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Zürich Verwaltungsgericht 24.04.2025 VB.2024.00361

24 aprile 2025·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·2,496 parole·~12 min·6

Riassunto

Covid-19-Härtefallprogramm; 2. Zuteilungsrunde | [Der Kanton forderte den der Beschwerdeführerin im März 2021 gewährten Covid-19-Härtefallbeitrag zurück, weil diese im Oktober 2021 eine Dividende an ihren Alleinaktionär ausgeschüttet hatte. Der Aktionär erstattete diese Dividende nach Ankündigung der Rückforderung des Härtefallbeitrags durch den Kanton zurück und die Beschwerdeführerin machte geltend, damit sei ein allfälliges Fehlverhalten geheilt.] Art. 12 Abs. 1ter Covid-19-Gesetz und Art. 6 lit. a HFMV 20 sehen für Unternehmen, die Covid-19-Härtefallbeiträge beziehen, ein zeitlich befristetes Dividendenausschüttungsverbot vor. Hierbei handelt es sich um eine Auflage im Sinn von § 12 Staatsbeitragsgesetz, deren Missachtung eine Rückforderung des gewährten Härtefallbeitrags begründen kann (E. 4). Nach klarem Wortlaut des Gesetzes ist diese Auflage schon verletzt, wenn eine Dividende beschlossen wird, weshalb es nicht auf den tatsächlichen Fluss der Finanzmittel ankommt (E. 5.2). Die Rückforderung ist verhältnismässig: Die Auflage des Dividendenausschüttungsverbots ergibt sich direkt aus dem Gesetz und war leicht erkennbar. Bei der Ausschüttung der Dividende durch die Beschwerdeführerin handelte es sich nicht um ein Versehen (E. 5.3). Aus der Praxis anderer Kantone, allenfalls auf eine Rückforderung von Härtefallbeiträgen zu verzichten, wenn eine in Verletzung des Dividendenausschüttungsverbots gewährte Dividende an die Gesellschaft zurückerstattet wird, kann die Beschwerdeführerin nichts ableiten, da das Covid-19-Gesetz und die HFMV 20 als subsidiäres kantonales Recht angewendet werden (E. 5.5). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00361   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 24.04.2025 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Covid-19-Härtefallprogramm; 2. Zuteilungsrunde

[Der Kanton forderte den der Beschwerdeführerin im März 2021 gewährten Covid-19-Härtefallbeitrag zurück, weil diese im Oktober 2021 eine Dividende an ihren Alleinaktionär ausgeschüttet hatte. Der Aktionär erstattete diese Dividende nach Ankündigung der Rückforderung des Härtefallbeitrags durch den Kanton zurück und die Beschwerdeführerin machte geltend, damit sei ein allfälliges Fehlverhalten geheilt.] Art. 12 Abs. 1ter Covid-19-Gesetz und Art. 6 lit. a HFMV 20 sehen für Unternehmen, die Covid-19-Härtefallbeiträge beziehen, ein zeitlich befristetes Dividendenausschüttungsverbot vor. Hierbei handelt es sich um eine Auflage im Sinn von § 12 Staatsbeitragsgesetz, deren Missachtung eine Rückforderung des gewährten Härtefallbeitrags begründen kann (E. 4). Nach klarem Wortlaut des Gesetzes ist diese Auflage schon verletzt, wenn eine Dividende beschlossen wird, weshalb es nicht auf den tatsächlichen Fluss der Finanzmittel ankommt (E. 5.2). Die Rückforderung ist verhältnismässig: Die Auflage des Dividendenausschüttungsverbots ergibt sich direkt aus dem Gesetz und war leicht erkennbar. Bei der Ausschüttung der Dividende durch die Beschwerdeführerin handelte es sich nicht um ein Versehen (E. 5.3). Aus der Praxis anderer Kantone, allenfalls auf eine Rückforderung von Härtefallbeiträgen zu verzichten, wenn eine in Verletzung des Dividendenausschüttungsverbots gewährte Dividende an die Gesellschaft zurückerstattet wird, kann die Beschwerdeführerin nichts ableiten, da das Covid-19-Gesetz und die HFMV 20 als subsidiäres kantonales Recht angewendet werden (E. 5.5). Abweisung.

