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Zürich Verwaltungsgericht 12.09.2024 VB.2024.00212

12 settembre 2024·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·3,739 parole·~19 min·6

Riassunto

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | [Kein nachehelicher Aufenthaltsanspruch für eine Staatsangehörige des Kosovos mangels Belegs ehelicher Gewalt durch ihren schwedischen Ehemann.] Die Beschwerdeführerin macht geltend, durch ihren Ehemann Opfer ehelicher Gewalt im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AIG geworden zu sein (E. 3.4). Diese lässt sich nicht erstellen. Dass die Strafbehörden das Verfahren gegen ihren Ehemann trotz des Grundsatzes "in dubio pro duriore" eingestellt haben, ist hierbei als gewichtiges Indiz zu werten. Das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin ist von Aggravation und Widersprüchen geprägt, womit sie wenig glaubwürdig ist. Ebenso steht der fortdauernde Wunsch der Beschwerdeführerin zur Fortfühurng resp. Wiederaufnahme der Beziehung mit ihrem Ehemann sowie das Hinwirken auf die Einstellung des gegen diesen geführten Strafverfahrens im starken Kontrast zur behaupteten erlittenen menschunwürdigen Behandlung. Dass es zwischen den Ehegatten zu erheblichen Spannungen in Bezug auf die Beziehung des Ehemannes zu seiner Expartnerin kam, ist zwar unbestritten, erreicht aber nicht die Schwelle von ehelicher Gewalt, die einen Aufenthaltsanspruch einräumen würde (E. 3.5). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00212   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 12.09.2024 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 15.04.2025 abgewiesen. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA

[Kein nachehelicher Aufenthaltsanspruch für eine Staatsangehörige des Kosovos mangels Belegs ehelicher Gewalt durch ihren schwedischen Ehemann.] Die Beschwerdeführerin macht geltend, durch ihren Ehemann Opfer ehelicher Gewalt im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AIG geworden zu sein (E. 3.4). Diese lässt sich nicht erstellen. Dass die Strafbehörden das Verfahren gegen ihren Ehemann trotz des Grundsatzes "in dubio pro duriore" eingestellt haben, ist hierbei als gewichtiges Indiz zu werten. Das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin ist von Aggravation und Widersprüchen geprägt, womit sie wenig glaubwürdig ist. Ebenso steht der fortdauernde Wunsch der Beschwerdeführerin zur Fortfühurng resp. Wiederaufnahme der Beziehung mit ihrem Ehemann sowie das Hinwirken auf die Einstellung des gegen diesen geführten Strafverfahrens im starken Kontrast zur behaupteten erlittenen menschunwürdigen Behandlung. Dass es zwischen den Ehegatten zu erheblichen Spannungen in Bezug auf die Beziehung des Ehemannes zu seiner Expartnerin kam, ist zwar unbestritten, erreicht aber nicht die Schwelle von ehelicher Gewalt, die einen Aufenthaltsanspruch einräumen würde (E. 3.5). Abweisung.

  Stichworte: AUFENTHALTSBEWILLIGUNG EHELICHE GEWALT NACHEHELICHER HÄRTEFALL WIDERRUF DER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG

Rechtsnormen: Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG Art. 50 Abs. 2 AIG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2024.00212

Urteil

der 4. Kammer

vom 12. September 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Dumenig Stiffler.  

In Sachen

A, vertreten durch lic. iur. B und RA C,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

hat sich ergeben:

I.  

A ist eine 1985 geborene Staatsangehörige des Kosovos. Sie reiste am 12. Juni 2021 in die Schweiz ein und heiratete am 25. August 2021 den hier aufenthaltsberechtigten schwedischen Staatsbürger D (geb. 1981). Das Migrationsamt des Kantons Zürich erteilte A hierauf am 10. September 2021 eine bis zum 24. August 2026 befristete Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei ihrem Ehemann.

Am 13. Oktober 2021 zog A aus dem gemeinsamen Haushalt mit D aus und begab sich in ein Frauenhaus, nachdem sie gleichentags bei der Kantonspolizei Zürich mehrere Vorfälle häuslicher Gewalt angezeigt hatte.

Das Migrationsamt widerrief am 8. Dezember 2023 die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A und wies sie aus der Schweiz weg.

