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Zürich Verwaltungsgericht 21.11.2024 VB.2024.00109

21 novembre 2024·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·3,431 parole·~17 min·7

Riassunto

Sozialhilfe | Der Beschwerdeführer bezog als vorläufig aufgenommener Ausländer seit September 2020 reduzierte Sozialhilfeleistungen (Sachverhalt I.A; E. 2.1). Trotz mehrfacher Aufforderung blieb er im Rahmen der jährlichen Überprüfung die Einreichung von Kontoauszügen schuldig. Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Ausdrucke aus dem E-Mail-Konto des Beschwerdeführers vermögen dessen Behauptung, er habe die Kontoauszüge rechtzeitig vollständig eingereicht, nicht zu belegen (E. 3.5). Infolge der Verletzung der Mitwirkungspflicht konnte die Bedürftigkeit nicht genügend zuverlässig eruiert werden und wurden die Sozialhilfeleistungen per 1. September 2022 zu Recht eingestellt (E.3.6). Einen Teil der fehlenden Kontoauszüge reichte der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nach. Selbst das vollständige Nachreichen der fehlenden Unterlagen erst im Rechtsmittelverfahren würde indes keinen Anspruch auf nahtlose Sozialhilfe - rückwirkend auf den Zeitraum der verfügten Einstellung - begründen. Die nachgereichten Belege wären gegebenenfalls im Rahmen eines erneuten Gesuchs zu prüfen (E. 3.4). Abweisung der Beschwerde, Gewährung unentgeltliche Prozessführung

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00109   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.11.2024 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 29.01.2025 nicht eingetreten. Rechtsgebiet: Fürsorgerecht Betreff: Sozialhilfe

Der Beschwerdeführer bezog als vorläufig aufgenommener Ausländer seit September 2020 reduzierte Sozialhilfeleistungen (Sachverhalt I.A; E. 2.1). Trotz mehrfacher Aufforderung blieb er im Rahmen der jährlichen Überprüfung die Einreichung von Kontoauszügen schuldig. Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Ausdrucke aus dem E-Mail-Konto des Beschwerdeführers vermögen dessen Behauptung, er habe die Kontoauszüge rechtzeitig vollständig eingereicht, nicht zu belegen (E. 3.5). Infolge der Verletzung der Mitwirkungspflicht konnte die Bedürftigkeit nicht genügend zuverlässig eruiert werden und wurden die Sozialhilfeleistungen per 1. September 2022 zu Recht eingestellt (E.3.6). Einen Teil der fehlenden Kontoauszüge reichte der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nach. Selbst das vollständige Nachreichen der fehlenden Unterlagen erst im Rechtsmittelverfahren würde indes keinen Anspruch auf nahtlose Sozialhilfe - rückwirkend auf den Zeitraum der verfügten Einstellung - begründen. Die nachgereichten Belege wären gegebenenfalls im Rahmen eines erneuten Gesuchs zu prüfen (E. 3.4). Abweisung der Beschwerde, Gewährung unentgeltliche Prozessführung

  Stichworte: ASYLFÜRSORGE FEHLENDE UNTERLAGEN LEISTUNGSEINSTELLUNG MITWIRKUNGSPFLICHT NACHREICHUNG WIRTSCHAFTLICHE HILFE

Rechtsnormen: § 1 lit. c AfV Art. 83 Abs. I lit. b AsylG § 5a SHG § 18 SHG § 33 SHV

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2024.00109

Urteil

der 3. Kammer

vom 21. November 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber Samuel Boller.  

In Sachen

A, vertreten durch B,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde Bubikon,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A. A, geboren 2002, aus Afghanistan, Status vorläufig aufgenommen (vgl. Ausländerausweis F sowie Schreiben des Migrationsamts des Kantons Zürich vom 19. September 2023), wird seit September 2020 von der Sozialberatung und Asylbetreuung der Asylorganisation Zürich (fortan AOZ), Standort C, stellvertretend für die Gemeinde Bubikon mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt. Zuletzt wurde ihm mit Leistungsentscheid vom 23. Dezember 2021 finanzielle Unterstützung für den Zeitraum vom 1. September 2021 bis 31. August 2022 zugesprochen. Anschliessend wurde A vorläufig weiterhin unterstützt.