  Stichworte: AUFLAGE COVID-19-HÄRTEFALLBEITRÄGE RÜCKFORDERUNG STAATSBEITRÄGE (SUBVENTIONEN), FINANZAUSGLEICH

Rechtsnormen: § 12 Abs. 1ter Covid-19-Gesetz Art. 6 lit. a Covid-19-Härtefallverordnung § 12 StaatsbeitragsG § 14 Abs. 1 StaatsbeitragsG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2024.00361

Urteil

der 4. Kammer

vom 24. April 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Dumenig Stiffler.

In Sachen

A GmbH,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Zürich, vertreten durch die Finanzdirektion des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Covid-19-Härtefallprogramm; 2. Zuteilungsrunde,

hat sich ergeben:

I.  

A. Die A GmbH mit Sitz in Zürich wurde 2015 gegründet und hat im Wesentlichen das Betreiben eines Restaurantbetriebs zum Zweck. Sie ersuchte die Finanzdirektion des Kantons Zürich am 16. Februar 2021 im Rahmen der 2. Zuteilungsrunde des Covid-19-Härtefallprogramms um einen nicht rückzahlbaren Beitrag von Fr. 289'745.-. Mit Verfügung vom 15. März 2021 gewährte die Finanzdirektion der A GmbH den beantragten Beitrag in dieser Höhe. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

B. Am 16. Januar 2023 informierte die Finanzdirektion die A GmbH darüber, dass sie erfahren habe, dass letztere mit Beschluss der Generalversammlung vom 28. Oktober 2021 eine Dividendenausschüttung im Umfang von Fr. 60'000.- an deren einzigen Gesellschafter und Geschäftsführer, C, vorgenommen habe. Die Finanzdirektion erwäge deshalb, ihre Verfügung vom 15. März 2021 zu widerrufen und den gewährten Beitrag wegen Verstosses gegen die Auflagen und Bedingungen der Beitragsvergabe vollständig zurückzufordern. Die A GmbH nahm hierzu am 14. Februar 2023 Stellung und brachte im Wesentlichen vor, bei der Dividendenauszahlung habe es sich um ein Versehen gehandelt, das mit einer Rückzahlung der Dividende durch C am 13. Februar 2023 korrigiert worden sei. Mit Verfügung vom 21. März 2023 verpflichtete die Finanzdirektion die A GmbH zur Rückzahlung des gewährten Beitrags in der Höhe von Fr. 298'745.- innert 30 Tagen aufgrund eines Verstosses gegen die Auflagen und Bedingungen der Beitragsvergabe.

II.  

Einen hiergegen am 19. April 2023 erhobenen Rekurs der A GmbH wies der Regierungsrat des Kantons Zürich mit Beschluss vom 15. Mai 2024 ab (Dispositiv-Ziff. I), auferlegte dieser die Kosten des Rekursverfahrens (Dispositiv-Ziff. II) und sprach ihr keine Parteientschädigung zu (Dispositiv-Ziff. III).

III.  

