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Zürich Verwaltungsgericht 08.06.2024 VB.2024.00102

8 giugno 2024·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·1,356 parole·~7 min·8

Riassunto

Einreise zum Verbleib beim Vater | [Nachträglicher Familiennachzug des im Ausland lebenden Sohnes.] Das Gesuch um Familiennachzug wurde nach Ablauf der Nachzugsfrist gestellt (E. 2.2). Das Versterben der Grossmutter sowie beengte Wohnverhältnisse und Spannungen mit der hauptbetreuuenden Mutter stellen keine wichtigen familiären Grund für den Nachzug des Sohns dar (E. 4.2). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00102   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 08.06.2024 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Einreise zum Verbleib beim Vater

[Nachträglicher Familiennachzug des im Ausland lebenden Sohnes.] Das Gesuch um Familiennachzug wurde nach Ablauf der Nachzugsfrist gestellt (E. 2.2). Das Versterben der Grossmutter sowie beengte Wohnverhältnisse und Spannungen mit der hauptbetreuuenden Mutter stellen keine wichtigen familiären Grund für den Nachzug des Sohns dar (E. 4.2). Abweisung.

  Stichworte: FAMILIENNACHZUG NACHTRÄGLICHER FAMILIENNACHZUG WICHTIGER FAMILIÄRER GRUND

Rechtsnormen: Art. 47 Abs. 1 AIG Art. 47 Abs. 4 AIG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2024.00102

Urteil

der 4. Kammer

vom 8. Juni 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Dumenig Stiffler.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Einreise zum Verbleib beim Vater,

hat sich ergeben:

I.  

A. A ist ein 1960 geborener Staatsangehöriger Ghanas. Nach einem erfolglosen Asylverfahren 1993 verliess er die Schweiz 1994 wieder. Am 7. Juli 2000 reiste er erneut in die Schweiz ein und heiratete am 12. August 2000 in Zürich die Schweizerin B. Gestützt hierauf erhielt er eine regelmässig verlängerte Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich. Am 12. Oktober 2005 wurde ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt. Am 30. Mai 2013 wurde seine Ehe mit B geschieden.

B. 2006 wurde sein Sohn C in Ghana geboren. Bei der Kindsmutter handelt es sich um die ghanaische Staatsangehörige D. C lebt seit seiner Geburt mit seiner Mutter und bis 2021 auch mit seiner Grossmutter im gleichen Haushalt in E, Ghana. Am 12. September 2022 und am 9. Mai 2023 ersuchte A um eine Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug für C.

Das Migrationsamt wies das Gesuch am 8. September 2023 ab, weil keine wichtigen Gründe für den verspäteten Kindsnachzug vorliegen würden.

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs von A wies die Sicherheitsdirektion am 23. Januar 2024 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 22. Februar 2024 beantragte A dem Verwaltungsgericht, das Aufenthaltsgesuch sei gutzuheissen und ihm seien "die Kosten des Rekursverfahrens zu erlassen".

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 26. Februar 2024 auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde in der Hauptsache einzutreten. Auf das Gesuch um Erlass der Rekurskosten ist mangels funktioneller Zuständigkeit nicht einzutreten.

2.  

2.1 Streitgegenstand ist die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Beschwerdeführer, welcher über die Niederlassungsbewilligung verfügt. Ledige Kinder unter achtzehn Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben gestützt auf Art. 43 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen, eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist, sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind und die nachzuziehende Person keine Ergänzungsleistungen bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte. Da der Beschwerdeführer als Niedergelassener über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügt, kann er sich sodann auch auf das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR.0.101) bzw. Art. 13 der Bundesverfassung (BV, SR 101) berufen.

2.2 Der Anspruch auf Familiennachzug muss gemäss Art. 47 Abs. 1 Satz 1 AIG innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Kinder über zwölf Jahren müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden. Diese Frist beginnt nach Art. 47 Abs. 3 lit. b AIG bei Ausländerinnen und Ausländern mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen. Entscheidend ist das Datum der Gesuchstellung, sowohl für die Fristwahrung als auch für das Nachzugsalter (BGE 136 II 497 E. 3.4). Da der Sohn des Beschwerdeführers vor Inkrafttreten der genannten Bestimmungen geboren worden ist, begann die fünfjährige Nachzugsfrist gestützt auf Art. 126 Abs. 3 AIG vorliegend am 1. Januar 2008 zu laufen und endete am 1. Januar 2013. Die in den Jahren 2022 und 2023 gestellten Gesuche sind somit verspätet.

2.3 Da das Gesuch nicht innert Frist erfolgt ist, ist der Kindsnachzug nur möglich, wenn wichtige familiäre Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG bestehen. Die wichtigen familiären Gründe für den nachträglichen Familiennachzug sind in Konformität mit dem Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV auszulegen (BGE 146 I 185 E. 7.1.1 mit Hinweisen; BGr, 8. Juni 2022, 2C_571/2021, E. 7.2, und 23. Mai 2022, 2C_692/2021, E. 5.1). Der Gesetzgeber beabsichtigte beim Erlass von Art. 47 Abs. 4 AIG, die Integration durch einen möglichst frühen Nachzug der Familienmitglieder zu fördern, indessen nicht, die Nachzugsgründe auf nicht vorhersehbare Ereignisse zu beschränken (BGr, 15. September 2022, 2C_375/2022, E. 5.1.1, auch zum Folgenden). Praxisgemäss geht das Bundesgericht davon aus, dass eine Familie, die freiwillig jahrelang getrennt gelebt hat, dadurch ihr beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen (gemeinsamen) Familienleben zum Ausdruck bringt. In einer solchen Konstellation, in der die familiären Beziehungen während Jahren über die Grenzen hinweg besuchsweise und über die modernen Kommunikationsmittel gelebt wurden und dies auch so weitergeführt werden kann, überwiegt deshalb regelmässig das der ratio legis von Art. 47 Abs. 4 AIG zugrunde liegende legitime Interesse an der Einwanderungsbeschränkung, solange nicht objektive, nachvollziehbare Gründe, welche von den Betroffenen zu bezeichnen und zu rechtfertigen sind, etwas anderes nahelegen.

3.  

Wichtige familiäre Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG liegen vor, wenn das Kindswohl nur durch Familiennachzug in die Schweiz gewährleistet werden kann (Art. 75 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Entgegen dem (zu engen) Wortlaut der Verordnungsbestimmung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts indes nicht ausschliesslich auf das Kindswohl abzustellen. Es bedarf vielmehr einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall (BGr, 27. Oktober 2022, 2C_451/2022, E. 4.3 – 8. Juni 2022, 2C_571/2021, E. 7.1 – 21. September 2018, 2C_323/2018, E. 8.2.1). Die blosse Möglichkeit, dass die Familie zusammengeführt wird, stellt für sich allein keinen wichtigen familiären Grund dar. Wenn das Nachzugsgesuch nach Ablauf der Frist gestellt wird und die Familie freiwillig getrennt gelebt hat, sind andere Gründe erforderlich (BGE 146 I 185 E. 7.1.1; BGr, 8. Juni 2022, 2C_571/2021, E. 7.1 in fine). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebietet indessen, dass die Verweigerung der Vereinigung der Familie in der Schweiz im öffentlichen Interesse geeignet, erforderlich und zumutbar erscheint, das heisst, es muss ein sachgerechtes Verhältnis zwischen Mittel und Zweck bestehen. Besondere Beachtung ist dabei dem Schutz des Kindsinteresses beizulegen, möglichst mit beiden Elternteilen gemeinsam bzw. wenigstens mit einem Elternteil aufwachsen zu können und nicht von ihnen bzw. ihm getrennt zu werden. Bei der Interessenabwägung ist dem Kindswohl und dem grundlegenden Bedürfnis des Kindes – als einem (wesentlichen) Element unter anderen – folglich besonders Rechnung zu tragen. Erforderlich ist eine Würdigung bzw. Gewichtung der gesamten Umstände des Einzelfalls (vgl. BGr, 19. Januar 2021, 2C_484/2020, E. 4.2 mit Hinweisen; BGE 144 I 91 E. 5.1 f., 143 I 21 E. 5.5.1).

4.  

4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass sein Sohn, seit seine Grossmutter im Jahr 2021 gestorben sei, unglücklich sei. Mit seiner Mutter gebe es Spannungen, insbesondere weil diese einen neuen Partner habe. Die Lebensumstände seien in diesem "Setting" nicht mehr günstig für seinen Sohn, was sich auch auf die Schule auswirke. Die psychische Gesundheit seines Sohns sei beeinträchtigt und er möchte diesen deshalb bei sich in der Schweiz haben. In E, Ghana, habe sein Sohn keine angemessene Betreuung mehr und seine Wohnsituation bei der Mutter sei schwierig. Verwandte könnten ihn sodann aufgrund enger Platzverhältnisse nicht bei sich aufnehmen.

4.2 Diese vorgebrachten Gründe vermögen den verspäteten Nachzug nicht zu rechtfertigen. Der Sohn des Beschwerdeführers lebt seit seiner Geburt mit seiner Mutter zusammen, sie ist seine Hauptbetreuungsperson. Es wird weder behauptet noch ist ersichtlich, dass sie sich nicht weiterhin um ihren Sohn kümmert. Die Betreuungssituation hat sich damit nicht wesentlich verändert. Dass die bis zu ihrem Tod im Jahr 2021 im gleichen Haushalt lebende Grossmutter auch eine enge Bezugsperson des Sohns war und deren Verlust schmerzlich ist, ist nachvollziehbar, führt aber zu keinem anderen Schluss, weil der Sohn immer auch von der über die elterliche Sorge verfügenden Mutter im gleichen Haushalt betreut wurde. Beengte Wohnverhältnisse und Spannungen zwischen einem Teenager und seiner Mutter stellen keine wichtigen Gründe für einen verspäteten Nachzug dar, zumal der Sohn offenbar eine Internatsschule besucht und nur in den Schulferien und am Wochenende bei der Mutter wohnt. Eine Gefährdung des Kindswohls bei einem Verbleib des heute 17-jährigen Sohnes in Ghana ist damit nicht dargetan. Nachdem der Teenager sein gesamtes Leben in Ghana bei seiner Mutter verbracht hat, besteht eine tiefe Verwurzelung in Ghana und eine enge Beziehung zur Mutter. Die Übersiedlung zu seinem Vater, mit dem er noch nie zusammenlebte, und die Integration in der Schweiz wären entsprechend mit grossen Schwierigkeiten verbunden. Diese Umstände sprechen gegen einen Nachzug. Die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich damit als rechtmässig.

4.3 Die Beschwerde ist abzuweisen.

5.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Gesuch um "Erlass der Rekurskosten" ein sinngemässes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen sollte, ist es abzuweisen. Der Beschwerdeführer ist nicht mittellos und seine Rechtsmittel waren aussichtslos (§ 16 Abs. 1 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 1'570.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen

5.    Mitteilung an: a)  die Parteien; b)  die Sicherheitsdirektion; c)  das Staatssekretariat für Migration.

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