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Zürich Verwaltungsgericht 14.03.2024 VB.2024.00077

14 marzo 2024·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·931 parole·~5 min·7

Riassunto

fehlendes Rechtsdomizil | [Löschung eines Einzelunternehmens im Handelsregister wegen fehlenden Rechtsdomizils] Die streitbetroffene Verfügung ist durch Wiedererwägung nachträglich weggefallen. Damit wird das Beschwerdeverfahren gegenstandslos (E. 2). Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00077   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 14.03.2024 Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: fehlendes Rechtsdomizil

[Löschung eines Einzelunternehmens im Handelsregister wegen fehlenden Rechtsdomizils] Die streitbetroffene Verfügung ist durch Wiedererwägung nachträglich weggefallen. Damit wird das Beschwerdeverfahren gegenstandslos (E. 2). Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit.

  Stichworte: ABSCHREIBUNG GEGENSTANDSLOSIGKEIT WIEDERERWÄGUNG

Rechtsnormen: Art. 2 lit. b HRegV Art. 934a OR

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 5

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2024.00077

Verfügung

der Einzelrichterin

vom 14. März 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiber Dumenig Stiffler.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Handelsregisteramt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend fehlendes Rechtsdomizil,

hat sich ergeben:

I.  

Das Einzelunternehmen B ist mit Sitz in Zürich und Domizil an der dortigen C-Strasse im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen, wobei A als Inhaberin registriert ist. Am 22. Januar 2024 verfügte das Handelsregisteramt des Kantons Zürich im Wesentlichen, das Einzelunternehmen B von Amtes wegen zu löschen, dies nach Eintritt der Rechtskraft ins Handelsregister einzutragen und die Eintragungsgebühr von Fr. 194.50 A aufzuerlegen.

II.  

Hiergegen erhob A am 7. Februar 2024 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des Handelsregisteramtes vom 22. Januar 2024. Das Handelsregisteramt reichte am 20. Februar 2024 eine Beschwerdeantwort sowie die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens ein und beantragte, das Verfahren sei als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Anordnungen des Handelsregisteramts zuständig (Art. 942 Abs. 1 f. des Obligationenrechts [OR, SR 220] in Verbindung mit §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]; VGr, 21. Juli 2023, VB.2023.00159, E. 1.1 – 25. Mai 2023, VB.2023.00011, E. 1.1 – 11. April 2023, VB.2022.00783, E. 1.1). Es liegt kein Fall von Art. 934 Abs. 3 OR oder Art. 939 Abs. 2 OR in Verbindung mit Art. 153 Abs. 3 der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV, SR 221.411) vor.

1.2 Angesichts der wirtschaftlichen Auswirkungen der Auflösung eines Einzelunternehmens geht das Bundesgericht – sofern nicht gegenteilige Anhaltspunkte vorliegen – von einem Fr. 30'000.übersteigenden Streitwert aus (BGr, 11. April 2011, 4A_636/2010, E. 1.1). Anhaltspunkte für einen tieferen Streitwert sind vorliegend nicht ersichtlich. Entsprechend wäre die Sache grundsätzlich in Dreierbesetzung zu erledigen (§ 38 Abs. 1 und § 38b Abs. 1 lit. c e contrario VRG). Wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt, ist das Verfahren indes als gegenstandslos geworden abzuschreiben, sodass die Erledigung in die Zuständigkeit der Einzelrichterin fällt (§ 38b Abs. 1 lit. b VRG).

2.  

2.1 Gemäss Art. 2 lit. b HRegV gilt als Rechtsdomizil die Adresse, unter welcher die Rechtseinheit an ihrem Sitz erreicht werden kann (vgl. VGr, 18. August 2020, VB.2020.00356, E. 2.1). Hat ein Einzelunternehmen kein Rechtsdomizil mehr, so wird es vom Handelsregisteramt nach ergebnisloser Aufforderung im Schweizerischen Handelsamtsblatt aus dem Handelsregister gelöscht (Art. 934a OR). Zuvor fordert das Handelsregisteramt das Einzelunternehmen auf, die erforderliche Anmeldung vorzunehmen oder zu belegen, dass keine Eintragung, Änderung oder Löschung erforderlich ist. Es setzt dem Einzelunternehmen dafür eine Frist (Art. 152 Abs. 1 HRegV). Die Aufforderung hat auf die massgebenden Vorschriften und die Rechtsfolgen für den Fall, dass ihr keine Folge geleistet wird, hinzuweisen (Art. 152 Abs. 2 HRegV).

Leistet der Inhaber oder die Inhaberin des Einzelunternehmens der Aufforderung innert Frist keine Folge, so erlässt das Handelsregisteramt eine Verfügung über die Löschung, den Inhalt des Eintrags im Handelsregister, die Gebühren und gegebenenfalls die Ordnungsbusse nach Art. 940 OR (Art. 153 Abs. 1 HRegV). Im Eintrag ist die Rechtsgrundlage zu erwähnen und ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Eintragung von Amtes wegen erfolgt ist (Art. 153 Abs. 2 HRegV).

Die Aufforderungen des Handelsregisteramts werden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung an das eingetragene Rechtsdomizil der Rechtseinheit oder nach den Bestimmungen über den elektronischen Geschäftsverkehr zugestellt (Art. 152a Abs. 1 HRegV). Die Zustellung erfolgt nach Art. 152a Abs. 3 lit. a HRegV durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt, wenn das eingetragene Rechtsdomizil der Rechtseinheit nicht mehr den Tatsachen entspricht und ein neues Rechtsdomizil trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden kann.

2.2 Vorliegend wurde ein an das eingetragene Domizil des Einzelunternehmens der Beschwerdeführerin adressiertes Schreiben des Handelsregisteramtes vom 3. November 2023 von der Post mit der Bemerkung "Empfänger konnte unter angegeben Adresse nicht ermittelt werden" retourniert. In der Folge forderte das Handelsregisteramt die Beschwerdeführerin mittels Schreiben vom 8. November 2023 und 14. November 2023 "im Sinn von Art. 152 Abs. 1 HRegV" auf, innert 30 Tagen das Rechtsdomizil zu bestätigen oder ein neues Rechtsdomizil einzutragen. Beide Schreiben wurden ebenfalls von der Post retourniert. Eine weitere Aufforderung an die Privatadresse der Beschwerdeführerin konnte ebenfalls nicht zugestellt werden. Schliesslich wurde die Aufforderung am 6. Dezember 2023 nach Art. 152a Abs. 3 HRegV in Verbindung mit Art. 934a Abs. 1 OR durch Bekanntmachung im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert und die Publikation zusätzlich auch der Beschwerdeführerin an ihre Privatadresse gesandt. Schliesslich erliess das Handelsregisteramt am 22. Januar 2024 die angefochtene Verfügung.

Nachdem die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen diese Verfügung erhoben hatte, hob das Handelsregisteramt mit Verfügung vom 20. Februar 2024 die Ausgangsverfügung vom 22. Januar 2024 auf und schrieb das Verfahren wegen fehlenden Rechtsdomizils als gegenstandslos geworden ab. Dies begründete es damit, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde das Rechtsdomizil wieder hergestellt habe und sie damit – wenn auch verspätet – ihren Pflichten nachgekommen sei.

2.3 Die streitbetroffene Verfügung ist nach dem Gesagten durch Wiedererwägung nachträglich – das heisst nach Einreichung der Beschwerde – weggefallen. Damit wird das Beschwerdeverfahren gegenstandslos (Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 63 N. 6).

3.  

Bei Gegenstandslosigkeit befindet das Verwaltungsgericht nach Ermessen über die eigenen Nebenfolgen; dabei berücksichtigt es, wer vermutlich unterlegen wäre oder die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat; besonders bei Versagen dieser Kriterien lässt sich auch nach Billigkeit vorgehen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 74 f., sowie Donatsch, § 63 N. 7; VGr, 21. Juni 2022, VB.2022.00327, E. 2.1 mit Hinweisen). Da die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten das vorliegende Verfahren sowie dessen Gegenstandslosigkeit verursachte, sind ihr die Gerichtskosten aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG).

4.  

Zur Rechtsmittelbelehrung im nachstehenden Urteilsdispositiv ist Folgendes zu erläutern: Öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht stehen, unterliegen der Beschwerde in Zivilsachen. Dazu zählen insbesondere auch Entscheide über die Führung des Handelsregisters (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Da der Streitwert Fr. 30'000.- übersteigt (vgl. vorn E. 1.2), ist insofern auf das ordentliche Rechtsmittel nach Art. 72 ff. BGG zu verweisen (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG).

Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:

1.    Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr.    570.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

5.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    das Eidgenössische Amt für das Handelsregister.

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