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Zürich Verwaltungsgericht 21.08.2024 VB.2024.00010

21 agosto 2024·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·3,446 parole·~17 min·7

Riassunto

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung | Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung [Der Beschwerdeführerin wurde nach der Trennung von ihrem Ehemann die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung wegen der mangelhaften sprachlichen und wirtschaftlichen Integration verweigert.] Kognition des Verwaltungsgerichts und Novenrecht (E. 1.1 f.) Kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach erfolgter Trennung von einem hier niederlassungsberechtigten Landsmann (E. 2). Voraussetzungen für den nachehelichen Aufenthaltsanspruch (E 3.1.1). Die Beschwerdeführerin ist in sprachlicher und wirtschaftlicher Hinsicht nicht ausreichend integriert, da sie keine Sprachkompetenz auf Niveau A1 besitzt und von der Sozialhilfe unterstützt werden muss (E. 3.2 ff.). Die Beschwerdeführerin befindet sich seit 2019 wegen einer rezidivierenden depressiven Störung und psychosozialer Belastungen in regelmässiger psychatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Ausserdem musste sie sich um die Kinderbetreuung kümmern, weshalb es ihr anfänglich nur eingeschränkt möglich war, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die kognitiven Auffälligkeiten und ihre starken psychischen Leiden vermögen die mangelhafte Sprachleistung zu erklären. Der Sozialhilfebezug kann ebenfalls durch die anfängliche Kinderbetreuung erklärt werden, wobei anzunehmen ist, dass ihre psychischen Leiden bereits vor der Erstdiagnose und während der Ausübung der Betreuungspflichten bestanden. Die Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit war derart fortgeschritten, dass die Integration durch eine Erwerbstätigkeit und der Spracherwerb nur noch eingeschränkt möglich waren, zumal für sie auch eine Beistandschaft angeordnet wurde (E. 3.4.2). Nicht ausschliessbar ist auch die Tatsache, dass ihre psychischen und kognitiven Probleme mitursächlich für die Schuldenwirtschaft in Höhe von Fr. 12'000.- waren (E. 3.4.3.). Zusammenfassend erscheinen die Integrationsdefizite durch die anfängliche Übernahme von Betreuungsaufgaben, kognitive Defizite und die fortwährende labilepsychischn Gesundheit erklärbar, weshalb die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung unverhätlnismässig ist (E. 3.5). Ermahnung, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Integration vorantreiben muss, ansonsten diese inskünftig wieder infrage gestellt werden kann. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung unter der Bedingung der Zustimmung des SEM (E. 4). Ausgangsgemässe Kostenauflage mit reduzierter Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren (E. 5). Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (E. 6.1 f.). Entschädigung bei unengeltlichen Rechtsbeiständen nach dem zeitlichen Aufwand, wobei bei nicht anwaltlich Vertretenen der Stundensantz von Fr. 110.- massgebend ist (E. 6.3). Gegenstandslosigkeit des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege im Rekursverfahren aufgrund der Zusprechung einer kostendeckenden Parteientschädigung (E. 6.4). Kürzung des zeitlichen Aufwandes im Beschwerdeverfahren wegen des gleichgelagerten Falles. Entschädigung im Mehrbetrag im Rahmen der URP aus der Gerichtskasse (E. 6.5). Rechtsmittelbelehrung (E. 7). Gutheissung der Beschwerde.

Testo integrale

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00010   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.08.2024 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung [Der Beschwerdeführerin wurde nach der Trennung von ihrem Ehemann die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung wegen der mangelhaften sprachlichen und wirtschaftlichen Integration verweigert.] Kognition des Verwaltungsgerichts und Novenrecht (E. 1.1 f.) Kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach erfolgter Trennung von einem hier niederlassungsberechtigten Landsmann (E. 2). Voraussetzungen für den nachehelichen Aufenthaltsanspruch (E 3.1.1). Die Beschwerdeführerin ist in sprachlicher und wirtschaftlicher Hinsicht nicht ausreichend integriert, da sie keine Sprachkompetenz auf Niveau A1 besitzt und von der Sozialhilfe unterstützt werden muss (E. 3.2 ff.). Die Beschwerdeführerin befindet sich seit 2019 wegen einer rezidivierenden depressiven Störung und psychosozialer Belastungen in regelmässiger psychatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Ausserdem musste sie sich um die Kinderbetreuung kümmern, weshalb es ihr anfänglich nur eingeschränkt möglich war, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die kognitiven Auffälligkeiten und ihre starken psychischen Leiden vermögen die mangelhafte Sprachleistung zu erklären. Der Sozialhilfebezug kann ebenfalls durch die anfängliche Kinderbetreuung erklärt werden, wobei anzunehmen ist, dass ihre psychischen Leiden bereits vor der Erstdiagnose und während der Ausübung der Betreuungspflichten bestanden. Die Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit war derart fortgeschritten, dass die Integration durch eine Erwerbstätigkeit und der Spracherwerb nur noch eingeschränkt möglich waren, zumal für sie auch eine Beistandschaft angeordnet wurde (E. 3.4.2). Nicht ausschliessbar ist auch die Tatsache, dass ihre psychischen und kognitiven Probleme mitursächlich für die Schuldenwirtschaft in Höhe von Fr. 12'000.- waren (E. 3.4.3.). Zusammenfassend erscheinen die Integrationsdefizite durch die anfängliche Übernahme von Betreuungsaufgaben, kognitive Defizite und die fortwährende labile psychischn Gesundheit erklärbar, weshalb die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung unverhätlnismässig ist (E. 3.5). Ermahnung, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Integration vorantreiben muss, ansonsten diese inskünftig wieder infrage gestellt werden kann. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung unter der Bedingung der Zustimmung des SEM (E. 4). Ausgangsgemässe Kostenauflage mit reduzierter Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren (E. 5). Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (E. 6.1 f.). Entschädigung bei unengeltlichen Rechtsbeiständen nach dem zeitlichen Aufwand, wobei bei nicht anwaltlich Vertretenen der Stundensantz von Fr. 110.- massgebend ist (E. 6.3). Gegenstandslosigkeit des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege im Rekursverfahren aufgrund der Zusprechung einer kostendeckenden Parteientschädigung (E. 6.4). Kürzung des zeitlichen Aufwandes im Beschwerdeverfahren wegen des gleichgelagerten Falles. Entschädigung im Mehrbetrag im Rahmen der URP aus der Gerichtskasse (E. 6.5). Rechtsmittelbelehrung (E. 7). Gutheissung der Beschwerde.

  Stichworte: BETREUUNGSVERHÄLTNISSE INTEGRATION INTEGRATIONSDEFIZIT KÜRZUNG HONORARNOTE PSYCHISCHE ERKRANKUNG SPRACHLICHE INTEGRATION UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) WIRTSCHAFTLICHE INTEGRATION

Rechtsnormen: Art. 43 Abs. I AIG Art. 50 Abs. I lit. a AIG Art. 58a Abs. I lit. c AIG Art. 58a Abs. I lit. d AIG Art. 58a Abs. II AIG Art. 77 Abs. IV VZAE Art. 77d Abs. I lit. d VZAE Art. 77e VZAE Art. 77f Abs. I lit. c VZAE

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung

VB.2024.00010

Urteil

der 2. Kammer

vom 21. August 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Kürsad Okutan.  

In Sachen

A, vertreten durch RA B, dieser substituiert durch MLaw C,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Die 1990 geborene A (nachfolgend: Beschwerdeführerin), Staatsangehörige von Sri Lanka, reiste am 2. Juli 2016 in die Schweiz ein und heiratete am 3. August 2016 den in der Schweiz niedergelassenen Landsmann D. Hierauf wurde ihr eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann erteilt, welche letztmals bis zum 2. August 2021 verlängert wurde. Aus der Ehe gingen die beiden Töchter E (geboren 2017) und F (geboren 2019) hervor, welche beide über die Niederlassungsbewilligung verfügen.

