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Zürich Verwaltungsgericht 28.08.2024 VB.2024.00384

28 agosto 2024·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·1,852 parole·~9 min·6

Riassunto

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung | Nachehelicher Aufenthalt / Berechnung der Dreijahresfrist. Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Verneinung eines nachehelichen Aufenthaltsrechts aufgrund der kurzen Dauer der Ehegemeinschaft: Bei der Berechnung der Dreijahresfrist zur Begründung eines nachehelichen Aufenthalts ist die im Ausland verbrachte Zeit grundsätzlich nicht anzurechnen, da in dieser Zeit auch keine Integrationsleistungen in der Schweiz stattgefunden haben. Ebenso wenig sind mehrere aufeinanderfolgende Ehegemeinschaften von kürzerer Dauer zusammenzurechnen, selbst wenn sie dieselben Ehepartner betreffen. Dies gilt auch dann, wenn die Ehe nie geschieden, jedoch zwischenzeitlich das Aufenthaltsrecht erloschen ist. Diesfalls kann ein in ehelicher Gemeinschaft verbrachter Voraufenthalt vor dem Erlöschen der Bewilligung nicht mehr an die Dreijahresfrist angerechnet werden, selbst wenn nachträglich erneut eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehepartner erteilt wurde (E. 2). Verneinung konventionsrechtlich geschützter Beziehungen und eines nachehelichen oder allgemeinen Härtefalls aufgrund der nicht über übliche Erwartungen hinausgehenden Integration und mangels relevanter ehelicher Oppression sowie fehlendem Konnex zwischen der vorgeworfenen Mitwirkungspflichtverletzung des anderen Ehegatten und dem ehebedingten Aufenthalt (E. 3). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten und Entschädigungsfolgen (E. 4), Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege aufgrund offensichtlicher Aussichtslosigkeit (E. 5) und Rechtsmittelbelehrung (E. 6). Abweisung der Beschwerde.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00384   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 28.08.2024 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 23.05.2025 abgewiesen. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

Nachehelicher Aufenthalt / Berechnung der Dreijahresfrist. Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Verneinung eines nachehelichen Aufenthaltsrechts aufgrund der kurzen Dauer der Ehegemeinschaft: Bei der Berechnung der Dreijahresfrist zur Begründung eines nachehelichen Aufenthalts ist die im Ausland verbrachte Zeit grundsätzlich nicht anzurechnen, da in dieser Zeit auch keine Integrationsleistungen in der Schweiz stattgefunden haben. Ebenso wenig sind mehrere aufeinanderfolgende Ehegemeinschaften von kürzerer Dauer zusammenzurechnen, selbst wenn sie dieselben Ehepartner betreffen. Dies gilt auch dann, wenn die Ehe nie geschieden, jedoch zwischenzeitlich das Aufenthaltsrecht erloschen ist. Diesfalls kann ein in ehelicher Gemeinschaft verbrachter Voraufenthalt vor dem Erlöschen der Bewilligung nicht mehr an die Dreijahresfrist angerechnet werden, selbst wenn nachträglich erneut eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehepartner erteilt wurde (E. 2). Verneinung konventionsrechtlich geschützter Beziehungen und eines nachehelichen oder allgemeinen Härtefalls aufgrund der nicht über übliche Erwartungen hinausgehenden Integration und mangels relevanter ehelicher Oppression sowie fehlendem Konnex zwischen der vorgeworfenen Mitwirkungspflichtverletzung des anderen Ehegatten und dem ehebedingten Aufenthalt (E. 3). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten und Entschädigungsfolgen (E. 4), Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege aufgrund offensichtlicher Aussichtslosigkeit (E. 5) und Rechtsmittelbelehrung (E. 6). Abweisung der Beschwerde.

  Stichworte: AUSLANDAUFENTHALT DREIJAHRESFRIST EHEGEMEINSCHAFT EHELICHES ZUSAMMENLEBEN HÄUSLICHE GEWALT KONNEXITÄT MITWIRKUNGSPFLICHTVERLETZUNG MITWIRKUNGSVERWEIGERUNG NACHEHELICHER HÄRTEFALL PSYCHISCHE GEWALT

Rechtsnormen: Art. 30I lit. b AIG Art. 43 AIG Art. 50 AIG Art. 51 Abs. II AIG Art. 62 AIG Art. 63 Abs. II AIG Art. 13 BV Art. 8 EMRK § 16 VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung

VB.2024.00384

Urteil

der 2. Kammer

vom 28. August 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.  

