Standard Suche | Erweiterte Suche | Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer: VB.2024.00247 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 25.06.2024 Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Verlängerung Durchsetzungshaft (G.-Nr. GI240051-L)
Mit der zwischenzeitlich erfolgten Entlassung des Beschwerdeführers aus der Ausschaffungshaft ist dessen aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse an der vorliegenden Beschwerde und Überprüfung des Haftentscheids dahingefallen. In Fällen, in denen – wie vorliegend – durch die EMRK geschützte Ansprüche zur Diskussion stehen, tritt das Bundesgericht indessen regelmässig auf die Beschwerde ein, auch wenn kein aktuelles, praktisches Interesse mehr besteht (E. 1.2). Im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids war kein Asylgesuch mehr hängig, welches der Durchsetzungshaft entgegengestanden hätte. Insofern ist das Feststellungsbegehren, dass die Inhaftierung vom 28. März 2024 bis zur Haftentlassung rechtswidrig gewesen sei, abzuweisen. Allerdings ist das SEM am 13. Juni 2024 auf das Gesuch des Beschwerdeführers eingetreten und hat das Asylverfahren wieder aufgenommen. Mit der Wiederaufnahme des Asylverfahrens ist die Verpflichtung zur Ausreise nach Art. 42 AsylG entfallen und der Beschwerdeführer berechtigt, bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz zu verbleiben. Damit ist auch der Haftzweck der Durchsetzungshaft dahingefallen und die Aufrechterhaltung der Durchsetzungshaft nicht mehr zulässig. Nachdem der Beschwerdeführer am 14. Juni 2024 indes bereits aus der Haft entlassen wurde, erübrigt sich eine entsprechende Anordnung (E. 3.3). Teilweise Gutheissung.
Stichworte: ASYLVERFAHREN HAFTENTLASSUNG NOVEN VERLÄNGERUNG DER DURCHSETZUNGSHAFT WIEDERAUFNAHME ZWANGSMASSNAHMEN AUG
Rechtsnormen: Art. 78 Abs. II AIG Art. 79 AIG Art. 42 AsylG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung
VB.2024.00247
Urteil
des Einzelrichters
vom 25. Juni 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin Laura Diener.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung Durchsetzungshaft (G.-Nr. GI240051-L),
hat sich ergeben:
I.
A befindet sich seit dem 28. März 2024 in Durchsetzungshaft. Am 18. April 2024 beantragte das Migrationsamt des Kantons Zürich beim Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich, die mit Urteil vom 30. März 2024 bestätigte Durchsetzungshaft um zwei Monate bis 28. Juni 2024 zu verlängern. Mit Entscheid vom 19. April 2024 bewilligte das Zwangsmassnahmengericht die Verlängerung der Durchsetzungshaft bis 19. Juni 2024. Den Antrag von A betreffend Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Inhaftierung wies es ab.
II.
Dagegen erhob A am 9. Mai 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 19. April 2024 bzw. die angeordnete Verlängerung der Durchsetzungshaft aufzuheben und ihn unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Zudem sei festzustellen, dass die Inhaftierung vom 28. März 2024 bis zur Haftentlassung rechtswidrig gewesen sei; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Beschwerdegegnerin. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Einsetzung von Rechtsanwältin B als unentgeltliche Rechtsbeiständin.
Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 13. Mai 2024 auf eine Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom 21. Mai 2024 beantragte das Migrationsamt die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. A replizierte am 3. Juni 2024 mit unveränderten Anträgen. Am 7. Juni 2024 ging die Honorarnote der Rechtsbeiständin ein. Am 14. Juni 2024 machte der Beschwerdeführer eine Noveneingabe per E-Mail, welche er auf entsprechende Aufforderung hin am 17. Juni 2024 – leicht ergänzt – auch noch postalisch einreichte.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AIG werden vom Einzelrichter oder der Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung zu überweisen sind (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Überweisung. Die Beschwerde ist durch den Einzelrichter zu behandeln.
1.2 Gemäss § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Mit der zwischenzeitlich (am 14. Juni 2024) erfolgten Entlassung des Beschwerdeführers aus der Ausschaffungshaft ist dessen aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse an der vorliegenden Beschwerde und Überprüfung des Haftentscheids dahingefallen. In Fällen, in denen – wie vorliegend – durch die EMRK geschützte Ansprüche zur Diskussion stehen, tritt das Bundesgericht indessen regelmässig auf die Beschwerde ein, auch wenn kein aktuelles, praktisches Interesse mehr besteht (BGE 142 I 135 E. 1.3.1). Es ist daher vom Erfordernis des praktischen und aktuellen schutzwürdigen Rechtsschutzinteresses abzusehen und auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verlängerung der Durchsetzungshaft.
2.1 Hat eine Person ihre Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innerhalb der ihr angesetzten Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige Weg- oder Ausweisung oder die rechtskräftige Landesverweisung aufgrund ihres persönlichen Verhaltens nicht vollzogen werden, so kann sie, um der Ausreisepflicht Nachachtung zu verschaffen, in Haft genommen werden, sofern die Anordnung der Ausschaffungshaft nicht zulässig ist und eine andere, mildere Massnahme nicht zum Ziel führt (Art. 78 Abs. 1 AIG).
2.2 Die Durchsetzungshaft kann für einen Monat angeordnet werden. Ist die betroffene Person weiterhin nicht bereit, ihr Verhalten zu ändern und auszureisen, kann die Haft mit Zustimmung der zuständigen kantonalen richterlichen Behörde – bis zu einer Maximaldauer von 18 Monaten – jeweils um zwei Monate verlängert werden (Art. 78 Abs. 2 i. V. m. Art. 79 AIG). Die Haftverlängerung erfolgt bei der Durchsetzungshaft mit einem gewissen Automatismus, da sie voraussetzt, dass die Behörden den Vollzug der Aus- oder Wegweisung nicht weiter vorantreiben können. Vorbehältlich neuer Sachumstände beschränkt sich die Prüfung daher darauf, ob das renitente Verhalten weiter anhält und die Haft weiterhin zumutbar ist (Martin Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich etc. 2015, S. 207).
2.3 Das Instrument der Durchsetzungshaft hat den Charakter einer Beugehaft. Sie soll die ausreisepflichtige Person in jenen Fällen zu einer Verhaltensänderung bewegen, in denen nach Ablauf der Ausreisefrist der Vollzug der rechtskräftig gegen sie angeordneten Weg- oder Ausweisung – trotz entsprechender behördlicher Bemühungen – ohne ihre Kooperation nicht (mehr) möglich erscheint. Die Durchsetzungshaft bildet das letzte Mittel, wenn und soweit keine andere Massnahme (mehr) zum Ziel führt, den illegal anwesenden Ausländer auch gegen seinen Willen in seine Heimat verbringen zu können. Sie muss aber in jedem Fall verhältnismässig sein. Innerhalb der Höchstdauer ist daher jeweils aufgrund der Umstände im Einzelfall zu prüfen, ob die ausländerrechtliche Festhaltung insgesamt (noch) geeignet bzw. erforderlich erscheint und nicht gegen das Übermassverbot verstösst (BGE 140 II 409 E. 2.1 m. w. H.).
3.
Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde zunächst geltend, er habe am 27. Februar 2023 beim Bundesasylzentrum persönlich ein erneutes Asylgesuch gestellt. Der diesbezügliche Abschreibungsbeschluss vom 27. März 2023 hätte nicht erfolgen dürfen und sei offensichtlich unrechtmässig. Das Asylgesuch vom 27. Februar 2023 sei fälschlicherweise ungeprüft geblieben. Demzufolge sei die Durchsetzungshaft unrechtmässig.
3.1 Mit der Stellung eines Asylgesuchs entfällt nach Art. 42 AsylG die Verpflichtung zur Ausreise; der Ausländer ist berechtigt, bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz zu verbleiben. Stellt der Ausländer während der Durchsetzungshaft ein Asylgesuch, fällt der Haftzweck der Durchsetzungshaft dahin und die Aufrechterhaltung der Durchsetzungshaft ist nicht mehr zulässig (BGE 140 II 409 E. 2.3.2 ff.).
3.2 Die Vorinstanz erwog, das erneute Asylgesuch des Antragsgegners sei durch das Staatssekretariat für Migration am 27. März 2023 als gegenstandslos abgeschrieben geworden. Dieser Entscheid sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen und der Antragsgegner habe in der Folge von der Möglichkeit eines Mehrfachgesuchs keinen Gebrauch gemacht. Demzufolge sei davon auszugehen, dass derzeit kein Asylgesuch des Antragsgegners hängig sei, welches der Durchsetzungshaft entgegenstehe.
3.2.1 Als Erstes ist festzuhalten, dass Einwände bezüglich der Rechtmässigkeit von Entscheiden im Asyl-, Bewilligungs- oder Wegweisungsverfahren durch die jeweils zuständigen Behörden zu prüfen sind und nicht (erstinstanzlich) durch den Haftrichter. Der Haftrichter hat sich grundsätzlich nur zu vergewissern, ob ein Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt. Nur wenn der Wegweisungs- bzw. der diesem zugrunde liegende Bewilligungsentscheid offensichtlich unzulässig, d. h. geradezu willkürlich, erscheint, darf bzw. muss der Haftantrag verweigert werden (vgl. BGr, 17. Januar 2020, 2C_1063/2019, E. 2.3.1 f. m. H.).
3.2.2 Das (erneute) Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 27. Februar 2023 ist mit der Begründung als gegenstandslos abgeschrieben worden, dass er den Behörden im Bundesasylzentrum während fünf Tagen nicht zur Verfügung gestanden habe, was er anlässlich der Hafteinvernahme bestätigte. Laut Mitteilung der Betreuungsorganisation vom 21. März 2023 habe er die ihm zugewiesene Unterkunft am 14. März 2023 verlassen und galt danach als verschwunden bzw. untergetaucht.
3.2.3 Der Abschreibungsbeschluss vom 27. März 2023 bezüglich des erneuten Asylgesuchs vom 27. Februar 2023 ist, wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, dem Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter eröffnet worden und in der Folge unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Dass dieser offensichtlich unzulässig bzw. geradezu willkürlich gewesen wäre, ergibt sich aus den Akten nicht. Ferner hat der Beschwerdeführer in der Folge auch kein Mehrfachgesuch gestellt.
3.3 Damit war im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids kein Asylgesuch mehr hängig, welches der Durchsetzungshaft entgegengestanden hätte. Insofern ist das Feststellungsbegehren, dass die Inhaftierung vom 28. März 2024 bis zur Haftentlassung rechtswidrig gewesen sei, abzuweisen.
3.3.1 Allerdings ist das SEM am 13. Juni 2024 auf das Gesuch des Beschwerdeführers vom 3. Juni 2024 eingetreten und hat das Asylverfahren wieder aufgenommen. Seine entsprechende Eingabe vom 14. Juni 2024 ist als echtes Novum im vorliegenden Verfahren beachtlich: Entscheidet das Verwaltungsgericht – wie vorliegend – als zweite gerichtliche Instanz, sind neue Tatsachenbehauptungen nur so weit zulässig, als es durch die angefochtene Anordnung notwendig geworden ist (§ 52 Abs. 2 VRG). Das massgebliche Beweismittel bezieht sich auf eine bereits im vorinstanzlichen Verfahren behauptete Tatsache, sodass kein Verstoss gegen das Novenrecht gegeben ist (§ 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG; Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 52 N. 13). Es rechtfertigt sich auch aus prozessökonomischen Gründen, diesen neu eingetretenen Sachverhalt als echtes Novum im Verfahren zu berücksichtigen (vgl. Donatsch, Kommentar VRG, § 52 N. 24 m. H.). Dies ist auch deshalb unproblematisch, da sich damit der Streitgegenstand nicht verändert.
3.3.2 Mit der Wiederaufnahme des Asylverfahrens ist die Verpflichtung zur Ausreise nach Art. 42 AsylG entfallen und der Beschwerdeführer berechtigt, bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz zu verbleiben. Damit ist auch der Haftzweck der Durchsetzungshaft dahingefallen und die Aufrechterhaltung der Durchsetzungshaft nicht mehr zulässig (vgl. oben E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 140 II 409 E. 2.3.2 ff.). Dies hat die teilweise Gutheissung der Beschwerde und Aufhebung der bis zum 19. Juni 2024 bewilligten Haftanordnung zur Folge. Nachdem der Beschwerdeführer am 14. Juni 2024 indes bereits aus der Haft entlassen wurde, erübrigt sich eine entsprechende Anordnung.
3.3.3 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 17. Juni 2024 einen Anspruch auf Genugtuung geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht für die Beurteilung dieses Anspruchs nicht zuständig ist. Gemäss § 2 Abs. 1 VRG und § 19 Abs. 1 lit. a des Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 entscheiden über Ansprüche Privater gegen den Kanton die Zivilgerichte. Insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
4.
4.1 Die Kosten- und Entschädigungsfolgen beurteilen sich grundsätzlich nach Massgabe des Verfahrensausgangs (Unterliegerprinzip, § 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a sowie § 17 Abs. 2 VRG). Vorliegend sind die Kosten aus Billigkeitsgründen auf die Gerichtskasse zu nehmen (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 63 f.). Damit wird das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos. Ebenfalls aus Billigkeitsgründen ist der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren mit einer Parteientschädigung aus der Gerichtskasse zu entschädigen (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Entschädigung ist an seine Rechtsvertreterin auszurichten, unter Anrechnung an die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung (siehe sogleich).
4.2
4.2.1 Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§16 Abs. 2 VRG).
4.2.2 Der Gesuchsteller erscheint als mittellos im Sinne des Gesetzes und die Beschwerde war nicht offensichtlich aussichtslos. In Anbetracht der nicht einfachen Fragestellung war der Beschwerdeführer zur Geltendmachung seiner Ansprüche auf eine Rechtsvertretung angewiesen (vgl. Plüss, Kommentar VRG, § 16 N 80 f.). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher zu entsprechen und dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin B als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen. Diese reichte am 3. Juni 2024 ihre Honorarnote und am 17. Juni 2024 deren Ergänzung ein. Der geltend gemachte Stundenaufwand (total 17,49 Stunden à Fr. 220.-) sowie die Auslagen (samt Dolmetscherkosten) von total Fr. 276.60 erscheinen mit Blick auf die Bedeutung des Verfahrens und die sich darin stellenden rechtlichen Fragen gerade noch als angemessen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 GebV VGr). Somit beläuft sich der Entschädigungsanspruch auf total Fr. 4'458.50 (inkl. MWST). Daran anzurechnen ist der zugesprochene Betrag von Fr. 1'000.-, sodass die Rechtsvertreterin mit Fr. 3'458.50 zu entschädigen ist. Schliesslich ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass er zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 VRG). Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht, vom 19. April 2024 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 95.-- Zustellkosten, Fr. 1'095.-- Total der Kosten.
3. Die Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5. Dem Beschwerdeführer wird in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt.
6. Rechtsanwältin B wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'458.50 aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
7. Rechtsanwältin B wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (inkl. MWST) zulasten der Kasse des Verwaltungsgerichts zugesprochen.
8. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
9. Mitteilung an: a) die Parteien; b) das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich; c) das Bundesamt für Migration;
d) die Gerichtskasse.
Abkürzungsverzeichnis:
AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (SR 142.20)
AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (SR 142.31)
EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101)
VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (LS 175.2)