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Geschäftsnummer: VB.2024.00409 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.07.2024 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz
[Das Bezirksgericht verlängerte ein von der Stadtpolizei Zürich gestützt auf das Gewaltschutzgesetz angeordnetes Kontaktverbot auf Gesuch der gefährdeten Person hin ohne Anhörung der Parteien vorläufig um drei Monate. Gegen die vorläufige Verlängerung erhob die gefährdende Person Einsprache. Das Bezirksgericht wies die Einsprache ab ohne die gefährdende oder gefährdete Person anzuhören.] Ohne Anhörung des Gegners eines Verlängerungsgesuchs kommt die endgültige Verlängerung von Schutzmassnahmen wie einem Kontaktverbot nur infrage, wenn diese Partei trotz rechtzeitiger Vorladung der Anhörung fernbleibt oder wenn sie bewusst auf ihre Anhörung verzichtet. Ansonsten darf lediglich eine vorläufige Verlängerung angeordnet werden, und ist die Anhörung im Rahmen eines allfälligen Einspracheverfahrens nachzuholen. Eine Anhörung (auch) der gesuchstellenden Person ist insbesondere geboten, wenn sie bei sich widersprechenden Aussagen der Parteien zur Klärung des Sachverhalts beitragen kann. Die gesuchstellende Person muss daher jedenfalls dann angehört werden, wenn dies zur Feststellung des entscheidwesentlichen Sachverhalts erforderlich ist (E. 2.3). Vorliegend führte die unterlassene Anhörung der Parteien zu einer Verletzung des Gehörsanspruchs der gefährdenden Person und zu einer ungenügenden Sachverhaltsermittlung (E. 3). Kostenauflage zulasten der Vorinstanz (E. 5). Rückweisung.
Stichworte: ANHÖRUNG ANHÖRUNGSPFLICHT FORTBESTAND DER GEFÄHRDUNG GEWALTSCHUTZ GEWALTSCHUTZGESETZ GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN KOSTENAUFLAGE GEGENÜBER VORINSTANZ RECHTLICHES GEHÖR RÜCKWEISUNG SACHVERHALTSFESTSTELLUNG UNTERSUCHUNGSGRUNDSATZ
Rechtsnormen: Art. 29 Abs. II BV Art. 9 Abs. III GSG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung
VB.2024.00409
Urteil
des Einzelrichters
vom 23. Juli 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
B,
Beschwerdegegnerin,
und
Bedrohungsmanagement der Stadtpolizei Zürich
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,
hat sich ergeben:
I.
Die Stadtpolizei Zürich verfügte am 14. Juni 2024 in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG, LS 351) gegenüber A für die Dauer von 14 Tagen bzw. bis zum 28. Juni 2024 ein Kontaktverbot zu B.
II.
B ersuchte das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich mit Schreiben vom 21. Juni 2024, die angeordnete Schutzmassnahme um drei Monate zu verlängern. Mit Urteil vom 24. Juni 2024 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht das gegenüber A angeordnete Kontaktverbot zum Schutz vom B im Rahmen eines vorläufigen Entscheids bis 28. September 2024.
A erhob am 29. Juni 2024 beim Bezirksgericht Zürich Einsprache gegen das Urteil vom 24. Juni 2024 und bat "um Neu-Beurteilung, nach Kenntnisnahme und Aufnahme meiner nachfolgenden Klarstellungen". Das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich sah davon ab, A und B persönlich anzuhören, und verlängerte das gegenüber A angeordnete Kontaktverbot zu B mit Urteil vom 5. Juli 2024 definitiv bis 28. September 2024 (Dispositivziffer 1). Die Gerichtskosten wurden auf Fr. 400.- festgesetzt (Dispositivziffer 3) und A auferlegt (Dispositivziffer 4).
III.
A führte am 10. Juli 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, in Aufhebung des Urteils vom 5. Juli 2024 sei von einer Verlängerung der Schutzmassnahmen abzusehen. Das Bezirksgericht Zürich verzichtete am 12. Juli 2024 auf Vernehmlassung. B beantragte mit Beschwerdeantwort vom 17. Juli 2014, unter Entschädigungsfolge sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei das Rechtsmittel abzuweisen. Die Stadtpolizei Zürich äusserte sich nicht.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für Beschwerden gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a sowie § 38b Abs. 2 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen.
Weil auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Das Gewaltschutzgesetz bezweckt den Schutz, die Sicherheit und die Unterstützung von Personen, die von häuslicher Gewalt oder Stalking betroffen sind (§ 1 Abs. 1 GSG). Stalking liegt gemäss § 2 Abs. 2 GSG vor, wenn jemand durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern, Nachstellen oder Drohen in seiner Handlungsfähigkeit beeinträchtigt oder gefährdet wird.
2.2 Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt oder Stalking vor, stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus der Wohnung oder aus dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG).
