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Zürich Verwaltungsgericht 03.07.2024 VB.2024.00305

3 luglio 2024·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·6,111 parole·~31 min·7

Riassunto

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | [Der 13-jährige Sohn der Parteien ist aufgrund deren hochstrittigen Verhältnisses seit Jahren einem enormen Loyalitätskonflikt ausgesetzt, was Eingang in die Obhuts- und Betreuungsregelung des Scheidungsgerichts (gemeinsame Obhut der Eltern und alternierende Betreuung) fand. Er begab sich wiederholt zu Betreuungszeiten der Mutter zum Vater, was nach Darstellung des Vaters auf das negative Verhältnis zur Mutter und nach derjenigen der Mutter auf psychische Gewalt durch den Vater zurückzuführen ist. Wegen des Nichteinhaltens der Betreuungsregelung sowie psychischer Gewaltausübung gegenüber dem Sohn wurden gegen den Vater Gewaltschutzmassnahmen (u.a. ein Kontaktverbot zum Sohn) erlassen und verlängert.] Für den Entscheid über die Verlängerung von Gewaltschutzmassnahmen ist primär massgeblich, ob eine konkrete Gefährdungssituation Anlass für die Anordnung der Massnahmen gegeben hat und ob diese Situation weiterhin der Deeskalation bedarf (E. 2.4). Zwar führte der Abschluss des Scheidungsverfahrens nicht zu einer Beruhigung der familiären Situation und verstiess der Vater wiederholt gegen gerichtliche Weisungen betreffend die Betreuung. Es ist aber nicht ersichtlich, dass sich der Konflikt zwischen den Eltern verschärft hätte oder sich deren Versuche, den Loyalitätskonflikt des gemeinsamen Sohns zu ihren Gunsten zu beeinflussen, vor Erlass bzw. Verlängerung der Schutzmassnahmen gesteigert hätten, sodass sich der Jugendliche in einer akuten Gefährdungssituation befunden hätte, welcher nicht rechtzeitig im hängigen Verfahren um Abänderung des Scheidungsurteils hätte begegnet werden können und welche den mit den Schutzmassnahmen verbundenen plötzlichen und gewichtigen Eingriff in die Vater-Kind-Beziehung rechtfertigten (E. 4.1–4.6). Gewaltschutzmassnahmen können nicht einzig im Rückblick auf frühere Gewaltvorfälle erlassen bzw. verlängert werden (E. 4.7). Gutheissung. Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Gewährungunentgeltlicher Rechtsvertretung.

Testo integrale

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00305   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 03.07.2024 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz

[Der 13-jährige Sohn der Parteien ist aufgrund deren hochstrittigen Verhältnisses seit Jahren einem enormen Loyalitätskonflikt ausgesetzt, was Eingang in die Obhuts- und Betreuungsregelung des Scheidungsgerichts (gemeinsame Obhut der Eltern und alternierende Betreuung) fand. Er begab sich wiederholt zu Betreuungszeiten der Mutter zum Vater, was nach Darstellung des Vaters auf das negative Verhältnis zur Mutter und nach derjenigen der Mutter auf psychische Gewalt durch den Vater zurückzuführen ist. Wegen des Nichteinhaltens der Betreuungsregelung sowie psychischer Gewaltausübung gegenüber dem Sohn wurden gegen den Vater Gewaltschutzmassnahmen (u.a. ein Kontaktverbot zum Sohn) erlassen und verlängert.] Für den Entscheid über die Verlängerung von Gewaltschutzmassnahmen ist primär massgeblich, ob eine konkrete Gefährdungssituation Anlass für die Anordnung der Massnahmen gegeben hat und ob diese Situation weiterhin der Deeskalation bedarf (E. 2.4). Zwar führte der Abschluss des Scheidungsverfahrens nicht zu einer Beruhigung der familiären Situation und verstiess der Vater wiederholt gegen gerichtliche Weisungen betreffend die Betreuung. Es ist aber nicht ersichtlich, dass sich der Konflikt zwischen den Eltern verschärft hätte oder sich deren Versuche, den Loyalitätskonflikt des gemeinsamen Sohns zu ihren Gunsten zu beeinflussen, vor Erlass bzw. Verlängerung der Schutzmassnahmen gesteigert hätten, sodass sich der Jugendliche in einer akuten Gefährdungssituation befunden hätte, welcher nicht rechtzeitig im hängigen Verfahren um Abänderung des Scheidungsurteils hätte begegnet werden können und welche den mit den Schutzmassnahmen verbundenen plötzlichen und gewichtigen Eingriff in die Vater-Kind-Beziehung rechtfertigten (E. 4.1–4.6). Gewaltschutzmassnahmen können nicht einzig im Rückblick auf frühere Gewaltvorfälle erlassen bzw. verlängert werden (E. 4.7). Gutheissung. Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Gewährung unentgeltlicher Rechtsvertretung.

  Stichworte: FORTBESTAND DER GEFÄHRDUNG GEWALTSCHUTZ GEWALTSCHUTZGESETZ GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN KINDESANHÖRUNG KONTAKTVERBOT

Rechtsnormen: Art. 2 Abs. I lit. a GSG Art. 10 Abs. I GSG Art. 12 Abs. II KRK

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2024.00305

Urteil

der Einzelrichterin

vom 3. Juli 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

C,

Beschwerdegegnerin,

und

Kantonspolizei Zürich,

Mitbeteiligte,

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich ergeben:

I.  

A. C und A heirateten am 31. Dezember 2008. Im Jahr 2011 wurde ihr gemeinsamer Sohn D geboren. Ab März 2019 lebten sie getrennt. Im Rahmen eines vor dem Bezirksgericht Dietikon geführten Eheschutzverfahrens wurde D unter gemeinsamer elterlicher Sorge und gemeinsamer Obhut seiner Eltern belassen. Die Besuchsrechts- bzw. Obhutsregelung beinhaltete im Wesentlichen eine Alltagsbetreuung des Kindes durch C in den ungeraden Kalenderwochen von Dienstagmittag bis Freitagabend und in den geraden Kalenderwochen von Mittwochmittag bis Montagmorgen; ansonsten sollte D von seinem Vater betreut werden. Zudem wurde für das Kind eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 f. des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) angeordnet.

Mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 11. April 2023 wurde die Ehe zwischen C und A geschieden (Dispositivziffer 1). D wurde unter gemeinsamer elterlicher Sorge belassen (Dispositivziffer 2). In der Erwägung, dass D sich aufgrund der konflikthaften Beziehung seiner Eltern in einem starken Loyalitätskonflikt befinde, der das Wohl des Kindes gefährde, indessen nicht angenommen werden könne, dass sich der Loyalitätskonflikt verringere, wenn einem Elternteil das alleinige Obhutsrecht zugesprochen werde, sondern vielmehr zu befürchten sei, dass sich der Loyalitätskonflikt diesfalls noch verstärke und das Kind sich allenfalls von einem Elternteil abwende und eine Allianz mit dem anderen Elternteil bilde, weshalb die alternierende Obhut jene Betreuungsform darstelle, welche das Kindswohl am wenigstens gefährde, übertrug das Bezirksgericht Dietikon die Obhut für das Kind beiden Eltern mit wechselnder Betreuung (E. IV./3.3, insbesondere E. IV./3.3.7 und Dispositivziffer 4). Gemäss der – sehr detaillierten – Betreuungsregelung wird D ausserhalb der Schulferien abwechselnd während zweier aufeinanderfolgenden Kalenderwochen von seiner Mutter und im Anschluss eine Kalenderwoche von seinem Vater betreut (vgl. Dispositivziffer 5). Aufgrund von Defiziten in der Erziehungsfähigkeit beider Eltern und deren mangelhafter Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft ordnete das Bezirksgericht sodann die Weiterführung der Beistandschaft für D an und erteilte C und A diverse Weisungen, welche die Umsetzung der alternierenden Obhut ermöglichen sollten (E. V. und Dispositivziffern 7 ff. sowie 12–17). Namentlich wurde der jeweils nicht betreuende Elternteil angewiesen, D innert Stundenfrist zum betreuenden Elternteil oder zur Schule zurückzuschicken oder ihn bis zur Haustür des betreuenden Elternteils zu begleiten, falls das Kind sich nicht an die angeordnete Betreuungsregelung halte und den nicht betreuenden Elternteil aufsuche (Dispositivziffer 16).

Eine gegen Teile des bezirksgerichtlichen Urteils vom 11. April 2023 gerichtete Berufung von A wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 23. Oktober 2023 ab.

B. Am 14. Mai 2024 verfügte die Kantonspolizei Zürich in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG, LS 351) gegenüber A für die Dauer von jeweils 14 Tagen bzw. bis und mit 28. Mai 2024 Kontaktverbote zu C und D sowie Betretverbote betreffend deren Wohnort, den Arbeitsort von C sowie die Schule von D.

II.  

C ersuchte das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Dietikon mit Eingabe vom 15./16. Mai 2024, die angeordneten Schutzmassnahmen um drei Monate zu verlängern. A reichte am 21. Mai 2024 beim Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Dietikon ein Gesuch um gerichtliche Überprüfung und sofortige Aufhebung der polizeilich verfügten Schutzmassnahmen unter Entschädigungsfolge ein; in prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege. Das Zwangsmassnahmengericht hörte C am 21. Mai 2024 und A am 23. Mai 2024 persönlich an (Protokoll der Vorinstanz, S. 2 ff. und S. 19 ff.). Mit Verfügung und Urteil vom 24. Mai 2024 gewährte das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Dietikon A unentgeltliche Rechtspflege (Verfügungsdispositivziffer 1), wies sein Gesuch um Aufhebung der mit der Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 14. Mai 2024 angeordneten Schutzmassnahmen ab (Urteilsdispositivziffer 3) und verlängerte sämtliche Schutzmassnahmen zugunsten von C (Urteilsdispositivziffer 1) und ihrem Sohn D jeweils bis zum 28. August 2024 (Urteilsdispositivziffer 2). Eine Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen (Urteilsdispositivziffer 6). Die Rechtsvertreterin von A wurde für ihren Aufwand als unentgeltliche Rechtsbeiständin mit insgesamt Fr. 4'580.50 aus der Gerichtskasse entschädigt (Urteilsdispositivziffer 7).

III.  

A führte am 29. Mai 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sowie in Aufhebung des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon vom 24. Mai 2024 sowie der Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 14. Mai 2024 sei von einer Verlängerung der Schutzmassnahmen abzusehen. Eventualiter seien die Schutzmassnahmen "auf [C] zu beschränken"; subeventualiter seien die Schutzmassnahmen nur um einen Monat zu verlängern. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person seiner Vertreterin. Das Bezirksgericht Dietikon verzichtete am 4. Juni 2024 auf Vernehmlassung. C reichte keine Beschwerdeantwort ein. Die Kantonspolizei Zürich liess sich nicht vernehmen. Das Bezirksgericht Dietikon (Einzelgericht im ordentlichen Verfahren) reichte am 20. Juni 2024 eine Verfügung vom nämlichen Tag ein, mit welcher die Obhut und Betreuung für D für die Dauer eines Verfahrens betreffend die Abänderung des Scheidungsurteils vom 11. April 2023 vorsorglich geregelt bzw. abgeändert wurde.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für Beschwerden gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a sowie § 38b Abs. 2 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist die Einzelrichterin zum Entscheid berufen.

Weil auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Das Gewaltschutzgesetz bezweckt den Schutz, die Sicherheit und die Unterstützung von Personen, die von häuslicher Gewalt oder Stalking betroffen sind (§ 1 Abs. 1 GSG). Häusliche Gewalt liegt nach § 2 Abs. 1 GSG vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird durch Ausübung oder Androhung von Gewalt (lit. a) oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (lit. b). Stalking liegt gemäss § 2 Abs. 2 GSG vor, wenn jemand durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern, Nachstellen oder Drohen in seiner Handlungsfähigkeit beeinträchtigt oder gefährdet wird.

2.2 Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt oder Stalking vor, stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus der Wohnung oder aus dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG).

2.3 Die gefährdende Person kann ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann ihrerseits innert acht Tagen nach Geltungsbeginn der Schutzmassnahmen beim Gericht um deren Verlängerung ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert vier Arbeitstagen über das Verlängerungsgesuch (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen des Gerichts nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Es heisst das Gesuch um Verlängerung der Massnahmen gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Dabei entscheidet es vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder der Gesuchsgegner nicht angehört worden ist, und setzt dieser bzw. diesem eine Frist von fünf Tagen, um gegen den Entscheid Einsprache zu erheben (§ 10 Abs. 2 GSG, § 11 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich angeordneten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

2.4 Der Zweck von Gewaltschutzmassnahmen besteht in der Deeskalation einer Gewaltsituation und – im Unterschied etwa zu gewissen Ehe- und Kindesschutzmassnahmen – nicht in der (mittel- oder längerfristigen) Gestaltung der Rechtsbeziehung zwischen den betroffenen Personen. Vielmehr haben gestützt auf das Gewaltschutzgesetz angeordnete Massnahmen einen sofort notwendigen, durch andere Verfahren nicht leistbaren Schutz für gefährdete Personen sicherzustellen. Für den Entscheid über die Verlängerung von Schutzmassnahmen ist daher in erster Linie massgeblich, ob eine konkrete Gefährdungssituation Anlass für die Anordnung einer oder mehrerer Schutzmassnahmen gegeben hat und ob diese Situation weiterhin der Deeskalation bedarf bzw. ein in diesem Sinn verstandener Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (VGr, 6. Oktober 2023, VB.2023.00525, E. 3.2; 21. Dezember 2022, VB.2022.00758, E. 4.2; 2. Juni 2022, VB.2022.00238, E. 4.2).

Im Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Zwangsmassnahmengericht ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann es sich im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen. Zum anderen genügt wie erwähnt bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach ist es ausreichend, wenn gewisse Elemente für eine anhaltende Gefährdung sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie doch nicht besteht (Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, in: Sicherheit & Recht 3/2011, S. 127 ff., S. 134). Es rechtfertigt sich deshalb seitens des Verwaltungsgerichts eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (statt vieler VGr, 25. November 2020, VB.2020.00721, E. 2.3). Auch ist es nicht notwendig, den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (VGr, 3. August 2016, VB.2016.00403, E. 5.2 mit Hinweis auf VGr, 15. Dezember 2015, VB.2015.00672, E. 2.3; VGr, 26. Februar 2015, VB.2015.00043, E. 4.3).

2.5 Nach Art. 9 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (UN-Kinderrechtskonvention, SR 0.107) stellen die Vertragsstaaten sicher, dass ein Kind nicht gegen den Willen seiner Eltern von diesem getrennt wird, es sei denn, dass die zuständigen Behörden in einer gerichtlich nachprüfbaren Entscheidung nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften und Verfahren bestimmen, dass diese Trennung zum Wohl des Kindes notwendig ist. In Verfahren nach Art. 9 Abs. 1 UN-Kinderrechtskonvention ist allen Beteiligten Gelegenheit zu geben, am Verfahren teilzunehmen und ihre Meinung zu äussern (Art. 9 Abs. 2 UN-Kinderrechtskonvention). Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife (Art. 12 Abs. 1 UN-Kinderrechtskonvention). Zu diesem Zweck wird dem Kind insbesondere Gelegenheit gegeben, unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden (Art. 12 Abs. 2 UN-Kinderrechtskonvention). Diese staatsvertragliche Regelung ist direkt anwendbar (self-executing; BGE 124 III 90 E. 3a) und zeitigt Folgen für das Verfahren in Angelegenheiten des Gewaltschutzes: Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist ein zwölfjähriges Kind, zu dem einem Elternteil ein Kontaktverbot auferlegt worden ist, vom Zwangsmassnahmengericht vor dem Entscheid über die Verlängerung dieses Kontaktverbots grundsätzlich anzuhören (VGr, 26. Mai 2021, VB.2021.00313, E. 3; 30. Juni 2014, VB.2014.00272, E. 3.3 und 4.6).

3.  

3.1 Gemäss einem Polizeirapport vom 14. Mai 2024 suchte die Beschwerdegegnerin gleichentags den Polizeiposten in E auf und meldete, dass der Beschwerdeführer sie und den gemeinsamen Sohn psychisch massiv unter Druck setze und die gerichtlich geregelte Betreuungsvereinbarung nicht einhalte. Weil der Beschwerdeführer den Sohn so unter Druck setze, erscheine dieser während ihrer (der Beschwerdegegnerin) Betreuungszeiten immer wieder beim Vater.

3.2 Die Mitbeteiligte begründete die Anordnung von Schutzmassnahmen in der Ausgangsverfügung vom 14. Mai 2024 damit, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin und D psychisch massiv unter Druck setze und vorgebe, das alleinige Sorgerecht über den gemeinsamen Sohn zu erwirken (S. 2, auch zum Nachstehenden). Er dränge das Kind dazu, sich von der Mutter abzuwenden und setze ihn "durch Äusserungen psychisch massiv unter Druck, den Kontakt zu der Mutter […] abzubrechen".

3.3 In ihrem Gesuch um Verlängerung der Schutzmassnahmen vom 15./16. Mai 2024 führte die Beschwerdegegnerin aus, die Parteien hätten ein langjähriges und schwieriges Eheschutz- und Scheidungsverfahren hinter sich. Der Beschwerdeführer sei schon seit Beginn ihrer Beziehung physisch und psychisch gegen sie gewalttätig geworden. Inzwischen setze er nicht nur sie, sondern auch den gemeinsamen Sohn stark unter Druck und dränge ihn insbesondere, von ihr wegzulaufen und schlecht über sie zu sprechen. Der Beschwerdeführer halte sich sodann nicht an die gerichtlichen Vorgaben betreffend die Betreuung von D. Seit März habe er ihr das Kind vorenthalten. Er habe einen ausgeprägten Kontrollwahn und sei äussert manipulativ; D habe Angst vor ihm. Auch sie selbst habe Angst, dass der Beschwerdeführer ihr oder ihrem Sohn etwas antue. Der Beschwerdeführer sei völlig unberechenbar und habe D gegenüber auch schon erwähnt, dass er eine Waffe besitze, womit er D wohl habe Angst machen wollen. Die ständige Sorge, dass der Beschwerdeführer gegen das bestehende Rayonverbot verstosse oder unbefugt Kontakt zu ihr oder dem Sohn aufnehme, beeinträchtige ihr Wohlbefinden wie auch das von D erheblich, weshalb sie im Interesse ihrer und Ds Sicherheit eine Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate beantrage. Eine Verlängerung der Schutzmassnahmen sei erforderlich, damit sie und ihr Sohn sich erholen und zur Ruhe kommen könnten. Auch brauche sie Zeit, um die nächsten Schritte, etwa eine mögliche Abänderung der Obhutsregelung, planen zu können.

3.4 Im Rahmen ihrer Anhörung vor dem Zwangsmassnahmengericht brachte die Beschwerdegegnerin vor, der Beschwerdeführer halte sich nicht an die gerichtlichen Anordnungen betreffend die Betreuung des gemeinsamen Sohns. Er habe zu D gesagt, er (der Beschwerdeführer) werde sterben, wenn das Kind nicht zu ihm käme. Er habe D auch gefragt, ob er (der Sohn) ihn nicht mehr liebe, weil er zu ihr gehe. D sei in einem totalen Loyalitätskonflikt. Er sei eher gegenüber dem Beschwerdeführer loyal, weil dieser extrem viel Druck auf ihn ausübe und ihm Angst mache. D äussere auch, dass er Angst vor seinem Vater habe, weil er von diesem bestraft werde. Während der Ehe und noch im Scheidungsverfahren habe der Beschwerdeführer ihr gegenüber auch physische Gewalt ausgeübt. Er habe sie auch sinngemäss mit dem Tod bedroht, sollte sie sich von ihm trennen, und sei deshalb verurteilt worden. Gegenüber dem Kind sei der Beschwerdeführer während des familiären Zusammenlebens weder gewalttätig bzw. handgreiflich geworden noch habe er damals psychischen Druck auf D ausgeübt. Er lasse seinen Sohn aber nun auf den Grossvater schwören, dass er (von ihr) abhauen werde. D sage, dass er Angst vor seinem Vater habe. Dieser bestrafe ihn, indem er den Hund von D auf den Balkon sperre und dem Sohn untersage, mit diesem zu spielen, oder indem er D zwinge, in sein Zimmer zu gehen und einen Mittagsschlaf zu machen. Für D sei es ganz schlimm, was man auch an den schulischen Leistungen merke.

D habe auch erzählt, dass der Beschwerdeführer zu ihm gesagt habe, er müsse sie "Nutte" nennen. Für den Beschwerdeführer gehöre D einzig ihm. Aktuell halte sich D bei den Grosseltern mütterlicherseits auf. Er habe sie gefragt, ob er danach wieder zum Beschwerdeführer gehen müsse. Er frage auch: "Warum muss ich so leben?" Als er sieben Wochen beim Beschwerdeführer gewesen sei – wobei das Kind gemäss der Betreuungsregelung nur zwei oder drei Wochen hätte beim Vater verbringen sollen –, sei sie jeweils mittags zu D in die Schule gegangen, um ihn zu sehen. Sie habe ihm Essen gebracht und sie hätten fünf Minuten zusammen verbringen können. Sie habe jeweils im Auto gewartet. D habe beim Überqueren der Strasse stets nach seinem Vater Ausschau gehalten und extreme Angst gehabt, dass dieser ihn zusammen mit der Mutter sehe. Einmal sei er abends gegen 22.00 Uhr zu ihr gekommen. Er habe dann aber gesagt, er müsse am Folgetag wieder zurück zum Beschwerdeführer gehen, sonst dürfe er nicht mehr zu ihr kommen. Auch wenn sie jeweils über Mittag zusammen im Auto gesessen seien, habe D zu ihr gesagt, wenn sie lieb mit dem Papi sei, dürfe er schon zu ihr kommen.

Wenn sie ihren Sohn frage, ob sie zusammen einkaufen gehen sollten, sage er nein, aus Angst, dass der Beschwerdeführer sie zusammen sehe. Er gehe aus Angst auch nicht mehr nach draussen. Der Beschwerdeführer habe zu D gesagt, dass er eine Waffe habe. Es sei deshalb in der Vorwoche eine Hausdurchsuchung gemacht worden, bei welcher aber zum Glück keine Waffe gefunden worden sei. Sie glaube, der Beschwerdeführer würde eher ihren Tod in Kauf nehmen, als dass der Sohn bei ihr sei. Sie denke auch, dass der Beschwerdeführer imstande wäre, D zu entführen bzw. in den Kosovo zu verbringen. Seit der Anordnung der Schutzmassnahmen habe der Beschwerdeführer nicht versucht, mit ihr Kontakt aufzunehmen. Soweit sie wisse, habe er dies auch gegenüber dem Sohn nicht getan.

Die Beschwerdegegnerin bestätigte sodann, dass bereits ein Verfahren auf Abänderung der Obhuts- und Betreuungsregelung hängig sei. Auf die Frage, weshalb sie dennoch die Fortsetzung der Gewaltschutzmassnahmen beantrage, antwortete sie, sie habe "das" schon einmal während der Corona-Zeit mit der Polizei gemacht. Die Polizei habe damals D beim Vater abgeholt, was das Kind traumatisiert habe. Sie wolle das nicht noch einmal machen, auch jetzt nicht. Es sei ganz schlimm für D gewesen. Sie wolle ihr Kind schützen und ihm nicht wehtun. Am 2. April habe eine Kindesanhörung bei der Bezirksrichterin F stattgefunden. D sei sehr offen gewesen, weil er Frau F schon seit Jahren kenne. Sie (die Beschwerdegegnerin) wisse nicht, was für Aussagen D im Rahmen seiner Anhörung gemacht habe, aber bei der Bezirksrichterin seien "die Alarmglocken los". Der Kindesvertreter habe sie (die Beschwerdegegnerin) dann angerufen, und sie habe ihn gefragt, wie lange "das" noch dauere. Der Kindsvertreter habe eine Meldung bei der Polizei gemacht. Er habe ihr gesagt, "es müsse auf [ihren] Namen lauten". Sie habe daraufhin bei der Polizei angerufen und gesagt, das sei gut für sie. Sie halte quasi den Kopf hin. Sie sei auch hingegangen, um eine Aussage zu machen. Das sei an einem Dienstag gewesen. Die Polizei habe entschieden, eine Hausdurchsuchung beim Beschwerdeführer durchzuführen, weil D ihr erzählt habe, wo die Waffe sei, nämlich in der Küche. Sie sei um 16.30 Uhr zur Schule von D gegangen. Ein Polizist habe dort bereits auf sie gewartet. D sei dann mitgekommen zum Stützpunkt der Kantonspolizei in G. Es seien auch noch jemand von der Fachstelle für häusliche Gewalt sowie Bezirksrichterin F gekommen. Die Polizei sei beim Beschwerdeführer vorbeigegangen und habe ihm die Gewaltschutzverfügung eröffnet.

3.5 Der Beschwerdeführer gab im Rahmen seiner Befragung durch den Haftrichter an, seit dem Scheidungsurteil vom April 2023 hätten die Parteien "keine guten Verhältnisse betreffend den Sohn". Die Beschwerdegegnerin respektiere die Regel, wonach D ihn von der Mutter aus jeweils dienstags und freitags anrufen dürfe, nicht. Bei ihm habe der Sohn ein Zusatztelefon, von welchem er die Beschwerdegegnerin jederzeit anrufen könne und dürfe. Die Besuchsregeln seien einigermassen gut gegangen; ab und zu habe es Unregelmässigkeiten gegeben, wenn D bei der Beschwerdegegnerin gewesen sei und nach zwei oder drei Tagen Sehnsucht nach ihm gehabt habe. D sei dann zu ihm gekommen. Am nächsten Tag sei er aber jeweils wieder in die Schule und nach der Schule zur Beschwerdegegnerin gegangen.

Am 11. März 2024 sei D nach dem Nachmittagsunterricht entgegen der Betreuungsregelung nicht zur Beschwerdegegnerin zurückgekehrt, sondern zu ihm nach Hause gegangen, wo er auf die Grossmutter väterlicherseits getroffen sei. Diese habe ihn (den Beschwerdeführer) dann angerufen und ihm mitgeteilt, dass D weine und nicht zu seiner Mutter gehen wolle. Er habe dann auch mit D telefoniert und dieser habe wiederholt, dass er nicht zur Beschwerdegegnerin gehen wolle, weil diese ihn bezüglich des Grunds eines operativen Eingriffs angelogen habe (die Beschwerdegegnerin habe am 21. Februar 2024 eine Brustvergrösserung vornehmen lassen und sich nicht wie zuvor angegeben einer Operation wegen verstopfter Herzarterien unterziehen müssen). Er (der Beschwerdeführer) sei dann sofort nach Hause gegangen und sei zugegen gewesen, als die Beschwerdegegnerin D angerufen und gefragt habe, weshalb er nicht zu ihr komme. D habe geantwortet, er wolle nicht mehr zu ihr kommen, sie habe ihn angelogen und so eine Mutter wolle er nicht haben. Sie habe D "mit Arroganz" entgegnet, wenn er deswegen nicht mehr zu ihr kommen wolle, dann müsse er auch nicht mehr kommen, und das Telefonat abgebrochen. Er (der Beschwerdeführer) habe D in der Folge nicht überzeugen können, zur Beschwerdegegnerin zu gehen. Am 8. April 2024 habe der Sohn ihm gegenüber plötzlich den Wunsch geäussert, zur Beschwerdegegnerin zu gehen. Er (der Beschwerdeführer) habe sich darüber gefreut und "sofort ja" gesagt. Bereits am Folgetag habe ihn die Beschwerdegegnerin angerufen und ihn gebeten, D wieder abzuholen, da dieser nicht habe bei ihr bleiben wollen. Er habe seinen Sohn denn auch etwa eine halbe Stunde nach diesem Gespräch abgeholt. Am 20. April 2024 habe er D "mit ein Bisschen Druck oder vielleicht auch mit starkem Druck überzeugt", zur Beschwerdegegnerin zu gehen. Als er ihn zurückgebracht habe, habe dieser indes nicht in der mütterlichen Wohnung bleiben wollen. Weder er (der Beschwerdeführer) noch die Beschwerdegegnerin hätten ihn überzeugen können, bei der Mutter zu bleiben. Am 14. Mai 2024 habe er einen Anruf der Polizei erhalten und erfahren, dass diese D in der Schule abgeholt habe. Auch sei er über die Kontakt- und Rayonverbote informiert worden. Tatsache sei aber, dass er überhaupt keinen Druck gegenüber der Beschwerdegegnerin oder D ausgeübt habe.

3.6 Die Vorinstanz erwägt im Wesentlichen, die Aussagen der Parteien betreffend die angeblich vom Beschwerdeführer gegen die Beschwerdegegnerin und den gemeinsamen Sohn ausgeübte psychische Gewalt wichen grösstenteils diametral voneinander ab, weshalb zu prüfen sei, welchen Aussagen die grössere Glaubhaftigkeit zuzumessen sei. Zwischen den Parteien bestehe seit mehreren Jahren ein erheblicher Konflikt betreffend die Betreuung des gemeinsamen Sohnes. Vor diesem Hintergrund hätten beide Parteien ein erhebliches Interesse am Verfahrensausgang. Die Begründung des Gesuchs um Verlängerung der Schutzmassnahmen und die Aussagen der Beschwerdegegnerin seien grundsätzlich widerspruchsfrei und in sich nachvollziehbar. Übertreibungen des Verhaltens des Beschwerdeführers bzw. Beschönigungen des eigenen Verhaltens seien nicht auszumachen. Die Aussagen der Beschwerdegegnerin deckten sich – soweit möglich – auch mit den vorhandenen objektiven Beweismitteln. Sie seien mithin grundsätzlich als glaubhaft anzusehen. Der Beschwerdeführer habe den seit mehreren Jahren anhaltenden Konflikt mit der Beschwerdegegnerin und den damit verbundenen Loyalitätskonflikt des Sohnes gleichlautend mit der Beschwerdegegnerin beschrieben und auch ausgeführt, dass diese ihn beschimpfe, was sich denn auch ohne Weiteres erstellen lasse. In den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers, insbesondere jenen zur jüngeren Vergangenheit, seien jedoch einige Widersprüche und in sich nicht stimmige oder lebensfremde Aussagen auszumachen. Diese Aussagen müssten über weite Strecken als nicht glaubhaft taxiert werden. Es sei somit grossmehrheitlich den Aussagen der Beschwerdegegnerin zum Geschehenen zu folgen und in der Folge zu prüfen, ob die von dieser geschilderten Handlungen des Beschwerdeführers die Schwelle zur psychischen Gewalt im Sinn des § 2 Abs. 1 GSG überschritten hätten und damit auch zukünftig zu rechnen sei. Glaubhaft gemacht worden sei, dass der Beschwerdeführer den Sohn der Parteien engmaschig überwache, indem er diesen befrage und sein Kommunikationsmittel bzw. das Mobiltelefon, mit dem der Sohn mit der Beschwerdegegnerin Kontakt halte, kontrolliere, dass er den Sohn manipuliere, indem er ihm Nachteile für den Fall in Aussicht stelle, dass er zu seiner Mutter gehe, bzw. indem er ihn unter Druck setze, dies nicht zu tun, dass er ihn allenfalls auch in anderer Weise manipuliere, nicht zur Beschwerdegegnerin zu gehen, und dass er bereits im Trennungszeitpunkt, aber auch in jüngster Vergangenheit erhebliche Drohungen gegenüber der Beschwerdegegnerin ausgesprochen habe. Diese Verhaltensweisen gegenüber dem Sohn seien als erhebliche Druckausübung und folglich als akute Beeinträchtigung der psychischen Integrität des Kindes anzusehen, weshalb davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer psychische Gewalt im Sinn des Gewaltschutzgesetzes gegen D ausübe. Aufgrund der fehlenden Einsicht des Beschwerdeführers in sein Verhalten sei auch davon auszugehen, dass D ohne Verlängerung der Schutzmassnahmen erneut entsprechender Gewalt durch den Beschwerdeführer ausgesetzt wäre. Die Verhaltensweisen des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin, insbesondere die jüngsten Drohungen, seien für sich genommen ebenfalls knapp als Gewalt im Sinn des Gewaltschutzgesetzes zu betrachten. Im Fall einer Verlängerung der Schutzmassnahmen lediglich zugunsten des gemeinsamen Sohns sei zu befürchten, dass es zu weiteren Drohungen oder ähnlichen Handlungen des Beschwerdeführers komme. Ein Fortbestand der Gefährdung sei (auch gegenüber der Beschwerdegegnerin) zu bejahen. Um weiterer psychischer Gewalt gegen die Beschwerdegegnerin und D vorzubeugen, sei kein milderes Mittel als eine Verlängerung der Kontakt- und Rayonverbote ersichtlich. Die Schutzmassnahmen seien antragsgemäss um drei Monate zu verlängern. Auf eine Anhörung des Jugendlichen sei angesichts des enormen Loyalitätskonflikts bzw. zur Verhinderung einer Verschärfung desselben zu verzichten, zumal ohnehin fraglich scheine, ob D vor dem Hintergrund der jahrelangen Auseinandersetzung seiner Eltern überhaupt in der Lage sei, sich eine eigene Meinung zu bilden und diese vor dem Zwangsmassnahmengericht zu äussern.

4.  

4.1 Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass das Verhältnis zwischen den Parteien namentlich wegen Uneinigkeiten betreffend die Obhutszuteilung und Betreuung von D seit Jahren stark konfliktbelastet ist. Er bestreitet jedoch, dass er gegenüber seinem Sohn oder der Beschwerdegegnerin Gewalt ausgeübt und einen Anlass für die Anordnung bzw. Verlängerung von Gewaltschutzmassnahmen gegeben habe. Namentlich gebe es entgegen der Vorinstanz keine Anhaltspunkte für eine plötzliche Eskalation des "üblichen Trennungsstreit[s]" zwischen den Parteien.

4.2 Vorliegend steht ausser Frage, dass das Verhältnis zwischen den Parteien seit Langem äusserst belastet ist und dass der Elternkonflikt erhebliche nachteilige Auswirkungen auf deren gemeinsamen Sohn zeitigt. So hielt das Bezirksgericht Dietikon im (Scheidungs-)Urteil vom 11. April 2023 fest, sämtliche involvierten Fachpersonen seien wiederholt zum Schluss gekommen, dass sich D in einem beachtlichen Loyalitätskonflikt befinde, welcher ihn sehr belaste bzw. aus welchem eine Gefährdung des Kindswohls resultiere, erachtete indes wie oben Ziff. I.B. erwähnt, eine Weiterführung der alternierenden Obhut als diejenige Betreuungsform, welchen das Kindswohl am wenigsten gefährde. Der eingeschränkten Erziehungsfähigkeit beider Parteien sei mit flankierenden Massnahmen entgegenzuwirken.

Aufgrund der insoweit übereinstimmenden Darstellungen der Parteien ist davon auszugehen, dass die im Scheidungsurteil festgelegte Betreuungsregelung trotz diesen flankierenden Massnahmen wiederholt nicht eingehalten wurde und namentlich D auch zu Betreuungszeiten der Beschwerdegegnerin zum Beschwerdeführer ging. So kann entsprechend den Angaben des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden, dass D sich ab dem 11. März 2024 weitestgehend beim Vater aufhielt. Darin liegt ein Verstoss gegen die gerichtliche Betreuungsregelung. Auch trifft es zu, dass der Beschwerdeführer wiederholt gegen die Weisung im Scheidungsurteil verstiess, wonach er D zu Betreuungszeiten der Beschwerdegegnerin innert einer Stunde in die Schule zurückschicken oder zur Beschwerdegegnerin zurückbringen müsse. Diese Verstösse können aber nicht mit psychischer Gewaltausübung gegen den Jugendlichen gleichgesetzt werden. Denkbar ist namentlich, dass D sich durch den Verbleib beim Beschwerdeführer dem ihn stark belastenden Loyalitätskonflikt ein Stück weit zu entziehen suchte und dies wohl auch konnte, was gegen eine akute Verschlechterung seines Wohls bzw. gegen eine akute Gefährdungssituation spricht. Die von der Beschwerdegegnerin als Grund für die Schutzmassnahmen angeführte Missachtung der gerichtlichen Betreuungsregelung als solche vermag mit anderen Worten vorliegend die Anordnung bzw. Verlängerung von Gewaltschutzmassnahmen gegenüber dem Kind nicht ohne Weiteres zu rechtfertigen.

4.3 Während sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellt, D sei mit der gerichtlichen Regelung nie einverstanden gewesen und komme aufgrund von Konflikten mit seiner Mutter auch während deren Betreuungszeiten zu ihm, geht die Beschwerdegegnerin davon aus, dass der Beschwerdeführer D manipuliere und unter Druck setze und ihn mithin durch Ausübung psychischer Gewalt dazu bringe, sich von ihr abzuwenden. Ihre diesbezüglichen – nicht protokollierten, sondern nur ergebnishaft zusammengefassten – Schilderungen gegenüber der Mitbeteiligten lassen sich wie auch jene gegenüber dem Haftrichter indes häufig in zeitlicher Hinsicht nicht einordnen oder entfallen klarerweise nicht auf den Zeitraum unmittelbar vor Erlass oder Verlängerung der Schutzmassnahmen. Anderes gilt nur mit Bezug auf den Vorwurf, dass D – welcher sich zum Zeitpunkt der Anhörung der Beschwerdegegnerin bei seinen Grosseltern mütterlicherseits aufhielt – sich bei der Beschwerdegegnerin erkundigt haben soll, ob er wieder zum Beschwerdeführer gehen müsse, bzw. wonach er gefragt habe, weshalb er "so" leben müsse, wobei mit Bezug auf letztere Äusserung nicht klar ist, worauf sich der Jugendliche bezog.

Dass der Beschwerdeführer D aktiv auffordere, sich auf seine Seite und gegen die Beschwerdegegnerin zu stellen, wurde sodann bereits 2020 im Rahmen einer Abklärung der familiären Verhältnisse durch das Zentrum H, festgestellt. Auch wies der Kindsvertreter von D im familienrechtlichen Verfahren bereits 2021 darauf hin, dass der Beschwerdeführer dringend zur Einsicht gelangen müsse, vor dem Kind nicht mehr schlecht über die Beschwerdegegnerin zu reden. Die Vorbringen der Beschwerdegegnerin lassen nicht erkennen, ob und gegebenenfalls, in welcher Form sich eine entsprechende Einflussnahme des Beschwerdeführers auf D kurz vor Erlass der Gewaltschutzmassnahmen akzentuiert habe.

4.4 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass D infolge des hochstrittigen Verhältnisses der Parteien und des damit einhergehenden erheblichen Loyalitätskonflikts seit Jahren enorm belastet ist. Insofern scheint es nachvollziehbar, dass die Vorinstanz eine persönliche Anhörung des Jugendlichen als Belastung für diesen einschätzte. Allerdings hätte der Standpunkt des 13-jährigen Sohns der Parteien mit Blick auf die infrage stehende Verlängerung des Kontaktverbots um drei Monate bzw. den damit verbundenen erheblichen Eingriff in die Vater-Kind-Beziehung in den vorinstanzlichen Entscheid einfliessen müssen. Solches hätte etwa durch eine Befragung des Kindsbeistands geschehen können. Angesichts des von der Vorinstanz (zu Recht) bejahten Eigeninteresses der Beschwerdegegnerin am Verfahrensausgang konnte offenkundig nicht allein aus deren Vorbringen auf die Haltung des Jugendlichen zu einer Verlängerung der Schutzmassnahmen geschlossen werden. Aus den Akten ergibt sich sodann, dass D jedenfalls mit der Anordnung der polizeilichen Schutzmassnahmen bzw. dem damit verbundenen plötzlichen Kontaktabbruch zu seinem Vater nicht einverstanden war. Gemäss einer Aktennotiz der Bezirksrichterin im familienrechtlichen Verfahren vom 14. Mai 2024 sei D deswegen wütend auf die Beschwerdegegnerin gewesen und habe sich geweigert, mit dieser nach Hause zu gehen. Die Bezirksrichterin habe sich dann in Anwesenheit der Beschwerdegegnerin auf dem Verkehrsstützpunkt G mit D unterhalten und diesem aufgezeigt, dass sie "ihn im familienrechtlichen Verfahren fremdplatzieren könnte, wenn die Kindswohlgefährdung nicht abnehme sprich die Vorgaben der GSG-Verfügung nicht eingehalten würden."

4.5 Vorliegend fällt sodann auf, dass auch die Beschwerdegegnerin angab, die polizeilichen Schutzmassnahmen eigentlich nicht gewollt zu haben bzw. für deren Beantragung bloss "den Kopf hinzuhalten". Weiter soll die Initiative für die Anordnung der polizeilichen Schutzmassnahmen gemäss den Aussagen der Beschwerdegegnerin vom Kindsvertreter im familienrechtlichen Verfahren ausgegangen sein (oben E. 3.4 Abs. 3). Aussergewöhnlich ist auch die enge Einbindung der für das familienrechtliche Verfahren zuständigen Richterin. Weiter ist jedenfalls aus den Vorbringen der Parteien und den übrigen Akten im vorliegenden Verfahren nicht ersichtlich, dass sich der – den Jugendlichen ohne Zweifel seit Langem schwer belastende – Konflikt zwischen den Parteien verschärft oder sich deren Versuche, den Loyalitätskonflikt ihres gemeinsamen Sohns zu ihren Gunsten zu beeinflussen, vor Erlass der Gewaltschutzmassnahmen in Ausmass oder Intensität gesteigert hätten, sodass sich das Kind in einer akuten Gefährdungssituation befunden hätte, welcher nicht rechtzeitig in einem anderen Verfahren hätte begegnet werden können bzw. welche zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids einer weiteren Deeskalation bedurft hätte. Der vorinstanzlichen Begründung zufolge zeitigte denn auch nicht eine Verschärfung der aus dem Elternkonflikt resultierenden Belastung des Jugendlichen, sondern deren ausbleibende Verringerung verantwortlich für die Anordnung bzw. Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen. Die wohl schon länger andauernden Verstösse gegen die gerichtliche Betreuungsregelung und die möglicherweise fehlende Aussicht auf diesbezügliche Verbesserung der familiären Situation verlang(t)en indes nicht nach einer kurzfristigen Intervention wie sie die Massnahmen des Gewaltschutzgesetzes bezwecken, sondern allenfalls nach einer mittel- oder langfristigen Anpassung der Betreuungs- und/oder Obhutsregelung. Ein entsprechendes Verfahren auf Abänderung des Scheidungsurteils war bereits seit März 2024 beim Bezirksgericht Dietikon hängig, und dieses hatte auch schon eine "Überprüfung der aktuellen Kindswohlgefährdung" angestrengt, in diesem Zusammenhang D angehört sowie einen Bericht seiner Beiständin eingeholt. Sofern sich im Rahmen dieser Abklärungen Hinweise dafür ergeben haben sollten, dass das Wohl des Kindes eine sofortige Anpassung der Umgangsregelung erforderte, wäre es Sache des Familiengerichts gewesen, die erforderlichen Anordnungen (super-)provisorisch zu erlassen. Solche vorsorglichen Massnahmen ergingen denn auch am 20. Juni 2024.

4.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass angesichts der Vorbringen der Parteien und auch mit Blick auf die weiteren Akten zwar ohne Weiteres anzunehmen ist, dass der Abschluss des Scheidungsverfahrens zwischen den Parteien nicht zu einer Beruhigung der familiären Situation führte und D (nach wie vor) erheblich unter dem Elternkonflikt leidet. Dass sich der Loyalitätskonflikt von D nicht verringerte und der Beschwerdeführer den Weisungen im Scheidungsurteil in verschiedener Hinsicht nicht nachgekommen sein mag, genügt indes entgegen der Vorinstanz nicht, um eine fortbestehende Gefährdung des Jugendlichen im Sinn des oben E. 2.4 Dargelegten zu bejahen, welche einen plötzlichen und derart gewichtigen Eingriff in die Vater-Kind-Beziehung rechtfertigte.

Folglich sind die gegenüber D verlängerten Schutzmassnahmen aufzuheben.

4.7 Die von der Vorinstanz zur Begründung der Verlängerung der Schutzmassnahmen gegenüber der Beschwerdegegnerin herangezogenen "jüngsten Drohungen" des Beschwerdeführers stammen aus Textnachrichten vom 12. Januar 2024. Ob aufgrund dieser Mitteilungen die Annahme einer akuten Gefährdungssituation und damit eine – zeitnahe – Anordnung von Gewaltschutzmassnahmen angezeigt gewesen wären, kann vorliegend offenbleiben. Da Gewaltschutzmassnahmen nicht einzig im Rückblick auf frühere Gewaltvorfälle erlassen werden können, kann sich jedenfalls die hier umstrittene Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen zugunsten der Beschwerdegegnerin schon mangels eines genügend engen zeitlichen Zusammenhangs nicht darauf stützen (vgl. VGr, 13. November 2023, VB.2023.00574, E. 4.4; 29. März 2021, VB.2021.00075, E. 5.9).

Mithin sind auch die zum Schutz der Beschwerdegegnerin verlängerten Schutzmassnahmen aufzuheben.

5.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Dispositivziffern 1 und 2 des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon vom 24. Mai 2024 sind aufzuheben. In Abänderung von Dispositivziffer 5 des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon vom 24. Mai 2024 sind die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens (definitiv) nach § 12 Abs. 1 GSG auf die Staatskasse zu nehmen. Schliesslich ist der Vertreterin des Beschwerdeführers in Abänderung von Dispositivziffern 6 und 7 des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon vom 24. Mai 2024 eine Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren zuzusprechen, wobei vorliegend eine solche in der Höhe von Fr. 500.- angemessen erscheint. Die Parteientschädigung ist auf die der Vertreterin von der Vorinstanz gewährte Entschädigung als unentgeltliche Rechtsbeiständin anzurechnen. Die Entschädigung ist somit für das vorinstanzliche Verfahren neu auf insgesamt Fr. 4'080.50 festzusetzen; die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG reduziert sich um den Betrag der seiner Vertreterin zuzusprechenden Parteientschädigung.

Der Klarheit halber ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass das vorliegende Urteil keinen Einfluss auf die vom Bezirksgericht Dietikon im familienrechtlichen Verfahren mit Verfügung vom 20. Juni 2024 getroffenen Anordnungen – namentlich auch die darin vorsorglich ausgesprochenen Kontakt- und Rayonverbote – zeitigt.

6.  

