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Zürich Verwaltungsgericht 04.03.2024 VB.2024.00074

4 marzo 2024·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·957 parole·~5 min·11

Riassunto

Administrativuntersuchung | Die Beschwerdeführerin strebt mit dem vorliegenden Verfahren eine unabhängige Beurteilung der in einem aufsichtsrechtlichen Verfahren vor der Bildungsdirektion gegenüber der Beschwerdegegnerin und dem MAB erhobenen Vorwürfe durch das Verwaltungsgericht an. Das Verwaltungsgericht ist jedoch nicht (Ober-)Aufsichtsbehörde über die Beschwerdegegnerin, das MAB oder die Bildungsdirektion und entsprechend nicht für eine unabhängige aufsichtsrechtliche Beurteilung der diesen gegenüber erhobenen Rügen der Beschwerdeführerin zuständig (E. 2). Nichteintreten.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00074   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 04.03.2024 Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Administrativuntersuchung

Die Beschwerdeführerin strebt mit dem vorliegenden Verfahren eine unabhängige Beurteilung der in einem aufsichtsrechtlichen Verfahren vor der Bildungsdirektion gegenüber der Beschwerdegegnerin und dem MAB erhobenen Vorwürfe durch das Verwaltungsgericht an. Das Verwaltungsgericht ist jedoch nicht (Ober-)Aufsichtsbehörde über die Beschwerdegegnerin, das MAB oder die Bildungsdirektion und entsprechend nicht für eine unabhängige aufsichtsrechtliche Beurteilung der diesen gegenüber erhobenen Rügen der Beschwerdeführerin zuständig (E. 2). Nichteintreten.

  Stichworte: AUFSICHTSBESCHWERDE AUFSICHTSRECHT GERICHTSKASSE NICHTEINTRETEN SACHLICHE UNZUSTÄNDIGKEIT UNZUSTÄNDIGKEIT

Rechtsnormen: § 5 VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2024.00074

Verfügung

des Einzelrichters

vom 4. März 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonsschule B,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Administrativuntersuchung,

hat sich ergeben:

I.  

A. A arbeitete ab September 2017 als Bibliothekarin bei der Kantonsschule B. Nach Auflösung ihres Anstellungsverhältnisses warf sie ihrer früheren Arbeitgeberin unter anderem vor, im Zusammenhang mit einem Konflikt am Arbeitsplatz die arbeitgeberische Fürsorgepflicht verletzt zu haben. Mit Schreiben vom 16. September 2022 gab das Mittelschul- und Berufsbildungsamt Zürich (MBA) einer gegen die Kantonsschule B eingereichte Aufsichtsbeschwerde von A teilweise statt und forderte die Schulleitung der Kantonsschule B auf, ihr bis Ende Oktober 2022 Bericht über die zur Klärung des Konflikts getroffenen Massnahmen zu erstatten sowie die Weisung der Finanzdirektion betreffend Verfahren bei sexueller Belästigung und Mobbing am Arbeitsplatz zur Kenntnis zu nehmen und ihr Handeln danach auszurichten. Im Übrigen stellte das MBA fest, seine Abklärungen hätten ergeben, dass an der Kantonsschule B keine gravierenden Missstände vorherrschten und im Zusammenhang mit dem erkannten Arbeitsplatzkonflikt keine schwerwiegenden Pflichtverletzungen begangen worden seien.

B. In der Folge ersuchte A im Dezember 2022 sowohl das MBA wie auch die Kantonsschule B um Akteneinsicht.

Da die Gesuche bis dahin aus ihrer Sicht nicht behandelt worden waren, gelangte A am 7. bzw. 9. Februar 2023 an die Bildungsdirektion und rügte eine Rechtsverweigerung durch die Schulkommission der Kantonsschule B (Verfahren R-2023-0019) sowie eine solche durch das MBA (Verfahren R-2023-0022). Am 1. März 2023 schrieb die Bildungsdirektion das zweitgenannte Verfahren als gegenstandslos geworden ab, weil A bereits Akteneinsicht gewährt worden sei.

C. Losgelöst von den Verfahren betreffend Rechtsverzögerung hatte A der Bildungsdirektion sodann am 15. September 2023 ein Gesuch um Durchführung einer Administrativuntersuchung gegen die Schulleitung der Kantonsschule B, ein Mitglied der Schulkommission und das MBA gestellt. Hierzu teilte ihr die Bildungsdirektion am 20. Oktober 2023 mit, dass ihr Schreiben vom 15. September 2023 als Aufsichtsbeschwerde entgegengenommen (Verfahren A-2023-0002) und teilweise – so betreffend die gegen die Schulleitung der Kantonsschule B und ein Mitglied der Schulkommission gerichtete Beschwerde – dem MBA zur Behandlung überwiesen werde; die gegenüber dem MBA erhobenen Vorwürfe würden dagegen durch die Direktion untersucht, wobei A keine Verfahrensrechte zustünden.