II.  

Einen hiergegen am 15. Januar 2024 erhobenen Rekurs von A wies die Sicherheitsdirektion am 29. Februar 2024 ab und setzte ihr eine neue Ausreisefrist an.

III.  

A erhob am 26. April 2024 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und stellte die folgenden Anträge:

          "1.   In Aufhebung des vorinstanzlichen Rekursentscheides vom 29. Februar 2024 sei das vorliegende Beschwerdeverfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des gegen D geführten Strafverfahrens [Nr. …] bei der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich zu sistieren;

          2.    Es sei der Beschwerdeführerin die Aufenthaltsbewilligung zu belassen und auf eine Wegweisung aus der Schweiz zu verzichten.

          3.    Alles und Kosten- und Entschädigungsfolge für alle Instanzen zu Lasten des Staates."

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 2. Mai 2024 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Stellungnahme ein. Das Verwaltungsgericht hat am 22. Juli 2024 amtshilfeweise die Akten des gegen D unter der Verfahrensnummer […] bei der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich geführten Strafverfahrens einverlangt. Die Strafakten wurden dem Verwaltungsgericht am 9. August 2024 übermittelt.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Soweit die Beschwerdeführerin die Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zur rechtskräftigen Erledigung des gegen ihren Ehemann geführten Strafverfahrens beantragt, ist dieser Antrag mittlerweile gegenstandslos geworden. Wie sich aus den Strafakten und der Auskunft der Staatsanwaltschaft II ergibt, wurde das Verfahren gegen D betreffend die ihm vorgeworfenen Straftaten zum Nachteil der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. Juli 2024 im Sinn von Art. 319 ff. der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0) eingestellt. Die Einstellungsverfügung ist mittlerweile in Rechtskraft erwachsen.

2.  

2.1 Gestützt auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) haben die Ehegatten von in der Schweiz aufenthaltsberechtigten EU-Staatsangehörigen grundsätzlich einen (abgeleiteten) Aufenthaltsanspruch, solange die Ehe formell fortdauert (vgl. Art. 7 lit. d FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Anhang I FZA). Dieses Recht steht unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs. Fehlt der Wille zur Gemeinschaft und dient das formelle Eheband ausschliesslich (noch) dazu, die ausländerrechtlichen Zulassungsvorschriften zu umgehen, fällt der Anspruch dahin (vgl. BGE 144 II 1 E. 3.1 mit Hinweisen; BGr, 16. März 2022, 2C_924/2021, E. 4.1).

2.2 Da das Freizügigkeitsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthält (vgl. Art. 2 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]), kann die vom ursprünglich aufenthaltsberechtigten EU-Staatsangehörigen abgeleitete Bewilligung des Drittstaatsangehörigen bei einer rechtsmissbräuchlichen Berufung auf eine Ehe mangels Fortdauerns der Bewilligungsvoraussetzungen gestützt auf Art. 23 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (SR 142.203) in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG wegen Nichteinhaltens einer mit der Verfügung verbundenen Bedingung widerrufen oder nicht (mehr) verlängert werden (vgl. BGE 144 II 1 E. 3.1, 139 II 393 E. 2.1, 130 II 113 E. 8 f.; BGr, 16. März 2022, 2C_924/2021, E. 4.2).

2.3 Es ist vorliegend unbestritten, dass die Ehegemeinschaft der Beschwerdeführerin mit D als in ausländerrechtlicher Hinsicht definitiv gescheitert anzusehen ist, auch wenn die Beschwerdeführerin ihre Zustimmung zur einvernehmlichen Scheidung in einem durch Scheidungsklage von D eingeleiteten Scheidungsverfahren am Bezirksgericht G nicht erteilte und angab, diesen weiterhin zu lieben. So lebte die Beschwerdeführerin nach der Hochzeit am 25. August 2021 nur gerade etwas weniger als zwei Monate mit D zusammen und hielt sich nachher in einem Frauenhaus auf. Zudem hat D durch Erhebung der Scheidungsklage am 26. Oktober 2021 das Erlöschen seines Ehewillens klar zum Ausdruck gebracht. Insofern kann die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin nach dem zuvor Gesagten widerrufen werden.

