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Zürich Verwaltungsgericht 01.10.2024 VB.2024.00093

1 ottobre 2024·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·3,161 parole·~16 min·7

Riassunto

Vorladung in den Strafvollzug | [Electronic Monitoring; Halbgefangenschaft; Aufschub Strafvollzug] Streitgegenstand; eine hängige Beschwerde am EGMR ändert nichts an der Vollstreckbarkeit eines rechtskräftigen Bundesgerichtsurteils (E. 2). Voraussetzungen EM-Frontdoor; es ist auf den unbedingten Teil der Strafe abzustellen. Eine Landesverweisung nach Art. 66a StGB schliesst ein EM-Frontdoor in Bezug auf die Fortführung einer Erwerbstätigkeit aus, zumal die ausländerrechtliche Bewilligung ipso iure (Art. 61 Abs. 1 lit. e AIG) erlischt und der Beschwerdeführer somit nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt ist (E. 3). Dasselbe gilt für die Halbgefangenschaft (E. 4). Vorliegend rechtfertigt sich kein Aufschub des Strafvollzugs (E. 5). Dem Rechtsvertreter wird aufgrund mutwilliger Prozessführung eine Ordnungsbusse gestützt auf § 71 VRG i.V.m. Art. 128 Abs. 3 ZPO auferlegt (E. 7). Strafanzeige von Amtes wegen gegen den Beschwerdeführer wegen qualifizierten Tatverdachts auf eine Erwerbstätigkeit ohne ausländerrechtliche Bewilligung (E. 8.1). Meldung des Rechtsvertreters an die Aufsichtskommission wegen möglicher Verletzung der Berufspflichten (E. 8.2). Kosten- und Entschädigungsfolgen; teilweise Kostenauferlegung gegenüber dem Rechtsvertreter wegen mutwilliger Prozessführung (E. 9). Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00093   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 01.10.2024 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 18.03.2025 abgewiesen. Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug Betreff: Vorladung in den Strafvollzug

[Electronic Monitoring; Halbgefangenschaft; Aufschub Strafvollzug] Streitgegenstand; eine hängige Beschwerde am EGMR ändert nichts an der Vollstreckbarkeit eines rechtskräftigen Bundesgerichtsurteils (E. 2). Voraussetzungen EM-Frontdoor; es ist auf den unbedingten Teil der Strafe abzustellen. Eine Landesverweisung nach Art. 66a StGB schliesst ein EM-Frontdoor in Bezug auf die Fortführung einer Erwerbstätigkeit aus, zumal die ausländerrechtliche Bewilligung ipso iure (Art. 61 Abs. 1 lit. e AIG) erlischt und der Beschwerdeführer somit nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt ist (E. 3). Dasselbe gilt für die Halbgefangenschaft (E. 4). Vorliegend rechtfertigt sich kein Aufschub des Strafvollzugs (E. 5). Dem Rechtsvertreter wird aufgrund mutwilliger Prozessführung eine Ordnungsbusse gestützt auf § 71 VRG i.V.m. Art. 128 Abs. 3 ZPO auferlegt (E. 7). Strafanzeige von Amtes wegen gegen den Beschwerdeführer wegen qualifizierten Tatverdachts auf eine Erwerbstätigkeit ohne ausländerrechtliche Bewilligung (E. 8.1). Meldung des Rechtsvertreters an die Aufsichtskommission wegen möglicher Verletzung der Berufspflichten (E. 8.2). Kosten- und Entschädigungsfolgen; teilweise Kostenauferlegung gegenüber dem Rechtsvertreter wegen mutwilliger Prozessführung (E. 9). Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.

