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Zürich Verwaltungsgericht 16.04.2025 VB.2024.00237

16 aprile 2025·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·1,117 parole·~6 min·6

Riassunto

Zwischenentscheid; aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahmen | Anfechtung Zwischenentscheid des Baurekursgerichts betreffend Verpflichtung, provisorische Absturzsicherungen vor Balkontüren anzubringen. Das Baurekursgericht hat dem Lauf der Beschwerdefrist und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung ist zulässig beim Vorliegen besonderer Gründe. Es ist erforderlich, dass ein schwerer Nachteil droht, falls die aufschiebende Wirkung nicht entzogen würde (E. 2.1). Wird das Vorliegen besonderer Gründe bejaht, ist zudem zu prüfen, ob sich der Entzug der Suspensivwirkung als verhältnismässig erweist. Hierzu sind in erster Linie die sich gegenüberstehenden Interessen abzuwägen (E. 2.2). Bedeutende und dringliche Interessen an der Absturzsicherung ergeben sich ohne Weiteres aus den Akten: Namentlich führen im ersten Obergeschoss des Bauobjekts die an der Fassade mehrere Meter über dem Terrain befindlichen, im Gebäudeinneren bodenebenen Balkontüren ungesichert ins Leere. Die Vermeidung des hierdurch entstehenden Absturzrisikos und der damit einhergehenden Gefahr für Leib und Leben ist offenkundig ein sehr gewichtiges Interesse (E. 3.2). Gewichtige Interessen des Beschwerdeführers daran, keine solche Sicherung erstellen zu müssen, werden weder geltend gemacht noch wären solche ersichtlich. Die Interessen an der provisorischen Absturzsicherung überwiegen, und der vorinstanzliche Entzug der aufschiebenden Wirkung ist zu bestätigen (E. 3.3). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00237   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 16.04.2025 Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 24.06.2025 nicht eingetreten. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Zwischenentscheid; aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahmen

Anfechtung Zwischenentscheid des Baurekursgerichts betreffend Verpflichtung, provisorische Absturzsicherungen vor Balkontüren anzubringen. Das Baurekursgericht hat dem Lauf der Beschwerdefrist und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung ist zulässig beim Vorliegen besonderer Gründe. Es ist erforderlich, dass ein schwerer Nachteil droht, falls die aufschiebende Wirkung nicht entzogen würde (E. 2.1). Wird das Vorliegen besonderer Gründe bejaht, ist zudem zu prüfen, ob sich der Entzug der Suspensivwirkung als verhältnismässig erweist. Hierzu sind in erster Linie die sich gegenüberstehenden Interessen abzuwägen (E. 2.2). Bedeutende und dringliche Interessen an der Absturzsicherung ergeben sich ohne Weiteres aus den Akten: Namentlich führen im ersten Obergeschoss des Bauobjekts die an der Fassade mehrere Meter über dem Terrain befindlichen, im Gebäudeinneren bodenebenen Balkontüren ungesichert ins Leere. Die Vermeidung des hierdurch entstehenden Absturzrisikos und der damit einhergehenden Gefahr für Leib und Leben ist offenkundig ein sehr gewichtiges Interesse (E. 3.2). Gewichtige Interessen des Beschwerdeführers daran, keine solche Sicherung erstellen zu müssen, werden weder geltend gemacht noch wären solche ersichtlich. Die Interessen an der provisorischen Absturzsicherung überwiegen, und der vorinstanzliche Entzug der aufschiebenden Wirkung ist zu bestätigen (E. 3.3). Abweisung.

  Stichworte: AUFSCHIEBENDE WIRKUNG ENTZUG DER AUFSCHIEBENDEN WIRKUNG INTERESSENABWÄGUNG ZWISCHENENTSCHEID

Rechtsnormen: Art. 93 BGG § 25 Abs. III VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung

VB.2024.00237

Urteil

der 1. Kammer

vom 16. April 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichter Josua Raster, Gerichtsschreiberin Regina Meier.  

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Raumplanungs- und Baukommission Rüti,

vertreten durch RA B,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Zwischenentscheid; aufschiebende Wirkung und

vorsorgliche Massnahmen,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Präsidialverfügung vom 6. Februar 2024 setzte die Raumplanungs- und Baukommission Rüti A eine Frist von zwei Wochen an, um alle notwendigen Absturzsicherungen an den Gebäuden Vers.-Nrn. 01 und 02 an der C-Strasse 03 und 04 anzubringen und die entsprechende Ausführung der Abteilung Bau zur Abnahmekontrolle zu melden. Gleichzeitig wurden die Ersatzvornahme und die Einleitung eines Strafverfahrens angedroht, sollten die Arbeiten nicht fristgerecht ausgeführt werden. Die weitere Auflagenerfüllung gemäss Baukontrollbericht vom 5. Januar 2024 sei der Abteilung Bau bis spätestens am 17. April 2024 einzureichen. Einem allfälligen Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

II.  

Hiergegen erhob A am 15. März 2024 Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragte in prozessualer Hinsicht, dem Rekurs sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Mit Präsidialverfügung vom 19. April 2024 wurde die aufschiebende Wirkung des Rekurses wiederhergestellt und A wurde verpflichtet, innert zehn Tagen bei den bodenebenen Türen zu den fehlenden Balkonen sowie an den Seiten des giebelseitigen Balkons (provisorische) Absturzsicherungen anzubringen und die Ausführung der Abteilung Bau zur Kontrolle zu melden. Dem Lauf der Beschwerdefrist und einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

III.  

Mit Eingabe vom 5. Mai 2024 gelangte A an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung der Präsidialverfügung vom 19. April 2024 sowie die Gewährung aufschiebender Wirkung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Das Baurekursgericht beantragte am 15. Mai 2024 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die Raumplanungs- und Baukommission der Gemeinde Rüti beantragte am 21. Mai 2024 die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolgen zulasten von A. Dieser liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Die Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden richtet sich gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) sinngemäss nach den Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG). Gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist die Beschwerde gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide unter anderem zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können.

Die Frage, ob ein nicht wiedergutzumachender Nachteil gegeben ist, kann vorliegend offengelassen werden, da die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist (vgl. nachfolgende E. 3 f.).

2.  

2.1 Gemäss § 25 Abs. 3 VRG ist der Entzug der aufschiebenden Wirkung zulässig beim Vorliegen besonderer Gründe, das heisst, es müssen bedeutende und dringliche öffentliche und/oder private Anliegen den Interessen an einem Aufschub der Wirksamkeit der Anordnung bis zur endgültigen Klärung der Rechtslage vorgehen. An die in § 25 VRG aufgeführten besonderen Gründe sind relativ hohe Anforderungen zu stellen (BEZ 2004 Nr. 43 E. 4 mit Hinweis). Es muss sich um qualifizierte und überzeugende Gründe handeln, ohne dass allerdings ganz ausserordentliche Gründe vorliegen müssten. Es ist erforderlich, dass ein schwerer Nachteil droht, falls die aufschiebende Wirkung nicht entzogen würde (Regina Kiener in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 25 N. 26).

2.2 Wird das Vorliegen besonderer Gründe bejaht, ist zudem zu prüfen, ob sich der Entzug der Suspensivwirkung als verhältnismässig erweist. Hierzu sind in erster Linie die sich gegenüberstehenden Interessen abzuwägen. Zusätzlich können die Prozessaussichten miterwogen werden, sofern sie klar zutage treten (VGr, 31. März 2010, VB.2010.00079, E. 3.1 mit Hinweis; Kiener, Kommentar VRG, § 25 N. 28). Der Entzug bzw. die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist in einem summarischen Verfahren zu beurteilen (vgl. Kiener, Kommentar VRG, § 25 N. 35).

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Griffe an den fraglichen Balkontüren seien abmontiert worden und die Absturzsicherung sei unnötig, da eine Terraindifferenz von weniger als einem Meter bestehe. Ausserdem sei ihm betreffend den giebelseitigen Balkon eine längere Frist anzusetzen, da er infolge Ferienabwesenheit der Mieterin die Wohnung gegenwärtig nicht betreten könne.

3.2 Aus den vorinstanzlichen Akten ergibt sich ohne Weiteres, dass bedeutende und dringliche Interessen an der Absturzsicherung vorliegen: Entgegen den beschwerdeführerischen Vorbringen bestehen grosse Terraindifferenzen – namentlich führen im ersten Obergeschoss des Bauobjekts die an der Fassade mehrere Meter über dem Terrain befindlichen, im Gebäudeinneren bodenebenen Balkontüren ungesichert ins Leere. Die Vermeidung des hierdurch entstehenden Absturzrisikos und der damit einhergehenden Gefahr für Leib und Leben ist offenkundig ein sehr gewichtiges Interesse.

3.3 Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit macht die Beschwerdegegnerin zu Recht geltend, dass die Entfernung der Türgriffe keine geeignete Massnahme ist, um die Sicherheit der Bewohnerinnen und Bewohner zu gewährleisten. Abgesehen davon, dass die Griffe jederzeit sofort wieder angeschraubt werden können, lassen sich Türen auch ohne Griffe öffnen. Zudem kann eine provisorische Absturzsicherung von aussen angebracht werden, weshalb es unerheblich ist, ob die betroffenen Wohnungen betreten werden können oder nicht. Weiter hat das Baurekursgericht eine bloss provisorische Absturzsicherung angeordnet, um keine Präjudizierung in der Hauptsache herbeizuführen. Eine solche Absturzsicherung lässt sich ohne grossen Aufwand installieren. Gewichtige Interessen des Beschwerdeführers daran, keine solche Sicherung erstellen zu müssen, werden weder geltend gemacht noch wären solche ersichtlich. Zusammengefasst überwiegen die Interessen an der provisorischen Absturzsicherung, und der vorinstanzliche Entzug der aufschiebenden Wirkung ist zu bestätigen.

4.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Bei diesem Verfahrensausgang steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.  

Der vorliegende Entscheid stellt einen Zwischenentscheid dar. Dieser kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG selbständig beim Bundesgericht angefochten werden (vgl. dazu BGr, 20. Juni 2012, 1C_522/2011, E. 1.2). Hinzuweisen ist sodann auf Art. 98 BGG, wonach mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann, und auf Art. 46 Abs. 2 lit. a BGG, wonach bei Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen die Fristen während der Gerichtsferien nicht stillstehen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      95.--     Zustellkosten, Fr. 2'095.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    das Baurekursgericht.

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