2.4 Bei dieser Dauer der ehelichen Gemeinschaft, welche deutlich unter drei Jahren liegt, ergibt sich für die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen kein Anspruch auf nachehelichen Aufenthalt gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG. Sie ist jedoch der Auffassung, dass ein nachehelicher Härtefall (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG) vorliege, weil sie Opfer ehelicher Gewalt geworden sei.

3.  

3.1 Im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 AIG ist jede Form ehelicher bzw. häuslicher Gewalt, sei sie körperlicher oder psychischer Natur, ernst zu nehmen. Häusliche Gewalt bedeutet systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben (BGE 138 II 229 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Auch psychische bzw. sozioökonomische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen oder Drohen kann einen für die Annahme eines nachehelichen Härtefalles relevanten Grad an unzulässiger Oppression erreichen. Dies ist praxisgemäss (nur) der Fall, wenn die psychische Integrität des Opfers bei einer Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde. Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung begründet indessen bereits einen nachehelichen Härtefall und ein weiteres Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Die anhaltende, erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen, dass von der betroffenen Person unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechterhält und in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt (BGE 138 II 229 E. 3.2.2; BGr, 6. März 2024, 2C_465/2023, E. 4.1 – 14. Dezember 2023, 2C_435/2023, E. 5.1 – 12. Oktober 2022, 2C_1016/2021, E. 4.2).

3.2 Gemäss der nicht abschliessenden Aufzählung in Art. 77 Abs. 6 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) gelten als Hinweise für eheliche Gewalt insbesondere Arztzeugnisse (lit. a); Polizeirapporte (lit. b); Strafanzeigen (lit. c); Massnahmen im Sinn von Art. 28b des Zivilgesetzbuches (SR 210; lit. d); oder entsprechende strafrechtliche Verurteilungen (lit. e). Gemäss Art. 77 Abs. 6bis VZAE werden die Hinweise und Auskünfte von spezialisierten Fachstellen bei der Prüfung der wichtigen persönlichen Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG mitberücksichtigt. In Zusammenhang mit der Geltendmachung von erlebter ehelicher Gewalt trifft die ausländische Person bei den Feststellungen des entsprechenden Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht. Sie muss eheliche Gewalt bzw. häusliche Oppression und deren Schwere in geeigneter Weise glaubhaft machen (Arztberichte oder psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte, Berichte/Einschätzungen von Fachstellen, glaubwürdige Zeugenaussagen von weiteren Angehörigen oder Nachbarn; vgl. zu den Beweisanforderungen: BGE 142 I 152 E. 6.2 mit Hinweisen). In diesem Fall trifft die Bewilligungs- bzw. Beschwerdeinstanz im Rahmen der Untersuchungsmaxime eine eigenständige Abklärungspflicht (BGr, 6. März 2024, 2C_465/2023, E. 4.1 – 12. Oktober 2023, 2C_1016/2021, E. 4.3 – 22. November 2021, 2C_561/2021, E. 3.3). Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen hingegen nicht (BGE 138 II 229 E. 3.2.3 mit Hinweisen). 

3.3 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe durch ihren Ehemann D psychische und physische Gewalt erlitten. Zusammengefasst habe ihr Ehemann sie unter Vorspiegelung falscher Tatsachen zum Eheschluss und zur Einreise in die Schweiz bewegt, um sie stattdessen als Haushaltskraft und Babysitterin für seine Kinder aus seiner vorherigen Beziehung "als eine Art Sklavin" auszunutzen. Sie sei bedroht, beschimpft, erniedrigt und kontrolliert worden. Sie habe im Wohnzimmer schlafen müssen, während ihr Ehemann viel Kontakt mit seiner Expartnerin gehabt habe. Zudem sei sie von D geschlagen, gewürgt und gekratzt worden.

Aus den Akten ergibt sich diesbezüglich, was folgt:

3.3.1 Gemäss Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich vom 17. November 2021 erstattete die Beschwerdeführerin am 13. Oktober 2021 auf dem Polizeiposten in E Anzeige gegen ihren Ehemann und brachte vor, dieser habe sie in den letzten Tagen schlecht behandelt und geschlagen. Sie wolle nur noch weg von ihm und ihre Schwester in Deutschland habe ihr geraten, zur Polizei zu gehen und dann ins Frauenhaus. Gleichentags unterzeichnete sie jedoch auch einen Verzicht auf Strafantrag, wobei sie dies damit begründete, dass die Kinder des Ehemanns aus der vorherigen Beziehung wohl darunter litten, wenn sie ihn anzeigte. Die Polizei erstellte Fotografien von Hämatomen und Kratzspuren an den Extremitäten und dem Hals der Beschwerdeführerin und verbrachte sie daraufhin in ein Frauenhaus.