Am 20. Juni 2024 erhob die A GmbH Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der Beschluss des Regierungsrats vom 15. Mai 2024 aufzuheben. Eventualiter sei die Angelegenheit zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Namens des Regierungsrats beantragte die Staatskanzlei mit Vernehmlassung vom 11. Juli 2024 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Finanzdirektion erstattete am 8. August 2024 eine Beschwerdeantwort und beantragte ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Ausserdem stellte sie den Antrag, es sei die Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF), seinerseits gegebenenfalls vertreten durch das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), dem Verfahren beizuladen und es sei ihr Parteistellung zuzusprechen, sofern das Gericht auf die Beschwerde eintrete. Eventualiter sei das WBF, seinerseits gegebenenfalls vertreten durch das SECO, zu einer Stellungnahme einzuladen, sofern das Gericht auf die Beschwerde eintrete.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Rekursentscheide des Regierungsrats über Anordnungen der Finanzdirektion betreffend Beiträge im Rahmen des Covid-19-Härtefallprogramms zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Der Beschwerdegegner ersucht darum, die Schweizerische Eidgenossenschaft als Partei beizuladen oder sie zumindest zur Stellungnahme einzuladen. Die Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie vom 25. November 2020 (Covid-19-Härtefallverordnung 2020 [HFMV 20], SR 951.262) kommt vorliegend als kantonales Recht zur Anwendung (BGr, 10. Juni 2024, 2C_99/2023, E. 1.4.2.2) und es ist schon deshalb nicht ersichtlich, inwiefern die Schweizerische Eidgenossenschaft ein Interesse am vorliegenden Entscheid haben könnte. Die Beteiligung des Bundes an den strittigen Härtefallbeiträgen bildet nicht Verfahrensgegenstand und das Verwaltungsgericht hat nicht darüber zu befinden. Zudem ist das Verwaltungsgericht in seiner richterlichen Tätigkeit unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen (§ 35 Abs. 1 VRG; Art. 73 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 [LS 101]), weshalb die Meinung von Amtsstellen des Bundes zur Auslegung von Rechtsnormen das Gericht ohnehin in keiner Weise binden könnte. Im Übrigen hat der Beschwerdegegner die Meinung der Amtsstellen des Bundes bereits in seine Beschwerdeantwort einfliessen lassen und es ist nicht ersichtlich, inwiefern darüber hinaus eine Beiladung oder Einladung zur Stellungnahme notwendig wäre. Damit ist dem Antrag nicht stattzugeben.

3.  

3.1 Die der Beschwerdeführerin gewährten Härtefallbeiträge basieren auf Art. 12 des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 2020 (Covid-19-Gesetz, SR 818.102, in der ab dem 19. Dezember 2020 geltenden Fassung [AS 2020 5821, vgl. sogleich E. 3.2]) und der Covid-19-Härtefallverordnung 2020 (in der ab dem 14. Januar 2021 geltenden Fassung [AS 2021 8, vgl. sogleich E. 3.2]) sowie den Verpflichtungskrediten des Kantonsrats und den Regierungsratsbeschlüssen, die festlegten, dass für das Covid-19-Härtefallprogramm des Kantons Zürich die Kriterien des Bundes angewendet werden (vgl. zum Ganzen statt vieler VGr, 21. November 2024, VB.2024.00054, E. 2).

3.2 Das Covid-19-Gesetz und die Covid-19-Härtefallverordnung 2020 wurden seit ihrem Inkrafttreten mehrfach revidiert. Die vorliegend angefochtene Ausgangsverfügung beschlägt die Rückforderung des der Beschwerdeführerin am 15. März 2021 gewährten Härtefallbeitrags aufgrund einer Verletzung der Auflagen und Bedingungen der Beitragsvergabe. Zur Bestimmung, welche Auflagen und Bedingungen an die gewährten Härtefallbeiträge geknüpft waren, ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der Gewährung des Härtefallbeitrags massgebend (vgl. auch § 14 Abs. 1 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 [StaatsbeitragsG, LS 132.2]). Mithin gelangen hier das Covid-19-Gesetz in der am 19. Dezember 2020 in Kraft getretenen Fassung (AS 2020 5821) und die Covid-19-Härtefallverordnung 2020 in der am 14. Januar 2021 in Kraft getretenen Fassung (AS 2021 8) zur Anwendung.

4.  

