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Zürich Verwaltungsgericht 01.02.2024 VB.2023.00721

1 febbraio 2024·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·3,167 parole·~16 min·7

Riassunto

Stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB Prüfung der Entlassung und Aufhebung gemäss Art. 62d StGB | [Verweigerung der bedingten Entlassung des sich im stationären Massnahmenvollzug befindlichen Beschwerdeführers.] Ablehnung des Anspruchs auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung (E. 1.2.2). Verneinung einer Verletzung von Art. 5 Ziff. 4 EMRK (E. 1.3.3). Der Täter wird aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren (Art. 62 Abs. 1 StGB) (E. 2.2). Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, empfehlen weder Gutachter noch die den Beschwerdeführer behandelnden Ärzte eine sofortige bedingte Entlassung und es sind keine Gründe ersichtlich von diesen Einschätzungen abzuweichen (E. 3.3.1). Bestätigung der Verhältnismässigkeit der aktuellen Massnahme (E. 3.4.3). Verneinung einer Verletzung der Unschuldsvermutung (E. 3.5). Abweisung der Beschwerde.

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  Geschäftsnummer: VB.2023.00721   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 01.02.2024 Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug Betreff: Stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB Prüfung der Entlassung und Aufhebung gemäss Art. 62d StGB

[Verweigerung der bedingten Entlassung des sich im stationären Massnahmenvollzug befindlichen Beschwerdeführers.] Ablehnung des Anspruchs auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung (E. 1.2.2). Verneinung einer Verletzung von Art. 5 Ziff. 4 EMRK (E. 1.3.3). Der Täter wird aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren (Art. 62 Abs. 1 StGB) (E. 2.2). Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, empfehlen weder Gutachter noch die den Beschwerdeführer behandelnden Ärzte eine sofortige bedingte Entlassung und es sind keine Gründe ersichtlich von diesen Einschätzungen abzuweichen (E. 3.3.1). Bestätigung der Verhältnismässigkeit der aktuellen Massnahme (E. 3.4.3). Verneinung einer Verletzung der Unschuldsvermutung (E. 3.5). Abweisung der Beschwerde.

  Stichworte: BEDINGTE ENTLASSUNG BETREUTES WOHNEN BEWÄHRUNG ERMESSEN LEGALPROGNOSE MÜNDLICHE VERHANDLUNG SCHIZOPHRENIE STATIONÄRE MASSNAHME UNSCHULDSVERMUTUNG VOLLZUGSLOCKERUNGEN

Rechtsnormen: Art. 5 Abs. II BV Art. 36 Abs. III BV Art. 5 Abs. IV EMRK Art. 6 Abs. I EMRK Art. 59 StGB Art. 62d StGB § 10 Abs. I StPO § 20 Abs. I lit. a VRG § 38b Abs. I lit. d Ziff. II VRG § 50 VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung

VB.2023.00721

Urteil

des Einzelrichters

vom 1. Februar 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiberin Lara von Arx.

In Sachen

A, zzt. forensisches Therapiezentrum X,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug und Wiedereingliederung,

Rechtsdienst der Amtsleitung,

Beschwerdegegner,

betreffend stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB – Prüfung der Entlassung und Aufhebung gemäss Art. 62d StGB,

hat sich ergeben:

I.  

A. Mit Urteil vom 11. Mai 2021 stellte das Bezirksgericht Horgen fest, A habe den Tatbestand der einfachen Körperverletzung in schuldunfähigem Zustand erfüllt. Das Gericht sah von einer Strafe ab und ordnete stattdessen eine stationäre Massnahme nach Art. 59 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) für A an, unter Anrechnung von 280 Tagen erstandener Untersuchungshaft.

Bereits am 31. August 2020 trat A in den vorzeitigen Massnahmenvollzug der Klinik für Forensische Psychiatrie der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (PUK) in C ein. Am 28. September 2021 wechselte er auf eine geschlossene Massnahmestation.

B. Mit Gesuch vom 5. Mai 2023 liess A seine bedingte Entlassung beantragen. Anlässlich der jährlichen Überprüfung der stationären Massnahme nach Art. 62d StGB lehnte das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich (heute Justizvollzug und Wiedereingliederung; nachfolgend: das JuWe) das Gesuch mit Verfügung vom 10. Juli 2023 ab und verweigerte A die bedingte Entlassung. 

