Skip to content

Zürich Verwaltungsgericht 04.06.2024 VB.2024.00312

4 giugno 2024·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·979 parole·~5 min·6

Riassunto

Sozialhilfe | Sozialhilfe. Der Rückweisungsentscheid der Vorinstanz stellt einen Zwischenentscheid dar (E. 2.2). Die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a oder lit. b BGG sind vorliegend nicht gegeben; der vorinstanzliche Beschluss ist nicht anfechtbar (E. 2.4). Ob die beschwerdeführende Gemeinde legitimiert gewesen wäre, braucht bei diesem Ergebnis nicht geprüft zu werden (E. 2.5). Nichteintreten.

Testo integrale

Standard Suche  |  Erweiterte Suche  |  Hilfe

Druckansicht  

  Geschäftsnummer: VB.2024.00312   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 04.06.2024 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Fürsorgerecht Betreff: Sozialhilfe

Sozialhilfe. Der Rückweisungsentscheid der Vorinstanz stellt einen Zwischenentscheid dar (E. 2.2). Die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a oder lit. b BGG sind vorliegend nicht gegeben; der vorinstanzliche Beschluss ist nicht anfechtbar (E. 2.4). Ob die beschwerdeführende Gemeinde legitimiert gewesen wäre, braucht bei diesem Ergebnis nicht geprüft zu werden (E. 2.5). Nichteintreten.

  Stichworte: NICHT WIEDERGUTZUMACHENDER NACHTEIL RÜCKWEISUNGSENTSCHEID WIRTSCHAFTLICHE HILFE ZWISCHENENTSCHEID

Rechtsnormen: Art. 93 Abs. I lit. a BGG Art. 93 Abs. I lit. b BGG § 19a Abs. II VRG § 38b Abs. I lit. a VRG § 41 Abs. III VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 5

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2024.00312

Verfügung

des Einzelrichters

vom 4. Juni 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

Gemeinde A,

Beschwerdeführerin,

gegen

B,

Beschwerdegegner,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Beschluss vom 30. Oktober 2023 verpflichtete der Gemeinderat A B, unrechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe im Betrag von Fr. 41'926.25 zurückzuerstatten.

II.  

Dagegen erhob B mit Eingabe vom 11. Dezember 2023 (Verbesserung vom 30. Januar 2024) Rekurs. Der Bezirksrat Dielsdorf hiess diesen mit Beschluss vom 26. April 2024 sinngemäss gut, hob den angefochtenen Beschluss vom 30. Oktober 2023 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen an den Gemeinderat A zurück. Verfahrenskosten erhob der Bezirksrat keine.

III.  

Daraufhin gelangte die Gemeinde A mit Beschwerde vom 29. Mai 2024 an das Verwaltungsgericht und beantragte, unter Kostenfolge zulasten des Bezirksrats sei dessen Beschluss vom 26. April 2024 aufzuheben und sei der Beschluss vom 30. Oktober 2023 zu bestätigen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss auf § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, erweist sich diese mangels Anfechtbarkeit des Beschlusses vom 26. April 2024 als offensichtlich unzulässig und ist darauf nicht einzutreten (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7 in Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8). Zum Entscheid berufen ist daher der Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. a VRG), zumal kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist (§ 38b Abs. 2 VRG). Aus demselben Grund konnte auf den Beizug der vorinstanzlichen Akten verzichtet werden (§ 57 Abs. 1 VRG) und wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (§ 58 VRG).

2.  

2.1 Mit Beschluss vom 26. April 2024 erwog die Vorinstanz, dass "die Voraussetzungen für einen unrechtmässigen Bezug von wirtschaftlicher Hilfe durch den Rekurrenten aufgrund der Verletzung der Auskunfts- und Meldepflicht grundsätzlich erfüllt sind". Jedoch gehe weder aus dem angefochtenen Entscheid noch aus den eingereichten Akten hervor, ob dem Rekurrenten (bzw. dem jetzigen Beschwerdegegner) diesbezüglich das rechtliche Gehör gewährt worden sei. Dem angefochtenen Entscheid sei auch nicht zu entnehmen, wie sich der Betrag von Fr. 41'926.25 zusammensetze, welcher vom Beschwerdegegner zurückzuerstatten sei. Aus diesem Grund sei "der Beschluss der Beschwerdeführerin vom 30. Oktober 2023 aufzuheben und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen".

2.2 Dieser Rückweisungsentscheid der Vorinstanz stellt einen Zwischenentscheid dar (BGE 142 II 20 E. 1.2; 133 II 409 E. 1.2). Um einen Endentscheid handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid nur ausnahmsweise, dann nämlich, wenn der unteren Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die Rückweisung nur noch der Umsetzung des höherinstanzlich Angeordneten dient (vgl. BGE 142 II 20 E. 1.2, 138 I 143 E. 1.2; Bertschi, § 19a N. 64 f.). Das ist vorliegend nicht der Fall, zumal die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Rückerstattung grundsätzlich bejahte und es dieser im Rahmen ihres Neuentscheids möglich ist, den vom Beschwerdegegner zurückzuerstattenden Betrag selbst neu bzw. wiederum auf Fr. 41'926.25 festzulegen.

2.3 Die Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids richtet sich gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sinngemäss nach den Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110). Zwischenentscheide, die – wie vorliegend – nicht die Zuständigkeit oder den Ausstand zum Gegenstand haben, sind nach Art. 93 Abs. 1 BGG nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, ist grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären; soweit sie aber nicht in die Augen springen, sind sie zu substanziieren (VGr, 9. Oktober 2023, VB.2023.00478, E. 1.1; 29. April 2021, VB.2021.00108, E. 1.3.1; Bertschi, § 19a N. 47 und N. 54).

2.4 Die Beschwerdeführerin äussert sich nicht zur Anfechtbarkeit des infrage stehenden Rückweisungsentscheids. Tatsächlich ist auch nicht ersichtlich, dass vorliegend die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a oder lit. b BGG gegeben wären. Zwar erfordert Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zwingend einen Nachteil rechtlicher Natur, sondern es kann auch ein rein tatsächlicher Nachteil ausreichen (BGE 135 II 30 E. 1.3.4, mit Hinweisen). Allerdings genügt die blosse Verteuerung und Verlängerung des Verfahrens in aller Regel nicht (BGE 141 III 395 E. 2.5; VGr, 21. August 2023, VB.2023.00180, E. 2.4). Im Übrigen muss die Beschwerdeführerin aufgrund der vorinstanzlichen Rückweisung auch keinen Entscheid fällen, den sie für unrichtig hält und danach nicht selbst anfechten kann. Auch insofern liegt damit kein nicht wiedergutzumachender Nachteil vor (vgl. Bertschi, § 19a N. 48 und § 21 N. 114, insbesondere Fn. 395). Ebenso wenig erkennbar ist sodann, inwiefern der Beschwerdeführerin aufgrund des Rückweisungsentscheids ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren entstünde. Der Beschluss vom 26. April 2024 erweist sich folglich als nicht anfechtbarer Zwischenentscheid.

2.5 Ob die Beschwerdeführerin zur Anfechtung des Beschlusses vom 26. April 2024 gemäss § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG legitimiert gewesen wäre (vgl. statt vieler VGr, 13. September 2023, VB.2023.00514, E. 3.1), braucht bei diesem Ergebnis nicht geprüft zu werden.

3.  

Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Bei der Bemessung der Gerichtskosten ist zu berücksichtigen, dass der Streitwert zwar rund Fr. 42'000.- beträgt, die Beschwerde aber materiell nicht zu beurteilen war (vgl. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 des Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr [LS 175.252]). Eine Parteientschädigung hat die Beschwerdeführerin nicht beantragt und stünde ihr bereits mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.  

Da der angefochtene Beschluss der Vorinstanz einen Zwischenentscheid darstellt (vorn E. 2.2), ist die vorliegende Verfügung dazu ihrerseits ein solcher; das Bundesgericht lässt sich daher nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG anrufen (Bertschi, § 19a N. 31 f. und 48; vorn E. 2.3).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    700.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr.    770.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Gegen diese Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    den Bezirksrat Dielsdorf.

VB.2024.00312 — Zürich Verwaltungsgericht 04.06.2024 VB.2024.00312 — Swissrulings