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Geschäftsnummer: VB.2024.00317 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 03.02.2025 Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung / Parteientschädigung
Parteientschädigung [Die Beschwerdeführenden ersuchten um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den in Frankreich wohnhaften Beschwerdeführer 1, einen kongolesischen Staatsangehörigen, zum Verbleib bei seiner Konkubinatspartnerin und dem gemeinsamen Sohn. Den abschlägigen migrationsamtlichen Entscheid fochten die Beschwerdeführenden an und belegten im Verlauf des Rekursverfahrens die Einleitung eines Ehevorbereitungsverfahrens sowie das Verwandtschaftsverhältnis zwischen den Beschwerdeführern 1 und 3. Angesichts der sich dadurch präsentierenden Aktenlage bejahte die Vorinstanz einen Aufenthaltsanspruch gestützt auf ein schutzwürdiges Konkubinat nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK und hiess den Rekurs gut. Eine Parteientschädigung sprach sie den Beschwerdeführenden jedoch nicht zu, weil diese lediglich aufgrund von Noven obsiegt hätten und das Migrationsamt nicht als unterliegend betrachtet werden könne.] Obwohl das Migrationsamt den beabsichtigten Aufenthaltszweck (Konkubinat) des Beschwerdeführers 1 erkannte, lehnte es einen Aufenthaltsanspruch ohne jegliche Sachverhaltsabklärungen ab. Damit verletzte es den Untersuchungsgrundsatz nach § 7 Abs. 1 VRG (E.3.3). Zudem hat das Migrationsamt im Rahmen des Rekursverfahrens klar zum Ausdruck gebracht, dass es die Zulassungsvoraussetzungen für die Bewilligungserteilung auch nicht als erfüllt betrachtete, nachdem die Heiratspläne sowie die Vaterschaft nachgewiesen worden waren (E.5.1 f.). Gesamthaft betrachtet kann den Beschwerdeführenden hinsichtlich der Verursachung des vorinstanzlichen Rekursverfahrens weder eine Mitwirkungspflichtverletzung noch ein sonstiges schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden. Somit sind keine besonderen Umstände gegeben, welche ein Abweichen vom Unterliegerprinzip und eine ausnahmsweise Verweigerung einer Parteientschädigung rechtfertigen würden. Gutheissung.
Stichworte: KONKUBINAT MITWIRKUNGSPFLICHT NOVEN PARTEIENTSCHÄDIGUNG UNTERLIEGERPRINZIP UNTERSUCHUNGSGRUNDSATZ VERURSACHERPRINZIP
Rechtsnormen: Art. 8 EMRK § 7 Abs. I VRG § 7 Abs. II VRG § 13 Abs. II VRG § 17 Abs. II VRG § 38 Abs. I lit. c VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung
VB.2024.00317
Urteil
des Einzelrichters
vom 3. Februar 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiber Thomas Grossen.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
alle vertreten durch RA D, dieser substituiert durch MLaw E,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung / Parteientschädigung,
hat
sich ergeben:
I.
Der 1996 geborene, aus der Demokratischen Republik Kongo stammende und in Frankreich aufenthaltsberechtigte A (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) reiste gemäss eigenen Angaben am 7. August 2023 von der Stadt H (F) aus in die Schweiz ein und ersuchte um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Im entsprechenden Gesuchsformular findet sich unter der Rubrik Aufenthaltszweck die Angabe "Erwerbstätig Arbeitgeber Firma F, I". Zudem wurde unter Bemerkungen handschriftlich "Verbleib bei Partnerin + Kind" vermerkt. Wie sich später herausstellte, handelt es sich bei der erwähnten Partnerin um B (geb. 1995; nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) und dem erwähnten Kind um C (geb. 2022; nachfolgend: Beschwerdeführer 3). Das Gesuch ging am 14. September 2023 beim Migrationsamt ein.
Mit Verfügung vom 11. Januar 2024 wies das Migrationsamt das Gesuch des Beschwerdeführers 1 ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Dabei setzte es ihm eine Ausreisefrist bis zum 18. Januar 2024, unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Fall der Nichtbeachtung der Wegweisung.
II.
Dagegen rekurrierten die Beschwerdeführenden und beantragten der Sicherheitsdirektion, es sei dem Beschwerdeführer 1 gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK eine Aufenthaltsbewilligung, eventualiter eine Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung zur Heirat zu erteilen. Zudem ersuchten sie um Gewährung des prozeduralen Aufenthalts während des Rekursverfahrens, um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung von Rechtsanwalt D (substituiert durch MLaw E) als unentgeltlichen Rechtsbeistand sowie um Zusprechung einer Parteientschädigung. Im Verlauf des Rekursverfahrens liess der Beschwerdeführer 1 die Anerkennung des Kindsverhältnisses zu seinem Sohn (Beschwerdeführer 3) im Schweizer Zivilstandsregister eintragen und erwirkte zusammen mit seiner Partnerin (Beschwerdeführerin 2) den Abschluss des Ehevorbereitungsverfahrens. Aufgrund der sich dadurch präsentierenden Aktenlage ging die Sicherheitsdirektion von einem schutzwürdigen Konkubinat aus und bejahte den Anspruch des Beschwerdeführers 1 auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK. Mit Entscheid vom 7. Mai 2024 hiess sie den Rekurs gut und wies das Migrationsamt unter Vorbehalt der Zustimmung des SEM an, dem Beschwerdeführer 1 eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Zudem bewilligte es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und bestellte Rechtsanwalt D als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Hingegen wies sie die beantragte Parteientschädigung für das Rekursverfahren ab, weil das Konkubinat erst im Rekursverfahren belegt worden sei und das Migrationsamt deshalb nicht als unterliegende Partei angesehen werden könne.
III.
Mit Beschwerde vom 3. Juni 2024 liessen die Beschwerdeführenden dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei ihnen in Aufhebung von Dispositiv-Ziffer V des vorinstanzlichen Entscheids eine Parteientschädigung für das Rekursverfahren zuzusprechen. Zudem ersuchten sie hinsichtlich des vorliegenden Beschwerdeverfahrens um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung, um Bestellung von Rechtsanwalt D, substituiert durch MLaw E, als unentgeltlichen Rechtsbeistand sowie um Zusprechung einer Parteientschädigung.
Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.
Mit Eingabe vom 28. Januar 2025 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden seine Honorarnote ein.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Mit ihrer Beschwerde rügen die Beschwerdeführenden lediglich die Verweigerung einer Parteientschädigung für das Rekursverfahren, was somit alleinigen Verfahrensgegenstand bildet.
1.2 Die Verweigerung einer Parteientschädigung kann bei jener Instanz angefochten werden, bei der auch der Endentscheid in der Sache anfechtbar ist (BGE 134 I 159 E. 1.1; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich/Basel/Genf 2014 [Kommentar VRG], § 17 N. 91). Das Verwaltungsgericht ist damit auch für die Beurteilung der Entschädigungsfolgen zuständig.
1.3 Das vorliegende Verfahren weist einen Streitwert auf und fällt gemäss § 38b Abs. 1 lit. c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) in die einzelrichterliche Zuständigkeit.
1.4 Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten (§ 54 Abs. 1 VRG). Die Beschwerdeführenden verlangen lediglich eine "angemessene Parteientschädigung", ohne diese genauer zu quantifizieren. Da der Entscheidinstanz einerseits ein grosses Ermessen bei der Festsetzung der Parteientschädigung zukommt und andererseits maximal die notwendigen Auslagen zu entschädigen sind (vgl. für die Parteientschädigung im Beschwerdeverfahren § 8 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV VGr]), erscheint das Begehren auch ohne Quantifizierung der beantragten Parteientschädigung hinreichend präzisiert und in der Höhe bestimmbar. Ausgehend von einer gerichtsüblichen Parteientschädigung in vergleichbaren Fällen ist vorliegend von einem Streitwert von maximal Fr. 2'000.- auszugehen.
2.
2.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessenüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 VRG).
2.2 Gemäss § 17 Abs. 2 VRG kann die unterliegende Partei oder Amtsstelle im Rechtsmittelverfahren unter bestimmten Umständen zur Zahlung einer Parteientschädigung verpflichtet werden. Trotz der Kann-Formulierung geht die Praxis aufgrund der Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung von einem (bedingten) Anspruch auf Parteientschädigung aus: Falls die in § 17 Abs. 2 erwähnten Bedingungen erfüllt sind, kann eine Parteientschädigung nur unter besonderen Umständen verweigert werden (Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 14).
2.3 Die Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens beurteilen sich grundsätzlich nach Massgabe des Verfahrensausgangs (Unterliegerprinzip, § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG). Kosten, die ein Beteiligter durch Verletzung von Verfahrensvorschriften oder durch nachträgliches Vorbringen von Tatsachen oder Beweismitteln verursacht, die er schon früher hätte geltend machen können, sind ihm ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens zu überbinden (Verursacherprinzip, § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG). Nicht jede kostenverursachende Verletzung von Verfahrensvorschriften durch eine obsiegende Partei rechtfertigt jedoch eine Kostenauferlegung nach § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG. Vielmehr ist eine solche Sanktion nur im Fall eines schuldhaften bzw. ordnungswidrigen Verhaltens angemessen, d. h., wenn die Kosten unter Missachtung der zumutbaren Sorgfalt entstanden sind. Eine (teilweise) obsiegende private Partei kann nach dem Verursacherprinzip unter anderem kostenpflichtig werden, wenn sie im Rechtsmittelverfahren nur aufgrund von Beweisen obsiegt, die sie im vorinstanzlichen Verfahren ohne ersichtlichen Grund und in Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht nicht vorgebracht hat (Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 57 f.).
2.4 Gemäss § 7 Abs. 1 VRG sind die Verwaltungsbehörden verpflichtet, den Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen. Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die Behörde von Amtes wegen dazu, im für den Einzelfall erforderlichen Umfang für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 10). Die behördliche Untersuchungspflicht endet dort, wo keine Anhaltspunkte vorzufinden sind, die den Behörden weitere Sachverhaltsabklärungen nahelegen (Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 21). Die Parteien sind zwar gehalten, an der Erstellung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. § 7 Abs. 2 VRG). Die Behörde muss in solchen Fällen aber gleichwohl danach streben, den entscheidrelevanten Sachverhalt abzuklären (Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 10; VGr, 13. Februar 2020, VB.2019.00634, E. 4.1, auch zum Ganzen).
2.5 Die behördliche Untersuchungspflicht gilt grundsätzlich unabhängig von der im Rahmen der Beweiswürdigung zu beachtenden Verteilung der Beweislast bzw. von der Regelung der Folgen der Beweislosigkeit. Die Behörden sind also auch dann zur Abklärung des Sachverhalts verpflichtet, wenn die Verfahrensbeteiligten die objektive Beweislast tragen. Beweisbelastete Verfahrensbeteiligte sind zwar in der Regel im eigenen Interesse zur Kooperation bei der Sachverhaltsuntersuchung bereit. Doch die Behörde darf den Sachverhalt nicht mit minderer Gewissenhaftigkeit abklären, wenn es um die Abklärung von Tatsachen geht, die sich zugunsten einer beweisbelasteten Verfahrenspartei auswirken (Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 7).
3.
3.1 Seinem Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung legte der Beschwerdeführer 1 eine Kopie seines französischen Reisedokuments, seines französischen Aufenthaltsausweises und seines Einsatzvertrages mit der Firma F vom 26. Mai 2023 bei. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2023 und dem Betreff "Unvollständiges Gesuch" retournierte das Migrationsamt die erwähnten Gesuchsbeilagen an das Personenmeldeamt der Stadt I zwecks Ergänzung und mit dem Hinweis: "Wesentliche Angaben fehlen (siehe Markierung)." Zudem wies es darauf hin, dass die Fallbearbeitung bis zum Erhalt der fehlenden Angaben sistiert werde. Ohne weitere Korrespondenz mit dem Personenmeldeamt und/oder den Beschwerdeführenden wies das Migrationsamt dessen Gesuch mit Verfügung vom 11. Januar 2024 ab. Dabei stellte es einerseits fest, dass dem Beschwerdeführer 1 mangels Vorliegens eines arbeitsmarktlichen Vorentscheids (Art. 40 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG]) keine Aufenthaltsbewilligung zwecks Erwerbstätigkeit erteilt werden könne. Andererseits verneinte es nach ausführlicher Zitierung der entsprechenden Rechtsprechung einen Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers 1 gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; Achtung des Familienlebens), weil weder begründet noch belegt worden sei, um wen es sich beim vorgeblichen Kind und der Partnerin handle. Aufgrund der fehlenden Belege sei es nicht möglich, die Partnerschaft in Bezug auf ihre Art und Intensität zu beurteilen. Weiter sei kein Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer 1 und seinem vorgeblichen Kind "erkennbar". Dass der Beschwerdeführer 1 im Gesuchszeitpunkt mit der Bemerkung "Verbleib bei Partnerin + Kind" zumindest sinngemäss einen möglichen Aufenthaltsanspruch gestützt auf ein Konkubinat nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK geltend machen wollte, war für das Migrationsamt offensichtlich erkennbar, da es einen solchen Anspruch sogar materiell geprüft hat – wenn auch ohne jegliche vorgängige Sachverhaltsabklärungen. Unter diesen Umständen kann den vorinstanzlichen Ausführungen nicht gefolgt werden, gemäss welchen das Migrationsamt nicht gehalten gewesen sei, beim Beschwerdeführer 1 nach den familiären Verhältnissen zu fragen, zumal dieser "offensichtlich zu Erwerbszwecken" habe zugelassen werden wollen. So ist das Migrationsamt eben gerade nicht ausschliesslichen von einem ersuchten Aufenthalt zu Erwerbszwecken ausgegangen, andernfalls es einen Aufenthaltsanspruch gestützt auf ein Konkubinat wohl kaum zusätzlich geprüft hätte.
3.2 Gemäss dem erwähnten Schreiben vom 9. Oktober 2023 hat das Migrationsamt die Fallbearbeitung wegen Fehlens wesentlicher Angaben sistiert. Ob die fehlenden Angaben den Aufenthaltszweck Erwerb oder Konkubinat betrafen, ist den vorliegenden Akten nicht zu entnehmen. Ausserdem gibt die vorliegende Aktenlage keine klaren Rückschlüsse darauf, weshalb das Migrationsamt das Bewilligungsgesuch mit Verfügung vom 11. Januar 2024 ohne jegliche Sachverhaltsabklärungen abgewiesen hat. Jedenfalls erschien ein solcher verfahrensabschliessender Entscheid auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer 1 nach Ablauf seines bewilligungsfreien Aufenthalts (Art. 10 Abs. 1 AIG) im Erlasszeitpunkt aus migrationsamtlicher Sicht illegal aufgehalten haben könnte (darauf bezieht sich ein wesentlicher Teil der migrationsamtlichen Begründung), in zeitlicher Hinsicht nicht dringlich. Denn das Migrationsamt hätte den Beschwerdeführer 1 mit Verweis auf Art. 17 Abs. 1 AIG auffordern oder mittels Verfügung anordnen können, den Bewilligungsentscheid – und demnach auch die erforderlichen Sachverhaltsabklärungen – im Ausland abzuwarten. Erst nachdem das Migrationsamt im Rahmen des Rekursverfahrens von der Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen worden war, meldete es sich mit Schreiben vom 20. Februar 2024 direkt beim Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden und teilte unter anderem mit, welche Unterlagen zur Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen noch ausstehend waren. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb ein solches Schreiben nicht bereits vor Erlass der verfahrensabschliessenden Verfügung hätte ergehen können.
3.3 Nachdem der beabsichtigte Aufenthaltszweck (Verbleib bei Partnerin + Kind) für das Migrationsamt offenkundig erkennbar war, wäre es aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes verpflichtet gewesen, den im Zusammenhang mit einem anspruchsbegründenden Konkubinat entscheidrelevanten Sachverhalt vor Erlass der Verfügung abzuklären. Trotz Mitwirkungspflicht (§ 7 Abs. 2 VRG) durfte von den rechtsunkundigen, im Gesuchszeitpunkt nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden nicht ohne Weiteres erwartet werden, die zur Begründung eines schutzwürdigen Konkubinats relevanten Angaben und Belege von sich aus und auf Anhieb erhältlich zu machen und einzureichen. Auch wenn die Beschwerdeführenden hinsichtlich der anspruchsbegründenden Umstände beweisbelastet sind, entbindet dies die Migrationsbehörde nicht von ihrer Untersuchungspflicht (vgl. oben E.2.3), welche unter anderem beinhaltet, die Verfahrensbeteiligten auf ihre Mitwirkungspflicht hinzuweisen und aufzufordern, weitere Beweismittel einzureichen. Dies gilt umso mehr für das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren (vgl. VGr, 13. Februar 2020, VB.2019.00634, E. 4.1). Im Gegensatz zur Ehe ist ein Konkubinat im Schweizer Zivilstandsregister nicht eintragungsfähig und kann deshalb nicht ohne Weiteres formell nachgewiesen werden. Zur Begründung eines schutzwürdigen Konkubinats im Sinn von Art. 8 Ziff. 1 EMRK können unterschiedliche Umstände sowie Beweismittel herangezogen werden. Konkrete Heiratspläne wie auch gemeinsame Kinder sind dafür nicht zwingend erforderlich (so beim stabilen Konkubinat, vgl. BGr, 27. Mai 2021, 2C_396/2021, E. 3.2). Bestehen, wie im vorliegenden Fall, Anhaltspunkte dafür, dass ein Aufenthaltsanspruch gestützt auf ein Konkubinat geltend gemacht wird, sind die Migrationsbehörden – gerade angesichts des Fehlens eines formellen Nachweises – umso mehr gehalten, die relevanten Umstände durch Einholen der erforderlichen Angaben und Beweismittel abzuklären. Durch das gänzliche Unterlassen solcher Sachverhaltsabklärungen vor Erlass der Verfügung vom 11. Januar 2024 verletzte das Migrationsamt den Untersuchungsgrundsatz nach § 7 Abs. 1 VRG. Indem es über das Gesuch abschliessend entschieden hat, ohne vorgängig jegliche Abklärungen hinsichtlich des Konkubinats zu tätigen, hat es den Beschwerdeführenden faktisch die Möglichkeit verwehrt, deren Anspruchsgrundlage zu begründen und zu belegen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer 1 genügend Zeit gehabt hat, sein Gesuch zu präzisieren. Eine Verletzung seiner Mitwirkungspflicht kann ihm diesbezüglich jedenfalls nicht vorgeworfen werden, zumal er erst gar nie darauf aufmerksam gemacht, geschweige denn vom Migrationsamt nach erfolgter Gesuchstellung überhaupt in irgendeiner Form kontaktiert worden war.
3.4 Unter Einhaltung der Untersuchungspflicht hätten die erforderlichen – gemäss Vorinstanz für den Verfahrensausgang als relevante Noven qualifizierten – Beweismittel für die konkreten Heiratspläne sowie die Vaterschaft im Rahmen des verwaltungsrechtlichen Verfahrens eingeholt werden können bzw. müssen. Sofern diese Beweismittel damals noch nicht bestanden haben bzw. von den Beschwerdeführerenden noch hätten erhältlich gemacht werden sollen, hätte die migrationsamtliche Fallbearbeitung bis auf Weiteres sistiert werden können, wie dies mit Schreiben des Migrationsamts vom 9. Oktober 2023 auch angekündigt wurde ("[…] dass wir die Fallbearbeitung bis zum Erhalt der fehlenden Angaben sistieren."; dadurch hätte das vorinstanzliche Rekursverfahren vermieden werden können, sofern das Migrationsamt einen Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers 1 unter Berücksichtigung der vorliegend relevanten Noven bejaht hätte (vgl. dazu nachfolgend E.5). Die Verursachung des Rekursverfahrens ist demzufolge auf die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch das Migrationsamt zurückzuführen, wobei den Beschwerdeführenden diesbezüglich kein ordnungswidriges Verhalten unterstellt werden kann.
4.
Nach dem Gesagten kann vorliegend offenbleiben, ob das Migrationsamt eine Gehörsverletzung begangen hat, indem es den Beschwerdeführenden vor Erlass der abschlägigen Verfügung keine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt hat. Ebenso kann offenbleiben, ob die Beschwerdeführenden im Rekursverfahren lediglich aufgrund von Noven obsiegt haben, wodurch das Migrationsamt mangels Unterliegens nicht entschädigungspflichtig gewesen wäre. Trotzdem sei bezüglich des letztgenannten Punkts erwähnt, dass den vorliegenden Akten nicht eindeutig zu entnehmen ist, dass das Ehevorbereitungsverfahren – wie vorinstanzlich festgestellt – erst im Februar 2024 und somit nach Erlass der migrationsamtlichen Verfügung vom 11. Januar 2024 bzw. nach Zustellung derselben am 17. Januar 2024 eingeleitet wurde. Gemäss Aktennotiz vom 30. April 2024 hat G (Bevölkerungsamt der Stadt I) der Vorinstanz gegenüber telefonisch mitgeteilt, dass das Ehevorbereitungsverfahren der Beschwerdeführenden 1 und 2 "erst im 2024 eingeleitet worden" sei. Konkretere Angaben zum Einleitungszeitpunkt finden sich in den Akten nicht. Demnach kann nicht leichthin ausgeschlossen werden, dass das Ehevorbereitungsverfahren vor Erlass/Zustellung der migrationsamtlichen Verfügung eingeleitet worden sein könnte.
5.
5.1 Im Rahmen des vorinstanzlichen Rekursverfahrens nahm das Migrationsamt mit Vernehmlassung vom 11. März 2024 zum Rekurs der Beschwerdeführenden Stellung und beantragte die Abweisung desselben. Dabei stellte es unter anderem fest, dass die mit seinem Schreiben vom 20. Februar 2024 – dieses richtete sich direkt an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (vgl. oben E.3.2) – aufgelisteten Angaben bzw. Unterlagen mit Ausnahme des Solvenznachweises weiterhin ausstehend seien. Diese seien jedoch Voraussetzung sowohl für eine Aufenthaltsregelung zum Verbleib beim Kind bzw. der Lebenspartnerin als auch für die Regelung im Familiennachzug nach erfolgter Heirat. Aufgrund der (damaligen) Aktenlage könne die Verfügung vom 11. Januar 2024 nicht in Wiedererwägung gezogen werden. Den Nachweis hinsichtlich der Einleitung des Ehevorbereitungsverfahrens hatten die Beschwerdeführenden zusammen mit der Rekursschrift vom 13. Februar 2024 bereits eingereicht und dieser war dem Migrationsamt im Zeitpunkt seiner Vernehmlassung demnach bekannt. Die Mitteilung der Kindesanerkennung ging bei der Vorinstanz am 4. März 2024 ein. Ob diese dem Migrationsamt zugestellt wurde, ist den vorliegenden Akten nicht zu entnehmen. Jedenfalls hat es das Verwandtschaftsverhältnis in seiner Vernehmlassung nicht mehr bemängelt, genauso wenig wie die Heiratspläne. Hingegen hat das Migrationsamt ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein heimatlicher Strafregisterauszug (bzw. eine als zeitweiser Ersatz dienende Erklärung betreffend Vorstrafen) wie auch der Nachweis einer angemessenen (Familien-)Wohnung fehle und deshalb eine Wiedererwägung mangels Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen ausser Betracht falle. Während ein französischer Strafregisterauszug mit Rekurs-Eingabe vom 3. April 2024 noch nachgereicht wurde, fehlte es auch im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids weiterhin am Nachweis des Zusammenwohnens.
5.2 Es ist den Beschwerdeführenden beizupflichten, dass das Migrationsamt mit seiner Vernehmlassung klar zum Ausdruck gebracht hat, dass es einen Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers 1 selbst unter Berücksichtigung der nachgewiesenen Heiratspläne sowie der nachgewiesenen Vaterschaft abgelehnt hätte, und zwar in Bezug auf das Konkubinat und sogar in Bezug auf die (geplante) Ehe im Rahmen des Familiennachzugs. Die Vorinstanz hat hinsichtlich des Aufenthaltsanspruchs gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK ein Zusammenwohnen des Konkubinatspaars ausdrücklich "nicht zwingend vorausgesetzt". Angesichts der seitens des Migrationsamts in seiner Vernehmlassung vom 11. März 2024 vertretenen Auffassung hätte es das Gesuch des Beschwerdeführers 1 auch unter Berücksichtigung der Aktenlage im vorinstanzlichen Entscheidzeitpunkt abgewiesen, weil die Beschwerdeführenden unter anderem nicht zusammenwohnten. Folglich waren die Noven – in Form des Nachweises für die Einleitung des Ehevorbereitungsverfahrens und für die Vaterschaft – für das Migrationsamt nicht entscheidrelevant hinsichtlich der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Auch unter diesem Gesichtspunkt wäre die Einleitung des Rekursverfahrens durch die Beschwerdeführenden zumindest vertretbar, wenn nicht sogar notwendig, jedenfalls nicht selbstverschuldet gewesen. Dabei hätten sie bei der geschilderten Ausgangslage (Verweigerung des Aufenthaltsanspruchs mangels Zusammenwohnens) angesichts der vorinstanzlichen Rechtsauffassung – nämlich, dass sie das Konkubinat trotz getrennter Wohnsituation als schutzwürdig qualifiziert hat – ebenfalls obsiegt.
6.
6.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die seitens des Migrationsamts begangene Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nach § 7 Abs. 1 VRG ursächlich für die Einleitung des vorinstanzlichen Rekursverfahrens durch die Beschwerdeführenden war (vgl. oben E.3). Dass die Beschwerdeführenden die Beweismittel, welche die Vorinstanz hinsichtlich des Verfahrensausgangs als entscheidrelevante Noven qualifizierte, nicht bereits im verwaltungsrechtlichen Verfahren eingebracht haben (bzw. erst erhältlich machen mussten), stellt weder eine Verletzung der Mitwirkungspflicht noch ein sonstiges schuldhaftes Verhalten dar. Darüber hinaus hätte das Migrationsamt das Gesuch der Beschwerdeführenden auch in Kenntnis dieser Noven wegen der getrennten Wohnsituation des Konkubinatspaars abgewiesen, was sich gemäss dem vorinstanzlichen Entscheid als unbegründet erwiesen hätte. Insofern wäre das Rekursverfahren zur Durchsetzung des Aufenthaltsanspruchs auch notwendig gewesen, wenn die Heiratspläne und die Vaterschaft bereits vor Erlass der migrationsamtlichen Verfügung bekannt gewesen wären, und hätte am obsiegenden Verfahrensausgang zugunsten der Beschwerdeführenden auch nichts geändert (vgl. oben E.5). Somit sind vorliegend keine besonderen Umstände gegeben, welche ein Abweichen vom Unterliegerprinzip und eine ausnahmsweise Verweigerung einer Parteientschädigung rechtfertigen würden.
6.2 Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. Das Migrationsamt hat den Beschwerdeführenden für das Rekursverfahren gestützt auf § 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 VRG eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
6.3 Die Vorinstanz hat Rechtsanwalt D für das Rekursverfahren als unentgeltlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführenden bestellt und ihm für seinen Aufwand eine Entschädigung von Fr. 2'153.- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zulasten der Staatskasse zugesprochen. Eine Abänderung des Rekursentscheids in diesem Punkt wurde mit der vorliegenden Beschwerde weder beantragt noch wurde die Entschädigung im Rahmen der Begründung bemängelt. Es ist deshalb vom festgelegten Entschädigungsbetrag auszugehen. Weil den Beschwerdeführenden vorliegend jedoch eine Parteientschädigung für das Rekursverfahren zugesprochen wird, ist diese an die Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsbeistand anzurechnen. Demgemäss ist Dispositiv-Ziffer IV des vorinstanzlichen Entscheids insofern abzuändern, als dass Rechtsanwalt D als unentgeltlicher Rechtsbeistand lediglich im Mehrbetrag von Fr. 153.zulasten der Staatskasse zu entschädigen ist.
7.
7.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Migrationsamt aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Zudem hat dieses den Beschwerdeführenden eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inklusive Mehrwertsteuer) für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
7.2 Die Beschwerdeführenden ersuchen auch hinsichtlich des vorliegenden Beschwerdeverfahrens um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung von Rechtsanwalt D, substituiert durch MLaw E, als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Die mit vorinstanzlichem Entscheid festgestellte prozessuale Mittellosigkeit der Beschwerdeführenden ist weiterhin zu bejahen. Zudem sind auch die übrigen Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG erfüllt, weshalb Rechtsanwalt D zufolge Gutheissung des Gesuchs für das Beschwerdeverfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen ist. Mangels Auferlegung der Verfahrenskosten erweist sich das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung hingegen als gegenstandslos.
7.3 Der substituierte Rechtsvertreter, MLaw E, macht hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens bei einem Stundensatz von Fr. 110.- einen Aufwand von insgesamt 13 Stunden und 15 Minuten sowie Auslagen im Betrag von Fr. 43.70 zuzüglich Mehrwertsteuer (total Fr. 1'622.80) geltend. Der geltend gemachte Aufwand erscheint gerade noch angemessen.
7.4 Unter Anrechnung der Parteientschädigung ist Rechtsanwalt D im Mehrbetrag von insgesamt Fr. 122.80 (inklusive Mehrwertsteuer) für das Beschwerdeverfahren aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
7.5 Es gilt die Beschwerdeführenden auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
8.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Der Rechtsweg in Nebenpunkten wie den Entschädigungsfolgen folgt grundsätzlich dem in der Hauptsache massgeblichen Rechtsweg (BGE 134 I 159 E. 1.1; Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 91). Soweit in der Hauptsache ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht werden könnte, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Den Beschwerdeführenden wird Rechtsanwalt D als unentgeltlicher Rechtbeistand bestellt.
3. Die Beschwerde wird gutgeheissen und Dispositiv-Ziffern IV und V des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 7. Mai 2024 werden aufgehoben. Das Migrationsamt wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen, und Rechtsanwalt D wird für das Rekursverfahren im Mehrbetrag von Fr. 153.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) aus der Staatskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführenden nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 570.-- Total der Kosten.
5. Die Gerichtskosen werden dem Migrationsamt auferlegt.
6. Das Migrationsamt wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.
7. Rechtsanwalt D wird für das Beschwerdeverfahren im Mehrbetrag von Fr. 122.80 (Mehrwertsteuer inbegriffen) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführenden nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
8. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
9. Mitteilung an: a) die Parteien; b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion; c) die Kasse des Verwaltungsgerichts (zur Anweisung der Entschädigung)