In Sachen

A, vertreten durch RA C,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Der 1977 geborene türkische Staatsangehörige A (nachfolgend: der Beschwerdeführer) heiratete am 16. Oktober 2016 in der Türkei die in der Schweiz niedergelassene und 1966 geborene Landsfrau B. Hierauf reiste er am 7. Juli 2017 in die Schweiz ein, wo ihm in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt wurde.

Per 18. Juni 2018 trennten sich die Eheleute, worauf das Migrationsamt am 4. September 2018 eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigerte und den Beschwerdeführer aus der Schweiz wegwies. Nachdem der Beschwerdeführer die Schweiz am 22. Oktober 2018 verlassen hatte, trat die Sicherheitsdirektion am 19. Februar 2019 auf den gegen die migrationsamtliche Verfügung erhobenen Rekurs mangels formgerechter Einreichung nicht ein. Dieser Entscheid erwuchs – so weit aus den Akten ersichtlich – unangefochten in Rechtskraft.

Am 25. Juni 2019 stellte der Beschwerdeführer bei der Schweizer Vertretung in Istanbul erneut ein Einreisegesuch zwecks Nachzugs zu seiner in der Schweiz niedergelassenen Ehefrau. Nachdem das Migrationsamt mit Verfügung vom 22. April 2020 das Nachzugsgesuch zunächst noch abgewiesen hatte, hiess die Sicherheitsdirektion den dagegen erhobenen Rekurs am 5. Oktober 2020 gut, worauf der Beschwerdeführer am 27. November 2020 erneut in die Schweiz einreiste und eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau erhielt, letztmals befristet bis zum 26. November 2023.

Mit Gesuch vom 23. September 2023 ersuchte der Beschwerdeführer um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung, wobei er angab, seit Februar 2023 wieder getrennt von seiner Ehefrau zu leben. Mit Stellungnahme vom 16. Oktober 2023 gab er dem Migrationsamt gegenüber die Aufgabe der ehelichen Wohngemeinschaft per 27. Januar 2023 bekannt. Hierauf verweigerte das Migrationsamt am 8. April 2024 abermals eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies den Beschwerdeführer per 8. Juli 2024 aus der Schweiz und dem Schengenraum weg.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 30. Mai 2024 ab, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 30. August 2024. Zugleich verweigerte es dem Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels nachgewiesener Mittellosigkeit und offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren.

III.  

Mit auf den 1. Juli 2024 datierenden, aber bereits am 27. Juni 2024 der Post übergebenen Beschwerde liess der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vor­instanzliche Entscheid aufzuheben und es sei seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Weiter wurde um Zusprechung einer Parteientschädigung, eventualiter bzw. subsidiär um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht, unter Einsetzung seines Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand.

Mit Präsidialverfügung vom 1. Juli 2024 zog das Verwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten bei und gewährte den Vorinstanzen das rechtliche Gehör. Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1  

2.1.1 Gemäss Art. 43 Abs. 1 f. des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) haben ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen, eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist, sie weder auf Sozialhilfe angewiesen sind noch Ergänzungsleistungen beziehen oder beziehen könnten und sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können oder sich zumindest zu einem entsprechenden Sprachförderungsangebot angemeldet haben.

2.1.2 Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 AIG ein entsprechender Bewilligungs­anspruch weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft min­destens drei Jahre bestanden hat und kumulativ eine erfolgreiche Integration besteht (so die bis Ende 2018 gültige Fassung von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG) bzw. die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (so die seit dem 1. Januar 2019 geltende und materiell gleichwertige Fassung von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG, ausführlich dazu VGr, 17. April 2019, VB.2018.00796, E. 4.3).

2.1.3 Die im Ausland verbrachte Zeit ist grundsätzlich unabhängig vom Vorliegen wichtiger Gründe für eine vorübergehende Trennung im Sinn von Art. 49 AIG in Verbindung mit Art. 76 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) und dem Fortbestand der ehelichen Gemeinschaft nicht an die Dreijahresfrist anzurechnen, da in dieser Zeit auch keine Integrationsleistungen in der Schweiz stattgefunden haben (VGr, 3. Februar 2021, VB.2020.00650, E. 3). Ebenso wenig sind mehrere aufeinanderfolgende Ehegemeinschaften von kürzerer Dauer zusammenzurechnen, selbst wenn sie dieselben Ehepartner betreffen (vgl. zum Ganzen Thomas Geiser/Felix Blocher/Marc Busslinger, Ausländische Personen als Ehepartner und registrierte Partnerinnen, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis [HAP], 3. A., Basel 2022, Rz. 23.301 und 23.310, mit weiteren Hinweisen). Dies gilt auch dann, wenn die Ehe nie geschieden, jedoch zwischenzeitlich das Aufenthaltsrecht erloschen ist. Diesfalls kann ein in ehelicher Gemeinschaft verbrachter Vor­aufenthalt vor dem Erlöschen der Bewilligung nicht mehr an die Dreijahresfrist angerechnet werden, selbst wenn nachträglich erneut eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehepartner erteilt wurde (vgl. VGr, 19. Oktober 2022, VB.2022.00506, E. 2.3; VGr, 3. Februar 2021, VB.2020.00650, E. 3).

2.1.4 Zudem darf der Anspruch gemäss Art. 51 Abs. 2 AIG weder rechtsmissbräuchlich zur Umgehung der ausländerrechtlichen Vorschriften geltend gemacht werden, noch dürfen Widerrufsgründe im Sinn von Art. 62 oder Art. 63 Abs. 2 AIG vorliegen.

2.2 Nach dargelegter Praxis muss der Voraufenthalt des Beschwerdeführers und die im Ausland verbrachte Ehegemeinschaft für die Berechnung der Dreijahresfrist unberücksichtigt bleiben und ist lediglich die Wiederaufnahme der Ehegemeinschaft in der Schweiz ab dem 27. November 2020 für die Fristberechnung massgeblich. Da der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben in einer Stellungnahme vom 16. Oktober 2023 und bei der Stellung seines Verlängerungsgesuchs vom 25. September 2023 seit dem 27. Januar 2023 bzw. Februar 2023 wieder getrennt von seiner Ehefrau lebt und es seither nicht zu einer Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens gekommen ist, scheitert ein nacheheliches Aufenthaltsrecht im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG bereits an den zeitlichen Voraussetzungen, ohne dass es auf die Integration des Beschwerdeführers, dessen angeblich fehlenden Scheidungsabsichten oder die formelle Fortsetzung der Ehe ankommt. Ebenso unerheblich ist, ob die Initiative für den Ehegattennachzug vom Beschwerdeführer oder dessen Ehefrau ausging, zumal die Eheleute ihre eheliche (Wohn-)Gemeinschaft unbestrittenermassen weniger als drei Jahre nach der Wiedereinreise des Beschwerdeführers aufgegeben haben und es seither nicht zu einer Wiederaufnahme des Zusammenlebens gekommen ist. Die definitive Trennung der Ehe erschliesst sich hier überdies auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seiner Ehefrau im ausländerrechtlichen Verfahren eine Schädigungsabsicht unterstellt. Dass die Eheleute sich gleichwohl noch gegenseitig Nachrichten schreiben sollen, ist einerseits nicht belegt und wäre andererseits auch nicht hinreichend zur Belegung einer fortbestehenden Ehegemeinschaft, da selbst bei intakter Beziehung eine dauerhafte räumliche Trennung der Ehegatten den Bewilligungsanspruch zum Erlöschen bringen würde und bereits aufgrund der langen Trennungsdauer von einer definitiven Trennung auszugehen ist (Geiser/Blocher/Busslinger, Ausländerrecht, Rz. 23.120 und 23.308, mit Hinweisen).

3.  