Die gefährdete Person kann innert acht Tagen nach Geltungsbeginn der Schutzmassnahmen beim Gericht um deren Verlängerung ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert vier Arbeitstagen über das Verlängerungsgesuch (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen des Gerichts nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchgegnerin oder den Gesuchgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Es heisst das Gesuch um Verlängerung der Massnahmen gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Dabei entscheidet es vorläufig, wenn die Gesuchgegnerin oder der Gesuchgegner nicht angehört worden ist und setzt dieser bzw. diesem eine Frist von fünf Tagen, um gegen den Entscheid Einsprache zu erheben (§ 10 Abs. 2 GSG, § 11 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich angeordneten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).
2.3 Ohne Anhörung des Gesuchgegners bzw. der Gesuchgegnerin kommt eine endgültige Massnahmenverlängerung nur infrage, wenn diese Partei trotz rechtzeitiger Vorladung der Anhörung fernbleibt oder wenn sie bewusst auf ihre Anhörung verzichtet (VGr, 25. November 2020, VB.2020.00721, E. 4.1; VGr, 30. August 2017, VB.2017.00472, E. 2.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 I 140 E. 5.5), wobei aus Dringlichkeitsgründen auch eine kurzfristige Vorladung zur Anhörung zulässig sein kann (VGr, 1. Oktober 2009, VB.2009.00460, E. 3.3). Ansonsten darf das Zwangsmassnahmengericht lediglich eine vorläufige, mit Einsprache anfechtbare Verlängerung anordnen, wobei die Anhörung im Rahmen des Einspracheverfahrens nachzuholen ist (vgl. § 10 Abs. 2 GSG; § 11 Abs. 1 GSG; VGr, 17. April 2020, VB.2020.00176, E. 3.2.2; VGr, 12. Dezember 2019, VB.2019.00755, E. 2.3 mit Hinweisen). Die mündliche Anhörung der Parteien durch das Zwangsmassnahmengericht dient einerseits der Wahrung des rechtlichen Gehörs der beteiligten Personen und stellt insbesondere für den Gesuchgegner bzw. die Gesuchgegnerin ein Verteidigungsrecht dar (VGr, 25. November 2020, VB.2020.00721, E. 4.1). Andererseits dient die Anhörung auch der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts durch das Zwangsmassnahmengericht (dazu ausführlich VGr, 17. Juni 2010, VB.2010.00265, E. 4.3). Da im Rahmen eines Entscheids über die Verlängerung von Schutzmassnahmen zu beurteilen ist, ob ein Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG), kommt der Glaubhaftigkeit der Aussagen der involvierten Personen eine wesentliche Bedeutung zu (VGr, 25. November 2014, VB.2014.00612, E. 4.4 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Jene kann aufgrund eines persönlichen Kontakts weit besser beurteilt werden als aufgrund der Akten.
Für die Durchführung einer Anhörung spricht sodann, dass dem Anhörungsprotokoll des Zwangsmassnahmengerichts im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, welches anhand der Akten zu entscheiden hat, regelmässig eine wesentliche Bedeutung für die Entscheidfindung zukommt (VGr, 25. November 2020, VB.2020.00721, E. 4.1). Es ist deshalb im Regelfall nach Möglichkeit auch die Gesuchstellerin bzw. der Gesuchsteller vom Zwangsmassnahmengericht anzuhören. Eine Anhörung (auch) der Gesuchstellerin bzw. des Gesuchstellers scheint insbesondere geboten, wenn sie bei sich widersprechenden Aussagen der Parteien zur Klärung des Sachverhalts beitragen kann (VGr, 6. April 2022, VB.2022.00136, E. 4.6.1). Eine unterbliebene bzw. ungenügende Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers durch das Zwangsmassnahmengericht ist jedenfalls dann als unzulässig zu betrachten, wenn sie zu einer unvollständigen Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhalts oder zu einer unzulässigen antizipierten Beweiswürdigung führt (VGr, 17. April 2020, VB.2020.00176, E. 3.2.2; 12. Dezember 2019, VB.2019.00755, E. 2.3, je mit Hinweisen).
3.
3.1 Auslöser der angeordneten Schutzmassnahmen war gemäss der Verfügung der Mitbeteiligten vom 14. Juni 2024, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin mehrmals täglich per Telefon, SMS, E-Mail und/oder WhatsApp kontaktierte und zudem versuchte, ihren neuen Wohnort ausfindig zu machen. Die polizeilichen Akten umfassen nebst der genannten Verfügung nur den Entwurf eines Rapports, welcher die Aussagen der Parteien zusammenfassend und sinngemäss wiedergibt. Ein Einvernahmeprotokoll liegt nicht vor, und es bleibt unklar, in welchem Rahmen sich der Beschwerdeführer gegenüber der Mitbeteiligten geäussert hat. Handschriftliche Notizen auf der von der Mitbeteiligten eingereichten Verfügung vom 14. Juni 2024 legen jedenfalls nahe, dass er bereits bei Entgegennahme der Schutzverfügung vorbrachte, er habe die Beschwerdegegnerin nie angerufen und diese habe ihn nie darauf hingewiesen, dass sie keine E-Mails von ihm (mehr) erhalten wolle. Die Beschwerdegegnerin gab demgegenüber soweit ersichtlich gegenüber der Mitbeteiligten an, sie habe dem Beschwerdeführer schon mindestens zweimal mitgeteilt, dass er sie in Ruhe lassen solle.