Die Beschwerdeführerin wird seit 1. Januar 2018 mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt und es liegen vier Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 12'189.95.- gegen sie vor. Sie lebte ab 18. Juli 2019 mit ihren Töchtern in der betreuten Institution G. Nachdem ihr Ehemann kurze Zeit später ebenfalls bei ihr im Wohnheim wohnte, zog er am 20. November 2019 zu seinen Eltern. Am 15. Oktober 2020 kehrte er zu seiner Familie ins Wohnheim zurück. Am 3. März 2021 trennten sich die Eheleute. Die Beschwerdeführerin wurde sodann vom 4. März 2021 bis 12. April 2021 in der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (PUK) stationär behandelt und kehrte danach wieder in die Institution G zurück, wobei die Kinder mittlerweile bei ihrem Vater lebten. Anschliessend zog die Beschwerdeführerin per August 2021 alleine in das betreute Wohnen der Institution H.

Am 11. Juli 2023 verweigerte das Migrationsamt der Beschwerdeführerin eine weitere Verlängerung ihres Aufenthalts, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 10. Oktober 2023.

II.  

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung mit Rekursentscheid vom 24. November 2023 ab. Sodann wurde der Beschwerdeführerin eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz und des Schengenraums bis zum 24. Februar 2024 angesetzt.

III.  

Am 12. Januar 2024 liess die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und der Beschwerdegegner sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Es sei ihr zudem die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und eine Parteientschädigung zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Beschwerdegegner anzuweisen sei, keine Vollzugshandlungen vorzunehmen.

Mit Präsidialverfügung vom 15. Januar 2024 merkte das Verwaltungsgericht an, dass sämtliche Vollziehungsvorkehrungen während des Verfahrens zu unterbleiben haben. Sodann wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen und den Vorinstanzen das rechtliche Gehör gewährt.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Mit Eingabe vom 12. März 2024 liess die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht die durch ihren Beistand erfolgte IV-Anmeldung zukommen und ersuchte das Verwaltungsgericht erneut um Gutheissung der Beschwerde und um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2 Nach § 52 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich zulässig. Abzustellen ist entsprechend auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden Entscheids (vgl. BGE 135 II 369 E. 3.3; BGr, 20. April 2009, 2C_651/2008, E. 4.2).

2.  

2.1 Nach Art. 43 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) hat die ausländische Ehegattin einer in der Schweiz niederlassungsberechtigten Person Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie unter anderem mit diesem zusammenwohnt (lit. a). Entscheidend beim Zusammenwohnen ist nicht allein das formelle Eheband zwischen den Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten Wohn- und Ehegemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2). Bei intakter und gelebter Ehe lässt sich ein entsprechender Aufenthaltsanspruch zudem auch auf das in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) festgehaltene Recht auf Familienleben stützen.

2.2 Es ist unbestritten, dass seit der Trennung der Eheleute im März 2021 und dem Auszug des Ehemannes am 3. August 2021 keine intakte eheliche Gemeinschaft zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann mehr besteht und sie seither nicht mehr zusammenwohnen. Die Beschwerdeführerin kann damit bezüglich ihrer früheren Ehegemeinschaft aus Art. 43 Abs. 1 AIG keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ableiten. Zu prüfen bleibt, ob sie sich aufgrund ihrer Integration und der Dauer der Ehegemeinschaft auf einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG berufen kann.

3.  

3.1  

3.1.1 Nach Auflösung der Ehegemeinschaft hat der ausländische Ehegatte einer niederlassungsberechtigten Person nach Art. 50 Abs. 1 AIG weiterhin Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, sofern die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und kumulativ die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Es dürfen zudem keine Erlöschensgründe nach Art. 51 Abs. 2 AIG vorliegen.

3.1.2 Die Beschwerdeführerin lebte mit ihrem Ehemann trotz eines einmalig vorübergehenden Unterbruchs vom November 2019 bis Oktober 2020 unbestrittenermassen mehr als drei Jahre in einer ehelichen Gemeinschaft, weshalb die zeitlichen Anforderungen von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG erfüllt sind. Fraglich bleibt, ob sie im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Integrationskriterien von Art. 58a AIG erfüllt oder aufgrund ihrer mangelhaften Sprachkenntnisse, ihrer Schuldenwirtschaft und ihrer Sozialhilfeabhängigkeit ein Integrationsdefizit aufweist.