3.1 Auch wenn die Ehegemeinschaft in der Schweiz keine drei Jahre gedauert hat (und/oder die Integration nicht erfolgreich verlaufen ist), kann sich ein Aufenthaltsanspruch ergeben, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, der sogenannte nacheheliche Härtefall). Hierbei wird aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben vorausgesetzt, was namentlich vorliegen kann, wenn die betroffene ausländische Person Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiederein­gliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG). Der nacheheliche Härtefall muss sodann in Kontinuität bzw. Kausalität zur gescheiterten Ehegemeinschaft und dem damit verbundenen (abgeleiteten) Aufenthalt stehen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00349, E. 2.3.1). Fehlt es an einem der­artigen Konnex, kann gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG allenfalls von den Zulassungs­voraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Im Gegensatz zum nachehelichen Härtefall liegt die Bewilligungserteilung beim allgemeinen Härtefall im Sinn der "Kann-Bestimmung" von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG jedoch im (pflichtgemäss auszuübenden) Ermessen der Bewilligungsbehörde.

3.2 Der Beschwerdeführer leitet einen nachehelichen Härtefall aus dem Umstand ab, dass ihn seine Ehefrau aus der ehelichen Wohnung gewiesen und sich bislang zu seinem Nachteil und in Missachtung ihrer diesbezüglichen Mitwirkungspflicht nicht zur Trennung geäussert habe. Sie lasse ihn und die Behörden damit auf perfide Weise im Unklaren, was eine seelische Unterdrückung und damit einen wichtigen Grund nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG darstelle.

3.3 Dieser Ansicht kann gleich in mehrfacher Hinsicht nicht gefolgt werden: Einerseits stellt weder die Wegweisung aus der ehelichen Wohnung noch die Nichtbeantwortung der Trennungsfragen eine relevante Form von ehelicher Oppression dar, zumal ohnehin bereits erstellt ist, dass die Eheleute das eheliche Zusammenleben aufgegeben haben und gerade auch die Unterstellung einer Schädigungsabsicht seitens der Ehefrau auf ein definitives Scheitern der Ehegemeinschaft schliessen lässt. Es erscheint deshalb auch nicht nachvollziehbar, wenn der Beschwerdeführer eine definitive Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft in Abrede stellt. Andererseits ist teilweise auch der erforderliche Konnex nicht ersichtlich, ist doch die Ehetrennung nicht Folge, sondern allenfalls Ursache der vorgeworfenen Mitwirkungspflichtverletzung. Der Trennung nachgelagerte Oppression steht aber generell nicht mehr in der erforderlichen Kontinuität zum ehebedingten Aufenthalt.

3.4 Die Integration des Beschwerdeführers geht weiter nicht über übliche Integrationserwartungen hinaus, zumal er gemäss eingereichtem Betreibungsregisterauszug seinen finanziellen Verpflichtungen nicht immer fristgerecht nachgekommen ist und gemäss Kursbestätigung vom April 2024 selbst nach mehrjährigem Aufenthalt immer noch Sprachkurse auf dem tiefsten Niveau A1.1 besuchen muss. Vertiefte, durch das Recht auf Privat- und Familienleben (vgl. Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK] und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV]) geschützte Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung werden nicht substanziiert geltend gemacht und sind aufgrund der gescheiterten Ehe, des Integrationsstandes des Beschwerdeführers sowie der Dauer seiner Aufenthalte in der Schweiz auch nicht zu erwarten. Er ist noch nicht derart in der Schweiz verwurzelt und seiner türkischen Heimat entfremdet, als dass ihm die Reintegration in seinem Herkunftsland nicht mehr zuzumuten wäre, welches er erst vor wenigen Jahren verlassen hat. Die Bewilligungsverweigerung erscheint somit auch in einer Gesamtwürdigung aller Umstände verhältnismässig (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG) und es ist weder ein ehelicher noch ein allgemeiner persönlicher Härtefall ersichtlich.

Die Beschwerde ist damit abzuweisen.

4.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzulegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

5.  

Aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage waren die Begehren des Beschwerdeführers von Beginn an offensichtlich aussichtslos, weshalb auch sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG abzuweisen ist. Es kann offenbleiben, ob das Gesuch überdies auch aufgrund mangelhafter bzw. unvollständiger Belegung der Mittellosigkeit abzuweisen gewesen wäre.

6.  

Das vorliegende Urteil kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM).