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Zürich Verwaltungsgericht 16.10.2024 VB.2024.00303

16 ottobre 2024·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·4,012 parole·~20 min·8

Riassunto

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung | Erteilung einer Härtefallbewilligung. [Die ukrainische Beschwerdeführerin ist professionelle Musikerin und lebt seit 11 Jahren in der Schweiz, wo sie sich zunächst zu Studienzwecken aufhielt. Nachdem sie erfolglos um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ersuchte (vgl. BGr, 2C_246/2022), wurde sie kurz darauf aufgrund des Ukraine-Kriegs vorläufig aufgenommen. Einen Monat später stellte sie ein Gesuch um Umwandlung der vorläufigen Aufnahme in eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 84 Abs. 5 AIG.] Vorläufig aufgenommene Personen können grundsätzlich jederzeit ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung stellen (Art. 84 Abs. 5 AIG). Der besonderen Situation dieser Personenkategorie ist im Rahmen des Entscheids über das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG Rechnung zu tragen (E. 2.1). Im Rahmen dieser Beurteilung sind nach Art. 31 Abs. 1 VZAE namentlich die Integration der gesuchstellenden Person, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen (E. 2.2). Fraglich ist, ob die Beschwerdeführerin das Kriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben erfüllt: Sozialhilfe hat sie nicht bezogen. Indes gingen die Vorinstanzen davon aus, dass das Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin nicht ausreiche, um ihren Lebensunterhalt zu decken. Die Berechnung des Existenzminimums (E. 4.4 – E. 4.6) ergibt aber, dass die Beschwerdeführerin ihren Lebensunterhalt selbständig zu bestreiten vermag und damit wirtschaftlich selbsterhaltungsfähig ist. Ferner verfügt sie über ausgezeichnete Deutschkenntnisse und ist hier sozial integriert. Zugunsten eines Härtefalls fällt zudem ausgeprägt ins Gewicht, dass sie eine enge Bindung zur Schweiz aufweist und sie ihr kriegsversehrtes Heimatland, wo eine berufliche Wiedereingliederung als Musikerin kaum denkbar ist, bereits2007 verlassen hat (E. 4.7). Weiter treffen die Beschwerdeführerin als Berufsmusikerin die Einschränkungen in der internationalen Mobilität besonders hart, weil sie Auslandeinsätze nur eingeschränkt und mit genügend Vorlaufszeit wahrnehmen kann. Denn ausländische Personen, denen die vorläufige Aufnahme gewährt worden ist, müssen ihre Reisedokumente sowie die allenfalls in ihrem Besitz befindlichen ausländischen Ausweispapiere beim SEM hinterlegen (Art. 20 Abs. 1 VVWAL). Insgesamt erweist sich die Verweigerung einer Härtefallbewilligung durch die Vorinstanz als rechtsverletzend. Das Migrationsamt wird daher angewiesen, der Beschwerdeführerin unter dem Zustimmungsvorbehalt des SEM eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu erteilen (E. 4.8). Gutheissung.

Testo integrale

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00303   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 16.10.2024 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung

Erteilung einer Härtefallbewilligung. [Die ukrainische Beschwerdeführerin ist professionelle Musikerin und lebt seit 11 Jahren in der Schweiz, wo sie sich zunächst zu Studienzwecken aufhielt. Nachdem sie erfolglos um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ersuchte (vgl. BGr, 2C_246/2022), wurde sie kurz darauf aufgrund des Ukraine-Kriegs vorläufig aufgenommen. Einen Monat später stellte sie ein Gesuch um Umwandlung der vorläufigen Aufnahme in eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 84 Abs. 5 AIG.] Vorläufig aufgenommene Personen können grundsätzlich jederzeit ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung stellen (Art. 84 Abs. 5 AIG). Der besonderen Situation dieser Personenkategorie ist im Rahmen des Entscheids über das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG Rechnung zu tragen (E. 2.1). Im Rahmen dieser Beurteilung sind nach Art. 31 Abs. 1 VZAE namentlich die Integration der gesuchstellenden Person, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen (E. 2.2). Fraglich ist, ob die Beschwerdeführerin das Kriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben erfüllt: Sozialhilfe hat sie nicht bezogen. Indes gingen die Vorinstanzen davon aus, dass das Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin nicht ausreiche, um ihren Lebensunterhalt zu decken. Die Berechnung des Existenzminimums (E. 4.4 – E. 4.6) ergibt aber, dass die Beschwerdeführerin ihren Lebensunterhalt selbständig zu bestreiten vermag und damit wirtschaftlich selbsterhaltungsfähig ist. Ferner verfügt sie über ausgezeichnete Deutschkenntnisse und ist hier sozial integriert. Zugunsten eines Härtefalls fällt zudem ausgeprägt ins Gewicht, dass sie eine enge Bindung zur Schweiz aufweist und sie ihr kriegsversehrtes Heimatland, wo eine berufliche Wiedereingliederung als Musikerin kaum denkbar ist, bereits 2007 verlassen hat (E. 4.7). Weiter treffen die Beschwerdeführerin als Berufsmusikerin die Einschränkungen in der internationalen Mobilität besonders hart, weil sie Auslandeinsätze nur eingeschränkt und mit genügend Vorlaufszeit wahrnehmen kann. Denn ausländische Personen, denen die vorläufige Aufnahme gewährt worden ist, müssen ihre Reisedokumente sowie die allenfalls in ihrem Besitz befindlichen ausländischen Ausweispapiere beim SEM hinterlegen (Art. 20 Abs. 1 VVWAL). Insgesamt erweist sich die Verweigerung einer Härtefallbewilligung durch die Vorinstanz als rechtsverletzend. Das Migrationsamt wird daher angewiesen, der Beschwerdeführerin unter dem Zustimmungsvorbehalt des SEM eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu erteilen (E. 4.8). Gutheissung.

