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Geschäftsnummer: VB.2024.00321 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 27.11.2024 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 22.01.2026 abgewiesen. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung [Die Beschwerdeführenden haben ihre Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG derart krass verletzt und genügende finanzielle Mittel nicht nachgewiesen, dass die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung nicht in Betracht kommt.] Kognition des Verwaltungsgerichts und Gegenstandslosigkeit des Gesuchs um superprovisorische Massnahmen (E. 1.1 f.). Die Beurteilung, ob ein rechtmässiger Aufenthalt der Beschwerdeführerin vorlag, ist unerheblich, da es zu einem gültigen Eheschluss kam (E. 2). Voraussetzungen des Familiennachzugs und des Erfordernisses der Fürsorgeunabhängigkeit nach Art. 43 AIG Abs. 1 lit. c AIG (E. 3.1.1 ff.). Trotz wiederholter Aufforderung haben es die Beschwerdeführenden unterlassen, Unterlagen einzureichen, um den ausgewiesenen Gewinn in der Erolgsrechnung des Ehemanns aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit nachzuweisen (E. 4.4.3). Aus den eingereichten Kontoauszügen ist weder ersichtlich, wer der wirtschaftlich Berechtigte des Geschäftskontos ist, noch von welcher Bank der Auszug ausgestellt wurde (E. 4.4.4). Die behaupteten Bargeldeinnahmen können aufgrund einer fehlenden Bilanz bzw. Kassaführung nicht überprüft werden. Die von der Tochter des Ehemanns abgegebene Verpflichtungserklärung ist aufgrund des Verbots der übermässigen Bindung unbeachtlich. Aufgrund der Höhe ihres Einkommens besteht auch keine Verwandtenunterstützungspflicht (E. 4.4.7). Die Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG erscheint derart krass verletzt, dass kein hypothetisches Einkommen des Ehemanns auszumachen ist. Das zugesicherte Einkommen der Beschwerdeführerin ist indes nicht ausreichend, um die Gefahr einer Sozialhilfeabhängigkeit zu widerlegen(E. 4.5). Auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls erscheint die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung als verhältnismässig (E. 5.1. ff.). Ausgangsgemässe Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 6 und 7). Abweisung der Beschwerde.
Stichworte: BEDARFSBERECHNUNG FAMILIENNACHZUG FINANZIELLE MITTEL FÜRSORGEABHÄNGIGKEIT GENÜGENDE FINANZIELLE MITTEL MITWIRKUNGSPFLICHT VERPFLICHTUNGSERKLÄRUNG VERWANDTENUNTERSTÜTZUNG
Rechtsnormen: Art. 43 AIG Art. 43 Abs. I lit. c AIG Art. 47 AIG Art. 90 AIG Art. 13 Abs. I BV Art. 8 Abs. I EMRK Art. 8 Abs. II EMRK § 7 Abs. II VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung
VB.2024.00321
Urteil
der 2. Kammer
vom 27. November 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Kürsad Okutan.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
I.
Die 1983 geborene kosovarische Staatsangehörige A (nachfolgend: Beschwerdeführerin [1]) reiste am 17. März 2023 mittels Besuchervisum in die Schweiz ein und ehelichte hier am 26. April 2023 den in der Schweiz niedergelassenen serbischen Staatsangehörigen D, geboren 1972.
Am 3. Mai 2023 ersuchte die Beschwerdeführerin beim Migrationsamt um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann. Am 6. Juli 2023 kam der gemeinsame Sohn des Ehepaars B (nachfolgend: Beschwerdeführer [2] bzw. Kind) zur Welt, welcher wie die Mutter die kosovarische Staatsangehörigkeit besitzt. Nachdem das Personenmeldeamt der Stadt Zürich das Migrationsamt über die Geburt des Kindes in Kenntnis gesetzt hatte, wurde dies als Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung für dieses gewertet.
Am 21. September 2023 schrieb die Sicherheitsdirektion das vom Ehemann aufgrund des verweigerten Gesuchs um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Ehe eingeleitete Rekursverfahren wegen des mittlerweile dahingefallenen Rechtsschutzinteresses als gegenstandslos geworden ab.
Mit Verfügung vom 23. Februar 2024 wies das Migrationsamt die Gesuche der Beschwerdeführenden um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab und setzte eine Ausreisefrist bis zum 23. April 2024.
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Rekursentscheid vom 25. April 2024 ab und setzte sodann eine neue Ausreisefrist bis zum 24. Juni 2024.
III.
Mit Beschwerde vom 3. Juni 2024 liessen die Beschwerdeführenden dem Verwaltungsgericht beantragen, der Rekursentscheid vom 25. April 2024 und die Verfügung des Migrationsamts vom 23. Februar 2024 seien aufzuheben und das Migrationsamt sei anzuweisen, den Rekurrierenden (recte: Beschwerdeführenden) jeweils eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Weiter ersuchten sie um eine Parteientschädigung.
In prozessualer Hinsicht ersuchten sie im Wesentlichen darum, dass das Migrationsamt anzuweisen sei, bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens von jeglichen Wegweisungsvollzugshandlungen abzusehen und den Beschwerdeführenden für die Dauer des Beschwerdeverfahrens einen prozeduralen Aufenthalt zu gewähren.
Mit Präsidialverfügung vom 4. Juni 2024 ordnete das Verwaltungsgericht an, dass vorerst von sämtlichen Vollzugshandlungen abzusehen sei, ohne dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz hierdurch aber rechtmässig werde und ohne dass ihr deshalb die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gestattet sei. Aufgrund ihres prekären Aufenthalts wurde sie gemäss § 15 Abs. 2 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses angehalten, ansonsten auf ihre Beschwerde nicht eingetreten würde. Die Kaution in Höhe von Fr. … wurde sodann am 12. Juni 2024 fristgerecht bezahlt.
Sowohl das Migrationsamt als auch die Rekursabteilung verzichteten jeweils auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort bzw. eine Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 VRG).
1.2 Mit Präsidialverfügung vom 4. Juni 2024 wurde angeordnet, dass von sämtlichen Vollzugshandlungen abzusehen sei, womit das Gesuch um Erlass entsprechender (super-)provisorischer Massnahmen weitgehend gegenstandslos wurde und mit dem heutigen Entscheid ohnehin dahinfällt.
2.
Die Frage, ob die Beschwerdeführerin bei ihrem Eheschluss einen rechtmässigen Aufenthalt im Sinn von Art. 98 Abs. 4 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB) nachgewiesen hatte, ist für das vorliegende Nachzugsverfahren unerheblich, da selbst bei Missachtung der Vorgaben von Art. 98 Abs. 4 ZGB durch die zuständige Zivilstandsbehörde unbestrittenermassen von einem zivilrechtlich gültigen Eheschluss auszugehen und nachfolgend lediglich noch die sich hieraus ergebenden migrationsrechtlichen Konsequenzen zu erörtern sind.
3.
3.1
3.1.1 Nach Art. 43 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) haben ausländische Ehegatten und Kinder von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Abs. 1 lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (Abs. 1 lit. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (Abs. 1 lit. c), die nachzuziehende Person sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen kann oder sich zumindest zu einem entsprechenden Sprachförderungsangebot angemeldet hat (Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Abs. 2) und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (Abs. 1 lit. e). Kinder unter zwölf Jahren haben überdies Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung (Art. 43 Abs. 6 AIG).
3.1.2 Ein Anspruch auf Familiennachzug kann sich auch aus dem in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) garantierten Recht auf Achtung des Familienlebens ergeben; auf dieses kann sich im Zusammenhang mit einer Einreise- bzw. Aufenthaltsbewilligung berufen, wer nahe Verwandte mit einem Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat, sofern die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist.
3.1.3 Das Kriterium der Fürsorgeunabhängigkeit gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. c AIG ist nach der Praxis des Bundesgerichts erfüllt, wenn keine konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit besteht. Blosse finanzielle Bedenken genügen nicht, und ebenso wenig kann dabei auf Hypothesen und pauschalisierte Gründe abgestellt werden. Für die Beurteilung der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit ist von den bisherigen und aktuellen Verhältnissen auszugehen und die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. In erster Linie geht es darum, eine zusätzliche und damit künftige Belastung der öffentlichen Hand zu vermeiden. In die Beurteilung sind deshalb finanzielle Möglichkeiten sämtlicher Familienmitglieder miteinzubeziehen. Anzurechnen sind dabei sämtliche Eigenmittel wie Erwerbseinkommen, Sozialversicherungsleistungen, Vermögenserträge etc. Das Einkommen der Angehörigen, die an die Lebenshaltungskosten der Familie beitragen sollen und können, ist daran zu messen, ob und in welchem Umfang sich dieses grundsätzlich als tatsächlich realisierbar erweist (BGr, 21. September 2022, 2C_10/2022, E. 8.2). In diesem Sinn müssen die Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen durch die bei der Sachverhaltserstellung mitwirkungspflichtigen Eheleute im bereits dargelegten Sinn nach Art. 90 AIG bzw. § 7 Abs. 2 VRG konkret belegt sein und mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf mehr als nur kurze Frist hin gesichert erscheinen, um Berücksichtigung zu finden. Diese Mitwirkungspflicht erstreckt sich namentlich auf Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die diese ohne Mitwirkung der Betroffenen gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können. Insbesondere anspruchsbegründende Tatsachen sind durch die um Bewilligung ersuchenden Ausländer substanziiert darzulegen und zu belegen (VGr, 1. April 2020, VB.2020.00012, E. 2.2.6).
4.
4.1 Unbestritten ist, dass das Nachzugsgesuch für die Beschwerdeführenden rechtzeitig gestellt wurde (Art. 47 Abs. 1 AIG), die Familie zusammenlebt (Art. 43 Abs. 1 lit. a AIG) und über eine bedarfsgerechte Wohnung verfügt (Art. 43 Abs. 1 lit. b AIG). Ebenso wurde die Beschwerdeführerin für einen Deutschkurs angemeldet (Art. 43 Abs. 1 lit. d AIG). Jedoch erachtete es die Vorinstanz wegen der bestehenden Unklarheiten in Bezug auf das Einkommen des Ehemanns aus der selbständigen Erwerbstätigkeit in Kombination mit dem zugesicherten Einkommen der Ehefrau als nicht erstellt, dass genügende finanzielle Mittel im Sinn von Art. 43 Abs. 1 lit. c AIG für die Bestreitung des Lebensbedarfs vorhanden sind. Die Nachzugsvoraussetzung der Sozialhilfeunabhängigkeit sei daher nicht gegeben. Zu prüfen ist damit einzig, ob das in Art. 43 Abs. 1 lit. c AIG statuierte Erfordernis der Sozialhilfeunabhängigkeit erfüllt bzw. von den Beschwerdeführenden im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG bzw. § 7 Abs. 2 VRG nachgewiesen wurde.
4.2 Nach der unbestrittenen vorinstanzlichen Berechnung gemäss den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) weist die Familie der Beschwerdeführenden einen monatlichen Lebensbedarf von insgesamt Fr. ... auf, bestehend aus dem Grundbedarf für eine dreiköpfige Familie von Fr. 1'918.-, den in den Akten belegten Wohnungskosten von Fr. …, den Kosten für die medizinische Grundversorgung von Fr. …, situationsbedingten Leistungen von Fr. … (Haftpflicht- und Hausratversicherung von pauschal Fr. … und Erwerbsunkosten von Fr. …) sowie einer Integrationszulage von Fr. … Abgezogen werden hingegen noch die Kinderzulagen von Fr. 200.- und die belegte Prämienverbilligung der Krankenkasse von Fr. ... Allfällige Erwerbsunkosten für die Beschwerdeführerin sind dabei unberücksichtigt geblieben, sodass der Bedarf auch höher ausfallen könnte.
4.3 Diesem monatlichen Lebensbedarf steht die folgende Einkommenssituation der Beschwerdeführerin gegenüber: Es wurde ihr unter der Bedingung der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung bei einer Zahnarztpraxis eine Anstellung als Raumpflegerin in einem 50%-Pensum in Aussicht gestellt, für welche sie ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. … erzielen würde. Inklusive des im Vertrag festgehaltenen 13. Monatslohns würde das monatliche Durchschnittseinkommen etwas über Fr. … betragen, wobei die Kinderzulagen bereits beim Bedarf in Abzug gebracht wurden. Von diesem Bruttoverdienst wären noch Sozialbeiträge und allfällige Einzahlungen in die Pensionskasse in Abzug zu bringen, womit sich der monatliche Nettoverdienst der Beschwerdeführerin auf rund Fr. … belaufen dürfte.
4.4
4.4.1 Zur Überprüfung des Familiennachzugsgesuchs und der Einkommenssituation des Ehemanns forderte das Migrationsamt die Beschwerdeführenden erstmals mit Schreiben vom 10. August 2023 auf, eine aktuelle Zwischenbilanz (Bilanz und Erfolgsrechnung) des Ehegatten einzureichen. Die hierauf eingereichte Erfolgsrechnung wies für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis 30. Juni 2023 einen Gewinn von Fr. … aus. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2023 wurde der Beschwerdeführerin erneut die Auflage erteilt, eine vollständige Buchhaltung für das Jahr 2023 und Kopien der Kontoauszüge des Ehegatten einzureichen, aus welchen die in der Buchhaltung ausgewiesenen Einnahmen und Ausgaben ersichtlich sind. Hierauf reichten die Beschwerdeführenden am 19. Januar 2024 eine Erfolgsrechnung für das Jahr 2023 ein, welche einen Gewinn von Fr. … auswies. Zusätzlich wurden diverse weitere Kontoauszüge eingereicht.
4.4.2 Was das Einkommen des Ehemanns betrifft, behaupten die Beschwerdeführenden, der Ehemann hätte aus seinem Garagenbetrieb im Geschäftsjahr 2023 einen Gewinn von Fr. … erzielt. Hierfür reichten sie im vorinstanzlichen Rekursverfahren eine Erfolgsrechnung ein. Demnach setze sich der Gewinn des Garagenbetriebs aus Einnahmen von total Fr. … ("Einnahmen Bank E" von Fr. … + "Einnahmen Bar" von Fr. …) und Ausgaben von insgesamt Fr. … zusammen.
4.4.3 Die eingereichten Unterlagen lassen keine konkrete Prüfung der Bilanz oder der Erfolgsrechnung und damit des angegebenen Gewinns zu. Dies, obwohl die Beschwerdeführenden mehrfach aufgefordert wurden, eine vollständige Buchhaltung einzureichen, aus welcher die angegebenen Ein- und Ausgaben des Garagenbetriebs ersichtlich sind.
4.4.4 Aus den eingereichten Kontoauszügen ist zunächst nicht zu eruieren, inwieweit der Ehemann der Beschwerdeführerin der wirtschaftlich Berechtigte des Geschäftskontos sein soll. Aus den Akten ergibt sich, dass das Geschäftskonto des Garagenbetriebs für den Zeitraum vom 30. November 2023 bis 31. Dezember 2023 auf den Namen des Bruders des Ehemanns (F) lautet. Die Beschwerdeführenden behaupten, dass der Garagenbetrieb anfänglich vom Ehemann der Beschwerdeführerin und dessen Bruder gemeinsam geführt worden sei, weshalb der Name des Bruders auf dem Geschäftskonto aufgeführt sei. Da der Name des Bruders auf dem Geschäftskonto in den Akten nur für den Zeitraum von November bis Dezember 2023 zu finden ist, kann daraus keine anfänglich gemeinsame Geschäftsführung belegt werden. Trotz dieser Behauptung bringen sie zudem gleichzeitig vor, die eingereichten Auszüge für den Zeitraum vom 20. Januar 2023 bis 28. November 2023 würden auf den Namen des Ehemanns lauten und seien auch im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis seiner Steuererklärung für das Jahr 2023 eingereicht worden. Jedoch ist auf den angegebenen und offenbar mit der Steuererklärung eingereichten Auszügen weder ersichtlich, auf wessen Name das Konto tatsächlich lautet, noch, von welcher Bank der Auszug ausgestellt wurde. Sofern es sich dabei tatsächlich um das im Wertschriftenverzeichnis der Steuererklärung des Ehemanns angegebene Konto bei der Bank E handelt, ist nicht verständlich, wieso dieses nicht für das gesamte Jahr angegeben wurde, wenn doch der Betrieb lediglich anfänglich gemeinsam geführt worden sein soll. Wäre dies tatsächlich der Fall, ist nicht nachvollziehbar, wieso ab dem 20. November 2023 weiterhin der Name des Bruders des Ehemanns auf dem Auszug vermerkt ist. Aufgrund der irreführenden Angaben bestehen ernsthafte Zweifel darüber, wie die wirtschaftliche Berechtigung des Geschäftskontos geregelt ist. Daran ändert auch die eingereichte Bankvollmacht nichts, deutet diese doch genau darauf hin, dass es sich beim Ehemann der Beschwerdeführerin eben nicht um den eigentlichen Kontoinhaber handelt. Damit sind die eingereichten Kontoauszüge ebenfalls nicht geeignet, ein allfälliges Einkommen des Ehemanns zu ermitteln.
4.4.5 Die Beschwerdeführenden lassen vorbringen, dass in der Arbeitstätigkeit des Ehemannes Barzahlungen üblich seien. Häufige Bezahlung in bar entbindet einen Selbständigerwerbenden jedoch nicht von einer sorgfältigen Kassenführung. Wie die Vorinstanz zu Recht vorgebracht hat, ist der Ehemann in seiner geschäftlichen Tätigkeit dazu verpflichtet, die Bareinnahmen tagfertig im Kassenbuch zu vermerken. Auch bei einer "vereinfachten" Buchführung sind Selbständigerwerbende dazu verpflichtet, unterzeichnete Aufstellungen über Aktiven und Passiven, Einnahmen und Ausgaben sowie Privatentnahmen und -einlagen den Steuerbehörden einzureichen. Bei bargeldintensiven Geschäftsbetrieben müssen Selbständigerwerbende zudem ein Kassabuch führen, worin Bareinnahmen und -ausgaben fortlaufend, lückenlos, wahrheitsgetreu und täglich aufgezeichnet werden (vgl. Merkblatt des Steueramts des Kantons Zürich zum Hilfsblatt A [mit kaufmännischer und vereinfachter Buchführung], lit. D ff.). Vorliegend wurde trotz Aufforderung des Migrationsamts weder eine Bilanz noch ein Kassabuch eingereicht, aus welchem die Bareinnahmen und -ausgaben ersichtlich sind. Folglich können die in der Erfolgsrechnung angegebenen Bareinnahmen von Fr. … nicht nachvollzogen oder auf sonstige Weise überprüft werden. Insofern können die Bareinnahmen auch für die Berechnung des Einkommens des Ehemanns nicht berücksichtigt werden.
4.4.6 Darüber hinaus bringen die Beschwerdeführenden vor, das Steueramt der Stadt Zürich gehe für die Steuerperiode 2023 von mutmasslichen Einnahmen von Fr. … aus dem Garagenbetrieb aus, woraus sich für den Ehemann ein monatliches Einkommen von Fr. … errechnen lasse. Entgegen dieser Auffassung handelt es sich bei den Fr. … nicht um Einnahmen aus dem Garagenbetrieb, sondern um ein geschätztes Einkommen des Ehepaars insgesamt. Da es sich hierbei zudem lediglich um eine provisorische Schätzung handelt, können daraus keine Rückschlüsse auf das Einkommen gezogen werden, da es wiederum an konkreten und überprüfbaren Belegen dafür fehlt.
4.4.7 Im Übrigen machen die Beschwerdeführenden geltend, die Vorinstanz hätte die zu Handen des Migrationsamts abgegebene Verpflichtungserklärung von G bei der Ermittlung des Haushaltseinkommens berücksichtigen müssen.
Die Verpflichtungserklärung vom 9. Februar 2023 hält fest, dass G für den Lebensunterhalt ihres Vaters während seiner Anwesenheit in der Schweiz aufkommen wird, sofern dieser dafür nicht in der Lage sein sollte. Hiermit ist aber weder sichergestellt, dass die Familie insgesamt über genügend finanzielle Mittel bis an ihr Lebensende verfügen wird, noch, dass die Tochter diese Unterstützung über eine längere Zeit leisten kann, zumal eine freiwillige Unterstützung zeitlich limitiert ist und aufgrund des Verbots der übermässigen Bindung höchstens für eine beschränkte Dauer Verbindlichkeit erlangen kann (vgl. Art. 27 Abs. 2 ZGB). Ohnehin kann sie jederzeit von der Tochter widerrufen werden. Eine gesetzliche Unterstützungspflicht im Sinn von Art. 328 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) käme dagegen nur infrage, wenn die Tochter in günstigen Verhältnissen leben würde. Die Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) geht dabei bei der gehobenen Lebensführung von einer Pauschale von Fr. 10'000.- bei einem 1-Personen-Haushalt aus (vgl. Praxishilfe zur SKOS-RL D.4.3, Berechnung der Verwandtenunterstützung, Ziff. 5). Den eingereichten Lohnabrechnungen der Tochter für die Monate Oktober bis Dezember 2022 ist zu entnehmen, dass sie aus ihrer unselbständigen Erwerbstätigkeit ein Nettoeinkommen von Fr. … erzielt. Dass sie zur finanziellen Unterstützung ihres Vaters verpflichtet werden könnte, erscheint damit ausgeschlossen. Nicht zuletzt beschränkt sich die Unterstützungserklärung nur auf ihren Vater und nicht auf die Ehegatten insgesamt, womit das Einkommen der Tochter bei der Ermittlung genügender finanzieller Mittel der Familie unbeachtlich ist. Daher hat die Vorinstanz die Verpflichtungserklärung der Tochter zu Recht nicht in Betracht gezogen.
4.5 Zusammenfassend haben es die Beschwerdeführenden trotz Aufforderung wiederholt unterlassen, eine zur Prüfung des Gewinns des Ehemanns aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit notwendige vollständige Bilanz, eine korrekte Erfolgsrechnung sowie ein Kassabuch einzureichen. Damit sind sie ihren Mitwirkungspflichten nicht nur im ausländerrechtlichen Sinn nicht nachgekommen. Die Einkünfte des Ehemanns sind daher weder substanziiert nachgewiesen noch glaubhaft gemacht worden. Die Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG erscheint im vorliegenden Fall deshalb derart krass verletzt, dass ein genügendes hypothetisches Einkommen des Ehemanns überhaupt nicht ermittelt werden kann. Das anrechenbare (zugesicherte) Einkommen der Beschwerdeführerin ist indessen bei Weitem nicht geeignet, den Bedarf der Familie zu decken. Dies führt dazu, dass hinreichende finanzielle Mittel nicht nachgewiesen sind und die Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. c AIG nicht widerlegt wurde. Um die öffentliche Ordnung bzw. die öffentliche Wohlfahrt vor einem unbekannten Sozialhilfebezug zu schützen, besteht ein hinreichender Grund und ein erhebliches öffentliches Interesse daran, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführenden zu verweigern.
5.