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Direktion der Justiz und des Innern (nachfolgend: Justizdirektion) mit Verfügung vom 26. Oktober 2023 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 4. Dezember 2023 gelangte A an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie seine bedingte Entlassung aus dem stationären Massnahmenvollzug. Eventualiter sei er unter der Verpflichtung, sich während der Probezeit ambulant behandeln zu lassen und/oder unter Anordnung von Bewährungshilfe und/oder Erteilung von Weisungen zu entlassen. Subeventualiter sei ihm der Übertritt in ein betreutes Wohnen zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei festzustellen, dass die Vorinstanz gegen die Unschuldsvermutung und das vorliegende Verfahren gegen Art. 5 Ziff. 4 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK] verstosse. Schliesslich sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Dr. B als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.

Mit Beschwerdeantwort vom 14. Dezember 2023 beantragte das JuWe die Abweisung der Beschwerde, unter gleichzeitiger Bekanntgabe diverser Vollzugslockerungen, welche A zwischenzeitlich gewährt werden konnten. Die Justizdirektion beantragte am 19. Dezember 2023 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Zum Entscheid berufen ist der Einzelrichter, zumal kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).

1.2  

1.2.1 Der Beschwerdeführer verlangt seine persönliche Anhörung durch das Gericht. Gemäss Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) hat jede Person ein Recht darauf, dass über ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem Gericht öffentlich verhandelt wird. Verfahren, welche in einem weiteren Sinn zwar auch strafrechtlicher Natur sind, nicht jedoch die Merkmale einer strafrechtlichen, auf Feststellung der Schuld oder Nichtschuld einer Person gerichteten Anklage im Sinn von Art. 6 Abs. 1 EMRK erfüllen, unterstehen dagegen nicht dem Geltungsbereich von Art. 6 EMRK. Im Verwaltungsrecht betrifft dies insbesondere sämtliche Verfahren im Bereich der Vollstreckung rechtskräftiger Strafurteile. Beim angefochtenen Entscheid geht es nicht mehr um eine gegen den Beschwerdeführer erhobene Anklage im Sinn von Art. 6 Abs. 1 EMRK, sondern einzig um Fragen des Strafvollzugs, namentlich, ob dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung zu gewähren ist. Die Garantie von Art. 6 Abs. 1 EMRK gelangt damit nicht zur Anwendung. Auch aus Art. 5 Abs. 4 EMRK ergäbe sich kein zwingender Anspruch auf eine mündliche Anhörung durch den (Haft-)Richter oder auf eine öffentliche Verhandlung, ebenso wenig aus der Bundesverfassung, die insofern nicht über Art. 6 Abs. 1 EMRK hinausgeht (VGr, 9. Mai 2023, VB.2022.00615, E. 2.2 f.; VGr, 11. Dezember 2020, VB.2020.00166, E. 1.3.1 mit Hinweisen; bestätigt mit BGE 147 I 259 E. 1.3.2). Schliesslich räumt auch das kantonale Recht keinen Anspruch auf eine mündliche Verhandlung ein; vielmehr stellt § 59 Abs. 1 VRG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in das Ermessen des Verwaltungsgerichts (Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 59 N. 5). Liefern die Akten nach durchgeführtem Schriftenwechsel eine hinreichende Entscheidungsgrundlage, liegen keine Gründe für eine mündliche Anhörung vor (VGr, 9. Mai 2023, VB.2022.00615, E. 2.2 f.; VGr, 11. Dezember 2020, VB.2020.00166, E. 1.3.2; Donatsch, Kommentar VRG, § 59 N. 5).

1.2.2 Der Beschwerdeführer wurde am 7. Juni 2023 im Beisein seines Rechtsvertreters vom Beschwerdegegner mündlich zur bedingten Entlassung angehört. Er hatte damit genügend Gelegenheit, seinen Standpunkt hinsichtlich einer bedingten Entlassung zu erläutern. Neue Tatsachen, welche eine mündliche Anhörung (auch) im Beschwerdeverfahren erfordern würden, bringt der Beschwerdeführer nicht vor und sind auch nicht ersichtlich (dazu BGr, 23. Mai 2017, 6B_1070/2016, E. 3.2; VGr, 9. Mai 2023, VB.2022.00615, E. 2.4). In seiner Beschwerde hat er die aus seiner Sicht eine bedingte Entlassung begründenden Faktoren erneut umfassend dargelegt. Aufgrund der aktenkundigen Fachberichte und der Anhörung des Beschwerdeführers durch den Beschwerdegegner erscheint ein persönlicher Eindruck des Gerichts für die Frage der bedingten Entlassung nicht entscheidwesentlich. Auf die Durchführung einer mündlichen Anhörung im Beschwerdeverfahren kann somit verzichtet werden.

1.3  

1.3.1 Der Beschwerdeführer macht weiter eine Verletzung von Art. 5 Ziff. 4 der EMRK geltend, da seit der Einreichung seines Entlassungsgesuchs am 5. Mai 2023 sieben Monate verstrichen seien, ohne dass ein Gericht über die Sache geurteilt hätte. Der gegenwärtig vorgesehene Rechtsweg im Kanton Zürich bei Entlassungsgesuchen aus einer freiheitsentziehenden Massnahme sei mit dem grundrechtlichen Anspruch auf unverzügliche gerichtliche Haftprüfung nach Art. 5 Ziff. 4 nicht vereinbar.

1.3.2 Nach Art. 5 Ziff. 4 EMRK hat jede Person, die festgenommen oder der die Freiheit entzogen ist, das Recht zu beantragen, dass ein Gericht innerhalb kurzer Frist über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs entscheidet und ihre Entlassung anordnet, wenn der Freiheitsentzug nicht rechtmässig ist. Die Frage, welche Verfahrensdauer in diesem Sinne noch als angemessen erscheint, kann nicht abstrakt beantwortet werden, sondern hängt von der Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalles ab. Der Anspruch auf einen raschestmöglichen Entscheid wird nicht verletzt, wenn der Behörde aufgrund der Umstände des Falles ein früherer Entscheid vernünftigerweise nicht möglich war. Zu berücksichtigen sind insbesondere allfällige besondere verfahrensrechtliche oder materielle Schwierigkeiten sowie das Verhalten der betroffenen Person. Auch ist nach der Natur des Freiheitsentzugs zu differenzieren (BGr, 9. November 2023, 7B_794/2023, E. 3.2.1. mit Hinweisen). Das verwaltungsinterne Verfahren kann zu einer gewissen Verzögerung der richterlichen Kontrolle der Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs führen. Dies ist nicht zwingend unvereinbar mit Art. 5 Ziff. 4 EMRK. Das verwaltungsinterne Verfahren der Fachbehörden, die im direkten Kontakt mit den Insassen und mit dem individuell-konkreten, alltäglichen Massnahmenvollzug vertraut sind, ist nicht gering zu achten. Es ist vielmehr unabdingbar zur Erstellung der sachlichen Entscheidgrundlagen unter Einbezug und Anhörung des Insassen (BGE 147 I 259, E. 1.3.3). 

1.3.3 Der Beschwerdeführer hat am 5. Mai 2023 ein Gesuch betreffend seine bedingte Entlassung gestellt. Am 7. Juni 2023 fand nochmals eine persönliche Anhörung sowohl des Beschwerdeführers selbst wie auch der ihn betreuenden Fachpersonen statt. In der Folge wies der Beschwerdegegner das Gesuch des Beschwerdeführers um bedingte Entlassung mit Verfügung vom 10. Juli 2023 ab. Hiergegen liess der Beschwerdeführer am 10. August 2023 Rekurs erheben. Am 11. September 2023 liess er erneut Stellung nehmen, wobei jedoch keine neuen Vorbringen genannt, sondern einzig Standpunkte der Rekursschrift wiederholt wurden. Die Vorinstanz wies den Rekurs mit Entscheid vom 26. Oktober 2023 ab. Hiergegen wurde (erst) am 4. Dezember 2023 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben. Die gesamte Verfahrensdauer seit der Einreichung des schriftlichen Gesuchs des Beschwerdeführers im Mai 2023 bis zum Erlass des vorliegenden Entscheids ist mit rund neun Monaten grundsätzlich als lange zu beurteilen (vgl. Urteil 6B_850/2020 vom 8. Oktober 2020 E. 3.2 und 3.3). Hingegen ist Art. 5 Ziff. 4 EMRK im konkreten Fall nicht verletzt, da die lange Verfahrensdauer unter anderem auf eine erneute Anhörung, eine zusätzliche Stellungnahme sowie eine jeweils späte Ergreifung der verfügbaren Rechtsmittel durch den Beschwerdeführer zurückzuführen ist. Die Feststellung einer Verletzung von Art. 5 Ziff. 4 EMRK sowie ein damit verbundener Entschädigungsanspruch des Beschwerdeführers sind folglich abzulehnen.

2.  

2.1 In einem nächsten Schritt ist die beantragte bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus dem stationären Massnahmenvollzug zu beurteilen.

2.2 Der Täter wird aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren (Art. 62 Abs. 1 StGB). Hierbei ist nicht eine Heilung erforderlich, aber eine Entwicklung hin zu einer hinreichenden Reduktion des Rückfallrisikos. Es genügt, dass die betroffene Person in einer Weise befähigt ist, mit ihren psychischen Defiziten so zu leben, dass eine günstige Prognose hinsichtlich ihres zukünftigen Sozialverhaltens gestellt werden kann (BGr, 11. Oktober 2017, 6B_866/2017, E. 1.6; VGr, 3. August 2021, VB.2021.00091 E. 4.2 f.).

Das Gebot der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]) verlangt, dass eine behördliche Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Zieles geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist. Der Eingriff darf in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht nicht einschneidender sein als erforderlich. Die entgegenstehenden privaten und öffentlichen Interessen sind dabei anhand der gegebenen Umstände bzw. des aktuellen sozialen Hintergrunds objektiv zu würdigen und zueinander in Bezug zu setzen (BGr, 27. Mai 2019, 6B_370/2019, E. 1.3.2).

2.3 Bei der Frage, ob ein Insasse bedingt zu entlassen oder eine stationäre therapeutische Massnahme aufzuheben sei, kommt der Vollzugsbehörde Ermessen zu. Dessen fehlerhafte Ausübung kann im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nur bei Vorliegen rechtsverletzender Ermessensfehler geltend gemacht werden (vgl. § 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG).

3.  

3.1 Vorliegend erwog die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe deutliche Fortschritte in Bezug auf die Therapie, die Absprachefähigkeit und die Medikamentencompliance erzielt, was positiv zu würdigen sei. Hingegen sei die Anwendung von Risikomanagementstrategien (Monitoring der Psychopathologie, Sicherstellung der Medikamenteneinnahme, Überprüfung des Bevormundungserlebens, Psychoedukation und Erarbeitung von Stressbewältigungsstrategien) für den weiteren Behandlungsverlauf relevant. Die involvierten Fachpersonen erachteten die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung mangels genügend günstiger Legalprognose nicht als erfüllt. Es seien keine Gründe ersichtlich, von diesen Einschätzungen abzuweichen. Entliesse man den Beschwerdeführer zum jetzigen Zeitpunkt bedingt, sei mit einer Überforderungssituation zu rechnen, mit welcher rasche Verschlechterungen seines Zustandsbildes (zu denken sei etwa an einen psychotischen Schub) und damit ein erhöhtes Rückfallrisiko einhergingen. Der Beschwerdeführer bedürfe aufgrund seines schwerwiegenden Krankheitsbildes und den damit einhergehenden Funktionseinbussen sowie dem begleitenden Risikopotenzial einer auf Kontinuität angelegten, hochstrukturierten stationären Behandlung. Dies diene sowohl dem Schutz seiner selbst als auch seiner Umwelt. Demnach sei eine Weiterführung des engmaschigen, kontrollierten Settings der stationären Behandlung unerlässlich, um eine Überforderung zu verhindern. Vor diesem Hintergrund sei nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner einen jetzigen Übertritt des Beschwerdeführers in ein betreutes Wohnen als verfrüht erachte. Die aktuelle Massnahme erscheine nicht aussichtslos und zudem (noch) verhältnismässig.

3.2 Hiergegen wendet der Beschwerdeführer ein, aus den ihm progressiv gewährten Lockerungsschritten könne nicht geschlossen werden, dass diese deliktpräventiven Faktoren nur bzw. überhaupt bestmöglich im Rahmen einer stationären Massnahme gewährleistet werden können. Selbst eine fehlende stufengerechte Vorbereitung könne nicht ausschlaggebend dafür sein, die bedingte Entlassung zu verweigern, selbst wo eine Rückfallproblematik fortbestehe. Diesbezüglich vage Bedenken hätten sich vorliegend als unbegründet erwiesen, der Wechsel in die offene Station sei einwandfrei erfolgt und habe eine vollständige Remission in keiner Weise tangiert. Er sei festen Willens, die Therapie sowie die indizierte Medikation fortzuführen, abstinent zu bleiben und er verfüge über ein stabiles Beziehungsnetz. Für einen Ausbau seines Beziehungsnetzes sei mehr Freiheit unabdingbar, doch sei dies in seinem aktuellen Setting unmöglich (insbesondere aufgrund grosser Distanzen und fehlender unbegleiteter Ausgänge). Er sei bloss ein einziges Mal strafrechtlich in Erscheinung getreten und es bestehe somit kein objektiver Grund zur Annahme, dass es im Rahmen einer bedingten Entlassung rasch und unkontrolliert zu einer Gefährdung hochwertiger Rechtsgüter kommen könnte. Überforderungssituationen könnten auch im Rahmen einer bedingten Entlassung rasch erkannt und aufgefangen werden. Eine Weiterführung der aktuellen Massnahme sei gesamthaft unverhältnismässig. Er sei bereit, sich während der Probezeit ambulant behandeln zu lassen und würde die Anordnung von Bewährungshilfe und Weisungen akzeptieren und diese befolgen. Die Vorinstanz habe das Szenario, gemäss welchem eine erneute Delinquenz ausbleibe, nicht berücksichtigt und dadurch die Unschuldsvermutung verletzt.

3.3  

3.3.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in den letzten Jahren namhafte Fortschritte erzielt hat, weshalb seine bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme aktuell überhaupt in Betracht kommt. Hingegen stützt sich die Vorinstanz bei ihrer Entscheidfindung namentlich auf den Therapiebericht vom 20. April 2023 ab, welcher dem an einer paranoiden Schizophrenie leidenden Beschwerdeführer nach wie vor Funktionseinbussen in Form der Affektverflachung, transitorischer leichter motorischer Unruhe und einer reduzierten Leistungsfähigkeit attestiert. Zwar wird beim Beschwerdeführer von einem geringen Rückfallrisiko für ein Gewaltdelikt ausgegangen, doch steht diese Einschätzung unter dem Vorbehalt der Strukturen einer gesicherten Medikamenteneinnahme, von Monitoring der Psychopathologie, Abstinenzkontrollen und einem stabilen Beziehungsnetz. Gemäss Therapiebericht vom 20. April 2023 ist eine konsequente und kontinuierliche Weiterbehandlung mit Einbezug von weiteren Belastungserprobungen zur Festigung und Erhaltung der Stabilität und Förderung des psychosozialen Funktionsniveaus indiziert. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht wird eine Weiterführung der Massnahme daher als notwendig erachtet. Bei den Erwägungen der Vorinstanz betreffend die Erforderlichkeit von weiteren Lockerungsstufen und Belastungsproben handelt es sich somit nicht um bloss "vage Bedenken", die sich als unbegründet erwiesen hätten, sondern um medizinisch-psychologische Einschätzungen der für den Beschwerdeführer zuständigen Fachpersonen. Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, empfehlen weder Gutachter noch die den Beschwerdeführer behandelnden Ärzte eine sofortige bedingte Entlassung und es sind keine Gründe ersichtlich, von diesen Einschätzungen abzuweichen.

3.3.2 Der feste Wille des Beschwerdeführers, seine Therapie sowie die indizierte Medikation fortsetzen und abstinent bleiben zu wollen, sind der Grund, weshalb ihm im Massnahmenvollzug kontinuierlich weitere Lockerungsschritte gewährt werden konnten bzw. können. So erfolgte gemäss Stellungnahme der Justizdirektion vom 14. Dezember 2023 bereits per 21. Juni 2023 innerhalb der PUK der Übertritt vom geschlossenen in den offenen Massnahmenvollzug. Per 9. August 2023 ist dem Beschwerdeführer unbegrenzter Ausgang auf dem Areal gewährt worden, was in der Folge per 20. Oktober 2023 auf unbegrenzten Ausgang auf dem Klinikareal, inklusive erweitertes Areal sowie auf dem Gemeindegebiet C erweitert werden konnte. Schliesslich wurden dem Beschwerdeführer per 7. Dezember 2023 unbegleitete ausserklinische Aktivitäten gewährt. Eine Sondierung hinsichtlich eines möglichen Übertritts in eine Institution im Raum D fand statt und der Beschwerdeführer hatte vom 27. November bis 1. Dezember 2023 die Möglichkeit, in der Stiftung E in F im Rahmen eines Arbeitsexternats zur Probe zu arbeiten. Im Anschluss wurde ihm der Antritt einer Stelle mit einem 50%-Pensum per 3. Januar 2024 in Aussicht gestellt. Bereits im November 2023 wurde für ihn nach Rücksprache mit seinem Beistand ein eigenes Konto zwecks Heranführung an die selbständige Verwaltung seines Taschengeldes sowie möglicher Einkünfte aus künftiger Erwerbstätigkeit eingerichtet. Die Vielzahl der dem Beschwerdeführer gewährten Lockerungsschritte im Massnahmenvollzug zeugen davon, dass sich die bisher für ihn festgesetzte Therapie bewährt hat. Auch ist ihm im dargelegten Setting namentlich durch die nunmehr unbegleiteten ausserklinischen Aktivitäten sowie durch den Antritt seiner neuen Stelle bei der Stiftung E ein schrittweiser Ausbau seines Beziehungsnetzes ermöglicht worden. 

3.3.3 Die vorinstanzlichen Erwägungen sind nach dem Gesagten somit zu bestätigen und sie erscheinen nicht als rechtsfehlerhaft im Sinn von § 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG.

3.4  

3.4.1 Zu beurteilen bleibt, ob sich die Fortführung der aktuellen Massnahme weiterhin als verhältnismässig erweist. 

3.4.2 Diesbezüglich erwog die Vorinstanz, die Weiterführung der stationären Massnahme sei für die Behandlung der schweren psychischen Störung des Beschwerdeführers sowie zum Schutz der Öffentlichkeit vor weiteren Gewaltdelikten weiterhin geeignet und erforderlich. Es sei unstreitig, dass der Freiheitsentzug seit knapp vier Jahren andauere und daher stark in die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers eingreife, doch werde dieser Eingriff durch die kontinuierlichen Vollzugslockerungen relativiert. Bei weiterhin gutem Massnahmenverlauf sei ein vorzeitiger Wechsel in eine betreute Wohnform im Raum D, wo sich die Familie des Beschwerdeführers befinde, realistisch. Die Schwere des Eingriffs würde sich dadurch noch weiter verringern. Infolge der Abwägung der zu erwartenden Gewaltdelikte im Falle einer übereilten Entlassung aus der stationären Massnahme sowie aufgrund der aktuell noch bestehenden Rückfallgefahr im unkontrollierten Rahmen, welche das Risiko einer erneuten und insgesamt deutlich längeren Freiheitsbeschränkung in sich berge, erscheine die Weiterführung der Massnahme aktuell noch als verhältnismässig.

3.4.3 Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was auf rechtsverletzende Ermessensfehler der Vorinstanz schliessen lässt. So hat die Vorinstanz durchaus berücksichtigt, dass er bloss einmal straffällig geworden ist und eine einfache Körperverletzung begangen hat. Die Vorinstanz bestätigte vor diesem Hintergrund das Vorliegen eines starken Eingriffs in die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers durch die ihm gegenüber verfügte Massnahme. Hingegen stehen den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einer sofortigen bedingten Entlassung hohe öffentliche Interessen in Form der öffentlichen Sicherheit und der Vermeidung weiterer Straftaten durch den Beschwerdeführer gegenüber. Auch besteht ein hohes Interesse daran, zu vermeiden, dass die bisher durch den Beschwerdeführer erzielten Fortschritte durch einen Rückfall (Überforderung, psychotischer Schub und damit allfällig verbundene, erneute Delinquenz) gefährdet werden. Gemäss den zuständigen Fachpersonen ist der Beschwerdeführer weiterhin therapiebedürftig, was er selbst nicht substanziiert in Abrede stellt. Aufgrund des gegenwärtigen Settings und unter Berücksichtigung sämtlicher ihm gewährten Vollzugslockerungen hat sich die Schwere des verfügten Eingriffs in die persönliche Freiheit bereits stark reduziert. Überdies wurde durch eine erste Sondierung bereits konkret mit der Vorbereitung weiterer Vollzugslockerungen in Form eines Übertritts in ein betreutes Wohnen begonnen. Mit Blick auf die dem Beschwerdeführer bisher gewährten Vollzugslockerungen ist davon auszugehen, dass ihm ein Übertritt in ein betreutes Wohnen in absehbarer Zeit ermöglicht wird, vorausgesetzt, dass er sich weiterhin bewährt. Die monierte adäquate Pflege sowie der Ausbau seines (familiären) Beziehungsnetzes ist ihm bereits jetzt im Rahmen der ihm gewährten unbegleiteten ausserklinischen Aktivitäten möglich. Vor diesem Hintergrund ist der Schluss der Vorinstanz hinsichtlich der Verhältnismässigkeit der aktuellen Massnahme nicht zu beanstanden. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einer sofortigen bedingten Entlassung vermögen die hohen öffentlichen Interessen nicht zu überwiegen.

3.4.4 Hinsichtlich des Subeventualantrags des Beschwerdeführers betreffend einen sofortigen Übertritt in ein betreutes Wohnen ist auf die vorstehenden Erwägungen zu verweisen. Eine stufenweise Lockerung des Massnahmenvollzugs ist im Fall des Beschwerdeführers unabdingbar, um allfälligen Überforderungssituationen sowie den damit verbundenen Risiken vorbeugen zu können. Erste Schritte für einen Übertritt seinerseits in ein betreutes Wohnheim wurden zwischenzeitlich bereits umgesetzt, doch ist zunächst eine Bewährung des Beschwerdeführers im Rahmen der ihm jüngst gewährten Vollzugslockerungen angezeigt, bevor über den genauen Zeitpunkt des Übertritts entschieden werden kann. Ein sofortiger Übertritt erscheint aufgrund der vorstehenden Erwägungen hingegen als verfrüht, weshalb der betreffende Subeventualantrag des Beschwerdeführers abzuweisen ist.

3.5 Schliesslich bleibt die durch den Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung der Unschuldsvermutung durch die Vorinstanz zu prüfen. Der Beschwerdeführer führt hierzu aus, die Vorinstanz gehe von einer aktuell noch bestehenden Rückfallgefahr betreffend zukünftige Straftaten aus, wobei sie das Szenario einer fehlenden Redelinquenz gar nicht berücksichtigt habe. Dabei verkennt der Beschwerdeführer jedoch, dass die Wirksamkeit der Unschuldsvermutung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich mit dem Schuldspruch endet und auf die Gefährlichkeitsprognose keine Anwendung findet. Die Verweigerung der bedingten Entlassung, die sich auf eine nicht zu beanstandende Prognosebeurteilung stützen kann, ist daher mit der Unschuldsvermutung nach Art. 10 Abs. 1 StPO vereinbar (vgl. BGr, 21. Dezember 2020, 6B_1172, E. 1.7.1 mit Hinweisen; BGr, 19. Juli 2017, 6B_215/2017, E. 2.4). Vorliegend stützt sich die vorinstanzliche Beurteilung der Rückfallgefahr des Beschwerdeführers bei einer sofortigen bedingten Entlassung wie dargelegt auf Einschätzungen der zuständigen Fachpersonen und insbesondere auf den Therapiebericht vom 20. April 2023. Somit liegt kein Verstoss gegen die Unschuldsvermutung vor.

3.6 Nach dem Gesagten erweist sich die vorliegende Angelegenheit als spruchreif und für die eventualiter beantragte Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung besteht kein Anlass. 

Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

4.  

4.1 Wie schon im Rekursverfahren beantragt der Beschwerdeführer auch für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG. Die Vorinstanz ging von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers aus und erachtete dessen Rekurs bzw. sein Gesuch um bedingte Entlassung als nicht geradezu offensichtlich aussichtslos sowie die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung als gegeben. Für das Beschwerdeverfahren kann diesen Ausführungen nicht gefolgt werden. Vielmehr hat der Beschwerdeführer im Hinblick auf die vorstehenden Erwägungen im Wesentlichen seine bereits im Rekursverfahren vorgebrachten Argumente wiederholt, welche die Vorinstanz bereits eingehend behandelt hat. Überdies brachte er vor dem Verwaltungsgericht weder neue Tatsachen vor noch reichte er weitere Beweismittel ein, welche die vorinstanzliche Einschätzung umzustossen vermochten. Unter diesen Umständen waren seine Aussichten zu obsiegen wesentlich geringer, als die Aussichten zu unterliegen, weshalb die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos zu gelten hat. Die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren sind daher abzuweisen.

4.2 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm mangels Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde VB.2023.00721 wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'100.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    155.--     Zustellkosten, Fr. 1'255.--     Total der Kosten.

3.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Direktion der Justiz und des Innern; c)    das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).