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Zürich Verwaltungsgericht 29.05.2024 VB.2023.00740

29 maggio 2024·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·3,457 parole·~17 min·6

Riassunto

Aufenthaltsbewilligung (Familiennachzug) | [Familiennachzugsgesuch: Der Beschwerdeführer erhielt aufgrund der eingetragenen Partnerschaft zunächst eine Aufenthalts- und in der Folge eine Niederlassungsbewilligung. Er hat eine Landsfrau geheiratet und ersucht um deren Nachzug. Umstritten ist, ob es sich hierbei um eine Scheinehe handelt.] Es bestehen vorliegend zahlreiche Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau die Ehe lediglich aus ausländerrechtlichen Überlegungen eingegangen sind (Bigamie, die Ehegatten unterscheiden sich in Geschlecht und Alter, Hinweise auf Vermittlung der Ehe, auf Eheschluss gegen den Willen des Beschwerdeführers und auf Weiterführung der Partnerschaft trotz Auflösung) und nicht aussagekräftige Belege für eine gelebte Ehe (E. 3.1). Es liegt deshalb am Beschwerdeführer, diese Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch das Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen (E. 3.2). Dem Beschwerdeführer gelingt dies nicht (E. 3.2.2). Abweisung der Beschwerde.

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  Geschäftsnummer: VB.2023.00740   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 29.05.2024 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Aufenthaltsbewilligung (Familiennachzug)

[Familiennachzugsgesuch: Der Beschwerdeführer erhielt aufgrund der eingetragenen Partnerschaft zunächst eine Aufenthalts- und in der Folge eine Niederlassungsbewilligung. Er hat eine Landsfrau geheiratet und ersucht um deren Nachzug. Umstritten ist, ob es sich hierbei um eine Scheinehe handelt.] Es bestehen vorliegend zahlreiche Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau die Ehe lediglich aus ausländerrechtlichen Überlegungen eingegangen sind (Bigamie, die Ehegatten unterscheiden sich in Geschlecht und Alter, Hinweise auf Vermittlung der Ehe, auf Eheschluss gegen den Willen des Beschwerdeführers und auf Weiterführung der Partnerschaft trotz Auflösung) und nicht aussagekräftige Belege für eine gelebte Ehe (E. 3.1). Es liegt deshalb am Beschwerdeführer, diese Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch das Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen (E. 3.2). Dem Beschwerdeführer gelingt dies nicht (E. 3.2.2). Abweisung der Beschwerde.

  Stichworte: - keine -

Rechtsnormen: - keine -

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung

VB.2023.00740

Urteil

der 2. Kammer

vom 29. Mai 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.  

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Aufenthaltsbewilligung (Familiennachzug),

hat sich ergeben:

I.  

A, geboren 1989, Staatsangehöriger von Tunesien, reiste am 9. Februar 2013 in die Schweiz ein und erhielt am 19. Februar 2013 eine bis am 8. August 2013 gültige Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Eintragung der Partnerschaft mit dem Schweizer C (geboren 1957). Am 5. März 2013 liessen die beiden ihre Partnerschaft eintragen. Im Rahmen des Familiennachzugs erhielt A in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung, welche regelmässig verlängert wurde. Am 7. März 2018 erhielt er die Niederlassungsbewilligung. Mit Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 10. Dezember 2021 wurde die eingetragene Partnerschaft aufgelöst. Noch vor Auflösung der Partnerschaft schloss A am 23. Juli 2021 in Tunesien die Ehe mit der Landsfrau D, geboren 2002. Am 25. April 2022 ging beim Migrationsamt das Gesuch von A um Erteilung einer Einreisebewilligung für D ein. Diese ersuchte die Schweizer Vertretung in Tunis am 19. Mai 2022 um Erteilung eines Visums für den langfristigen Aufenthalt in der Schweiz. Am 12. Oktober 2022 forderte das Migrationsamt A auf, Unterlagen einzureichen. Gleichentags ersuchte es die Schweizer Vertretung in Tunis, D zu befragen. Die Befragung erfolgte am 18. Oktober 2022. Mit Schreiben vom 8. März 2023 gelangte das Migrationsamt mit Fragen an A. Dieser beantworte die Fragen am 14. März 2023. Nach weiteren Abklärungen wies das Migrationsamt das Gesuch um Einreise von D mit Verfügung vom 25. Mai 2023 ab.

II.  

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 13. November 2023 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 15. Dezember 2023 beantragte A dem Verwaltungsgericht die Aufhebung des Entscheids der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 13. November 2023 und es sei D die Einreise in die Schweiz zwecks Verbleibs beim Ehemann zu gestatten und ihr nach erfolgter Einreise und Anmeldung eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Sachverhaltsabklärung und zum Neuentscheid zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion verzichtete am 19. Dezember 2023 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und -unterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Gemäss Art. 43 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) haben ausländische Ehegatten und Kinder von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen, eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist, sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte.

2.2 Ein Anspruch auf Familiennachzug kann sich auch aus dem in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) garantierten Recht auf Achtung des Familienlebens ergeben; auf dieses kann sich im Zusammenhang mit einer Einreise- bzw. Aufenthaltsbewilligung berufen, wer nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat, sofern die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist.

2.3 Die Ansprüche aus Art. 43 AIG erlöschen, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG). Unter den Begriff des Rechtsmissbrauchs fällt unter anderem die sogenannte Schein- oder Ausländerrechtsehe, welche die Eheleute (oder zumindest jemand von ihnen) nur zur Erlangung des Aufenthaltsrechts eingehen, ohne eine echte eheliche Gemeinschaft zu beabsichtigen (BGr, 5. April 2011, 2C_820/2010, E. 3.1).

2.3.1 Für die Annahme, es liege eine Ausländerrechtsehe (auch als Umgehungsehe oder "Scheinehe" bezeichnet) vor bzw. der Bewilligungsanspruch werde rechtsmissbräuchlich geltend gemacht, bedarf es konkreter Hinweise dafür, dass die Ehegatten nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft zu führen beabsichtigen, sondern die Beziehung nur aus aufenthaltsrechtlichen Überlegungen eingegangen wurde (vgl. BGE 127 II 49 E. 5a mit Hinweisen). Ob im massgeblichen Zeitpunkt die Absicht bestand, keine Ehe führen zu wollen, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und ist oft nur über Indizien festzustellen (BGE 127 II 49 E. 5a). Solche Hinweise können äussere Gegebenheiten, aber auch innere, psychische Vorgänge betreffen (Wille der Ehegatten). Es liegt in der Natur des Indizienbeweises, dass mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die erforderliche Überzeugung vermitteln können. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung werden sämtliche Indizien – auch solche mit geringer(er) Beweiskraft – berücksichtigt. Die geringe(re) Beweiskraft eines Indizes führt demnach nicht zwingend zu dessen vollständiger Nichtberücksichtigung im Rahmen der Gesamtbetrachtung. Vielmehr ist es zulässig und erforderlich, den unterschiedlichen Grad der Beweiskraft einzelner Indizien und ihren Einfluss auf die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Tatsache zu berücksichtigen. Die Verwaltungsbehörde kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen auf unbekannte zu schliessen. Dabei handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Spricht die Vermutung für eine vorhandene Täuschungsabsicht im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung bzw. haben sich die Hinweise für einen ausländerrechtlichen Tatbestand so verdichtet, dass von seinem Vorliegen ausgegangen werden kann, obliegt es der zur Mitwirkung verpflichteten Person (Art. 90 AIG), die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch das Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen (BGr, 4. April 2019, 2C_631/2019, E. 2.3; VGr, 19. Dezember 2019, VB.2019.00200, E. 4.2 Abs. 2 – 17. April 2019, VB.2019.00180, E. 2.4.3).

2.3.2 Entsprechende Indizien lassen sich nach der Rechtsprechung unter anderem darin erblicken, dass der ausländischen Person die Wegweisung droht, weil sie ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhielte bzw. eine Bewilligung ohne Ehe nicht oder kaum erhältlich gemacht werden könnte. Für das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe können sodann die Umstände des Kennenlernens und die kurze Dauer der Bekanntschaft sprechen. Dasselbe gilt bei Vorliegen eines grossen Altersunterschieds oder wenn die Eheleute gar nie eine Wohngemeinschaft aufgenommen haben bzw. aufgrund unterschiedlicher Kulturkreise Schwierigkeiten bei der Kommunikation haben oder einer von ihnen eine Parallelbeziehung lebt. Als weitere Hinweise für eine Umgehungsehe sprechen die Vereinbarung einer Bezahlung für die Heirat sowie allgemein widersprüchliche Angaben über die Lebensgeschichte des Partners oder der Partnerin, über die Heirat oder das Eheleben und eine fehlende Eingliederung in den jeweiligen (erweiterten) Familienverband des anderen (BGr, 17. November 2022, 2C_491/2022, E. 2.2). Auch widersprüchliche Aussagen der Beteiligten können deren Glaubhaftigkeit herabsetzen und eine Ausländerrechtsehe nahelegen (BGr, 16. Juli 2010, 2C_205/2010, E. 3.2; VGr, 26. August 2015, VB.2015.00325, E. 5.1).

2.3.3 Dass eine Umgehungsehe besteht, darf nicht leichthin angenommen werden. Die Behörden müssen den Sachverhalt von Amtes wegen möglichst zuverlässig abklären; indessen wird der Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert (vgl. Art. 90 AIG). Diese kommt naturgemäss insbesondere bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden könnten (vgl. BGE 124 II 361 E. 2b). Das gilt insbesondere, wenn bereits gewichtige Hinweise auf eine Ausländerrechtsehe hindeuten; dann darf und muss von den Eheleuten erwartet werden, dass sie auch von sich aus Umstände vorbringen und belegen, um die in eine andere Richtung weisenden Indizien zu entkräften (BGr, 21. Januar 2019, 2C_782/2018, E. 3.2.4). 

2.3.4 Hatten die Ehegatten – wie hier – noch gar keine Gelegenheit, die Absicht der Begründung einer Lebensgemeinschaft durch Zusammenleben unter Beweis zu stellen, ist dies gebührend zu berücksichtigen; der Umstand schliesst jedoch nicht aus, dass – bei entsprechender Indizienlage – bereits im Zeitpunkt der erstmaligen Gesuchsbehandlung auf eine Umgehungsehe geschlossen werden kann und die Erteilung einer ausländerrechtlichen Nachzugsbewilligung von Anfang an verweigert werden darf (BGr, 21. Januar 2019, 2C_782/2018, E. 3.2.6 mit zahlreichen Hinweisen). 

3.  

3.1 Vorliegend bestehen, wie die Vorinstanzen zutreffend festgehalten haben, zahlreiche Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau die Ehe lediglich aus ausländerrechtlichen Überlegungen eingegangen sind:

-        Die Ehefrau könnte ohne die Heirat mit dem hier niedergelassenen Beschwerdeführer keine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz erhalten.

-        Der Hintergrund der Eheschliessung ist ungewöhnlich: Der Beschwerdeführer war zunächst mit einem 32 Jahre älteren Mann verheiratet, bis er die Ehe mit einer 13 Jahre jüngeren Frau einging. Im Zeitpunkt der Eheschliessung am 23. Juli 2021 war er immer noch in eingetragener Partnerschaft mit C. Die beiden Ehepartner des Beschwerdeführers unterscheiden sich in Geschlecht und Alter.

-        Es gibt Hinweise, die vermuten lassen, dass die Ehe durch die Familien der beiden vermittelt wurde und der Beschwerdeführer die Ehe mit seiner Ehefrau nicht aus freiem Willen eingegangen ist: Die Schwester des Beschwerdeführers ist mit dem Onkel seiner Ehefrau verheiratet ist. Dort fand auch das erste Treffen des Beschwerdeführers mit seiner heutigen Ehefrau statt. Der Beschwerdeführer gab mit Schreiben vom 25. Juli 2022 dem Migrationsamt an, dass die Familie die Heirat bestimme, da die Religion der Muslime sehr streng sei. Er habe sich zuerst geweigert, die Heirat einzugehen, da er noch eine Partnerschaft mit C geführt habe. Nachdem er dies mit ihm besprochen habe, hätten sie im Juni 2021 die Anfrage an das Gericht in … gestellt. Er sei in der Zwischenzeit, im August 2021, in die Ferien zu seiner Familie gereist. Dort sei die Hochzeit vollzogen worden. Er habe natürlich sein Einverständnis geben müssen, es sei ihm nichts anderes übrig geblieben.

