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Geschäftsnummer: VB.2024.00023 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.01.2025 Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Administrativmassnahmen im Strassenverkehr Betreff: Führerausweisentzug
Warnungsentzug des Führerausweises; Abstützen auf den zugrunde liegenden Strafentscheid Die Verwaltungsbehörde ist grundsätzlich an die Tatsachenfeststellungen des Strafgerichts gebunden. Bestehen aber klare Anhaltspunkte, dass die Sachverhaltsfeststellung des Strafgerichts unrichtig ist, darf die Verwaltungsbehörde nicht ohne Weiteres darauf abstellen (E. 4.1). Die vorliegenden Akten geben keinen Aufschluss darüber, ob und wann der Strafbefehl rechtskräftig geworden ist und ob die wichtigsten Verfahrenshandlungen dem Beschwerdeführer in einer ihm verständlichen Sprache zur Kenntnis gebracht wurden. Da dem Betroffenen dadurch kein Nachteil erwachsen darf, kann auch eine nach Fristablauf erfolgte Einsprache gegen den Strafbefehl noch als rechtzeitig gelten. Ob der Beschwerdeführer rechtzeitig Einsprache erhoben hat, erschliesst sich nicht aus den Akten. Damit erlauben es die vorliegenden Akten nicht, zur Feststellung des Sachverhaltes auf den Strafbefehl zu verweisen. Inwiefern auf den im Strafbefehl umschriebenen Sachverhalt abgestellt werden kann, lässt sich ohne Beizug der Strafakten nicht beurteilen (E. 4.2.1 f.). Der Sachverhalt erweist sich als unvollständig erstellt. Rückweisung an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsabklärung (E. 5). Teilweise Gutheissung
Stichworte: EINSPRACHE FRISTENLAUF FÜHRERAUSWEISENTZUG RECHTSKRAFT RÜCKWEISUNG SACHVERHALTSFESTSTELLUNG STRAFBEFEHL STRAFENTSCHEID TATSACHENFESTSTELLUNGEN DES STRAFRICHTERS ÜBERSETZUNG
Rechtsnormen: § 68 Abs. II StPO § 91 Abs. IV StPO § 354 StPO Art. 16c SVG Art. 90 Abs. II SVG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung
VB.2024.00023
Urteil
des Einzelrichters
vom 21. Januar 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Gerichtsschreiberin Regina Meier.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Führerausweisentzug,
hat sich ergeben:
I.
Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A mit Einspracheentscheid vom 7. September 2023 aufgrund einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften für die Dauer von drei Monaten vom 27. Dezember 2023 bis und mit 26. März 2024 den Führerausweis und untersagte ihm das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien und Unterkategorien sowie der Spezialkategorie F während dieser Zeit.
II.
Gegen diese Verfügung erhob A am 18. September 2023 Rekurs bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Mit Entscheid vom 18. Dezember 2023 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab.
III.
Hierauf gelangte A mit Beschwerde vom 16. Januar 2024 (Postaufgabe 17. ds.) an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Sodann beantragte er eine mündliche Verhandlung. Die Sicherheitsdirektion teilte am 24. Januar 2024 mit, auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde zu verzichten. Das Strassenverkehrsamt beantragte am 19. Februar 2024 die Abweisung der Beschwerde.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Im vorliegenden Fall besteht kein Grund für eine solche Überweisung.
2.
Der Beschwerdeführer beantragt eine mündliche Verhandlung, um seine Sicht der Dinge persönlich darlegen und eventuelle Missverständnisse direkt klären zu können.
Weder Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) noch Art. 23 Abs. 1 Satz 2 SVG verlangen eine mündliche Anhörung des Beschwerdeführers (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3; BGr, 22. November 2012, 1C_85/2012, E. 5.2). Der Beschwerdeführer hat sodann keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) gestellt, sondern lediglich um eine persönliche Befragung/Anhörung im Sinne eines Beweisantrages ersucht. Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat im vorliegenden Zusammenhang daher keine über Art. 29 Abs. 2 BV hinausgehende Bedeutung (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.2).
3.
3.1 Gemäss Rapport der Kantonspolizei des Kantons Waadt vom 13. Juni 2023 lenkte der Beschwerdeführer am 30. Januar 2023 um 20.20 Uhr den Personenwagen mit dem Kennzeichen 01 auf der Autobahn A1 im Bereich der Einmündung B im Bezirk Lausanne Ouest. Dabei überschritt er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100km/h nach Abzug einer Toleranz von 4 km/h um 37 km/h.
3.2 Gegen den darauf verfügten dreimonatigen Führerausweisentzug vom 30. Juni 2023 erhob der Beschwerdeführer am 11. Juni 2023 Einsprache und führte an, nicht er habe das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt gelenkt, sondern C, wohnhaft D-Strasse 02 in E. Darauf hob der Beschwerdegegner seine Verfügung am 25. Juli 2023 auf und wartete für den definitiven Entscheid die rechtskräftige Erledigung des Strafverfahrens ab.
Am 14. Juli 2023 erliess das Ministère public de l'arrondissement de Lausanne einen Strafbefehl gegen den Beschwerdeführer und bestrafte ihn wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.- bei einer Probezeit von drei Jahren und einer Busse von Fr. 300.-, dies als Zusatzstrafe zu einer mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 31. Januar 2023 ausgesprochenen bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.-.
Gestützt auf diesen Strafbefehl entzog der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer am 7. September 2023 aufgrund einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16c SVG den Führerausweis für die Dauer von drei Monaten.
