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Zürich Verwaltungsgericht 09.09.2024 VB.2024.00217

9 settembre 2024·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·2,893 parole·~14 min·6

Riassunto

Versetzung in den offenen Strafvollzug | [Der Beschwerdeführer verbüsst in einer geschlossenen Vollzugseinrichtung eine zwölfjährige Freiheitsstrafe wegen vorsätzlicher Tötung seiner Lebenspartnerin. Das JuWe verweigerte ihm die Versetzung in eine offen geführte Strafvollzugsanstalt.] Strafgefangene werden in eine geschlossene Vollzugseinrichtung eingewiesen, wenn entweder Flucht- oder Rückfallgefahr besteht (E. 3.1). Beim Beschwerdeführer besteht mindestens eine moderate Gefahr für die erneute Begehung schwerer Gewaltdelikte. Dass er aktuell keinen Alkohol konsumieren und nach der Tötung seiner Partnerin keine neue Beziehung eingegangen sein mag, verringert die Rückfallgefahr nicht (E. 4). Dass der Beschwerdeführer eine deliktpräventive Auseinandersetzung mit seiner Tat und die Bearbeitung seiner deliktrelevanten Problembereiche verweigert, darf als negatives Prognoseelement berücksichtigt werden (E. 5). Entgegen dem Beschwerdeführer können Vollzugslockerungen auch nach Teilverbüssung der Strafe nicht automatisch, sondern nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt werden (E. 6). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00217   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 09.09.2024 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug Betreff: Versetzung in den offenen Strafvollzug

[Der Beschwerdeführer verbüsst in einer geschlossenen Vollzugseinrichtung eine zwölfjährige Freiheitsstrafe wegen vorsätzlicher Tötung seiner Lebenspartnerin. Das JuWe verweigerte ihm die Versetzung in eine offen geführte Strafvollzugsanstalt.] Strafgefangene werden in eine geschlossene Vollzugseinrichtung eingewiesen, wenn entweder Flucht- oder Rückfallgefahr besteht (E. 3.1). Beim Beschwerdeführer besteht mindestens eine moderate Gefahr für die erneute Begehung schwerer Gewaltdelikte. Dass er aktuell keinen Alkohol konsumieren und nach der Tötung seiner Partnerin keine neue Beziehung eingegangen sein mag, verringert die Rückfallgefahr nicht (E. 4). Dass der Beschwerdeführer eine deliktpräventive Auseinandersetzung mit seiner Tat und die Bearbeitung seiner deliktrelevanten Problembereiche verweigert, darf als negatives Prognoseelement berücksichtigt werden (E. 5). Entgegen dem Beschwerdeführer können Vollzugslockerungen auch nach Teilverbüssung der Strafe nicht automatisch, sondern nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt werden (E. 6). Abweisung.

  Stichworte: BEGRÜNDUNGSPFLICHT OFFENER VOLLZUG RÜCKFALLGEFAHR RÜCKFALLPROGNOSE RÜCKFALLRISIKO VOLLZUGSLOCKERUNGEN

Rechtsnormen: Art. 29 Abs. II BV Art. 75 Abs. IV StGB Art. 76 Abs. II StGB

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2024.00217

Urteil

der Einzelrichterin

vom 9. September 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

1.    Justizvollzug und Wiedereingliederung,

2.    Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend Versetzung in den offenen Strafvollzug,

hat sich ergeben:

I.  

A, geboren 1956, wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. September 2020 der vorsätzlichen Tötung schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren belegt. Das Bundesgericht trat auf eine dagegen von A erhobene Beschwerde mit Urteil vom 1. Dezember 2020 nicht ein (6B_1336/2020).

A verbüsst diese Strafe aktuell im geschlossenen Strafvollzugsregime des Gefängnisses C. Zwei Drittel der Strafe werden am 31. Oktober 2025 verbüsst sein; das effektive Vollzugsende fällt auf den 31. Oktober 2029.

Mit Verfügung vom 8. Januar 2024 wies das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich (fortan: JuWe) ein Gesuch von A um Versetzung in den offenen Strafvollzug vom 21. November 2023 ab.

II.  

A rekurrierte dagegen am 8. Februar 2024 an die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (im Folgenden: Justizdirektion) und beantragte, in Aufhebung der Verfügung vom 8. Januar 2024 sowie unter Entschädigungsfolge sei ihm die Versetzung in den offenen Strafvollzug zu gewähren. Die Justizdirektion wies den Rekurs mit Verfügung vom 27. März 2024 ab.

III.  

Am 30. April 2024 erhob A dagegen Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, in Aufhebung der Verfügung vom 27. März 2024 sowie unter Entschädigungsfolge sei das JuWe anzuweisen, ihn in den offenen Strafvollzug zu versetzen. Nachdem A einen ihm mit Präsidialverfügung vom 2. Mai 2024 auferlegten Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt hatte, eröffnete das Verwaltungsgericht den Schriftenwechsel. Die Justizdirektion schloss am 22. Mai 2024 auf Abweisung der Beschwerde. Das JuWe und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragten mit Beschwerdeantwort vom 10. Juni 2024 bzw. 9. Juli 2024 die Abweisung des Rechtsmittels. A nahm dazu am 21. Juli 2024 Stellung. Die Oberstaatsanwaltschaft verzichtete am 6. August 2024 auf erneute Vernehmlassung. Das JuWe äusserte sich nicht mehr.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a sowie § 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für die Behandlung von Beschwerden gegen Rekursentscheide der Justizdirektion betreffend die Versetzung in den offenen Strafvollzug zuständig. Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Die den Vollzug bzw. die Durchführung der Strafe beschlagende Angelegenheit ist mangels grundsätzlicher Bedeutung durch die Einzelrichterin zu erledigen (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG, § 38b Abs. 2 VRG e contrario; BGE 147 IV 433 E. 2.3).

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Vorinstanz habe sich mit zahlreichen, von ihm vorgetragenen Argumenten in keiner Weise auseinandergesetzt. Sinngemäss bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz begründe die Verweigerung der streitbetroffenen Vollzugsöffnung bzw. Versetzung in den offenen Strafvollzug einzig mit der ihm vorgeworfenen Missachtung seiner Mitwirkungspflicht bzw. seiner mangelnden Therapiebereitschaft und leite daraus eine fehlende Tataufarbeitung ab, was sie legalprognostisch negativ würdige. Seinen Einwand, wonach eine Therapie gerichtlich nicht angeordnet worden sei, weise sie als Schutzbehauptung ab, ohne sich damit im eigentlichen Sinn auseinanderzusetzen, und führe einzig noch aus, ohne seine Mitwirkung sei eine aussagekräftigere Beurteilung des Rückfallrisikos nicht möglich, weshalb er sich die bisherige gutachterliche "zurückhalten/negative" Einschätzung des Rückfallrisikos anrechnen lassen müsse.

2.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) fliesst unter anderem das Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen, dass die (Rechtsmittel-)Behörde ihre Vorbringen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich abhandeln, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich die Betroffenen über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. zum Ganzen BGE 138 I 232 E. 5.1; VGr, 10. August 2017, VB.2017.00438, E. 4.1.2; ausführlich Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 344 ff. und 402 ff. mit zahlreichen Hinweisen).