Am 25. November 2021 erstattete die Beschwerdeführerin, nunmehr anwaltlich vertreten, erneut Strafanzeige gegen ihren Ehemann wegen mehrerer Offizialdelikte aus dem Bereich der häuslichen Gewalt im Zeitraum ab August 2021 (insbesondere wiederholte Tätlichkeiten, Körperverletzung etc.), woraufhin die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich weitere Ermittlungen anordnete. Am 6. Dezember 2021 liess sich die Beschwerdeführerin zudem vom Rheumatologen Dr. med. F untersuchen, welcher bei ihr eine "Schulterkontusion/-distorsion rechts durch äussere Gewalteinwirkung" diagnostizierte.

3.3.2 Wie sich aus einer Telefonnotiz des Migrationsamts ergibt, versuchte D am 18. Oktober 2021 die Beschwerdeführerin bei der Polizei als vermisst zu melden, wobei die Polizei die Meldung nicht aufgenommen und ihm mitgeteilt habe, es sei von einem bewussten Weggehen auszugehen. Gleichentags meldete er die Abwesenheit der Beschwerdeführerin auch dem Migrationsamt und äusserte die Vermutung, diese habe durch eine Täuschung das "Visum" für die Schweiz erhalten wollen. Zudem meldete er ebenfalls noch am 18. Oktober 2021 der Einwohnerkontrolle der Stadt E den Auszug der Beschwerdeführerin aus dem gemeinsamen Haushalt. Bereits am 26. Oktober 2021 erhob D sodann Scheidungsklage nach Art. 115 ZGB (Scheidungsgrund der Unzumutbarkeit der Fortführung der Ehe aus schwerwiegenden Gründen) gegen die Beschwerdeführerin am Bezirksgericht G (Verfahren […]) und brachte zur Klagebegründung vor, das Zusammenleben habe sich schwierig gestaltet und die Beschwerdeführerin sei nicht gut zu den Kindern gewesen. In der Folge sei es zu Auseinandersetzungen gekommen und die Beschwerdeführerin sei am 13. Oktober 2021 verschwunden und habe ihre Ausweise und Heiratspapiere mitgenommen.

3.3.3 Am 23. Februar 2022 wurde die Beschwerdeführerin von der Kantonspolizei Zürich einvernommen. Im Rahmen der Befragung führte sie aus, ihr Ehemann habe sie während des Zusammenlebens kontrolliert, "wie ein Hund behandelt" und beleidigt. Sie habe auf dem Sofa im Wohnzimmer schlafen müssen und es sei regelmässig zum Streit gekommen, weil der Ehemann noch viel Kontakt mit seiner Expartnerin gehabt habe, die direkt nebenan wohnte. Bei solchen Streits habe er sie oft mit einem Schmerzgriff an der Schulter gepackt, sodass sie gleich zu Boden ging. Im Juli 2021 habe er sie einmal stark gewürgt. Circa drei Wochen nach der Hochzeit habe sie zu ihm gesagt, sie sei schwanger, um zu sehen, wie er reagiere, woraufhin er sie kräftig in den Bauch geboxt habe. Wenn sie ihm gegenüber den Wunsch auf gemeinsame Kinder geäussert habe, habe er sie an den Handgelenken festgehalten und gekratzt. Gegenüber anderen Leuten habe D die Beschwerdeführerin stets als Babysitterin oder Haushaltskraft aus dem Kosovo bezeichnet, ihr an sie adressierte Post vorenthalten und sich geweigert, sie bei der Eröffnung eines eigenen Bankkontos in der Schweiz zu unterstützen. Ausserdem habe er Krankenkassenrechnungen nicht bezahlt, weshalb sie sich verschuldet habe. Insbesondere sei der Brief mit der Aufenthaltsbewilligung für die Beschwerdeführerin von der Post wieder an die Gemeinde retourniert worden, weil ihr Name nicht am Briefkasten gestanden sei. Nur mit Hilfe ihres Bruders aus Deutschland habe sie herausgefunden, wo sie die Bewilligung bei der Gemeinde abholen könne. Ihr Ehemann habe gesagt, sie brauche den Ausweis nicht, und habe sie ausgelacht.

Betreffend die gemeinsame Familienplanung und die Beziehung zu seiner Expartnerin habe D die Beschwerdeführerin angelogen. So habe er ihr gesagt, dass er sich vorstellen könnte, Kinder mit ihr zu haben und er habe ihr nicht erzählt, dass er noch so engen Kontakt mit der Expartnerin habe. Sonst wäre die Beschwerdeführerin gar nicht in die Schweiz gekommen. Sie habe sich nicht früher bei der Polizei gemeldet, weil sie Angst vor ihrem Ehemann habe. Auch bei einer Rückkehr in den Kosovo würde sie im Nachbardorf von seinem Heimatdorf leben. Ausserdem sei ihr Ehemann dagegen gewesen, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz arbeitet und habe ihr kein Geld für tägliche Ausgaben gegeben.

3.3.4 Am 4. März 2022 fand am Bezirksgericht G im Scheidungsverfahren zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann eine Einigungsverhandlung statt, in welcher die Beschwerdeführerin zu Protokoll gab, mit der Scheidung nicht einverstanden zu sein, da sie ihren Ehemann noch immer liebe. Jedoch sei sie von ihm aus der Wohnung geworfen worden. Der Ehemann brachte hingegen vor, die Beschwerdeführerin habe die Wohnung von sich aus einige Tage nach dem Erhalt des "Visums" verlassen. Streit habe es wegen der Kinder aus der vorherigen Beziehung gegeben. Die Beschwerdeführerin habe ihn vor die Wahl gestellt: die Kinder oder sie. Dies bestritt die Beschwerdeführerin. Da keine einvernehmliche Scheidung zustande kam, wurde die Einigungsverhandlung abgebrochen. Mit Schreiben vom 7. März 2022 liess D seine Scheidungsklage zurückziehen, woraufhin das Scheidungsverfahren am Bezirksgericht G mit Verfügung vom 9. Mai 2022 als erledigt abgeschrieben wurde. Diesen Klagerückzug begründete D später mit der Aussichtslosigkeit der Scheidungsklage vor Ablauf der zweijährigen Trennungsfrist.

3.3.5 D wurde von der Kantonspolizei Zürich am 16. März 2022 zu den Vorwürfen gegen ihn betreffend häusliche Gewalt zum Nachteil der Beschwerdeführerin einvernommen. Er stritt sämtliche Vorwürfe ab und machte geltend, die Beschwerdeführerin habe sich alles ausgedacht, um in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten. So sei sie komplett anders geworden, sobald sie ihre Aufenthaltsbewilligung erhalten habe und habe auch mit einer Kollegin ohne sein Wissen alle Gemeindestellen "abgeklappert", um den Ausweis so schnell wie möglich abzuholen. In der Folge habe sie einen ihrer Brüder in Deutschland angerufen und diesen gebeten, sie abzuholen. Nach einem Streit betreffend die Kinder aus der vorherigen Beziehung sei ihr Bruder vorbeigekommen und habe D bedroht. Als er am 13. Oktober 2021 von der Arbeit gekommen sei, sei die Beschwerdeführerin weg gewesen, woraufhin er sich mit der Polizei, der Gemeinde und dem Migrationsamt in Verbindung gesetzt habe. Dass die Beschwerdeführerin sich an der Gerichtsverhandlung vom 4. März 2022 gegen die Scheidung ausgesprochen habe, sei ebenfalls auf "die Papiere" zurückzuführen. Die Beschwerdeführerin habe sich stets frei bewegen dürfen, auch wenn sie D jeweils Bescheid sagen sollte, wenn sie irgendwo hinging. Seine Töchter hätten Angst vor ihr gehabt.

Den Kontakt mit seiner Expartnerin bezeichnete D in der polizeilichen Befragung als nicht häufig und nur durch die gemeinsamen Kinder bedingt. Für die Beschwerdeführerin habe D alles getan, um ihre Wünsche zu erfüllen. Er habe ihr ein Mobiltelefon gekauft, einen Job für sie gefunden und sie für einen Deutschkurs angemeldet. Den Haushalt habe sie freiwillig gemacht. Er könne gar kein so schlechter Mann gewesen sei, wenn sie ja nicht in die Scheidung eingewilligt habe, weil sie ihn weiterhin liebe und mit ihm zusammenleben wolle.

3.3.6 Bei der staatsanwaltschaftlichen Befragung am 13. Mai 2022 hielt D an seinen Aussagen fest und betonte erneut, er habe der Beschwerdeführerin keine Gewalt angetan. Sie habe die Vorwürfe bloss erfunden, um Aufenthaltspapiere zu bekommen. Dies habe die Beschwerdeführerin alles mit ihren Brüdern geplant und die Herkunft ihrer Verletzungen, die im Arztbericht von Dr. med. F beschrieben seien, respektive sich aus der polizeilichen Fotodokumentation ergeben, kenne D nicht. Möglicherweise habe sie sich diese selbst zugefügt oder durch ihren Bruder zufügen lassen.

3.3.7 Am 3. November 2022 erfolgte eine weitere Einvernahme der Beschwerdeführerin durch die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich. Dort erwähnte sie erstmals auch Todesdrohungen ihres Ehemannes und dass der Ehemann seine Töchter angestiftet habe, sie zu beleidigen und an den Haaren zu ziehen. Im Übrigen bestätigte sie im Wesentlichen ihre Vorwürfe aus den vorhergehenden Einvernahmen und betonte, dass sie sich immer wegen der Beziehung des Ehemanns zu dessen Expartnerin stritten. Zum Arzt sei sie wegen fehlender Versicherung erst nach der Trennung gegangen und die Verletzungen habe sie nie jemandem gezeigt. Nach dem letzten Vorfall am 10. Oktober 2021 habe sie drei Tage gewartet, bis sie zur Polizei gegangen sei, da sie gehofft habe, man könne sich wieder versöhnen. Betreffend den Vorfall, bei dem sie gewürgt worden sei, könne sie sich an die genauen Umstände nicht mehr erinnern.

Die Einvernahme wurde am 16. Februar 2023 fortgesetzt. Dabei hielt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an ihren Aussagen betreffend den Schlag in den Bauch fest, wobei sie sich auch hier an gewisse Details nicht mehr erinnerte. Ebenfalls gab sie an, sich nicht mehr an alle an sie gerichteten Beleidigungen und die jeweiligen Umstände erinnern zu können. Ausserdem bestätigte die Beschwerdeführerin, weiterhin Gefühle für D zu haben und sich deshalb nicht scheiden lassen zu wollen. Auf entsprechenden Vorhalt der Aussagen von D räumte sie ein, dass er ihr einen Job vermittelt und sie für einen Sprachkurs angemeldet habe. Diesen Kurs sowie ihr Mobiltelefon habe sie jedoch selbst bezahlen müssen und sie habe nie Geld von D erhalten.

3.3.8 Am 14. September 2023 liess die Beschwerdeführerin die Sistierung des Strafverfahrens gegen D nach Art. 55a des Strafgesetzbuchs (SR 311.0) beantragen. Sie habe die Angelegenheit auf diese Art und Weise zur Ruhe bringen bzw. allenfalls abschliessen wollen. Am 8. Dezember 2023 fand ein Gespräch zwischen dem fallführenden Staatsanwalt und der Beschwerdeführerin statt, in welchem diese den Wunsch nach Verfahrenssistierung bekräftigte und auch erneut betonte, die Ehe mit D fortführen zu wollen. Es habe in den letzten zwölf Monaten keine Vorkommnisse aber auch kaum mehr Kontakt mit ihm gegeben. Bei Besserung von D und Weiterführung einer Beziehung wäre sie bereit, eine Desinteresserklärung abzugeben. In der Folge wurde das Strafverfahren gegen D mit Verfügung vom 15. Dezember 2023 sistiert und schliesslich mit Verfügung vom 11. Juli 2024 definitiv eingestellt. Dies begründete die Staatsanwaltschaft damit, dass sich der ursprüngliche Anfangsverdacht gegen D nicht derart erhärtet habe, dass sich eine Anklage rechtfertige. Die Anschuldigungen der Beschwerdeführerin fänden keine objektive Bestätigung im Untersuchungsergebnis und ihre Aussagen erschienen unzuverlässig. So habe sie in späteren Einvernahmen in auffälliger und nicht nachvollziehbarer Weise weitere zuvor nicht erwähnte Vorwürfe angeführt. Es fehlten Zeugen, Spuren, objektivierbare Beweismittel oder schlüssige Indizien, welche die Aussagen der Beschwerdeführerin zusätzlich stützen würden. Zusätzlich sei entlastend zu werten, dass die Beschwerdeführerin eine Desinteresseerklärung abgegeben habe. Die Verfahrenseinstellung ist mittlerweile rechtskräftig.

3.4 Insgesamt lässt sich bei dieser Sachlage die von der Beschwerdeführerin behauptete eheliche Gewalt nicht erstellen. Dass die Strafbehörden das Verfahren gegen den Ehemann der Beschwerdeführerin nach mehreren Untersuchungshandlungen trotz des Grundsatzes in dubio pro duriore eingestellt haben, kann hierbei als gewichtiges Indiz gewertet werden. Unabhängig von der Einschätzung der Strafbehörden ist aufgrund der vorliegenden Akten festzustellen, dass die Beschwerdeführerin in ihren Vorwürfen an ihren Ehemann vage blieb und teilweise keine genauen Angaben zu den Umständen der angeblichen Tätlichkeiten, Beschimpfungen etc. machen konnte. Weiter ist im Verlauf der Befragungen eine Aggravation der Vorwürfe gegen D zu beobachten, was ebenfalls gegen die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin spricht. Vereinzelt verstrickte sie sich zudem in Widersprüche, etwa bei der Aussage, ihr Ehemann habe nicht gewollt, dass sie arbeite, was sie später zurücknahm und einräumte, dass er ihr sogar eine Arbeitsstelle vermittelt hatte. Dass ihr die dokumentierten (leichten) Hämatome und Kratzspuren sowie die Schulterverletzung von ihrem Ehemann zugefügt wurden, kann sodann zwar nicht ausgeschlossen, aber genauso wenig verifiziert werden. Auf eine systematische Misshandlung kann gestützt hierauf aber ohnehin nicht geschlossen werden.

Zudem steht der auch bald drei Jahre später noch fortdauernde Wunsch der Beschwerdeführerin zur Weiterführung respektive Wiederaufnahme der Beziehung zu ihrem Ehemann im starken Kontrast zur behaupteten menschenunwürdigen Behandlung durch diesen und zum Vorwurf, er habe sie als "Sklavin" in die Schweiz geholt. Entsprechend ergeben sich erhebliche Zweifel an der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin. Ihr Vorbringen, dass sie sich aufgrund ihres kulturellen Hintergrunds immer an letzter Stelle sehe und deshalb an der Ehe weiterhin habe festhalten wollen, ist vor diesem Hintergrund wenig glaubhaft. Wenn die Beschwerdeführerin in der Beschwerde ausführt, inzwischen habe sie Strafanzeige gegen ihren Ehemann erstattet und wolle nicht mehr in die Ehe zurückkehren, wo sie sich ständiger körperlicher und psychischer Gewalt ausgesetzt sehe, steht dies im Widerspruch zu ihrem Verhalten und ihren Aussagen im Strafverfahren, wonach sie – obwohl sie zu diesem Zeitpunkt schon länger keinen Kontakt mehr mit D gehabt habe – noch im Dezember 2023 eine Wiederaufnahme der Beziehung gewünscht hatte und auch bereit gewesen wäre, eine Desinteresseerklärung abzugeben (vgl. 9/8/11).

Auch dass die Beschwerdeführerin schon beim ersten Kontakt mit der Polizei keine Anzeige gegen ihren Ehemann erstatten wollte und später gegenüber der Staatsanwaltschaft ihre Desinteresseerklärung davon abhängig machte, dass dieser wieder eine Beziehung mit ihr eingeht, deutet darauf hin, dass ihrer Strafanzeige möglicherweise andere Motive als die Bestrafung der ihr angeblich zugefügten ehelichen Gewalt zugrunde lagen. Im Übrigen erscheint auch das Vorgehen von D lebensfremd, innert weniger Tage nach dem gemäss seiner Sachverhaltsdarstellung für ihn offenbar überraschenden Verschwinden der Ehefrau bereits deren Abmeldung bei der Gemeinde vorzunehmen, angeblich täuschendes Verhalten bei den Migrationsbehörden zur Anzeige zu bringen und Scheidungsklage zu erheben. Auch die Wohnsituation mit der unmittelbaren Nähe zur Expartnerin, auf deren Thematisierung er in der polizeilichen Befragung unwirsch reagierte, wirft Fragen auf. Was die genauen Hintergründe des Konflikts der Eheleute und des Auszugs der Beschwerdeführerin sind und ob ihr Ehemann sie hinsichtlich seiner Beziehung zu seiner Expartnerin getäuscht hat, braucht für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens jedoch nicht abschliessend geklärt zu werden. So ergibt sich aus den insofern übereinstimmenden Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns, dass es zwar zwischen ihnen teils erhebliche Spannungen in Bezug auf die Kinder des Ehemanns aus der vorherigen Beziehung, dessen Kontakt mit der Expartnerin sowie die gemeinsame Familienplanung gab. Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung begründet indessen bereits einen nachehelichen Härtefall und ein weiteres Anwesenheitsrecht in der Schweiz (vgl. oben E. 3.1). Eheliche Gewalt im Sinn von Art. 50 Abs. 2 AIG ist nicht erstellt. Da auch sonst kein wichtiger persönlicher Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG geltend gemacht oder ersichtlich ist, hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf nachehelichen Aufenthalt.

3.5 Zu erwähnen bleibt, dass die von der Beschwerdeführerin angebotenen Beweismittel von der Vorinstanz zu Recht nicht abgenommen wurden und ihre Abnahme auch vor Verwaltungsgericht unterbleiben kann, da sie an diesem Schluss nichts zu ändern vermögen (antizipierte Beweiswürdigung, vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3, 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen). So ergibt sich bereits aus den umfangreichen Strafakten mit mehreren Befragungen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes klar deren jeweiliger Standpunkt zu den hier streitgegenständlichen Vorfällen und die Beschwerdeführerin hat weder dargelegt, noch ist ersichtlich, inwiefern eine zusätzliche Befragung durch die Migrationsbehörden oder das Verwaltungsgericht geeignet wäre, neue Erkenntnisse hierzu hervorzubringen. Zudem kann mangels Relevanz auch auf die Edition der Hortunterlagen der Töchter von D verzichtet werden.

3.6 Die ausgesprochene Wegweisung ist auch verhältnismässig (vgl. Art. 96 AIG). Die Beschwerdeführerin lebt erst wenige Jahre in der Schweiz und ist hier noch nicht derart verwurzelt, als dass ihr eine Rückkehr in ihre Heimat, wo sie aufgewachsen ist und sozialisiert wurde, nicht mehr zuzumuten wäre. In Anbetracht ihres Alters dürfte ihr der berufliche Wiedereinstieg in den heimischen Arbeitsmarkt keine grösseren Mühen bereiten. Soweit sie geltend macht, mit ihrer Rückkehr in den Kosovo als getrennte Ehefrau würde ein weit überdurchschnittlicher Nachteil in persönlicher Hinsicht einhergehen, ist darauf zu verweisen, dass es auch im Kosovo zu Trennungen und Scheidungen kommt und nicht zwingend ein breiteres Publikum in der Heimat von ihrer gescheiterten Ehe Kenntnis erhält (vgl. BGr, 15. September 2022, 2C_549/2022, E. 4.3 mit zahlreichen Hinweisen). Ihre soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland ist nicht stark gefährdet (vgl. Art. 50 Abs. 2 AIG). Dass sie Anstrengungen zum Erwerb der deutschen Sprache unternommen habe, ihren finanziellen Verpflichtungen nachgekommen und nicht straffällig geworden sei, entspricht einem Verhalten, das grundsätzlich erwartet werden kann; diese Umstände sind hier nicht ausschlaggebend.

4.  

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig; ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM).

VB.2024.00212 — Zürich Verwaltungsgericht 12.09.2024 VB.2024.00212 — Swissrulings