4.
4.1 Die Vorinstanzen stützen sich massgeblich auf den ergangenen Strafbefehl. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Verwaltungsbehörde grundsätzlich an die Tatsachenfeststellungen des Strafgerichts gebunden. Sie darf davon nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafgericht unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn das Strafgericht bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt, namentlich die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat (vgl. BGE 139 11 95 E. 3.2; 136 11 447 E. 3.1; 124 11 103 E. 1c/aa; je mit Hinweisen). Bestehen klare Anhaltspunkte, dass die Sachverhaltsfeststellung des Strafgerichts unrichtig ist, darf die Verwaltungsbehörde nicht ohne Weiteres darauf abstellen; vielmehr hat sie nötigenfalls selber Beweiserhebungen durchzuführen (vgl. die vorgenannten Urteile; Urteile BGr, 25. Juli 2023, 1C_536/2022, E. 3.1; 7. Juli 2023, 1C_194/2022, E. 4.2; je mit Hinweisen).
4.2 Ein Strafbefehl wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb von zehn Tagen schriftlich Einsprache bei der Staatsanwaltschaft erhoben wird (Art. 354 Abs. 1 und 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO]).
4.2.1 Die vorliegenden Akten geben keinen Aufschluss darüber, ob und wann der Strafbefehl rechtskräftig geworden ist. Zwar deutet der Umstand, dass das Ministère public den Strafbefehl mit Begleitnotiz vom 28. August 2023 dem Beschwerdegegner zukommen liess, allenfalls darauf hin, dass jenes davon ausging, der Strafbefehl sei rechtskräftig geworden, da regelmässig erst ein rechtskräftiger Strafentscheid als Grundlage für den Administrativentscheid dient. Allerdings fehlt es an einem entsprechenden Vermerk auf dem Strafbefehl selbst oder dem Begleitzettel. Der Beschwerdegegner ist auch nicht im Verteiler erwähnt, geschweige denn mit dem Zusatz "Mitteilung nach Eintritt der Rechtskraft" oder Ähnlichem.
4.2.2 Sodann ist vorliegend zu beachten, dass der Beschwerdeführer als in der Dominikanischen Republik geborener und in F wohnhafter spanischer Staatsangehöriger offenbar nicht über genügende französische Sprachkenntnisse verfügt. Gemäss Art. 68 Abs. 2 StPO waren ihm deshalb im Strafverfahren die wichtigsten Verfahrenshandlungen in einer ihm verständlichen Sprache mündlich oder schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Für den Fall eines Strafbefehls heisst dies, dass das Dispositiv und der Rechtsmittelweg zu übersetzen sind (BGE 145 IV 197 E. 1.3.3). In den vorliegenden Akten findet sich kein Hinweis darauf, dass dies geschehen ist. Eine solche mangelhafte Eröffnung des Strafbefehls führt zwar nicht zu dessen Nichtigkeit. Da dem Betroffenen aber dadurch kein Nachteil erwachsen darf, kann demnach auch eine nach Ablauf der Frist von zehn Tagen erfolgte Einsprache noch als rechtzeitig gelten (BGr, 19. April 2021, 6B_611/2020, E. 1.6 mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer führte in seiner vom 15. September 2023 datierten und an den Beschwerdegegner sowie an das Ministère public de l'arrondissement de Lausanne adressierten Eingabe aus, er "erhebe hier mit formell Einspruch gegen die mir vorgeworfene Führerausweisentziehung (...), für die zusätzliche Geldstrafe von dreissig Tagen mit Bewährung für drei Jahre, für die Bussen, die mir verrechnet wurden und die entstandenen Gebühren". Damit erhob der Beschwerdeführer nicht nur Rekurs gegen den verfügten Führerausweisentzug, sondern erhob überdies Einsprache gegen den Strafbefehl. Ob diese Eingabe auch der Staatsanwaltschaft zugegangen ist und ob sie im Lichte der vorstehenden Ausführungen als rechtzeitige Einsprache aufzufassen ist, erschliesst sich nicht aus den vorliegenden Akten. In diesem Zusammenhang wäre allenfalls auch Art. 91 Abs. 4 StPO zu beachten, wonach auch die (fristgerechte) Eingabe an eine unzuständige Behörde fristwahrend ist und eine solche Eingabe gegebenenfalls weiterzuleiten ist (vgl. zur entsprechenden Pflicht auch der Administrativbehörden: Christof Riedo, in: Marcel A. Niggli/Marianne Heer/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. A., Basel 2023, Art. 91 StPO N. 45).
Damit erlauben es die vorliegenden Akten nicht, zur Feststellung des Sachverhaltes auf den Strafbefehl zu verweisen. Inwiefern auf den im Strafbefehl umschriebenen Sachverhalt abgestellt werden kann, lässt sich ohne Beizug der Strafakten nicht beurteilen.
5.
Zusammenfassend erweist sich der Sachverhalt als unvollständig erstellt. Dies führt in teilweiser Gutheissung der Beschwerde zur Aufhebung des angefochtenen Rekursentscheids und zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsabklärung.
6.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Damit wird das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos.
7.
Der vorliegende Rückweisungsentscheid stellt einen Zwischenentscheid dar, der nur unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden kann.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 18. Dezember 2023 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an diese zurückgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 95.-- Zustellkosten, Fr. 1'095.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Gegen dieses Urteil kann im Sinne der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
5. Mitteilung an: a) die Parteien; b) die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung; c) das Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen.