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Zürich Verwaltungsgericht 21.05.2024 VB.2024.00140

21 maggio 2024·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·1,846 parole·~9 min·6

Riassunto

Eingrenzung (GI230118-L) | Eingrenzung. Da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dem Beschwerdeführer die freiwillige Ausreise in den Iran objektiv unmöglich wäre, erscheint die Eingrenzung konkret als geeignete Zwangsmassnahme (E. 3.2). Jedoch erweist sich die verfügte Eingrenzungsdauer resp. die Verlängerung der ursprünglichen, zwei Jahre dauernden Eingrenzung um ein weiteres Jahr als unverhältnismässig in zeitlicher Hinsicht, zumal der Beschwerdeführer in strafrechtlicher Hinsicht nicht massgeblich in Erscheinung trat und sich den Behörden grundsätzlich zur Verfügung gehalten hat (E. 3.3.5). Gutheissung.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00140   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.05.2024 Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Eingrenzung (GI230118-L)

Eingrenzung. Da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dem Beschwerdeführer die freiwillige Ausreise in den Iran objektiv unmöglich wäre, erscheint die Eingrenzung konkret als geeignete Zwangsmassnahme (E. 3.2). Jedoch erweist sich die verfügte Eingrenzungsdauer resp. die Verlängerung der ursprünglichen, zwei Jahre dauernden Eingrenzung um ein weiteres Jahr als unverhältnismässig in zeitlicher Hinsicht, zumal der Beschwerdeführer in strafrechtlicher Hinsicht nicht massgeblich in Erscheinung trat und sich den Behörden grundsätzlich zur Verfügung gehalten hat (E. 3.3.5). Gutheissung.

  Stichworte: DAUER DER EINGRENZUNG EINGRENZUNG MAXIMALDAUER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Rechtsnormen: Art. 74 Abs. I AIG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung

VB.2024.00140

Urteil

des Einzelrichters

vom 21. Mai 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter José Krause, Gerichtsschreiberin Regina Meier.

In Sachen

A, c/o RKZ U, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Eingrenzung (GI230118-L),

hat sich ergeben:

I.  

Das Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete mit Verfügung vom 21. November 2023 gegen A gestützt auf Art. 74 Abs. 1 lit. a und b AIG eine Eingrenzung auf das Gebiet des Bezirks Bülach an. Die Gültigkeit wurde auf ein Jahr festgesetzt.

II.  

Am 22. Dezember 2023 (Datum des Poststempels) gelangte A an das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich und ersuchte um Aufhebung der Eingrenzung. Das Zwangsmassnahmengericht wies die Beschwerde am 9. Februar 2024 ab.

III.  

A erhob am 13. März 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Aufhebung des angefochtenen Urteils und den Verzicht auf die Anordnung einer Eingrenzung. Eventualiter sei anstelle der Eingrenzung eine Meldepflicht anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur erneuten Abklärung und Entscheidfindung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der Person der Unterzeichnenden.

Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 18. März 2024 auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt beantragte am 17. April 2024 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Die Replik von A erging am 25. April 2024. Das Migrationsamt liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AIG werden von der Einzelrichterin oder vom Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Überweisung. Die Prozessvoraussetzungen sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.  

2.1 Gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG kann die zuständige kantonale Behörde einer Person die Auflage machen, ein ihr zugewiesenes Gebiet nicht zu verlassen, wenn ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt und konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die betroffene Person nicht innerhalb der Ausreisefrist ausreisen wird, oder sie die ihr angesetzte Frist nicht eingehalten hat.

Gestützt auf Art. 74 Abs. 1 lit. a AIG kann dieselbe Anordnung erfolgen gegen eine Person, die keine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt und die öffentliche Sicherheit und Ordnung stört oder gefährdet.

2.2 Der aus dem Iran stammende Beschwerdeführer stellte am 13. August 2015 ein Asylgesuch in der Schweiz, welches das Staatssekretariat für Migration (SEM) mit Entscheid vom 19. September 2017 ablehnte und den Beschwerdeführer aus der Schweiz wegwies. Das angerufene Bundesverwaltungsgericht wies am 21. Dezember 2017 eine dagegen gerichtete Beschwerde ab. In der Folge setzte das SEM dem Beschwerdeführer eine Frist zur Ausreise bis zum 25. Januar 2018, welcher er keine Folge leistete.

2.3 Bei dieser Sachlage liegen sowohl ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid als auch die Nichteinhaltung der angesetzten Frist zur Ausreise im Sinn von Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG offenkundig vor. Damit ist eine Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG grundsätzlich möglich, was der Beschwerdeführer nicht bestreitet, und braucht nicht beurteilt zu werden, ob die Eingrenzung gestützt auf Art. 74 Abs. 1 lit. a AIG auch zulässig ist.

3.  

3.1 Die Eingrenzung muss als staatliche Anordnung verhältnismässig, das heisst geeignet, erforderlich und zumutbar sein.

3.2 Der Zweck der Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG liegt darin, den Verbleib der ausländischen Person zu kontrollieren sowie ihre Verfügbarkeit für die Vorbereitung und Durchführung der Ausschaffung sicherzustellen (Andreas Zünd, in: Marc Spescha/Hanspeter Thür/Andreas Zünd/Peter Bolzli/Constantin Hruschka/Fanny de Weck, Kommentar Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 74 AIG N. 5). Da die Eingrenzung ein milderes Mittel zum ausländerrechtlich begründeten Freiheitsentzug darstellt, darf sie wie dieser eine gewisse Druckwirkung zur Durchsetzung der Ausreisepflicht entfalten (BGE 144 II 16 E. 4.2 f.). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht auch dann ein grundlegendes rechtsstaatliches Interesse daran, dass rechtskräftige Wegweisungsverfügungen verfolgt werden, wenn ein zwangsweiser Vollzug der Wegweisung nicht möglich ist. Die Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG kann auch dazu dienen, die spontane Ausreise zu fördern, und ist insofern erst dann untauglich zur Erreichung ihres Zwecks, wenn sowohl die Ausschaffung als auch die freiwillige Ausreise objektiv unmöglich sind (BGE 144 II 16 E. 4.7.2 und E. 4.8).

Der Iran stellt nur Personen ein Laissez-Passer aus, die sich zur freiwilligen Rückkehr bereit erklärt haben. Dafür, dass dem Beschwerdeführer die freiwillige Ausreise in den Irak objektiv unmöglich wäre, liegen indes keine Anhaltspunkte vor. Er selbst bringt in diesem Zusammenhang nur vor, nicht gewillt zu sein, in sein Heimatland zurückzukehren. Die Eignung der Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG ist gegeben.

3.3  

3.3.1 Für die Frage, ob die Eingrenzung erforderlich und zumutbar ist, ist sodann zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an der Eingrenzung das gegenteilige Interesse des Beschwerdeführers an der Aufhebung der Massnahme überwiegt. Die Eingrenzung darf nicht über das Erforderliche hinausgehen, was insbesondere bei der Festlegung der Grösse des Rayons und der Dauer der Eingrenzung zu berücksichtigen ist. Mit anderen Worten haben Zweck und Mittel in einem vernünftigen Verhältnis zueinander zu stehen. Besteht kein schwerwiegendes öffentliches Interesse an der Eingrenzung und war der Betroffene erreichbar, so bestehen vorbehältlich einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse bereits nach Ablauf einer zweijährigen Eingrenzung vermutungsweise Zweifel an der Verhältnismässigkeit einer Verlängerung (VGr, 13. Oktober 2016, VB.2016.00538, E. 4; ferner VGr. 24. Oktober 2017, VB.2017.00033, E. 2.4.4); dies auch vor dem Hintergrund, dass mehrjährige Eingrenzungen laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht auf unabsehbare Zeit erhalten bleiben können (vgl. BGr, 24. Mai 2011, 6B_808/2011, E. 1.3, und 13. Juli 1995, 2A.193/1995 E. 2c). Das Bundesgericht hat in seiner Praxis Eingrenzungen von bis zu zwei Jahren als verhältnismässig bezeichnet (BGr, 22. März 2021, 2C_993/2020, E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 144 II 16 E. 5.3; zum Ganzen VGr, 13. Januar 2022, VB.2021.00478, E. 6.3.1 – 16. November 2021, VB.2021.00586, E. 5.3.1 – 14. April 2021, VB.2021.00203, E. 5.3.1 [jeweils mit Hinweisen]).

3.3.2 Der Beschwerdeführer befand sich zwischen dem 26. Mai 2020 und dem 16. Juli 2020 in Durchsetzungshaft. Im Nachgang zur Haftentlassung (angeordnet vom Verwaltungsgericht) wurde mit Verfügung vom 12. August 2020 zunächst eine auf zwei Jahre befristete Eingrenzung auf das Gemeindegebiet Urdorf angeordnet. In der Folge wurde der Eingrenzungsrayon vom Zwangsmassnahmengericht auf das Gebiet des Bezirks Dietikon ausgeweitet und mit Verfügung vom 15. Juni 2021 insofern angepasst, dass der Beschwerdeführer das Gebiet des Bezirks Bülach nicht verlassen darf. Mit der vorliegend angefochtenen Verfügung wird der Beschwerdeführer für die Dauer eines Jahres eingegrenzt. Die Verlängerung der ursprünglichen, zwei Jahre dauernden Eingrenzung um ein weiteres Jahr bildet somit den Streitgegenstand.

3.3.3 Wie gesehen setzt die Verlängerung einer zweijährigen Eingrenzung unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips das Vorliegen besonderer Umstände voraus, namentlich ein schwerwiegendes öffentliches Interesse an der Eingrenzung, besonders wegen erheblicher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder eines Untertauchens der betroffenen Person (vgl. dazu vorn E. 3.3.1).

3.3.4 Vorliegend geht es um die Verlängerung einer bereits zweijährigen Eingrenzung auf eine Dauer von insgesamt drei Jahren, mithin um eine Eingrenzung, die unter dem Aspekt der Dauer besonders schwer wiegt (VGr, 13. Januar 2022, VB.2021.00478, E. 6.3.4).

3.3.5 Eine derartige Anordnung erweist sich nur als gerechtfertigt, wenn das öffentliche Interesse an der Eingrenzung und ihrer Druckwirkung überwiegt. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts erweist sich eine mehr als zwei Jahre dauernde Eingrenzung regelmässig als unverhältnismässig, wenn die betroffene Person abgesehen von Verstössen gegen ausländerrechtliche Vorschriften wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz nicht straffällig geworden ist (VGr, 18. September 2019, VB.2019.00181, E. 2.3.2 ff.). Hingegen können Verhältnisse, die eine Verlängerung rechtfertigen, etwa dann vorliegen, wenn ein schwerwiegendes öffentliches Interesse an der Eingrenzung aufgrund mehrfacher bzw. schwerer Straffälligkeit besteht, der Betroffene untergetaucht ist und keine besonderen anderen Umstände zugunsten des Beschwerdeführers sprechen (VGr, 28. März 2019, VB.2018.00817, E. 2; 6. März 2019, VB.2018.00762, E. 2.7; 24. Januar 2019, VB.2018.00706, E. 2.9).

Letzteres ist vorliegend nicht der Fall: Gemäss dem Stammdatenblatt vom 6. Juli 2022 war der Beschwerdeführer drei Mal (kurzzeitig und letztmals Mitte 2020) unbekannten Aufenthalts, was ihm aber gemäss der Empfehlung der Härtefallkommission des Kantons Zürich vom 19. Dezember 2022 nicht vorgeworfen bzw. nicht gegen ihn verwendet werden könne. Es scheine erwiesen, dass der Gesuchsteller nie untertauchte. Damit ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer den Behörden stets zur Verfügung gehalten hat. Den Vorladungen der Behörde zu Ausreisegesprächen ist der Beschwerdeführer überwiegend nachgekommen. Unter dem Aspekt der Erreichbarkeit ist damit kein relevantes öffentliches Interesse an der Eingrenzung ersichtlich.

Sodann ist aufgrund der vorliegenden Akten auch kein besonderes öffentliches Sicherheitsinteresse mit Blick auf das Verhalten des Beschwerdeführers anzunehmen: Abgesehen von Widerhandlungen gegen die Ausländergesetzgebung wurde der Beschwerdeführer zwar – da er eine Portion Kokain für seinen Eigenkonsum aufbewahrte – mit Strafbefehl vom 22. Februar 2018 wegen einer Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 (BetmG) im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG zu einer Busse von Fr. 200.- und gemäss dem Urteil des Obergerichts vom 28. Februar 2019 – da er ohne Führerausweis mit dem Motorrad seines Bruders das Trottoir befuhr – wegen der Verletzung strassenverkehrsrechtlicher Bestimmungen mit 75 Tagen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe bestraft. Diese Verstösse sind jedoch nicht schwerer Straffälligkeit zuzuordnen (vgl. dazu auch VGr, 16. November 2021, VB.2021.00586, E. 5.3.5; 14. April 2021, VB.2021.00203, E. 5.3.5).

Bei dieser Sachlage besteht kein überwiegendes öffentliches Interesse an der nochmaligen Anordnung einer Eingrenzung auf die Dauer von insgesamt drei Jahren, zumal sich der Beschwerdeführer zusätzlich für die Dauer von knapp zwei Monaten in ausländerrechtlicher Haft befunden hat. Hinzu tritt zugunsten des Beschwerdeführers, dass ihm die Härtefallkommission immerhin in sprachlicher Hinsicht eine gelungene Integration attestiert und zwei Brüder, welche das Schweizer Bürgerrecht respektive eine Aufenthaltsbewilligung besitzen, in C bzw. D leben, weshalb der Beschwerdeführer durch die Eingrenzung auf das Gebiet des Bezirks Bülach stärker betroffen ist als dies üblicherweise der Fall ist (vgl. zu letzterem VGr, 24. Oktober 2017, VB.2017.00033, E. 2.4.4).

Die angefochtene Anordnung erweist sich folglich als unverhältnismässige und damit rechtswidrige Massnahme. Dasselbe Ergebnis ergibt sich bei einer Überprüfung der Anordnung nach Art. 74 Abs. 1 lit. a AIG: Die Anwendung dieser Bestimmung ändert nichts daran, dass vorliegend ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Eingrenzung zu verneinen ist (vgl. VGr, 16. November 2021, VB.2021.00586, E. 5.3.6; 14. April 2021, VB.2021.00203, E. 5.3.6).

3.4 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die Verfügung des Beschwerdegegners vom 21. November 2023 sowie Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 9. Februar 2024 sind aufzuheben.

4.  

4.1 Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdegegner kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG), sodass das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung zu entrichten (§ 17 Abs. 2 VRG). Als angemessen erscheint ein Betrag von Fr. 1'500.-. Da dem Beschwerdeführer in Anwendung von § 16 Abs. 1 und 2 VRG die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren ist, ist die Parteientschädigung seiner Rechtsvertreterin zuzusprechen. Sie wird auf die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin angerechnet.

4.2 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte mit der Replik ihre Honorarnote ein. Der darin geltend gemachte Zeitaufwand sowie die Auslagen von Fr. 41.50 erscheinen mit Blick auf die Bedeutung des Verfahrens und die sich darin stellenden rechtlichen Fragen als angemessen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 GebV VGr). Somit beläuft sich der Entschädigungsanspruch auf insgesamt Fr. 1'590.60. Daran anzurechnen ist der zugesprochene Betrag von Fr. 1'500.-, sodass die Rechtsvertreterin mit Fr. 90.60 zu entschädigen ist.

Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des Beschwerdegegners vom 21. November 2023 sowie Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Zwangsmassnahmengerichts der Bezirksgerichts Zürich vom 9. Februar 2024 werden aufgehoben.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    120.--     Zustellkosten, Fr. 1'620.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5.    Dem Beschwerdeführer wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt.

6.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Vertreterin des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inkl. Mehrwertsteuer) auszurichten, zahlbar innert 30 Tagen ab Zustellung dieses Entscheids. Diese Parteientschädigung wird angerechnet an die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin.

7.    Rechtsanwältin B wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 90.60 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

8.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

9.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich; c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM).

Abkürzungsverzeichnis:

AIG       Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (SR 142.20)

BGG      Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (SR 173.110)

BV         Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101)

EMRK   Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101)

VRG      Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (LS 175.2)

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