2.3 Die Vorinstanz erwägt nach Darlegung der einschlägigen gesetzlichen Grundlagen und Zusammenfassung der in den Akten liegenden gutachterlichen bzw. fachlichen Einschätzungen des vom Beschwerdeführer ausgehenden Rückfallrisikos für erneute schwere Gewaltdelikte sowie des bisherigen Vollzugsverlaufs im Wesentlichen, als Strafgefangener sei der Beschwerdeführer nach Art. 75 Abs. 4 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) bei der Resozialisierung mitwirkungspflichtig. Seine tatkräftige Mitwirkung an der Erreichung der Vollzugsziele sei daher eine Voraussetzung für die Bewilligung von Vollzugslockerungen. Für die Beurteilung der "Lockerungsprognose" für das offene Strafregime sei dabei namentlich bei einer schweren Gewalttat die Bereitschaft der verurteilten Person, sich mit dem begangenen Delikt bzw. mit deliktrelevanten Problembereichen auseinanderzusetzen, zentral. Vom Beschwerdeführer dürfe daher eine nachhaltige und nachvollziehbare Auseinandersetzung mit seinen problematischen Aspekten gefordert werden. Die an ihn gestellten Erwartungen an eine nachhaltige deliktpräventive Tataufarbeitung seien dem Beschwerdeführer seit Langem bekannt. Er habe aber zu einer solchen bislang keine Bereitschaft gezeigt und selbst niederschwellige Angebote abgelehnt oder sich nicht nachhaltig darauf eingelassen. So habe er eine Teilnahme am Programm zur Einübung sozialer Kompetenzen (TisKo) abgelehnt und im Rahmen von während einiger Monate durchgeführter sozialarbeiterischer Gespräche eigene Problembereiche konsequent verneint. Sein Einwand, wonach er keine Therapie machen müsse, weil eine solche nicht gerichtlich angeordnet worden sei, erscheine deshalb als Schutzbehauptung.

Ohne nachvollziehbare Erkenntnisse zu deliktpräventiven Entwicklungsprozessen oder Einsichten des Beschwerdeführers könne nicht einfach auf eine Verringerung des Rückfallrisikos geschlossen werden, zumal der Beschwerdeführer in einem Fachgutachten sowie einer Einschätzung der Abteilung für forensisch-psychologische Abklärungen (AFA) nachvollziehbar geschilderte Problembereiche (etwa betreffend seinen Alkoholkonsum und soziale Interaktionen) nicht anerkenne. Seine Verweigerungshaltung könne der Beschwerdeführer nicht dem Beschwerdegegner 1 anlasten. Dieser habe sich vielmehr immer wieder um ihn bemüht. So seien dem Beschwerdeführer nebst Therapien und Lernprogrammen wiederholt sozialarbeiterische Gespräche (mit einem Wechsel der Betreuungsperson) angeboten worden. Auch habe er zweimal die Vollzugseinrichtung wechseln können, womit ihm unter anderem ein "Neustart" hätte ermöglicht werden sollen. Der Beschwerdeführer habe trotz alledem nicht kooperiert, sondern nicht einmal mehr an Vollzugsplanungssitzungen bzw. der Besprechung von deren Ergebnissen teilgenommen. Unter diesen Umständen könne nicht von einer genügend günstigen Legalprognose für die umstrittene Versetzung in den offenen Strafvollzug ausgegangen werden, zumal selbst eine moderate Rückfallgefahr angesichts der infrage stehenden hohen Rechtsgüter Leib und Leben nicht einfach in Kauf genommen und diesbezüglichen Bedenken mit den beschränkten Aufsichts- und Kontrollmöglichkeiten im offenen Strafregime kaum ausreichend begegnet werden könnte. Es liege nunmehr am Beschwerdeführer, seine Problembereiche nachvollziehbar anzugehen und damit die Voraussetzungen für erste Vollzugslockerungen zu schaffen.

2.4 Aus dem Ausgeführten erhellt, dass der vorinstanzliche Entscheid den Anforderungen an die Begründungsdichte ohne Weiteres genügt; der Beschwerdeführer war denn auch zur sachgerechten Anfechtung desselben in der Lage. Namentlich geht aus den vorinstanzlichen Erwägungen deutlich hervor, dass die Vorinstanz die hier interessierende Vollzugslockerung der Versetzung in das offene Strafregime aufgrund der umfassenden Weigerung des Beschwerdeführers, deliktsrelevante Problembereiche wie seinen Alkoholkonsum und seine soziale Interaktion anzuerkennen und deliktpräventiv zu bearbeiten, für verfrüht hält und nicht lediglich aufgrund seiner Weigerung, an einer vom Strafgericht nicht angeordneten Therapie teilzunehmen. Dass der Beschwerdeführer mit dem Schluss der Vorinstanz, wonach seine Verweigerungshaltung bzw. fehlende Mitwirkung an den Sozialisierungsbemühungen legalprognostisch negativ zu würdigen sei bzw. einer Versetzung in den offenen Strafvollzug entgegenstehe, nicht einverstanden ist, stellt keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör dar.