  Stichworte: AUFENTHALTSBEWILLIGUNG EXISTENZMINIMUMBERECHNUNG GUTHEISSUNG HÄRTEFALLBEWILLIGUNG INTEGRATION INTERNATIONALE MOBILITÄT MUSIKERIN SCHWERWIEGENDER HÄRTEFALL TEILNAHME AM WIRTSCHAFTSLEBEN UKRAINE UKRAINEKRIEG VORLÄUFIGE AUFNAHME WIEDEREINGLIEDERUNG

Rechtsnormen: Art. 30 Abs. I lit. b AIG Art. 58a Abs. I AIG Art. 84 Abs. V AIG Art./§ 7 RDV, SR 143.5 Art./§ 9 Abs. I RDV, SR 143.5 Art./§ 9 Abs. I lit. d RDV, SR 143.5 Art./§ 9 Abs. IV RDV, SR 143.5 Art./§ 20 Abs. I VVWAL, SR 142.281 Art./§ 20 Abs. II VVWAL, SR 142.281 Art. 31 Abs. I VZAE Art. 5 lit. d ZV-EJPD

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung

VB.2024.00303

Urteil

der 2. Kammer

vom 16. Oktober 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.  

In Sachen

A, vertreten durch B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A. A, Ukrainerin, geboren (…), studierte zunächst in Deutschland und absolvierte dort am (…) 2011 die künstlerische Diplomprüfung im Studiengang (…). Am 12. Oktober 2013 begab sie sich zu Studienzwecken in die Schweiz. Hierfür wurde ihr zunächst eine Kurzaufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich erteilt, anschliessend eine Aufenthaltsbewilligung zur Ausbildung, zuletzt gültig bis 10. Oktober 2020. An der Musikhochschule D erwarb A am (…) 2015 den Master of Arts in (…) und am (…) 2020 an der Kunsthochschule E den Master of Arts im Hauptfach (…). Nach Abschluss ihrer Studien wurde A eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Stellensuche erteilt, gültig bis 9. März 2021. Das Verlängerungsgesuch vom 17. Februar 2021 zur Stellensuche bzw. das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) oder Art. 30 Abs. 1 lit. b des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) wies das Migrationsamt mit Verfügung vom 28. Juli 2021 ab. Der dagegen erhobene Rekurs blieb erfolglos (Entscheid der Rekursabteilung vom 28. September 2021). Das Verwaltungsgericht, welches darum ersucht wurde, ihr eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Lebenspartner C (EU-Bürger) zu erteilen, wies die Beschwerde am 2. Februar 2022 (VB.2021.00754) ab, soweit es darauf eintrat. Die dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht blieb erfolglos (Urteil vom 31. Januar 2023 [2C_246/2022]).

B. Mit Verfügung vom 1. Mai 2023 hiess das Staatssekretariat für Migration (SEM) den Antrag des Migrationsamts um vorläufige Aufnahme von A aufgrund des Ukraine-Kriegs gut und schob den Vollzug der Wegweisung zugunsten der vorläufigen Aufnahme auf.

C. Am 8. Juni 2023 stellte A beim Migrationsamt ein auf Art. 84 Abs. 5 AIG gestütztes Gesuch um Umwandlung der vorläufigen Aufnahme in eine Aufenthaltsbewilligung. Mit Schreiben vom 21. Juli 2023 teilte das Migrationsamt der Gesuchstellerin mit, dass kein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliege und bot ihr Gelegenheit, eine rekursfähige Verfügung zu verlangen. Auf entsprechendes Verlangen erliess das Migrationsamt schliesslich am 8. September 2023 eine abschlägige Verfügung.

II.  

Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion wies einen dagegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 29. April 2024 ab, weil die Rekurrentin nicht in der Lage sei, mit ihrer Erwerbstätigkeit als Musikerin die Lebenshaltungskosten im Sinn des sozialen Existenzminimums in der Schweiz regelmässig zu decken.

III.  

Mit Beschwerde vom 28. Mai 2024 beantragte A (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) dem Verwaltungsgericht, der angefochtene Rekursentscheid sei aufzuheben und es sei ihr unter Vorbehalt der Zustimmung durch das SEM eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 84 Abs. 5 AIG zu erteilen. Zudem sei ihr für das Beschwerdeverfahren und das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen.

Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung verzichtete, ging keine Beschwerdeantwort des Migrationsamts ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Vorläufig aufgenommene Personen können grundsätzlich jederzeit ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung stellen. Halten sie sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz auf, haben die zuständigen Behörden dieses Gesuch unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft zu prüfen (Art. 84 Abs. 5 AIG). Damit wird kein eigenständiger ausländerrechtlicher Zulassungsgrund für vorläufig aufgenommene Personen geschaffen. Vielmehr werden die Migrationsbehörden aufgefordert, der besonderen Situation dieser Personenkategorie im Rahmen des Entscheids über das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG Rechnung zu tragen (vgl. VGr, 17. April 2024, VB.2023.00680, E. 2.1). Art. 84 Abs. 5 AIG verleiht einer vorläufig aufgenommenen Person jedoch keinen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (BGr, 1. Februar 2018, 2C_689/2017, E. 1.2.1).

2.2 Bei Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung. Die ausländische Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden; ihre Lebens- und Daseinsbedingungen müssen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländerinnen und Ausländern in gesteigertem Mass infrage gestellt sein bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung muss einen schweren Nachteil zur Folge haben (vgl. VGr, 23. Januar 2020, VB.2019.00564, E. 5.2). Dabei sind im Rahmen der Beurteilung, ob eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu erteilen ist, nach Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) namentlich die Integration der gesuchstellenden Person, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung der Integration werden gemäss Art. 58a Abs. 1 AIG die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a), die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b), die Sprachkompetenzen (lit. c) und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d) berücksichtigt. Die Integrationskriterien von Art. 58a AIG werden auf Verordnungsebene (Art. 77a–f VZAE) weiter konkretisiert.

2.3 Den in Art. 84 Abs. 5 AIG genannten drei Kriterien kommt keine vorrangige Bedeutung zu (vgl. BVGr, 17. Oktober 2023, F-4754/2020, E. 5.3; BVGr, 13. Februar 2018, F-3332/2015, E. 4.2 mit weiteren Hinweisen); sie nehmen vielmehr im Rahmen der Härtefallprüfung auf die besondere Situation vorläufig Aufgenommener Bezug (BVGr, 15. März 2019, F-4727/2017, E. 5.3).

Für die Bejahung eines Härtefalls müssen die in Art. 84 Abs. 5 AIG und Art. 31 Abs. 1 VZAE genannten Kriterien nicht kumulativ erfüllt sein, vielmehr ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der betreffenden Bestimmungen und wurde vom Verwaltungsgericht bereits verschiedentlich festgehalten (VGr, 2. Juni 2022, VB.2021.00829, E. 3.3; VGr, 22. Juli 2021, VB.2020.00797, E. 4.3.2 mit Hinweisen). Die Aufzählung in Art. 31 Abs. 1 VZAE ist auch nicht abschliessend (VGr, 9. Juli 2015, VB.2014.00668, E. 2.3).

2.4 Da die Erteilung einer Härtefallbewilligung im pflichtgemässen Ermessen der Vorinstanzen steht, kann das Verwaltungsgericht lediglich prüfen, ob diese ihr Ermessen rechtsverletzend ausgeübt haben (§ 50 VRG; vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 f.). Weil das Verwaltungsgericht als erste Gerichtsinstanz entscheidet, berücksichtigt es die tatsächlichen Verhältnisse im Entscheidzeitpunkt (Donatsch, § 52 N. 8 f.).

3.  

Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin halte sich seit zehneinhalb Jahren ordnungsgemäss in der Schweiz auf und erfülle damit die zeitlichen Voraussetzungen für eine vertiefte Prüfung ihres Härtefallgesuchs nach Art. 84 Abs. 5 AIG. In dieser Zeit habe sie sich auch aufgrund der absolvierten Hochschulausbildungen sprachlich und sozial zu integrieren vermocht. Auch sei sie weder strafrechtlich in Erscheinung getreten noch betrieben worden oder von der Sozialhilfe unterstützt worden. Indessen könne ihr weiterhin keine ausreichende Integration in beruflicher bzw. wirtschaftlicher Hinsicht attestiert werden. Vorausgesetzt würden geregelte finanzielle Verhältnisse und (grundsätzlich) eine vorangegangene regelmässige Erwerbstätigkeit von mindestens zwei Jahren im ersten Arbeitsmarkt. Die Sicherstellung des Lebensunterhalts sei nachzuweisen, was ihr nicht gelungen sei. Mit Blick auf Januar 2024 ergäben sich zwar neun belegte Engagements mit Gesamteinkünften von Fr. (…) ohne Abzüge. Für das Jahr 2023 sei lediglich erstellt, dass sie aus unselbständiger Erwerbstätigkeit Fr. (…) (F) und Fr. (…) (Kunsthochschule E) erzielt habe. Von den behaupteten 48 Engagements im Jahr 2023 mit Gesamteinkünften von Fr. (…) (ohne Abzüge) habe sie nur 27 Engagements mit Gesamteinkünften von Fr. (…) (ohne Abzüge) mittels Bankkontoauszügen nachgewiesen. Trotz Aufforderung der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion, sämtliche Bankauszüge einzureichen, habe sie die Auszüge für Januar, März, April, Juli bis September 2023 nicht offengelegt, was zu ihren Lasten gehe. Andere Nachweise für ihre Einsätze habe sie nicht ins Recht gelegt. Weiter habe sie gemäss SVA-Auszug ihres individuellen Kontos im Jahr 2022 ein Jahreseinkommen von Fr. (…) und im Jahr 2021 ein solches von Fr. (…) erzielt. Durchschnittlich habe sie somit monatlich Fr. (…) (2023), Fr. (…) (2022) und Fr. (…) (2021) verdient, alles ohne Berücksichtigung von allfälligen Beiträgen an die AHV, IV und EO. Angesichts dieser Einkünfte sei nicht erstellt, dass sie seit ihrer vorläufigen Aufnahme ihre Lebenshaltungskosten zu decken vermöge. Mangels Rechtsanspruchs könne nicht berücksichtigt werden, dass sie nach eigenen Angaben von C betreffend Wohnkosten und Bedarf finanziert werde. Sodann werde im Kanton Zürich praxisgemäss verlangt, dass die gesuchstellende Person während mindestens den letzten zwei Jahren einer regelmässigen, bewilligten und festen Arbeit im ersten Arbeitsmarkt nachgegangen sei. Die Beschwerdeführerin habe aber bereits fünf Wochen nach erfolgter vorläufiger Aufnahme ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt. Zwar sei ihr zuzustimmen, dass das Erfordernis einer regelmässigen Erwerbstätigkeit während der letzten zwei Jahre lediglich als Richtwert – in Würdigung aller Kriterien, insbesondere einer langen Aufenthaltsdauer – zu berücksichtigen sei. Umgekehrt sei die kantonale Praxis nicht zu beanstanden, nach einer vorläufigen Aufnahme, die eine Ersatzmassnahme für eine nicht vollziehbare, rechtskräftige und ursprünglich verhältnismässig Wegweisungsverfügung sei, grundsätzlich eine gewisse Zeitspanne zu fordern, in welcher sich die Sachlage wesentlich verändern könne, die betroffene Person sich in der Schweiz integriere und ein schwerwiegender persönlicher Härtefall doch noch gegeben sei. In der vorliegenden Situation spiele die zeitliche Voraussetzung letztlich nicht die entscheiderhebliche Rolle. Vielmehr sei die Beschwerdeführerin nicht imstande, seit Beendigung ihres Studiums bis zum Rekursverfahren, mit der Erwerbstätigkeit in kleinen Pensen als Musikerin die Lebenshaltungskosten im Sinn des sozialen Existenzminimums in der Schweiz regelmässig zu decken. Zudem sei das Verhalten der Beschwerdeführerin nicht tadellos, weil sie für ihre Engagements keine arbeitsmarktliche Bewilligung beim Amt für Wirtschaft eingeholt habe. In Würdigung der gesamten Umstände gebiete sich im Entscheidzeitpunkt die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin nicht.

4.  

4.1 Im Zusammenhang mit dem schwerwiegenden persönlichen Härtefall sind ausschliesslich humanitäre Gesichtspunkte ausschlaggebend, wobei der Schwerpunkt auf der Verankerung in der Schweiz liegt (BVGr, 30. August 2021, F-6645/2019, E. 5.1.4). Im Rahmen einer Gesamtschau sind – wie in E. 2.2 ausgeführt – die Kriterien von Art. 31 Abs. 1 VZAE zu berücksichtigen.

4.2 Die Beschwerdeführerin wurde nie strafrechtlich verurteilt; sodann wurden weder Betreibungen noch Verlustscheine auf sie registriert, womit sie das Integrationskriterium der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 lit. a VZAE und Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG) erfüllt. Die Vorinstanz erachtet ihr Verhalten mit Verweis auf Art. 115 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 11 AIG gleichwohl als nicht tadellos, da sie es vor ihrer vorläufigen Aufnahme unterlassen habe, für ihre Erwerbstätigkeit eine arbeitsmarktliche Bewilligung beim Amt für Wirtschaft (AWI) einzuholen. Zwar dürfen noch nicht rechtskräftig abgeurteilte Delikte bei der Prüfung eines Widerrufs als Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung mitberücksichtigt werden, soweit sie unbestritten sind oder aufgrund der Akten keine Zweifel bestehen, dass sie der betroffenen Person zur Last zu legen sind (BGr, 31. August 2016, 2C_39/2016, E. 2.5). Ebenso dürfen sie im Rahmen der Ermessensanwendung nach Art. 96 Abs. 1 AIG berücksichtigt werden (VGr, 10. November 2021, VB.2021.00333, E. 2.5.3 im Zusammenhang mit Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG). In casu wurde ein Strafverfahren – soweit ersichtlich – aber gar nie eingeleitet. Im Rahmen von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG muss die Berücksichtigung eines allfällig deliktischen Verhaltens, welches nicht zur Anzeige gebracht wurde (vgl. dazu § 167 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und im Strafprozess vom 10. Mai 2010 [GOG]), für die Beurteilung der Integration ausser Betracht fallen. Heute ist die Beschwerdeführerin vorläufig aufgenommen (F-Ausweis), womit sie in der ganzen Schweiz eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben darf, wenn die orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen (Art. 22 AIG) eingehalten werden (Art. 85a Abs. 1 AIG). Damit entfällt eine Bewilligungspflicht und untersteht die Arbeit lediglich einer Meldepflicht, die Sache der Arbeitgebenden ist. Eine Erwerbsaufnahme oder ein Stellenwechsel ohne die erforderliche Meldung ist mit dem F-Ausweis nicht nach Art. 115 AIG strafbar (Luzia Vetterli in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Handbücher für die Anwaltspraxis, Ausländerrecht, 3. A., Basel 2022 [Ausländerrecht], § 33 N. 33.130).

4.3 Auch respektiert die Beschwerdeführerin fraglos die Werte der Bundesverfassung (Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 lit. a VZAE und Art. 58a Abs. 1 lit. b AIG).

4.4 Eingehender Prüfung bedarf vorliegend das Kriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 lit. a VZAE und Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG). Laut Art. 77e Abs. 1 VZAE, welcher die Teilnahme am Wirtschaftsleben näher konkretisiert, nimmt eine Person am Wirtschaftsleben teil, wenn sie die Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht, zu decken vermag. Dem Kriterium liegt der Grundsatz der wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit zugrunde (BGr, 16. Februar 2022, 2C_48/2021, E. 3.2). Bezieht eine Person Sozialhilfe, so ist ihr in der Regel vorzuwerfen, dass sie nicht am Wirtschaftsleben teilnimmt (Laura Campisi/Roswitha Petry in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, § 21 N. 21.27; vgl. aber auch Art. 77f VZAE). Sozialhilfe hat die Beschwerdeführerin nicht bezogen (siehe Bestätigung der Stadt Zürich, Soziale Dienste vom 31. Mai 2023). Indes gingen die Vorinstanzen davon aus, dass das Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin nicht ausreiche, um ihren Lebensunterhalt zu decken. Zur Beurteilung der Erwerbssituation wurden der Vorinstanz die Bankauszüge des (…)-Kontos der Beschwerdeführerin lediglich der Monate Februar, Mai, Juni, Oktober, November und Dezember 2023 eingereicht. Vor Verwaltungsgericht wurden nun auch Bankkontoauszüge für die fehlenden Monate ins Recht gelegt. Daraus ergeben sich folgende Einnahmen für das Jahr 2023:

Januar 2023

Fr. (…)

Februar 2023

Fr. (…)

März 2023

Fr. (…)

April 2023

Fr. (…)

Mai 2023

Fr. (…)

Juni 2023

Fr. (…)

Juli 2023

Fr. (…)

August 2023

Fr. (…)

September 2023

Fr. (…)

Oktober 2023

Fr. (…)

November 2023

Fr. (…)

Dezember 2023

Fr. (…)

Total 2023

Fr. (…)

Weiter ergeben sich aus der Zusammenstellung der Einkünfte der Beschwerdeführerin für das Jahr 2023 Bareinnahmen für die Konzerte in einer Gesamthöhe von Fr. (…). Damit lassen sich von den aufgelisteten Einnahmen pro 2023 von Fr. (…), welche auch in der Steuererklärung 2023 angegeben werden, Fr. (…) belegsmässig nachvollziehen. Es rechtfertigt sich, von einem Jahreseinkommen von Fr. (…) (brutto) auszugehen. Hiervon sind nicht nur Fr. (…) pro Jahr für AHV/IV/EO in Abzug zu bringen, wie die Pflichtige geltend macht, sondern 6,481 % von Fr. (…), entsprechend Fr. (…) (siehe dazu die Beitragstabellen Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige AHV/IV/EO, gültig ab 1. Januar 2023, abrufbar unter https://sozialversicherungen.admin.ch/de/d/6139/download?version=12). Mit dem kantonalen Beitragssatz für Familienzulagen (im 2023 1,080 % entsprechend Fr. (…)) betrugen die Beiträge im Jahr 2023 zusammengerechnet Fr. (…) Für Verwaltungskosten sind weiter 5 % der AHV/IV/EO-Beiträge hinzuzurechnen, entsprechend 5 % von Fr. (…) und somit Fr. (…). Als Selbständigerwerbende hatte die Beschwerdeführerin für das Jahr 2023 gesamthaft Beiträge in Höhe von Fr. (…) an die SVA Zürich zu leisten. Dies ergibt ein Jahresnettoeinkommen von Fr. (…) bzw. ein Monatseinkommen von Fr. (…).

4.5 Diesen Einnahmen sind die monatlichen Lebenshaltungskosten der ledigen und kinderlosen Beschwerdeführerin, welche in einem gemeinsamen Haushalt mit C lebt, gegenüberzustellen; dieser monatliche Bedarf ist anhand der SKOS-Richtsätze sowie den aktuellen Richtlinien (abrufbar auf www.skos.ch) zu errechnen. Der Grundbedarf für eine Person in einem Zwei-Personen-Haushalt beläuft sich auf Fr. 789.- pro Monat. Die Wohnkosten werden dem ganzen Haushalt belastet bzw. zu gleichen Anteilen auf alle unterstützten Personen verteilt, unabhängig davon, ob es sich um eine Familiengemeinschaft oder einen Haushalt mit verschiedenen Unterstützungseinheiten handelt (BGr, 30. Mai 2024, 2C_273/2023, E. 3.4.1 mit Verweis auf das Sozialhilfehandbuch des Kantons Zürich, Kapitel 7.2.2). Vorliegend sind daher die anteiligen, monatlichen Mietkosten bzw. die Hälfte von Fr. (…), d.h. Fr. (…) zu addieren. Hinzu kommen die Prämien der obligatorischen Krankenversicherung, unter Berücksichtigung der individuellen Prämienverbilligung (siehe SKOS-Richtlinien C.5 Abs. 2; zur Berücksichtigung der Prämienverbilligungen vgl. VGr, 1. September 2022, VB.2022.00232, E. 2.2.3, auch zum Folgenden; VGr, 4. Februar 2021, VB.2020.00881, E. 4.2.1 mit Hinweisen). Die Krankenkassenprämien bei der (…) betragen Fr. (…) pro Monat; die individuelle Prämienverbilligung beläuft sich auf Fr. (…) pro Monat. Dies ergibt noch monatliche Kosten für die Krankenversicherung von rund Fr. (…). Zudem sind 1/12 der jährlichen Franchise (1/12 von Fr. (…) = Fr. (…)) und 1/12 des Selbstbehalts (1/12 von Fr. (…) = Fr. (…)), das heisst insgesamt Fr. (…) zu berücksichtigen (SKOS-Richtlinien C.5 Abs. 2; VGr, 1. September 2022, VB.2022.00232, E. 2.2.3). Auch die Kosten für die Hausrats- und Haftpflichtversicherung in Höhe von pauschal Fr. (…) pro Monat sind miteinzubeziehen (vgl. BGr, 30. Mai 2024, 2C_273/2023, E. 3.5; VGr, 4. Februar 2021, VB.2020.00881, E. 4.2.1 am Ende, mit Hinweis). Der monatliche Bedarf der Beschwerdeführerin beläuft sich somit auf Fr. (…).

Damit erzielte die Beschwerdeführerin im Jahr 2023 einen monatlichen Überschuss von Fr. (…), selbst wenn man ihr die hälftigen Wohnkosten, für welche C gemäss eigener Aussage vollumfänglich aufkommt, anrechnet. Ob ein stabiles Konkubinat vorliegt, kann offenbleiben.

4.6 Für das Jahr 2024 ergeben sich folgende Einkünfte: Im Januar 2024 (ausgehend davon, dass die Beschwerdeführerin nach der Ist-Methode abrechnet, weshalb auch für die im Dezember 2023 erbrachten Dienstleistungen hinsichtlich des Einkommenszuflusses auf den Zahlungseingang im Januar 2024 abgestellt wird) erzielte die Beschwerdeführerin Einkünfte in Höhe von Fr. (…). Im Februar 2024 gingen Gutschriften in Höhe von Fr. (…) auf dem (…)-Konto der Beschwerdeführerin ein, wobei weitere Einkünfte von Fr. (…) ausstehend waren. Im März 2024 waren es Fr. (…), wobei gemäss Angaben der Beschwerdeführerin noch Einkünfte von total Fr. (…) ausstehend waren. Im April 2024 erzielte die Beschwerdeführerin Einkünfte in Höhe von Fr. (…), wobei noch Einkünfte in Höhe von Fr. (…) ausstehend seien. Mit dem monatlichen Überschuss sollte es der Beschwerdeführerin möglich sein, auch die hier noch nicht berücksichtigten Sozialversicherungsbeiträge zu leisten. Dies zumal sie gemäss Kontostand vom 31. März 2024 über einen Positivsaldo von Fr. (…) verfügte (der Kontostand vom 30. April 2024 [Fr. (…)] enthält noch Gutschriften von Fr. (…) betreffend Benefizveranstaltungen, denen noch keine Lastschrift gegenübersteht, weshalb er nicht berücksichtigt wird) und sie ihr Erwerbspotential aufgrund der von ihr veranstalteten Benefizkonzertveranstaltungen für die Ukraine nicht voll ausgeschöpft hat. Auch in Zukunft ist damit zu rechnen, dass die Beschwerdeführerin ihren Lebensunterhalt selbständig wird bestreiten können: Nebst einmaligen Konzertereignissen wird die Beschwerdeführerin regelmässig von denselben Kirchgemeinden (u.a. …) engagiert, was ihr ein sicheres Einkommen einbringt. Nach dem Gesagten ist die Beschwerdeführerin wirtschaftlich selbsterhaltungsfähig und ist ihr – entgegen der Vorinstanz – sowohl die berufliche als auch die wirtschaftliche Integration in der Schweiz gelungen.

4.7 Bei der Beurteilung der Integration sind weiter die Sprachkompetenzen (Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 lit. a VZAE und Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG) und die – nicht namentlich in Art. 58a AIG genannte – soziale Integration zu berücksichtigen (vgl. VGr, 1. Februar 2023, VB.2022.00788, E. 5.4.5). Bereits mit Urteil vom 2. Februar 2022 (VB.2021.00754, E. 4.3) hielt das Verwaltungsgericht fest, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz «zweifellos gut vernetzt» sei, «inzwischen über gute Deutschkenntnisse» verfüge und sich hier klaglos verhalten habe. Die Vorinstanz nimmt ebenfalls an, die Beschwerdeführerin habe sich während ihres Aufenthalts sprachlich und sozial integriert. Ein Sprachzertifikat wurde nicht eingereicht, indes nahm die Beschwerdeführerin in der Schweiz zehn Jahre lang an Ausbildungen auf Tertiärstufe in deutscher Sprache teil (vgl. Art. 77d Abs. 1 lit. c VZAE). Verschiedene Empfehlungsschreiben attestieren denn der Beschwerdeführerin ausgezeichnete Deutschkenntnisse und eine gelungene soziale Integration, namentlich die Empfehlungsschreiben von:

-          G (Schreiben vom 5. Mai 2021)

-          H, Kunsthochschule E (Schreiben vom 10. Mai 2021)

lic. phil. I und Dr. med. J (Schreiben vom 11. Mai 2021)

-          Dr. iur. K (Schreiben vom 8. Mai 2021)

-          Dr. iur. L (Schreiben vom 5. Mai 2021)

-          M und N (Schreiben vom 4. Mai 2021)

-          O (Schreiben vom 5. Mai 2021)

-          Dr. med. P (Schreiben vom 3. Mai 2021)

-          Q (Schreiben vom 5. Mai 2021)

-          R, Sigrist der Evang. Ref. Kirche U (Schreiben vom 5. Mai 2021)

-          Prof. Dr. med. S (Schreiben vom 6. Mai 2021)

-          T (Schreiben vom 6. Mai 2021)

Gemäss Dr. iur. K (Schreiben vom 8. Mai 2021) nehme die Beschwerdeführerin «innerhalb von Gruppen eine wichtige Rolle ein und fungiert als Brückenbauerin und Botschafterin der Musik» und besteche durch «ihre tadellose Beherrschung der deutschen Sprache [und] einer soliden Kenntnis unserer Schweizer Gepflogenheiten». Ausserdem – so Dr. iur. L in seinem Schreiben vom 5. Mai 2021 – verfüge die Beschwerdeführerin über ein grosses Bekannten- und Beziehungsnetz unter Musikern, habe sie doch bereits weitherum in der Schweiz gespielt. Im Verbund ihrer gesellschaftlichen und sprachlichen Integration erfüllt die Beschwerdeführerin das Kriterium der sozialen Integration. Besonderes Gewicht kommt vorliegend der langen Aufenthaltsdauer (zu diesem Kriterium siehe Art. 31 Abs. 1 lit. e VZAE) von fast 11 Jahren in der Schweiz zu: Wie gesehen, korreliert die lange Aufenthaltsdauer auch mit der sozialen Integration der Beschwerdeführerin. Aus den Familienverhältnissen (vgl. Art. 31 Abs. 1 lit. c VZAE) der Beschwerdeführerin ergeben sich keine Besonderheiten: In der Schweiz verfügt die ledige Beschwerdeführerin über keine Familienangehörigen. Die verwitwete Mutter war in der Ukraine wohnhaft (Stand vor dem Krieg). Über weitere Familienangehörige ist nichts bekannt. Bei der Beurteilung des schwerwiegenden persönlichen Härtefalls ist gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. g VZAE die Möglichkeit einer Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Dem Umstand der Unzumutbarkeit der Wegweisung in die Ukraine wurde bereits mit der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerin Rechnung getragen (vgl. dazu VGr, 2. Juni 2022, VB.2021.00829, E. 6.7). Vorliegend ist der Beschwerdeführerin indes zuzustimmen, wenn sie ausführt, dass das Kriterium der faktisch inexistenten Wiedereingliederungschancen in der kriegsversehrten Ukraine nach einer mehr als zehnjährigen Ortsabwesenheit in ausgeprägter Weise erfüllt ist. Zudem hatte die Beschwerdeführerin ihr Heimatland bereits 2007 verlassen, als sie zum Studium nach Deutschland übersiedelte. Im Licht der engen Bindung der Beschwerdeführerin zur Schweiz und der gleichzeitig sehr stark gelockerten Beziehung zum kriegsversehrten Herkunftsland, wo gerade eine berufliche Wiedereingliederung als Musikerin kaum denkbar ist, fällt dies ausgeprägt zugunsten eines Härtefalls ins Gewicht.

4.8 Schliesslich ist auf die mit dem Status der vorläufigen Aufnahme verbundene Einschränkung der internationalen Mobilität hinzuweisen: Ausländische Personen, denen die vorläufige Aufnahme gewährt worden ist, müssen ihre Reisedokumente sowie die allenfalls in ihrem Besitz befindlichen ausländischen Ausweispapiere beim Staatssekretariat für Migration hinterlegen (vgl. Art. 20 Abs. 1 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Wegund Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL; SR 142.281]). Gemäss Art. 7 der Verordnung vom 14. November 2012 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV; SR 143.5) muss den vorläufig aufgenommenen Personen für Auslandsreisen ein Rückreisevisum ausgestellt werden. Das Rückreisevisum wird nur unter bestimmten Voraussetzungen – namentlich in Not- und Sonderfällen oder aus humanitären Gründen ­ ausgestellt (vgl. Art. 9 Abs. 1 und Abs. 4 RDV). Ansonsten ist einer vorläufig aufgenommenen Person (mit dem Ausländerausweis F) der Grenzübertritt gemäss Art. 20 Abs. 2 Satz 3 VVWAL nicht möglich (vgl. zum Ganzen BGE 147 I 268 E. 4.2.2). Die Beschwerdeführerin, welche auch international als Musikerin tätig sein könnte, kann zwar vom SEM ein Rückreisevisum zum Zweck der aktiven Teilnahme an Sport- oder Kulturanlässen im Ausland erhalten (siehe Art. 9 Abs. 1 lit. d RDV). Als sie vom Orchester V mit Schreiben vom 1. Februar 2024 zu einem Vorspiel am 15. und 16. Februar 2024 eingeladen wurde, benötigte die Beschwerdeführerin kurzfristig ein Rückreisevisum. Dabei musste das Migrationsamt Zürich aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit am 9. Februar 2024 Kontakt mit dem SEM aufnehmen, um die Reise nach V noch in letzter Sekunde ermöglichen zu können. Ein weiteres Beispiel war die Einladung zu einem Musikfestival in (…): Hier stellte die Beschwerdeführerin am 27. Mai 2024 ein Gesuch um Erteilung eines Rückreisevisums. Gemäss dem in den Akten liegenden Auszug aus dem eISR vom 3. Juni 2024 des SEM sei dieses Gesuch viel zu knapp eingereicht worden, es bestehe keine Dringlichkeit und die Einladung sei nicht mit offiziellem Brief erfolgt. Ob das Gesuch abgewiesen wurde oder nicht, geht aus den Akten nicht hervor. Fest steht aber, dass die Beschwerdeführerin Auslandeinsätze nur eingeschränkt und mit genügend Vorlaufszeit wahrnehmen kann. Die Einschränkungen in der internationalen Mobilität treffen die Beschwerdeführerin als Berufsmusikerin daher besonders hart.

Insgesamt erweist sich die Verweigerung einer Härtefallbewilligung durch die Vorinstanz als rechtsverletzend. Das Migrationsamt wird daher angewiesen, der Beschwerdeführerin – unter dem Zustimmungsvorbehalt des Staatssekretariats für Migration (SEM) gemäss Art. 5 lit. d der Verordnung vom 13. August 2015 des EJPD über das ausländerrechtliche Zustimmungsverfahren (ZV-EJPD) – eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu erteilen.

5.  

5.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und steht der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 sowie § 17 Abs. 2 VRG). Diese wird für das vorliegende Verfahren auf Fr. 1'500.- festgesetzt.

5.2 Die Verfahrenskosten des vorinstanzlichen Rekursverfahrens sind ebenfalls dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Dieser hat der Beschwerdeführerin für das vorinstanzliche Verfahren zudem eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.zu bezahlen.

6.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario; BGE 139 I 330 E. 1.1). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des Migrationsamts vom 8. September 2023 sowie der Entscheid der Rekursabteilung vom 29. April 2024 werden aufgehoben.

       Das Migrationsamt wird angewiesen, der Beschwerdeführerin die Aufenthaltsbewilligung unter Vorbehalt der Zustimmung des Staatssekretariats für Migration zu erteilen.

2.    Die Kosten des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.

4.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

5.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

6.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.

7.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM).

VB.2024.00303 — Zürich Verwaltungsgericht 16.10.2024 VB.2024.00303 — Swissrulings