4.1 Da weder das Bundesrecht (BGr, 28. September 2022, 2C_8/2022, E. 1.3.4) noch das kantonale Recht einen Anspruch auf Covid-19-Härtefallhilfe einräumen, handelt es sich bei den Covid-19-Härtefallbeiträgen, die im Rahmen des Covid-19-Härtefallprogramms des Kantons Zürich ausbezahlt wurden, um Subventionen im Sinn von § 3 Abs. 1 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (StaatsbeitragsG, LS 132.2; statt vieler VGr, 21. November 2024, VB.2024.00054, E. 3 mit zahlreichen Hinweisen; ferner auch BGr, 28. Januar 2025, 2C_1017/2022, E. 1.2.12). Daher kommt eine Rückforderung gestützt auf § 14 StaatsbeitragsG in Betracht (VGr, 21. November 2024, VB.2024.00004, E. 6.1, und 10. November 2022, VB.2022.00099, E. 4.1). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin stellt das kantonale Staatsbeitragsgesetz eine ausreichende gesetzliche Grundlage zur Rückforderung von Covid-19-Härtefallbeiträgen dar, zumal es sich bei diesen um Staatsbeiträge im Sinn dieses Gesetzes handelt und der Regierungsrat schon in seinem Antrag an den Kantonsrat betreffend den Verpflichtungskredit und die Voraussetzungen der Beitragsgewährung auf das Staatsbeitragsgesetz verwiesen hatte (vgl. BGr, 28. Januar 2025, 2C_1017/2022, E. 1.2.8; ferner für die analoge Situation im Kanton Bern: BGr, 23. Januar 2025, 2C_48/2024, E. 3.3 f.).

4.2 Nach § 14 Abs. 1 StaatsbeitragsG werden Staatsbeiträge, die zu Unrecht zugesichert oder ausbezahlt worden sind, widerrufen oder zurückgefordert. Diese Bestimmung steht in engem Zusammenhang mit § 12 StaatsbeitragsG, wonach Staatsbeiträge ihrem – im öffentlichen Interesse liegenden (§ 1 Abs. 1 StaatsbeitragsG) – Zweck entsprechend und unter Einhaltung der Bedingungen und Auflagen verwendet werden müssen (VGr, 21. November 2024, VB.2024.00004, E. 6.2 – 10. November 2022, VB.2022.00099, E. 4.2 – 12. September 2019, VB.2018.00586, E. 3.3.1 – 24. Oktober 2001, VB.2001.00036, E. 2a/bb; vgl. auch VGr, 17. April 2019, VB.2018.00743, E. 6.2, und 28. März 2018, VB.2017.00757, E. 3.5). Diese Bestimmungen dienen somit der "Sicherung des Beitragszwecks" (so der vierte Titel des Staatsbeitragsgesetzes; vgl. auch § 12 Abs. 1 und 2 der Staatsbeitragsverordnung vom 19. Dezember 1990 [LS 132.21], wo von der "Dauer der Zweckerfüllung" und der "Zweckbindung" die Rede ist). Die hier interessierenden Härtefallbeiträge unterscheiden sich insofern von den Beiträgen, welche von §§ 12 ff. StaatsbeitragsG gemeinhin erfasst werden, als dafür keine Zweckbindung angeordnet wurde. Jedoch galten für die Beiträge gemäss Art. 12 Abs. 1ter Covid-19-Gesetz in Verbindung mit Art. 6 lit. a HFMV 20 Verwendungsbeschränkungen.