B. Mit Schreiben vom 18. November 2022 wurde A von D, Sozialarbeiterin der AOZ C, zum Gespräch am 29. November 2022 eingeladen. Er wurde gebeten, zu diesem Termin eine aktuelle Ausweiskopie, detaillierte Post- und Bankkontoauszüge aller Konti und Depots vom 1. September 2021 bis 31. Oktober 2022 sowie Belege aller Einnahmen mitzunehmen. Anlässlich des Gesprächs vom 29. November 2022 unterzeichnete A den (neuen) Antrag auf wirtschaftliche Sozialhilfe. D teilte ihm mit, dass noch Kontoauszüge fehlten und bat ihn, diese nachzureichen. Sodann stellte A in Aussicht, weitere Arztzeugnisse einzureichen. Mit E-Mail vom 25. Januar 2023 wandte sich A an E, Standortleiterin AOZ C, und bat darum, die Sozialhilfe für die Monate Januar und Februar 2023 umgehend zu überweisen und ihn über den Grund der Verzögerung zu informieren . Mit Schreiben vom 26. Januar 2023 forderte D A abermals auf, nebst einer aktuellen Ausweiskopie detaillierte Post- und Bankkontoauszüge aller Konti und Depots vom 1. September bis 31. Dezember 2021 sowie von März 2022, Juni 2022, November 2022 und Dezember 2022 zum Gespräch vom 6. Februar 2023 mitzunehmen. Mit Schreiben vom 31. Januar 2023 bat A E unter anderem darum, dass sein Fall so schnell wie möglich von einem anderen erfahrenen Mitarbeiter weiterbearbeitet werde, da D ihm in der Vergangenheit wegen ihrer Nachlässigkeit viel Ärger bereitet habe. Mit Schreiben vom 1. Februar 2023 forderte D A auf, ihr schriftlich eine Auflistung zu erstellen, wie er im Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2022 ohne finanzielle Unterstützung seitens der Sozialhilfe habe leben können, dies bis am 10. Februar 2023, wobei er bis dahin auch die fehlenden Arztzeugnisse nachreichen solle. Mit E-Mail vom 5. Februar 2023 teilte A D mit, er weigere sich, sie am 6. Februar 2023 zu treffen, da sie eine rücksichtslose Betrügerin sei, die ständig versuche, Chaos zu stiften und ihren Hass gegen ihn mit ihrem Beruf zu schüren. Sie habe keine Expertise in ihrem Bereich und sie mache es falsch.

C. Mit Mahnung vom 6. Februar 2023 forderte D A erneut auf, nebst einer aktuellen Ausweiskopie detaillierte Post- und Bankkontoauszüge aller Konti und Depots vom 1. September bis 31. Dezember 2021 sowie von März 2022, Juni 2022, November 2022 und Dezember 2022 zum Gespräch vom 21. Februar 2023 mitzubringen. Falls er diese Unterlagen bis dahin nicht einreiche, erhalte er ab dem 22. Februar 2023 von der AOZ kein Geld mehr. A erschien nicht zu diesem Gespräch und reichte keine Unterlagen ein. Mit Schreiben vom 22. Februar 2023 stellte ihm D die Abweisung des Leistungsanspruchs ab dem 1. September 2022 in Aussicht und räumte ihm Gelegenheit ein, sich bis spätestens 8. März 2023 hierzu zu äussern bzw. die fehlenden Unterlagen doch noch einzureichen. Dieser Aufforderung leistete A keine Folge. Mit Schreiben vom 21. März 2023 wandte er sich betreffend Wohnanspruch, Ausbildungsanspruch und Überweisung des monatlichen Unterstützungsbeitrags an den Gemeindepräsidenten von Bubikon, den Bezirksrat Hinwil und das Staatssekretariat für Migration (SEM), am 23. März 2023 beschwerte er sich sodann beim Sozialvorsteher der Stadt Zürich über das Verhalten von D. Mit Schreiben vom 29. März 2023 teilte der Präsident der Sozialbehörde Bubikon dem mittlerweile von A bevollmächtigten Vertreter B mit, dass A seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten vernachlässigt habe und dessen Bedürftigkeit nicht ausgewiesen sei; die Sozialbehörde Bubikon werde am 18. April 2023 über den Leistungsanspruch von A entscheiden. Mit E-Mail vom 3. April 2023 antwortete B auf das Schreiben vom 29. März 2023 und teilte mit, das Verhalten der Sozialbehörde sei nicht hinnehmbar, habe diese doch keine Antwort auf die vier dringenden Bedürfnisse von A gegeben. Am 14. April 2023 stellte D wegen Ehrverletzungsdelikten Strafanzeige gegen A bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland, worauf diese am 19. April 2023 eine Nichtanhandnahmeverfügung erliess.

D. Mit Beschluss vom 18. April 2023 wies die Sozialbehörde Bubikon das Gesuch von A um finanzielle Leistungen nach dem Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) und der Asylfürsorgeverordnung vom 25. Mai 2005 (AfV; LS 851.13) mit Wirkung ab dem 1. September 2022 mangels Nachweises der Bedürftigkeit ab, wobei keine Kosten erhoben wurden.

II.  

Daraufhin erhob A mit Eingabe vom 23. Mai 2023 Rekurs beim Bezirksrat Hinwil und beantragte sinngemäss die Weiterausrichtung von Sozialhilfeleistungen unter Aufhebung des Beschlusses der Sozialbehörde Bubikon vom 18. April 2023. Am 2. Juni 2023 bevollmächtigte A Rechtsanwalt F als seinen Rechtsvertreter. Mit Replik vom 31. Juli 2023 beantragte er in der Sache, es sei ihm die seit 1. September 2022 eingestellte wirtschaftliche Hilfe durch die Gemeinde Bubikon rückwirkend zu gewähren, insbesondere seien die seit August 2021 nicht bezahlten Rechnungen zu begleichen. Mit Beschluss vom 5. Februar 2024 wies der Bezirksrat Hinwil den Rekurs ab, soweit er darauf eintrat; Verfahrenskosten wurden keine erhoben und A die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt.

III.  

A. A gelangte in der Folge mit persönlich unterzeichneter Beschwerde vom 27. Februar 2024 an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Weiterausrichtung von Sozialhilfeleistungen über den 1. September 2022 hinaus unter Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats Hinwil vom 5. Februar 2024 sowie unter Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren. Der Bezirksrat Hinwil erklärte am 2. April 2024 seinen Verzicht auf eine Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom 14. März 2024 (Poststempel 15. März 2024, hierorts eingegangen am 12. April 2024) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf überhaupt eingetreten werden könne. Mit E-Mail vom 11. April 2024 ersuchte B das Verwaltungsgericht darum, den Beschwerdeführer betreffende Korrespondenz an ihn zu senden. Mit Präsidialverfügung vom 12. April 2024 wurde B als Vertreter des Beschwerdeführers in das Verfahren aufgenommen (Prot. S. 4).

B. Mit persönlich unterzeichneter Eingabe vom 23. April 2024 machte der Beschwerdeführer geltend, er habe die streitgegenständlichen Kontoauszüge bereits im November 2022 an D gesandt. Beigelegt waren der Eingabe vom 23. April 2024 Ausdrucke von an D gesandte E-Mails vom 27. und 28. November 2022 betreffend Kontoauszüge mit angehängten PDFs ("A 01.03.2022.pdf" etc.). Sodann reichte der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht Postkontoauszüge aus den Jahren 2020 bis 2024 ein. Die Beschwerdegegnerin nahm die Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlassung zur Eingabe vom 23. April 2024 nicht wahr. Mit Präsidialverfügung vom 27. August 2024 wurden der Beschwerdegegnerin Kopien der genannten Beilagen zur Eingabe vom 23. April 2024 zur Stellungnahme zugestellt. Gleichzeitig wurde die Beschwerdegegnerin aufgefordert, die in ihren Akten befindlichen Kontoauszüge des Beschwerdeführers sowie eine Aufstellung über die an diesen seit dem 1. September 2020 geleistete wirtschaftliche Unterstützung einzureichen (Prot. S. 5–6). Mit Stellungnahme vom 13. September 2024 reichte die Beschwerdegegnerin die ihr seinerzeit durch den Beschwerdeführer zugestellten (unvollständigen) Kontoauszüge des Beschwerdeführers sowie einen Klientenkontoauszug ein, beantragte weiterhin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf überhaupt eingetreten werden könne, und wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer inzwischen seit Längerem nicht mehr in Bubikon lebe, wobei die offizielle Abmeldung erst per 14. Mai 2024 erfolgt sei. Mit persönlich überbrachter Eingabe vom 18. Oktober 2024 reichte der Beschwerdeführer diverse Belege ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich der Sozialhilfe, ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (statt vieler VGr, 10. Februar 2022, VB.2020.00682, E. 1.1; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17).

Der von der Beschwerdegegnerin nachgereichte Klientenkontoauszug (vgl. oben, Sachverhalt E. III.B) enthält keine chronologisch geordneten Zahlungen. Immerhin lässt sich ihm entnehmen, dass seit Unterstützungsbeginn im September 2020 bis zur letzten Buchung vom 22. Januar 2024 Leistungen in der Höhe von Fr. 34'270.25 erfolgten und im Jahr 2022 der an den Beschwerdeführer ausbezahlte Grundbedarf für den Lebensunterhalt pro Monat Fr. 502.- sowie die Höhe von dessen Krankenversicherungsprämie Fr. 269.20 (Fr. 1'615.20 : 6) betrug, wobei regelmässig zusätzliche Zahlungen für Selbstbehalte und Franchisen anfielen. Hinzu kommen weitere Ausgaben wie für Unterbringung oder Dolmetscherund Sprachkurskosten. Alles in allem ist von einem über Fr. 20'000.liegenden Streitwert auszugehen. Zum Entscheid berufen ist folglich die Kammer (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c VRG e contrario).

2.  

2.1 Die Kantone regeln die Festsetzung und die Ausrichtung der Sozialhilfe und der Nothilfe für vorläufig aufgenommene Personen. Die Artikel 80a–84 AsylG für Asylsuchende sind anwendbar. Die Unterstützung für vorläufig aufgenommene Personen ist in der Regel in Form von Sachleistungen auszurichten. Der Ansatz für die Unterstützung liegt unter dem Ansatz für die einheimische Bevölkerung (Art. 86 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. September 2005 [AIG; LS 142.20]; Art. 82 Abs. 1 sowie Art. 82 Abs. 3 AsylG). Diese reduzierten Sozialhilfeleistungen sind unter anderem dann ganz oder teilweise abzulehnen, zu kürzen oder zu entziehen, wenn die begünstigte Person sich weigert, der zuständigen Stelle über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse Auskunft zu erteilen, oder sie nicht ermächtigt, Auskünfte einzuholen (Art. 83 Abs. 1 lit. b AsylG i.V.m. Art. 82 Abs. 3 AsylG). Die Zuweisungskantone gewährleisten die betreffende Sozialhilfe oder Nothilfe. Die Kantone können die Erfüllung dieser Aufgaben ganz oder teilweise Dritten übertragen (Art. 80a AsylG; vgl. auch § 14 Abs. 1 AfV).

2.2 Im Kanton Zürich regelt im Wesentlichen das Sozialhilfegesetz vom 14. Juni 1981 (SHG; LS 851.1) den Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Die Hilfe für Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung richtet sich nach der AfV (§ 5a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SHG; VGr, 11. Juli 2019, VB.2018.00735, E. 4.3), subsidiär nach dem SHG und der Verordnung vom 21. Oktober 1981 zum Sozialhilfegesetz (SHV, LS 851.11; vgl. VGr, 23. August 2011, VB.2011.00391, E. 2.2, 31. Juli 2008, VB.2008.00248, E. 2). Die Leistungen an vorläufig Aufgenommene umfassen Unterbringung, Betreuung sowie Unterstützung in Form von Sach- und Geldleistungen (§ 1 Abs. 1 lit. c i.V.m. § 2 Abs. 1 AfV).

