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Geschäftsnummer: VB.2024.00155 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 15.08.2024 Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Submissionsrecht Betreff: Submission
Bewertung des Preises; Preisspanne. Anwendbares Recht (E. 1). Aufgrund des Wortlauts der Zuschlagskriterien 1 und 2 ergibt sich, dass beiden Kriterien bewertungsrelevante Preisangaben zugrunde liegen (E. 4.3.1). Beim Kriterium "Preis" ist nur die tatsächlich infrage kommende Bandbreite möglicher Werte zu berücksichtigen. Welche Bandbreite realistischerweise erwartet werden kann, ist von der jeweiligen Beschaffung abhängig. Bei einfachen Beschaffungen ist in der Regel mit einer geringeren Preisspanne zu rechnen als bei technisch anspruchsvollen Konstruktionen bzw. Produkten oder Dienstleistungen (E. 4.4.1). Im Gegensatz zu den Zuschlagskriterien und ihrer Gewichtung (Art. 35 lit. p IVöB) ist die Preisspanne nicht bereits in der Ausschreibung bekanntzugeben. Nach konstanter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts sind bei einer nachträglichen Wahl der Preisspanne aber höhere Anforderungen an die Begründung zu stellen. Je ungewöhnlicher (besonders weit oder besonders eng) die gewählte Preisspanne ist, desto mehr ist eine triftige Begründung für diese Festlegung erforderlich. Begründet die Vergabebehörde die Wahl einer ungewöhnlichen Preisspanne nicht plausibel, überschreitet sie ihr Ermessen (E. 4.4.2). Wird die Bandbreite – wie vorliegend – erst nach dem Vorliegen der Angebote festgelegt, können auch die tatsächlich offerierten, ernsthaften Preise als Anhaltspunkte berücksichtigt werden. Im vorliegenden Einladungsverfahren können die drei eingeholten Angebote zur Bestimmung der Preisspanne herangezogen werden (E. 4.4.3 f.). Abweisung.
Stichworte: BEWERTUNG DER ZUSCHLAGSKRITERIEN EINLADUNGSVERFAHREN PREISSPANNE
Rechtsnormen: Art./§ 1 BeiG IVöB
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung
VB.2024.00155
Urteil
der 1. Kammer
vom 15. August 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichter José Krause, Verwaltungsrichter Josua Raster, Gerichtsschreiberin Nicole Rubin.
In Sachen
A AG, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinderat Horgen, vertreten durch RA C,
Beschwerdegegner,
und
D AG,
Mitbeteiligte,
betreffend Submission,
hat sich ergeben:
I.
Die Gemeinde Horgen plant eine Erneuerung ihrer Website (einschliesslich der Schule sowie der Gemeindewerke) und eröffnete deshalb mit Schreiben (E-Mail) vom 7. November 2023 ein Einladungsverfahren. Gemäss Offertöffnungsprotokoll vom 11. Dezember 2023 gingen drei Angebote ein, darunter dasjenige der A AG zu einem Preis von Fr. 138'909.58 (inkl. 8,1 % MWST). Am 5. März 2024 erteilte der Gemeinderat Horgen den Zuschlag an die D AG zum Betrag von Fr. 177'910.98 (inkl. 8,1 % MWST). Gemäss Bewertung der Vergabestelle rangierte das Angebot der A AG an zweiter Stelle.
II.
Dagegen gelangte die A AG mit Beschwerde vom 26. März 2024 an das Verwaltungsgericht und beantragte hauptsächlich die Aufhebung der Zuschlagsverfügung und die Rückweisung an die Vergabebehörde zum Neuentscheid; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, der Beschwerde sei sofort die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit Präsidialverfügungen vom 27. März, 19. April und 7. Mai 2024 wurde dem Gemeinderat Horgen einstweilen, bis zum Entscheid über das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, untersagt, den Vertrag abzuschliessen.
Mit Beschwerdeantwort vom 17. April 2024 liess der Gemeinderat Horgen die Abweisung der Beschwerde beantragen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In prozessualer Hinsicht machte er an verschiedenen Aktenstücken einen Geheimnisschutz geltend. Einen Entzug der aufschiebenden Wirkung beantragte er nicht.
