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Zürich Verwaltungsgericht 02.07.2025 VB.2024.00341

2 luglio 2025·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·4,145 parole·~21 min·6

Riassunto

Aufenthaltsbewilligung | Umgekehrter Familiennachzug. [Die Beschwerdeführerin ersucht um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf einen umgekehrten Familiennachzug zu ihrer 11-jährigen slowenischen Tochter.] Für die Erteilung der Bewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV ist erforderlich, dass eine intensive Beziehung in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht zwischen dem hier anwesenden besuchsberechtigten Elternteil und dem Kind besteht und sich der obhutsberechtigte Elternteil, welcher um die Bewilligung ersucht, seiner-seits "tadellos" verhalten hat (E. 3.2). Unbestritten ist, dass Vater und Tochter eine enge affektive Beziehung zueinander pflegen. In wirtschaftlicher Hinsicht kam der Vater seinen Zahlungsverpflichtungen zu zwei Dritteln nach. Zudem übernahm er noch einen Betreuungsanteil von 14 % gemäss Entscheid der KESB. Ob die geleisteten Unterhaltszahlungen im Verbund mit den erbrachten Naturalleistungen ausreichen, um das Kriterium der engen wirtschaftlichen Beziehung zu bejahen, kann indes offenbleiben (E. 3.4). Ein tadelloses Verhalten wird insbesondere durch strafrechtliche Verfehlungen, Schuldenwirtschaft oder schuldhafte Sozialhilfeabhängigkeit infrage gestellt. In Bezug auf das Vorliegen einer Sozialhilfeabhängigkeit verneint das Bundesgericht ein tadelloses Verhalten, wenn sich die Ausländerin oder der Ausländer über Jahre hinweg nur ungenügend um Arbeit bemüht hat und sich ihren bzw. seinen Lebensunterhalt (im Wesentlichen) durch die öffentliche Hand finanzieren lässt. Die Beschwerdeführerin bezog mit ihrer Tochter während dreier Jahre einen erheblichen Betrag an Sozialhilfe. Eine Erwerbstätigkeit wäre der Beschwerdeführerin doch in jedem Fall zumutbar gewesen. In den bald neun Jahren ihrer Anwesenheit wies die Beschwerdeführerin einzig für August 2024 und September 2024 einen Lohn aus. Es ist unergründlich, weshalb die Beschwerdeführerin über so viele Jahre erwerbslos geblieben ist. Bei dieser Sachlage liegt kein tadelloses Verhaltender Beschwerdeführerin vor, weshalb die Voraussetzungen für einen umgekehrten Familiennachzug nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV nicht erfüllt sind (E. 3.6). Die aufenthaltsbeendende Massnahme hält einer Verhältnismässigkeitsprüfung stand (E. 4). Abweisung. Gewährung uP/URB.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00341   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 02.07.2025 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Aufenthaltsbewilligung

Umgekehrter Familiennachzug. [Die Beschwerdeführerin ersucht um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf einen umgekehrten Familiennachzug zu ihrer 11-jährigen slowenischen Tochter.] Für die Erteilung der Bewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV ist erforderlich, dass eine intensive Beziehung in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht zwischen dem hier anwesenden besuchsberechtigten Elternteil und dem Kind besteht und sich der obhutsberechtigte Elternteil, welcher um die Bewilligung ersucht, seiner-seits "tadellos" verhalten hat (E. 3.2). Unbestritten ist, dass Vater und Tochter eine enge affektive Beziehung zueinander pflegen. In wirtschaftlicher Hinsicht kam der Vater seinen Zahlungsverpflichtungen zu zwei Dritteln nach. Zudem übernahm er noch einen Betreuungsanteil von 14 % gemäss Entscheid der KESB. Ob die geleisteten Unterhaltszahlungen im Verbund mit den erbrachten Naturalleistungen ausreichen, um das Kriterium der engen wirtschaftlichen Beziehung zu bejahen, kann indes offenbleiben (E. 3.4). Ein tadelloses Verhalten wird insbesondere durch strafrechtliche Verfehlungen, Schuldenwirtschaft oder schuldhafte Sozialhilfeabhängigkeit infrage gestellt. In Bezug auf das Vorliegen einer Sozialhilfeabhängigkeit verneint das Bundesgericht ein tadelloses Verhalten, wenn sich die Ausländerin oder der Ausländer über Jahre hinweg nur ungenügend um Arbeit bemüht hat und sich ihren bzw. seinen Lebensunterhalt (im Wesentlichen) durch die öffentliche Hand finanzieren lässt. Die Beschwerdeführerin bezog mit ihrer Tochter während dreier Jahre einen erheblichen Betrag an Sozialhilfe. Eine Erwerbstätigkeit wäre der Beschwerdeführerin doch in jedem Fall zumutbar gewesen. In den bald neun Jahren ihrer Anwesenheit wies die Beschwerdeführerin einzig für August 2024 und September 2024 einen Lohn aus. Es ist unergründlich, weshalb die Beschwerdeführerin über so viele Jahre erwerbslos geblieben ist. Bei dieser Sachlage liegt kein tadelloses Verhalten der Beschwerdeführerin vor, weshalb die Voraussetzungen für einen umgekehrten Familiennachzug nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV nicht erfüllt sind (E. 3.6). Die aufenthaltsbeendende Massnahme hält einer Verhältnismässigkeitsprüfung stand (E. 4). Abweisung. Gewährung uP/URB.

  Stichworte: AFFEKTIVE BEZIEHUNG EU-BÜRGER/-IN NATURALLEISTUNG RECHT AUF FAMILIENLEBEN SOZIALHILFE SOZIALHILFEBEZUG TADELLOSES VERHALTEN UMGEKEHRTER FAMILIENNACHZUG UNTERHALTSBEITRÄGE WIRTSCHAFTLICHE BEZIEHUNG

Rechtsnormen: Art. 13 Abs. I BV Art. 8 EMRK § 16 Abs. I VRG § 16 Abs. II VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung

VB.2024.00341

Urteil

der 2. Kammer

vom 2. Juli 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.  

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

diese substituiert durch RA C,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A. A, geboren 1978, ist serbische Staatsbürgerin und war 1997 bis 2009 mit dem slowenischen Staatsangehörigen D verheiratet. Aus der Ehe gingen drei mittlerweile volljährige Kinder (E, geboren 1996; F, geboren 2002; G, geboren 2004) hervor. Auch nach der Scheidung führten die damaligen Ehepartner die Beziehung weiter. Im Jahr 2014 kam die gemeinsame Tochter H zur Welt. Die Familie wohnte bis 2016 in Österreich. Nachdem D im Juli 2016 in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hatte, ersuchte A am 28. November 2016 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Lebenspartner. Nach Hinweis auf die Durchsetzung der Einreisevorschriften durch das Migrationsamt am 16. Januar 2017 stellte sie am 7. Februar 2017 ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA im umgekehrten Familiennachzug zu ihren slowenischen Kindern. Gemäss Protokoll vom 5. Mai 2017 des Bezirksgerichts I (Österreich) wurde die elterliche Sorge ("Obsorge") neu auf beide Eltern übertragen, wobei als ständiger Aufenthaltsort der Kinder der Wohnort des Vaters festgelegt wurde. Am 20. September 2017 erteilte das Migrationsamt A eine Aufenthaltsbewilligung, welche zuletzt bis 27. November 2023 verlängert wurde. Seit dem 24. September 2022 war A nicht mehr an derselben Adresse wie D gemeldet; mittlerweile hatte sie mit ihrer Tochter eine Notwohnung in J bezogen. Am 6. April 2023 errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) K eine Beistandschaft über H. Vom 1. Februar 2021 bis am 30. April 2021 sowie seit dem 1. September 2022 beanspruchte A Unterstützungsleistungen der Sozialhilfe in der Höhe von Fr. 90'422.90 (Saldo per 27. Mai 2025).

B. Am 26. September 2023 ersuchte A um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wies das Migrationsamt das Gesuch am 19. Februar 2024 ab und wies A aus der Schweiz und dem Schengenraum weg. Hierfür setzte es ihr eine Frist bis 19. Mai 2024.

II.  

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 7. Mai 2024 ab. A wurde eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz und des Schengenraums bis 10. August 2024 gesetzt.

III.  

Mit Beschwerde vom 6. Juni 2024 beantragte A (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) dem Verwaltungsgericht, der angefochtene Rekursentscheid sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben und der Beschwerdegegner sei anzuweisen, ihr die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Überdies sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen.

Sowohl die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion als auch das Migrationsamt verzichteten auf eine Vernehmlassung bzw. Beschwerdeantwort.

Am 21. August 2024 reichte die Beschwerdeführerin einen Arbeitsvertrag zu den Akten; am 28. August 2024 reichte sie sodann eine Abänderung des Unterhaltsvertrags mit D ein.

Mit Präsidialverfügung vom 12. März 2025 wurde der Beschwerdeführerin eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um dem Verwaltungsgericht sämtliche Lohnabrechnungen ab August 2024 einzureichen, zum Stand des – gemäss Schreiben vom 17. Januar 2024 – eingeleiteten IV-Verfahrens Stellung zu nehmen, die Genehmigung des Unterhaltsvertrags (Abänderung) vom 28. August 2024 durch die KESB nachzuweisen sowie die entsprechenden monatlichen Unterhaltszahlungen durch den Kindsvater ab 1. September 2024 zu belegen. Am 2. April 2025 zeigte Rechtsanwalt C an, Rechtsanwältin B einstweilen zu vertreten. Zudem ersuchte er um Fristerstreckung bis 23. April 2025 zur Einreichung der mit Präsidialverfügung vom 12. März 2025 eingeforderten Unterlagen. Die Fristerstreckung wurde Rechtsanwalt C antragsgemäss gewährt. Mit Eingabe vom 13. Mai 2025 reichte Letzterer die eingeforderten Unterlagen ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Die Vorinstanz prüfte, ob die Beschwerdeführerin gestützt auf die Beziehung zu ihrer minderjährigen Tochter H, welche slowenische Staatsangehörige ist, einen Aufenthaltsanspruch ableiten könne. Dabei verneinte sie einerseits einen Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 24 Anhang I des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA), weil die Beschwerdeführerin nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfüge. Ebenso verneinte es einen Anspruch auf abgeleiteten Aufenthalt nach Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA, weil die diesbezüglich entwickelte Rechtsprechung auf Kinder zugeschnitten sei, die ihr Aufenthaltsrecht nicht alleine wahrnehmen könnten. Vorliegend verfüge H gestützt auf Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Anhang I FZA einen von ihrem Vater abgeleiteten Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Ihr Aufenthaltsrecht sei damit nicht von der Beschwerdeführerin abhängig, womit für diese kein abgeleitetes Aufenthaltsrecht gestützt auf Art. 3 Abs. 6 Anhang 1 FZA bestehe. Diese Ausführungen blieben unbestritten. Es bleibt daher nur noch zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) der Aufenthalt im umgekehrten Familiennachzug zu ihrer Tochter zu ermöglichen ist.

2.2 Nicht weiter einzugehen ist auf die Ausführungen in der Beschwerde, wonach Konkubinatspartnerinnen nach Auflösung der Partnerschaft de lege ferenda – in Umsetzung der parlamentarischen Initiative 21.504 "Bei häuslicher Gewalt die Härtefallpraxis nach Artikel 50 AIG garantieren" – einen Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 50 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) geltend machen könnten. Zwar ist die infrage stehende Gesetzesänderung mittlerweile am 1. Januar 2025 in Kraft getreten. Sie betrifft indes von vornherein nur Konkubinatspartnerinnen und Konkubinatspartner, denen gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG aufgrund eines schwerwiegenden Härtefalls eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Konkubinatspartnerin oder dem Konkubinatspartner erteilt wurde (Art. 50 Abs. 4 AIG). Zudem wird aus Art. 126 Abs. 1 AIG die allgemeine Regel abgeleitet, dass der Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung das anwendbare Recht für das Verwaltungsverfahren bestimmt. Materiell-rechtliche Änderungen werden im Beschwerdeverfahren damit grundsätzlich nicht berücksichtigt (Matthias Kradolfer in: Martina Caroni/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG), 2. A., Bern 2024, Art. 126 N. 17 f.).

3.  

3.1 Gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d. h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3). Art. 8 Ziff. 1 EMRK verschafft zwar grundsätzlich kein Recht auf Einreise und Aufenthalt, kein Recht auf einen Aufenthaltstitel, kein Recht auf Wahl des Familiendomizils oder Familienzusammenführung in einem bestimmten Staat (EGMR, B.F. und andere gegen Schweiz, 4. Juli 2023, Rs. Nr. 13258/18, § 88 mit Hinweisen; BGE 144 I 266 E. 3.2; BGE 144 I 91 E. 4.2). Ausländerrechtliche Fernhaltemassnahmen können aber unter bestimmten Umständen das Recht auf Familienleben verletzen. Unter dem Aspekt des Familienlebens ist Art. 8 EMRK berührt, wenn eine staatliche Entfernungsoder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 II 1 E. 6.1; BGE 144 I 266 E. 3.3; BGE 144 I 91 E. 4.2; BGr, 30. Mai 2024, 2C_273/2023, E. 5.2.1). Der Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK gilt indes nicht absolut, sondern kann rechtmässig eingeschränkt werden, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck entspricht und zu dessen Realisierung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig erscheint (Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung sorgfältig gegeneinander abgewogen werden (Art. 8 Ziff. 2 EMRK; BGE 143 I 21 E. 5.1). Bei der Interessenabwägung ist dem Kindeswohl und dem grundlegenden Bedürfnis des Kinds – als einem (wesentlichen) Element unter anderen – Rechnung zu tragen, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können (BGE 143 I 21 E. 5.5.1; EGMR, El Ghatet gegen Schweiz, 8. Februar 2017, Rs. Nr. 56971/10, §§ 27, 28 und 46).