Am 29. September 2023 bat A die Bildungsdirektion darum, die teilweise Überweisung der Aufsichtsbeschwerde "erneut in Erwägung zu ziehen" und "diesen Konflikt" bzw. ihre Anträge durch eine unabhängige Stelle prüfen zu lassen.

II.  

Am 5. Februar 2024 gelangte A mit einer als "Vorschriftswidrige Untersuchungen nach Antrag auf Eröffnung einer Administrativuntersuchung / Aufsichtsbeschwerde" bezeichneten Eingabe ans Verwaltungsgericht und ersuchte dieses um "vorläufige Prüfung" bzw. "initiale Erörterung" einer Angelegenheit, "die noch nicht den Weg der formalen Rechtsbeschwerde gegangen ist". Sie beanstandete im Wesentlichen, dass das bisherige Vorgehen des MBA im Zusammenhang mit der Prüfung ihrer gegenüber der Kantonsschule B und einem Mitglied der Schulkommission erhobenen Vorwürfe äusserst fragwürdig sei und Zweifel daran erwecke, dass die erneute Prüfung fair ausfalle. Vielmehr sei eine faire und unparteiische Untersuchung durch das MBA wie auch durch die Bildungsdirektion unter den gegebenen Umständen definitiv nicht zu erwarten. Die gegen das MBA erhobene Rechtsverzögerungsbeschwerde habe die Bildungsdirektion sodann zu Unrecht voreilig als gegenstandslos geworden deklariert (Verfahren R-2023-0022) und das gegen die Kantonsschule B gerichtete Rechtsverzögerungsverfahren (Verfahren R-2023-0019) sei noch immer hängig.

Das Verwaltungsgericht zog im Anschluss die Akten des Rekursverfahrens R-2023-0019 und damit namentlich auch den in der Sache ergangenen Endentscheid der Bildungsdirektion vom 14. Februar 2024 bei, womit der Rekurs als gegenstandslos geworden abgeschrieben worden war. A reichte dem Gericht am 25. Februar 2024 ihr in der gleichen Angelegenheit an die Bildungsdirektion gerichtetes Schreiben vom 23. Februar 2024 ein, womit sie dieser gegenüber erklärt hatte, gegen die Verfügung vom 14. Februar 2024 im Verfahren R-2023-0019 keine Beschwerde beim Verwaltungsgericht einlegen zu werden, "da […] meine Rechtsverzögerungsbeschwerde tatsächlich gegenstandslos wurde".

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das vorliegende Verfahren ist durch den Einzelrichter zu erledigen, da sich die Rechtsvorkehr der Beschwerdeführerin aufgrund der augenscheinlichen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung ihres Anliegens als offensichtlich unzulässig erweist (§ 38b Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]; Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7 in Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8).

2.  

Der Beschwerdeführerin geht es mit der Eingabe vom 5. Februar 2024 augenscheinlich nicht darum, eine Beschwerde gegen die in den Rekursverfahren R-2023-0022 und R-2023-0019 ergangenen Rechtsmittelentscheide der Bildungsdirektion zu erheben oder die Verzögerung des letztgenannten Verfahrens gerichtlich festgestellt zu wissen. Vielmehr wird aus der weiteren Begründung der Eingabe und namentlich der dort von der Beschwerdeführerin gewählten Formulierung, sie habe mit der vom Verwaltungsgericht "initial" zu prüfenden Angelegenheit "noch nicht den Weg der formalen Rechtsbeschwerde" bestritten, deutlich, dass eine unabhängige Beurteilung der mit Aufsichtsbeschwerde vom 13. September 2023 bzw. im aufsichtsrechtlichen Verfahren A-2023-0002 erhobenen Vorwürfe durch das Verwaltungsgericht angestrebt wird.

Das Verwaltungsgericht ist jedoch nicht (Ober-)Aufsichtsbehörde über die Beschwerdegegnerin, das MAB oder die Bildungsdirektion und entsprechend nicht für eine unabhängige aufsichtsrechtliche Beurteilung der diesen gegenüber erhobenen Rügen der Beschwerdeführerin zuständig (vgl. Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a, N. 74, 76 und 85; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 16). Reagiert eine Behörde nicht auf eine Aufsichtsbeschwerde, ist nach der Praxis ebenfalls nur die Aufsichtsbeschwerde an die nächsthöhere Aufsichtsinstanz gegeben; mangels schutzwürdigen Interesses steht der anzeigenden Person die Rechtsverweigerungsbeschwerde (ans Verwaltungsgericht) nicht offen (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 85 f. und N. 80).

Auf die Rechtsvorkehr der Beschwerdeführerin ist somit nicht einzutreten. Von einer Überweisung der Eingabe vom 5. Februar 2024 an die zuständige Instanz kann abgesehen werden, da die Erhebung einer Aufsichtsbeschwerde nicht fristgebunden ist (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 79; Plüss, § 5 N. 48).

3.  

Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

4.  

Die Verfahrenskosten sind umständehalber auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    300.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr.    370.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

5.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Bildungsdirektion.

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