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Zürich Verwaltungsgericht 19.12.2024 VB.2024.00119

19 dicembre 2024·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·1,880 parole·~9 min·8

Riassunto

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung | [Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines Staatsangehörigen der Dominikanischen Republik mangels Vorliegens eines nachehelichen Härtefalls.] Verneinung eines nachehelichen Härtefalls des mittlerweile von seiner brasilianischen, niederlassungsberechtigten Ehefrau geschiedenen Beschwerdeführers, der aufgrund des Sozialhilfebezugs und seiner Straffälligkeit die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht erfüllt. Vorliegend zulässige Berücksichtigung der strafrechtlichen Verurteilung, mit welcher auf eine Landesverweisung verzichtet wurde, bei der Überprüfung der Integration (E. 2). Kein Aufenthaltsanspruch aus der Beziehung zu seinen Töchtern mangels hinreichend enger wirtschaftlicher Beziehung und weitgehend tadellosen Verhaltens (E. 3). Abweisung

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00119   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 19.12.2024 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

[Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines Staatsangehörigen der Dominikanischen Republik mangels Vorliegens eines nachehelichen Härtefalls.] Verneinung eines nachehelichen Härtefalls des mittlerweile von seiner brasilianischen, niederlassungsberechtigten Ehefrau geschiedenen Beschwerdeführers, der aufgrund des Sozialhilfebezugs und seiner Straffälligkeit die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht erfüllt. Vorliegend zulässige Berücksichtigung der strafrechtlichen Verurteilung, mit welcher auf eine Landesverweisung verzichtet wurde, bei der Überprüfung der Integration (E. 2). Kein Aufenthaltsanspruch aus der Beziehung zu seinen Töchtern mangels hinreichend enger wirtschaftlicher Beziehung und weitgehend tadellosen Verhaltens (E. 3). Abweisung

  Stichworte: DUALISMUSVERBOT INTEGRATION NACHEHELICHER HÄRTEFALL

Rechtsnormen: Art. 50 Abs. 1 AIG Art. 62 Abs. 2 AIG Art. 8 Abs. 1 EMRK

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2024.00119

Urteil

der 4. Kammer

vom 19. Dezember 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Michael Spring.  

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A. A ist ein am 25. Februar 1992 geborener Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik. Er heiratete am 30. Juni 2017 in der Schweiz C, eine niederlassungsberechtigte brasilianische Staatsangehörige, worauf ihm zum Verbleib bei seiner Ehefrau eine Aufenthaltsbewilligung, zuletzt befristet bis am 29. Juni 2023, erteilt wurde. Aus dieser Ehe gingen die Töchter D (geboren 2018) und E (geboren 2020) hervor, welche beide über die Niederlassungsbewilligung verfügen. Aus einer ausserehelichen Beziehung stammt die 2019 geborene Tochter F, welche die Schweizer Staatsbürgerschaft besitzt.

B. Das Migrationsamt verwarnte am 4. November 2020 A, da er und seine Familie in erheblichem Masse Sozialhilfe bezögen und von ihm erwartet werde, sich um eine Arbeitsstelle im ersten Arbeitsmarkt zu bemühen.

C. Das Bezirksgericht G verurteilte A mit Urteil vom 14. Juli 2021 wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Raufhandels sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden zu einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten. Die ebenfalls angeordnete Landesverweisung für eine Dauer von sieben Jahren (im Sinn von Art. 66a des Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0]) hob das Obergericht mit Urteil vom 15. März 2023 auf. Vom 1. Januar 2020 bis 30. August 2022 befand sich A in Untersuchungshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug.

D. Am 11. Dezember 2023 lehnte es das Migrationsamt auf dessen Gesuch hin ab, A die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.

II.  

Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 1. Februar 2024 ab.

III.  

Am 4. März 2024 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragte, unter Entschädigungsfolge seien der Rekursentscheid vom 1. Februar 2024 und die Verfügung des Migrationsamts vom 11. Dezember 2023 aufzuheben und es sei ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern; eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Sicherheitsdirektion oder das Migrationsamt zurückzuweisen. 

Mit Präsidialverfügung vom 5. März 2024 wurde A aufgrund seiner Schulden aus Verfahren vor zürcherischen Behörden aufgefordert, eine Kaution in der Höhe von Fr. 2'070.- zu leisten. Diese wurde fristgerecht bezahlt.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete mit Schreiben vom 7. März 2024 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort. Mit Schreiben vom 2. April, 4. Juni, 3. Juli, 6. August sowie 13. November 2024 reichte A zusätzliche Unterlagen betreffend seine Erwerbstätigkeit und seine Alimentenzahlungen ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer lebt gemäss eigenen Angaben seit Juli 2023 getrennt von C und das Scheidungsurteil vom 12. Dezember 2023 ist mittlerweile rechtskräftig geworden. Eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 43 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) ist daher ausgeschlossen.

2.2 Nach Auflösung der Ehegemeinschaft hat der ausländische Ehegatte gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG weiterhin Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Die Ehegemeinschaft des Beschwerdeführers mit C hat mehr als drei Jahre gedauert. Die zeitlichen Voraussetzungen eines nachehelichen Aufenthaltsanspruchs gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG sind demnach erfüllt. Dem Beschwerdeführer kommt somit grundsätzlich ein Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zu, sofern er die Integrationskriterien gemäss Art. 58a AIG erfüllt.

2.3 Gemäss Art. 58a Abs. 1 AIG gelten die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a), die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b), die Sprachkompetenzen (lit. c) und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d) als Integrationskriterien. In Art. 77a ff. der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) werden die Integrationskriterien präzisiert. Eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG liegt laut Art. 77a Abs. 1 lit. a und lit. b VZAE insbesondere vor, wenn die betroffene Person gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet oder öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt. Gemäss Art. 77e Abs. 1 VZAE nimmt eine Person insbesondere dann am Wirtschaftsleben teil, wenn sie die Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen durch Einkommen und Vermögen deckt.

An eine erfolgreiche Integration dürfen praxisgemäss keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt keine erfolgreiche Integration vor, wenn eine Person ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten kann und während einer substanziellen Zeitdauer auf Sozialhilfe angewiesen war. Geringfügige Strafen schliessen eine erfolgreiche Integration ebenso wenig von vornherein aus wie Schulden, sofern die ausländische Person sich um deren Verringerung bemüht (BGr, 17. August 2021, 2C_125/2021, E. 4.2 – 22. Januar 2020, 2C_541/2019, E. 3.4.1 – 29. Oktober 2018, 2C_160/2018, E. 2.4, je mit Hinweisen). Entscheidend ist die Gesamtabwägung der konkreten negativen und positiven Integrationsindikatoren im Einzelfall (BGr, 13. Dezember 2017, 2C_625/2017, E. 2.2.2; zum Ganzen VGr, 17. Februar 2022, VB.2021.00767, E. 2.3). Grundsätzlich ist der massgebliche Zeitpunkt für die Beantwortung der Frage, ob eine erfolgreiche Integration vorliegt, die Aufgabe der Ehegemeinschaft oder jedenfalls die Gültigkeitsdauer der daraus abgeleiteten Aufenthaltsbewilligung (BGr, 21. März 2017, 2C_810/2016, E. 4.1).

2.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Freiheitsstrafe von 48 Monaten bei der Prüfung der Integrationskriterien nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nicht berücksichtigt werden dürfe.

Das Obergericht des Kantons Zürich führte im Urteil vom 15. März 2023 betreffend die Landesverweisung aus, dass der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit eine grosse Stütze und eine wichtige Bezugsperson für seine zwei ehelichen Töchter geworden sei. Zudem würdigte das Obergericht – trotz der Geburt eines unehelichen Kindes während der zweiten Schwangerschaft seiner damaligen Ehefrau – die Beziehung mit C als eine weiterhin intakte und tragfähige Ehe. Insgesamt rechtfertige sich unter diesen Umständen ein Eingriff in das Familienleben nicht, sodass ein Härtefall zu bejahen sei. Entsprechend sah das Obergericht von der Anordnung einer Landesverweisung gestützt auf Art. 66a StGB ab.

Das in Art. 62 Abs. 2 bzw. Art. 63 Abs. 3 AIG statuierte sog. Dualismusverbot sieht vor, dass ein Bewilligungswiderruf unzulässig ist, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat. Die Regelung ist grundsätzlich auch im Rahmen der Nichtverlängerung einer Bewilligung – und damit vorliegend – zu berücksichtigen (vgl. BGr, 26. November 2020, 2C_586/2020, E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 146 II 49 E. 5.3). Hier haben sich allerdings die Umstände seit dem obergerichtlichen Verzicht auf eine Landesverweisung insofern erheblich geändert, als die Ehe des Beschwerdeführers und C nun rechtskräftig geschieden ist. Zudem stützt sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung wesentlich auch auf die mangelhafte Teilnahme des Beschwerdeführers am Wirtschaftsleben und damit auf einen nicht deliktischen Grund ab (vgl. unten E. 2.5). Unter dem Blickwinkel des Dualismusverbots ist die Berücksichtigung der strafrechtlichen Verurteilung bei der Beurteilung der Integration des Beschwerdeführers deshalb nicht zu beanstanden. Er erfüllt das Integrationskriterium der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG nicht.

2.5 Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer und seine Familie bis Ende Dezember 2023 Sozialhilfe in der Höhe von rund Fr. 270'000.- bezogen. Die gegenwärtigen Bemühungen des Beschwerdeführers, auf dem ersten Arbeitsmarkt Tritt zu fassen (vorne III. Abs. 3), sind schliesslich für die Beurteilung einer erfolgreichen Integration grundsätzlich unbeachtlich, da sie zeitlich den Zeitraum seit Auflösung der Ehegemeinschaft erfassen (vorne E. 2.3 a.E.). Dem Beschwerdeführer kann daher aufgrund des Sozialhilfebezugs bzw. der über Jahre fehlenden Erwirtschaftung eines existenzsichernden Einkommens und seiner schweren Straffälligkeit keine erfolgreiche Integration attestiert werden. Es kommt ihm gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG kein nachehelicher Aufenthaltsanspruch zu.  

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer beruft sich auf die Beziehung zu seinen hier lebenden Kindern; er habe im Rahmen des sog. umgekehrten Familiennachzugs Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.

Wichtige persönliche Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG können sich auch aus einer schützenswerten Beziehung zu einem in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Kind ergeben (vgl. BGE 140 II 289 E. 3.4.1, 138 II 229 E. 3.1). Es ist jeweils die Gesamtsituation zu würdigen und das Gesetzesrecht möglichst verfassungs- und konventionskonform anzuwenden. Das persönliche Interesse eines ausländischen Elternteils am Verbleib im Land vermag das öffentliche Interesse an einer einschränkenden Migrationspolitik regelmässig dann zu überwiegen, wenn zwischen dem ausländischen Elternteil und seinem im Inland lebenden Kind mit gefestigtem Aufenthaltsrecht eine enge Beziehung in affektiver sowie wirtschaftlicher Hinsicht besteht, sich der um die Bewilligung nachsuchende Elternteil in der Schweiz einwandfrei verhalten hat und die Beziehung wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Staat, in welchen er ausreisen müsste, praktisch nicht mehr aufrechterhalten werden könnte. Bei der Interessenabwägung ist dem Kindeswohl und dem grundlegenden Bedürfnis des Kindes Rechnung zu tragen, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können (zum Ganzen BGE 143 I 21 E. 4.1; BGr, 17. August 2021, 2C_125/2021, E. 5.2).

Der nicht sorge- bzw. nicht hauptsächlich betreuungsberechtigte ausländische Elternteil kann die familiäre Beziehung mit seinem Kind in der Regel ohnehin nur in beschränktem Rahmen leben, nämlich durch die Ausübung des ihm eingeräumten Rechts auf angemessenen persönlichen Verkehr und der damit verbundenen Betreuungsanteile (d. h. des "Besuchsrechts" im Sinn von Art. 273 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs). Hierfür ist nicht unbedingt erforderlich, dass er sich dauerhaft im selben Land aufhält wie das Kind und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem Gesichtswinkel des Schutzes des Anspruchs auf Familienleben genügt je nach den Umständen, dass der Kontakt zum Kind im Rahmen von Kurzaufenthalten, Ferienbesuchen oder über die modernen Kommunikationsmittel vom Ausland her wahrgenommen werden kann (zum Ganzen BGE 144 I 91 E. 5.1, 143 I 21 E. 5.3, je mit weiteren Hinweisen). Entscheidend ist die Enge der tatsächlich gelebten Kontakte zum Kind in affektiver wie in wirtschaftlicher Hinsicht im Rahmen des jeweils Möglichen und Zumutbaren (BGE 144 I 91 E. 5.2.2).

3.2  Die Vorinstanz hat offen gelassen, ob der Beschwerdeführer das ihm im Scheidungsurteil vom 12. Dezember 2023 für jedes zweite Wochenende eingeräumte Besuchsrecht bzw. die entsprechende Betreuungsverantwortung für die Töchter D und E tatsächlich wahrnimmt. Gemäss einem Schreiben seiner Ex-Frau vom 31. März 2024 dürfte dies der Fall sein. Allerdings fehlt es an einer engen wirtschaftlichen Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen beiden Töchtern aus der Ehe mit C. So leistet der Beschwerdeführer eigenen Angaben zur Folge erst seit Juni 2024 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von lediglich je Fr. 290.- für die Töchter D und E, wie es auch im Scheidungsurteil vorgesehen ist. Auch lässt sich gestützt auf das vorgenannte Schreiben seiner Ex-Frau nicht schliessen, dass der Beschwerdeführer einen substanziellen Naturalunterhalt erbringen würde (vgl. BGE 140 I 145 E. 2). Zur (affektiven und wirtschaftlichen) Beziehung zu seiner ausserehelichen Tochter bringt der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung nichts vor. Auch reichte er dazu weder im vorinstanzlichen noch im Beschwerdeverfahren Belege ein.

Schliesslich fehlt es angesichts der schweren Straffälligkeit des Beschwerdeführers an der Voraussetzung eines weitgehend tadellosen Verhaltens. Bei dieser Sachlage kommt dem Umstand, dass der Beschwerdeführer sein Besuchsrecht von der Dominikanischen Republik aus nur (sehr) beschränkt und mit Schwierigkeiten verbunden wird ausüben können, keine entscheidende Bedeutung zu.

Der Beschwerdeführer kann nach dem Gesagten als nicht obhutsberechtigter ausländischer Elternteil aus der Beziehung zu seinen Töchtern D und E keinen Aufenthaltsanspruch aus der Garantie des Familienlebens (Art. 8 Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK) oder aus Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG ableiten. Das gilt im Ergebnis ebenso hinsichtlich der Beziehung zu seiner Tochter F, sofern eine solche überhaupt bestehen sollte.

4.  

Eine Kindesanhörung erweist sich bei dieser Sachlage im vorliegenden Verfahren als nicht notwendig (vgl. BGE 147 I 149 E. 3.2).

5.  

Die Beschwerde ist abzuweisen.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und es steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig; ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration.