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Zürich Verwaltungsgericht 03.07.2024 VB.2023.00734

3 luglio 2024·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·3,549 parole·~18 min·7

Riassunto

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | [Der Beschwerdeführer ist im Rentenalter in die Schweiz eingereist und war im Einzelunternehmen seiner Lebenspartnerin angestellt. Er erhielt als Arbeitnehmer eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. In der Folge gründete er ein Einzelunternehmen. Er bezieht Ergänzungsleistungen.] Um sich auf das Verbleiberecht nach Art. 4 Anhang I FZA berufen zu können, müsste der Beschwerdeführer während der letzten 12 Monate vor Beendigung der Tätigkeit eine ernsthafte (nachhaltige und möglichst existenzsichernde) selbständige Tätigkeit ausgeübt haben. Aufgrund des Bezugs von Ergänzungsleistungen kann davon nicht ausgegangen werden (E. 3.2.3). Aufgrund des Bezugs von Ergänzungsleistungen erfüllt er auch die Voraussetzungen für einen Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit nicht (E. 3.2.4). Dem Beschwerdeführer kommt auch aufgrund der Beziehung zu seiner hier lebenden Lebenspartnerin kein Anwesenheitsanspruch zu, da es an den qualitativen Voraussetzungen für ein gefestigtes Konkubinat fehlt (E. 4.3). Es ist ihm auch im Rahmen des pflichtgemässem Ermessen keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen (E. 5). Abweisung der Beschwerde.

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  Geschäftsnummer: VB.2023.00734   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 03.07.2024 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 23.10.2024 formell erledigt. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA

[Der Beschwerdeführer ist im Rentenalter in die Schweiz eingereist und war im Einzelunternehmen seiner Lebenspartnerin angestellt. Er erhielt als Arbeitnehmer eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. In der Folge gründete er ein Einzelunternehmen. Er bezieht Ergänzungsleistungen.]

Um sich auf das Verbleiberecht nach Art. 4 Anhang I FZA berufen zu können, müsste der Beschwerdeführer während der letzten 12 Monate vor Beendigung der Tätigkeit eine ernsthafte (nachhaltige und möglichst existenzsichernde) selbständige Tätigkeit ausgeübt haben. Aufgrund des Bezugs von Ergänzungsleistungen kann davon nicht ausgegangen werden (E. 3.2.3). Aufgrund des Bezugs von Ergänzungsleistungen erfüllt er auch die Voraussetzungen für einen Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit nicht (E. 3.2.4). Dem Beschwerdeführer kommt auch aufgrund der Beziehung zu seiner hier lebenden Lebenspartnerin kein Anwesenheitsanspruch zu, da es an den qualitativen Voraussetzungen für ein gefestigtes Konkubinat fehlt (E. 4.3). Es ist ihm auch im Rahmen des pflichtgemässem Ermessen keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen (E. 5). Abweisung der Beschwerde.

  Stichworte: - keine -

Rechtsnormen: - keine -

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung

VB.2023.00734

Urteil

der 2. Kammer

vom 3. Juli 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.  

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

hat sich ergeben:

I.  

A, geboren 1951, Staatsangehöriger von Deutschland, reiste am 12. September 2018 in die Schweiz ein und erhielt am 12. November 2018 eine bis am 11. September 2023 befristete Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA als Arbeitnehmer für die Firma C. Inhaberin des Einzelunternehmens war seine Lebenspartnerin D, Staatsangehörige von Deutschland. Am 9. August 2022 meldete die Gemeindeverwaltung E, dass A Ergänzungsleistungen beantragt habe. Aus dem Gesuch von A vom 7. August 2022 ging hervor, dass die Einzelunternehmung C im Juli 2020 gelöscht worden war und er stattdessen die F GmbH gegründet hat.

