunde zusammen ("Die Klägerin pflichtet dem Beklagten zwar bei, in seelischer Hinsicht eine Art freundschaftliche Beziehung zu führen, betont jedoch gleichzeitig, dass weder körperlicher Kontakt noch Kontakt zu den jeweiligen Familien unterhalten werde"; "Die Klägerin bestätigt dies mit dem Hinweis, dass es sich sinngemäss um eine freundschaftliche Beziehung handle und keinerlei körperlicher Kontakt zwischen ihr und dem Beklagten bestehe"; sie "vergleicht ihr Verhältnis zu dem Beklagten mit demjenigen eines WG-Mitbewohners"). Sie sei im Jahr 2014 lediglich deshalb mit der Rückkehr ihres Mannes in die eheliche Wohnung einverstanden gewesen, weil sie von ihm sonst keine Unterhaltsbeiträge mehr erhalten hätte. Ihre Beweggründe seien also rein finanzieller Natur gewesen. Sie habe eine Scheidung verhindern müssen. Da sie und B damals ca. 2,5 Jahre voneinander getrennt gewohnt hätten, hätte Letzterer ohne ihre Zustimmung die Scheidung einreichen und ihr damit ihre finanzielle Sicherheit wegnehmen können. Inzwischen wünsche sie aber die Scheidung, weil sie in Lebensgefahr schwebe. Das Geld sei unwichtig, sie verschwinde lieber nach Vietnam, wo sie "vermutlich weniger vergiftet werde und sicherlich mehr Chancen habe eine Wohnung […] zu finden". Hier versuchten verschiedene Personen, sie umzubringen, indem sie namentlich das Leitungswasser sowie das Wasser, welches man etwa im Migros erwerben könne, vergifteten. Jeden Tag müsse sie mindestens zwei Flaschen frisches Wasser im Coop kaufen, um einer Vergiftung durch Leitungswasser zu entgehen. Aber es sei auch schon vorgekommen, dass ihr Ehemann ihr eine bereits geöffnete Wasserflasche aus der Migros mitgebracht habe, sodass sie nicht habe feststellen können, ob das Wasser nun vom Grossverteiler oder von ihm persönlich vergiftet worden sei. Nichtsdestotrotz verhalte sie sich ihm gegenüber stets freundlich, da sie selbstverständlich nicht auf seine Unterhaltsbeiträge verzichten möchte.

3.2.2 Da der Ehemann der Beschwerdeführerin keine Scheidung wünschte und die Eheleute nicht (seit zwei Jahren) getrennt lebten, wurde das Scheidungsverfahren kontradiktorisch weitergeführt. Noch anlässlich der letzten Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung im September 2019 gab die Beschwerdeführerin diesbezüglich an, dass bislang nicht über das von ihr im Dezember 2017 eingereichte Scheidungsgesuch entschieden worden sei und sie unverändert an der gleichen Adresse wie ihr Ehemann in einem "getrennte[n] Haushalt" wohne.

Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Jahr 2020 verliess die Beschwerdeführerin das Land dann und kehrte in die Heimat zurück, um – wie sie sagt – Ruhe zu finden. Für die Zeit von ihrer Ausreise aus der Schweiz bis zur Einreichung des streitgegenständlichen Gesuchs sind – von regelmässigen Unterhaltszahlungen von B einmal abgesehen – keinerlei (persönliche) Kontakte zwischen den Eheleuten belegt. Mit dem Einreisewunsch seiner Ehefrau konfrontiert, gab B im November 2023 gegenüber dem Beschwerdegegner an, eine Rückkehr der Beschwerdeführerin zu ihm in die Schweiz "[v]orerst" nicht als sinnvoll zu erachten, "insbesondere, weil sie in Vietnam von ihrer Schwester […], einer (voll für sie tätigen) Psychiatriepflegerin und Haushälterin, einem offenbar kompetenten Psychiater und teilweise ihrer Mutter am besten betreut werden" könne. Die Beschwerdeführerin begründete ihr Gesuch Anfang Januar 2024 damit, dass ihr Ehemann Halt und Unterstützung von ihr benötige ("Ohne mich und meinen emotionalen Beistand sind seine Haare alle grau geworden"). Ihr gehe es auch nicht gut. Sie lasse sich in der Heimat ärztlich behandeln und könne keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. In der Schweiz sollte es ihr möglich sein, einen besseren Arzt aufzusuchen, "ohne pflegebedürftig zu sein". Es sei noch offen, ob sie bei einer Rückkehr in die Schweiz allein wohnen werde oder bei ihrem Ehemann einziehe. "Dies sollte möglich sein, wie wenn erwachsene Kinder ihre Eltern in die Schweiz einladen". Im Rekursverfahren ergänzte die Beschwerdeführerin, seit Anfang 2022 auf Veranlassung ihrer Schwester in ärztlicher Behandlung zu sein und seither "sehr viel weniger Probleme mit Vergiftung und Verfolgung" zu haben. Vor allem könne sie seither auch wieder mit ihrem Mann sprechen oder schreiben, "ohne mit ihm wegen Vergiftung u.Ä. streiten und darüber zu klagen". In dieser veränderten Situation könne sie sich auch ein Zusammenleben mit ihrem Ehemann wieder vorstellen.