2.3 Der Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe setzt das Bestehen einer Notlage voraus, mithin, dass die betreffende Person für ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (vgl. § 14 SHG). Genau betrachtet wurde vorliegend durch die Beschwerdegegnerin aufgrund der vorangehenden Unterstützung des Beschwerdeführers nicht die Abweisung von dessen Gesuch um finanzielle Leistungen, sondern eine Leistungseinstellung bei laufender Unterstützung verfügt (vgl. VGr, 30. Mai 2024, VB.2023.00068, E. 2.1.3). Bei hängigen Hilfsfällen prüft die Fürsorgebehörde periodisch, mindestens einmal jährlich, ob eine Notlage noch vorhanden ist (§ 33 SHV). Die Sozialbehörde ist somit während der gesamten Dauer der Unterstützung – nicht nur anlässlich der Anspruchsprüfung zu deren Beginn nach Einreichung eines Unterstützungsgesuchs – auf die Mitwirkung der hilfesuchenden Person bei der Abklärung des Sachverhalts bzw. der Bedürftigkeit angewiesen (VGr, 2. März 2023, VB.2022.00548, E. 4.1; VGr, 17. Juni 2021, VB.2021.00188, E. 2.1).

2.4 Im Rahmen der Mitwirkungspflicht obliegt der hilfesuchenden Person eine Auskunfts- und Meldepflicht: Gemäss § 18 SHG hat sie über ihre Verhältnisse vollständig und wahrheitsgemäss Auskunft zu geben (Abs. 1), Einsicht in ihre Unterlagen zu gewähren (Abs. 2) und Änderungen unterstützungsrelevanter Sachverhalte unaufgefordert zu melden (Abs. 3). Die Fürsorgebehörde macht die hilfesuchende Person auf diese Pflicht aufmerksam (§ 28 Abs. 1 SHV). Gibt eine hilfesuchende Person keine oder falsche Auskunft über ihre Verhältnisse, kann dies nach entsprechender Androhung zur Kürzung der Sozialhilfeleistungen führen (§ 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 in Verbindung mit lit. b SHG; § 24 SHV, § 17 Abs. 1 AfV). Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts kann auch eine gänzliche Einstellung gerechtfertigt sein, wenn sich jemand weigert, bei der Abklärung der für die Gewährung und Bemessung von Sozialhilfeleistungen massgebenden Verhältnisse mitzuwirken (VGr, 30. Mai 2024, VB.2023.00068, E. 2.4; 2. März 2023, VB.2022.00548, E. 4.3; 11. Februar 2021, VB.2020.00780, E. 2.3). So ist die Sozialhilfe einzustellen, wenn die Sozialbehörde wegen der Missachtung der verfahrensleitenden Anordnungen, die auf die Abklärung der für die Gewährung und Bemessung von Sozialhilfe massgebenden Verhältnisse abzielen, nicht überprüfen kann, ob die Anspruchsvoraussetzungen für den Sozialhilfebezug weiterhin gegeben sind und bestehende erhebliche Zweifel an der Bedürftigkeit nicht beseitigt werden können (VGr, 31. März 2021, VB.2020.00696, E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Dies ist aber nur zulässig, wenn die verlangte Mitwirkung zumutbar ist, die gesuchstellende Person schriftlich auf ihre Mitwirkungspflicht hingewiesen und ihr die Verweigerung oder Einstellung der Leistungen im Fall unterlassener Mitwirkung angedroht worden ist (VGr, 30. Mai 2024, VB.2023.00068, E. 2.4; VGr, 11. Februar 2021, VB.2020.00780, E. 2.3 und 4.2.3).

3.  

3.1 Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer sei am 29. November 2022 bei der Beschwerdegegnerin erschienen und habe vor Ort den Antrag auf wirtschaftliche Unterstützung unterzeichnet. Ihm sei für das Treffen ein Dolmetscher bestellt worden und er sei bei diesem Anlass bereits auf die fehlenden Unterlagen hingewiesen worden. Anschliessend seien erneut schriftlich die fehlenden Post- und Bankkontoauszüge vom 1. September bis 21. Dezember 2021 sowie von März, Juni, November und Dezember 2022 einverlangt worden. Der Beschwerdeführer habe es unterlassen, die verlangten Unterlagen einzureichen. Dies, obwohl ihm regelmässig Dritte – nämlich der Schreibdienst oder Bekannte – beim Erledigen seiner Aufgaben geholfen hätten. So sei es dem Beschwerdeführer bereits vor der Mandatierung seines Rechtsvertreters möglich gewesen, im Rekursverfahren mitzuwirken, mit Hilfe Dritter Unterlagen einzureichen und Schriften zu verfassen. Inwiefern es ihm im Abklärungsverfahren um wirtschaftliche Hilfe hingegen nicht möglich gewesen sein sollte, der zuständigen Sachbearbeiterin die konkret benannten Unterlagen zukommen zu lassen, erhelle nicht. Die geltend gemachte sprachliche Überforderung erscheine in diesem Zusammenhang als nicht glaubhaft. Somit sei das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei sprachlich und aufgrund seines jugendlichen Alters überfordert gewesen, weshalb er seiner Mitwirkungspflicht nicht habe nachkommen können, als reine Schutzbehauptung zu werten. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht weiter mit der zuständigen Sachbearbeiterin habe zusammenarbeiten wollen, lasse die Einreichung der geforderten Unterlagen nicht als unzumutbar erscheinen, hätte er doch diese auch ohne Kontakt mit der Sachbearbeiterin zur Post bringen können. Die vorliegend geforderte Mitwirkungspflicht durch Einreichung der erwähnten Unterlagen sei verhältnismässig und zumutbar. Die Abweisung des Gesuchs um wirtschaftliche Hilfe durch die Beschwerdegegnerin mangels Nachweises der Bedürftigkeit sei nicht zu beanstanden.