Das Migrationsamt forderte A mit Schreiben vom 15. August 2022 auf, Fragen zu beantworten und Unterlagen einzureichen. A kam der Aufforderung am 18. und 22. August 2022 nach. A erhält seit 1. Januar 2023 Ergänzungsleistungen von monatlich Fr. 2'880.-. Mit Verfügung vom 5. Mai 2023 widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A und setzte ihm Frist zum Verlassen des schweizerischen Staatsgebiets bis 5. August 2023.

II.  

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 6. November 2023 ab und setzte A eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 10. Februar 2024.

III.  

Am 8. Dezember 2023 erhob A Beschwerde und beantragte dem Verwaltungsgericht, es sei ihm in Aufhebung des Entscheids der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 6. November 2023 die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu verlängern. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete auf Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) nur so weit, als das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht. Vom FZA unberührt bleiben nach Art. 12 in Verbindung mit Art. 22 FZA staatsvertragliche Regelungen, welche einen weitergehenden Anspruch auf Aufenthalt verschaffen.

2.2 Dass sich der Beschwerdeführer als deutscher Staatsangehöriger auf das FZA berufen kann, ist unbestritten.

3.        

3.1  

3.1.1 Gemäss Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA erhält eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer, die bzw. der die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei innehat und mit einer Arbeitgeberin bzw. einem Arbeitgeber des Aufnahmestaats ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingeht, eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis (Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA). Diese wird automatisch um mindestens fünf Jahre verlängert. Bei der ersten Verlängerung kann die Gültigkeitsdauer beschränkt werden, wenn die ausländische Person seit mehr als zwölf aufeinanderfolgenden Monaten unfreiwillig arbeitslos ist; die Dauer der Bewilligungsverlängerung darf ein Jahr nicht unterschreiten.

3.1.2 War eine ursprünglich unfreiwillig arbeitslos gewordene ausländische Person während einer gewissen Zeit arbeitslos und hatte sie einen allfälligen Anspruch auf Arbeitslosengelder ausgeschöpft, ging die frühere Rechtsprechung dabei regelmässig von fehlenden Aussichten auf eine neue Stelle aus (vgl. BGE 147 II 1 E. 2.1.3; BGr, 2. August 2022, 2C_114/2022, E. 4.4; VGr, 8. Mai 2023, VB.2022.00652, E. 3.2, auch zum Folgenden). Mit Art. 61a AIG wurde diese Praxis im nationalen Recht kodifiziert. Art. 61a Abs. 1 Satz 2 AIG bestimmt insofern, dass das Aufenthaltsrecht von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU und der EFTA mit einer Aufenthaltsbewilligung bereits sechs Monate nach unfreiwilliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses erlischt, wenn dieses vor Ablauf der ersten zwölf Monate des Aufenthalts endet. Wird nach Ablauf der sechs Monate weiterhin Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt, so erlischt das Aufenthaltsrecht mit dem Ende der Entschädigung (Art. 61a Abs. 2 AIG). Bei unfreiwilliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach den ersten zwölf Monaten des Aufenthalts erlischt das Aufenthaltsrecht von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU und der EFTA mit einer Aufenthaltsbewilligung sechs Monate nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Art. 61a Abs. 4 Satz 1 AIG). Wird nach Ablauf der sechs Monate weiterhin Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt, so erlischt das Aufenthaltsrecht sechs Monate nach dem Ende der Entschädigung (Art. 61a Abs. 4 Satz 2 AIG). Die Ordnung von Art. 61a Abs. 1–4 AIG gilt nicht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund vorübergehender Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, Unfall oder Invalidität und auch nicht für Personen, die sich auf ein freizügigkeitsrechtliches Verbleiberecht (vgl. Art. 4 Anhang I FZA) berufen können (vgl. Art. 61a Abs. 5 AIG).