Anstelle von Belegen für die angeblich im Jahr 2022 wieder aufgenommenen telefonischen und schriftlichen Kontakte reichte die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht einzig einige wenige Nachrichten aus dem Jahr 2024 nach, die sie und ihr Ehemann auf der Plattform Facebook ausgetauscht haben. Darin berichtet B der Beschwerdeführerin unter anderem von einer bei ihm diagnostizierten Krankheit und meint dazu, dies "könnte wirklich ein Argument sein, warum ich eine liebe Frau bei mir brauche". Der Ehemann der Beschwerdeführerin beglich ausserdem in deren Namen die Kaution für das vorliegende Verfahren.

3.2.3 Die auszugsweise wiedergegebenen Äusserungen der Beschwerdeführerin zeigen, dass jedenfalls auf ihrer Seite schon lange vor ihrer Ausreise aus der Schweiz kein Ehewille mehr vorhanden war und die Eheleute in den letzten Jahren keine Beziehung (mehr) unterhielten, schon gar keine eheliche. Der Wunsch der Beschwerdeführerin nach einer Einreise in die Schweiz gründet denn auch nicht darauf, hier in ehelicher Gemeinschaft mit B zu leben, sondern es geht ihr nach eigenen Angaben – wenn überhaupt – darum, den vor der Ausreise gepflegten freundschaftlichen Kontakt mit ihm wieder aufzunehmen bzw. zu intensivieren, was auch über die Grenzen hinweg möglich ist.

3.3 Die Beschwerdeführerin kann folglich schon deshalb aus Art. 42 AIG keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt in der Schweiz ableiten, weil sie nicht die Absicht hat, hier mit ihrem Ehemann eine wirkliche Lebens- bzw. Ehegemeinschaft zu begründen.

4.  

Ein anderweitiger potenzieller Bewilligungsanspruch ist sodann nicht ersichtlich und wird nicht geltend gemacht. Namentlich kann die Beschwerdeführerin, deren ursprüngliche Bewilligung erloschen ist und die sich zuletzt vor vier Jahren in der Schweiz aufhielt, aus BGE 144 I 266 und der darin aufgestellten Vermutung, dass eine ausländische Person nach einem zehnjährigen rechtmässigen Aufenthalt als integriert gelten könne, keinen Bewilligungsanspruch gestützt auf den Schutz des Privatlebens (Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 [SR 0.101] und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [SR 101]) ableiten (vgl. BGr, 27. Februar 2024, 2C_124/2024, E. 3.4 mit Hinweis insbesondere auf BGE 149 I 66 E. 4.5-4.8).

5.  

Schliesslich ist die Verweigerung der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls (Art. 30 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 31 VZAE) respektive des Wiederzulassungstatbestands (Art. 30 lit. k AIG in Verbindung mit Art. 49 VZAE) durch die Vorinstanz nicht rechtsverletzend.

So scheiterte eine Berufung auf die letztgenannte Bestimmung zur Wiederzulassung bereits an den zeitlichen Voraussetzungen, lag die Ausreise der Beschwerdeführerin bei Einreichung des streitgegenständlichen Gesuchs doch bereits mehr als zwei Jahre zurück (vgl. dazu Art. 49 VZAE).

Die Beschwerdeführerin wuchs sodann in Vietnam auf und verfügt dort über ein intaktes Beziehungsnetz bzw. wird dort seit Jahren von ihrer Mutter und ihrer Schwester insbesondere bei finanziellen und gesundheitlichen Angelegenheiten unterstützt. Sie kehrte 2020 freiwillig nach Vietnam zurück und es sind keine Gründe ersichtlich, die ihr den Verbleib im Heimatland in Zukunft erschweren würden. In der Schweiz hat sich die Beschwerdeführerin demgegenüber nicht in einem über das bei ihrer Aufenthaltsdauer zu erwartende Mass hinaus integriert. Wie sie selbst einräumt, vermochte sie sich in beruflicher Hinsicht nicht zu integrieren und hätte sie auch im Fall ihrer Rückkehr kaum Chancen, im hiesigen Arbeitsmarkt Fuss zu fassen. Soziale Kontakte unterhielt sie lediglich zu ihrem Ehemann und anfänglich noch zu dessen Familie. Auch in finanzieller Hinsicht war und ist sie von ihm abhängig.

6.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

7.  

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist – wie schon mit Präsidialverfügung vom 19. Juli 2024 festgestellt – abzuweisen, da die Beschwerde als offenkundig aussichtslos einzustufen ist.

8.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu ergreifen. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM).

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