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Zürich Verwaltungsgericht 16.05.2024 VB.2024.00208

16 maggio 2024·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·1,622 parole·~8 min·6

Riassunto

Bestätigung Durchsetzungshaft (GI240052-L) | Durchsetzungshaft; Verhältnismässigkeit. Im Antrag der Beschwerdegegnerin auf Bestätigung der Durchsetzungshaft wird im Zusammenhang mit der Voraussetzung der Verhältnismässigkeit der Inhaftierung ausgeführt, dass der Beschwerdeführer über keinen festen Wohnsitz in der Schweiz verfüge und sich hier keine Familienangehörigen im engeren Sinn, die ihn aufnehmen könnten, aufhalten würden. Es sei somit auszuschliessen, dass er sich an einer bestimmten Adresse zur Verfügung halten würde. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen sei ihm eine Erwerbstätigkeit verwehrt, womit keine Möglichkeit bestehe, den weiteren Aufenthalt mit legal erworbenen Mitteln zu bestreiten. Im Urteil des Zwangsmassnahmengerichts wurde diese Argumentation übernommen. Diese allgemeinen Ausführungen treffen hinsichtlich abgewiesener Asylsuchender regelmässig zu. Die Haftrichterin hätte die Möglichkeit milderer Massnahmen tatsächlich zu prüfen und jeweils bezogen auf den Einzelfall darzulegen gehabt, weshalb diese nicht zielführend im Sinn von Art. 78 Abs. 1 AIG seien. Dies hat sie nicht getan (E. 4.1). Es ist nicht ersichtlich, dass andere, mildere Massnahmen als die Durchsetzungshaft nicht zielführend seien; dies geht ebenso wenig aus den Akten hervor (E. 4.2). Gutheissung.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00208   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 16.05.2024 Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Bestätigung Durchsetzungshaft (GI240052-L)

Durchsetzungshaft; Verhältnismässigkeit. Im Antrag der Beschwerdegegnerin auf Bestätigung der Durchsetzungshaft wird im Zusammenhang mit der Voraussetzung der Verhältnismässigkeit der Inhaftierung ausgeführt, dass der Beschwerdeführer über keinen festen Wohnsitz in der Schweiz verfüge und sich hier keine Familienangehörigen im engeren Sinn, die ihn aufnehmen könnten, aufhalten würden. Es sei somit auszuschliessen, dass er sich an einer bestimmten Adresse zur Verfügung halten würde. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen sei ihm eine Erwerbstätigkeit verwehrt, womit keine Möglichkeit bestehe, den weiteren Aufenthalt mit legal erworbenen Mitteln zu bestreiten. Im Urteil des Zwangsmassnahmengerichts wurde diese Argumentation übernommen. Diese allgemeinen Ausführungen treffen hinsichtlich abgewiesener Asylsuchender regelmässig zu. Die Haftrichterin hätte die Möglichkeit milderer Massnahmen tatsächlich zu prüfen und jeweils bezogen auf den Einzelfall darzulegen gehabt, weshalb diese nicht zielführend im Sinn von Art. 78 Abs. 1 AIG seien. Dies hat sie nicht getan (E. 4.1). Es ist nicht ersichtlich, dass andere, mildere Massnahmen als die Durchsetzungshaft nicht zielführend seien; dies geht ebenso wenig aus den Akten hervor (E. 4.2). Gutheissung.

  Stichworte: DURCHSETZUNGSHAFT MILDERE MITTEL VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Rechtsnormen: Art. 78 Abs. 1 AIG Art. 5 Abs. 2 BV Art. 36 Abs. 3 BV

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung

VB.2024.00208

Urteil

der Einzelrichterin

vom 16. Mai 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiber Jonas Alig.

In Sachen

A, Gefängnis C, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonspolizei Zürich, Flughafenpolizei,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Bestätigung Durchsetzungshaft (GI240052-L),

hat sich ergeben:

I.  

Die Kantonspolizei Zürich, Flughafen-Spezialabteilung, ordnete am 20. April 2024 an, dass A bis am 19. Mai 2024 in Durchsetzungshaft genommen werde. Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich bestätigte die Anordnung der Durchsetzungshaft mit Urteil vom 22. April 2024 und bewilligte sie bis am 20. Mai 2024.

II.  

Dagegen erhob A mit Eingabe vom 25. April 2024 (datiert vom 24. April 2024) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung von Disp.-Ziff. I (Bewilligung der Anordnung der Durchsetzungshaft) des angefochtenen Urteils. Er sei unverzüglich aus der Durchsetzungshaft zu entlassen. Eventualiter, im Fall seiner zwischenzeitlichen Haftentlassung, sei festzustellen, dass die angeordnete Haft unrechtmässig war. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung und vertieften Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sowie in Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben. Auf die Erhebung eines allfälligen Kostenvorschusses sei zu verzichten; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zulasten der Staatskasse. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 29. April 2024 auf Vernehmlassung. Die Kantonspolizei Zürich, Flughafen-Spezialabteilung, und das Migrationsamt liessen sich nicht vernehmen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AIG werden vom Einzelrichter oder von der Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Überweisung.

2.  

Der Beschwerdeführer, ein im Jahr 1987 geborener iranischer Staatsbürger, gelangte am 29. Februar 2024 über Dubai an den Flughafen Zürich, wo er gleichentags ein Asylgesuch einreichte. Mit Verfügung vom 1. März 2024 war ihm die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert worden und ihm wurde für die Dauer von maximal sechzig Tagen der Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zugewiesen. Mit Verfügung vom 22. März 2024 lehnte das Staatssekretariat für Migration SEM das Asylgesuch ab, wies den Beschwerdeführer aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich weg und hielt fest, dass der Beschwerdeführer den Transitbereich des Flughafens Zürich am Tag nach Rechtskraft dieses Entscheids verlassen müsse, ansonsten könne er in Haft genommen und unter Zwang in seinen Heimatstaat zurückgeführt werden. Mit dem Vollzug der Wegweisung wurde der Kanton Zürich beauftragt. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 5. April 2024 ab, soweit es darauf eintrat. Am 20. April 2024 wurde der Beschwerdeführer im Transitbereich des Flughafens Zürich verhaftet. Gemäss dem Verhaftungsrapport wurde der Beschwerdeführer dem Gefängnis C zugeführt. Das Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA) wünsche "keine direkte Zuführung". Am selben Tag ordnete die Beschwerdegegnerin Durchsetzungshaft bis am 19. Mai 2024 an.

3.  

3.1 Hat eine Person ihre Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innerhalb der ihr angesetzten Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige Weg- oder Ausweisung oder die rechtskräftige Landesverweisung aufgrund ihres persönlichen Verhaltens nicht vollzogen werden, so kann sie, um der Ausreisepflicht Nachachtung zu verschaffen, in Haft genommen werden, sofern die Anordnung der Ausschaffungshaft nicht zulässig ist und eine andere, mildere Massnahme nicht zum Ziel führt (Art. 78 Abs. 1 AIG). Die Durchsetzungshaft kann für einen Monat angeordnet werden. Ist die betroffene Person weiterhin nicht bereit, ihr Verhalten zu ändern und auszureisen, kann die Haft mit Zustimmung der zuständigen kantonalen richterlichen Behörde – bis zu einer Maximaldauer von 18 Monaten – jeweils um zwei Monate verlängert werden (Art. 78 Abs. 2 i. V. m. Art. 79 AIG).

3.2 Das Instrument der Durchsetzungshaft hat den Charakter einer Beugehaft. Sie soll die ausreisepflichtige Person in jenen Fällen zu einer Verhaltensänderung bewegen, in denen nach Ablauf der Ausreisefrist der Vollzug der rechtskräftig gegen sie angeordneten Weg- oder Ausweisung – trotz entsprechender behördlicher Bemühungen – ohne ihre Kooperation nicht (mehr) möglich erscheint. Die Durchsetzungshaft bildet das letzte Mittel, wenn und soweit keine andere Massnahme (mehr) zum Ziel führt, den illegal anwesenden Ausländer auch gegen seinen Willen in seine Heimat verbringen zu können. Sie muss aber in jedem Fall verhältnismässig sein. Innerhalb der Höchstdauer ist daher jeweils aufgrund der Umstände im Einzelfall zu prüfen, ob die ausländerrechtliche Festhaltung insgesamt (noch) geeignet bzw. erforderlich erscheint und nicht gegen das Übermassverbot verstösst (BGE 140 II 409 E. 2.1 mit weiteren Verweisen).

Die Voraussetzungen für eine Durchsetzungshaft sind typischerweise dann gegeben, wenn ein Ausländer trotz vorhandener Reisepapiere nicht ausgeschafft werden kann, weil sich Rückführungen in das betreffende Land ohne Einverständnis des Betroffenen nicht durchführen lassen. Bei diesen Umständen soll sie den Ausländer zur freiwilligen Ausreise bewegen. Die Durchsetzungshaft kann aber auch dazu dienen, einen ausreisepflichtigen Ausländer zur Mitwirkung bei der Beschaffung von Papieren oder zur Bestimmung seiner Identität zu zwingen (BGr, 6. November 2007, 2C_411/2007, E. 2.2 mit Hinweisen). Dabei muss der Grund für die Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs im persönlichen Verhalten der ausländischen Person liegen (Martin Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich etc. 2015, S. 199).

3.3 Gegen den Beschwerdeführer liegt ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vor (Verfügung des SEM vom 22. März 2024).

3.4 Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Jedoch fehlen gültige Reisepapiere. Der Iran stellt Reisepapiere nur an Staatsangehörige aus, die freiwillig an der Papierbeschaffung mitwirken, und akzeptiert einzig die freiwillige Rückkehr seiner Staatsangehörigen.

Der Beschwerdeführer ist nicht bereit, freiwillig auszureisen.

3.5 Eine Anordnung der Durchsetzungshaft erscheint somit grundsätzlich als zulässig.

4.  

Der Beschwerdeführer bringt vor, die angeordnete Durchsetzungshaft sei nicht verhältnismässig. Zugleich habe die Vorinstanz keine rechtsgenügende Verhältnismässigkeitsprüfung vorgenommen.

4.1 Wie alle staatlichen Massnahmen muss auch die Durchsetzungshaft verhältnismässig sein. Es ist jeweils aufgrund der konkreten Umstände zu klären, ob sie (noch) geeignet bzw. erforderlich ist und nicht gegen das Übermassverbot, d. h. das sachgerechte und zumutbare Verhältnis von Mittel und Zweck, verstösst (BGE 134 I 92 E. 2.3.2). In dieser Hinsicht statuiert Art. 78 Abs. 1 AIG ausdrücklich die Voraussetzung, dass eine andere, mildere Massnahme nicht zum Ziel führt. Ein milderes Mittel zur Durchsetzungshaft ist – neben der Meldepflicht nach Art. 64 lit. e AIG – die Eingrenzung, welche eine gewisse Druckwirkung zur Durchsetzung der Ausreisepflicht entfalten darf (BGE 144 II 16 E. 4.2 f.). Eine solche wurde gegen den Beschwerdeführer gemäss den vorliegenden Akten nie angeordnet.

Im Antrag der Beschwerdegegnerin auf Bestätigung der Durchsetzungshaft vom 20. April 2024 wird im Zusammenhang mit der Voraussetzung der Verhältnismässigkeit der Inhaftierung ausgeführt, dass der Beschwerdeführer über keinen festen Wohnsitz in der Schweiz verfüge und sich hier keine Familienangehörigen im engeren Sinn, die ihn aufnehmen könnten, aufhalten würden. Es sei somit auszuschliessen, dass er sich an einer bestimmten Adresse zur Verfügung halten würde. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen sei ihm eine Erwerbstätigkeit verwehrt, womit keine Möglichkeit bestehe, den weiteren Aufenthalt mit legal erworbenen Mitteln zu bestreiten. Im Urteil des Zwangsmassnahmengerichts wurde diese Argumentation übernommen.

Diese allgemeinen Ausführungen treffen hinsichtlich abgewiesener Asylsuchender regelmässig zu. Die Haftrichterin hätte die Möglichkeit milderer Massnahmen tatsächlich zu prüfen und jeweils bezogen auf den Einzelfall darzulegen gehabt, weshalb diese nicht zielführend im Sinn von Art. 78 Abs. 1 AIG seien (VGr, 16. Juli 2020, VB.2020.00438). Dies hat sie nicht getan.

4.2 Die Beschwerdegegnerin hat sich im vorliegenden Verfahren nicht vernehmen lassen. Es ist nicht ersichtlich, dass andere, mildere Massnahmen als die Durchsetzungshaft nicht zielführend seien; dies geht ebenso wenig aus den Akten hervor.

4.3 Nach dem Gesagten ist die Durchsetzungshaft als unverhältnismässig zu qualifizieren. Dies hat die Haftentlassung des Beschwerdeführers zur Folge.

5.  

5.1 Die Beschwerde ist somit vollumfänglich gutzuheissen. Die Prüfung der weiteren Rügen erübrigt sich.

5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Damit wird das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos.

Der Beizug eines Vertreters war gerechtfertigt, weshalb die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine angemessene Entschädigung zu entrichten hat (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Als angemessen erscheint ein Betrag von Fr. 1'000-. Da dem Beschwerdeführer in Anwendung von § 16 Abs. 1 und 2 VRG die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren ist, ist die Parteientschädigung seinem Rechtsvertreter zuzusprechen. Sie wird angerechnet auf die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands.

5.3 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte mit Beschwerdeerhebung eine Honorarnote ein. Der darin geltend gemachte Zeitaufwand sowie die Auslagen von Fr. 29.60 erscheinen mit Blick auf die Bedeutung des Verfahrens und die sich darin stellenden rechtlichen Fragen als angemessen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 GebV VGr). Somit beläuft sich der Entschädigungsanspruch auf insgesamt Fr. 1'785.40. Darauf anzurechnen ist die zugesprochene Parteientschädigung von Fr. 1'000.-, sodass der Rechtsvertreter mit Fr. 785.40 zu entschädigen ist.

Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 VRG).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Disp.-Ziff. I des Urteils des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts vom 22. April 2024 wird aufgehoben. Der Beschwerdeführer ist umgehend aus der Haft zu entlassen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 1'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5.    Dem Beschwerdeführer wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt Dr. B ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt.

6.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Vertreter des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) auszurichten, zahlbar innert 30 Tagen ab Zustellung des Entscheids. Diese Parteientschädigung wird angerechnet an die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters.

7.    Rechtsanwalt Dr. B wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 785.40 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

8.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

9.    Mitteilung an:

a)    die Parteien;

b)    die Verwaltung des Zentrums für ausländerrechtliche Administrativhaft ZAA;

c)    die Gefängnisverwaltung des Gefängnisses C;

d)    das Staatssekretariat für Migration, Abteilung Rückkehr;

e)    das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich;

f)     die Kasse des Verwaltungsgerichts.

Abkürzungsverzeichnis:

AIG                 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (SR 142.20)

BGG                Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (SR 173.110)

GebV VGr      Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018

                         (LS 175.252)

VRG                Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (LS 175.2)

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