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Geschäftsnummer: VB.2024.00129 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 27.02.2025 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 13.08.2025 abgewiesen. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Widerruf der Niederlassungsbewilligungen und Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
[Widerruf der Niederlassungsbewilligung des drittstaatsangehörigen Beschwerdeführers 1 infolge eines auf einer Scheinehe beruhenden Anwesenheitsrechts. Widerruf der vom Vater abgeleiteten Niederlassungsbewilligung seiner Kinder, der Beschwerdeführenden 3 und 4, sowie Nichtverlängerung der vom Ehemann abgeleiteten Aufenthaltsbewilligung der Ehefrau und Kindsmutter, der Beschwerdeführerin 2.] Mit der strafgerichtlich rechtskräftig festgestellten Scheinehe des Beschwerdeführers 1 und einer Schweizer Staatsangehörigen liegt ein Widerrufsgrund vor (E. 2.1 f.). Der Aufenthalt des Beschwerdeführers 1 in der Schweiz ist seit bald zwanzig Jahren bewilligt, weshalb er sich auf sein Recht auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK berufen kann. Das gilt nicht für die nachgezogene, erst seit rund neun Jahren hier weilende Beschwerdeführerin 2 (E. 2.6 f.). Insgesamt überwiegt das öffentliche Interesse an der Wegweisung der Beschwerdeführenden zufolge des unter Falschangaben erschlichenen Aufenthaltsrechts deren privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz. Auch für den neunjährigen, schulpflichtigen Sohn und die vierjährige Tochter ist die Ausreise mit der Familie zumutbar (E. 3). Abweisung.
Stichworte: PRIVATLEBEN SCHEINEHE WIDERRUF
Rechtsnormen: Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG Art. 8 Abs. 1 EMRK
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung
VB.2024.00129
Urteil
der 4. Kammer
vom 27. Februar 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Michael Spring.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
4. D,
die Beschwerdeführenden 3 und 4 gesetzlich vertreten durch die Beschwerdeführenden 1 und 2, diese vertreten durch RA G, substituiert durch MLaw H,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligungen und Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
I.
A, ein 1978 geborener Staatsangehöriger der Türkei, reiste 2006 in die Schweiz ein und heiratete hier eine Schweizer Bürgerin. Das Migrationsamt erteilte ihm daraufhin eine Aufenthaltsbewilligung. 2007 wurde die Ehe geschieden. Am 30. Juni 2008 heiratete A die 1955 geborene Schweizerin E, woraufhin ihm wiederum eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und regelmässig verlängert wurde. Seit Juni 2012 lebten die Eheleute getrennt. Am 21. August 2014 verweigerte die Vorinstanz A die Erteilung der Niederlassungsbewilligung und verlängerte daraufhin seine Aufenthaltsbewilligung. Im Juni 2015 wurde die zweite Ehe von A geschieden.
Am 5. November 2015 heiratete A die türkische Staatsangehörige B. Zusammen mit dem 2016 geborenen gemeinsamen Sohn, C, reiste diese im Mai 2016 in die Schweiz ein. Das Migrationsamt erteilte ihnen eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann bzw. Vater. Im Juni 2018 erteilte das Migrationsamt A und C die Niederlassungsbewilligung. 2020 ging aus der Ehe die Tochter D hervor. Auch ihr wurde die Niederlassungsbewilligung erteilt.
Am 27. August 2020 sprach das Bezirksgericht F A wegen Täuschung der Behörden durch das Führen einer Scheinehe mit E schuldig. Das Obergericht des Kantons Zürich und das Bundesgericht schützten den Schuldspruch.
Gestützt auf die rechtskräftige Verurteilung wegen Behördentäuschung widerrief das Migrationsamt am 27. November 2023 die Niederlassungsbewilligungen von A, C und D und wies das Gesuch von B um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab.
II.
Einen hiergegen geführten Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 6. Februar 2024 ab.
III.
A, B, C und D führten am 7. März 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten, es sei der Rekursentscheid vom 6. Februar 2024 aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, vom Widerruf der Niederlassungsbewilligungen von A und seinen Kindern abzusehen. Die Aufenthaltsbewilligung von B sei zu verlängern. Weiter sei festzustellen, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme und A, B, C und D während des Verfahrens in der Schweiz aufenthaltsberechtigt seien. Ihnen sei sodann eine Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren und für das Beschwerdeverfahren zuzusprechen.