4.3 Art. 12 Abs. 1ter Covid-19-Gesetz sah zum hier interessierenden Zeitpunkt als Voraussetzung für die Gewährung einer Härtefallmassnahme vor, dass das unterstützte Unternehmen für das entsprechende Geschäftsjahr keine Dividenden oder Tantiemen ausschüttet oder deren Ausschüttung beschliesst sowie keine Rückerstattung von Kapitaleinlagen vornimmt oder beschliesst. Auf Verordnungsstufe sah Art. 6 lit. a HFMV 20 vor, dass Unternehmen, die Härtefallbeiträge beantragen, dem Kanton bestätigen müssen, dass sie während dreier Jahre oder bis zur Rückzahlung der erhaltenen Hilfen keine Dividenden oder Tantiemen beschliessen oder ausschütten oder Kapitaleinlagen rückerstatten und keine Darlehen an ihre Eigentümer vergeben. Insofern bestand zum Zeitpunkt der hier betroffenen Beitragsverfügung vom 15. März 2021 eine Abweichung zwischen der zeitlichen Dauer des Verwendungsverbots nach Verordnung und nach Gesetz. Diese Abweichung wurde mit einer Angleichung von Art. 12 Abs. 1ter Covid-19-Gesetz per 20. März 2021 an die Regelung in der HFMV 20 behoben (vgl. AS 2021 153). Was die rechtlichen Folgen dieser Differenz sind, kann hier offenbleiben: Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin am 28. Oktober 2021 eine Dividendenausschüttung beschloss, mithin im Geschäftsjahr 2021, für welches die Härtefallbeiträge beantragt und gewährt wurden. Hierbei ist irrelevant, dass sich die Ausschüttung auf das Geschäftsjahr 2020 bezog, da das Gesetz bei der Normierung des Verwendungsverbots auf den Zeitpunkt des Dividendenbeschlusses abstellt (vgl. sogleich E. 5.2). Der Dividendenbeschluss ist damit von der Auflage sowohl nach Art. 12 Abs. 1ter Covid-19-Gesetz als auch nach Art. 6 lit. a HFMV 20, wie sie zum Zeitpunkt der Beitragsgewährung in Kraft standen, erfasst.

Sodann enthielten sowohl das von der Beschwerdeführerin am 16. Februar 2021 ausgefüllte Antragsformular als auch die die Härtefallbeiträge zusprechende Verfügung vom 15. März 2021 explizite Hinweise auf das Verwendungsverbot nach Art. 6 Abs. 1 lit. a HFMV 20.

4.4 Zu klären ist die Rechtsnatur des Verwendungsverbots und die Folgen von dessen Verletzung. Im Urteil VB.2022.00099 wurde es – ohne Relevanz für das dortige Verfahren – als Bedingung bezeichnet (VGr, 10. November 2022, VB.2022.00099, E. 4.3). Dies ist insofern zutreffend, als das Abgeben der entsprechenden Bestätigung des gesuchstellenden Unternehmens an den Kanton eine zwingende Voraussetzung für den Erhalt von Härtefallbeiträgen war. Die fortlaufende Einhaltung des Verwendungsverbots in Übereinstimmung mit der abgegebenen Bestätigung stellt hingegen eine Auflage dar: Mit dem Erhalt von Härtefallentschädigungen geht die Verpflichtung einher, eine Dividendenausschüttung während der vorgegebenen Sperrfrist (vgl. zuvor E. 4.3) zu unterlassen (vgl. zum Begriff der Auflage Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 919). Wird dieser Auflage nicht nachgelebt, berührt dies nicht die Gültigkeit der Verfügung, doch kann dies Grund für einen Widerruf darstellen (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 920). Beim Verwendungsverbot nach Art. 12 Abs. 1ter Covid-19-Gesetz und Art. 6 lit. a HFMV 20 handelt es sich damit um eine Auflage nach § 12 StaatsbeitragsG, deren Missachtung eine Rückforderung des gewährten Härtefallbeitrags begründen kann (vgl. zuvor E. 4.2; ferner Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 920 und 1534 ff.).

5.  

5.1 Strittig ist, wie damit umzugehen ist, dass der einzige Gesellschafter der Beschwerdeführerin, nachdem die Finanzdirektion dieser am 16. Januar 2023 die Rückforderung des gewährten Härtefallbeitrags in Aussicht gestellt hatte, die erhaltene Dividende im Umfang von Fr. 60'000.- am 13. Februar 2024 vollumfänglich an die Beschwerdeführerin zurückerstattete. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin führt dieses Vorgehen zur Heilung der verletzten Auflage, weshalb die Aufforderung zur Rückzahlung des gewährten Härtefallbeitrags nicht mehr zulässig oder zumindest nicht mehr verhältnismässig sei.

5.2 Gemäss Art. 12 Abs. 1ter Covid-19-Gesetz und Art. 6 lit. a HFMV 20 ist die Auflage betreffend die Verwendungseinschränkung von Härtefallbeiträgen bereits dann verletzt, wenn das unterstützte Unternehmen während der Sperrfrist die Ausschüttung von Dividenden beschliesst. Folglich kann es nicht auf den tatsächlichen Fluss der Finanzmittel ankommen und ist die mit der Gewährung von Härtefallbeiträgen verbundene Auflage unabhängig von der Rückerstattung der gewährten Dividende verletzt, was zur Rückforderung der Härtefallbeiträge führt. Um von diesem klaren Wortlaut des Covid-19-Gesetzes und der HFMV 20 abzuweichen, bräuchte es triftige Gründe dafür, dass dieser nicht den wahren Sinn der Bestimmungen wiedergibt (vgl. BGE 150 V 263 E. 4.3; BGr, 16. Dezember 2024, 9C_334/2024, E. 4.2). Die von der Beschwerdeführerin ins Feld geführte teleologische Auslegung, wonach kein durch Rückforderung zu sanktionierender Missbrauch vorliege, wenn die Dividendenausschüttung rückgängig gemacht werde, basiert auf der falschen Prämisse, dass das Ausschüttungsverbot ein Selbstzweck sei und nur zum Ziel habe, den Mittelabfluss aus der Gesellschaft zu verhindern. Dies ist jedoch nicht der Fall: Härtefallbeiträge im Covid-19-Härtefallprogramm wurden nur subsidiär zur Deckung von Fixkosten gewährt, falls diese durch die antragstellenden Unternehmen nicht anderweitig gedeckt werden konnten; sie waren so zu bemessen, dass kein Gewinn für das unterstützte Unternehmen resultiert (vgl. VGr, 13. Juni 2024, VB.2023.00649, E. 5.3 – 25. April 2024, VB.2023.00494, E. 6.3 – 30. März 2023, VB.2022.00429, E. 5.4). Mit anderen Worten waren Härtefallbeiträge einzig zur Sicherstellung des Fortbestands des Unternehmens und der damit zusammenhängenden Arbeitsplätze zu verwenden und sollten diesem keine zusätzlichen freien Mittel verschaffen. Das Dividendenausschüttungsverbot nach Art. 12 Abs. 1ter Covid-19-Gesetz und Art. 6 lit. a HFMV 20 ist folglich kein Selbstzweck, sondern als Teil der nachträglichen Missbrauchskontrolle durch ein erhebliches öffentliches Interesse am gesetzmässigen Handeln und dem haushälterischen Umgang mit staatlichen Mitteln begründet (vgl. auch BGr, 23. Januar 2025, 2C_48/2024, E. 5.2.3). Es soll damit erreicht werden, dass keine Unternehmen mit Härtefallbeiträgen unterstützt werden, die zum Erhalt dieser Unterstützung nicht berechtigt waren. Ob die Dividendenausschüttung mit Missbrauchsabsicht erfolgte, spielt keine Rolle.

Folglich besteht keine Veranlassung, vom klaren Wortlaut des Covid-19-Gesetzes und der HFMV 20 abzuweichen. Bereits der Beschluss der Dividendenausschüttung der Beschwerdeführerin stellt eine Verletzung der mit den gewährten Härtefallbeiträgen verbundenen Auflage dar und führt zur Rückforderung der gewährten Härtefallbeiträge.

5.3 Die mit der Ausgangsverfügung angeordnete Rückforderung des gewährten Härtefallbeitrags trotz Rückzahlung der Dividende ist auch verhältnismässig. Das öffentliche Interesse an einer solchen Rückforderung ergibt sich aus den zuvor dargelegten fiskalischen Interessen an einer nachträglichen Missbrauchskontrolle und daraus, dass schon der Bundesgesetzgeber die Auflage des Verwendungsverbots in Art. 12 Abs. 1ter Covid-19-Gesetz festschrieb. Es musste der Beschwerdeführerin aufgrund des klaren Wortlauts der gesetzlichen Grundlagen sowie des Antragsformulars und der Zuteilungsverfügung bewusst sein, dass eine Dividendenausschüttung einen Verstoss gegen die Auflagen der Beitragsgewährung darstellt. Dennoch beschloss sie nur sieben Monate nach Erhalt der Härtefallentschädigungen im Oktober 2021 die Ausschüttung einer Dividende. Deren Rückzahlung erfolgte erst im Februar 2023, nachdem der Beschwerdegegner im Januar 2023 die Rückforderung der gewährten Härtefallbeiträge wegen Verletzung der Verwendungseinschränkungen in Aussicht gestellt hatte. Es ist mit anderen Worten auch nicht von einem Versehen auszugehen. Vielmehr ignorierte die Beschwerdeführerin sogar ein am 10. November 2021 versandtes Informationsschreiben des Beschwerdegegners, mit welchem dieser sie noch einmal auf die Einhaltung der Sperrfrist und das Dividendenausschüttungsverbot hinwies.

5.4 Auf den Vertrauensschutz kann sich die Beschwerdeführerin schon deshalb nicht berufen, weil es an einer Vertrauensgrundlage fehlt.

5.5 Sodann kann die Beschwerdeführerin aus einer Praxis in anderen Kantonen, welche allenfalls auf eine Rückforderung von Härtefallbeiträgen verzichten, wenn eine in Verletzung der Auflage von Art. 12 Abs. 1ter Covid-19-Gesetz gewährte Dividende an die beitragsempfangende Gesellschaft zurückerstattet wird, nichts ableiten. Die HFMV 20 und das Covid-19-Gesetz wurden bei der Gewährung von Härtefallentschädigungen im Kanton Zürich als subsidiäres kantonales Recht angewandt (vgl. BGr, 28. Januar 2025, 2C_1017/2022, E. 1.2.7 – 10. Juni 2024, 2C_99/2023, E. 1.4.2.2 – 15. Dezember 2022, 2C_142/2022, E. 1.4.1). Es besteht kein Anspruch auf Gleichbehandlung, wenn andere Kantone in ihrem Zuständigkeitsbereich zum gleichen Sachthema abweichende Beurteilungen vornehmen; dies ist Konsequenz des Föderalismus (vgl. BGE 148 I 19 E. 6.3.4, 136 I 1 E. 4.4.4, 133 I 249 E. 3.4).

5.6 Schliesslich ist auch nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner die gewährten Härtefallbeiträge in vollem Umfang (Fr. 289'745.-) zurückgefordert hat und die Rückforderung nicht auf den als Dividende ausgeschütteten Betrag (Fr. 60'000.-) beschränkte. Zahlt ein unterstütztes Unternehmen noch während der Sperrfrist eine Dividende aus, begründet dies – wie bereits dargelegt – die Vermutung verfügbarer freier Mittel und fehlenden Unterstützungsbedarfs. Dies gilt umso mehr, als im Oktober 2021 weiterhin behördliche Einschränkungen für Gastronomiebetriebe wie die Beschwerdeführerin galten. Dennoch war ihre finanzielle Situation offensichtlich so gut, dass sie ihrem Gesellschafter eine Dividende in Höhe von mehr als 20 % der gewährten Härtefallentschädigung gewähren konnte. Es ist nicht rechtsverletzend, wenn der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin bei dieser Ausgangslage die übrigen Härtefallbeiträge nicht beliess, nur weil sie diese nicht ebenfalls an ihren Gesellschafter ausschüttete.

5.7 Nach dem Gesagten erweist sich die Rückforderung der gewährten Härtefallbeiträge durch den Beschwerdegegner als rechtmässig und ist die Beschwerde abzuweisen.

6.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Gegen Entscheide betreffend Rückforderung von Subventionen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) auch dann offen, wenn kein Anspruch auf die Subvention bestand (vgl. BGr, 23. Januar 2025, 2C_48/2024, E. 1.1 mit zahlreichen Hinweisen).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 11'000.--;   die übrigen Kosten betragen: Fr.      95.--     Zustellkosten, Fr. 11'095.--    Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    den Regierungsrat.

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