5.1 Die Verweigerung des Familiennachzugs hat verhältnismässig zu sein, insbesondere wenn vorliegend in das verfassungs- und konventionsrechtlich geschützte Recht auf Familienleben eingegriffen wird (Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 BV). Das Interesse an einer Kontrolle und Steuerung der Zuwanderung bzw. an der Erhaltung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung sowie der Schutz der öffentlichen Wohlfahrt vor einem nicht bezifferbaren Sozialhilfebezug gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. c AIG können ein legitimes Interesse darstellen, das im Rahmen der Verhältnismässigkeit Eingriffe in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK rechtfertigen kann (BGE 144 I 266 E. 3.7; 138 I 246 E. 3.2.2; 137 I 247 E. 4.1.2; EGMR M.A. gegen Dänemark vom 9. Juli 2021 [Nr. 6697/18] N 142; Biao gegen Dänemark vom 24. Mai 2016 [Nr. 38590/10] N 117 mit weiteren Hinweisen).
5.2 Sind Kinder vorhanden, ist bei der Interessenabwägung auch dem Kindeswohl bzw. dem grundlegenden Bedürfnis der Kinder Rechnung zu tragen. Das Kindeswohl stellt ein wichtiges privates Interesse dar. Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention [KRK]) ist es bei allen Massnahmen, welche Kinder betreffen, vorrangig zu berücksichtigen. Das Kindeswohl beinhaltet auch das grundlegende Bedürfnis des Kindes, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können. Dennoch ist das Kindeswohl im Rahmen der ausländerrechtlichen Interessenabwägung und Verhältnismässigkeitsprüfung von Art. 8 EMRK rechtsprechungsgemäss nicht das allein ausschlaggebende, sondern ein wesentliches Element unter anderen (BGE 144 I 91 E. 5.2; 143 I 21 E. 5.5.1 und 5.5.4 mit Hinweisen; BGr, 18. Juni 2024, 2C_505/2023, E. 7.3). Ausserdem ist dem Kindeswohl und den privaten Interessen rechtsprechungsgemäss auch bei intakten Familienverhältnissen bei überwiegendem entgegenstehendem öffentlichem Interesse Genüge getan, wenn der von der Verweigerung des Familiennachzugs betroffene Elternteil den Kontakt zum Kind und zur Ehefrau mittels Besuche und moderner Kommunikationsmittel weiterhin pflegen kann (vgl. BGr, 23. März 2023, 2C_499/2022, E. 8.3).
5.3 Vorliegend sind keine besonderen Umstände ersichtlich, welche die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung bzw. den Familiennachzug als unverhältnismässig erscheinen lassen: Auch in Anbetracht des besonders zu berücksichtigenden Kindeswohls erscheint die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung nicht derart schwerwiegend. Nicht zuletzt dient dies dem Kindeswohl, ist doch die erfolgreiche Integration der nachzuziehenden Personen gefährdet, wenn die hierfür erforderlichen finanziellen Mittel nicht vorhanden sind und der Familie deshalb inskünftig aufgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG die Wegweisung oder ein Leben unter dem Existenzminimum drohen könnte. Es ist ohnehin nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführenden auch nicht substanziiert aufgezeigt oder belegt, wie das Kindeswohl bei einer Trennung konkret gefährdet wäre. Es ist unbestritten, dass das Verhältnis zwischen dem Vater und dem Kind durch die Wegweisung der Beschwerdeführenden stark belastet wird. Das Kindeswohl ist jedoch ausländerrechtlich nicht automatisch höher zu gewichten als ein allfälliges öffentliches Interesse und verleiht dem Kind auch nicht einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung (BGE 144 I 91 E.5.2; BGE 140 I 145 E. 3.2). Das Kind ist sodann noch in einem anpassungsfähigen Alter, sodass es bei der Rückkehr in die Heimat nicht mit Integrationsschwierigkeiten zu kämpfen hätte. Sollte die Familie als Gesamtfamilie zusammenleben wollen, steht es ihr frei, im Heimatland der Beschwerdeführerin das Familienleben aufzunehmen.
5.4 Auch bei der Beschwerdeführerin erscheint die Verweigerung des Familiennachzugs als nicht schwerwiegend, zumal sie ohnehin keinen originären Aufenthaltstitel besitzt. Aufgrund ihres prekären Aufenthalts hätte sie stets mit einer Wegweisung rechnen müssen, sofern sie die notwendigen Voraussetzungen eines Familiennachzugs – wie im vorliegenden Fall – nicht erfüllt. Dass sie es wiederholt unterlassen hat, entsprechende Belege für genügende finanzielle Mittel einzureichen, muss sie sich daher vorhalten lassen. Es besteht sodann kein gewichtiges öffentliches Interesse, ihr die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Sie ist weder wirtschaftlich noch sozial besonders in der Schweiz integriert. Demgegenüber ist keine erschwerte Wiedereingliederung im Heimatland ersichtlich. Sie ist im Kosovo geboren und aufgewachsen. Sie beherrscht die dortige Sprache und hält sich erst seit einer kurzen Dauer in der Schweiz auf und ist mit den Gepflogenheiten ihres Heimatlandes bestens vertraut. Zudem lebt ihre restliche Familie weiterhin dort. Da ihr Ehemann sie bereits vor deren Heirat regelmässig im Kosovo besuchte, kann der familiäre Kontakt inskünftig auch in dieser Form weiter gepflegt werden, zumal die Distanz in den Kosovo nicht derart gross ist, dass Besuche unverhältnismässig erschwert würden. Schliesslich kann der Kontakt auch durch moderne Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden.
5.5 Der Eingriff in das Recht auf Familienleben erscheint schon allein deshalb nicht als derart gravierend, da die Nachzugsfrist noch nicht abgelaufen ist und es dem Ehemann möglich sein sollte, innerhalb der verbleibenden Nachzugsfrist den Nachweis über genügende finanzielle Mittel in der Schweiz zu erbringen (vollständige Buchhaltung und Kassaführung, korrekte Erfolgsrechnung und richtige Auszüge des Geschäftskontos oder ein regelmässiges Einkommen aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit).
5.6 Da die materielle Nachzugsbedingung von Art. 43 Abs. 1 lit. c AIG einem legitimen öffentlichen Interesse im Sinn von Art. 8 Abs. 2 EMRK dient und bei den Beschwerdeführenden ein erhebliches Risiko für einen Sozialhilfebezug besteht, ist das öffentliche Interesse an der Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung als erheblich einzustufen, während das private Interesse am Verbleib beim Ehemann bzw. Vater als relativ gering erscheint. In diesem Sinn ist die Verweigerung des Nachzugs des Beschwerdeführers auch verhältnismässig.
Schliesslich ist auch kein milderes Mittel als die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführenden ersichtlich, zumal die Beschwerdeführenden wiederholt aufgefordert worden sind und es unterlassen haben, entsprechende Belege einzureichen, um genügende finanzielle Mittel nachzuweisen.
5.7 Für eine Härtefallbewilligung im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG oder eine ermessensweise Bewilligungserteilung nach Art. 96 AIG besteht aufgrund der zu Ungunsten der Beschwerdeführenden ausgefallenen Interessenabwägung und der klaren gesetzgeberischen Vorgaben kein Raum.
Es steht den Beschwerdeführenden jedoch frei, nach einer allfälligen Verbesserung der finanziellen Verhältnisse bzw. bei entsprechendem Nachweis über bestehende finanzielle Mittel ein erneutes Gesuch einzureichen. Die Frist für das Nachzugsgesuch beträgt fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Heirat (Art. 47 Abs. 1 und 3 lit. b AIG).
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
6.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin [1] aufzuerlegen und steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG). Auf eine Kostenauflage an den Beschwerdeführer [2] ist zu verzichten, zumal dieser als Minderjähriger durch seine Mutter vertreten wurde und ihm keine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorzuwerfen ist.
7.
Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin [1] auferlegt.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an: a) die Parteien; b) die Sicherheitsdirektion; c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).