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Geschäftsnummer: VB.2023.00710 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 06.11.2024 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Fürsorgerecht Betreff: Sozialhilfe
Sozialhilfe: Anwaltskosten als situationsbedingte Leistungen. [Die Beschwerdeführerin führte ein bereits vor ihrer Sozialhilfeabhängigkeit im Ausland anhängig gemachtes Zivilverfahren betreffend elterliche Sorge und Unterhalt nach ihrer Rückkehr in die Schweiz von hier aus weiter. Die Sozialbehörde lehnte die Übernahme der dafür entstandenen Anwaltskosten ab.] Die Übernahme von Anwaltskosten käme als fördernde situationsbedingte Leistung infrage, bei deren Ausrichtung der Sozialbehörde ein grosser Ermessensspielraum zusteht (E. 4.1). Daraus, dass Reisekosten zu Gerichtsterminen im Ausland übernommen wurden, konnte die Beschwerdeführerin nicht schliessen, dass dies auch für die Anwaltskosten gilt. Sie wurde vom Sozialdienst mehrmals darauf aufmerksam gemacht, dass keine Garantie für eine Kostenübernahme bestehe und der Entscheid darüber einem Antrag an die Sozialbehörde unterliege (E. 4.3). Im Fall einer (Fort-)Führung des Verfahrens in der Schweiz wäre der Beschwerdeführerin aufgrund der Sozialhilfeabhängigkeit allenfalls die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden, dennoch entschied sie sich das Verfahren im Ausland, in welchem ihr UP-Gesuch abgewiesen worden war, kostenpflichtig fortzusetzen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin unter Bezugnahme auf den Gleichbehandlungsgrundsatz ausführt, auch bei allen in der Schweiz geführten Verfahren seien die Anwaltskosten nicht zu übernehmen, wenn die unentgeltliche Rechtspflege abgelehnt worden sei (E. 4.6). Die Beschwerdegegnerin bewegte sich damit bei der Ausübung ihres Ermessens im pflichtgemässen Bereich (E. 4.8). Gewährung UP (E. 5.2). Abweisung.
Stichworte: ANWALTSKOSTEN AUSLAND ERMESSEN ERMESSENSSPIELRAUM GERICHTSVERFAHREN PFLICHTGEMÄSSES ERMESSEN REISEKOSTEN SITUATIONSBEDINGTE LEISTUNGEN SOZIALHILFE SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen: § 14 SHG § 16 VRG § 20 Abs. I VRG § 50 Abs. I VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung
VB.2023.00710
Urteil
Der Einzelrichterin
vom 6. November 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Dietikon,
vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
I.
A. A lebte nach ihrer Trennung von B von 2019 bis 2021 mit dem gemeinsamen Sohn in Serbien. Am 21. August 2020 reichte sie bei einem serbischen Gericht eine Klage gegen den Vater ein, mit den Anträgen, die alleinige elterliche Sorge und Unterhalt für das Kind zu erhalten. Nach ihrer Rückkehr in die Schweiz zog sie am 17. Mai 2021 nach Dietikon und beantragte wirtschaftliche Hilfe.
B. Mit Verfügung des Sozialvorstands der Stadt Dietikon vom 23. Juni 2021 wurde A u.a. die Auflage erteilt, das rechtskräftige Urteil zum Unterhalt einzureichen, sobald es vorliegt, und die Kinderalimente geltend zu machen.
C. Mit Urteil des Gerichts C vom 17. November 2022 wurde der persönliche Verkehr geregelt und B zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet. Diesen Entscheid focht B an. Am 4. Oktober 2022 fragte A bei der Sozialabteilung der Stadt Dietikon nach, ob die Kosten des Anwalts für das Verfahren in Serbien durch die wirtschaftliche Hilfe übernommen würden. Gemäss Notiz der Sachbearbeiterin müsse dies im Rahmen der Kompetenzordnung geprüft werden und primär sei die unentgeltliche Prozessführung zu beantragen. Am 22. November 2022 reichte A die Honorarnote ihres (serbischen) Anwalts in Höhe von Euro 3'218.- bei der Sozialabteilung ein. Am 4. Januar 2023 beantragte sie in Serbien unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren. Mit Entscheid vom 10. Januar 2023 wies die dortige Gemeindeverwaltung das Gesuch ab.
D. Mit Beschluss vom 9. Mai 2023 lehnte die Sozialbehörde Dietikon den Antrag von A auf Übernahme der Anwaltskosten in Höhe von Fr. 3'158.- für das in Serbien geführte Verfahren aus Mitteln der Sozialhilfe ab.
II.
A. Dagegen erhob A am 15. Juni 2023 Rekurs an den Bezirksrat Dietikon und beantragte neben der Übernahme der Anwaltskosten als situationsbedingte Leistungen auch noch die Übernahme weiterer Kosten.
B. Mit Urteil vom 29. Juni 2023 bestätigte das Appellationsgericht D die Unterhaltspflicht von B gegenüber dem Kind und regelte den persönlichen Verkehr. Die Verfahrenskosten wurden den Parteien auferlegt. Dieses Urteil erwuchs in Rechtskraft.
C. Mit Beschluss vom 26. Oktober 2023 wies der Bezirksrat Dietikon den Rekurs ab, soweit darauf eingetreten wurde.
III.
Dagegen erhob A mit Eingabe vom 27. November 2023 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats Dietikon vom 26. Oktober 2023 und die Übernahme der Anwaltskosten für das Verfahren in Serbien durch den Sozialdienst. Sinngemäss ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
Der Bezirksrat Dietikon verzichtete am 7. Dezember 2023 auf Vernehmlassung und reichte seine Akten ein. Mit Beschwerdeantwort vom 16. Januar 2024 beantragte der Sozialdienst der Stadt Dietikon die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen zu Lasten von A. Letztere nahm mit Replik vom 29. Januar 2024 unter Festhalten an ihren Anträgen Stellung. Die Stadt Dietikon verzichtete am 5. Februar 2024 auf Stellungnahme. Daraufhin erfolgten keine weiteren Eingaben mehr.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Angesichts des unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts und mangels grundlegender Bedeutung des Falls ist die Einzelrichterin zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c und § 38b Abs. 2 VRG).
2.
2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG; LS 851.1) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Gemäss § 15 Abs. 1 SHG soll die wirtschaftliche Hilfe das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV; LS 851.11) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben. Das individuelle Unterstützungsbudget setzt sich aus der materiellen Grundsicherung, das heisst dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt, den Wohnkosten, der medizinischen Grundversorgung sowie den grundversorgenden situationsbedingten Leistungen zusammen. Die materielle Grundsicherung wird sodann individuell ergänzt durch fördernde situationsbedingte Leistungen, Integrationszulagen und Einkommensfreibeträge (SKOS-Richtlinien, Kap. C.1, Version vom 1. Januar 2021).
2.2 Die SKOS-Richtlinien differenzieren zwischen grundversorgenden und fördernden situationsbedingten Leistungen. Bei den grundversorgenden situationsbedingten Leistungen verfügt die Behörde teilweise über keinen bzw. nur einen sehr engen Ermessensspielraum. Die SKOS-Richtlinien nennen hierzu krankheits- oder behinderungsbedingte Auslagen, Kosten für die Betreuung von Kindern oder Erwerbsunkosten. Die Übernahme angemessener Kosten ist hier nötig, weil sonst die Grundversorgung des Haushalts infrage gestellt würde. Die fördernden situationsbedingten Leistungen betreffen Kosten, deren Übernahme sinnvoll erscheint, weil die unterstützte Person dadurch einem nützlichen und mit der Sozialhilfe angestrebten Ziel nähergebracht wird. In diesen Fällen hat die Behörde meist ein grosses Ermessen (SKOS-Richtlinien, Kap. C.6.1, Version vom 1. Januar 2021).
2.3 Das Verwaltungsgericht überprüft angefochtene Entscheide grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und -unterschreitung sowie auf die ungenügende oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG); eine Angemessenheitskontrolle nimmt es hingegen nur vor, wenn dies eine – hier fehlende – gesetzliche Bestimmung vorsieht (§ 50 Abs. 2 VRG). Daraus folgt, dass die bloss unzweckmässige Ausübung des Ermessens keine Rechtsverletzung bedeutet und vor Verwaltungsgericht nicht gerügt werden kann. Ihr Ermessen überschreitet die Behörde, wenn sie Ermessen ausübt, wo ihr das Gesetz keines einräumt. Hingegen unterschreitet sie es, wenn sie auf die Ausübung des ihr zustehenden Ermessens ganz oder teilweise verzichtet. Ermessensmissbrauch ist wiederum ein qualifizierter Ermessensfehler. Ein solcher liegt vor, wenn die Ermessensausübung nicht pflichtgemäss erfolgt, namentlich, wenn sie von sachfremden Kriterien geleitet oder überhaupt unmotiviert ist. Fehlerhaft wird das Ermessen ausgeübt, wenn sich die verfügende Behörde nicht an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien und den (weiteren) verfassungsrechtlichen Schranken orientiert; namentlich ist dies der Fall, wenn sich die behördliche Ermessensbetätigung als willkürlich oder unverhältnismässig erweist (VGr, 6. April 2018, VB.2018.00004, E. 4.2; vgl. zum Ganzen auch Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 f.; Benjamin Schindler, Verwaltungsermessen, Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 534).
2.4 Die wirtschaftliche Hilfe ausrichtende Behörde hat ihr Ermessen pflichtgemäss auszuüben. Dies erfordert eine sorgfältige Güterabwägung, insbesondere spielen die fachliche Begründung, das sinnvolle Kosten-Nutzen-Verhältnis sowie der Vergleich mit nicht unterstützten Haushalten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen eine Rolle (Guido Wizent, Sozialhilferecht, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 524; Iris Schaller Schenk, Das Individualisierungsprinzip, Bedeutung in der Sozialhilfe aus verfassungs- und verwaltungsrechtlicher Perspektive, Zürich/St. Gallen 2016, S. 83 f. und 371 f.).
3.
3.1 Die Vorinstanz trat zu Recht nur auf die Rekursanträge der Beschwerdeführerin ein, welche den Prozessgegenstand des angefochtenen Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 9. Mai 2023, mithin die verweigerte Übernahme der Anwaltskosten, betrafen.
3.2 Die Vorinstanz begründete den ablehnenden Entscheid der Kostenübernahme damit, dass die Beschwerdeführerin aus eigenem Antrieb und noch bevor sie am 12. Mai 2021 in der Schweiz um wirtschaftliche Hilfe ersucht hatte, den Prozess in Serbien eingeleitet habe. Aus der am 23. Juni 2023 erfolgten Auflage, sie habe Kinderalimente an der zuständigen Stelle zu beantragen, könne weder eine Verpflichtung zur Fortführung des Verfahrens in Serbien noch eine Zusicherung zur Bezahlung allfälliger Anwaltskosten hergeleitet werden. Vorliegend habe sich der Prozess in Serbien ausserdem nicht nur mit der Unterhaltspflicht des Vaters, sondern zur Hauptsache mit der Zuteilung der elterlichen Sorge an die Beschwerdeführerin befasst, was nicht in den Zuständigkeitsbereich einer Fürsorgebehörde falle. Auch ein in der Schweiz erfolgter Prozess zur elterlichen Sorge werde grundsätzlich nicht durch die wirtschaftliche Hilfe finanziert. Als Empfängerin wirtschaftlicher Hilfe hätte die Beschwerdeführerin allenfalls Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung gehabt. Weshalb sie sich trotz der damit verbundenen erhöhten Aufwände durch Anreise, Übersetzungskosten sowie dem schweizerischen Wohnsitz des Kindsvaters dazu entschieden habe, das Verfahren nach ihrem Umzug in die Schweiz in Serbien weiterzuführen, erschliesse sich aus den Akten nicht. Die Gründe für die Ablehnung des Antrags um unentgeltliche Rechtspflege in Serbien könnten offengelassen werden, da die Beschwerdeführerin diesen Entscheid nicht angefochten habe. Ebenso habe sie den Endentscheid vom 29. Juni 2023, welcher die Parteien verpflichte, ihre Kosten selbst zu tragen, nicht angefochten. Die Beschwerdegegnerin habe sich in der Vergangenheit grosszügig gezeigt, indem sie Reisekosten für Verhandlungen in Serbien sowie Übersetzungskosten übernommen habe. Das Ermessen sei von der Beschwerdegegnerin insgesamt pflichtgemäss ausgeübt worden.
4.
4.1 Die Übernahme der strittigen Anwaltskosten käme als fördernde situationsbedingte Leistungen im Sinn der SKOS-Richtlinien infrage, bei deren Ausrichtung der Beschwerdegegnerin ein grosser Ermessensspielraum zusteht (vgl. oben E. 2.2).
4.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe den Sozialdienst stets über das Verfahren in Serbien informiert und es sei ihr vermittelt worden, dass die Kosten dafür übernommen würden. Den Akten ist zu den vorgängigen Kostenübernahmen in Bezug auf das in Serbien geführte Verfahren Folgendes zu entnehmen: Mit E-Mail vom 16. Juni 2022 teilte der Sozialdienst der Beschwerdeführerin auf Einreichung der Flugtickets hin mit, dass ein Antrag bei der Sozialbehörde zur Prüfung einer Übernahme zu stellen sei und dass sie, die Beschwerdeführerin, bei einer Ablehnung die Kosten selbst zu tragen habe, wobei sie die Kenntnisnahme davon zu bestätigen habe. Einer weiteren Aktennotiz des Sozialdienstes vom 4. April 2022 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin für Reisekosten zu einer Gerichtsverhandlung in Serbien ein Vorschuss von Fr. 600.- gewährt, aber mitgeteilt wurde, dass sobald Belege und Gerichtsunterlagen vorlägen, ein Antrag bei der Sozialbehörde gestellt werden müsste. Die Sozialarbeiterin hielt ausdrücklich fest, dass keine Garantie zur Übernahme irgendwelcher Kosten gegeben werden könne. Noch einer Aktennotiz des Sozialdienstes vom 11. Juli 2022 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin ein Vorschuss von Fr. 600.- für eine Reise nach Serbien zur Gerichtsverhandlung gewährt wurde. Mit Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 16. August 2022 wurden der Beschwerdeführerin die Reisekosten für die Gerichtsverhandlung und die Anhörung in Serbien in Höhe von Fr. 998.90 zurückerstattet. Es wurde beschlossen, Reisekosten in Höhe von maximal Fr. 400.- (hin und zurück) würden nach Vorlage der Einladung und einer Offerte der Reisekosten, welche wirtschaftlich zweckmässig sein müssten, übernommen, wobei die Kosten vor der Reise beantragt und eine Quittung eingereicht werden müssten. Aus einer E-Mail vom 23. November 2022 geht hervor, dass die Sozialarbeiterin die Beschwerdeführerin erneut darauf hinwies, dass bezüglich der Anwaltsrechnung ein Antrag bei der Sozialbehörde zu stellen sei und sich u.a. danach erkundigte, seit wann die Beschwerdeführerin den Anwalt habe.
4.3 Es ist hervorzuheben, dass die Beschwerdeführerin mehrmals – auch ausdrücklich – darauf aufmerksam gemacht wurde, dass keine Garantie für eine Kostenübernahme besteht und der Entscheid darüber jeweils – trotz allfälliger Vorschussgewährung – einem Antrag an die Sozialbehörde unterliegt. Somit musste der Beschwerdeführerin einerseits bewusst sein, dass die Entscheidkompetenz bezüglich der Kostenübernahme nicht beim Sozialdienst liegt und andererseits, dass auch ein ablehnender Entscheid ergehen könnte. Wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, aus Formulierungen wie in der Aktennotiz vom 29. Oktober 2021 könne hergeleitet werden, die zuständige Sozialarbeiterin sei der Ansicht gewesen, der Sozialdienst würde für die Kosten im Zusammenhang mit dem Verfahren aufkommen, lässt sich daraus entgegen ihrer Interpretation keine Kostenübernahme der Anwaltskosten durch die Beschwerdegegnerin herleiten. Daraus, dass Reisekosten effektiv übernommen worden sind, konnte die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht ohne Weiteres schliessen, dass auch die vollständigen Anwaltskosten für dieses Verfahren von der wirtschaftlichen Hilfe gedeckt sein würden. Insbesondere ist dem Akteneintrag zum erwähnten Gespräch vom 29. Oktober 2021 nicht zu entnehmen, dass die Übernahme von Anwaltskosten thematisiert worden wäre. Vielmehr betrifft die Aktennotiz lediglich die Kostenübernahme der Flugtickets. Selbst wenn sich die Beschwerdeführerin nun auf den Standpunkt stellt, es sei ihr nicht gesagt worden, dass sie eine vorgängige formelle Kostengutsprache einzuholen hätte, kann sie daraus – auch wenn ihr eine solche Formalität nicht bewusst war – keine Kostenübernahme ableiten.
4.4 Die Beschwerdeführerin bringt vor, als sie damals nach der Trennung vom Kindsvater in Serbien gelebt und das Verfahren dort eingeleitet habe, habe sie die Anwaltskosten noch selbst tragen können. Als sie im April 2021 in die Schweiz zurückgezogen und sozialhilfeabhängig geworden sei, habe es zunächst so ausgesehen, als stünde das Verfahren in Serbien kurz vor dem Abschluss. Es sei wegen des Rechtsmittels des Kindsvaters zu Verzögerungen gekommen und sie habe einen neuen Anwalt suchen müssen. Ein Abbruch des Verfahrens wäre mit hohen Kosten (ca. Euro 2'000.-) verbunden gewesen. Diese Behauptungen und Kosten sind jedoch nicht weiter substanziiert und, selbst wenn sie zuträfen, wären die Kosten wohl geringer als die tatsächlich entstandenen Anwaltskosten.
4.5 Mangels einer genügenden Vertrauensgrundlage könnte sich die Beschwerdeführerin auch nicht, wollte man solches in Auslegung ihrer Ausführungen in der Beschwerde annehmen, auf den Vertrauensschutz gemäss Art. 9 der Bundesverfassung (VGr, 9. Juli 2020, VB.2020.00230, E. 2.3 mit weiteren Hinweisen) berufen.
4.6 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Ablehnung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege in Serbien sei nicht wegen Aussichtslosigkeit, sondern aus finanziellen Gründen erfolgt. Damit sei ihr Fall nicht vergleichbar mit der Rechtsprechung, wonach mit wirtschaftlicher Hilfe keine aussichtslosen Verfahren finanziert werden könnten. Während die Beschwerdegegnerin mit Beschluss vom 9. Mai 2023 erwog, die Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege in Serbien sei nicht begründet und nicht nachvollziehbar, konnten für die Vorinstanz die Gründe dafür offengelassen werden, da die Beschwerdeführerin sich entschieden habe, diesen Entscheid nicht anzufechten.
In zivilrechtlichen Gerichtsverfahren steht bedürftigen Personen ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege zu, wenn ihre Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst auch die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (vgl. Art. 117 f. der Zivilprozessordnung; SR 272). Dem Sozialhilfehandbuch ist zu entnehmen, dass daher kein Grund für eine Deckung dieser Gebühren aus Mitteln der Sozialhilfe besteht. Die betreffenden Personen hätten vielmehr ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen. Aber auch wenn ein solches Gesuch abgewiesen wird, sei es, weil die Begehren aussichtslos seien, sei es, weil es keiner Rechtsverbeiständung bedürfe, sind allfällige Kosten nicht als situationsbedingte Leistungen zu übernehmen. Es ist nicht Aufgabe der Sozialhilfe, aussichtslose Verfahren zu finanzieren oder Rechtsbeistände zu bezahlen, wo Hilfe von einer Rechtsbeiständin oder einem Rechtsbeistand nicht notwendig sei (Sozialhilfehandbuch, Kap. 8.1.17 Ziff. 3, 1. März 2021, zu finden unter www.sozialhilfe.zh.ch; VGr, 27. März 2019, VB.2019.00085, E. 5.1).
Das von der Beschwerdeführerin in Serbien gestellte Gesuch um Prozesskostenhilfe wurde am 10. Januar 2023 abgewiesen, da ihr monatliches Einkommen über dem Mindestlohn in Serbien liege. Die Beschwerdeführerin bringt vor, von einem Weiterzug des ablehnenden Entscheids in Serbien habe sie abgesehen, weil ein solcher auch gemäss ihrem Anwalt keine Erfolgschance gehabt hätte. Bereits vor Stellen des Gesuchs wurde die Beschwerdeführerin von ihrem Anwalt darauf hingewiesen, dass sie die Anforderungen zur Gewährung der Prozesskostenhilfe nicht erfülle. Diesbezüglich ist der Argumentation der Vorinstanz zu folgen, dass im Falle einer (Fort-)Führung des Verfahrens in der Schweiz der Beschwerdeführerin allenfalls aufgrund der Sozialhilfeabhängigkeit die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden wäre, auch wenn auch ein in der Schweiz erfolgter Prozess zur elterlichen Sorge grundsätzlich nicht durch die wirtschaftliche Hilfe finanziert werde. Dennoch entschloss die Beschwerdeführerin sich, das Verfahren in Serbien kostenpflichtig fortzusetzen. Auch den Endentscheid vom 29. Juni 2023, welcher die Parteien verpflichtete, ihre Kosten jeweils selbst zu tragen, focht die Beschwerdeführerin nicht an. Die Beschwerdeführerin akzeptiere damit trotz ihrer Sozialhilfeabhängigkeit die beiden sie mit Kostenfolgen belegenden Entscheide. Dass das Verfahren in Serbien lange dauerte und die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Unzufriedenheit mit dem bisherigen Anwalt einen neuen suchen musste, kann zudem nicht zulasten der wirtschaftlichen Hilfe gehen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin unter Bezugnahme auf den Gleichbehandlungsgrundsatz ausführt, auch bei allen in der Schweiz geführten Verfahren seien die Anwaltskosten nicht zu übernehmen, wenn die unentgeltliche Rechtspflege abgelehnt worden sei.
4.7 Die Beschwerdeführerin beruft sich schliesslich darauf, die Anwaltskosten seien "Gestehungskosten" gewesen, welche nötig gewesen seien, um die Alimente geltend zu machen, wodurch ihre Sozialhilfeabhängigkeit verringert würde. In dem von der Beschwerdeführerin hierzu zitierten Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2011 hatte die wirtschaftliche Hilfe von Anfang an lediglich den Charakter einer Bevorschussung zur Überbrückung eines Liquiditätsengpasses, da erst mit der gerichtlichen Genehmigung der Scheidungsnebenfolgen ein Geldbetrag realisierbar wurde. Die Beschwerdeführerin in jenem Verfahren war demnach gestützt auf § 27 Abs. 1 lit. c SHG grundsätzlich rückerstattungspflichtig und es war unbestritten, dass die von ihr nachweislich bezahlten Mandatskosten der Rechtsanwältin im Scheidungsverfahren anfielen und demnach vom Rückerstattungsbetrag abzuziehen waren (vgl. VB.2011.00461). Aus diesem Entscheid, dessen Ausgangslage sich erheblich von der vorliegend zu beurteilenden Situation unterscheidet, lässt sich entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht ableiten, dass die Anwaltskosten in jedem Verfahren, insbesondere einem im Ausland geführten, von der Sozialhilfe zu tragen sind. Des Weiteren bezog sich der Prozess in Serbien nicht nur auf die Geltendmachung von Unterhalt, sondern hatte weitere Kindsbelange wie die Zuteilung der elterlichen Sorge und die Ausgestaltung des Besuchsrechts zum wesentlichen Inhalt. Verfahrenskosten dafür sind ohnehin nicht als Gestehungskosten zu bezeichnen und fallen, wie von der Vorinstanz zutreffend dargelegt, nicht in den Zuständigkeitsbereich einer Fürsorgebehörde. Dabei ist es unerheblich, welchem Punkt in der Begründung des serbischen Urteils mehr Gewicht zukam. Schliesslich wäre es auch möglich gewesen, diese Ansprüche gegen den Kindsvater mit Wohnsitz in der Schweiz in einem Verfahren in der Schweiz allenfalls unter Inanspruchnahme der unentgeltlichen Rechtspflege geltend zu machen.
4.8 Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zum Schluss kam, die Beschwerdegegnerin bewege sich damit bei der Ausübung ihres Ermessens insgesamt im pflichtgemässen Bereich. Es ist weder ein Ermessensmissbrauch noch eine Ermessensüber- oder -unterschreitung erkennbar (vgl. oben E. 2.3). Nach dem Gesagten erweist sich die Verweigerung der Übernahme der Anwaltskosten als rechtskonform.
4.9 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe den entscheidwesentlichen Sachverhalt ungenügend abgeklärt bzw. ihr keine Gelegenheit geboten, zu erklären, weshalb sie das Verfahren in Serbien fortgeführt habe.
Der in § 7 Abs. 1 VRG verankerte Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die Behörde dazu, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen richtig und vollständig abzuklären (Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 10). Klärt eine Behörde den relevanten Sachverhalt nicht im erforderlichen Umfang bzw. auf fehlerhafte Weise ab, so liegt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor (Plüss, § 7 N. 36).
Mit ihrer Rekurseingabe wie auch mit der ihr gewährten Möglichkeit zur Replik im Rekursverfahren hatte die Beschwerdeführerin ausreichend Gelegenheit ihren Standpunkt und den aus ihrer Sicht relevanten Sachverhalt darzulegen. Ihre Rüge, die Vorinstanz habe ihr nicht genügend Gelegenheit gegeben, sich zu erklären, ist unbegründet.
Die Vorinstanz war mit den vorliegenden Akten in der Lage, den Sachverhalt rechtsgenügend zu erfassen, und konnte darüber in einem begründeten Entscheid befinden. Darin, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen zum Schluss kam, es erschliesse sich ihr nicht, weshalb die Beschwerdeführerin trotz der verbundenen Aufwände das Verfahren in Serbien fortgeführt habe, liegt entgegen den Einwänden der Beschwerdeführerin keine ungenügende Sachverhaltserstellung. Vielmehr scheint die Vorinstanz damit aussagen zu wollen, der Entscheid der Beschwerdeführerin sei nicht nachvollziehbar. Die Frage, ob ein Abbruch des serbischen Verfahrens, wie die Beschwerdeführerin behauptet, zu hohen Kosten geführt hätte (vgl. oben E. 4.4), war insofern unerheblich, als – wie bereits erwähnt – die Möglichkeit der Geltendmachung der Ansprüche in der Schweiz offengestanden wäre, was die Vorinstanz auch entsprechend würdigte. Schliesslich hatte die Vorinstanz die ablehnende Kostenübernahme und die diesbezügliche Ermessensausübung der Beschwerdegegnerin zu überprüfen, wozu sich der Sachverhalt als genügend erstellt erwies.
4.10 Schliesslich ist festzuhalten, dass die Erwägungen der Beschwerdegegnerin in ihrem Beschluss vom 9. Mai 2023 sehr knapp ausfielen und sich darauf beschränkten, dass die Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege in Serbien nicht nachvollziehbar sei. Ob darin eine Gehörsverletzung in Form mangelnder Begründung zu erblicken gewesen wäre, kann indes offengelassen werden, da eine solche durch die Vorinstanz als geheilt zu betrachten und eine diesbezügliche Rückweisung einem formalistischen Leerlauf gleichgekommen wäre (vgl. hierzu Griffel, Kommentar VRG, § 8 N. 38 und Plüss, § 10 N. 34 ff). Die Beschwerdeführerin brachte überdies keine diesbezüglichen Rügen vor.
4.11 Der vorinstanzliche Entscheid, die Beschwerdegegnerin habe zu Recht die Übernahme der Anwaltskosten abgelehnt, ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.
5.
5.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Umtriebsentschädigung steht ihr nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.2 Die Beschwerdeführerin stellt ein sinngemässes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
Gestützt auf § 16 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Verfahrenskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46).
Von der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin kann aufgrund der Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin ausgegangen werden. Angesichts der sich stellenden rechtlichen Fragen war die Beschwerde sodann nicht aussichtslos. Demnach ist der Beschwerdeführerin für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
5.3 Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 120.-- Zustellkosten, Fr. 620.-- Total der Kosten.
3. Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
4. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5. Es wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.
6. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
7. Mitteilung an: a) die Parteien; b) den Bezirksrat Dietikon.