3.2  

3.2.1 Gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG in Verbindung mit Art. 77 Abs. 4 und Art. 77d Abs. 1 lit. d VZAE sind für eine erfolgreiche sprachliche Integration mindestens Sprachkompetenzen auf dem Referenzniveau A1 nachzuweisen, wobei im Rahmen einer üblichen Integration je nach Aufenthaltsdauer auch bessere Deutschkenntnisse erwartet werden können.

3.2.2 Aus den vorinstanzlichen Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Sprachförderung der Stadt Zürich im Jahr 2021 einen Deutschkurs besuchte, diesen jedoch nie abschloss. Von den insgesamt 52.5 Lektionen, besuchte sie mit 27.5 Lektionen lediglich knapp mehr als die Hälfte. Zwar geht aus dem Lernfeedback hervor, dass sie im Bereich "Hören" und "Sprechen" einen gewissen Lernerfolg erzielen konnte, nicht jedoch so weit, als das Niveau A1 erreicht worden wäre. Zudem bleibt es zweifelhaft, ob aufgrund der zu unregelmässig besuchten Lektionen eine Kommunikationsfähigkeit im Bereich des Erforderlichen erlangt werden konnte, zumal gemäss Schreiben des Sozialzentrums I vom 25. März 2022 die Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin offenkundig für ein Arbeitsintegrationsprogramm nicht ausreichen. Eine ausreichende Sprachkompetenz im Sinn von Art. 58a Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 77 Abs. 4 und Art. 77d Abs. 1 lit. d ist folglich nicht ersichtlich, womit im Hinblick auf die sprachliche Integration ein klares Defizit vorliegt.

3.3  

3.3.1 In wirtschaftlicher Hinsicht setzt Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG in Verbindung mit Art. 77e VZAE die Teilnahme am Wirtschaftsleben und die Erzielung existenzsichernder Einkünfte voraus. Eine erfolgreiche Integration ist zu verneinen, wenn der Lebensunterhalt nicht durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Anspruch besteht (z.B. AHV- und IV-Leistungen sowie Arbeitslosenentschädigungen) bestritten werden kann. Gleiches gilt für den Bezug von Sozialhilfe, wenn die Deckung des Lebensbedarfs und des privaten Konsums mangels existenzsichernder Erwerbstätigkeit zu einer Verschuldung gegenüber Dritten führt (vgl. VGr, 20. März 2019, VB.2018.00774, E. 4.3). Zudem stellt die mutwillige Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen ein Integrationsdefizit nach Art. 58a Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE dar. Eine Verschuldung schliesst eine erfolgreiche Integration aber nicht aus, wenn die ausländische Person im Begriff ist, die Schulden in wirksamer Weise zurückzuzahlen (BGr, 21. November 2019, 2C_512/2019, E. 5.1.1).

3.3.2 Aus den Akten und den nicht substanziiert bestrittenen vorinstanzlichen Erwägungen geht hervor, dass die Beschwerdeführerin bisher noch nie einer längerfristigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Es liegt lediglich ein Anstellungsverhältnis in einer …-Filiale in J per 26. August 2022 vor, wobei das Arbeitsverhältnis gemäss den Ausführungen in der Beschwerdeschrift nach ein paar Tagen aufgegeben wurde. Weiter ist ein Arbeitsvertrag als Küchenhilfe bei der "K" per 1. April 2023 aktenkundig, wobei diese Stelle nie angetreten wurde. Der Beschwerdeführerin muss diesbezüglich vorgehalten werden, dass sie sich erst um eine Arbeitsstelle bemüht hatte, nachdem das Migrationsamt ihr mit Schreiben vom 29. Juli 2022 mitteilte, dass es unter anderem wegen einer fehlenden Erwerbstätigkeit beabsichtige, ihre Aufenthaltsbewilligung nicht mehr zu verlängern. Unbestritten ist ebenfalls, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. Januar 2018 von der Sozialhilfe unterstützt wird. Im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 31. März 2022 bezog sie (exklusive der Bezüge für die übrigen Familienmitglieder) Sozialhilfe in Gesamthöhe von Fr. 284'624.75.-, wobei zu berücksichtigen ist, dass der ungewöhnlich hohe Bezug aus der betreuten Wohnsituation der Beschwerdeführerin in der Institution G und danach in der Institution H resultiert. Zudem weist der Betreibungsregisterauszug der Beschwerdeführerin vom 3. August 2022 vier Verlustscheine im Gesamtbetrag von mehr als Fr. 12'000.- aus. Die Schulden stammen hauptsächlich aus nicht bezahlten Rechnungen gegenüber einer Versicherung und der Stadt Zürich. Eine glaubhafte Erklärung, was der Grund der Verschuldung ist, wird von der Beschwerdeführerin nicht dargelegt. Sodann ist davon auszugehen, dass der Existenzbedarf der Familie bereits durch die bezogene Sozialhilfe gedeckt wurde. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Verschuldung zumindest teilweise mutwillig erfolgte. Die Rückzahlung der Schulden ist zudem aufgrund des Sozialhilfebezugs nicht zu erwarten. In wirtschaftlicher Hinsicht bestehen bei der Beschwerdeführerin damit ebenfalls ernsthafte Integrationsdefizite.

3.4  

3.4.1 Für die Verweigerung eines nachehelichen Aufenthalts aufgrund von Integrationsdefiziten ist grundsätzlich unerheblich, ob der betroffenen ausländischen Person die Nichterfüllung der Integrationskriterien vorzuwerfen ist. Dem nachehelichen Aufenthaltsrecht von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG liegt unter anderem die gesetzgeberische Vermutung zugrunde, dass Betroffene nach über dreijähriger Ehegemeinschaft und erfolgreicher Integration bereits derart in der Schweiz verwurzelt und ihrer Heimat entfremdet sind, dass ihnen die Rückkehr in ihr Herkunftsland nicht mehr ohne Weiteres zumutbar ist. Diese Vermutung wird aber nicht nur bei vorwerfbaren Integrationsdefiziten infrage gestellt, sondern auch dann, wenn die Integrationsdefizite einfach nur aufzeigen, dass die Verwurzelung in der Schweiz noch nicht derart fortgeschritten ist, wie dies aufgrund der Dauer des ehebedingten Aufenthalts üblicherweise zu erwarten wäre. Zudem besteht auch abhängig vom konkreten Verschulden der Betroffenen ein öffentliches Interesse daran, schlecht integrierten Ausländern den weiteren Aufenthalt in der Schweiz zu verweigern (VGr, 23. August 2023, VB.2023.00430, E. 2.5.4).

Jedoch ist allfälligen Integrationserschwernissen im Sinn von Art. 58a Abs. 2 AIG in Verbindung mit Art. 77f der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) angemessen Rechnung zu tragen, namentlich aufgrund von Betreuungspflichten oder kognitiven und gesundheitlichen Einschränkungen (vgl. Thomas Geiser/Felix Blocher/Marc Busslinger in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. A, Basel 2022, § 23.313; VGr, 20. März 2019, VB.2018.00774, E. 4.3.1). Sodann ist gemäss der Umschreibung des Verordnungsgebers zumindest beim Integrationsdefizit der mutwilligen Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen nach Art. 58a Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE ein selbstverschuldetes und qualifiziert vorwerfbares Verhalten erforderlich (BGr, 31. Januar 2020, 2C_58/2019, E. 3.1).

Es ist deshalb zu prüfen, ob die Integrationsdefizite der Beschwerdeführerin auf besondere persönliche Verhältnisse im Sinn von Art. 77f VZAE, insbesondere auf deren angeschlagene psychische Gesundheit und frühere Betreuungspflichten, zurückzuführen sind und sich hierdurch relativieren.

3.4.2 Aus den Akten lässt sich entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin bereits seit dem 22. Februar 2019 wegen einer rezidivierenden depressiven Störung und psychosozialer Belastungen in regelmässiger psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung in der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (PUK) befindet. Vor ihrer Erstbehandlung übernahm sie teilweise die Kinderbetreuung. Angesichts der Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben im Sinn von Art. 58a Abs. 2 AIG in Verbindung mit Art. 77f Abs. 1 lit. c Ziff. 3 VZAE war es ihr in dieser Phase ihres Aufenthalts nur eingeschränkt möglich, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen bzw. die sprachliche Integration voranzutreiben. Sodann begann der Sozialhilfebezug der Beschwerdeführerin erst im Jahr 2018, als sie bereits Betreuungspflichten für die ältere Tochter wahrnahm. Dass sich der Bezug von Sozialhilfe nach der Niederkunft der jüngeren Tochter weiterzog, ist angesichts der zusätzlichen Belastung bei den Betreuungsaufgaben nachvollziehbar. Die psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin akzentuierten sich weiter, nachdem ihr drittes Kind kurz nach der Geburt aufgrund eines Herzfehlers verstarb. Hiernach musste sie vom 4. März 2021 bis zum 12. April 2021 hospitalisiert und stationär behandelt werden. Den Arztberichten der PUK vom 9. August 2023, 13. Juli 2023 sowie 4. Januar 2024 kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin ein mehrheitlich altersentsprechendes kognitives Leistungsprofil mit einer leichten bis mittelschweren Verlangsamung der temposensitiven attentionalen und exekutiven Teilaufgaben, sowie eine leicht verminderte Merkspanne und eine leicht bis mittelschwere verminderte Arbeitsgedächtnisleistung aufweist. Derzeit sind Abklärungen bei der IV-Stelle im Gange.

Die kognitiven Auffälligkeiten der Beschwerdeführerin gehen gemäss Kurzbericht der PUK vom 13. Juli 2023 teilweise über die regelhaften Einschränkungen bei einer depressiven Episode hinaus und ihre psychischen und kognitiven Defizite machen sich weiter durch Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung, Niedergestimmtheit, verminderte Konzentration und Aufmerksamkeit bemerkbar. Aufgrund der Einschränkungen lässt sich auch der ungenügende Besuch des Sprachkurses gemäss dem Lernfeedback erklären. Offensichtlich hat die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen und kognitiven Defizite Mühe, sich für längere Zeit zu konzentrieren. Der Sozialhilfebezug kann bis zur Manifestation ihrer psychischen Erkrankung damit weitgehend durch die Betreuung der Kinder erklärt werden, wobei anzunehmen ist, dass die Leiden bereits vor der Erstdiagnose und während der Ausübung der Betreuungspflichten bestanden. Ab dem Jahr 2019 erscheint die Beeinträchtigung der psychischen und kognitiven Gesundheit der Beschwerdeführerin derart fortgeschritten, dass ihr aufgrund der daraus resultierenden Einschränkungen eine Erwerbstätigkeit bzw. die Fortführung der Integration in Form des Spracherwerbs nur noch eingeschränkt möglich war. Dieser Umstand wird dadurch bekräftigt, dass für die Beschwerdeführerin mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 27. September 2022 eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung angeordnet wurde, die unter anderem für das gesundheitliche Wohl sowie für hinreichende medizinische Betreuung der Beschwerdeführerin zu sorgen hat. Die alternative Übernahme weiterer Betreuungsaufgaben zur Entlastung des Kindsvaters waren ihr angesichts ihrer Gesundheitssituation ebenfalls nicht (mehr) möglich, zumal sie schnell überfordert ist und bei der Alltagsbewältigung weiterhin selbst Unterstützung benötigt. Aufgrund ihrer Einschränkungen wird ihr mit Arztbericht vom 4. Januar 2024 eine volle Arbeitsunfähigkeit für den ersten Arbeitsmarkt attestiert. Aktuell arbeitet sie lediglich in einem 50%-Pensum in einer externen Berufsintegrationsmassnahme. Die Integrationsdefizite der Beschwerdeführerin lassen sich damit weitgehend durch Betreuungspflichten sowie kognitive und psychische Einschränkungen erklären, welche bei der Beurteilung ihres Integrationserfolgs gemäss Art. 77f lit. a und b sowie lit. c Ziff. 1 und 3 VZAE zu berücksichtigen sind.

3.4.3 Nur bedingt durch Betreuungspflichten und psychische und kognitive Defizite erklärbar ist hingegen die Verschuldung der Beschwerdeführerin, zumal ihr Existenzbedarf grundsätzlich durch die bezogene Sozialhilfe gedeckt erscheint: Die Beschwerdeführerin ist gemäss Betreibungsregisterauszug vom 3. August 2022 mehrfach betrieben worden und es liegen insgesamt vier Verlustscheinforderungen in Gesamtbetrag von über Fr. 12'000.- gegen sie vor. Jedoch ist einerseits nicht auszuschliessen, dass die psychischen und kognitiven Probleme der Beschwerdeführerin mitursächlich für deren Schuldenwirtschaft waren: Offenkundig war und ist die Beschwerdeführerin durch ihre finanziellen und administrativen Angelegenheiten überfordert, weshalb die angeordnete Beistandschaft auch die Vermögensverwaltung und die Unterstützung in administrativen und finanziellen Angelegenheiten umfasst. Andererseits hat die Beschwerdeführerin seit der Einsetzung der Beiständin ihre finanziellen Angelegenheiten im Griff und sind keine weiteren Schulden aufgelaufen. Zudem ist ihre Verschuldung zu unbedeutend, um angesichts der genannten Umstände auf ein massgebliches Integrationsdefizit zu schliessen und einen Eingriff in ein bestehendes Anwesenheitsrecht zu rechtfertigen.

3.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer ungenügenden Sprachkompetenz, ihrer Verschuldung und ihrer langjährigen Sozialhilfeabhängigkeit zwar in sprachlicher und wirtschaftlicher Hinsicht hinter den üblichen Integrationserwartungen zurückgeblieben ist. Dies lässt sich jedoch durch die anfängliche Übernahme von Betreuungsaufgaben, kognitive Defizite und ihre fortwährend labile psychische Gesundheit erklären. In einer Gesamtbetrachtung hat sich die Beschwerdeführerin damit entsprechend ihren Möglichkeiten integriert und erscheint die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung aufgrund der entschuldbaren Integrationsdefizite unverhältnismässig.

Sodann erfüllt die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse unbestrittenermassen auch keinen Widerrufsgrund, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist.

Damit kann offenbleiben, ob weitere Gründe vorliegen, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz rechtfertigen würden, namentlich ihre in letzter Zeit wieder etwas intensivierte Beziehung zu ihren Kindern oder ihre Gewalterfahrungen während der Ehe.

4.  

Die Beschwerdeführerin ist jedoch daran zu erinnern, dass sie im Rahmen ihrer gesundheitlichen Möglichkeiten weiterhin verpflichtet ist, sich um den Erwerb der hiesigen Sprache, eine Ablösung von der Sozialhilfe und einen Schuldenabbau zu bemühen, ansonsten die erforderliche sprachliche wirtschaftliche Integration inskünftig wieder infrage gestellt und Widerrufsgründe bejaht werden könnten. Sodann ist nicht ausgeschlossen, dass ihr Aufenthalt einer erneuten Überprüfung unterzogen werden könnte, sollten sich ihre gesundheitlichen Probleme im IV-Verfahren nicht bestätigen.

Weiter hat das Migrationsamt vor der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 4 lit. d der Verordnung des EJPD über das ausländerrechtliche Zustimmungsverfahren vom 13. August 2015 (ZV-EJPD) die Zustimmung des Staatssekretariats für Migration (SEM) einzuholen.

5.  

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und steht der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren zu (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a sowie § 17 Abs. 2 VRG). Diese ist nach gerichtsüblichen Ansätzen vorliegend für das Rekursverfahren auf Fr. 2'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) und für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'500.00.- (inkl. Mehrwertsteuer) festzusetzen.

6.  