3.  

3.1 Freiheitsstrafen werden nach Art. 76 StGB in einer geschlossenen oder offenen Strafanstalt vollzogen (Abs. 1); der Gefangene wird in eine geschlossene Strafanstalt oder in eine geschlossene Abteilung einer offenen Strafanstalt eingewiesen, wenn die Gefahr besteht, dass er flieht, oder zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten begeht (Abs. 2). Die Kriterien für die Einweisung in eine geschlossene Anstalt oder Abteilung sind mithin Flucht- oder Rückfallgefahr (Stefan Trechsel/Peter Aebersold in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 2021, Art. 76 N. 3). Für die Einweisung in den geschlossenen Vollzug genügt die Erfüllung eines dieser Kriterien (Benjamin F. Brägger in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, Art. 76 StGB N. 4).

3.2 Der Strafvollzug muss gemäss Art. 74 StGB die Menschenwürde des Gefangenen achten und darf dessen Rechte nur so weit beschränken, als der Freiheitsentzug und das Zusammenleben in der Vollzugseinrichtung es erfordern. Art. 74 f. StGB schreiben nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung einen auf Wiedereingliederung und Resozialisierung des Insassen ausgerichteten Strafvollzug vor, wobei der Gefangene bei den Sozialisierungsbemühungen und den Entlassungsvorbereitungen aktiv mitzuwirken hat (Art. 75 Abs. 4 StGB). Nach Art. 75 Abs. 1 StGB sollen Gefangene im Vollzug denn auch vorab dazu befähigt werden, künftig straffrei zu leben. Die Vollzugsbedingungen haben sich deshalb am Grundsatz der Rückfallverhütung nach einer Entlassung aus dem Strafvollzug zu orientieren. Der Vollzug beruht auf einem Stufensystem. Dem Gefangenen werden im Hinblick auf seine Rückkehr in die Gesellschaft zunehmend mehr Freiheiten gewährt. Je grösser die Flucht- oder Rückfallgefahr ist, desto engere Grenzen sind allerdings solchen stufenweisen Vollzugsöffnungen gesetzt (zum Ganzen BGr, 17. Februar 2023, 6B_1408/2022, E. 4.4.1 mit Hinweisen).

Unter Vollzugsöffnungen sind Lockerungen im Freiheitsentzug, namentlich die Verlegung in eine offene Anstalt, die Gewährung von Urlaub, die Zulassung zum Arbeitsexternat oder zum Wohnexternat und die bedingte Entlassung zu verstehen (vgl. Art. 75a Abs. 2 StGB). Ob eine Vollzugsöffnung im Einzelfall bewilligt werden kann, ist aufgrund einer Analyse des konkreten Risikos für eine Flucht oder eine neue Straftat unter Berücksichtigung des Zwecks und der konkreten Modalitäten der geplanten Öffnung sowie der aktuellen Situation des Gefangenen zu entscheiden (BGr, 21. Januar 2020, 6B_1151/2019, E. 1.3.3 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Die Anforderungen an das Verhalten des Eingewiesenen im Strafvollzug und die Risiken einer Flucht- oder Rückfallgefahr definieren sich dabei grundsätzlich nach den Massstäben, wie sie bei der bedingten Entlassung nach Art. 86 StGB gelten.

4.  

