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Zürich Verwaltungsgericht 02.07.2024 VB.2024.00158

2 luglio 2024·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·1,274 parole·~6 min·6

Riassunto

Sozialhilfe | Sozialhilfe. Bei laufendem Sozialhilfebezug ist es möglich, eine Rückerstattungsforderung ratenweise mit der auszurichtenden Sozialhilfe zu verrechnen. So kann die Sozialbehörde ihren Anspruch dadurch geltend machen, dass sie den Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) der unterstützten Person kürzt (E. 2.2). Soweit der Beschwerdeführer um Abgeltung der Rückerstattungsforderung durch Arbeitsleistung ersucht, kommt dies mangels rechtlicher Grundlage und auch vor dem Hintergrund des Gebots der Gleichbehandlung mit ebenfalls unterstützten Personen nicht infrage. Der Umfang der Kürzung bzw. Verrechnung (20 % des GBL) bewegt sich sodann im zulässigen Bereich; mit einer Reduktion des monatlich zurückzuerstattenden Betrags auf Fr. 20.- wäre die Schuld erst nach einer viel zu langen Dauer getilgt (E. 3.2). Abweisung.

Testo integrale

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00158   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 02.07.2024 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Fürsorgerecht Betreff: Sozialhilfe

Sozialhilfe. Bei laufendem Sozialhilfebezug ist es möglich, eine Rückerstattungsforderung ratenweise mit der auszurichtenden Sozialhilfe zu verrechnen. So kann die Sozialbehörde ihren Anspruch dadurch geltend machen, dass sie den Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) der unterstützten Person kürzt (E. 2.2). Soweit der Beschwerdeführer um Abgeltung der Rückerstattungsforderung durch Arbeitsleistung ersucht, kommt dies mangels rechtlicher Grundlage und auch vor dem Hintergrund des Gebots der Gleichbehandlung mit ebenfalls unterstützten Personen nicht infrage. Der Umfang der Kürzung bzw. Verrechnung (20 % des GBL) bewegt sich sodann im zulässigen Bereich; mit einer Reduktion des monatlich zurückzuerstattenden Betrags auf Fr. 20.- wäre die Schuld erst nach einer viel zu langen Dauer getilgt (E. 3.2). Abweisung.

  Stichworte: GRUNDBEDARF KÜRZUNG RÜCKERSTATTUNG VERRECHNUNG WIRTSCHAFTLICHE HILFE

Rechtsnormen: § 26 lit. a SHG § 26 lit. b SHG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2024.00158

Urteil

des Einzelrichters

vom 2. Juli 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Uster,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Beschluss vom 19. September 2023 forderte die Sozialbehörde Uster von A gestützt auf § 26 lit. a und b des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG; LS 851.1) unrechtmässig bezogene bzw. zweckwidrig verwendete wirtschaftliche Hilfe von total Fr. 5'850.- zurück. Zugleich ordnete die Sozialbehörde die Rückzahlung dieses Betrags durch die monatliche Verrechnung mit jeweils 20 % des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt (GBL) von A an (Dispositivziffer 1). Ferner beauftragte sie ihren Rechtsdienst, bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige gegen A einzureichen (Dispositivziffer 2).

II.  

A erhob daraufhin mit Eingabe vom 25. Oktober 2023 (Datum des Poststempels) Rekurs beim Bezirksrat Uster und beantragte die Aufhebung des Beschlusses vom 19. September 2023 insofern, als ihm zu gestatten sei, die Forderung der Sozialbehörde durch Arbeitsleistung zu tilgen, und als auf die Strafanzeige zu verzichten sei. Mit Beschluss vom 28. Februar 2024 wies der Bezirksrat den Rekurs ab, ohne Verfahrenskosten zu erheben.

III.  

In der Folge gelangte A mit Beschwerde vom 30. März 2024 (Datum des Poststempels) an das Verwaltungsgericht und beantragte (erneut), es sei "auf eine finanzielle Rückerstattung zu verzichten" und ihm Gelegenheit zu geben, "eine monatliche Rückerstattungszahlung durch soziale oder karikative Arbeit abzugelten". Eventualiter sei der monatlich zurückzuerstattende Betrag auf Fr. 20.- zu reduzieren. Mit Eingabe vom 8. April 2024 verwies der Bezirksrat auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses und verzichtete im Übrigen auf Vernehmlassung. Die Sozialbehörde beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2. Mai 2024 die Abweisung der Beschwerde. Weitere Eingaben erfolgten nicht.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da der Streitwert weniger als Fr. 20'000.- beträgt und sich keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG).

1.2 Wie schon mit Rekurs bestreitet der Beschwerdeführer auch mit Beschwerde den Bestand und den Umfang der Rückerstattungsforderung der Beschwerdegegnerin nicht. Angesichts der Beschwerdeanträge ist der Streitgegenstand auf die Frage beschränkt, ob der Beschwerdeführer die Schuld durch Arbeitsleistung abgelten kann und – eventualiter – ob die monatliche Kürzung seines GBL auf Fr. 20.- zu reduzieren ist (vorn III.).

2.  

2.1 Gemäss § 26 SHG ist zur Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat (lit. a) oder für andere als die von der Fürsorgebehörde festgelegten Zwecke verwendet hat und dadurch bewirkt, dass die Behörde erneut zahlen muss (lit. b).

2.2 Sind die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben, ist die Verpflichtung zur Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen sowohl während einer laufenden Unterstützung als auch nach der Ablösung von der Sozialhilfe statthaft. Bei laufendem Sozialhilfebezug ist es möglich, die Rückerstattung ratenweise mit der auszurichtenden Sozialhilfe zu verrechnen. So kann die Sozialbehörde einen Rückerstattungsanspruch dadurch geltend machen, dass sie den GBL kürzt. In betragsmässiger und zeitlicher Hinsicht ist die Verrechnung indes nur in jenem Rahmen zulässig, wie er nach den gemäss § 17 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV; LS 851.11) für die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe massgeblichen Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien]) bei der Kürzung von Leistungen gestützt auf § 24 SHG zu beachten wäre. Demgemäss kann der GBL um bis zu 30 % gekürzt werden. Kürzungen von weniger als 20 % können für eine Dauer von zwölf Monaten angeordnet werden. Kürzungen von 20 % und mehr sind auf maximal sechs Monate zu befristen. Nach Ablauf dieser Fristen sind die Kürzungen zu überprüfen (statt vieler VGr, 25. April 2023, VB.2022.00428, E. 2.5, mit Hinweisen; SKOS-Richtlinien Kapitel F.2). Bei der verrechnungsweisen Kürzung des GBL sind die Bedürfnisse mitunterstützter Personen (Kinder, Ehepartner/in) zu berücksichtigen (VGr, 9. Dezember 2021, VB.2020.00828, E. 2.1).

2.3 Das Verwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz nach § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die Prüfung von Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und Ermessensunterschreitung, beschränkt. Die Angemessenheit der angefochtenen Anordnung kann es grundsätzlich nicht überprüfen.

3.  

3.1 Der Bezirksrat erwog im Beschluss vom 28. Februar 2024 zunächst, die Rückerstattungsforderung der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer erweise sich angesichts des rechtskräftigen Strafbefehls vom 8. Januar 2024 als "gerechtfertigt" (E. 3.1.3). Sodann erwog der Bezirksrat, der Umfang der von der Beschwerdegegnerin angeordneten Verrechnung ihrer Forderung mit dem GBL des Beschwerdeführers entspreche den sozialhilferechtlichen Vorgaben; er erweise sich als rechtmässig und verhältnismässig, zumal die maximal zulässige Höhe von 30 % des GBL nicht ausgeschöpft werde. Die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Abgeltung der Schuld durch eine Erwerbsarbeit als "qualifizierter Sozialarbeiter" für die Beschwerdegegnerin sei sozialhilferechtlich nicht vorgesehen und daher abzulehnen (E. 3.2.3). Der Rückforderungsbeschluss der Beschwerdegegnerin – so der Bezirksrat weiter – entspreche auch den verfahrensrechtlichen Anforderungen; er sei klar und verständlich formuliert, nenne den konkreten Rückforderungsbetrag und enthalte eine zutreffende Rechtsmittelbelehrung. Die Beschwerdegegnerin habe dem Beschwerdeführer überdies das rechtliche Gehör gewährt. Auch im Rekursverfahren sei dem Rekurrenten das rechtliche Gehör gewährt worden, weshalb für eine nochmalige Gewährung kein Anlass bestehe (E. 3.3.2). Soweit der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin aus migrationsrechtlichen Überlegungen um Verzicht auf Erstattung einer Strafanzeige ersuche, erweise sich dies in Anbetracht des mittlerweile rechtskräftigen Strafbefehls vom 8. Januar 2024 als obsolet (E. 3.4).

3.2 Der Beschwerdeführer bringt mit Beschwerde nichts vor, was diese zutreffenden Erwägungen, auf die in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG verwiesen werden kann, infrage stellen würde. Zu wiederholen ist zunächst, dass eine Abgeltung der Rückerstattungsforderung durch Arbeitsleistung mangels rechtlicher Grundlage und auch vor dem Hintergrund des Gebots der Gleichbehandlung mit ebenfalls unterstützten Personen nicht infrage kommt. Die persönliche bzw. finanzielle Situation des Beschwerdeführers – als Vater zweier Kinder, die bei ihrer Mutter im Kanton B leben – unterscheidet sich denn auch nicht grundlegend von derjenigen zahlreicher anderer Sozialhilfebeziehenden, wobei nicht in Abrede zu stellen ist, dass Kürzungen des GBL – sei es im Rahmen einer Sanktion oder wie hier anlässlich einer Rückerstattungspflicht – für alle Betroffenen und auch den Beschwerdeführer belastend sind. Soweit der Beschwerdeführer seine Anträge damit begründet, dass ihm der Kontakt mit seinen Kindern einen finanziellen Aufwand verursache und er einen finanziellen Beitrag an die Bedürfnisse seiner Kinder (Ferien, Freizeit, Hobbys) leiste, was ihm eine Kürzung des GBL im verfügten Umfang verunmöglichen würde, sind ihm die – unbestritten gebliebenen – Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort entgegenzuhalten, wonach er aus seinem GBL nicht für die Lebenshaltungskosten der Kinder aufkommen müsse. Vielmehr würden ihm auf Nachweis der Besuchstage für den Umgang mit seinen Kindern der anteilige GBL für die Kinder zusätzlich zu seinen eigenen GBL ausgerichtet und auf Nachweis die notwendigen Fahrtkosten erstattet.

Sodann bewegt sich der Umfang der Kürzung bzw. Verrechnung (20 % des GBL) im zulässigen Bereich, auch wenn er verglichen mit ähnlich gelagerten Fällen als hoch erscheint; eine rechtsverletzende Ermessensausübung kann der Beschwerdegegnerin jedenfalls nicht vorgeworfen werden (vgl. vorn E. 2.3), zumal die Kürzung damit einstweilen auf sechs Monate befristet ist (vorn E. 2.2.; vgl. sogleich E. 3.3).

Der Beschwerdegegnerin ist schliesslich auch insofern beizupflichten, als mit einer Reduktion des monatlich zurückzuerstattenden Betrags auf Fr. 20.-, wie dies der Beschwerdeführer eventualiter beantragt, die Schuld erst nach einer viel zu langen Dauer von über 24 Jahren getilgt wäre.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

3.3 In Bezug auf die Dauer der Verrechnung enthält Dispositivziffer 1 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 19. September 2023 keine Angaben. Eine Kürzung des GBL von 20 % ist jedoch bereits von Gesetzes wegen auf maximal sechs Monate befristet; danach ist sie zu überprüfen und allenfalls neu zu verfügen (vorn E. 2.2).

4.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden keine beantragt.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      95.--     Zustellkosten, Fr.    595.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    den Bezirksrat Uster.

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