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Zürich Verwaltungsgericht 23.10.2024 VB.2024.00184

23 ottobre 2024·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·2,057 parole·~10 min·6

Riassunto

Familiennachzug | [Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung zufolge Scheinehe] Die Ansprüche aus Art. 42 AIG stehen gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs, worunter namentlich Scheinehen fallen, welche lediglich aus ausländerrechtlichen Motiven eingegangen werden (E. 2). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem die Beschwerdeführerin von der Vorinstanz nicht ausdrücklich zur Stellungnahme zum Vorwurf einer "Ménage-à-trois" aufgefordert wurde, da sich das Verfahren von Anfang an um die Parallelbeziehung des nachzuziehenden Ehemannes der Beschwerdeführerin und dem sich daraus ergebenden Scheineheverdacht drehte. Keine unrichtige Sachverhaltsfeststellung, indem die Vorinstanz von einem Fortbestehen der Parallelbeziehung ausging (E. 3). Gegenbeweis für eine auch vom Ehemann gewollte echte Beziehung nicht erbracht, da aufgrund jahrelanger Duldung der Parallelbeziehung durch die Ehefrau eine künftige Fortsetzung derselbigen wahrscheinlich erscheint (E. 4). Abweisung UP/URB. Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00184   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.10.2024 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 12.12.2024 nicht eingetreten. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Familiennachzug

[Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung zufolge Scheinehe] Die Ansprüche aus Art. 42 AIG stehen gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs, worunter namentlich Scheinehen fallen, welche lediglich aus ausländerrechtlichen Motiven eingegangen werden (E. 2). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem die Beschwerdeführerin von der Vorinstanz nicht ausdrücklich zur Stellungnahme zum Vorwurf einer "Ménage-à-trois" aufgefordert wurde, da sich das Verfahren von Anfang an um die Parallelbeziehung des nachzuziehenden Ehemannes der Beschwerdeführerin und dem sich daraus ergebenden Scheineheverdacht drehte. Keine unrichtige Sachverhaltsfeststellung, indem die Vorinstanz von einem Fortbestehen der Parallelbeziehung ausging (E. 3). Gegenbeweis für eine auch vom Ehemann gewollte echte Beziehung nicht erbracht, da aufgrund jahrelanger Duldung der Parallelbeziehung durch die Ehefrau eine künftige Fortsetzung derselbigen wahrscheinlich erscheint (E. 4). Abweisung UP/URB. Abweisung.

  Stichworte: RECHTLICHES GEHÖR SACHVERHALTSFESTSTELLUNG SCHEINEHE

Rechtsnormen: Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG Art. 29 Abs. 2 BV

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2024.00184

Urteil

der 4. Kammer

vom 23. Oktober 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Michael Spring.  

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Familiennachzug,

hat sich ergeben:

I.  

A. C ist ein 1981 geborener nigerianischer Staatsangehöriger. Er reiste am 17. Juni 2011 in Italien ein und ersuchte dort um Asyl. Am 14. Juli 2012 reiste er in die Schweiz und stellte auch hier ein Asylgesuch. Das Bundesamt für Migration (heute Staatssekretariat für Migration, SEM) trat am 13. August 2012 auf das Asylgesuch nicht ein und wies C nach Italien weg. Ab 28. September 2012 galt er als verschwunden. Gemäss den eingereichten Dokumenten wurde er am 26. September 2013 in Italien vorläufig aufgenommen. Die vorläufige Aufnahme wurde am 27. März 2018 wegen Aufenthalts in Nigeria wieder aufgehoben.

B. Am 16. April 2018 wurde C in Winterthur verhaftet. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland verurteilte ihn am 20. Juli 2018 wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten und einer Busse von Fr. 300.-, nachdem er bereits mit Strafbefehl des Untersuchungsamts Gossau am 29. Juli 2012 sowie der Staatsanwaltschaft Schaffhausen am 28. Juli 2015 je wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt worden war. Nach dem Strafvollzug wies ihn das Migrationsamt des Kantons Zürich am 15. August 2018 aus der Schweiz weg und das SEM erliess gleichentags ein bis am 14. August 2021 gültiges Einreiseverbot gegen C. Letzterer verliess nach der Haft –soweit ersichtlich – die Schweiz. Am 29. Januar 2020 wurde er in Winterthur aktenkundig, als er aufgrund eines Strassenverkehrsdelikts in eine Polizeikontrolle geriet. Das Strafverfahren wurde in der Folge sistiert, da C nicht mehr auffindbar war.

C. C hat mit seiner Landsfrau D drei Töchter, geboren 2010, 2016 und 2018. Seine Familie lebt seit jeher in Nigeria.

D. Am 8. Dezember 2022 heiratete C in Nigeria die Schweizerin A, geboren 1970, mit welcher er seit 2015 eine Beziehung hat. Am 19. Januar 2023 stellte C bei der Schweizer Botschaft in Nigeria einen Antrag auf Familiennachzug zwecks Verbleibs bei seiner Schweizer Ehefrau.

Das Migrationsamt wies das Gesuch am 6. Dezember 2023 ab, da C nicht beabsichtige, eine echte Ehe mit A zu führen. Vielmehr sei aus den Stellungnahmen der Ehefrau zu schliessen, dass die Parallelbeziehung mit D weitergeführt werden solle.

II.

A erhob hiergegen am 8. Januar 2024 Rekurs bei der Sicherheitsdirektion. Diese wies den Rekurs am 27. Februar 2024 ab. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies sie infolge Aussichtslosigkeit ebenfalls ab und verweigerte eine Parteientschädigung.

III.

Am 15. April 2024 beantragte A, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid vom 27. Februar 2024 aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Sicherheitsdirektion zurückzuweisen; eventualiter sei C eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen; subeventualiter sei A die unentgeltliche Rechtspflege für das Rekursverfahren zu gewähren. Sodann ersuchte sie für das Beschwerdeverfahren um unentgeltliche Rechtspflege.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 18. April 2024 auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (vgl. §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Nach Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.

2.2 Die Ansprüche aus Art. 42 AIG erlöschen, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG). Unter den Begriff des Rechtsmissbrauchs fällt unter anderem die sogenannte Schein- oder Ausländerrechtsehe, welche die Eheleute (oder zumindest jemand von ihnen) nur zur Erlangung des Aufenthaltsrechts eingehen, ohne eine echte eheliche Gemeinschaft zu beabsichtigen (BGr, 5. April 2011, 2C_820/2010, E. 3.1).

2.3 Grundsätzlich ist es Sache der Migrationsbehörde, die Scheinehe nachzuweisen. Dass eine Scheinehe vorliegt, darf nicht leichthin angenommen werden (BGr, 6. Mai 2021, 2C_197/2021, E. 3.2.2). Das Vorliegen einer Scheinehe entzieht sich allerdings in der Regel einem direkten Beweis, weil es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die der Behörde nicht bekannt oder schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher oft nur durch Indizien zu erstellen. Solche Indizien können äussere Begebenheiten sein wie die Umstände des Kennenlernens, eine kurze Dauer der Bekanntschaft, eine drohende Wegweisung, das Fehlen einer Wohngemeinschaft, ein erheblicher Altersunterschied, Schwierigkeiten in der Kommunikation, fehlende Kenntnisse über den anderen, die Vereinbarung einer Bezahlung für die Heirat oder das Bestehen einer festen Partnerschaft eines Ehepartners mit einer Drittperson (Martina Caroni, in: dies./Daniela Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. A, Bern 2024, Art. 51 N. 11 mit Hinweisen). Ein starkes Indiz für eine Scheinehe bilden aussereheliche Intimkontakte, zumindest wenn diese über vereinzelte Seitensprünge hinausgehen und aussereheliche Kinder gezeugt wurden (BGr, 19. Januar 2024, 2C_106/2023, E. 3.3; BGE 142 II 265, E. 3.2, in Pr 106 [2017] Nr. 10). Verfestigen sich die Kontakte zu einer echten Beziehung, erscheint die Berufung auf einen ehelichen Aufenthaltsanspruch selbst dann rechtsmissbräuchlich, wenn das Eheleben im Sinn einer Dreiecksbeziehung bzw. "Ménage-à-trois" parallel dazu fortgesetzt wird (VGr, 1. September 2015, VB.2014.00470, E. 2; VGr, 10. Juli 2013, VB.2013.00007, E. 2.8; BGr, 19. Januar 2024, 2C_106/2023, E. 4.4.2 ff.).

2.4 Dabei liegt es in der Natur des Indizienbeweises, dass mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die erforderliche Überzeugung vermitteln können. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung werden sämtliche Indizien – auch solche mit geringer(er) Beweiskraft – berücksichtigt. Die geringe(re) Beweiskraft eines Indizes führt demnach nicht zwingend zu dessen vollständiger Nichtberücksichtigung im Rahmen der Gesamtbetrachtung. Vielmehr ist es zulässig und erforderlich, den unterschiedlichen Grad der Beweiskraft einzelner Indizien und ihren Einfluss auf die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Tatsache zu berücksichtigen. Die Verwaltungsbehörde kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen auf unbekannte zu schliessen. Spricht die Vermutung für eine vorhandene Täuschungsabsicht im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung bzw. haben sich die Hinweise für eine Scheinehe so verdichtet, dass von deren Vorliegen ausgegangen werden kann, obliegt es der zur Mitwirkung verpflichteten Person (Art. 90 AIG), die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch das Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen (vgl. zum Ganzen BGr, 4. April 2019, 2C_631/2018, E. 2.3; VGr, 8. Juli 2021, VB.2021.00239, E. 3.2 Abs. 2, und 29. April 2021, VB.2020.00763, E. 2.2 Abs. 2).

3.  

3.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst in verfahrensrechtlicher Hinsicht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung, weil die Vorinstanz den Rekurs mit einer anderen Begründung abgewiesen habe als das Migrationsamt. Das Migrationsamt sei von einer Scheinehe ausgegangen, während die Sicherheitsdirektion ihr vorwarf, eine "Ménage-à-trois" zu führen. Sie hätte zum Vorwurf des Vorliegens einer "Ménage-à-trois" ausdrücklich zur Stellungnahme aufgefordert werden müssen. Es verstehe sich nämlich von selbst, dass die Dreiecksbeziehung seit der Heirat nicht mehr fortgeführt werde.

3.2 Die Beschwerdeführerin gab in ihrem Schreiben vom 11. März 2023 an, dass sie C in der Afrikanischen Kirche in E im Jahre 2013 kennengelernt habe, wo er einen Gastauftritt als Gospelsänger gehabt habe. In der Folge hätten sie sich geschrieben und telefoniert und sich hin und wieder getroffen. Sie habe ihn auch in Italien besucht und sei in den Jahren 2015, 2017, 2021 und 2022/2023 jeweils für mehrere Monate bei ihm in Nigeria gewesen. Beim letzten Besuch hätten sie geheiratet. Bei ihrem Besuch im Jahr 2015 habe sie seine Mutter, zwei Brüder und seine Töchter kennengelernt. Auf die Frage des Migrationsamtes, ob sie zum Zeitpunkt der Geburt der beiden jüngeren Töchtern des Ehemannes mit diesem bereits eine Beziehung geführt habe, antwortete die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24. Juli 2023 wie folgt: Sie führe mit C seit 2015 eine Beziehung. Im afrikanischen Kontext würden polygame Traditionen bestehen. Da es sich um eine Fernbeziehung handle, habe ihr Ehemann damals nicht mit Sicherheit annehmen können, ob sie ihn wirklich heiraten wolle. Das Migrationsamt ging aufgrund dieser Aussagen davon aus, dass C weiterhin sowohl eine Beziehung zu der Mutter seiner Kinder als auch zu seiner Ehefrau unterhält. Die Beschwerdeführerin habe nicht geltend gemacht, dass C seine eheähnliche Beziehung zu D beendet habe. Damit sei der Scheineheverdacht nicht ausgeräumt. Im ausländerrechtlichen Kontext seien nur monogame Beziehungen geschützt.

Im Rekurs brachte die Beschwerdeführerin vor, sie pflege seit Jahren eine enge Beziehung zu ihrem Ehemann und dass sie sich oft und lange besucht hätten, die Annahme einer Scheinehe sei damit aktenwidrig. Sie habe stets von der Beziehung ihres heutigen Ehemannes zu D gewusst und habe diese und die Kinder auch kennengelernt. Es sei bereits seit Beginn der Beziehung klar gewesen, dass sie grundsätzlich in einem polygamen Gefüge leben würden und dies habe weder für C noch für sie (die Beschwerdeführerin) ein Problem dargestellt. Alle Beteiligten seien stets einverstanden gewesen. Da die Parallelbeziehung hier während eines sehr langen Zeitraums bestehe und klar ersichtlich sei, dass das Ehepaar eine enge Beziehung unterhalte, stelle die Parallelbeziehung im Heimatland nur ein wenig gewichtiges Indiz für eine Scheinehe dar. Eine ausschliesslich zum Zweck der Aufenthaltssicherung eingegangene Ehe liege nicht vor.

Die Sicherheitsdirektion wies den Rekurs ab, da aufgrund der Parallelbeziehung bzw. der "Ménage-à-trois" die Vermutung einer Scheinehe bestehe. Der Gegenbeweis sei nicht erbracht worden. Die Beschwerdeführerin habe mit keinem Wort erwähnt, dass die eheähnliche Beziehung ihres Ehemannes mit D spätestens mit der Eheschliessung beendet worden sei.

3.3 Wenn die Beschwerdeführerin nunmehr vor Verwaltungsgericht geltend macht, dass ihr rechtliches Gehör verletzt worden sei, da sie sich nicht (hinreichend) zu ihrer Beziehung bzw. zur Beziehung ihres Mannes zu D habe äussern können und sie auch nie gesagt habe, dass sie eine "Ménage-à-trois" führe, dringt sie damit nicht durch. Wie dargelegt, drehte sich das Verfahren von Anfang an um die Parallelbeziehung des Ehemannes und dem sich daraus ergebenden Scheineheverdacht. Die Beschwerdeführerin hatte mehrfach Gelegenheit, sich hierzu zu äussern. Sie hätte im Rekursverfahren, in welchem sie anwaltlich vertreten war, allenfalls Präzisierungen und Klarstellungen vornehmen können. Die Argumentation der Sicherheitsdirektion weicht sodann nicht wesentlich von jener des Migrationsamts ab, nachdem bereits das Migrationsamt seine abweisende Verfügung wegen Vorliegens einer Scheinehe unter anderem mit der nicht geltend gemachten Beendigung der Parallelbeziehung des Ehemannes im Heimatland begründete. Im Übrigen äusserte die Beschwerdeführerin sich im Rekursverfahren zur Parallelbeziehung, ohne zu behaupten, diese solle aufgegeben werden.

Dass die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren nunmehr geltend macht, sie und ihr Ehemann hätten die Absicht, in der Schweiz eine auf Dauer angelegte, wirtschaftliche und spirituelle, körperliche und monogame Beziehung zu führen, die Dreiecksbeziehung gehöre der Vergangenheit an, führt nicht zur Feststellung, dass der Sachverhalt von den Vorinstanzen falsch erstellt worden ist. Die Vorinstanzen durften aufgrund der oben dargestellten Aussagen der Beschwerdeführerin im Gesuchs- und Rekursverfahren ohne Rechtsverletzung davon ausgehen, dass beide Beziehungen weitergeführt werden sollen. Daran ändert auch die Distanz zwischen der Schweiz und Nigeria nichts. Hat C doch schon während seines vergangenen mehrjährigen Aufenthalts in der Schweiz und Italien die feste Partnerschaft mit D weitergeführt und sein Heimatland wiederholt besucht. Vor diesem Hintergrund sowie angesichts der oben zitierten Praxis, wonach Parallelbeziehungen der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung entgegenstehen, ist auch der Schluss der Sicherheitsdirektion, den Rekurs als aussichtslos einzustufen und folglich das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen, nicht zu beanstanden.

4.  

Es ist zwar erstellt, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann seit bald zehn Jahren eine Beziehung führen. Ebenso dokumentiert ist jedoch, dass der Ehemann (mindestens) bis zur Hochzeit im Jahr 2022 parallel dazu auch eine eheähnliche Beziehung mit D unterhielt, aus welcher drei Kinder hervorgegangen sind. Die beiden jüngeren Mädchen wurden während der Beziehung mit der Beschwerdeführerin gezeugt und geboren. Diese Umstände sprechen deutlich für eine vom Ehemann eingegangene Scheinehe mit der Beschwerdeführerin, um ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erlangen. Zwar behauptet die Beschwerdeführerin neu, dass die Dreiecksbeziehung mit der Heirat aufgegeben worden sei und sie mit ihrem Mann als monogames Paar in der Schweiz zu leben beabsichtige, mit dieser Behauptung allein vermag sie jedoch angesichts der speziellen Beziehungskonstellation (in der Vergangenheit) den Gegenbeweis für eine auch von ihrem Ehemann gewollte echte Ehe nicht zu erbringen. Da sie die Parallelbeziehung in der Vergangenheit jahrelang duldete, ist es vielmehr naheliegend, dass ihr Ehemann diese auch in Zukunft fortsetzen bzw. dass D seine wahre Partnerin bleiben wird. Damit ist sein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AIG gestützt auf Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG erloschen.

5.  

5.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr nicht zu (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerde aufgrund der widersprüchlichen Argumentation der Beschwerdeführerin aussichtslos war (§ 16 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion; c)    das SEM.

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