4.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die Vorinstanz schätze die Rückfallgefahr falsch ein. Ein von Dr. D am 4. Oktober 2018 erstelltes Gutachten gehe lediglich von einem geringen Rückfallrisiko aus. Der Gutachter schliesse darauf, dass keine Behandlungsbedürftigkeit festgestellt werden könne und die Voraussetzungen zur Verhängung einer Massnahme zur Behandlung psychischer Störungen nicht gegeben seien. Er führe weiter aus, dass ein hohes Risiko, auch in Zukunft wieder massiv gegen andere zu reagieren, nicht festzustellen sei. Wenn überhaupt, so seien gemäss dem Gutachten am ehesten aggressive Verhaltensweisen gegenüber Partnerinnen, insbesondere in berauschtem Zustand, zu erwarten. Da keine Hinweise auf eine bestehende Partnerschaft und Alkoholkonsum bestünden, sei die Rückfallwahrscheinlichkeit bei einer Versetzung in den offenen Strafvollzug nicht erhöht, zumal noch nicht die "allgemeine und langfristige Legalprognose" zu prüfen sei.

Weiter gehe die Abteilung für forensisch-psychologische Abklärungen (AFA) des Beschwerdegegners 1 im Widerspruch zum Gutachten vom 4. Oktober 2018 davon aus, dass das Risikoprofil im Vergleich zur Normalbevölkerung für Gewaltdelikte erhöht sei, was nicht nachvollziehbar sei, zumal die AFA keine eigenen anerkannten Tests zur Quantifizierung des Rückfallrisikos diskutiert habe. Ohnehin genüge ihr Bericht vom 25. März 2021 den Anforderungen an ein Sachverständigengutachten nicht.

4.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Gutachten vom 4. Oktober 2018 gehe mit Bezug auf schwere Gewaltdelikte von einer lediglich geringen Rückfallgefahr aus, kann ihm nicht gefolgt werden. Wohl wies der Gutachter darauf hin, dass aufgrund der Kontaktverweigerung seitens des Beschwerdeführers keine Exploration desselben habe stattfinden können, und erachtete er infolgedessen die Beurteilungsbasis für die ihm gestellten Fragen unter anderem betreffend die vom Beschwerdeführer ausgehende Rückfallgefahr als schmal. Entsprechend wählte er – zugunsten des Beschwerdeführers – zurückhaltende Formulierungen. So beantwortete er die Frage, ob vom Beschwerdeführer die Gefahr des Begehens erneuter Straftaten ausgehe, damit, dass bei ihm "ein hohes Risiko […], auch in der Zukunft wieder massiv aggressiv gegen andere zu reagieren, […] nicht mit ausreichender Sicherheit" festgestellt werden könne. In ähnlich zurückhaltender Weise führt das Gutachten aus, vom Beschwerdeführer seien am ehesten erneut aggressive Verhaltensweisen gegenüber Partnerinnen, insbesondere in berauschtem Zustand, zu erwarten, und es könne keine eindeutig ungünstige Prognose im Hinblick auf eine erneute Tötungsbereitschaft herausgearbeitet werden. Der Gutachter brachte damit lediglich zum Ausdruck, dass die ihm vorliegenden Informationen nicht erlaubten, auf ein hohes Rückfallrisiko für erneute schwere Gewalttaten zu schliessen. Entgegen der Beschwerde kam er aber nicht zur Einschätzung, dass vom Beschwerdeführer nur ein geringes Risiko für erneute schwere Straftaten ausgehe. Wie die Beschwerdegegnerin 2 zutreffend bemerkt, gibt es zwischen hoch und gering noch weitere Abstufungen; hätte der Gutachter das Rückfallrisiko als gering eingestuft, hätte er folglich eine andere Formulierung gewählt. Er schloss indes lediglich nicht aus, dass die vom Beschwerdeführer ausgehende Rückfallgefahr auch geringer als hoch sein könne, was im Ergebnis zum – für den Beschwerdeführer günstigen – Schluss auf ein mindestens moderates Rückfallrisiko führen würde, welches sich unter gewissen Voraussetzungen, namentlich bei Partnerschaftskonflikten oder bei anhaltendem Alkoholkonsum, akzentuiert.

Die Risikoabklärung der AFA vom 25. März 2021 stellt kein Sachverständigengutachten dar (vgl. S. 1) und hat entsprechend nicht den gleichen Anforderungen zu genügen. Wie aus dem soeben Ausgeführten erhellt, weicht die darin vorgenommene Einstufung des Risikopotenzials für schwere Gewalt- und/oder Sexualdelikte als gegenüber der Normalbevölkerung erhöht bzw. moderat bis hoch (S. 13) nicht in relevanter Weise von der Einschätzung des Gutachtens vom 4. Oktober 2018 ab.

4.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz kein Recht verletzte, indem sie von einer zumindest moderaten Rückfallgefahr ausging. Schliesslich vermag der Umstand, dass der Beschwerdeführer aktuell soweit ersichtlich keinen Alkohol konsumieren und nach der Tötung seiner vormaligen Lebenspartnerin keine neue Beziehung eingegangen sein mag, diese – von ihm und nicht von bestimmten Situationen oder Dritten ausgehende – Gefahr nicht zu verringern.

5.  

5.1 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanzen sprächen stets nur von problematischen Aspekten und problematischen Bereichen und wüssten selbst nicht, inwiefern er einer Behandlung bedürfe, nachdem das Gutachten eine psychische Störung verneint habe. Bei ihm seien höchstens Lernprogramme in Betracht zu ziehen. Diese zielten allerdings auf Kompetenzen ab, welche bei ihm gar nicht beeinträchtigt seien. So habe der Gutachter festgestellt, dass es keine Hinweise auf Beeinträchtigungen betreffend die Bewältigung der Anforderungen des täglichen Lebens gebe, und ihm allgemein nur eine geringe Beeinträchtigung seiner psychosozialen Funktionsfähigkeit attestiert. Das ihm (dem Beschwerdeführer) angebotene Lernprogramm "TisKo" etwa richte sich insbesondere an Personen, bei denen die Erweiterung und Verbesserung der sozialen Kompetenzen im Zentrum stehe.

5.2 Der Beschwerdeführer verkennt, dass eine Auseinandersetzung mit dem Delikt und die Arbeit an persönlichen Defiziten zur Verringerung des Rückfallrisikos unabhängig vom Vorliegen oder der Diagnose einer psychischen Erkrankung erforderlich sind. Wie bereits die Vorinstanz ausführlich dargelegt hat, verweigert der Beschwerdeführer bisher eine deliktpräventive Auseinandersetzung mit seiner Tat und seinen deliktrelevanten Problembereichen, indem er sowohl die Tat als auch eigene Anteile bzw. Probleme etwa in Zusammenhang mit Alkoholkonsum oder sozialen Interaktionen konsequent verneint. Zwar spricht die Uneinsichtigkeit eines Straftäters nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht ohne Weiteres gegen Vollzugslockerungen, jedoch ist eine fehlende Tataufarbeitung prognoserelevant (vgl. BGr, 23. Mai 2022, 6B_307/2022, E. 2.2.2 mit Hinweisen, auch zum Nachstehenden). Die Konfrontation und Auseinandersetzung mit der Tat stellen im Hinblick auf den Veränderungsprozess in Richtung eines deliktfreien Lebens ein wesentliches Element dar. Die Weigerung, an den Resozialisierungsmassnahmen teilzunehmen, kann daher als negatives Prognoseelement gewürdigt werden. Das Gleiche gilt in Bezug auf die Einhaltung des Vollzugsplans und die Erreichung der Vollzugsziele (Art. 75 Abs. 3 StGB).

