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Zürich Verwaltungsgericht 22.08.2024 VB.2024.00356

22 agosto 2024·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·1,702 parole·~9 min·6

Riassunto

Sozialhilfe | Sozialhilfe. [Die Sozialbehörde trat auf das Begehren der Beschwerdeführenden um Neubeurteilung wegen Verspätung nicht ein.] Da die Bestimmungen über das Verwaltungsverfahren auch für das Verfahren vor Verwaltungsbehörden der Gemeinden gelten, soweit nicht abweichende Vorschriften bestehen, richten sich der Fristenlauf und die Fristwahrung des Neubeurteilungsverfahrens nach § 11 VRG (E. 2.1). Dieses kennt keinen Fristenstillstand während bestimmter Zeiträume (E. 2.3). Letztlich ausschlaggebend für ihre Fristsäumnis war gemäss den Beschwerdeführenden die angeblich im "Internet" falsch deklarierten Öffnungszeiten der Sihlpost. Selbst wenn dem aber so gewesen wäre, könnten sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die vermeintlich vorzeitige Schliessung der Sihlpost hinderte sie jedenfalls nicht daran, ihr Begehren um Neubeurteilung fristgemäss in einen (gewöhnlichen) Briefkasten der Schweizer Post einzuwerfen und so die Rechtsmittelfrist zu wahren, zumal der Versand nicht zwingend eingeschrieben erfolgen muss; eine fristgerechte Rechtsmittelerhebung war den Beschwerdeführenden jedenfalls nicht objektiv unmöglich, womit auch eine Wiederherstellung der Frist nicht infrage kommt (E. 3.3). Das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit ihrer Begehren abzuweisen (E. 4). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00356   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 22.08.2024 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Fürsorgerecht Betreff: Sozialhilfe

Sozialhilfe. [Die Sozialbehörde trat auf das Begehren der Beschwerdeführenden um Neubeurteilung wegen Verspätung nicht ein.] Da die Bestimmungen über das Verwaltungsverfahren auch für das Verfahren vor Verwaltungsbehörden der Gemeinden gelten, soweit nicht abweichende Vorschriften bestehen, richten sich der Fristenlauf und die Fristwahrung des Neubeurteilungsverfahrens nach § 11 VRG (E. 2.1). Dieses kennt keinen Fristenstillstand während bestimmter Zeiträume (E. 2.3). Letztlich ausschlaggebend für ihre Fristsäumnis war gemäss den Beschwerdeführenden die angeblich im "Internet" falsch deklarierten Öffnungszeiten der Sihlpost. Selbst wenn dem aber so gewesen wäre, könnten sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die vermeintlich vorzeitige Schliessung der Sihlpost hinderte sie jedenfalls nicht daran, ihr Begehren um Neubeurteilung fristgemäss in einen (gewöhnlichen) Briefkasten der Schweizer Post einzuwerfen und so die Rechtsmittelfrist zu wahren, zumal der Versand nicht zwingend eingeschrieben erfolgen muss; eine fristgerechte Rechtsmittelerhebung war den Beschwerdeführenden jedenfalls nicht objektiv unmöglich, womit auch eine Wiederherstellung der Frist nicht infrage kommt (E. 3.3). Das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit ihrer Begehren abzuweisen (E. 4). Abweisung.

  Stichworte: FRISTVERSÄUMNIS FRISTWIEDERHERSTELLUNGSGESUCH GERICHTSFERIEN GROBE NACHLÄSSIGKEIT NEUBEURTEILUNG OFFENSICHTLICHE AUSSICHTSLOSIGKEIT RECHTSMITTELFRIST UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) WIRTSCHAFTLICHE HILFE

Rechtsnormen: Art./§ 171 Abs. I GG § 4 VRG § 12 Abs. II VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2024.00356

Urteil

der 3. Kammer

vom 22. August 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.  

In Sachen

1.    A,

2.    B,

Beschwerdeführende,

gegen

Stadt Zürich,

vertreten durch das Sozialdepartement,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A. Mit Entscheid vom 17. Dezember 2021 verpflichtete die Leitung des Sozialzentrums C AX und BZ (fortan: A und B; vgl. hinten III.), unrechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe von Fr. 182'848.- sowie die für die Bezahlung der Krankenversicherungsprämien bezogenen Leistungen von Fr. 21'830.54 zurückzuerstatten.

B. Mit undatierter, am 20. Januar 2022 dem Sozialzentrum persönlich überbrachter Eingabe ersuchten A und B die Sozialbehörde der Stadt Zürich um Neubeurteilung der Angelegenheit. Die Sozialbehörde bestätigte B mit Schreiben vom 26. Januar 2022 den Eingang des Begehrens und wies sie darauf hin, dass geprüft werde, ob dieses rechtzeitig erfolgt sei. Zudem setzte sie B eine Nachfrist bis 7. Februar 2022 an, um die Eingabe vom 20. Januar 2022 eigenhändig zu unterschreiben. Dieser Aufforderung kam B in der Folge nach. Mit Entscheid vom 17. März 2022 trat die Sozialbehörde auf das Begehren um Neubeurteilung wegen Verspätung nicht ein, ohne Verfahrenskosten zu erheben.

II.  

A und B erhoben daraufhin mit – zuständigkeitshalber von der Sozialbehörde an den Bezirksrat Zürich weitergeleiteter – Eingabe vom 22. April 2022 Rekurs und beantragten die Aufhebung des Entscheids vom 17. März 2022. Mit Beschluss vom 8. Mai 2024 wies der Bezirksrat den Rekurs ab. Verfahrenskosten erhob er keine.

III.  

In der Folge gelangten A und B mit gemeinsamer Beschwerde vom 17. Juni 2024 (Datum des Poststempels) an das Verwaltungsgericht und beantragten sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses vom 8. Mai 2024. Daneben ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Mit Präsidialverfügung vom 20. Juni 2024 zog das Verwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten bei. Dabei erwog es, während gemäss dem angefochtenen Beschluss "BZ" und "AX" Rekurs erhoben hätten, würden nun "A" und "B" Beschwerde erheben. Aufgrund eines früheren Beschwerdeverfahrens dürfe jedoch angenommen werden, bei "B" handle es sich um "BZ". Praxisgemäss rubriziere das Verwaltungsgericht die Parteinamen gemäss den Rechtsschriften, weshalb als Beschwerdeführer 1 "A" und als Beschwerdeführerin 2 "B" ins Rubrum aufgenommen worden seien.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Zum Entscheid berufen ist wegen des Fr. 20'000.übersteigendend Streitwerts die Kammer (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c VRG). Angesichts der offensichtlichen Unbegründetheit der Beschwerde konnte darauf verzichtet werden, Vernehmlassungen einzuholen (§ 58 VRG).

1.2 Dem Verwaltungsgericht kommen keine Aufsichtsfunktionen gegenüber Behörden zu (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 5 N. 16; Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 61, 72 ff. und 85). Soweit die Beschwerdeführenden um eine aufsichtsrechtliche Überprüfung des Vorgehens bzw. Verhaltens der Beschwerdegegnerin seitens des Verwaltungsgerichts ersuchen wollten, was sich indes nicht hinreichend klar aus der Beschwerdeschrift ergibt, fehlte es dem Verwaltungsgericht an der entsprechenden Zuständigkeit. Insofern wäre auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.  

2.1 Gemäss § 171 Abs. 1 Satz 1 des Gemeindegesetzes vom 20. April 2015 (GG; LS 131.1) ist das Begehren um Neubeurteilung innert 30 Tagen seit Mitteilung oder Veröffentlichung schriftlich zu stellen (vgl. auch Art.  70 Abs. 1 der Gemeindeordnung der Stadt Zürich vom 13. Juni 2021; AS 101.100). Es handelt sich um eine gesetzliche Verwirkungsfrist; wird sie nicht eingehalten, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Da gemäss § 4 VRG die Bestimmungen über das Verwaltungsverfahren (§§ 4–31 VRG) auch für das Verfahren vor Verwaltungsbehörden der Gemeinden gelten, soweit nicht abweichende Vorschriften bestehen, richten sich der Fristenlauf und die Fristwahrung nach § 11 VRG (Mischa Morgenbesser/Lorenzo Marazzotta in: Tobias Jaag/Markus Rüssli/Vittorio Jenni [Hrsg.], GG – Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, Zürich etc. 2017, § 171 N. 2).

2.2 Der Tag der Eröffnung einer Frist oder der Tag der Mitteilung eines Entscheids wird bei der Fristberechnung nicht mitgezählt. Ist der letzte Tag einer Frist ein Samstag oder ein öffentlicher Ruhetag, so endigt sie am nächsten Werktag. Samstage und öffentliche Ruhetage im Laufe der Frist werden mitgezählt (§ 11 Abs. 1 VRG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde eintreffen oder zu deren Handen der schweizerischen Post übergeben sein (§ 11 Abs. 2 Satz 1 VRG).

2.3 Für erstinstanzliche Verwaltungsverfahren, Einsprache- und Rekursverfahren sowie Revisionsverfahren sieht das Verwaltungsrechtspflegegesetz keinen Fristenstillstand während bestimmter Zeiträume vor, sodass in diesen Verfahren keine Gerichtsferien gelten (Plüss, § 11 N. 17 und N. 18). Gleich verhält es sich – mangels abweichender Regelung – im Neubeurteilungsverfahren nach Gemeindegesetz.

2.4 Eine versäumte Frist kann wiederhergestellt werden, wenn dem Säumigen keine grobe Nachlässigkeit zur Last fällt und er innert zehn Tagen nach Wegfall des Grundes, der die Einhaltung der Frist verhindert hat, ein Gesuch um Wiederherstellung einreicht (§ 12 Abs. 2 Satz 1 VRG).

3.  

3.1 Die Beschwerdeführenden machten mit Rekurs vom 22. April 2022 geltend, der Beschwerdeführer 1 leide unter anderem an Legasthenie, die Beschwerdeführerin spreche nicht fliessend Deutsch und sie beide hätten nicht über die finanziellen Mittel verfügt, um einen Rechtsbeistand zu bezahlen. Ihrer Meinung nach hätte die Sihlpost in Zürich am 19. Januar 2022 bis 21.00 Uhr geöffnet sein sollen. Sie habe aber nur bis 20.00 Uhr offen gehabt, weshalb sie – die Beschwerdeführenden – das Neubeurteilungsbegehren an diesem Tag nicht mehr hätten abschicken können. Am nächsten Tag hätten sie dies dem Sozialzentrum dargelegt; das Sozialzentrum seinerseits habe keine schriftliche Begründung für die Verspätung verlangt. Jetzt wüssten sie, wie wichtig eine solche gewesen wäre, weshalb sie nun um eine Fristwiederherstellung gemäss § 12 Abs. 2 VRG ersuchten. Am 1. Februar 2022 hätten sie ein Schreiben an das Sozialzentrum geschickt und darin die Gründe dargelegt, warum sie ihre Dokumente erst am 20. Januar 2022, mithin nach Ablauf der Rechtsmittelfrist, persönlich übergeben hätten. Das Sozialzentrum habe es versäumt, ihnen die Fristverlängerung von einem Tag zu gewähren, obwohl besondere Umstände vorgelegen seien. Ohnehin habe die fragliche Frist während der Gerichtsferien stillgestanden.

3.2 Der Bezirksrat erwog im Beschluss vom 8. Mai 2024, der Entscheid des Sozialzentrums vom 17. Dezember 2021 sei noch am gleichen Tag versandt und am 20. Dezember 2021 der Beschwerdeführerin 2 übergeben worden. Die dreissigtägige Rechtsmittelfrist habe am 21. Dezember 2021 zu laufen begonnen und am 19. Januar 2022 geendet. Unbestrittenermassen hätten die Beschwerdeführenden ihre Rekurseingabe [recte: ihr Begehren um Neubeurteilung] jedoch erst am 20. Januar 2022 – und somit verspätet – dem Sozialzentrum übergeben (Eingangsstempel). Das Neubeurteilungsverfahren kenne keine Fristenstillstände bzw. Gerichtsferien. Auch eine Wiederherstellung der Frist komme aufgrund der von den Beschwerdeführenden vorgetragenen Gründe (vorn E. 3.1) nicht in Betracht. Das Fehlen einer groben Nachlässigkeit (im Sinn von § 12 Abs. 2 Satz 1 VRG) sei nur dann zu bejahen, wenn es der säumigen Person trotz Anwendung der üblichen Sorgfalt objektiv unmöglich und subjektiv nicht zumutbar sei, die fristgebundene Rechtshandlung rechtzeitig vorzunehmen. Vorliegend seien die Beschwerdeführenden weder wegen einer von ihrem Willen unabhängigen Ursache daran gehindert gewesen, zeitgerecht zu handeln, noch seien sie durch besondere, von ihnen nicht zu verantwortende Umstände gehindert worden, rechtzeitig zu handeln. Vielmehr wäre es den Beschwerdeführenden sowohl objektiv möglich als auch subjektiv zumutbar gewesen, ihr Begehren um Neubeurteilung innert der gesetzlichen Frist von dreissig Tagen bei der Sozialbehörde einzureichen. Folglich sei diese zu Recht darauf wegen Verspätung nicht eingetreten und sei der Rekurs abzuweisen.

3.3 Die Beschwerdeführenden bringen mit Beschwerde nichts vor, was die zutreffenden, durch die Akten gestützten Erwägungen des Bezirksrats, auf die in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG verwiesen werden kann, infrage stellen würde. Dass sie ihr Begehren um Neubeurteilung zu spät einreichten, bestreiten sie nicht bzw. nicht mehr. Namentlich machen sie nicht mehr geltend, die Rechtsmittelfrist habe während der Gerichtsferien stillgestanden, was – wie der Bezirksrat korrekt darlegte – nicht der Fall ist. Weiterhin erklären die Beschwerdeführenden die Verspätung auch mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 1. Wie sie selbst ausführen, war jedoch letztlich nicht dieser ausschlaggebend für ihre Fristsäumnis, sondern die angeblich im "Internet" falsch deklarierten Öffnungszeiten der Sihlpost am 19. Januar 2022. Einen einschlägigen Beleg hierfür reichten die Beschwerdeführenden nicht ein. Selbst wenn dem aber so gewesen wäre, könnten die Beschwerdeführenden daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die vermeintlich vorzeitige Schliessung der Sihlpost hinderte sie jedenfalls nicht daran, ihr Begehren um Neubeurteilung noch am 19. Januar 2024 in einen (gewöhnlichen) Briefkasten der Schweizer Post einzuwerfen und so die Rechtsmittelfrist zu wahren. Zwar wäre der Versand diesfalls nicht eingeschrieben erfolgt – was das Gesetz jedoch auch nicht vorschreibt (vorn E. 2.2) – und hätte die Eingabe dann den Poststempel vom 20. Januar 2022 getragen. Den Beschwerdeführenden wäre es indes möglich gewesen, mittels Zeugen oder anderen Beweismitteln (Fotos, Videos) die Rechtzeitigkeit des Einwurfs in den Briefkasten zu belegen (vgl. Plüss, § 11 N. 46 f.). Die angeblich verfrühte Schliessung der Sihlpost machte ihnen eine fristgerechte Rechtsmittelerhebung jedenfalls nicht objektiv unmöglich, womit auch eine Wiederherstellung der Frist – wie der Bezirksrat zutreffend erwog – nicht infrage kommt (vgl. BGr, 2. März 2021, 6B_245/2021, E. 3). Müssen sich die Beschwerdeführenden aber eine grobe Nachlässigkeit vorwerfen lassen, kann offenbleiben, ob sie das entsprechende Gesuch rechtzeitig und bei der zuständigen Instanz (der Sozialbehörde) stellten (vgl. Plüss, § 12 N. 89 f.).

Der Vollständigkeit halber ist schliesslich festzuhalten, dass die Vorinstanzen angesichts des verspäteten Gesuchs um Neubeurteilung die Rückerstattungsverpflichtung der Beschwerdeführenden materiell nicht beurteilen mussten. Dasselbe gilt für das Verwaltungsgericht.

4.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und § 14 VRG). Die (streitwertabhängige) Höhe der Grundgebühr gemäss § 3 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr; LS 175.252) ist angesichts des verhältnismässig geringen Aufwands bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde in Anwendung von § 4 Abs. 3 GebV VGr zu reduzieren. Das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit ihrer Begehren abzuweisen (vgl. § 16 Abs. 1 VRG). Eine Parteientschädigung haben die Beschwerdeführenden nicht verlangt und stünde ihnen mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'300.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 3'370.--     Total der Kosten.

3.    Das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

4.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung auferlegt.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.  82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage von …; b)    den Bezirksrat Zürich, unter Beilage …

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