  Stichworte: ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG ANZEIGEPFLICHT BESCHÄFTIGUNG BEWILLIGUNG ZUR ERWERBSTÄTIGKEIT ELECTRONIC MONITORING ERWERBSTÄTIGKEIT ERWERBSTÄTIGKEIT OHNE BEWILLIGUNG HALBGEFANGENSCHAFT HÄRTEFALL KOSTENAUFLAGE GEGENÜBER RECHTSVERTRETUNG LANDESVERWEISUNG MELDUNG AN ANWALTSAUFSICHTSKOMMISSION MUTWILLIGE PROZESSFÜHRUNG ORDNUNGSBUSSE PFLEGELEISTUNG SISTIERUNGSBEGEHREN STRAFANZEIGE STRAFAUFSCHUB STRAFAUFSCHUBSGRUND STREITGEGENSTAND VERFAHRENSVERSCHLEPPUNG VERFAHRENSVERZÖGERUNG VOLLSTRECKBARKEIT ZEITDAUER

Rechtsnormen: Art. 11 Abs. I AIG Art. 61 Abs. I lit. e AIG Art. 115 Abs. I lit. c AIG Art. 117 AIG § 39 Abs. I lit. a AnwG Art. 12 lit. a BGFA Art. 15 Abs. I BGFA Art. 61 BGG Art. 167 Abs. I GOG Art. 66a StGB Art. 66a Abs. I lit. o StGB Art. 77b StGB Art. 77b Abs. I StGB Art. 79a StGB Art. 79b Abs. I StGB Art. 79b Abs. I lit. a StGB Art. 79b Abs. II StGB Art. 79b Abs. II lit. c StGB § 13 Abs. II VRG § 17 Abs. II VRG § 19 Abs. I lit. a VRG § 20a Abs. I VRG § 38b Abs. I lit. d Ziff. 2 VRG § 38b Abs. II VRG § 41 Abs. I VRG § 52 Abs. I VRG § 65a Abs. II VRG § 71 VRG § 128 Abs. III ZPO CH

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2024.00093

Urteil

des Einzelrichters

vom 1. Oktober 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiber Silvio Forster.

In Sachen

A, vertreten durch RA Dr. B,

Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug und Wiedereingliederung,

Beschwerdegegner,

betreffend Vorladung in den Strafvollzug,

hat sich ergeben:

I.  

A. A wurde mit Entscheid des Obergerichts vom 1. Juli 2022 zu 20 Monaten Freiheitsstrafe, davon 14 Monate bedingt, verurteilt und nach Art. 66a des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) für fünf Jahre des Landes verwiesen. Das Bundesgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 24. Februar 2023 ab. Es verbleiben sechs Monate Freiheitsstrafe, abzüglich 4 Tage, zur Vollstreckung. A sowie seine Ehegattin und seine beiden Kinder haben beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mit Eingabe vom 12. Juli 2023 Beschwerde wegen Verletzung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) durch den Landesverweis eingereicht. Dieses Verfahren ist hängig.

B. Gestützt auf das rechtskräftige Strafurteil legte das Amt Justizvollzug und Wiedereingliederung, Hauptabteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, mit Vollzugsbefehl vom 20. April 2023 den Strafantritt im Normalvollzug im Vollzugszentrum C am 29. Juni 2023, um 08.30 Uhr fest.

II.  

Gegen den Vollzugsbefehl vom 20. April 2023 erhob A Rekurs an die Direktion der Justiz und des Innern. Diese wies den Rekurs mit Verfügung vom 12. Januar 2024 ab und setzte den Termin für den Strafantritt neu auf den 10. April 2024 fest (Dispositivziffern II und III). Die Verfahrenskosten wurden A auferlegt (Dispositivziffer IV).

III.  

Gegen die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 12. Januar 2024 erhob A am 18. Februar 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Mit Schreiben vom 5. März 2024 verzichtete die Direktion der Justiz und des Innern auf eine Vernehmlassung und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung beantragte mit Schreiben vom 14. März 2024 die Abweisung der Beschwerde.

Den in der Beschwerde gestellten Antrag, das Verfahren zu sistieren, bis ein rechtskräftiger Entscheid des EGMR vorliege, wies das Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 18. März 2024 ab. Dagegen erhob A am 18. April 2024 Beschwerde an das Bundesgericht; dieses Verfahren ist noch hängig. Mit Schreiben vom 6. Mai 2024 stellte A beim Verwaltungsgericht ein weiteres Gesuch um Sistierung des Verfahrens, bis das Verfahren vor Bundesgericht gegen die Präsidialverfügung vom 18. März 2024 abgeschlossen sei. Dieses Sistierungsgesuch wurde mit der Präsidialverfügung vom 30. Mai 2024 ebenfalls abgewiesen. Auch die Präsidialverfügung vom 30. Mai 2024 focht A mit Eingabe vom 1. Juli 2024 beim Bundesgericht an; das Verfahren ist dort ebenfalls hängig.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 i.V.m. § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da es sich um eine Streitigkeit betreffend den Justizvollzug nach dem Straf- und Justizvollzugsgesetz vom 19. Juni 2006 (StJVG; LS 331) handelt und dem Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist er vom Einzelrichter zu entscheiden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 i.V.m. § 38b Abs. 2 VRG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Nach § 52 Abs. 1 i.V.m. § 20a Abs. 1 VRG sind neue Sachbegehren nicht zulässig. Der Streitgegenstand darf im Beschwerdeverfahren nicht ausgeweitet werden (vgl. VGr, 29. September 2011, VB.2011.00439, E. 1.3). Soweit sich die Rügen auf einen rechtskräftig beurteilten Sachverhalt beziehen, ist nicht darauf einzutreten (vgl. VGr, 9. Dezember 2021, VB.2020.00828, E. 1.2 f.).

2.2 Streitgegenstand ist vorliegend der mit Verfügung des Beschwerdegegners vom 20. April 2023 angeordnete Haftantritt im Normalvollzug. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. Juli 2022 zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt und in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für fünf Jahre des Landes verwiesen. Die vom Beschwerdeführer gegen dieses Urteil eingereichte Beschwerde wurde mit Entscheid des Bundesgerichts vom 24. Februar 2023 abgewiesen und ist somit rechtskräftig. Hinsichtlich der Landesverweisung bestätigte das Bundesgericht die Erwägungen des Obergerichts, wonach zwar ein Härtefall aufgrund der Situation der Kinder bzw. der gesundheitlich angeschlagenen Ehefrau des Beschwerdeführers vorliege, aber im Rahmen der Interessenabwägung an der Landesverweisung festzuhalten sei (BGr, 24. Februar 2023, 6B_1157/2022, E. 3.1 ff.). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Bundesgerichts vom 24. Februar 2023 und insbesondere die Landesverweisung am 12. Juli 2023 Beschwerde beim EGMR erhoben hat, ändert an der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit grundsätzlich nichts (vgl. Art. 61 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]; EGMR-Urteil Shamayev gegen Georgien und Russland vom 12. April 2005 [Nr. 36378/02] § 472; Ulrich Karpenstein/Franz C. Mayer, EMRK, Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten: Kommentar, 2. A., München 2015, Art. 34 N. 99). Der anstehende Strafvollzug und die daran anschliessende Landesverweisung stellen für den Beschwerdeführer und seine Familie zweifellos eine grosse Belastung dar – insbesondere angesichts des Umstands, dass seine Ehefrau gesundheitliche Probleme hat. Diese Umstände waren indes den kantonalen Strafinstanzen und dem Bundesgericht bekannt und wurden von ihnen ausführlich behandelt. Dennoch haben sie den Beschwerdeführer mit der teilbedingten Freiheitsstrafe bestraft und des Landes verwiesen bzw. das betreffende Strafurteil bestätigt.

3.  

3.1 Nach Art. 79b Abs. 1 StGB kann die Vollzugsbehörde auf Gesuch der verurteilten Person hin den Einsatz elektronischer Geräte und deren feste Verbindung mit dem Körper des Verurteilten anordnen für den Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen bis zu 12 Monaten (lit. a, sog. EM-Frontdoor) oder anstelle des Arbeitsexternates oder des Arbeits- und Wohnexternates für die Dauer von 3 bis 12 Monaten (lit. b, sog. EM-Backdoor). Voraussetzung für den Strafvollzug in Form der elektronischen Überwachung (Electronic Monitoring) ist gemäss Art. 79b Abs. 2 StGB, dass die verurteilte Person nicht flucht- und rückfallgefährdet ist (lit. a) und über eine dauerhafte Unterkunft verfügt (lit. b), sie einer geregelten Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche nachgeht oder ihr eine solche zugewiesen werden kann (lit. c), die weiteren in der Unterkunft lebenden erwachsenen Personen der elektronischen Überwachung zustimmen (lit. d) und die verurteilte Person dem Vollzugsplan zustimmt (lit. e). Bei teilbedingten Strafen ist nach neuer bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur die Dauer der unbedingt ausgesprochenen Strafe massgeblich (BGr, 18. März 2024, 7B_261/2023, E. 2.4 [zur Publikation vorgesehen]).

3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er die zeitlichen Anforderungen an das EM-Frontdoor nach Art. 79b Abs. 1 lit. a StGB erfülle. Die Vorinstanz und der Beschwerdegegner haben dies jeweils mit Blick auf die frühere bundesgerichtliche Rechtsprechung wegen der Zeitdauer der Freiheitsstrafe verneint. Aufgrund der Rechtsprechungsänderung des Bundesgerichts ist vorliegend auf den unbedingten Teil der Strafe abzustellen, welcher sechs Monate beträgt. Somit kommt aus zeitlicher Sicht ein EM-Frontdoor in Betracht.

3.3 Das Bundesgericht hat in BGE 145 IV 10 E. 2.3 (= Pra 2019 Nr. 89) entschieden, dass das Bundesrecht die Voraussetzungen für die Bewilligung der besonderen Vollzugsform der Halbgefangenschaft abschliessend regelt und dass kantonale und interkantonale Bestimmungen die Gewährung der Halbgefangenschaft daher nicht davon abhängig machen dürfen, dass die verurteilte Person in der Schweiz über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, da sich eine solche Voraussetzung nicht aus Art. 77b StGB ergibt. Im Urteil wird unter Verweis auf die Materialien (AB 2014 S 642 Votum Engler) auch ausgeführt, der Bundesgesetzgeber habe die anderen alternativen Vollzugsformen wie Electronic Monitoring und gemeinnützige Arbeit einheitlich regeln wollen (E. 2.3). Daraus ist zu schliessen, dass der Grundsatz, wonach die Kantone keine weitergehenden Voraussetzungen als das Bundesrecht statuieren dürfen, im Prinzip auch für das Electronic Monitoring nach Art. 79b StGB gilt und dass diese besondere Form des Strafvollzugs auch Personen ohne Aufenthaltsrecht in der Schweiz nicht generell verwehrt werden kann, wenn sich diese in absehbarer Zukunft voraussichtlich weiterhin in der Schweiz aufhalten werden (vgl. für die gemeinnützige Arbeit nach Art. 79a StGB: VGr, 13. Juni 2024, VB.2022.00569, E. 4).

3.4 Während somit ein fehlendes Aufenthaltsrecht dem Strafvollzug in der Form des EM-Frontdoor bei Personen, die sich voraussichtlich trotzdem weiterhin in der Schweiz aufhalten werden, grundsätzlich nicht entgegensteht (E. 3.2), muss der Verurteilte aber zur Ausübung der ins Feld geführten Tätigkeit berechtigt sein. Es wäre mit dem Strafzweck nicht vereinbar, wenn deren Vollzug dazu führen würde, dass er in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgehen dürfte, zu deren Ausübung er losgelöst vom Strafvollzug nicht berechtigt wäre.

Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag auf Strafvollzug in der Form des Electronic Monitoring damit, dass ihm dies die Fortführung seiner Erwerbstätigkeit ermöglichen würde. Es steht also weder eine Ausbildung noch eine unentgeltliche Beschäftigung in Frage. Zufolge der rechtskräftig ausgesprochenen Landesverweisung nach Art. 66a StGB (vorne Ziff. I.A) erlosch am 24. Februar 2023 ipso iure die ausländerrechtliche Bewilligung des Beschwerdeführers (vgl. Art. 61 Abs. 1 lit. e des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG; SR 142.20]; VGr, 26. Januar 2022, VB.2021.00613, E. 2.2; Cornelia Koller in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Aufl., Basel 2019 [BSK StGB], Art. 79b N. 19 und Art. 77b N. 11) und infolgedessen auch die Bewilligung für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nach Art. 11 Abs. 1 AIG. Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 16. August 2023 und mit Schreiben vom 12. September 2023 durch das Migrationsamt auf diesen Umstand hingewiesen. Somit würde der Vollzug in Form des Electronic Monitoring entweder dazu führen, dass er sich nach Art. 115 Abs. 1 lit. c AIG strafbar machen würde oder – wenn man diese Bestimmung auf eine Erwerbstätigkeit im Rahmen des Electronic Monitoring als nicht anwendbar betrachten würde – durch den Strafvollzug gegenüber anderen Personen ohne Aufenthaltsbewilligung privilegiert würde. Eine solche Auslegung und Anwendung von Art. 79b StGB würde gegen den Sinn und Zweck dieser Norm und den systematischen Zusammenhang mit anderen Normen des Bundesrechts verstossen. Soweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, dass er nach wie vor einer Erwerbstätigkeit nachgehe, diese notwendig sei, um seine Familie zu unterstützen, eine solche gar einer Schadensminderungspflicht entspringe und für den Staat eine Win-Win-Situation darstelle, rechtfertigt dies den Vollzug in Form des EM-Frontdoor somit nicht.

3.5 Soweit der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer vorbringt, dass seine Ehefrau gesundheitlich angeschlagen sei, substanziiert er in keiner Weise, an welcher Krankheit sie leidet und inwiefern daraus ein Betreuungsaufwand von 20 Stunden die Woche resultieren sollte. Dagegen spricht auch, dass der Beschwerdeführer gemäss dem eingereichten Arbeitsvertrag zu 100 % angestellt ist, was eine Betreuung von 20 Stunden die Woche der gesundheitlich angeschlagenen Ehefrau ausschliessen dürfte. Ein EM-Frontdoor gestützt auf eine mögliche Betreuung fällt somit bereits aus diesem Grund ausser Betracht. So kann der Beschwerdeführer auch nichts zu seinen Gunsten aus der jüngsten Rechtsprechung zur gemeinnützigen Arbeit ableiten, wonach diese Vollzugsform ohne Aufenthaltsrecht in der Schweiz nicht generell verwehrt werden kann, wenn sich die verurteilte Person in absehbarer Zukunft voraussichtlich weiterhin in der Schweiz aufhalten wird (VGr, 13. Juni 2024, VB.2022.00569, E. 4.9). Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob die obligatorische Landesverweisung nach Art. 66a StGB der Vollzugsform des Electronic Monitoring gestützt auf eine Beschäftigung für die Betreuung der Ehefrau im Umfang von 20 Wochenstunden prinzipiell entgegensteht.

3.6  Damit ist die Voraussetzung für den Strafvollzug in Form des Electronic Monitoring nach Art. 79b Abs. 2 lit. c StGB nicht erfüllt.

3.7 Demzufolge erübrigt sich auch der Beweisantrag des Beschwerdeführers, wonach seine Familie zur Zustimmung nach Art. 79b Abs. 2 lit. d StGB von Amtes wegen zu befragen sei.

4.  

Eventualiter beantragt der Beschwerdeführer, ihm sei der Vollzug in Halbgefangenschaft nach Art. 77b Abs. 1 StGB zu gewähren. Da auch hier die migrationsrechtliche Arbeitsbewilligung fehlt, kann auf das Dargelegte zum Vollzug im EM-Frontdoor verwiesen werden (vorne E. 3). Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.

5.  

5.1 Eventualiter beantragt der Beschwerdeführer zudem, dass der Haftantritt neu auf drei Monate nach Rechtskraft dieses Urteils anzusetzen sei. Das öffentliche Interesse am Vollzug rechtskräftig verhängter Strafen und der Gleichheitssatz schränken den Ermessensspielraum der Vollzugsbehörde hinsichtlich einer Verschiebung des Strafvollzugs erheblich ein. Der Strafvollzug bedeutet für die betroffene Person immer ein Übel, das von den einen besser, von den anderen weniger gut ertragen wird. Selbst die Möglichkeit, dass Leben oder Gesundheit der verurteilten Person gefährdet sein könnten, genügt nicht für einen Strafaufschub. Verlangt wird, dass mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist, der Strafvollzug gefährde Leben oder Gesundheit der betroffenen Person. Selbst in diesem Fall ist eine Abwägung von öffentlichen und privaten Interessen vorzunehmen, wobei neben den medizinischen Gesichtspunkten auch die Art und Schwere der begangenen Tat und die Dauer der Strafe zu berücksichtigen sind. Unbestreitbar stellt der Straf- oder Massnahmenvollzug für die betroffene Person, das Kind sowie die Partnerschaft eine Belastung dar und ist für jeden in ein familiäres Umfeld eingebetteten Täter mit einer gewissen Härte verbunden; die Trennung von seinem Kind ist eine zwangsläufige, unmittelbar gesetzmässige Folge des Vollzugs der Freiheitsstrafe und der damit verbundenen Nebenfolgen (BGE 146 IV 267, E. 3.2.1 f.).

5.2 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass der Strafvollzug aufzuschieben sei, damit er das bestehende Arbeitsverhältnis ordentlich kündigen könne, ist auf die fehlende ausländerrechtliche Bewilligung hinzuweisen (vorne E. 3.4). Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, dass bei ihm ein Härtefall vorliege und er Zeit zur Verabschiedung von seiner Familie bedürfe. Dies stellt jedoch eine unvermeidbare Konsequenz der freiheitsentziehenden Sanktion dar, welche sich der Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt der Tathandlungen vor Augen führen musste. Aufgrund der Verfahrensdauer der Rechtsmittel gegen das Aufgebot zum Strafvollzug hatte der Beschwerdeführer seit dem rechtskräftigen Urteil des Bundesgerichts vom 24. Februar 2023 bereits mehr als eineinhalb Jahre Zeit, sich von seiner Familie zu verabschieden und seine Angelegenheiten zu regeln. Dazu kommt, dass das Bundesgericht in seinem Urteil vom 24. Februar 2023 die Erwägungen des Obergerichts, wonach der Beschwerdeführer nach wie vor eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstelle, bestätigt hat (E. 3.2.2 und 3.3). Damit rechtfertigt sich kein weiterer Aufschub des Strafvollzugs um drei Monate, zumal das öffentliche Interesse am Strafvollzug und der Landesverweisung überwiegt (vgl. § 48 Abs. 2 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 [JVV; LS 331.1]).

6.  

Die Beschwerde ist demzufolge vollumfänglich abzuweisen.

7.  

7.1 Nach § 71 VRG i.V.m. Art. 128 Abs. 3 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) kann der Parteivertretung bei mutwilliger Prozessführung eine Ordnungsbusse bis Fr. 2'000.- auferlegt werden (zur Anwendbarkeit dieser Bestimmung im Verfahren vor Verwaltungsgericht vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl., Zürich etc. 2014, § 71 N. 8). Von Mutwilligkeit ist in Fällen auszugehen, in denen jede vernünftige Partei nach Treu und Glauben von der Anrufung des Gerichts absähe. Die Partei muss den Prozess geführt haben, obwohl sie die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne Weiteres erkennen konnte (Plüss, § 5 N. 92). Mutwillige Prozessführung liegt vor, wenn das Verfahren nur zum Zeitgewinn eingeleitet wurde (BGE 118 II 87, E. 4; Plüss, § 5 N. 92; Nina J. Frei in: Heinz Hausheer/Hans Peter Walter [Hrsg.], Berner Kommentar ZPO, Bd. I, Bern 2012, Art. 128 N. 22).

7.2 Das Sistierungsbegehren vom 6. Mai 2024 zielt klar auf eine Verzögerung der Vollstreckung des rechtskräftigen Urteils des Bundesgerichts vom 24. Februar 2023 (vorne Ziff. I.A) und des vorliegenden Verfahrens ab, und Rechtsanwalt Dr. B hätte bei Beachtung der elementarsten Sorgfalt die Aussichtslosigkeit des Sistierungsbegehrens erkennen können. So begehrte er in seiner Beschwerde an das Verwaltungsgericht zunächst eine Sistierung des Verfahrens, bis der EGMR entschieden habe. Als dieses – für sich allein nicht zu beanstandende – Begehren abgelehnt worden war, stellte er mit Eingabe vom 15. April 2024 sodann einen Antrag auf Fristerstreckung um 32 Tage, welcher nur teilweise gutgeheissen werden konnte. In der Präsidialverfügung vom 16. April 2024 wurde Folgendes festgehalten (E. 3): Im vorliegenden Fall gilt es zu beachten, dass rechtskräftige Strafen möglichst bald zu vollziehen sind und sich eine allzu lange Aufschiebung des Strafantritts schlecht mit dem öffentlichen Interesse an der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs und dem Prinzip der Rechtsgleichheit verträgt.

7.3 Trotz dieser Ausführungen nutzte Rechtsanwalt Dr. B die Fristerstreckung nicht dazu, sich zu den zugestellten Akten zu äussern, sondern um ein erneutes Sistierungsgesuch zu stellen. Nun beantragte er die Sistierung, bis das Bundesgericht über seine Beschwerde gegen die Abweisung seines ersten Sistierungsgesuchs entschieden habe. Er äussert sich in seinem Schreiben vom 6. Mai 2024 nicht zur Sache oder den zugestellten Akten. So führt Rechtsanwalt Dr. B selbst aus, dass er eine neue Präsidialverfügung über sein erneutes Sistierungsgesuch vom 6. Mai 2024 ans Bundesgericht anzufechten gedenke und das entsprechende Rechtsinstitut der Sistierung "ad absurdum" führen könne. Damit bringt er seine Absicht zum Ausdruck, das vorliegende Verfahren hinauszuzögern und dass er zu diesem Zweck das prozessuale Mittel des Sistierungsantrags bewusst in einer Weise verwendete, die dessen Zweck und dem Zweck des Verfahrens widerspricht. Auch das zweite Sistierungsbegehren musste abgewiesen werden. Mit Beschwerde vom 1. Juli 2024 gegen die Präsidialverfügung vom 30. Mai 2024 setzte Rechtsanwalt Dr. B sodann seine angekündigte Absicht um. Ein anderer Zweck als die Hinauszögerung des Verfahrens durch das erneute Sistierungsgesuch ist angesichts seiner offensichtlichen Aussichtslosigkeit nicht ersichtlich.

7.4 Zusammenfassend verfolgt Rechtsanwalt Dr. B mit Nachdruck eine Verzögerung des Verfahrens und versucht die Vollstreckung des rechtskräftigen Urteils des Bundesgerichts vom 24. Februar 2023 hinauszuzögern. Eine solche mutwillige Prozessführung verstösst gegen Treu und Glauben und gefährdet das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs. Da mit der vorliegenden mutwilligen Prozessführung besonders gewichtige öffentliche Interessen gefährdet werden, ist Rechtsanwalt Dr. B gestützt auf § 71 VRG i.V.m. Art. 128 Abs. 3 ZPO mit einer Ordnungsbusse zu bestrafen, wobei eine Ordnungsbusse in der Höhe von Fr. 500.- angemessen ist.

8.  

8.1  

8.1.1 § 167 Abs. 1 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 (GOG; LS 211.1) sieht eine Anzeigepflicht für Behörden und Angestellte des Kantons und der Gemeinden vor. Diese sind verpflichtet, strafbare Handlungen anzuzeigen, die sie bei der Ausübung ihrer Amtstätigkeit wahrnehmen. Dabei wird für Anzeigen von Gerichtsbehörden ein qualifizierter Tatverdacht verlangt (VGr, 11. Februar 2021, VB.2020.00902, E. 1.3; 31. Juli 2013, VB.2013.00353, E. 6; Robert Hauser/Erhard Schweri/Viktor Lieber, GOG, Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010, 2. A., Zürich etc. 2017, § 167 N. 4).

8.1.2 Der Beschwerdeführer macht vor Verwaltungsgericht geltend, dass er trotz einer fehlenden ausländerrechtlichen Bewilligung infolge der Landesverweisung einer Erwerbstätigkeit nachgehe. Ferner reichte er den diesbezüglichen unbefristeten Arbeitsvertrag vom 14. Oktober 2022 ein. Somit besteht ein qualifizierter Tatverdacht, dass sich der Beschwerdeführer nach Art. 115 Abs. 1 lit. c AIG strafbar gemacht haben könnte. Der Beschwerdeführer ist deshalb von Amtes wegen bei der Staatsanwaltschaft anzuzeigen. Auch sein Arbeitgeber (die D AG in E) ist wegen des Verdachts auf Beschäftigung eines Ausländers ohne Bewilligung im Sinne von Art. 117 AIG zwecks weiterer strafrechtlicher Abklärung anzuzeigen.

8.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt eine besonders schwere Sorgfaltspflichtverletzung eines Anwalts nach Art. 12 lit. a des Anwaltsgesetzes vom 23. Juni 2000 (BGFA; SR 935.61) vor, wenn dieser mittels seiner besonders mangelhaften Beratung ein Strafverfahren gegen seinen Mandanten provoziert (BGr, 28. Februar 2012, 2C_878/2011, E. 5.2; vgl. auch Benoît Chappuis/Jérôme Gurtner, La profession d'avocat, Genf/Zürich/Basel 2021, Rz. 182; Walter Fellmann, Anwaltsrecht, 2. Aufl., Bern 2017, N. 242). Es ist daher nach Art. 15 Abs. 1 BGFA und § 39 Abs. 1 lit. a des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (LS 215.1) von Amtes wegen eine Meldung an die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich zu erstatten, da der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Dr. B) die Berufsregeln verletzt haben könnte, indem er vor Verwaltungsgericht vorbringt, dass sein Mandant ohne ausländerrechtliche Bewilligung einer Erwerbstätigkeit nachgehe (vorne E. 8.1.2).

9.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 i.V.m. § 13 Abs. 2 VRG). Ausnahmsweise können die Kosten auch dem Rechtsvertreter eines Verfahrensbeteiligten auferlegt werden, wenn dieser unnötige Kosten verursacht (BGE 129 IV 206, E. 2; Plüss, § 13 N. 60, 62). Aufgrund der teilweise mutwilligen Prozessführung sind 1/4 der Gerichtskosten Rechtsanwalt Dr. B aufzuerlegen (vorne E. 7). Da der Beschwerdeführer unterliegt, ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Auf die Einholung einer Honorarnote kann daher verzichtet werden.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

       A hat sich am Donnerstag, 7. November 2024, 08.30 Uhr, beim Vollzugszentrum C, F-Strasse 01, G, zum Strafantritt zu melden.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'200.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    195.--     Zustellkosten, Fr. 2'395.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden zu 3/4 dem Beschwerdeführer und zu 1/4 Rechtsanwalt Dr. B auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Rechtsanwalt Dr. B wird eine Ordnungsbusse von Fr. 500.- auferlegt.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an: a)    Rechtsanwalt Dr. B (je ein Exemplar für sich und für den Beschwerdeführer); b)    den Beschwerdegegner; c)    die Direktion der Justiz und des Innern; d)    das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement; e)    die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland unter Beilage der Strafanzeige; f)     die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich        unter Beilage einer Meldung im Sinne von E. 8.2; g)    das Bundesgericht (betreffend die Verfahren 03 und 04).

VB.2024.00093 — Zürich Verwaltungsgericht 01.10.2024 VB.2024.00093 — Swissrulings