6.1 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

6.2 Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist unbestritten. Ebenso erweist sich ihr Begehren als nicht aussichtslos und ist sie aufgrund ihrer Unterstützungsbedürftigkeit in administrativen Angelegenheiten, der Komplexität der Angelegenheit und ihrer geringen Deutschkenntnisse auf fachkundige Vertretung angewiesen. Deshalb ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auch für das Beschwerdeverfahren zu entsprechen und ihr Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

6.3 Unentgeltlichen Rechtsbeiständen wird der notwendige Zeitaufwand nach den Stundensätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt. Dabei werden die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt. Auslagen werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]). Als erforderlich ist jener Zeitaufwand zu betrachten, den auch eine nicht bedürftige Person von ihrer Rechtsvertretung vernünftigerweise erwartet hätte und zu dessen Zahlung sie bereit gewesen wäre, um ihre Rechte im Verfahren zu wahren. § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren von 8. September 2010 (AnwGebV) sieht bei anwaltlicher Vertretung einen Stundensatz von Fr. 220.vor. Bei nicht anwaltlichen Vertretungen kann dieser Satz zur Hälfte gekürzt werden.

6.4 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wies in seiner Kostennote für das Rekursverfahren einen zeitlichen Aufwand von 14,40 Stunden aus, woraus sich inklusive Mehrwertsteuer eine Entschädigung von insgesamt Fr. 3'579.50.ergab. Da das Mandat der Beschwerdeführerin durch die nicht über das Anwaltspatent verfügende MLaw Pia Meier substituiert war, hat die Vorinstanz zu Recht bei der Berechnung einen reduzierten Stundensatz von Fr. 110.angewendet, weshalb daraus eine Entschädigung von Fr. 1'789.70.- (inkl. Mehrwertsteuer) resultierte. Durch die Zusprechung einer kostendeckenden Parteientschädigung von Fr. 2'000.- wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Rekursverfahren gegenstandslos. Allfällige Verrechnungsansprüche im Rahmen des Rekursverfahrens sind Sache des Migrationsamts.

6.5 In der Honorarnote des Beschwerdeverfahrens wird ein zeitlicher Aufwand von 25,25 Stunden zu einem Stundensatz von Fr. 110.- zuzüglich Mehrwertsteuer und Pauschalspesen in Höhe von Fr. 83.30.- geltend gemacht. Es ergibt sich daraus ein Gesamtaufwand von Fr. 3'092.40.-. Der zeitliche Aufwand erscheint im Hinblick auf den gleichgelagerten Fall wie im Rekursverfahren als überhöht, weshalb er vorliegend auf 20 Stunden zu kürzen ist. Da das Mandat erneut substituiert wurde, ist die Anwendung des tieferen Stundensatzes von Fr. 110.zuzüglich Mehrwertsteuer und Pauschalspesen nicht zu beanstanden, wobei die Pauschalspesen entsprechend der Neuberechnung der Leistung auf Fr. 66.- (3% der effektiven Leistung) herabzusetzten sind. Daraus resultiert ein angepasster Gesamtaufwand von insgesamt Fr. 2'449.55.-. Die Entschädigung ist an die dem unentgeltlichen Rechtsbeistand zu leistende Parteientschädigung anzurechnen, womit der Rechtsvertreter noch im Mehrbetrag von Fr. 949.55.aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. In Bezug auf den von der Gerichtskasse zu bezahlenden Betrag ist die Beschwerdeführerin gestützt auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG darauf aufmerksam zu machen, dass sie Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

7.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Rekursverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. Marc Spescha ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

3.    Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom 11. Juli 2023 und die Dispositivziffern I, II und IV sowie die Kostenverteilung in Dispositivziffer III des Rekursentscheids vom 24. November 2023 werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird angewiesen, der Beschwerdeführerin, unter Vorbehalt der Zustimmung durch das SEM, die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.

4.    Die Kosten des Rekursverfahren, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.sowie den Ausfertigungsgebühren von Fr. 225.-, total Fr. 1'425.-, werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

5.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

6.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

7.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

8.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

9.    Rechtsanwalt Dr. iur. Marc Spescha wird für das Beschwerdeverfahren im Mehrbetrag von Fr. 949.55.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

10.  Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

11.  Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM);

       d)    die Kasse des Verwaltungsgerichts (zur Anweisung der Entschädigung).

VB.2024.00010 — Zürich Verwaltungsgericht 21.08.2024 VB.2024.00010 — Swissrulings