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Zürich Verwaltungsgericht 14.03.2024 VB.2024.00051

14 marzo 2024·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·832 parole·~4 min·8

Riassunto

Annulation von Fehlversuchen | [Annulation von Fehlversuchen] Die streitbetroffene Verfügung ist durch Wiedererwägung nachträglich weggefallen. Damit wird das Beschwerdeverfahren gegenstandslos (E. 2). Kostenauflage an die Beschwerdegegnerin (E. 3) Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00051   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 14.03.2024 Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Bildung Betreff: Annulation von Fehlversuchen

[Annulation von Fehlversuchen] Die streitbetroffene Verfügung ist durch Wiedererwägung nachträglich weggefallen. Damit wird das Beschwerdeverfahren gegenstandslos (E. 2). Kostenauflage an die Beschwerdegegnerin (E. 3) Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit.

  Stichworte: ABSCHREIBUNG GEGENSTANDSLOSIGKEIT WIEDERERWÄGUNG

Rechtsnormen: - keine -

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 5

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2024.00051

Verfügung

der Einzelrichterin

vom 14. März 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiber Dumenig Stiffler.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Universität Zürich,  

Beschwerdegegnerin,

betreffend Annulation von Fehlversuchen,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Leistungsausweis vom 24. Februar 2023 teilte die Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Zürich A mit, dass sie sechs Module im Studiengang Bachelor of Law, Mono 180, mit der Note 1.0 nicht bestanden habe. Eine hiergegen erhobene Einsprache wurde mit Entscheid des Fakultätsvorstandes der rechtswissenschaftlichen Fakultät vom 15. Mai 2023 abgewiesen.

II.  

Mit Beschluss vom 7. Dezember 2023 wies die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen den von A hiergegen erhobenen Rekurs ab (Dispositiv-Ziff. I), auferlegte ihr die Kosten des Rekursverfahrens (Dispositiv-Ziff. III) und sprach ihr keine Parteientschädigung zu (Dispositiv-Ziff. IV).

III.  

A liess am 29. Januar 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Beschluss der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 7. Dezember 2023 aufzuheben und seien ihr die Fehlversuche in den Modulen Methodenlehre und Rechtstheorie, Rechtsgeschichte, Römisches Privatrecht, Privatrecht I, Strafrecht I und Öffentliches Recht I nicht anzurechnen sowie die damit verbundenen Noten zu annullieren; eventualiter sei der Beschluss der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 7. Dezember 2023 aufzuheben und die Universität anzuweisen, ihr Einsicht in sämtliche Fälle der letzten fünf Jahre zu gewähren, in welchen Studierenden, die infolge Falschbuchungen nicht zur Prüfung angetreten sind, ausnahmsweise keine Fehlversuche angerechnet wurden.

Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen beantragte in ihrem Schreiben vom 8. Februar 2024 mit Verweis auf ihren Beschluss vom 7. Dezember 2023 Abweisung der Beschwerde.

Die rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Zürich teilte dem Verwaltungsgericht mit Beschwerdeantwort vom 16. Februar 2024 mit, dass der Fakultätsvorstand seinen Einspracheentscheid vom 15. Mai 2023 in Wiedererwägung gezogen und die Fehlversuche von A in den Modulen Methodenlehre und Rechtstheorie, Rechtsgeschichte, Römisches Privatrecht, Privatrecht I, Strafrecht I sowie Öffentliches Recht I des Herbstsemesters 2022 annulliert habe. Entsprechend sei die Beschwerde von A als infolge Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen über Anordnungen der Beschwerdegegnerin zuständig (§ 46 Abs. 5 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 [LS 415.11] in Verbindung mit §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

Die Beurteilung der Beschwerde fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit, da das Verfahren – wie sich im Folgenden zeigt – als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (§ 38b Abs. 1 lit. b VRG).

2.  

2.1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Das geltend gemachte Interesse muss grundsätzlich aktuell sein, was bedeutet, dass es sowohl im Zeitpunkt der Rechtsmittelerhebung als auch im Zeitpunkt des Entscheids vorliegen muss (Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 24). Fällt das Rechtsschutzinteresse während der Hängigkeit des Verfahrens dahin, wird dieses als gegenstandslos geworden abgeschrieben (Bertschi, § 21 N. 26; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63 N. 6).

2.2 Der Wiedererwägungsentscheid des Fakultätsvorstandes vom 15. Februar 2024 entspricht einer vollumfänglichen Gutheissung des in der vorliegenden Beschwerde gestellten Hauptantrags der Beschwerdeführerin. Ein über diesen Antrag hinausgehendes Rechtsschutzinteresse ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerde als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.

3.  

3.1 Bei Gegenstandslosigkeit befindet das Verwaltungsgericht nach Ermessen über die eigenen Nebenfolgen; dabei berücksichtigt es, wer vermutlich unterlegen wäre oder die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat; besonders bei Versagen dieser Kriterien lässt sich auch nach Billigkeit vorgehen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 74 f., sowie Donatsch, § 63 N. 7).

3.2 Im vorliegenden Fall ist die Gegenstandslosigkeit durch den Wiedererwägungsentscheid des Fakultätsvorstands der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich vom 16. Februar 2024 und somit während des bereits laufenden Beschwerdeverfahrens eingetreten. Begründet hat der Fakultätsvorstand diese Wiedererwägung damit, dass die Beschwerdeführerin im Frühjahrssemester 2023 Module der Assessmentstufe nicht bestanden habe, und es deshalb unverhältnismässig wäre, am ursprünglichen Einspracheentscheid festzuhalten. Folglich rechtfertigt es sich vorliegend, der Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Diese hat ausserdem die Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren angemessen zu entschädigen.

Eine Änderung der vorinstanzlichen Kostenregelung rechtfertigt sich bei Gegenstandslosigkeit nur dann, wenn sich der vorinstanzliche Entscheid als unhaltbar herausstellt (Plüss, § 13 N. 77), was vorliegend jedoch nicht der Fall ist.

3.3 Nach dem Gesagten sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und ist der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (inkl. Mwst.) für das Beschwerdeverfahren zuzusprechen.

4.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Verfügungsdispositivs ist Folgendes zu erläutern: Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen nicht die Ergebnisse der eigentlichen Prüfung, sondern organisatorische bzw. verfahrensrechtliche Gesichtspunkte Gegenstand des Verfahrens sind, wird dies vom Ausschlussgrund nicht erfasst und es steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur Verfügung (vgl. BGr, 29. Mai 2018, 2C_1004/2017, E. 1.1; BGE 136 I 229 E. 1). Ansonsten kann die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG ergriffen werden.

Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr.    570.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren von Fr. 2'000.- zu bezahlen.

5.    Gegen diese Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien (an die Beschwerdeführerin unter Beilage einer Kopie von …); b)    die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.

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