3.2 Mittlerweile macht der Beschwerdeführer nicht mehr geltend, die Einreichung der Kontounterlagen habe ihn überfordert bzw. sei ihm nicht zumutbar gewesen, was mit Verweis auf die zutreffenden diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz (oben, E. 3.1) denn auch als abwegig erschiene (vgl. BGr, 24. September 2014, 8C_58/2014, E. 6.4).

Vielmehr bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Verwaltungsgericht vor, D habe die verlangten Kontoauszüge bereits im Jahr 2022 von ihm erhalten, und zwar per Post, per E-Mail und sogar persönlich. Sein Vertreter B sei zweimal persönlich bei der Übergabe der Dokumente anwesend gewesen. Aufgrund dieser Umstände habe er D am 5. Februar 2023 mitgeteilt, dass er nicht zu dem von ihr vorgeschlagenen Gesprächstermin am 6. Februar 2023 kommen werde, da bereits am 29. November 2022 alle offenen Fragen geklärt worden seien. Weiter erhob der Beschwerdeführer (erneut) diverse Vorwürfe gegenüber D, die ihn angeblich schikaniert habe.

In seiner Eingabe vom 23. April 2024 führte der Beschwerdeführer unter Beilage von E-Mail-Korrespondenz und Postkontoauszügen aus, er habe die notwendigen Kontoauszüge mit Unterstützung seines Vertreters B bereits im November 2022 gemeinsam mit einem Antrag auf Lösungen seiner Schwierigkeiten an D und deren Vorgesetzte E gesandt. Offensichtlich habe D, obwohl ihr die notwendigen Unterlagen seinerseits vorgelegen hätten, seinen Antrag auf Sozialhilfe trotzdem nicht bearbeitet. Es lägen darüber hinaus auch ungerechte Äusserungen und Fehlverhalten des Gemeindepräsidenten von Bubikon vor. Die zuständige juristische Sekretärin der Vorinstanz ihrerseits habe ihm in einem Gespräch mitgeteilt, sie habe keine Expertise hinsichtlich rechtlicher Fragen der Sozialhilfe. Diese habe sich mutmasslich mit der Gemeinde Bubikon in deren Sinne geeinigt, was die Grundlage des angefochtenen Beschlusses darstelle.

3.3 Folgende Unterlagen reichte der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 23. April 2024 ein:

3.3.1 Nachstehende Auszüge aus dem auf den Beschwerdeführer lautenden Konto-Nr. 15-565130-0 bei der PostFinance:

-          Kontoauszug 01.11.2020 – 30.11.2020

-          Kontoauszug 01.01.2021 – 31.12.2021

-          Kontoauszug 01.01.2022 – 31.10.2022

-          Kontoauszug 01.01.2023 – 31.12.2023

-          Kontoauszug 01.01.2024 – 29.02.2024

3.3.2 Gemäss Ausdruck aus einem auf ''G'' bzw. ''…'' lautenden E-Mail-Konto wurde von dieser Adresse am Sonntag, 27. November 2022, um 03:29 Uhr ein E-Mail mit dem Betreff ''Kontoauszug: A'' an die E-Mail-Adresse von D, lautend auf ''…'', gesandt. Dieses E-Mail hatte keinen Text, jedoch waren fünf Dokumente angehängt. Diese waren wie folgt beschriftet:

-          A 01.10.2022.pdf

-          A 01.11.2022 (2).pdf

-          A 01.09.2022.pdf

-          A 01.06.2022.pdf

-          A 01.08.2022.pdf

3.3.3 Gemäss Ausdruck aus demselben E-Mail-Konto wurde von dieser Adresse am Montag, 28. November 2022, um 03:39 Uhr ein E-Mail mit dem Betreff ''Kontoaszüg: A / 2022'' an die E-Mail-Adresse ''…'' gesandt. Auch dieses E-Mail hatte keinen Text, jedoch waren ihm sechs Dokumente angehängt. Die ersten vier waren wie folgt beschriftet und trugen links das PDF-Symbol von Adobe:

-          A 01.02.2022.pdf

-          A 01.06.2022.pdf

-          A 01.03.2022.pdf

-          A 01.05.2022.pdf

Die letzten beiden Dokumente waren wie folgt beschriftet und trugen links als Symbol lediglich ein weisses Dokument:

-          A 01.01.20222pdf

-          A 01.04.2022pdf

3.4 Anlass für die Leistungseinstellung per 1. September 2022 durch die Beschwerdegegnerin waren die fehlenden Kontounterlagen vom 1. September bis 31. Dezember 2021 sowie von März 2022, Juni 2022, November 2022 und Dezember 2022 (oben, Sachverhalt E. I). Die Kontounterlagen vom 1. September bis 31. Dezember 2021 sowie von März und Juni 2022 hat der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren eingereicht (oben, E. 3.3.1). Demgegenüber fehlen die Kontoauszüge von November und Dezember 2022 weiterhin. Sodann würde auch das vollständige Nachreichen der fehlenden Unterlagen erst im Rechtsmittelverfahren keinen Anspruch auf nahtlose Sozialhilfe – rückwirkend auf den Zeitraum der verfügten Einstellung – begründen (VGr, 20. November 2012, VB.2012.00590, E. 2.2; VGr, 8. Juli 2009, VB.2009.00244, E. 2.2). Anders ausgedrückt hülfe es dem Beschwerdeführer nicht, wenn er seine versäumte Mitwirkung im erstinstanzlichen Verfahren, welche zur Einstellung der wirtschaftlichen Unterstützung führte, im Rechtsmittelverfahren vollständig nachgeholt hätte. Diese nachgereichten Belege wären gegebenenfalls im Rahmen eines erneuten Gesuchs zu prüfen (VGr, 24. Oktober 2024, VB.2024.00388, E. 7.4 [zur Publikation vorgesehen]).

3.5 Die eingereichten Ausdrucke aus dem E-Mail-Konto des Beschwerdeführers vermögen dessen Behauptung, er habe die streitgegenständlichen Unterlagen bereits im November 2022 vollständig eingereicht, nicht zu belegen.

Zwar lassen die Dokumententitel der betreffenden E-Mail-Anhänge den Schluss als möglich erscheinen, dass der Beschwerdeführer (auch) die Kontoauszüge von März und Juni 2022 am 27. bzw. 28. November 2022 der zuständigen Sachbearbeiterin D im Hinblick auf das Gespräch vom 29. November 2022 zukommen lassen wollte. Dass die PDFs korrekt beschriftet waren, wird allerdings von der Beschwerdegegnerin bestritten. Ohnehin fehlten die Kontoauszüge vom 1. September bis 31. Dezember 2021 selbst bei Annahme einer korrekten Beschriftung der Kontoauszüge auch hier, der Kontoauszug von Dezember 2022 konnte zu diesem Zeitpunkt selbstredend noch nicht vorliegen und derjenige von November 2022 konnte vor Ablauf dieses Monats noch nicht vollständig sein.

Hinzu kommt, dass die E-Mails von der Adresse ''…'' gesandt wurden. Nicht nur dürften Nachrichten von einer so gewählten E-Mail-Adresse regelmässig als Spam eingestuft werden, sondern entspricht sie auch weder der in der übrigen Korrespondenz vom Beschwerdeführer bzw. von B benutzten E-Mail-Adresse ''…'' noch den im Antrag um Sozialhilfe vom 29. November 2022 angegebenen E-Mail-Adressen ''…'' oder ''…''. Ob die offenbar mitten in der Nacht versandten Mails jemals das Postfach von D erreichten, kann offenbleiben.

Fest steht, dass diese E-Mails so oder anders nicht alle erforderlichen Kontoauszüge beinhalteten. Fest steht auch, dass D dem Beschwerdeführer anlässlich des kurz darauf erfolgten Gesprächs vom 29. November 2022 mitteilte, dass noch Kontoauszüge fehlten und diese in ihren Schreiben vom 26. Januar, vom 6. Februar und vom 22. Februar 2023 klar und unmissverständlich bezeichnete (oben, Sachverhalt E. I.B-C). Den Urkundenbeweis, dass er die vollständigen Unterlagen nach dem Gespräch vom 29. November 2022 – anlässlich welchem er D als verständnisvoll erlebt habe – eingereicht hätte oder die Beschwerdegegnerin nur schon konkret auf eine allfällig bereits erfolgte elektronische Einreichung hingewiesen hätte, tritt der Beschwerdeführer nicht an. Es fällt denn auch auf, dass er erst im Beschwerdeverfahren dezidiert den Standpunkt vertrat, er habe die Unterlagen bereits eingereicht, während er im Rekursverfahren – notabene anwaltlich vertreten – noch damit argumentiert hatte, er habe die Unterlagen in Folge von Überforderung nicht eingereicht (oben, E. 3.1–2). In antizipierter Beweiswürdigung ist daher auf die sinngemäss offerierte Befragung des Beschwerdeführers betreffend die behauptete rechtzeitige Einreichung der streitgegenständlichen Unterlagen zu verzichten.

3.6 Nach dem Gesagten ist die vorinstanzliche Sachverhaltserstellung, wonach der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin die Einreichung der Kontoauszüge vom 1. September bis 31. Dezember 2021 sowie von März 2022, Juni 2022, November 2022 und Dezember 2022 trotz mehrfacher Aufforderung schuldig blieb, nicht zu beanstanden. Infolge dieser Verletzung der zumutbaren Mitwirkungspflicht konnte die Beschwerdegegnerin die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht genügend zuverlässig eruieren und erfolgte die Einstellung der wirtschaftlichen Sozialhilfe per 1. September 2022 zu Recht.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

3.7 Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer insoweit, als er sinngemäss eine Rechtsverzögerung durch die Vorinstanz geltend macht. Nach der Mandatierung von Rechtsanwalt F erstattete dieser am 31. Juli 2023 die Rekursreplik sowie am 15. September 2023 die Rekurstriplik und reichte am 8. November 2023 ein von ihm als entscheidwesentlich erachtetes Arztzeugnis nach. Sodann reichte B am 22. Januar 2024 für den Beschwerdeführer weitere Dokumente ein. Die Ausfällung des vorinstanzlichen Entscheids am 5. Februar 2024 hält somit vor dem Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) ohne Weiteres stand.

4.  

4.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.2 Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung im Beschwerdeverfahren. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private auf Ersuchen darauf Anspruch, wenn ihnen die nötigen Mittel fehlen und ihre Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen. Mit Blick auf die im Beschwerdeverfahren eingereichten Kontoauszüge des Beschwerdeführers sowie unter der Voraussetzung, dass sich die finanzielle Situation des Beschwerdeführers seither (seit Februar 2024) nicht massgeblich verändert hat, ist nicht davon auszugehen, dass dieser sich aktuell in finanziellen Verhältnissen befindet, die es ihm erlauben würden, die Gerichtskosten fristgerecht selbständig zu bezahlen. Sodann haben sich seine Begehren insgesamt nicht als gerade offensichtlich aussichtslos erwiesen. Dem Beschwerdeführer ist deshalb für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

4.3 Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 VRG hinzuweisen. Danach ist eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'200.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    220.--     Zustellkosten, Fr. 2'420.--     Total der Kosten.

3.    Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)  den Beschwerdeführer; b)  die Beschwerdegegnerin unter Beilage von …; c)  den Bezirksrat Hinwil.

VB.2024.00109 — Zürich Verwaltungsgericht 21.11.2024 VB.2024.00109 — Swissrulings