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Zürich Verwaltungsgericht 13.03.2025 VB.2024.00165

13 marzo 2025·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·1,079 parole·~5 min·6

Riassunto

Führerausweisentzug | Vollzug des Führerausweisentzugs für drei Monate; Beschwerde gegen Vollstreckungsverfügung Bei der Anfechtung einer Vollstreckungsverfügung kann gegenüber der Sachverfügung nur noch geltend gemacht werden, sie sei von Anfang an nichtig gewesen, enthalte schwerwiegende Grundrechtsverletzungen oder sei durch nachträglich eingetretene Umstände rechtswidrig oder gegenstandslos geworden. Die Vollstreckungsverfügung ist ferner dann anfechtbar, wenn Mängel vorgebracht werden, die in ihr selber begründet sind. Auf Rügen, welche sich auf die Rechtmässigkeit der Sachverfügung beziehen, ist in der Regel nicht mehr einzugehen (E. 3.2). Die beschwerdeführerischen Vorbringen richten sich grösstenteils gegen die Sachverfügung und auch soweit sie sich auf neu eingetretene Umstände beziehen, sind sie nicht geeignet, zur Abänderung der Sachverfügung zu führen (E. 3.3 ff.). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00165   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 13.03.2025 Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 14.10.2025 abgewiesen. Rechtsgebiet: Administrativmassnahmen im Strassenverkehr Betreff: Führerausweisentzug

Vollzug des Führerausweisentzugs für drei Monate; Beschwerde gegen Vollstreckungsverfügung Bei der Anfechtung einer Vollstreckungsverfügung kann gegenüber der Sachverfügung nur noch geltend gemacht werden, sie sei von Anfang an nichtig gewesen, enthalte schwerwiegende Grundrechtsverletzungen oder sei durch nachträglich eingetretene Umstände rechtswidrig oder gegenstandslos geworden. Die Vollstreckungsverfügung ist ferner dann anfechtbar, wenn Mängel vorgebracht werden, die in ihr selber begründet sind. Auf Rügen, welche sich auf die Rechtmässigkeit der Sachverfügung beziehen, ist in der Regel nicht mehr einzugehen (E. 3.2). Die beschwerdeführerischen Vorbringen richten sich grösstenteils gegen die Sachverfügung und auch soweit sie sich auf neu eingetretene Umstände beziehen, sind sie nicht geeignet, zur Abänderung der Sachverfügung zu führen (E. 3.3 ff.). Abweisung.

  Stichworte: ANFECHTBARKEIT SACHVERFÜGUNG VOLLSTRECKUNGSVERFÜGUNG VOLLZUG

Rechtsnormen: Art. 16c SVG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung

VB.2024.00165

Urteil

des Einzelrichters

vom 13. März 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Gerichtsschreiberin Regina Meier.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Führerausweisentzug,

hat sich ergeben:

I.  

Nachdem das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich A den Führerausweis aufgrund einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a und 16c Abs. 2 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) mit Verfügung vom 7. April 2022 für drei Monate entzogen hatte und sowohl das Verwaltungs- wie auch das Bundesgericht diesen Entscheid bestätigt hatten (VGr, 9. Februar 2023, VB.2022.00468; BGr, 23. Februar 2024, 1C_157/2023), ordnete das Strassenverkehrsamt am 5. März 2024 den Vollzug des Führerausweisentzugs für drei Monate vom 1. Mai 2024 bis 31. Juli 2024 an.

II.  

Gegen diese Verfügung rekurrierte A an die Sicherheitsdirektion, welche den Rekurs mit Entscheid vom 18. März 2024 abwies.

III.  

Gegen den genannten Entscheid erhob A mit Eingabe vom 2. April 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, in Aufhebung des Rekursentscheids sei auf eine Massnahme zu verzichten; eventualiter sei das vorliegende Verfahren bis zum Abschluss des vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hängigen Verfahrens zu sistieren und subeventualiter sei der Beginn des Führerausweisentzugs frühestens auf den 1. Oktober 2024 festzulegen. In prozessualer Hinsicht seien die Akten der Vorinstanz sowie die Akten der Strafverfahren des Beschwerdeführers beizuziehen; alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 4. April 2024 auf Vernehmlassung und reichte seine Akten ein. Das Strassenverkehrsamt beantragte am 25. April 2024 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Am 10. Mai 2024 replizierte der Beschwerdeführer und reichte am 1. Juli 2024 eine weitere Stellungnahme ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden Fall kein Anlass für eine Überweisung an die Kammer besteht, ist der Entscheid einzelrichterlich zu fällen.

1.2 Entgegen dem Beschwerdeführer ist das vorliegende Verfahren nicht bis zur Entscheidfällung durch den EGMR zu sistieren, da das der Massnahme zugrunde liegende Bundesgerichtsurteil gemäss Art. 61 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) am Tag seiner Ausfällung in Rechtskraft erwuchs und der Individualbeschwerde nach Art. 34 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK) an den EGMR keine aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. den mit dem vorliegenden vergleichbaren Fall in BGer, 1C_581/2016, E. 2.4 mit weiteren Hinweisen). Dass der Gerichtshof eine vorläufige Massnahme im Sinn von Art. 39 der Verfahrensordnung vom 4. November 1998 des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte angeordnet hätte, wird weder dargetan noch geht dies aus den Akten hervor.

2.  

In Anwendung von § 57 Abs. 1 VRG sind die vorinstanzlichen Akten beigezogen worden. Darin enthalten sind auch die wesentlichen Teile der Akten des Strafverfahrens. Welche weiteren Erkenntnisse sich aus dem Beizug der vollständigen Akten des abgeschlossenen Strafverfahrens bezüglich der vorliegend strittigen Frage der Vollstreckbarkeit des rechtskräftig verfügten Führerscheinentzugs ergeben könnten, ist weder dargetan noch sonst wie ersichtlich, weshalb vom Bezug der vollständigen Strafakten abzusehen ist.

3.  

3.1 Die vorliegende Streitsache wurde in materieller Hinsicht bereits abschliessend beurteilt (s. oben E. I.). Bei der angefochtenen Anordnung handelt es sich um eine reine Vollzugs- bzw. Vollstreckungshandlung.

3.2 Bei der Anfechtung einer Vollstreckungsverfügung kann gegenüber der Sachverfügung nur noch geltend gemacht werden, sie sei von Anfang an nichtig gewesen, enthalte schwerwiegende Grundrechtsverletzungen oder sei durch nachträglich eingetretene Umstände rechtswidrig oder gegenstandslos geworden. Die Vollstreckungsverfügung ist ferner dann anfechtbar, wenn Mängel vorgebracht werden, die in ihr selber begründet sind. Es kann etwa geltend gemacht werden, die Vollstreckung gehe über die zu vollstreckende Anordnung hinaus oder sie stimme nicht mit ihr überein. Weiter kann sich der Pflichtige auf das Gesetzmässigkeitsprinzip bei der Wahl des Vollstreckungsmittels oder auf das Verhältnismässigkeitsprinzip berufen, wenn in der Sachverfügung das Vollstreckungsmittel nicht speziell genannt ist (Tobias Jaag in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014 [Kommentar VRG], § 30 N. 81 f.). Auf Rügen, welche sich auf die Rechtmässigkeit der Sachverfügung beziehen, ist abgesehen von den vorgenannten Ausnahmen nicht mehr einzugehen (vgl. a. a.  O. N. 80).

3.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei in einem gesundheitlich schlechten Zustand, lebe an einem abgeschiedenen Ort, die dem Verfahren zugrunde liegende Geschwindigkeitsmessung sei möglicherweise unrichtig, im Strafverfahren seien seine Verfahrensrechte verletzt worden und die überlange Verfahrensdauer sei menschenrechtswidrig.

3.4 Sämtliche dieser Vorbringen richten sich gegen die Sachverfügung vom 7. April 2022; in der Vollstreckungsverfügung vom 5. März 2024 selbst begründete Mängel werden nicht geltend gemacht. Die Vorbringen betreffend die Geschwindigkeitsmessung respektive die Frage der Bindung an die Sachverhaltsfeststellung im Strafverfahren sowie betreffend die Verfahrensdauer wurden denn auch bereits in den Verfahren zur materiellen Beurteilung der Sachverfügung eingehend behandelt (BGr, 23. Februar 2024, 1C_157/2023, E. 3 f.; VGr, 9. Februar 2023, VB.2022.00468, E. 4 f.). Hierbei konnte keine Rechtswidrigkeit festgestellt werden, namentlich keine schwerwiegenden Grundrechtsverletzungen. Daran hat sich nichts geändert.

3.5 Weiter hätte der Beschwerdeführer die Tatsache, dass er an einem abgeschiedenen, mit den öffentlichen Verkehrsmitteln schlecht erreichbaren Ort lebe, schon im Verfahren betreffend die Sachverfügung vorbringen können. Es handelt sich nicht um einen nachträglich eingetretenen Umstand. Auf das Vorbringen ist mithin nicht weiter einzugehen.

3.6 Demgegenüber scheint sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erst seit Anfang 2024, d.  h. nachträglich, verschlechtert zu haben. Die Sachverfügung ist deswegen jedoch nicht rechtswidrig oder gegenstandslos geworden: Wie bereits im verwaltungsgerichtlichen Entscheid betreffend die Sachverfügung ausgeführt wurde, beträgt die gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Abs. 2 lit. a SVG minimal anzuordnende Führerausweisentzugsdauer vorliegend drei Monate (VGr, 9. Februar 2023, VB.2022.00468, E. 5.3). Eine Unterschreitung der Mindestentzugsdauer wäre auch mit Blick auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht möglich.

4.  

Damit ist die Beschwerde insgesamt als unbegründet abzuweisen, soweit sie nicht hinsichtlich des Subeventualantrags, den Führerausweisentzug frühestens per 1. Oktober 2024 festzulegen, infolge Zeitablaufs gegenstandslos geworden ist.

Demgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    120.--     Zustellkosten, Fr. 1'120.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung; c)    das Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, 3003 Bern.

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