-        Es bestehen Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer und C die Beziehung, trotz Aufhebung der eingetragenen Partnerschaft, nicht beendet haben und der Beschwerdeführer eine Parallelbeziehung geführt hat bzw. immer noch führt: So war C trotz (angeblicher) Trennung weiterhin bereit, den Beschwerdeführer grosszügig zu unterstützen bzw. zu begünstigen und haben die beiden mehrfach angegeben, nach wie vor zusammenzuleben und alsdann gemeinsam mit der Ehefrau Wohnsitz in der von C neu erworbenen Eigentumswohnung nehmen zu wollen.

-        Die Ehefrau des Beschwerdeführers gab anlässlich der Befragung durch die Botschaft am 18. Oktober 2022 an, der Beschwerdeführer sei nie verheiratet gewesen und sie kenne C nicht. Auch der Beschwerdeführer gibt an, seiner Ehefrau gegenüber seine frühere homosexuelle Beziehung verschwiegen zu haben. Die Ehefrau ist allerdings im Mai 2022 von der Botschaft über die eingetragene Partnerschaft in Kenntnis gesetzt worden. Ihre diesbezüglichen Angaben sind deshalb nicht glaubhaft.

-        Die zum Beleg einer gelebten Beziehung mit seiner Ehefrau eingereichten Fotos, Anruflisten und Chatverläufe sind wenig aussagekräftig: Auf den wenigen Fotos sind der Beschwerdeführer und seine Ehefrau auf einem Quad, im Auto und einer Kutsche sitzend mit Freunden sowie allein in einem Restaurant zu sehen. Sie belegen nur, dass die Ehegatten Zeit zusammen verbracht haben, sie sind darauf jedoch nicht eindeutig als Paar erkennbar. Die Whatsapp-Chatverläufe und Anruflisten betreffen nur einen engen Zeitraum von wenigen Tagen (19. Mai 2023 bis ca. 15. Juni 2023 bzw. 2. Juni 2023 bis ca. 11. Juni 2023).

3.2 Es liegen nach dem Gesagten gewichtige Indizien vor, die darauf hindeuten, dass die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau nur zum Schein geschlossen wurde. Es liegt deshalb am Beschwerdeführer, diese Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch das Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen.

3.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, es treffe nicht zu, dass er eine Parallelbeziehung geführt habe. Er habe C schon früh über den Wandel seiner sexuellen Ausrichtung sowie über seine Gesinnung informiert. Spätestens als er seine heutige Ehefrau kennengelernt habe, d.h. Ende 2019, habe er C mitgeteilt, dass er mit ihm keine Zukunft sehe und fortan ein rein freundschaftliches Verhältnis zu ihm wünsche. Ein Wechsel der sexuellen Orientierung sei keine Seltenheit. Die Vorinstanz habe den Umstand, dass C den Beschwerdeführer und seine Ehefrau trotz erfolgter Trennung weiterhin unterstützen werde, fehlinterpretiert. Die Vorinstanz verkenne, dass es durchaus üblich sei, dass der formellen Auflösung der Ehe bzw. eingetragenen Partnerschaft in der Regel die Trennung und eine Phase des Getrenntlebens vorausgehe. Gleichermassen verhalte es sich mit der Wohnsituation und der falschen Annahme der Vorinstanz, der Beschwerdeführer werde mit seiner Ehefrau und C in einer ''Ménage-à-trois'' leben. Ein solcher Plan habe nie existiert, auch wenn C nach Wegen gesucht habe, wie er dem Ehepaar den gemeinsamen Start in der Schweiz bestmöglich vereinfachen könne. Er lebe seit 2016 allein in einer 3,5-Zimmer-Wohnung und nicht mehr mit C zusammen. Sie würden lediglich beide je über eine Mietwohnung in demselben Mehrfamilienhaus an der E-Strasse 01 in F verfügen. Er werde mit seiner Ehefrau in die von ihm seit November 2016 allein gemietete Wohnung ziehen. C werde im Januar 2024 aus seiner jetzigen Wohnung in seine neu erworbene Wohnung umziehen. Der ungekündigte Mietvertrag des Beschwerdeführers belege, dass er keine Intention habe, C in dessen neue Wohnung zu folgen. Die Ehe sei nicht vermittelt worden und er sei auch nicht dazu gezwungen worden. Er habe lediglich das Hochzeitsfest und den Zeitpunkt der Eheschliessung nicht bestimmen können, sondern dies sei durch die Familie festgelegt worden. Seiner Ehefrau sei die Bedeutung einer eingetragenen Partnerschaft nach wie vor nicht bewusst. Sie sei der Auffassung, dass es sich hierbei um eine wirtschaftliche bzw. absichernde Partnerschaft gehandelt habe. Homosexualität sei nach wie vor ein Tabu in Tunesien und unter Strafe gestellt. Der Beschwerdeführer müsste bei einem Outing mit Repressalien rechnen, auch von seiner Familie. Es sei ihm deshalb nicht vorzuwerfen, dass er seiner Ehefrau gegenüber die wahre Natur seiner Beziehung zu C nicht offengelegt habe. Sodann habe er einen Anspruch auf Achtung der durch ihn eingegangenen Ehe. Es obliege nicht ihm, die Qualität der Beziehung nachzuweisen. Es sei nicht rechtens, wenn die Vorinstanz die von ihm vorgelegten Beweise für den Nachweis einer gelebten Beziehung (Fotos, Telefonverbindungen und Chatnachrichten) als untauglich erachte, ohne weitere Abklärungen anzustellen.