5.3 Wie die Vorinstanz ausführlich darlegt, hat der Beschwerdegegner 1 dem Beschwerdeführer verschiedene Angebote für die geforderte Aufarbeitung der Tat bzw. Arbeit an seinen – im Übrigen benannten (vgl. oben E. 2.3) – Problembereichen gemacht und ihm nicht nur eine psychotherapeutische Behandlung, sondern wiederholt auch Gespräche mit Sozialarbeitenden und die Teilnahme an Lernprogrammen angeboten. Inwiefern ein auf die Erweiterung der sozialen Kompetenzen ausgerichtetes Lernprogramm für den Beschwerdeführer ungeeignet bzw. unzumutbar gewesen sein sollte, ist nicht nachvollziehbar, auch wenn der Beschwerdeführer selbst seine Sozialkompetenz für mindestens ausreichend halten mag. Um dem Beschwerdeführer in schwierigen Vollzugssituationen eine Kooperation bzw. einen "Neustart" zu ermöglichen, wurden sodann nicht nur die zuständigen Personen gewechselt, sondern der Beschwerdeführer auch zweimal in eine andere Vollzugsanstalt versetzt. Auf all diese Angebote (und nicht nur auf eine freiwillige Therapie) hat sich der Beschwerdeführer nicht oder jedenfalls nicht nachhaltig eingelassen. Sein Einwand, wonach die Aufarbeitung der Problemfelder Mitte Juli 2021 abgeschlossen gewesen sei, verfängt nicht. Die mangelnde Mitarbeit des Beschwerdeführers an den Sozialisationsbemühungen muss in Zusammenhang mit der Beurteilung der von ihm ausgehenden Rückfallgefahr negativ gewürdigt werden. Angesichts der fehlenden Tataufarbeitung sowie der Weigerung des Beschwerdeführers, sich mit seinen deliktsrelevanten Problembereichen auseinanderzusetzen oder diese nur schon anzuerkennen, ist sodann eine fehlende Aktualität des Gutachtens entgegen der Beschwerde zu verneinen.

6.  

6.1 Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, die Weigerung der Vorinstanzen, ihn in eine offen geführte Strafvollzugsanstalt zu versetzen, missachte die spezialpräventiven Grundsätze des Strafvollzugs. Ziel des Strafvollzugs sei die schrittweise Annäherung an die Lebensumstände in Freiheit. Der Strafvollzug sehe deshalb stufenweise Vollzugslockerungen vor, und es sei nicht im Interesse der Allgemeinheit, dass Straftäter direkt aus dem geschlossenen Vollzug in die Freiheit entlassen würden.

6.2 Dabei lässt er ausser Acht, dass Vollzugslockerungen wie die hier umstrittene (und im Übrigen ebenso die bedingte Entlassung auf den Zweidritteltermin hin) auch nach einer Teilverbüssung der Strafe nicht automatisch, sondern nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt werden können. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass vorliegend angesichts der infrage stehenden hochwertigen Rechtsgüter auch eine moderate Rückfallgefahr nicht toleriert werden kann, zumal im offenen Strafvollzug im Vergleich zu einer geschlossenen Einrichtung nur beschränkte Aufsichts- und Kontrollmöglichkeiten bestehen. Entgegen dem sinngemässen Vorbringen des Beschwerdeführers wird das von ihm ausgehende – individuelle – Rückfallrisiko sodann weder durch sein Alter noch durch den Umstand, dass er aktuell keine Partnerin haben und während der Haft nicht in "rückfallrelevante Auseinandersetzungen" verwickelt gewesen sein will, relativiert. Soweit er von Vollzugslockerungen profitieren möchte, wird er mithin nicht umhinkommen, sich entsprechend seiner Mitwirkungspflicht (Art. 75 Abs. 4 StGB) an den Sozialisierungsbemühungen aktiv und ernsthaft zu beteiligen. Wie bereits dargelegt, beschränken sich letztere nicht auf die von ihm abgelehnte Therapie, womit seine Rüge, eine solche entbehre einer genügenden gesetzlichen Grundlage, ins Leere läuft.

6.3 Ergänzend kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Es ist ihr darin beizupflichten, dass einer Versetzung des Beschwerdeführers in den offenen Strafvollzug die von ihm ausgehende Gefahr für die erneute Begehung eines schweren Gewaltdelikts entgegensteht.

7.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

8.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Sie sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- zu verrechnen. Eine Parteientschädigung steht dem Beschwerdeführer nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    230.--     Zustellkosten, Fr. 1'230.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 230.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils in Rechnung gestellt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Justizdirektion; c)    das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD);

       d)    die Kasse des Verwaltungsgerichts.

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