6.1 Die Gerichtskosten sind mit Blick auf die grundsätzliche Kostenfreiheit (auch) des Beschwerdeverfahrens für gewaltbetroffene Personen nach § 12 Abs. 1 GSG auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die unterliegende Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine angemessene Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen, wobei sich ein Betrag von Fr. 500.- als angemessen erweist (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.2 Da dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren keine Kosten aufzuerlegen sind, ist sein Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

6.3 Zu prüfen bleibt sein Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person seiner Vertreterin:

6.3.1 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichts- bzw. Vertretungskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 20).

6.3.2 Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers kann bejaht werden. Seine Begehren erscheinen mit Blick auf den Verfahrensausgang nicht als offenkundig aussichtslos und der Beizug einer Rechtsvertreterin vorliegend gerechtfertigt. Folglich gilt es das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsvertretung zu bewilligen und ihm in der Person seiner Vertreterin einen unentgeltlichen Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren zu bestellen.

6.3.3 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr, LS 175.252) wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und die Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung (des Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV, LS 215.3) in der Regel Fr. 220.- pro Stunde für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.

Die Gewährung unentgeltlicher Rechtsverbeiständung befreit die gesuchstellende Person von der Bezahlung der erforderlichen Vertretungskosten (Plüss, § 16 N. 88, auch zum Folgenden). Als erforderlich gelten die Kosten, welche für die Wahrnehmung der Rechte der vertretenen Partei aufzubringen sind, nämlich (1) der vernünftigerweise anfallende bzw. gebotene Aufwand, (2) die im Rahmen der Mandatsführung üblichen bzw. nötigen Auslagen und (3) infolge der Mehrwertsteuer angefallene Mehrkosten. Demgegenüber werden Kosten, die zur Wahrnehmung der Interessen der Klientschaft nicht notwendig sind, namentlich solche für übermässigen, unnützen oder überflüssigen Aufwand, nicht entschädigt (Plüss, § 16 N. 91).

6.3.4 Rechtsanwältin B weist in einer Honorarnote vom 18. Juni 2024 einen Aufwand von 9,72 Stunden sowie Fr. 170.- Barauslagen (zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer) aus.

Was den geltend gemachten Zeitaufwand angeht, ist zu berücksichtigen, dass der vorliegende Fall weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht schwierige Fragen aufweist. Zudem haben Gewaltschutzverfahren summarischen Charakter. Der Beschwerdeführer wurde sodann bereits im vorinstanzlichen Verfahren durch dieselbe Rechtsanwältin vertreten. Diese wendete für die Verfahren vor dem Haftrichter gemäss ihrer Honorarnote vom 23. Mai 2024 für das Gesuch um Aufhebung der polizeilichen Schutzmassnahmen sowie die Vorbereitung der Anhörung des Beschwerdeführers inklusive Plädoyernotizen rund 12 Stunden auf. Für diesen Aufwand sowie für die Teilnahme an der Anhörung und deren Nachbereitung im Umfang von 6,25 Stunden – insgesamt also für einen Aufwand von rund 18 Stunden – wurde Rechtsanwältin B durch die Vorinstanz entschädigt. Der Aktenumfang erweiterte sich zwischen dem Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens und dem Einreichen der Beschwerdeschrift nicht mehr, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass die Rechtsvertreterin mit der Sach- und Aktenlage bestens vertraut war. Der für das Verfassen der Beschwerdeschrift geltend gemachte Aufwand von insgesamt 8,8 Stunden erscheint daher deutlich übersetzt. Zudem erscheint bei den übrigen Positionen nicht nachvollziehbar, inwiefern sie für die Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren erforderlich waren, bzw. fraglich, ob ihnen nicht administrative – und demzufolge nicht entschädigungsfähige – Handlungen zugrunde liegen. Insgesamt rechtfertigt sich die Annahme eines erforderlichen Zeitaufwands für die Interessenwahrung des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren (inklusive Studium des vorliegenden Urteils) von 5 Stunden, welche zum Regelstundensatz von Fr. 220.- zu entschädigen sind.

Die geltend gemachten Barauslagen von insgesamt Fr. 170.- (zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer) erscheinen ebenfalls deutlich überhöht. Nachvollziehbar erscheint einzig die Position betreffend die mutmasslichen Portokosten für die Einreichung der Beschwerde an das Verwaltungsgericht ("Beschwerde ans Verwaltungsgericht ZH") in der Höhe von Fr. 5.80. Demgegenüber sind die Auslagen für "ES Nr. 747830 retour an ZMG E" dem vorinstanzlichen Verfahren zuzurechnen und die unter dem Betreff "Beschwerde ans Verwaltungsgericht ZH" geltend gemachten weiteren Auslagen von Fr. 163.- nicht nachvollziehbar bzw. soweit sie Kosten für die im Doppel eingereichte Beschwerdeschrift sowie die Beschwerdebeilagen belegen sollten, massiv übersetzt. Insgesamt kann ein pauschaler Aufwand von Fr. 25.- (zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer) anerkannt werden.

Nach dem Gesagten ist für das Beschwerdeverfahren von einem entschädigungsfähigen Aufwand in der Höhe von Fr. 1'216.15 ([5 Stunden à Fr. 220.- =] Fr. 1'100.- + Fr. 25.- [Barauslagen] zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer) auszugehen. Die Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren ist auf die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin anzurechnen. Demnach gilt es, Rechtsanwältin B für ihren Aufwand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit Fr. 716.15 (Fr. 1'216.15 – Fr. 500.-) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

6.3.5 Der Beschwerdeführer ist auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG hinzuweisen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositivziffern 1 und 2 des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon vom 24. Mai 2024 werden aufgehoben.

In Abänderung von Dispositivziffer 5 des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon vom 24. Mai 2024 werden die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens auf die Staatskasse genommen.

In Abänderung von Dispositivziffern 6 und 7 wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet, Rechtsanwältin B für das Verfahren vor dem Bezirksgericht Dietikon eine Parteientschädigung von Fr. 500.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Diese Parteientschädigung wird auf die Entschädigung von Rechtsanwältin B als unentgeltliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren angerechnet und die Entschädigung der Vertreterin auf insgesamt Fr. 4'080.50 festgesetzt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt für diesen reduzierten Betrag vorbehalten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    105.--     Zustellkosten, Fr. 1'105.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5.    Dem Beschwerdeführer wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

6.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, Rechtsanwältin B für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 500.- zu bezahlen.

7.    Rechtsanwältin B wird für ihren Aufwand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von total Fr. 1'216.15 unter Anrechnung der ihr zugesprochenen Parteientschädigung mit Fr. 716.15 aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

8.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

9.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Mitbeteiligte; c)    das Bezirksgericht Dietikon; d)    die Gerichtskasse.

VB.2024.00305 — Zürich Verwaltungsgericht 03.07.2024 VB.2024.00305 — Swissrulings