3.1.3 Gemäss Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 Anhang I FZA erhalten Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaats, die sich zwecks Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei niederlassen wollen, eine Aufenthaltserlaubnis, sofern sie den zuständigen nationalen Behörden nachweisen, sich zu diesem Zweck im Land niedergelassen zu haben bzw. niederlassen zu wollen. Als Nachweis für die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinn von Art. 12 Abs. 1 Anhang I FZA genügt die Errichtung eines Unternehmens oder einer Betriebsstätte mit einer effektiven und möglichst existenzsichernden Geschäftstätigkeit, was mittels geeigneter Unterlagen zu belegen ist (BGr, 6. Februar 2020, 2C_451/2019, E. 3.1, und 31. Juli 2017, 2C_81/2017, E. 3.2; Staatssekretariat für Migration, Weisungen VFP, Weisungen und Erläuterungen zur Verordnung über den freien Personenverkehr, Bern, Oktober 2022, Ziff. 4.3.2). Die betroffene Person soll grundsätzlich ein Einkommen erzielen, welches ihr erlaubt, ihr Leben und dasjenige der Familie zu fristen und nicht dauerhaft bzw. umfassend sozialhilfeabhängig zu werden (BGr, 31. Juli 2017, 2C_81/2017, E. 3.2, und 2. November 2015, 2C_243/2015, E. 3.3.1); andernfalls gilt die betroffene Person nicht als erwerbstätig (BGr, 6. Februar 2020, 2C_451/2019, E. 3.2; VGr, 14. Mai 2020, VB.2019.00787, E. 6.1.2).

3.1.4 Die entsprechenden Voraussetzungen (nachhaltig und möglichst existenzsichernd) ergeben sich aus dem Sinn und Zweck von Art. 12 Abs. 1 und 2 des Anhangs I FZA: Hintergrund dieses Erfordernisses bildet der Umstand, dass die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit nicht nur für die gesuchstellende Person mit finanziellen und sozialen Risiken verbunden ist. Da Selbständigerwerbende im Gegensatz zu Arbeitnehmenden nicht obligatorisch gegen Arbeits- bzw. Verdienstlosigkeit versichert sind, stellen sie im Fall eines schlechten Geschäftsgangs und bei Fehlen ausreichender finanzieller Reserven ein Risiko für das staatliche Fürsorgesystem dar (BGr, 6. Februar 2020, 2C_451/2019, E. 3.2, mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Es darf jedoch kein bestimmtes Mindesteinkommen vorausgesetzt werden. Ob Selbständigerwerbende ihr Aufenthaltsrecht systematisch verlieren, wenn sie nicht mehr für ihren Lebensunterhalt aufkommen können und von der Sozialhilfe abhängig werden, ist in der Lehre umstritten. Jedenfalls sind die Umstände zu berücksichtigen, die zur Abhängigkeit von der Sozialhilfe geführt haben, sowie deren allfällige Dauer und eine möglicherweise absehbare Verbesserung der finanziellen Situation (BGr, 6. Februar 2020, 2C_451/2019, E. 3.3 – 16. November 2018, 2C_13/2018, E. 4.2 – 2. November 2015, 2C_243/2015, E. 3.3.1, je mit Hinweisen). Entscheidend ist, dass die bzw. der Angehörige eines EU-Mitgliedstaats selbständig ein eigenes Gewerbe in einem wirtschaftlich relevanten Ausmass betreibt. Der Umstand, dass dies allenfalls (noch) nicht gewinnbringend erfolgt, stellt die Selbständigkeit der Erwerbstätigkeit nicht infrage, solange die betroffene Person deswegen nicht dauernd und in erheblichem Masse Sozialhilfeleistungen beziehen muss, sondern diesbezüglich auf persönliche Reserven zurückgreifen kann (BGr, 6. Februar 2020, 2C_451/2019, E. 5.3.3).