3.2 Minderjährige haben grundsätzlich dem Inhaber der elterlichen Sorge und der faktischen Obhut (im Sinn einer überwiegenden Betreuung) zu folgen. Das ausländische minderjährige Kind teilt schon aus familienrechtlichen Gründen regelmässig das ausländerrechtliche Schicksal des sorge-/betreuungsberechtigten Elternteils. Massgebend sind die zivilrechtlichen Verhältnisse, wie sie im Zeitpunkt des Entscheids der Vorinstanz bestehen und tatsächlich gelebt werden. Das Kind hat das Land gegebenenfalls mit dem obhutsberechtigten Elternteil zu verlassen, wenn dieser über keine Aufenthaltsberechtigung (mehr) verfügt (BGr, 19. Oktober 2023, 2C_34/2024, E. 5.5; BGE 143 I 21 E. 5.4 mit Hinweisen). Es genügt die Zumutbarkeit der Ausreise des Kinds für eine Bewilligungsverweigerung an den sorge- bzw. obhutsberechtigten Elternteil, wobei die Möglichkeit der Ausübung des Besuchsrechts des in der Schweiz anwesenheitsberechtigten anderen Elternteils sachgerecht mitberücksichtigt werden kann. Für die Erteilung der Bewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV ist in diesem Fall erforderlich, dass eine intensive Beziehung in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht zwischen dem hier anwesenden besuchsberechtigten Elternteil und dem Kind besteht und sich der obhutsberechtigte Elternteil, welcher um die Bewilligung ersucht, seinerseits "tadellos" verhalten hat. Dabei ist mit noch grösserer Zurückhaltung auf eine Pflicht zu schliessen, dem sorge- bzw. obhutsberechtigten Elternteil eine Bewilligung zu erteilen, als im Falle des besuchsberechtigten Elternteils, der selber, im Hinblick auf die Ausübung seines Besuchsrechts, um die Bewilligung nachsucht. Der obhutsberechtigte Elternteil, der die Bewilligung einzig zur Erleichterung der Ausübung des Besuchsrechts zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil erhältlich machen will, soll dies nur bei Vorliegen besonderer Umstände tun können (BGr, 4. November 2024, 2C_658/2023, E. 4.4; BGr, 19. Oktober 2023, 2C_34/2023, E. 5.5; BGE 143 I 21 E. 5.2; BGE 142 II 35 E. 6.2; BGE 137 I 247 E. 4.2.3).

3.3 Die Vorinstanz erachtete die Vater-Tochter-Beziehung in affektiver Hinsicht als intensiv. H verbringe jedes Wochenende bei ihrem Vater und ihren Brüdern. Indes sei D die mit Unterhaltsvereinbarung vom 7. Oktober 2016 festgelegten Unterhaltsbeiträge von monatlich EUR 150 schuldig geblieben. Erst Ende Januar 2024 habe er eine Lohnzession unterschrieben, womit ermöglicht worden sei, dass die Alimente für H zuzüglich Kinderzulagen direkt vom Lohn abgezogen werden und dem Amt für Jugend und Berufsberatung zuhanden seiner Tochter überwiesen werden. Jedoch sei das Anstellungsverhältnis zwischen D und seinem Arbeitgeber bereits per Ende März 2024 wieder aufgelöst worden, womit auch die Alimentenzahlungen wieder dahinfallen würden. Dass D eine neue Arbeitsstelle innehabe, sei von der hierfür beweispflichtigen Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen worden. Damit fehle es an einer intensiven wirtschaftlichen Beziehung zwischen D und H. Auch die an den Wochenenden erbrachten Naturalleistungen würden hierfür nicht ausreichen. Ausserdem habe sich die Beschwerdeführerin nicht tadellos verhalten. So habe sie vom Februar 2021 bis April 2021 und seit 1. September 2022 Sozialhilfe bezogen. Der Auflage, sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) anzumelden, sich intensiv um eine Anstellung auf dem Arbeitsmarkt zu bemühen und jede zumutbare Anstellung anzunehmen, habe sie nicht erfüllt. Die Sozialbehörde J habe ihr daher wegen Nichtnachkommens ihrer Mitwirkungspflicht und Verzögerung der Integration in den Arbeitsmarkt den Grundbedarf für den Lebensunterhalt für sechs Monate um 10 % gekürzt. Gesundheitliche Gründe stünden der Erwerbslosigkeit bzw. den fehlenden Stellensuchbemühungen nicht entgegen. Die Beschwerdeführerin leide zwar an einer Gefässkrankheit und habe sich deswegen am 30. Mai 2023 einem Eingriff unterziehen müssen; bereits am Folgetag sei sie schon wieder entlassen worden. Die verschiedenen Erkrankungen bestünden seit Längerem; ein Lipom sei im Januar 2022 entfernt worden. Am 2. Oktober 2023 sei sie zu einer neurologischen Untersuchung und am 2. November 2023 für eine Echokardiographie und das Anlegen eines 48-Stunden-EKG-Messgeräts aufgeboten worden. Eine Arbeitsunfähigkeit sei ärztlich nur für einen einzigen Tag (3. Oktober 2023 wegen einer ambulanten Behandlung) bescheinigt worden. Aus den medizinischen sowie anderweitigen Akten ergebe sich somit – mit Ausnahme einer kurzen Hospitalisation und einem weiteren Tag – keine Arbeitsunfähigkeit. Die Verweigerung der durch die Sozialbehörde angeordneten Auflage sei der Beschwerdeführerin anzulasten. Sie habe weder Stellensuchbemühungen nachgewiesen noch eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, obwohl ihr dies zumutbar gewesen wäre. Dass sie die Betreuung von H daran gehindert habe, mache die Beschwerdeführerin zu Recht nicht geltend, habe H doch bereits die 4. Klasse und den Hort besucht. Der Beschwerdeführerin sei somit genügend Zeit für eine (Teilzeit-)Erwerbstätigkeit zur Verfügung gestanden. Nach dem Gesagten sei das Verhalten der Rekurrentin nicht als tadellos zu beurteilen. Die restriktiven Voraussetzungen für den umgekehrten Familiennachzug seien nicht erfüllt und es lägen auch keine besonderen Umstände vor. Auch wenn sich H nicht mehr in einem anpassungsfähigen Alter im engeren Sinn befinde, sei ihr eine Ausreise nach Serbien, Slowenien oder Österreich mit ihrer Mutter zumutbar. Die Beziehung zum Vater könne dann zwar nicht mehr wie bisher gelebt werden, aber sie könnten sich besuchsweise treffen. Die Distanz der Länder zur Schweiz verunmögliche eine weitere Eltern-Kind-Beziehung nicht. Letztlich sei es den Kindseltern überlassen, ob H mit der Mutter ausreise oder in ihrem bisherigen Umfeld in der Schweiz verbleibe. Diesfalls könnte mit einer entsprechenden Änderung der Obhutsregelung erwirkt werden, dass H bei ihrem Vater und ihren Brüdern in der Schweiz bleibe. Die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung erweise sich auch als verhältnismässig: Die Beschwerdeführerin sei erst im Alter von 38 Jahren in die Schweiz eingereist und lebe seit siebeneinhalb Jahren hier. In dieser Zeit habe sie sich weder beruflich/wirtschaftlich noch sozial in der Schweiz zu integrieren vermocht. Ein einziges Mal habe sie einen Temporäreinsatz ab 1. November 2021 unterzeichnet. Wahrscheinlich habe sie die Stelle aber nie angetreten. Entsprechende Suchbemühungen für Stellen seien nicht dokumentiert. Dass ein IV-Verfahren hängig sei, sei zwar mit Schreiben vom 17. Januar 2024 behauptet, aber nicht belegt worden. Eine Rückkehr nach Serbien sei zumutbar; auch die gesundheitlichen Beschwerden könnten dort behandelt werden. Ebenso bleibe es der Beschwerdeführerin unbenommen, in Slowenien oder Österreich um eine Aufenthaltserlaubnis zu ersuchen.

3.4 Das Verwaltungsgericht berücksichtigt die tatsächlichen Verhältnisse im Entscheidzeitpunkt (Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 52 N. 8 f.). Es blieb unbestritten, dass Vater und Tochter eine enge affektive Beziehung zueinander pflegen. Eine in wirtschaftlicher Hinsicht enge Beziehung liegt vor, wenn die gerichtlich angeordneten Unterhaltszahlungen im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren entrichtet werden (BGr, 21. März 2025, 2C_27/2023, E. 4.3.1; BGr, 27. August 2024, 2C_65/2024, E. 6.3.2; BGE 144 I 91 E. 5.2.2). Ferner kann der Unterhaltsbeitrag auch durch Naturalleistungen erfolgen, insbesondere bei alternierender Obhut (BGE 143 I 21 E. 6.3.5; siehe zum Ganzen auch VGr, 7. Juli 2021, VB.2020.00361, E. 3.3.1). Zur Beurteilung der wirtschaftlichen Beziehung zwischen Vater und Tochter ist primär auf den von der Beschwerdeführerin neu eingereichten Kontoauszug vom 1. September 2022 bis 19. März 2025 des Amts für Jugend und Berufsberatung der Bezirke K und O abzustellen. Daraus ergeben sich die vom Vater als Unterhaltsschuldner geleisteten Unterhaltsbeiträge für H. Insgesamt kam er seiner Zahlungsverpflichtung im Umfang von zwei Dritteln nach: So stehen der Verpflichtung von Fr. 17'988.75 Zahlungseingänge von Fr. 12'126.30 gegenüber. Wohl kam der Vater seinen Zahlungspflichten nicht vollständig nach. Zusätzlich übernimmt der Kindsvater laut Entscheid der KESB vom 11. Oktober 2024 auch noch die Betreuung von H im Umfang von 14 %. Dies entspricht rund einem Tag pro Woche. Gemäss Rekurseingabe verbringt H zudem regelmässig das Wochenende bei ihrem Vater. Damit erbringt der Kindsvater nebst den nicht vollständig bezahlten Unterhaltsbeiträgen auch Naturalleistungen. Die Vorinstanz führte aus, diese Naturalleistungen würden das Kriterium der wirtschaftlichen Beziehung nicht erfüllen, weil sie nicht einer alternierenden Obhut gleichkämen. Ob die geleisteten Unterhaltszahlungen im Verbund mit den erbrachten Naturalleistungen ausreichen, um das Kriterium der engen wirtschaftlichen Beziehung zu bejahen, kann indes offenbleiben (vgl. BGr, 6. April 2022, 2C_622/2021, E. 5.4).

3.5 Hinsichtlich des tadellosen Verhaltens kritisiert die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz verkenne, dass dieses Kriterium primär ein allfälliges strafbares Verhalten in den Fokus setze und namentlich ordnungs- oder sicherheitspolizeiliche Gründe für die Verweigerung des umgekehrten Familiennachzugs sprechen müssten. Die Erwerbssituation eines Elternteils stelle keinen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar und stehe einer Bewilligungserteilung gestützt auf Art. 8 EMRK von vornherein nicht entgegen. Auch handle es sich beim tadellosen Verhalten nicht um eine Bedingung im Sinn einer conditio sine qua non, sondern um ein Kriterium unter vielen, welches in der umfassenden Interessenabwägung zu berücksichtigen sei.

3.6 Das Kriterium des tadellosen Verhaltens wird vom Bundesgericht streng gehandhabt. Es ist das Verhalten während der gesamten Anwesenheitsdauer miteinzubeziehen (VGr, 12. April 2023, VB.2023.00100, E. 3.4.1). Ein tadelloses Verhalten wird insbesondere durch strafrechtliche Verfehlungen, Schuldenwirtschaft oder schuldhafte Sozialhilfeabhängigkeit infrage gestellt. In Bezug auf das Vorliegen einer Sozialhilfeabhängigkeit verneint das Bundesgericht ein tadelloses Verhalten, wenn sich die Ausländerin oder der Ausländer über Jahre hinweg nur ungenügend um Arbeit bemüht hat und sich ihren bzw. seinen Lebensunterhalt (im Wesentlichen) durch die öffentliche Hand finanzieren lässt (BGr, 7. Oktober 2020, 2C_525/2020, E. 5.3). An einem tadellosen Verhalten fehlt es somit, wenn die betroffene Person in einer ihr vorwerfbaren Weise über eine längere Dauer Sozialhilfegelder bezieht oder bezogen hat (BGr, 13. Mai 2019, 2C_870/2018, E. 4.3). Die Beschwerdeführerin bezog gemeinsam mit ihrer Tochter vom 1. Februar 2021 bis 30. April 2021 sowie vom 1. September 2022 bis heute Sozialhilfegelder in der Höhe von Fr. 90'422.90 (Stand: 27. Mai 2025). Der während dreier Jahre bezogene Unterstützungssaldo der öffentlichen Fürsorge muss als erheblich gelten (vgl. BGr, 2. Mai 2014, 2C_780/2013, E. 3.3.2 und E. 3.3.3). Nachdem H im Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführerin erstmals eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde, bereits über drei Jahre alt war, wäre der Beschwerdeführerin eine Erwerbstätigkeit auf jeden Fall zumutbar gewesen (zur Praxis bei alleinerziehenden Müttern siehe BGr, 14. Oktober 2019, 2C_234/2019, E. 6.1.2 und BGr, 13. Mai 2019, 2C_870/2018, E. 5.3.3; vgl. auch BGr, 30. April 2025, 2C_16/2024, E. 5.6.2). Auch gesundheitliche Gründe standen der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht entgegen. Weder wurde ein IV-Verfahren eingeleitet, noch litt die Beschwerdeführerin dauerhaft an einer Krankheit oder gesundheitlichen Beschwerden. Die Gefässkrankheit konnte erfolgreich behandelt werden (vgl. Bericht USZ vom 26. September 2023). Zuletzt musste die Beschwerdeführerin am 7. Mai 2024 eine ambulante diagnostische Angiografie durchführen, deren Ergebnis nicht bekannt ist. Die Beschwerdeführerin behauptet lediglich, die im August 2024 angetretene unbefristete Stelle aus gesundheitlichen Gründen bereits im August 2025 (recte: September 2024) wieder aufgegeben zu haben. In den bald neun Jahren ihrer Anwesenheit wies die Beschwerdeführerin somit einzig für August 2024 und September 2024 einen Lohn aus (total Fr. 743.20 netto für August 2024 und Fr. 399.60 netto für September 2024). Dreimal konnte sie zwar einen unbefristeten Arbeitsvertrag abschliessen: So einmal am 18. Oktober 2021 mit der L AG als Reinigungsmitarbeiterin, wobei der Vertrag – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – unbefristet gewesen wäre, auch wenn die Rede ist von Temporäreinsatz. Es gibt keine Hinweise in den Akten, dass die Beschwerdeführerin diese Stelle angetreten hätte. Dann schloss sie am 20. März 2024, ebenfalls mit der L AG, einen Arbeitsvertrag als Hilfskraft im 100%-Pensum. Die Stelle wurde nie angetreten. Das dritte Mal (16. August 2024) ging sie einen Arbeitsvertrag ein als Room Maid; diese Anstellung hatte sie nur etwas mehr als einen Monat inne. Es ist unergründlich, weshalb die Beschwerdeführerin über so viele Jahre erwerbslos geblieben ist, wäre ihr doch zumindest eine Teilzeiterwerbstätigkeit zumutbar gewesen. Die Sozialhilfeabhängigkeit ist ihr daher vorzuwerfen. Dies ergibt sich auch aus dem Beschluss der Sozialbehörde J vom 17. März 2023, wonach die Beschwerdeführerin der Auflage, sich intensiv um eine Anstellung auf dem Arbeitsmarkt zu bemühen, nicht nachgekommen sei, weshalb ihr der Grundbedarf für den Lebensunterhalt mit Wirkung ab 1. Mai 2023 für die Dauer von sechs Monaten um 10 % gekürzt wurde. Bei dieser Sachlage liegt kein tadelloses Verhalten der Beschwerdeführerin vor, weshalb die Voraussetzungen für einen umgekehrten Familiennachzug nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV nicht erfüllt sind. Auch materialisierte sich das Vorbringen in der Beschwerdeeingabe nicht, wonach mit zunehmender Stabilisierung der gesundheitlichen und psychosozialen Situation der Beschwerdeführerin mit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu rechnen sei und sie ihre guten Absichten schon bewiesen hätte.