3.2.2 Was der Beschwerdeführer hiergegen vor den Vorinstanzen und im Beschwerdeverfahren vorgebracht hat, vermag nicht zu überzeugen: Die Behauptung, dass der Beschwerdeführer und C seit 2016 im selben Mehrfamilienhaus in getrennten Wohnungen an der E-Strasse 01 leben und nie geplant gewesen sei, gemeinsam in die neue Eigentumswohnung einzuziehen, steht im Widerspruch zu allen bisherigen Angaben: Anlässlich der Verhandlung zur Auflösung der eingetragenen Partnerschaft am 29. November 2021 beim Bezirksgericht Dielsdorf gaben der Beschwerdeführer und C übereinstimmend an, dass sie auch nach der Auflösung weiterhin zusammenleben werden. C werde den Beschwerdeführer als Begünstigten für seine Pensionskasse eintragen lassen und ihm die neu gekaufte Wohnung übertragen. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2021 teilte C dem Bezirksgericht Dielsdorf sodann mit, dass seine Erbschaft an den Beschwerdeführer fliessen werde und er ihn auch zu Lebzeiten jederzeit unterstützen werde. Mit Schreiben vom 22. April 2022 teilte C dem Migrationsamt mit, dass er weiterhin mit dem Beschwerdeführer zusammenlebe und er den Beschwerdeführer in jeglicher Art im Leben unterstütze. Er habe aus dem Erlös einer Erbschaft eine 4,5-Zimmer-Wohnung in G erwerben könne, welche per September 2023 bezogen werden könne. Die Wohnung werde dann sofort auf den Beschwerdeführer überschrieben. Er werde, so lange seine Gesundheit es ihm zulasse, dort mit dem Beschwerdeführer und dessen Ehefrau zusammenleben. Der Beschwerdeführer hat dieses Schreiben ebenfalls mitunterzeichnet. Der Beschwerdeführer vermag auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht schlüssig zu erklären, weshalb die bisherigen Angaben nicht der Wahrheit entsprechen sollen. Von dem ist vorliegend auch nicht auszugehen: In den Akten befinden sich zwei Mietverträge: Ein von C am 25. Februar 2007 unterzeichneter Mietvertrag über eine 2,5-Zimmer-Wohnung an der E-Strasse 01 und ein vom Beschwerdeführer am 25. Oktober 2016 unterzeichneter Mietvertrag über eine 3,5-Zimmer-Wohnung an der E-Strasse 01. C hat im Schreiben vom 22. April 2022 angegeben, dass er eine grössere Wohnung als Eigentum erwerben werde (von 3,5 auf 4,5 Zimmer). Es ist somit davon auszugehen, dass er zu diesem Zeitpunkt in einer 3,5-Zimmer-Wohnung gelebt hat und nicht mehr in der ursprünglich angemieteten 2,5-Zimmer-Wohnung. Somit hätten beide Ehegatten im selben Mehrfamilienhaus getrennt voneinander jeweils eine 3,5-Zimmer-Wohnung beziehen müssen, was sehr unwahrscheinlich erscheint. Es wäre am Beschwerdeführer gelegen, diese Behauptung mit geeigneten Beweismitteln wie z. B. einer Bestätigung des Vermieters, woraus die effektiven Wohnverhältnisse hervorgehen, zu belegen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Ex-Ehegatten auch nach der Aufhebung der eingetragenen Partnerschaft weiterhin zusammenleben bzw. zumindest bis Januar 2024 (Bezug der Eigentumswohnung) zusammengelebt haben. Sodann vermag der Beschwerdeführer die widersprüchlichen Angaben zur ursprünglich geplanten Wohnsituation einer ''Ménage-à-trois'' nicht überzeugend zu erklären: Nachdem er zunächst geltend machte, es sei nie geplant gewesen, gemeinsam in die neue Eigentumswohnung einzuziehen, bringt er im Beschwerdeverfahren vor, C habe dem Paar damit lediglich den Start in der Schweiz erleichtern wollen. Beide Versionen des Beschwerdeführers ergeben jedoch keinen Sinn: Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb C die Eigentumswohnung dem Beschwerdeführer hat überschreiben wollen, wenn er selbst gar nicht vorgehabt hätte, dort einzuziehen. Wenn jedoch von Anfang geplant war, dass C allein in die Eigentumswohnung zieht, ist nicht nachvollziehbar, weshalb er das Eigentum der Wohnung dem Beschwerdeführer hat übertragen wollen. Wenn der Beschwerdeführer und C wie behauptet tatsächlich seit 2016 getrennt voneinander leben und der Beschwerdeführer über eine Mietwohnung verfügt, weshalb sollte C den Ehegatten die Eigentumswohnung übergeben, um ihnen den Start zu erleichtern. Die Ehefrau ging gemäss Angaben gegenüber der Schweizer Botschaft in Tunis zudem ebenfalls davon aus, dass sie mit dem Beschwerdeführer in die neu gekaufte Wohnung einziehen werde. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer erst von der geplanten Wohnsituation einer ''Ménage-à-trois'' abgewichen ist, als dieses Vorhaben als Hinweis für eine Scheinehe gewertet wurde. Der Umstand, dass die Wohnung an der E-Strasse 01 noch nicht gekündigt wurde, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, kann der Mietvertrag doch jederzeit aufgelöst werden.

Sodann vermag der Beschwerdeführer auch die widersprüchlichen Angaben zur Eheschliessung nicht schlüssig zu erklären: Wie bereits festgehalten wurde, liessen seine bisherigen Angaben darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer die Ehe mit seiner Ehefrau nicht freiwillig geschlossen hat und Druck von Seiten der Familien bestand. Soweit er seine Angaben dahingehend relativiert, dass er lediglich das Hochzeitsfest und den Zeitpunkt der Eheschliessung nicht bestimmen habe können, vermag dies nicht zu überzeugen. Wie das Migrationsamt in seiner Vernehmlassung vom 25. Juli 2023 zu Recht eingewendet hat, lässt sich die ungenaue Formulierung nicht mit Sprachproblemen erklären, da die Antwortschreiben teilweise auch von C, welcher Schweizer Bürger sei, unterzeichnet worden sind. Es ist deshalb mit dem Migrationsamt davon auszugehen, dass es sich bei den neuen Auskünften des mittlerweile rechtskundig vertretenen Beschwerdeführers um Schutzbehauptungen handelt. Sodann vermag der Beschwerdeführer auch nicht schlüssig zu erklären, weshalb seine Ehefrau anlässlich ihrer Befragung angegeben hatte, dass sie C nicht kenne. Der Ehefrau wurde vorgängig erklärt, dass der Beschwerdeführer mit C eine eingetragene Partnerschaft führt. Auch wenn ihr die Qualität der Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und C nicht bewusst gewesen war, ist damit nicht erklärt, weshalb sie dessen Namen anlässlich der Befragung nicht kannte. Weiter trifft entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht zu, dass es an den Behörden liegt, die Qualität der Beziehung nachzuweisen (vgl. E. 2.3.3), sondern wäre es am Beschwerdeführer gelegen, die geltend gemacht Beziehung mit geeigneten Beweismitteln nachzuweisen. Dies ist ihm auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht gelungen: Er hat zwar weitere Chatverläufe (von März 2021 bis November 2023) und Telefonverbindungen von Juni 2023 eingereicht, diesen Belegen kommt jedoch kein grosser Beweiswert zu: Die Chatnachrichten wurden nicht übersetzt, weshalb sich deren Inhalt nicht überprüfen lässt und diese deshalb keinen Schluss auf die Art der Beziehung zulassen. Abgesehen davon lassen sich die Chatnachrichten auch nicht eindeutig dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau zuordnen und lassen sich Whatsapp-Chats generell leicht fälschen oder online generieren. Nachdem erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren ein Chatverlauf eingereicht wurde, der über einen längeren Zeitraum dauert, lässt sich nicht ausschliessen, dass dieser nicht der echten Kommunikation zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau entspricht. Gleiches gilt für die eingereichten Telefonverbindungen. Der Beschwerdeführer gibt an, dass aufgrund neuer Mobiltelefone und den darauf bestehenden Einstellungen nur die Anrufliste von Juni 2023 verfügbar sei. Danach habe er sich mehrheitlich bei seiner Ehefrau aufgehalten (vom 28. Oktober 2023 bis 2. Dezember 2023), weshalb die Einreichung der Telefonliste für die Zeit nach Juni 2023 nur wenig Sinn mache. Es erscheint unwahrscheinlich, dass die Telefonverbindungen beim Telefonwechsel gelöscht worden sein sollten, nicht aber die Chatnachrichten. Bei modernen Smartphones, wie bei dem vom Beschwerdeführer verwendeten iPhone, ist dies in der Regel nicht der Fall. Auffällig ist auch, dass nur Telefonverbindungen für Juni 2023, den Monat nach dem negativen Entscheid des Migrationsamts vom 25. Mai 2023, vorliegen. Der Beschwerdeführer hätte ohne Weiteres zumindest die Verbindungen von Juli bis Oktober 2023 einreichen können, zumal er angibt, täglich mit seiner Ehefrau zu telefonieren. Bei dieser Sachlage ist nicht auszuschliessen, dass die Telefonate nur geführt wurden, um den Anschein einer Beziehung zu erwecken. Nach dem Gesagten kommt auch den Telefonverbindungen wenig Beweiswert zu. Was die eingereichten Fotos betrifft, ist den Vorinstanzen zuzustimmen, dass daraus noch nicht auf eine echte und gelebte Beziehung geschlossen werden kann, sind die wenigen Fotos nur wenig aussagekräftig. Es wäre angesichts der geltend gemachten langjährigen Beziehung und regelmässigen Besuchen des Beschwerdeführers in Tunesien – gemäss Angaben der Ehefrau anlässlich der Befragung durch die Schweizer Botschaft am 18. Oktober 2022 hat der Beschwerdeführer sie sechs Mal besucht und habe dabei jeweils zwei bis drei Wochen mit ihr verbracht – zu erwarten gewesen, dass zahlreiche Fotos des Paares vorliegen. Der Beschwerdeführer hat jedoch keine weiteren Fotos zu den Akten gelegt. Auch liegen keinerlei Belege (wie Flugtickets) für geltend gemachte Besuche in Tunesien vor. Vor dem Hintergrund der Gesamtumstände und widersprüchlichen Angaben erweisen sich die Hinweise, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau eine echte und gelebte Schicksalsgemeinschaft besteht, als unbedeutend. Schliesslich ist zwar grundsätzlich nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer seine sexuelle Orientierung geändert hat, unter Berücksichtigung der Gesamtumstände erscheint diese Behauptung jedoch wenig glaubhaft.

Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die hier geltenden, erhöhten Anforderungen an den Nachweis einer tatsächlich gelebten Ehe zu erbringen. Somit ist weiterhin von einer Scheinehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau auszugehen. Die Ehefrau kann demnach aus der Beziehung zum Beschwerdeführer keinen Aufenthaltsanspruch ableiten, weshalb ihr die Einreise in die Schweiz zu Recht verweigert wurde.

Schliesslich ist auch der Eventualantrag des Beschwerdeführers abzuweisen: Da das Verfahren nach der dargelegten Sach- und Rechtslage spruchreif erscheint, ist von der eventualiter beantragten Rückweisung an die Vorinstanz abzusehen.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

4.  

Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; § 17 Abs. 2 VRG).

5.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig; ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)  die Parteien; b)  die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion; c)  das Staatssekretariat für Migration.

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