3.1.5 Gemäss Art. 4 Anhang I FZA haben die Staatsangehörigen einer Vertragspartei und ihre Familienangehörigen nach Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit ein Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei. Dabei wird für Arbeitnehmer auf die Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 der Kommission vom 29. Juni 1970 über das Recht der Arbeitnehmer, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates zu verbleiben (ABl. L 142 vom 30. Juni 1970 S. 24 ff.; hiernach: Verordnung Nr. 1251/70), und für Selbständigerwerbende auf die Richtlinie des Rates vom 17. Dezember 1974 über das Recht der Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaats, nach Beendigung der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedsstaates zu verbleiben (ABl. L 14 vom 20. Januar 1975 S. 10; hiernach: Richtlinie 75/34/EWG), Bezug genommen (BGr, 8. Juni 2020, 2C_940/2019, E. 3.2). Für Personen, die eine selbständige Tätigkeit ausüben, sieht Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/34/EWG vor, dass eine Person, die zum Zeitpunkt, an dem sie ihre Beschäftigung aufgibt, das nach der Gesetzgebung dieses Staates vorgeschriebene Alter für die Geltendmachung einer Altersrente erreicht hat, dort mindestens in den letzten 12 Monaten eine Beschäftigung ausgeübt und sich dort seit mindestens drei Jahren ständig aufgehalten hat, berechtigt ist, ständig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbleiben kann. Die Beendigung der Tätigkeit setzt voraus, dass der Ausländer bis zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Anerkennung als Selbständiger erfüllt hat (vgl. BGr, 27. Oktober 2022, 2C_450/2022, E. 6.5).

3.1.6 Nach Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation vom 22. Mai 2002 (Verordnung über den freien Personenverkehr [VFP]) und Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG kann eine Aufenthaltsbewilligung unter anderem widerrufen oder nicht mehr verlängert werden, wenn eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht (mehr) eingehalten wird. Als Bedingung im vorgenannten Sinn gilt auch der Aufenthaltszweck, wie er gemäss Art. 33 Abs. 2 AIG mit jeder Aufenthaltsbewilligung verbunden wird (Silvia Hunziker in: Martin Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 62 N. 43; VGr, 22. August 2019, VB.2019.00381, E. 2). Der Verlust der Arbeitnehmereigenschaft bzw. die Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit führt damit in der Regel zum Verlust der darauf basierenden freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsrechte, insbesondere wenn die betroffene Person in der Folge von der Sozialhilfe oder mit Ergänzungsleistungen unterstützt werden muss und somit auch freizügigkeitsrechtliche Aufenthaltsansprüche im Sinn von Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA entfallen und der Bewilligungswiderruf auch verhältnismässig erscheint (vgl. Art. 96 AIG; VGr, 6. Juli 2022, VB.2021.00774, E. 2.1; VGr, 9. Januar 2019, VB.2018.00624, E. 2.1.3 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]; in Bezug auf Ergänzungsleistungen vgl. BGE 135 II 265 E. 3.7).

3.2  

3.2.1 Die Vorinstanz stützte ihren Entscheid auf folgenden (unbestrittenen) Sachverhalt: Der Beschwerdeführer sei am 1. Oktober 2018 als Geschäftsführer es Einzelunternehmens C angestellt worden. Im Juli 2020 sei die Einzelfirma gelöscht worden. Ab diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer nicht mehr unselbständig erwerbstätig gewesen, sondern habe eine eigene Unternehmung gegründet, die F GmbH. Eine Arbeitslosenentschädigung habe er nie erhalten. Gemäss Art. 61a Abs. 4 AIG sei sein Aufenthaltsrecht als Arbeitnehmer Ende Dezember 2020 bzw. im Januar 2021 erloschen. Der Beschwerdeführer habe ab Juli 2020 als Gesellschafter und Geschäftsführer für die F GmbH gearbeitet. Von Juli 2020 bis Dezember 2020 habe er mit seiner selbständigen Erwerbstätigkeit rund Fr. 2'666.70 monatlich verdient. Im Jahr 2021 habe sich sein Einkommen auf rund Fr. 1'120.85 und im Jahr 2022 schliesslich auf rund Fr. 895.85 pro Monat reduziert. Am 7. August 2022 habe der Beschwerdeführer um Ausrichtung von Ergänzungsleistungen ersucht. Seit dem 1. Januar 2023 beziehe er Ergänzungsleistungen von monatlich Fr. 2'880.- +. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer kein Verbleiberecht in der Schweiz zustehe. Es liege seit dem Jahr 2021 keine nachhaltige und möglichst existenzsichernde Tätigkeit mehr vor. Es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, einer über einen marginalen Charakter hinausgehenden selbständigen Erwerbstätigkeit mit einem regelmässigen Einkommen nachzugehen.

3.2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass für die Frage einer selbständigen Tätigkeit bzw. des daran anschliessenden Verbleiberechts die Höhe des erzielten Einkommens nicht (allein) ausschlaggebend sein könne. Es müssen vielmehr mit Blick auf die Echtheit und Tatsächlichkeit auch andere Faktoren mit in die Beurteilung einfliessen: Anders als bei einer unselbständigen Tätigkeit gebe der Betrag, den sich eine Person als Lohn auszahlen lasse, kaum Aufschluss darüber, wie ernsthaft oder auch in welchem Pensum die Tätigkeit ausgeübt werde. Es seien deshalb auch andere Geschäftszahlen, insbesondere der Umsatz und der Nettogewinn einzubeziehen. Aus dem Umsatz ergebe sich, ob und in welchem Umfang Einnahmen generiert worden seien und ob damit überhaupt eine wirtschaftliche Tätigkeit in Form von einem Erlös für angebotene Dienstleistungen oder Produkte vorliege. Im Jahr der Gründung 2020 habe die Firma bereits rund Fr. 43'000.- umgesetzt, 2021 dann über Fr. 100'000.und auch noch im Jahr der Einstellung der Tätigkeit noch rund Fr. 42'000.-. Selbst wenn die Höhe des ausgezahlten Einkommens als relevant erachtet würde, so dränge sich die Qualifikation der Tätigkeit als echt und tatsächlich auch mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Arbeitnehmereigenschaft auf, wonach eine solche bereits bei einem Pensum von rund 12 Stunden pro Woche und einem Einkommen von rund Fr. 1'000.- bejaht werde. Zudem müsse in Bezug auf die Tätigkeit einer Person im Pensionsalter das Alter im Rahmen der Gesamtwürdigung in dem Sinne berücksichtigt werden, als bei der Beurteilung der beruflichen Aktivitäten auch den Einflüssen der Altersfaktoren auf die Erwerbsfähigkeit bzw. die Arbeitsproduktivität Rechnung zu tragen sei. Gleiches müsse auch für die Tätigkeiten eines selbständig Erwerbenden gelten. Es müsse folglich möglich sein, dass sich ältere Personen nach einer Weile aus dem Arbeitsleben zurückziehen, ohne dass ihr Aufenthaltsstatus bzw. das Verbleiberecht dadurch gefährdet werde (vgl. VGr, 23. Januar 2019, VB.2018.00712, E. 5.1).