Mit Präsidialverfügung vom 11. März 2024 forderte das Verwaltungsgericht A auf, eine Kaution in Höhe von Fr. 2'070.- zu leisten. Diese ging fristgerecht ein. Mit selbiger Anordnung stellte das Verwaltungsgericht fest, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 12. März 2024 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Der Beschwerdegegner hat die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers 1 gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, vormals Ausländergesetz bzw. AuG, SR 142.20) widerrufen. Gemäss dieser Bestimmung ist der Widerruf möglich, wenn die ausländische Person oder ihre Vertretung im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat. Dabei ist nicht erforderlich, dass die Bewilligung bei richtigen oder vollständigen Angaben mit Sicherheit verweigert worden wäre. Es genügt, wenn die Bewilligungserteilung bei Offenlegung der Verhältnisse ernsthaft in Frage gestellt gewesen wäre (BGE 142 II 265 E. 3.1; BGr, 9. April 2018, 2C_334/2017, E. 2.2). Der Widerrufsgrund ist etwa erfüllt, wenn die betroffene Person eine Parallelbeziehung im Ausland unterhält, ohne die Behörden im Bewilligungsverfahren darüber in Kenntnis zu setzen (vgl. BGr, 5. März 2021, 2C_606/2020, E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 142 II 265 E. 3.2, und BGr, 25. Februar 2019, 2C_144/2019, E. 2.2).
2.2 Dem Widerruf liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem der Beschwerdeführer 1 am 30. Juni 2008 die 23 Jahre ältere E geheiratet hatte, wurde das Ehepaar polizeilich befragt. Da nicht genügend Indizien für eine Scheinehe bestanden, wurde dem Beschwerdeführer 1 eine Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug erteilt und regelmässig verlängert. Am 7. Mai 2013 beantragte er die Erteilung der Niederlassungsbewilligung und gab an, nicht mehr mit seiner Ehefrau zusammenzuleben. Am 23. Juni 2014 wurden die Ehegatten erneut polizeilich befragt. Die Vorinstanz verweigerte dem Beschwerdeführer 1 daraufhin die Niederlassungsbewilligung, verlängerte aber mangels hinreichender Indizien für eine Scheinehe seine Aufenthaltsbewilligung. Am 5. Juni 2018 erteilte sie dem Beschwerdeführer 1 sodann die Niederlassungsbewilligung. Infolge eines anonymen Schreibens wurde 2019 ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer 1 eingeleitet. Das Bezirksgericht F befand ihn am 27. August 2020 der Täuschung der Behörden gemäss Art. 118 Abs. 1 AIG durch das Führen einer Scheinehe mit E schuldig. Das Obergericht des Kantons Zürich und das Bundesgericht bestätigten den Schuldspruch.
2.3 Die Vorinstanz hat erwogen, indem der Beschwerdeführer 1 das Migrationsamt über seine dauerhafte Beziehung mit der Beschwerdeführerin 2 nicht in Kenntnis gesetzt habe, habe er wesentliche Tatsachen nicht offengelegt bzw. verschwiegen und damit den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG gesetzt. Es könne offenbleiben, ob zwischen dem Beschwerdeführer 1 und E von Anfang an eine Scheinehe bestanden habe. Erstellt sei, dass der Beschwerdeführer 1 ab Ende 2010 – weniger als drei Jahre nach der Eheschliessung mit E – mit der Beschwerdeführerin 2 eine Parallelbeziehung geführt habe, weshalb die Voraussetzungen für die ihm am 1. September 2014 erteilte und regelmässig verlängerte Aufenthaltsbewilligung nie erfüllt gewesen seien.
2.4 Die Beschwerdeführenden halten dem entgegen, das Obergericht habe in seinem Strafurteil festgehalten, dass es erstellt sei, dass sich der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 seit dem 14. Dezember 2010 gekannt und am 18. Juli 2011 religiös geheiratet hätten. Nicht erstellt sei demgegenüber, dass es bereits im Dezember 2010 zu einer "religiösen Verlobung" gekommen sei. Zu diesem Zeitpunkt hätten die beiden noch keine Parallelbeziehung geführt. Beim Verschweigen der religiösen Heirat vom 18. Juli 2011 handle es sich damit nicht um eine Täuschung über ein entscheidwesentliches Sachverhaltselement, weil der Beschwerdeführer 1 bereits seit dem 1. Juli 2011 – mithin zu einem Zeitpunkt vor der religiösen Heirat – mehr als drei Jahre mit E in ehelicher Haushaltsgemeinschaft gelebt habe. Das habe auch das Obergericht in verbindlicher Weise anerkannt, indem es davon ausgegangen sei, dass der Ehewille im Mai 2012 erloschen sei. Selbst wenn der Beschwerdeführer 1 die religiöse Heirat offengelegt hätte, wäre sein Verlängerungsanspruch gestützt auf die bis Ende 2018 gültige Fassung von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG nicht ernsthaft in Frage gestellt worden, da er bereits damals bestens in der Schweiz integriert gewesen sei und mit E zusammengewohnt habe.
2.5 Es ist erstellt und nicht strittig, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 spätestens ab dem Zeitpunkt ihrer religiösen Heirat am 18. Juli 2011 eine parallel zur Ehe des Beschwerdeführers 1 mit E geführte Beziehung unterhalten haben. Ebenso erstellt und unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer 1 dies in den Verfahren, welche jeweils in der Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und schliesslich in der Erteilung der Niederlassungsbewilligung resultierten, nicht offengelegt hatte. Entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdeführenden sind die verschwiegenen Umstände wesentlich im Sinn der Widerrufsbestimmung. Das gilt unabhängig davon, ob die Parallelbeziehung seit Ende 2010 oder seit Juli 2011 bestand. So oder anders wäre die anspruchsbegründende eheliche Gemeinschaft und wären damit auch die Voraussetzungen für einen weiteren Verbleib in der Schweiz und die spätere Erteilung der Niederlassungsbewilligung bei Offenlegung der Verhältnisse ernsthaft in Frage gestellt gewesen und hätten einer näheren Überprüfung bedurft.
2.6 Der Beschwerdeführer 1 hat mit seinem Verhalten im Ergebnis einen Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG gesetzt. Die Beschwerdeführenden 3 und 4 müssen sich das Verhalten ihres Vaters, der sie zusammen mit der Mutter gesetzlich vertritt, anrechnen lassen, sodass auch für sie ein Widerrufsgrund vorliegt (vgl. BGr, 6. Februar 2018, 2C_483/2017, E. 4.6). Als Minderjährige teilen sie das ausländerrechtliche Schicksal ihrer Eltern (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.4 mit Hinweisen). Als Folge des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers 1 verliert im Weiteren die Beschwerdeführerin 2 ihre von diesem abgeleitete Aufenthaltsbewilligung. Ein eigenständiges Anwesenheitsrecht basierend auf dem Anspruch auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) hat sie in Anbetracht ihrer Aufenthaltsdauer von rund neun Jahren und ihrer normalen, aber nicht überdurchschnittlichen Integration noch nicht erworben (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.9). Das gilt umso mehr, als sie sich das täuschende Verhalten ihres Ehemannes ab dem Zeitpunkt der Aufnahme der Parallelbeziehung anzurechnen lassen hat.
2.7 Da die Aufenthaltsbeendigung zu keiner Trennung der Familienmitglieder führen würde und die Beschwerdeführenden nicht geltend machen, dass es in rechtlicher Hinsicht unmöglich wäre, das Familienleben in der Türkei weiterzuführen, wird nicht in das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV eingegriffen (vgl. BGE 137 I 247 E. 4.1.1; BGr, 11. August 2022, 2C_4/2022, E. 7.5.1).
2.8
2.8.1 Unter bestimmten Umständen kann eine ausländerrechtliche Fernhaltemassnahme in das Recht auf Privatleben nach Art. 8 EMRK eingreifen. Eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration genügen dafür nicht; erforderlich sind vielmehr besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1; 130 II 281 E. 3.2.1; 126 II 377 E. 2.c; 120 Ib 16 E. 3.b; vgl. auch BGE 138 I 246 E. 3.2.1). Im Sinn einer Leitlinie gilt überdies, dass der Anspruch nach zehnjährigem rechtmässigem Aufenthalt in der Schweiz tangiert ist. Weil davon ausgegangen werden kann, dass nach einer solchen Zeitdauer in der Schweiz enge soziale Bindungen bestehen, bedarf es für eine Aufenthaltsbeendigung in diesen Fällen besonderer Gründe (BGE 146 I 185 E. 5.2; 144 I 266 E. 3.9) bzw. ist bei Vorliegen einer mindestens zehnjährigen bewilligten Landesanwesenheit der Anspruch auf Schutz des Privatlebens gestützt auf eine Gesamtabwägung zu beurteilen (BGE 144 I 266 E. 3.8).
2.8.2 Der Beschwerdeführer 1 lebt seit rund 19 Jahren in der Schweiz. Die Falschangabe im Bewilligungsverfahren stellt einen Widerrufs- und keinen Nichtigkeitsgrund dar (BGr, 12. Januar 2015, 2C_748/2014, E. 3.1; vgl. aber BGr, 29. November 2006, 2A.420/2006, E. 2.3). Es geht bei Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG um ein nachträgliches Dahinfallen der Bewilligung, nicht um eine ursprüngliche Ungültigkeit. Der über zehnjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers 1 gilt damit im Sinn der Rechtsprechung als bewilligt und der Beschwerdeführer 1 kann sich auf sein Recht auf Privatleben berufen. Der Umstand, dass er sein Aufenthaltsrecht durch Täuschung erschlichen bzw. aufrechterhalten hat (hinten E. 3.4.1), ist nicht für die Frage relevant, ob der Schutzbereich des Rechts auf Privatleben tangiert ist. Vielmehr sind diese Umstände (erst) bei der im Rahmen des Grundrechtseingriffs vorzunehmenden Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zu berücksichtigen (vgl. BGr, 25. Februar 2019, 2C_144/2019, E. 2.4; VGr, 15. April 2021, VB.2020.00510, E. 2.6).
3.
Strittig ist die Verhältnismässigkeit des Bewilligungswiderrufs bzw. der Nichtverlängerung der Bewilligung.
3.1 Die Prüfung, ob eine migrationsrechtliche Massnahme verhältnismässig ist (vgl. Art. 96 AIG, Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 8 Abs. 2 EMRK), setzt eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Beendigung der Anwesenheit der betroffenen Person(en) und den privaten Interessen an deren Verbleib voraus. Ausgangspunkt für die Beurteilung der persönlichen Interessen bilden namentlich der Grad der Integration und die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile. Zu beachten ist auch die Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen sowohl im Gast- als auch im Heimatland (vgl. statt vieler BGr, 17. Januar 2020, 2C_709/2019, E. 4 mit Hinweisen). Von massgeblicher Bedeutung sind im Weiteren insbesondere die von der Wegweisung betroffenen Interessen der Kinder der ausländischen Person. Das Kindeswohl ist in der Interessenabwägung ein wesentliches Element unter anderen (vgl. Art. 11 Abs. 1 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [SR 0.107]; BGE 144 I 91 E. 5.2; 143 I 21 E. 5.5). Für Kinder, die schulpflichtig – und damit nicht mehr in einem anpassungsfähigen Alter im engeren Sinn – sind, wird ein Umzug in die Heimat zusammen mit dem sorgeberechtigten ausländischen Elternteil in der Regel als zumutbar erachtet, wenn sie durch Sprachkenntnisse, gelegentliche Ferienaufenthalte und eine entsprechende Kulturvermittlung im familiären Rahmen mit den Verhältnissen im Heimatland vertraut sind (vgl. etwa BGr, 17. Januar 2019, 2C_709/2019, E. 6.2.2, und 15. Juni 2018, 2C_1064/2017, E. 6.5).
3.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, ihre Wegweisung sei krass unverhältnismässig und stelle eine Verletzung ihres Anspruchs auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar. Der Beschwerdeführer 3 sei in der Schweiz in tiefgehender Weise verankert. Die Vorinstanz habe insofern lediglich gemutmasst, dass es den Kindern gelingen sollte, sich in der Türkei einzugliedern. Die Verbleibeinteressen der beiden Kinder habe sie weder ermittelt noch diesen irgendeine Bedeutung beigemessen, geschweige denn eine vorrangige. Der Beschwerdeführer 1 sei seinerseits in die hiesige Gesellschaft bestens integriert. Indem die Vorinstanz nicht nur der langen Aufenthaltsdauer aufgrund der Täuschung ein geringes Gewicht beigemessen habe, sondern auch die hervorragende Integrationsleistung des Beschwerdeführers 1 zu schmälern versuche, verletze sie Bundes- und Konventionsrecht. Tatsache sei, dass er abgesehen vom Verschweigen der Parallelbeziehung bestens in der Schweiz integriert sei. Das Gleiche gelte für die Beschwerdeführerin 2. Das allfällige Setzen eines Widerrufsgrundes könne ihr nicht angelastet werden, weshalb ihre bisherige Aufenthaltsdauer und die damit einhergehende Integration nicht an Bedeutung verlören. Wenngleich mit der Vorinstanz von einem im Grundsatz erheblichen öffentlichen Interesse an der Wegweisung der Beschwerdeführenden ausgegangen werden könne, überwiege dieses vorliegend nicht. So hätte ein Verlängerungsanspruch des Beschwerdeführers 1 auch dann noch bestanden, wenn er die religiöse Heirat mit der Beschwerdeführerin 2 offengelegt hätte. Er habe sich mithin sein Aufenthaltsrecht in der Schweiz nicht erschlichen, sondern bis zum Beginn der Beziehung mit der Beschwerdeführerin 2 bereits über fünf Jahre rechtmässig in der Schweiz gelebt, was aufgrund seiner hervorragenden Integration ebenfalls zu seinen Gunsten ins Gewicht falle. Hinzu komme schliesslich, dass dem Beschwerdeführer 1 die Rückkehr in die Türkei nicht ohne Weiteres zumutbar sei und er als Angehöriger der kurdischen Minderheit aufgrund seiner politischen Meinungsäusserungen Verfolgungshandlungen ausgesetzt wäre.
3.3 Das öffentliche Interesse an der Beendigung der Anwesenheit der Beschwerdeführenden ist durch das Vorliegen eines gesetzlichen Widerrufsgrundes ausgewiesen. Vor dem Hintergrund der auf einer Täuschung basierenden langjährigen Anwesenheit der Familie ist es als gewichtig einzustufen (vgl. BGr, 14. Dezember 2023, 2C_122/2023, E. 5.3 mit Hinweisen).
3.4
3.4.1 Als private Interessen fallen die lange Anwesenheit insbesondere des Beschwerdeführers 1 sowie die Interessen der Kinder ins Gewicht. Soweit die Beschwerdeführenden zu Ersterem geltend machen, der Beschwerdeführer 1 habe sein Aufenthaltsrecht in der Schweiz nicht erschlichen, sondern aufgrund der Dauer der Ehe mit E zumindest einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erworben, ist ihnen nicht zu folgen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 1 schon vor der religiösen Hochzeit am 18. Juli 2011 mit der Beschwerdeführerin 2 eine Parallelbeziehung führte. Das ergibt sich bereits aus der allgemeinen Lebenserfahrung, wonach eine Paarbeziehung in aller Regel deutlich vor der Hochzeit – sei diese religiös oder zivil – ihren Anfang nimmt. Den Ausführungen der Beschwerdeführenden zu folgen, hiesse demgegenüber anzunehmen, dass die Parallelbeziehung zum für die nacheheliche Bewilligungsverlängerung entscheidenden Zeitpunkt am 30. Juni 2011 noch nicht bestand und erst bei der wenige Tage später stattfindenden religiösen Trauung gelebt wurde. Das ist nicht glaubhaft. In seinem Urteil spricht auch das Obergericht an verschiedenen Stellen von einer von den Beschwerdeführenden 1 und 2 seit Ende 2010 gelebten Beziehung. Weiter führt es aus, es könne offenbleiben, ob von Beginn an eine Scheinehe zwischen dem Beschwerdeführer 1 und E geführt worden sei, obschon dafür zahlreiche Indizien bestünden. Dass die Vorinstanz unter diesen Umständen zum Schluss kam, die zeitlichen Voraussetzungen für eine Bewilligungsverlängerung seien 2014 aufgrund einer zu kurzen Dauer der ehelichen Gemeinschaft nicht erfüllt gewesen, ist nicht zu beanstanden.
Demnach wurde die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer 1 und E spätestens mit der Aufnahme der Parallelbeziehung ab Ende 2010 nicht mehr gelebt und ist der Aufenthalt des Beschwerdeführers 1 seit mindestens 14 Jahren als durch Täuschung aufrechterhalten zu erachten. Die Bedeutung dieser Aufenthaltsdauer ist rechtsprechungsgemäss massgeblich zu relativieren und der darauf basierenden Integration kommt in der Interessenabwägung nur geringes Gewicht zu (vgl. BGr. 24. Juni 2022, 2C_538/2021, E. 4.4.1, und 22. November 2019, 2C_1044/2018, E. 5). Zudem stellt der Umstand, dass der Aufenthalt durch falsche oder unvollständige Angaben im Bewilligungsverfahren erschlichen wurde, grundsätzlich einen besonderen Grund dar, welcher eine Aufenthaltsbeendigung auch noch nach einem mehr als zehnjährigen Aufenthalt zu rechtfertigen vermag (BGr, 25. Februar 2019, 2C_144/2019, E. 2.4). Ein täuschendes Verhalten gegenüber den Behörden zur Umgehung der Zulassungsvoraussetzungen soll in der Regel nicht belohnt werden (BGr, 19. August 2019, 2C_391/2019, E. 3.2.2). Auch wenn dem Beschwerdeführer 1 im Weiteren zugute zu halten ist, dass er beruflich sowie sozial integriert ist und keine Betreibungen vorliegen, so geht seine Integration zudem nicht über das zu Erwartende hinaus. Das Gleiche gilt für die Beschwerdeführerin 2. Den Eheleuten ist eine Rückkehr in ihr Heimatland, in dem sie den überwiegenden Teil ihres Lebens verbracht haben, darunter die prägenden Kindheits- und Jugendjahre, sodann zumutbar.
Nichts am Gesagten zu ändern vermögen die dem Beschwerdeführer 1 in der Türkei gemäss seinen Ausführungen drohenden Verfolgungshandlungen. Selbst wenn darin keine nachgeschobene Schutzbehauptung erkannt wird, ist Folgendes festzuhalten: Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem kürzlich ergangenen asylrechtlichen Referenzurteil zu den hier interessierenden Straftatbeständen festgehalten, dass sich alleine aus der Hängigkeit staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung und Propaganda für terroristische Organisationen noch keine begründete Furcht vor mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft eintretenden Verfolgungsmassnahmen ergibt. Es verneinte dementsprechend die Flüchtlingseigenschaft des dortigen Beschwerdeführers und erachtete dessen Wegweisung als zulässig und zumutbar (vgl. BVGr, 8. November 2024, E-4103/2024, E. 8 ff.). Dasselbe hat vorliegend für die Beschwerdeführenden zu gelten. Sie machen sodann keine anderen Gründe für eine Unzumutbarkeit der Wegweisung geltend und solche sind auch nicht ersichtlich. Namentlich sind bei ihnen keine gesundheitlichen Probleme zu erkennen und stammen sie nicht aus einer der vom schweren Erdbeben im Februar 2023 betroffenen türkischen Provinzen (vgl. Art. 83 Abs. 4 AIG; BVGr, 8. November 2024, E-4103/2024, E. 13.3).
3.4.2 Der kurz nach seiner Geburt in die Schweiz eingereiste, heute neunjährige und schulpflichtige Beschwerdeführer 3 schliesslich hat zweifelsohne ein erhebliches Interesse daran, in seinem aktuellen schulischen und sozialen Umfeld zu verbleiben. Die Ausführungen der Vorinstanz, dass er und auch seine Schwester der türkischen Sprache mächtig seien und ihr Heimatland von gelegentlichen Ferienbesuchen kennen würden, bleiben vor Verwaltungsgericht jedoch unwidersprochen. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus den Akten. Es ist deshalb rechtsprechungsgemäss davon auszugehen, dass er mit den Gepflogenheiten in der Türkei vertraut ist und ihm zugemutet werden kann, die Schweiz mit seinen Eltern zu verlassen. Die Beschwerdeführerin 4 ist mit vier Jahren sodann noch in einem anpassungsfähigen Alter, weshalb auch ihr die Ausreise mit ihrer Familie zugemutet werden kann (vgl. zum Ganzen etwa BGr, 11. August 2022, 2C_4/2022, E. 7.5.3 – 24. Juni 2022, 2C_538/2021, E. 4.4.3 – 7. Oktober 2021, 2C_311/2021, E. 4.4.2).
3.4.3 Der Widerruf der Niederlassungsbewilligungen und die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erweisen sich somit als verhältnismässig.
4.
Auf eine Kindsanhörung im Sinn von Art. 12 Abs. 2 KRK konnte unter den dargestellten Umständen verzichtet werden. Die Interessen der Beschwerdeführenden 3 und 4 sind mit jenen ihrer Eltern gleichläufig und eine Familientrennung ist nicht vorgesehen. Die rechtskundig vertretenen Beschwerdeführenden hatten ausserdem die Möglichkeit, alle von ihnen als relevant erachteten Umstände und insbesondere auch die Ansicht der Beschwerdeführenden 3 und 4 in das Verfahren einzubringen (zum Ganzen etwa VGr, 30. August 2023, VB.2023.00301, E. 2 mit Hinweisen).
5.
5.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführenden 1 und 2 unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihnen nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig; ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1 und 2 unter solidarischer Haftung auferlegt.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an: a) die Parteien; b) die Sicherheitsdirektion; c) das Staatssekretariat für Migration.