4.  

Die aufenthaltsbeendende Massnahme hält ausserdem aus folgenden Gründen der Interessenabwägung und der Prüfung der Verhältnismässigkeit im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK stand.

4.1 Die Beschwerdeführerin reiste im Alter von 38 Jahren in die Schweiz ein. Zuvor lebte sie 26 Jahre in M (Österreich). Den Bezug zum Heimatland Serbien hielt sie früher mit Besuchen während der Feiertage bei ihren Eltern in N aufrecht. Die Eltern sind mittlerweile verstorben (2011 die Mutter, 2016 der Vater). Inzwischen habe sie keine Verwandte mehr in Serbien und kenne niemanden mehr dort. Tatsächlich hat die Beschwerdeführerin Serbien vor langer Zeit verlassen und lebt seit 1990 nicht mehr dort. Die Reintegration nach so vielen Jahren der Landesabwesenheit dürfte ihr schwerfallen. Gleichwohl hat sie in Serbien ihre prägenden Kinder- und Jugendjahre erlebt und spricht fliessend Serbisch. Ob sie ihre frühere Stelle als OP-Hilfe, welche sie in Österreich innehatte, in Serbien wieder ausüben könnte, ist fraglich. In der Schweiz übte sie keine nennenswerte Erwerbstätigkeit aus. Hier wie dort müsste sie von Grund auf beruflich neu starten, weshalb sich die berufliche Ausgangslage in der Schweiz und Serbien gleich präsentiert. Gleiches gilt für die soziale Integration: Dass eine massgebliche Integration in der Schweiz stattgefunden hätte, ist nicht ersichtlich. Ins Gewicht fällt jedoch, dass zwei ihrer erwachsenen Söhne und ihre Tochter in der Schweiz leben; der Aufenthaltsort des ältesten Sohns ist nicht bekannt. Eine starke Gefährdung der Wiedereingliederung wurde indes nicht geltend gemacht und ist angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin bis ins Jugendalter in Serbien gelebt hat, nicht ersichtlich.

4.2 H muss die Schweiz nicht zwingend mit ihrer Mutter verlassen; es steht den Eltern frei, sie hier bei ihrem Vater (und ihren Brüdern) zu belassen (vgl. BGr, 13. Mai 2019, 2C_870/2018, E. 6.5). Diesbezüglich weist die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass mit einer entsprechenden Änderung der Obhutsregelung erwirkt werden könnte, dass H bei ihrem Vater bleiben könnte. Müsste sie die Schweiz verlassen, würde sie dies empfindlich treffen: Zwar ist sie mit ihren elf Jahren – entgegen der Vorinstanz – gerade noch in einem anpassungsfähigen Alter (vgl. BGr, 13. Mai 2019, 2C_870/2018, E. 6.3). Gemäss Bericht der Beiständin besucht sie hier die Primarschule und den Schulhort und trainiert einmal pro Woche im Turnverein, wobei sie in allen Settings gut integriert sei. Ebenso wurde eine Beistandschaft verfügt, welche die Mutter in der Erziehung der Tochter unterstützt. Auch die Schulsozialarbeit begleitet H kontinuierlich. Müsste H ihre Mutter bei der Rückkehr ins Heimatland ihrer Mutter begleiten, würden die stabilisierenden Massnahmen wegfallen. Gleichwohl wird der Wechsel von einem Land in das andere von Ausländern im Alter der Tochter der Beschwerdeführerin regelmässig als möglich und zumutbar erachtet, wenn nicht besondere, erschwerende Umstände dagegensprechen (vgl. BGr, 13. Mai 2019, 2C_870/2018, E. 6.4). Trotz der zu erwartenden Schwierigkeiten sind solche besondere, erschwerende Umstände hier nicht ersichtlich. H spricht ebenfalls Serbisch und könnte die familiären Kontakte mit ihrem Vater und ihren Brüdern auch von Serbien aus pflegen. Ein Flug nach Belgrad, das in unmittelbarer Nähe von N, der Heimatstadt der Beschwerdeführerin, liegt, dauert weniger als zwei Stunden. Auch dürfte eine Rückkehr mit der Mutter nach Österreich möglich sein, wo H als Kleinkind lebte: Als slowenische Staatsangehörige könnte sie ihrer Mutter dort wohl ein freizügigkeitsrechtliches Aufenthaltsrecht verschaffen (vgl. EuGH, Zambrano, 8. März 2011, Rs. C-34/09, Slg. 2011 I-01177 sowie EuGH, Zhu und Chen, 19. Oktober 2004, Rs. C-200/02, Slg. 2004 I-09925; BGE 142 II 35 E. 5.2).

Insgesamt überwiegt das öffentliche Interesse, die Sozialhilfeleistungen zu beschränken (vgl. BGE 143 I 21 E. 6.3.4), weshalb die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin als verhältnismässig erscheint.

Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

5.  

5.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG), und es steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.2 Die Beschwerdeführerin ersucht um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N 20).

5.3 Die Beschwerdeführerin bezieht nach wie vor Sozialhilfe und ist daher als mittellos zu erachten. Überdies erwies sich die Sache nicht als offensichtlich aussichtslos. Demnach ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutzuheissen und der Beschwerdeführerin in der Person ihrer Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin B, eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Rechtsanwältin B wurde im Beschwerdeverfahren teilweise von Rechtsanwalt C substituiert. Die Zusprechung der Entschädigung erfolgt an Erstere, wobei die beiden Vertreter die Aufteilung der Entschädigung im Innenverhältnis selbst vorzunehmen haben.

5.4 Unentgeltlichen Rechtsbeiständen wird der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt. Dabei werden die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt. Auslagen werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]). Als erforderlich ist jener Zeitaufwand zu betrachten, den auch eine nicht bedürftige Person von ihrer Rechtsvertretung vernünftigerweise erwartet hätte und zu dessen Zahlung sie bereit gewesen wäre, um ihre Rechte im Verfahren zu wahren. § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) sieht bei anwaltlicher Vertretung einen Stundensatz von Fr. 220.- vor; bei nicht anwaltlicher Vertretung wird der Stundenansatz in der Regel halbiert (vgl. VGr, 4. Oktober 2023, VB.2023.00491, E. 3.2).

5.5 Rechtsanwältin B, substituiert durch Rechtsanwalt C, machte in ihrer Honorarnote vom 18. Juni 2025 total einen Aufwand Fr. 2'163.80 geltend, bestehend aus einer Leistung von 8,5 Stunden à Fr. 220.- (Fr. 1'943.40), zuzüglich Spesen von pauschal 3 % (Fr. 58.30), alles zuzüglich MWST von 8,1 %. Dieser zeitliche Aufwand erscheint angemessen.

5.6 Abschliessend gilt es die Beschwerdeführerin auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

6.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

4.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die Gerichtskosten jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren in der Person von Rechtsanwältin B, substituiert durch Rechtsanwalt C, eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

7.    Rechtsanwältin B wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'163.80 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

8.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

9.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM); d)    die Gerichtskasse (zur Anweisung der Entschädigung).

VB.2024.00341 — Zürich Verwaltungsgericht 02.07.2025 VB.2024.00341 — Swissrulings