3.2.3 Um sich auf das Verbleiberecht nach Art. 4 Anhang I FZA berufen zu können, müsste der Beschwerdeführer während der letzten 12 Monate vor Beendigung der Tätigkeit eine ernsthafte (nachhaltige und möglichst existenzsichernde) selbständige Tätigkeit ausgeübt haben. Dies ist im Nachfolgenden zu prüfen: Die F GmbH wurde mit Verfügung des Handelsregisteramts vom 29. März 2023 von Amtes wegen gelöscht, da sie keine Geschäftstätigkeit mehr aufwies. Spätestens zu diesem Zeitpunkt ist von der Aufgabe der selbständigen Tätigkeit auszugehen. Den eingereichten Erfolgsrechnungen der F GmbH für 2021 und 2022 ist ein Personalaufwand von Fr. 14'448.60 bzw. Fr. 10'500.- zu entnehmen. Der Beschwerdeführer hat folglich im Jahr 2021 rund Fr. 1'204.und im Jahr 2022 rund Fr. 866.65 monatlich erwirtschaftet. Am 7. August 2022 hat er um Ausrichtung von Ergänzungsleistung ersucht. Er war somit offensichtlich nicht mehr in der Lage, für seinen Lebensunterhalt selbständig aufzukommen. An dieser Tatsache vermag auch der Umsatz der F GmbH nichts zu ändern. Sodann kann für die Beurteilung, ob eine selbständige Tätigkeit im Sinne der Rechtsprechung vorliegt, auch nicht allein auf die Wochenarbeitszeit oder ein Mindesteinkommen abgestellt werden (vgl. E. 3.1.4). Selbständigerwerbende stellen im Gegensatz zu Arbeitnehmern ein erhöhtes Risiko für das staatliche Fürsorgesystem dar. Aus diesem Grund dürfen – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – mit Blick auf die Folgen bei einer Sozialhilfeabhängigkeit unselbständigerwerbende Bürger aus der EU bzw. der EFTA diesbezüglich anders behandelt werden als selbständigerwerbende. Es besteht für die Ungleichbehandlung – wegen der abweichenden wirtschaftlichen Ausgangslage und des unterschiedlichen Risikos – grundsätzlich ein sachlicher Grund (vgl. BGE 141 I 153 E. 5.1; BGr, 13. Juli 2020, 2C_430/2020, E. 4.2.3). Soweit der Beschwerdeführer sich auf die Bestimmungen und die Rechtsprechung bezüglich unselbständig Erwerbstätiger beruft, kann er deshalb nichts zu seinen Gunsten ableiten. Aus demselben Grund besteht vorliegend auch kein Anlass, die Anforderungen an einen Anwesenheitsanspruch gestützt auf eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgrund des Rentenalters des Beschwerdeführers herabzusetzen. Abgesehen davon gelangt diese Rechtsprechung auch nicht zur Anwendung, wenn Ausländer – wie der Beschwerdeführer – erst im Rentenalter in die Schweiz einreisen. Es ist nach dem Gesagten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzung einer selbständigen Erwerbstätigkeit in den letzten zwölf Monaten vor Beendigung der Tätigkeit nicht erfüllt. Es ist auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dauerhaft und umfassend auf Sozialhilfeleistungen angewiesen sein wird, zumal der gesundheitlich angeschlagene Beschwerdeführer sich im Rentenalter befindet und keinerlei Hinweise auf Aussicht einer (existenzsichernden) Erwerbstätigkeit vorliegen. Dem Beschwerdeführer kommt deshalb gestützt auf Art. 4 Anhang I FZA kein Verbleiberecht in der Schweiz zu.

3.2.4 Vollständigkeitshalber ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Bezugs von Ergänzungsleistungen auch die Voraussetzungen für einen Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit nach Art. 24 Anhang I FZA i.V.m. Art. 16 Abs. 2 VFP nicht erfüllt und ihm auch aus den Bestimmungen des AIG kein Anwesenheitsrecht zukommt.

4.  

Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer aufgrund der Beziehung zu seiner hier lebenden Lebenspartnerin D ein Anwesenheitsanspruch zukommt (Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK] bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV] und Art. 3 Anhang I FZA).

4.1  

4.1.1 Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV gewährleisten das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt die Berufung auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV insbesondere voraus, dass es sich beim in der Schweiz lebenden Familienmitglied (Ehegatte, minderjährige Kinder, Eltern) um eine hier gefestigt anwesenheitsberechtigte Person handelt (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.1). Von einem gefestigten Anwesenheitsrecht ist dabei grundsätzlich nur bei schweizerischer Staatsangehörigkeit auszugehen, ebenso bei einer Niederlassungs- oder aber einer Aufenthaltsbewilligung, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht, auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht (BGE 135 I 143 E. 1.3.1; BGr, 6. Juni 2018, 2C_251/2017, E. 2.2).

Nach der Rechtsprechung schützt Art. 8 EMRK im Zusammenhang mit der Bewilligung des Aufenthalts in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 135 I 143 E. 1.3.2 mit Hinweisen). In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch nicht rechtlich begründete familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht; entscheidend ist die Qualität des Familienlebens und nicht dessen rechtliche Begründung (BGE 135 I 143 E. 3.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat hieraus abgeleitet, dass sich aus einem Konkubinat ein Bewilligungsanspruch dann ergibt, wenn die partnerschaftliche Beziehung seit Langem eheähnlich gelebt wird oder konkrete Hinweise auf eine unmittelbar bevorstehende Hochzeit hindeuten. Die Beziehung der Konkubinatspartner muss bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommen. Dabei ist wesentlich, ob die Partner in einem gemeinsamen Haushalt leben; zudem ist der Natur und Länge ihrer Beziehung sowie ihrem Interesse und ihrer Bindung aneinander, etwa durch Kinder oder andere Umstände, wie die Übernahme von wechselseitiger Verantwortung, Rechnung zu tragen (BGR, 3. Mai 2018, 2C_880/2017, E. 3.1).

4.1.2 Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA bestimmt, dass Familienangehörige einer Person, die Staatsangehörige einer Vertragspartei ist und ein Aufenthaltsrecht hat, das Recht haben, bei ihr Wohnung zu nehmen. Gemäss Art. 3 Abs. 2 Anhang I letzter Satz FZA begünstigen die Vertragsparteien die Aufnahme aller nicht unter den Buchstaben a, b und c genannten Familienangehörigen, denen der Staatsangehörige einer Vertragspartei Unterhalt gewährt oder mit denen er im Herkunftsland in einer häuslichen Gemeinschaft lebt. Unter Art. 3 Abs. 2 letzter Satz Anhang I FZA können auch Konkubinatspartner fallen, sofern die qualifizierten Voraussetzungen (gefestigtes Konkubinat, gemeinsamer Haushalt, gemeinsame Kinder oder konkrete Heiratspläne) erfüllt sind (vgl. BGr, 18. Oktober 2018, 2C_1001/2017, E. 3.2; BGr, 23. Februar 2012, 2C_702/2011, E. 3.1).

4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er führe seit 15 Jahren eine Beziehung mit D. Sie hätten ab August 2009 in G zusammengelebt und seien 2013 gemeinsam nach H gezogen. Im Jahr 2015 sei D allein in die Schweiz gezogen und sie hätten über drei Jahre eine Fernbeziehung geführt. Im Jahre 2018 sei er zu ihr in die Schweiz gezogen. Seither würde sie wieder in einem gemeinsamen Haushalt leben. Sie würden beide jeweils ihre erzielten Einkünfte für den gemeinsamen Lebensunterhalt verwenden und hätten sich damit faktisch über viele Jahre auch finanziell gegenseitig Beistand geleistet. Der Beschwerdeführer leide an verschiedenen Krankheiten, insbesondere Herzerkrankungen (zwei Herzinfarkte) und an einer chronisch obstruktiven Bronchitis COPD. Er sei mit zunehmendem Alter und angesichts der Krankheiten auf die Unterstützung im Alltag durch seine rund zehn Jahre jüngere Lebenspartnerin angewiesen. Es liege damit ein gefestigtes Konkubinat vor.

4.3 Die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers verfügt über eine Niederlassungsbewilligung und damit über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Auch die Länge der Beziehung und das über fünfjährige Zusammenleben sprechen vorliegend für ein gefestigtes Konkubinat. Wie die Vorinstanz jedoch zutreffend festgehalten hat, fehlt es vorliegend an den qualitativen Voraussetzungen für ein gefestigtes Konkubinat. Der Beschwerdeführer und seine Lebenspartnerin haben keine gemeinsamen Kinder, haben keine Pläne für eine baldige Heirat kundgetan und die beiden haben keine wechselseitige Verantwortung füreinander übernommen. Es liegt kein Konkubinatsvertrag vor und der Beschwerdeführer hat keine Belege für eine gegenseitige Unterstützung eingereicht. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, ist eine solche vorliegend auch nicht möglich, beziehen die beiden Partner doch Ergänzungsleistungen. Es ist deshalb in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Beschwerdeführer kein Anwesenheitsrecht gestützt auf die Beziehung zu D ableiten kann.

5.  

5.1 Die Vorinstanzen verneinten das Vorliegen wichtiger Gründe, welche die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer ausnahmsweise gebieten würden, und sahen davon ab, ihm im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Die Vorinstanz hielt hierzu fest, dass der Beschwerdeführer erst im Alter von 67 Jahren in die Schweiz eingereist sei und sich hier seit fünf Jahren aufhalte. Er beziehe seit Anfang 2023 Ergänzungsleistungen. Es seien keine Anhaltspunkte für eine überdurchschnittliche soziale Integration erkennbar. Eine Rückkehr nach Deutschland sei ihm ohne Weiteres zumutbar. Daran vermöge auch die Beziehung zu der hier lebenden Lebenspartnerin nichts zu ändern. Die beiden könnten ihre Beziehung problemlos mit den modernen Mitteln der Kommunikation und gegenseitigen Besuchen pflegen. Die gesundheitlichen Einschränkungen (im Wesentlichen eine Herzerkrankung und eine chronisch obstruktive Bronchitis COPD) würde keine Unterstützung durch seine Partnerin bedingen. Sollte dereinst tatsächlich eine solche notwendig sein, werde es dem Beschwerdeführer möglich sein, in seinem Heimatland auf Hilfe durch Verwandte, Bekannte oder eine geeignete professionelle Stelle zurückzugreifen. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erweise sich als verhältnismässig, ein schwerwiegender persönlicher Härtefall liege nicht vor.

5.2 In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, insbesondere wenn sich der Entscheid von sachfremden Motiven leiten lässt (§ 50 VRG; Marco Donatsch, in: Alain Griffel, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 f.).

5.3 Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Vorinstanzen das ihnen zustehende Ermessen in rechtsverletzender Weise ausgeübt haben. Es kann hierfür auf die zutreffenden und nicht substanziiert bestrittenen Erwägungen des Migrationsamts und der Sicherheitsdirektion verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG).

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

6.  

6.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht ihm auch keine Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a sowie § 17 Abs. 2 VRG). 

6.2 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und des unentgeltlichen Rechtsbeistands. Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben nach Abs. 2 derselben Bestimmung Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Offensichtlich aussichtslos sind Begehren, bei denen die Aussichten zu obsiegen wesentlich geringer sind, als die Aussichten zu unterliegen, und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (statt vieler VGr, 18. August 2016, VB.2016.0019, E. 5.).

6.3 Aufgrund des Bezugs von Ergänzungsleistungen ist von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Die vorliegende Beschwerde erweist sich jedoch aufgrund der dargelegten Umstände als offensichtlich aussichtslos. Die für die Abweisung der Beschwerde massgebenden Faktoren wurden von der Vorinstanz ausführlich und korrekt dargelegt und gewürdigt und die massgeblichen Rechtsfragen beantwortet. Vor dem Verwaltungsgericht wurden keine entscheidrelevanten Noven eingereicht oder wesentliche neue Tatsachen geltend gemacht. Die Erfolgsaussichten der Beschwerde waren folglich sehr gering, weshalb die Aussichten, im Beschwerdeverfahren zu obsiegen, tief waren. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen.

7.  

Zur Rechtsmittelbelehrung ist Folgendes anzumerken: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht werden sollte, wäre die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 zu ergreifen. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziffer 2 BGG e contrario). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM).

VB.2023.00734 — Zürich Verwaltungsgericht 03.07.2024 VB.2023.00734 — Swissrulings