3.2 Die Vorinstanz erwägt im angefochtenen Urteil vom 5. Juli 2024, der Beschwerdeführer habe sich in seiner Einsprache bereits ausführlich zur Sache geäussert, weshalb ihm das rechtliche Gehör ausreichend gewährt worden sei. Auch sei der Sachverhalt bereits derart geklärt, dass gestützt auf die Akten entschieden werden könne. Auf eine Anhörung der Parteien könne deshalb verzichtet werden.
3.3 Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren – als Gegner des Gesuchs der Beschwerdegegnerin um Verlängerung der Schutzmassnahmen vom 21. Juni 2024 – bewusst auf eine mündliche Anhörung verzichtet hätte, liegen nicht vor. Vielmehr offerierte er seine persönliche Befragung bzw. Aussage als Zeuge zum Beweis für die im Rahmen seiner Einsprache vorgetragene Sachdarstellung. Letztere steht sodann den Schilderungen der Beschwerdegegnerin im Verlängerungsgesuch in wesentlichen Punkten diametral entgegen. Angesichts der abweichenden Sachdarstellungen wäre mithin der persönliche Eindruck von den Parteien für eine Beurteilung der Glaubhaftigkeit deren Aussagen und damit für die Erstellung des – von Amtes wegen zu ermittelnden (oben E. 2.2 Abs. 2) – rechtserheblichen Sachverhalts notwendig gewesen (oben E. 2.3).
3.4 Die unterlassene Anhörung der Parteien verletzte nach dem Gesagten den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers und führte überdies zu einer ungenügenden Sachverhaltsabklärung.
4.
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 5. Juli 2024 ist aufzuheben und die Sache zur Anhörung der Parteien und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Vorliegend rechtfertigt es sich, das mit Dispositivziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 5. Juli 2024 verlängerte Kontaktverbot unter Einschluss der Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Dispositivziffer 2 des vorinstanzlichen Entscheids im Sinn einer vorsorglichen Massnahme einstweilen aufrechtzuerhalten (vgl. § 6 VRG); die streitbetroffene Schutzmassnahme bleibt mithin bis zum Neuentscheid durch das Zwangsmassnahmengericht in Kraft. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers gilt das Kontaktverbot umfassend und bleiben ihm mithin bis auf Weiteres auch indirekte Kontaktaufnahmen mit der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit der Geltendmachung von finanziellen Forderungen untersagt. Es steht ihm frei, bei der Vorinstanz um Statuierung einer entsprechenden (hinreichend konkret umschriebenen) Ausnahme zu ersuchen.
5.
Infolge der Gehörsverletzung und der unzureichenden Sachverhaltsermittlung sind die Gerichtskosten in Anwendung des Verursacherprinzips der Vorinstanz aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kanton Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 13 N. 59). Der Beschwerdeführer hat keine Parteientschädigung beantragt; der Beschwerdegegnerin ist eine solche mangels eines wesentlichen Aufwands nicht zuzusprechen (vgl. § 12 Abs. 2 GSG).
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:
Nach der Regelung in Art. 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sind letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren. Sie sind deshalb vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 5. Juli 2024 wird aufgehoben und die Sache zur Anhörung der Parteien und zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Im Sinn einer vorsorglichen Massnahme bleibt es dem Beschwerdeführer bis zum Neuentscheid der Vorinstanz gemäss Dispositivziffer 1 hiervor untersagt, mit der Beschwerdegegnerin in irgendeiner Weise (persönlich, telefonisch, schriftlich, per SMS, via E-Mail etc.) Kontakt aufzunehmen oder durch Drittpersonen aufnehmen zu lassen. Vorbehalten bleibt die Abänderung dieser vorsorglichen Massnahme durch die Vorinstanz.
Für den Fall eines Verstosses gegen das vorsorgliche Kontaktverbot wird der Beschwerdeführer auf die Strafdrohung gemäss Art. 292 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) aufmerksam gemacht, wonach mit Busse bestraft wird, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieser Bestimmung an ihn erlassenen Anordnung nicht Folge leistet.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'100.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 105.-- Zustellkosten, Fr. 1'205.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Bezirksgericht Zürich auferlegt.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 6 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an: a) den Beschwerdeführer;
b) die Beschwerdegegnerin; c) die Mitbeteiligte; d) das Bezirksgericht Zürich.