Im zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Die D AG liess sich als Mitbeteiligte nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Der Kanton Zürich ist der neuen Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) vom 15. November 2019 beigetreten (§ 1 des Gesetzes über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 [BeiG IVöB]). Das BeiG IVöB ist seit dem 1. Oktober 2023 in Kraft (RRB Nr. 826/2023 vom 28. Juni 2023). Für das vorliegende Beschwerdeverfahren, dem eine Ausschreibung vom 7. November 2023 zugrunde liegt, gilt demnach neues Recht. Somit gelangen die Art. 51 ff. IVöB sowie § 3 BeiG IVöB zur Anwendung. Anwendbar ist sodann im Weiteren die Submissionsverordnung vom 28. Juni 2023 (SVO).
1.2 Nach § 3 Abs. 1 BeiG IVöB ist gegen Verfügungen gemäss Art. 53 IVöB, wozu auch der Zuschlag zählt (lit. e), unabhängig vom Auftragswert die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz zulässig.
2.
2.1 Nicht berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen einen Vergabeentscheid legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine realistische Chance haben, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens führt, in welchem sie ein neues Angebot einreichen können; andernfalls fehlt ihnen das schutzwürdige Interesse an der Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11; § 21 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Ob eine solche reelle Chance besteht, ist aufgrund der gestellten Anträge und Parteivorbringen zu prüfen (vgl. BGE 141 II 14 E. 4.9).
2.2 Gemäss Auswertung erzielte die Mitbeteiligte mit 430.65 von maximal 500 Punkten die höchste Gesamtbewertung; das Angebot der Beschwerdeführerin rangiert bei einem Rückstand von 23.25 Punkten mit 407.4 Punkten auf Rang 2. Mit der Beschwerde macht sie in materieller Hinsicht eine unzulässige Ungleichbehandlung bei der Bewertung der preisbezogenen Zuschlagskriterien 1 "Preis für Projektumsetzung inkl. Mithilfe Datenübernahme" und 2 "Kosten und angebotene Leistungen für ein Service-Level-Agreement" geltend. Würde die Beschwerdeführerin mit ihren Rügen durchdringen, hätte sie als Anbieterin mit dem preislich günstigsten Angebot und aufgrund des geringen Rückstands in der Gesamtbewertung eine realistische Aussicht auf den Zuschlag. Die Beschwerdelegitimation ist mithin zu bejahen. Da die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
3.
3.1 Vergabebehörden verfügen bei der Festlegung der Zuschlagskriterien sowie beim Entscheid darüber, welches Angebot anhand der Zuschlagskriterien das wirtschaftlich günstigste sei, über einen erheblichen Beurteilungsspielraum (BGE 143 II 553 E. 6.3.2; VGr, 20. April 2017, VB.2017.00132, E. 3.4 mit weiteren Hinweisen). In dieses Ermessen greift das Verwaltungsgericht, dem keine Überprüfung der Angemessenheit des Entscheids zusteht (Art. 56 Abs. 4 IVöB; § 50 Abs. 2 VRG), nicht ein. Zu prüfen ist dagegen eine allfällige Überschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens sowie eine unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts (Art. 56 Abs. 3 IVöB; § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG).
3.2 In den Ausschreibungsunterlagen vom 6. November 2023 (Teil A) wurden folgende Zuschlagskriterien und ihre Gewichtung festgelegt:
1. Preise für Projektumsetzung (inkl. Mithilfe der Datenübernahme/Personelle Unterstützung) 25 %
2. Kosten und angebotene Leistungen für ein Service-Level-Agreement (für den Preisvergleich werden die Kosten auf 4 Jahre hochgerechnet) 25 %
3. Referenzauskünfte (gemäss Referenzblatt; zusätzlich kann die Vergabestelle eigene Referenzen berücksichtigen) 10 %
4. Erfüllung Anforderungskatalog/Funktionalität 35 %
5. Lernende in der Grundausbildung 5 %
Im Anforderungskatalog (Teil B) wurde bezüglich Wartung und Support ausgeführt, dass diese für vier Jahre nach der Inbetriebnahme in einem Service-Level-Agreement (SLA) festzuhalten seien. Alle übrigen Anpassungen würden laufend durchgeführt und seien im Fixpreis inbegriffen. Im Angebot sei zu beschreiben, was im SLA nicht inbegriffen sei und welche Kosten mit diesen (zusätzlichen) Dienstleistungen verbunden seien. Die Preiseingabe bzw. die Darstellung oder Gliederung der Kosten wurden in den Ausschreibungsunterlagen nicht näher beschrieben. Angaben zur Preisbewertung enthalten die Ausschreibungsunterlagen nicht. Die Formularbeilagen (Teil C) umfassten jedoch ein strukturiertes Preiseingabeformular. Die Preise für Wartung und Support waren insgesamt (das heisst für Gemeinde, Schule und Werke) je als Pauschale pro Jahr anzugeben und wurden im Formular auf vier Jahre hochgerechnet.
3.3 Der Bewertung der Zuschlagskriterien 1 und 2 legte der Beschwerdegegner eine Preisspanne von 75 % zugrunde, was er der Beschwerdeführerin zusammen mit einem Auszug aus der Bewertungsmatrix am 12. März 2024 mitteilte. Die Angebote der Mitbeteiligten und der Beschwerdeführerin bewertete er einschliesslich der relevanten Unterkriterien wie folgt (Preise inkl. Mehrwertsteuer):
Zuschlagskriterium (ZK)/Unterkriterien
Gewichtung
Angebot Mitbeteiligte
Pkt.
gewichtet
Angebot Beschwerdeführerin
Pkt.
gewichtet
ZK 1
25 %
Fr. 177'910.98
2.23
55.75
Fr. 125'600.30
5
125.00
ZK 2
25 %
Erfüllung Anforderungen
6,25 %
5
31.25
5
31.25
Angebot und Dienstleistungen (SLA)
6,25 %
5
31.25
3
18.75
Wartung pro Jahr
6,25 %
Fr. 0.00
5
31.25
Fr. 8'816.65
1
6.25
Support pro Jahr
6,25 %
Fr. 0.00
5
31.25
Fr. 4'492.64
1
6.25
ZK 3
10 %
Referenzanfragen
10 %
5
50.00
3
30.00
ZK 4
35 %
Anforderungen/ Funktionalitäten Gemeinde/Schule/Werke
je 11,66 %
15
174.90
15
174.90
ZK 5
5 %
Anzahl Lernende
5 %
5
25.00
3
15.00
Total Punkte
430.65
407.4
Gestützt auf diese Bewertung erteilte der Beschwerdegegner am 4. März 2024 den Zuschlag der Mitbeteiligten.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin rügt die Bewertung der beiden preis- bzw. kostenbezogenen Zuschlagskriterien 1 und 2. Zum einen bringt sie in der Beschwerdeschrift vor, mit der Preisspanne habe der Beschwerdegegner das Preisbewertungsverfahren (erst) nachträglich bekanntgegeben und angepasst; zum andern macht sie geltend, die Angebote der Beschwerdeführerin und der Mitbeteiligten seien in willkürlicher Weise ungleich behandelt worden. Mit der Replik ergänzt sie einerseits, im Rahmen der Preisbewertung seien die Bewertungskriterien nachträglich abgeändert und dabei die Elemente des Preiseingabeformulars willkürlich den Zuschlagskriterien 1 und 2 zugeordnet worden. Anderseits führt sie ergänzend aus, hätte die Preisspanne im Sinne der Transparenz und eines gesetzmässigen Vergabeverfahrens schon in der Ausschreibung bekanntgegeben werden müssen; die Preisspanne entscheide über das Gewicht des Preiskriteriums und eine nachträgliche Festlegung der Preisspanne sei willkürlich.
4.2 Submissionsbeschwerden dürfen mit der Replik noch insoweit ergänzt werden, als die Beschwerdeantwort oder deren Beilagen dazu Anlass geben (vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 52 N. 34). Vorliegend hat die Vergabebehörde ihren Entscheid erst mit der Beschwerdeantwort eingehend begründet. Die beschwerdeführerischen Vorbringen in der Replik sind folglich nicht verspätet und daher zu beachten.
4.3 Der von der Beschwerdeführerin gegen die Preisbewertung vorgebrachten Rüge der Ungleichbehandlung bzw. der unzulässigen nachträglichen Veränderung der Zuschlagskriterien kann nicht gefolgt werden.
4.3.1 Zunächst ergibt sich bereits aufgrund des Wortlauts der bekanntgegebenen, gleichgewichteten Zuschlagskriterien 1 und 2, dass beiden Kriterien bewertungsrelevante Preisangaben zugrunde liegen. Beim Zuschlagskriterium 1 ("Preise für Projektumsetzung […]") ist dies offensichtlich, aber auch beim Zuschlagskriterium 2 ("Kosten und angebotene Leistungen für ein Service-Level-Agreement (für den Preisvergleich werden die Kosten auf 4 Jahre hochgerechnet)") zeigt die Wortwahl ("Kosten") an, dass für die Bewertung (auch) auf Preisangaben abgestellt werden soll. Der Beschwerdegegner weist diesbezüglich zu Recht darauf hin, dass dies auch der Beschwerdeführerin klar gewesen sei, was sich aus einer ihrer Fragen in der Fragerunde ergebe. Die Beschwerdeführerin fragte nach der Preiskurve "für die Punkte 1 (Preis für Projektumsetzung) [= Zuschlagskriterium 1] und 2 (Kosten und Leistungen) [= Zuschlagskriterium 2]" und bat um erläuternde, fiktive Beispiele.
4.3.2 Die Meinung der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegner habe unter dem Zuschlagskriterium 1 lediglich einmalige Projektkosten und unter dem Zuschlagskriterium 2 ausschliesslich wiederkehrende Betriebskosten bewerten wollen, lässt sich den Ausschreibungsunterlagen nicht entnehmen. Eine für mehrere Jahre – der Beschwerdegegner spricht von acht Jahren – konzipierte Webseite einer Gemeinde beinhaltet wiederkehrende Kosten, wie sie im Preiseingabeformular zur Eingabe vorgesehen waren und von den Anbietenden auch angegeben worden sind. Soweit diese wiederkehrenden Kosten nicht als Kosten für Wartung oder Support zu gelten hatten (die im Übrigen separat als solche anzugeben waren und bei der Preisbewertung für das Zuschlagskriterium 2 eingesetzt wurden), konnten sie ohne Weiteres der "Projektumsetzung" und damit dem Zuschlagskriterium 1 zugeordnet werden. Es ist deshalb nicht einzusehen, weshalb der Beschwerdegegner auch andere wiederkehrende Kosten, die er zur Projektumsetzung zählte, hätte beim Zuschlagskriterium 2 einrechnen müssen, wie das die Beschwerdeführerin fordert, da sich das Zuschlagskriterium 2 klarerweise auf die Kosten für das SLA bezieht. So ist auch der bereits erwähnte Satz aus dem Anforderungskatalog (Teil B) zu verstehen (vgl. vorstehende E. 3.2), wonach in Abgrenzung zu Wartung und Support ausgeführt wurde, dass alle übrigen Anpassungen laufend durchgeführt würden und im Fixpreis inbegriffen seien.
4.3.3 Soweit die Beschwerdeführerin Kritik an der Bewertungsgrundlage für die Zuschlagskriterien 1 und 2 übt, ist ihr einzig darin zu folgen, dass sich dem Preiseingabeformular nicht eindeutig entnehmen lässt, welche Preisangaben welchem der beiden Zuschlagskriterien zugeordnet werden. Die Bewertung der Preisangaben (Pauschalen) für Wartung pro Jahr und Support pro Jahr (hochgerechnet auf vier Jahre) unter dem Zuschlagskriterium 2 ist jedoch nicht zu beanstanden, da Wartung und Support gemäss Anforderungskatalog zum Leistungsumfang des SLA gehören und damit vom Zuschlagskriterium 2 klarerweise erfasst werden (vgl. vorstehende E. 3.2).
4.3.4 Die Beschwerdeführerin setzte als Preisangabe bei der Wartung pro Jahr Fr. 2'039.und beim Support pro Jahr Fr. 1'039.- ein, was auf vier Jahre hochgerechnet und einschliesslich der Mehrwertsteuer Fr. 8'816.64 bzw. Fr. 4'492.64 ergibt. Die Mitbeteiligte hingegen setzte bei diesen Leistungspositionen Fr. 0.ein. Die erwähnten Angebotspreise legte der Beschwerdegegner seiner Preisbewertung für das Zuschlagskriterium 2 zugrunde. Dass bei der Bewertung des Angebots der Mitbeteiligten aus rechnerischen Gründen Fr. 1.eingesetzt wurde statt Fr. 0.-, wirkte sich nicht zulasten der Beschwerdeführerin aus und ist nicht zu beanstanden. Jedenfalls ist daraus nicht der Schluss zu ziehen, die Eingabe von Angeboten zum "Nulltarif" sei nicht vorgesehen gewesen, wie das die Beschwerdeführerin tut. In entgegenkommendem Sinn wurden die Preisangaben der Beschwerdeführerin für Wartung und Support noch je mit einem Punkt bewertet, was mit der Gewichtung der entsprechenden Unterkriterien in der Gesamtbewertung noch je 6.25 Punkte ergab (vgl. vorstehende E. 3.3).
Der Beschwerdegegner legte schliesslich der Bewertung aller Offerten die gleiche Preisbewertungstabelle zugrunde und vergab – gestützt auf diese – die Punkte bei den preis- bzw. kostenbezogenen Zuschlagskriterien 1 und 2. Eine Ungleichbehandlung der Anbietenden liegt deshalb entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht vor.
4.3.5 Im Ergebnis erweisen sich die Rügen der Beschwerdeführerin bezüglich Ungleichbehandlung bzw. der unzulässigen nachträglichen Veränderung der Zuschlagskriterien als unbegründet.
4.4 Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde sodann damit, dass die Preisspanne nicht vorgängig in den Ausschreibungsunterlagen bekanntgegeben und erst nachträglich festgelegt worden sei. Zudem gewährleiste die gewählte Preisspanne nicht, dass den Preiskriterien das in den Ausschreibungsunterlagen zugewiesene Gewicht zukomme.
4.4.1 Der Vergabestelle steht bei der Bewertung der Angebotspreise – ebenso wie bei den anderen Zuschlagskriterien – ein erheblicher Spielraum zu (vgl. vorstehende E. 3.1). Die Bewertung muss jedoch der Gewichtung des Kriteriums Rechnung tragen, damit diese tatsächlich zum Tragen kommt. Das bedeutet insbesondere, dass auch beim Kriterium "Preis" nur die tatsächlich infrage kommende Bandbreite möglicher Werte zu berücksichtigen ist (VGr, 21. September 2005, VB.2005.00227, E. 3.1 mit Hinweisen). Welche Bandbreite realistischerweise erwartet werden kann, ist von der jeweiligen Beschaffung abhängig. Bei einfachen Beschaffungen ist in der Regel mit einer geringeren Preisspanne zu rechnen als bei technisch anspruchsvollen Konstruktionen bzw. Produkten oder Dienstleistungen (vgl. VGr, 4. Mai 2017, VB.2016.00615, E. 3.3; VGr, 11. Juli 2012, VB.2011.00598, E. 4.2; VGr, 22. September 2010, VB.2010.00170, E. 5.4; VGr, 22. März 2006, VB.2005.00602, E. 4.2).
4.4.2 Der massgeblichen Preisspanne kommt für das Ergebnis der Bewertung eine erhebliche Bedeutung zu. Im Gegensatz zu den Zuschlagskriterien und ihrer Gewichtung (Art. 35 lit. p IVöB) ist die Preisspanne jedoch nicht bereits in der Ausschreibung bekanntzugeben. Die nachträgliche Festlegung der Preisspanne kann die Transparenz und die Nachvollziehbarkeit des Vergabeentscheids zwar beeinträchtigen und eine gewisse Manipulierbarkeit des Ergebnisses mit sich bringen. Nach konstanter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts sind deshalb bei einer nachträglichen Wahl der Preisspanne höhere Anforderungen an die Begründung zu stellen (VGr, 22. März 2006, VB.2005.00602, E. 4.3 = RB 2006 Nr. 47 = BEZ 2006 Nr. 36; vgl. auch Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Marc Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. A., Zürich etc. 2013, Rz. 890). Je ungewöhnlicher (besonders weit oder besonders eng) die gewählte Preisspanne ist, desto mehr ist eine triftige Begründung für diese Festlegung erforderlich. Begründet die Vergabebehörde die Wahl einer ungewöhnlichen Preisspanne nicht plausibel, überschreitet sie ihr Ermessen. In solchen Fällen wendet das Gericht eine Spanne an, wie sie üblicherweise im Rahmen des Ermessens gewählt werden könnte.
4.4.3 Wird die Bandbreite – wie vorliegend – erst nach dem Vorliegen der Angebote festgelegt, können auch die tatsächlich offerierten, ernsthaften Preise als Anhaltspunkte berücksichtigt werden (VGr, 23. Mai 2019, VB.2019.00109, E. 4.1.2; VGr, 10. April 2013, VB.2013.00132, E. 5.1; VGr, 8. September 2010, VB.2009.00393, E. 7.2; VGr, 21. September 2005, VB.2005.00227, E. 3.2). Massgeblich ins Gewicht fallen können die tatsächlichen Angebotspreise jedoch nur, wenn eine gewisse Anzahl an Offerten eingegangen ist und deshalb die Ergebnisse tatsächlich einen statistischen Wert haben (VGr, 23. Mai 2019, VB.2019.00109, E. 4.1.2, dem ein Vergabeverfahren mit lediglich zwei Angeboten zugrunde lag). Mit drei Angeboten liegt das vorliegend zu beurteilende Vergabeverfahren an der untersten Grenze für eine zulässige Berücksichtigung der tatsächlich offerierten Preise zur Bestimmung der Preisspanne. Da es sich um ein Einladungsverfahren handelt, bei dem mindestens drei Angebote einzuholen sind (Art. 20 Abs. 2 IVöB), wäre bei anderer Auffassung die Berücksichtigung der tatsächlich offerierten Preise regelmässig nicht möglich, was nicht sachgerecht ist.
4.4.4 Im Rahmen der hier zu beurteilenden Beschaffung sind drei Angebote mit folgenden Preisen für die Projektumsetzung (Zuschlagskriterium 1) eingegangen (inkl. Mehrwertsteuer): Fr. 125'600.30 (Beschwerdeführerin), Fr. 177'910.98 (Mitbeteiligte) und Fr. 205'973.74 (dritte Anbieterin). Zum günstigsten Angebot weist das Angebote der Mitbeteiligten eine Differenz von Fr. 52'310.68 und damit eine Preisspanne von rund 42 % auf, zu demjenigen der dritten Anbieterin eine Differenz von Fr. 80'373.44 und somit eine Spanne von rund 64 %. Wenn die Vergabebehörde angesichts dieser Verteilung der Angebotspreise eine Preisspanne von 75 % wählte und damit die Bewertung mit null Punkten bei einem Preis von Fr. 219'800.53 ansetzte, so liegt das noch in ihrem Ermessen, da es sich bei den ausgeschriebenen Leistungen im IT-Bereich nicht um einfache Dienstleistungen handelt. Die Gewichtung des Zuschlagskriteriums 1 wird mit der gewählten Preisspanne nicht verfälscht.
Dass der Beschwerdegegner für die Bewertung der Preise für Wartung und Support (Zuschlagskriterium 2) ebenfalls eine Preisspanne von 75 % zugrunde legte, ist angesichts der gleichen Gewichtung der Zuschlagskriterien 1 und 2 mit je 25 % ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Vergabebehörde hat zwar die Frage der Beschwerdeführerin zur Preiskurve offengelassen (vgl. vorstehende E. 4.3.1), aber aufgrund der gleichen Gewichtung konnte die Beschwerdeführerin damit rechnen, dass bei der Preisbewertung bei beiden Zuschlagskriterien die gleiche Preiskurve angewendet wird.
4.4.5 Selbst wenn der Preisbewertung beim Zuschlagskriterium 1 die tatsächliche Preisspanne von 64 % zugrunde gelegt und beim Zuschlagskriterium 2 zugunsten der Beschwerdeführerin die Unterkriterien Wartung und Support dennoch weiterhin mit je 6.25 Punkten bewertet würden, führte dies dazu, dass die Mitbeteiligte beim Zuschlagskriterium 1 zwar nur noch 43.66 Punkte erhielte, aber mit gesamthaft 418.56 Punkten die Beschwerdeführerin weiterhin mit 11.16 Punkten übertreffen würde und die beste Bewertung behielte.
4.4.6 Somit ist weder die fehlende Bekanntgabe noch die gewählte Preisspanne für die Bewertung der Zuschlagskriterien 1 und 2 rechtsverletzend bzw. ermessensüberschreitend. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, die von beiden Parteien angestellten alternativen Preisbewertungen unter Einrechnung der Preise für Wartung und Support beim Zuschlagskriterium 1 zu prüfen.
4.5 Zusammengefasst liegt die vom Beschwerdegegner vorgenommene Preisbewertung innerhalb des grossen vorinstanzlichen Ermessens und erweist sich damit die von ihm ermittelte Rangierung der Mitbeteiligten auf dem ersten Platz als rechtmässig. Die Beschwerde ist somit unbegründet und folglich abzuweisen.
5.
Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Auch der Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung: Mit der Erstattung der Beschwerdeantwort ist er im Wesentlichen seiner Begründungspflicht nachgekommen. Ein besonderer Aufwand im Sinn von § 17 Abs. 2 lit. a VRG ist nicht ersichtlich.
7.
Der Auftragswert übersteigt den massgeblichen Schwellenwert für Lieferungen bzw. Dienstleistungen im Einladungsverfahren (Art. 52 Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Anhang 4 Ziff. 2 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen vom 21. Juni 2019 [BöB]). Gegen dieses Urteil ist daher die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig, sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, andernfalls steht dagegen nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 Bst. f. BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 205.-- Zustellkosten, Fr. 3'205.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sofern diese nicht zulässig ist, kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerden sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an die Parteien und die Mitbeteiligte.