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Zürich Verwaltungsgericht 07.02.2024 VB.2023.00708

7 febbraio 2024·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·3,412 parole·~17 min·7

Riassunto

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung | [Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer ghanaischen Staatsangehörigen mangels Vorliegen eines nachehelichen oder persönlichen Härtefalls.] Ein sogenannter nachehelicher Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG liegt gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung namentlich vor, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde. Erfasst ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich jede Form ehelicher bzw. häuslicher Gewalt, sei sie physischer oder psychischer Natur (BGE 138 II 229 E. 3.2; BGr, 19. September 2018, 2C_165/2018, E. 2.3.3). Gesamthaft ist es der beweisbelasteten Beschwerdeführerin somit nicht gelungen, die von ihr geltend gemachte eheliche Gewalt in Form von psychischer Gewalt rechtsgenüglich nachzuweisen. Folglich entfällt ein Aufenthaltsanspruch ihrerseits in der Schweiz gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AIG (E. 2.4.3.6). Mit Blick auf die Akten ist davon auszugehen, dass sich die 34 Jahre junge Beschwerdeführerin in ihrer Heimat sowohl beruflich wie auch sozial ohne grössere Probleme wieder wird integrieren können. Ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG liegt somit nicht vor (E. 3.2). Abweisung der Beschwerde.

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  Geschäftsnummer: VB.2023.00708   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 07.02.2024 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 09.04.2024 abgewiesen. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

[Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer ghanaischen Staatsangehörigen mangels Vorliegen eines nachehelichen oder persönlichen Härtefalls.] Ein sogenannter nachehelicher Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG liegt gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung namentlich vor, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde. Erfasst ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich jede Form ehelicher bzw. häuslicher Gewalt, sei sie physischer oder psychischer Natur (BGE 138 II 229 E. 3.2; BGr, 19. September 2018, 2C_165/2018, E. 2.3.3). Gesamthaft ist es der beweisbelasteten Beschwerdeführerin somit nicht gelungen, die von ihr geltend gemachte eheliche Gewalt in Form von psychischer Gewalt rechtsgenüglich nachzuweisen. Folglich entfällt ein Aufenthaltsanspruch ihrerseits in der Schweiz gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AIG (E. 2.4.3.6). Mit Blick auf die Akten ist davon auszugehen, dass sich die 34 Jahre junge Beschwerdeführerin in ihrer Heimat sowohl beruflich wie auch sozial ohne grössere Probleme wieder wird integrieren können. Ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG liegt somit nicht vor (E. 3.2). Abweisung der Beschwerde.

  Stichworte: DEUTSCHLAND EHEDAUER EHELICHE GEWALT GHANA MITWIRKUNGSFPLICHT NACHEHELICHER HÄRTEFALL PSYCHISCHE GEWALT SCHEIDUNGSVERFAHREN VERFAHRENSDAUER

Rechtsnormen: Art. 30 Abs. I lit. b AIG Art. 42 AIG Art. 50 Abs. I lit. a AIG Art. 50 Abs. I lit. b AIG Art. 50 Abs. II AIG Art. 83 AIG Art. 90 AIG Art. 96 Abs. I AIG Art. 13 Abs. I BV Art. 8 Abs. I EMRK § 7 Abs. I VRG Art. 77 VZAE Art. 28b ZGB

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung

VB.2023.00708

Urteil

der 2. Kammer

vom 7. Februar 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Lara von Arx.  

In Sachen

A, vertreten durch lic. iur. B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Die 1989 geborene ghanaische Staatsangehörige A heiratete am 6. April 2018 in ihrer Heimat den 1965 geborenen deutschen Staatsbürger C, welcher in der Schweiz gestützt auf eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA über ein Aufenthaltsrecht verfügte.

Am 21. Mai 2019 reiste A in die Schweiz ein, woraufhin das Migrationsamt ihr im Rahmen des Familiennachzugs am 27. Mai 2019 eine bis am 30. Mai 2021 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilte. Als A am 28. Mai 2021 um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ersuchte, teilte das Migrationsamt ihr mit, sie gelte gemäss dem Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) seit dem 1. Mai 2020 als aus der Schweiz ausgereist. Daraufhin ersuchte A am 24. Juni 2021 um Erteilung bzw. um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung.

Mit Schreiben vom 2. August 2021 stellte das Migrationsamt A die Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung in Aussicht, da ihre Ehegemeinschaft spätestens im Mai 2020 aufgegeben worden sei. A liess hierzu am 6. September 2021 eine Stellungnahme einreichen, in welcher sie geltend machte, in der Schweiz Opfer psychischer Gewalt durch ihren Ehemann geworden zu sein.

Das Bezirksgericht Zürich schied die Ehe A/C mit Urteil vom 13. September 2022. In der Folge ersuchte A am 10. Oktober 2022 erneut um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung, woraufhin ihr das Migrationsamt mit Schreiben vom 16. Januar 2023 bekanntgab, eine Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung nach wie vor nicht zu beabsichtigen. Hierzu liess A am 20. März 2023 Stellung nehmen.

Mit Verfügung vom 16. August 2023 wies das Migrationsamt die Gesuche von A um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ab und wies sie unter Ansetzung einer Frist bis am 17. November 2023 aus der Schweiz und aus dem Schengenraum weg.

II.  

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 24. Oktober 2023 ab.

III.   

Mit Beschwerde vom 27. November 2023 liess A die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids beantragen. Sie verlangte weiter die Erteilung einer Härtefallbewilligung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands.

Während das Migrationsamt sich nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und -unterschreitung sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2 In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin eine zu kurze Verfahrensdauer des Rekursverfahrens. Der vorinstanzliche Entscheid sei in weniger als einem Monat gefällt worden, was angesichts der äusserst diffizilen Fragen sowie der Komplexität der Sache unseriös scheine. Dadurch werde der Eindruck einer voreingenommenen und willkürlichen Rechtsfindung durch die Vorinstanz geweckt. Diesen Vorbringen der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Der vorinstanzliche Entscheid wurde über zwölf Seiten hinweg ausführlich begründet. Die materiellen Erwägungen umfassen dabei rund sieben Seiten und von einer mangelnden Sorgfalt der Vorinstanz bei der Entscheidfindung bzw. bei der Entscheidredaktion kann keine Rede sein. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin erweist sich die vorliegende Angelegenheit nicht als ausserordentlich komplex. Insgesamt erscheint die vorinstanzliche Verfahrensdauer im konkreten Fall daher nicht ungewöhnlich.

1.3 Die Beschwerdeführerin beanstandet weiter, während des Verfahrens seien ihr Akten auf Verlangen nicht oder nicht komplett zugestellt worden. Stattdessen seien diese vollständig dem vormaligen Rechtsvertreter ihres Ex-Ehemannes übermittelt worden. Die Relevanz dieser Vorhalte für das vorliegende Verfahren wird von der Beschwerdeführerin jedoch nicht näher dargelegt. Sie macht insbesondere weder geltend, dass ihr für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Akten fehlen würden, noch ersucht sie um Zustellung weiterer Aktenstücke. Auf die betreffende Rüge kann folglich nicht eingetreten werden.

2.  

2.1 Für die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung beruft sich die Beschwerdeführerin zu Recht nicht auf die Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999 (FZA) zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]). Denn wie die Vorinstanz korrekt festgestellt hat, ist die Ehe der Beschwerdeführerin am 13. September 2022 geschieden worden, weshalb sie gestützt auf das FZA keine Rechtsansprüche mehr auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung hat.

2.2 Anderweitige besonders intensive und nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV] geschützte Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung werden von der Beschwerdeführerin weder geltend gemacht noch sind solche in den Akten ersichtlich.

2.3  

2.3.1 Zu prüfen bleibt somit, ob die Beschwerdeführerin gestützt auf die Bestimmungen des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat. Diesbezüglich ist vor dem Verwaltungsgericht unbestritten, dass ihre Ehe weniger als drei Jahre gelebt worden ist und sie folglich aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 42 AIG keinen Aufenthaltsanspruch ableiten kann. Umstritten ist hingegen, ob der Beschwerdeführerin ein Anwesenheitsanspruch aus wichtigen persönlichen Gründen im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG (in Verbindung mit Art. 42 AIG) zusteht.

2.3.2 Wichtige persönliche Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG (in Verbindung mit Art. 42 AIG) können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder wenn deren soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG).

2.3.3 Ein sogenannter nachehelicher Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG liegt gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung namentlich vor, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde. Erfasst ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich jede Form ehelicher bzw. häuslicher Gewalt, sei sie physischer oder psychischer Natur (BGE 138 II 229 E. 3.2; BGr, 19. September 2018, 2C_165/2018, E. 2.1). Häusliche Gewalt bedeutet Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben. Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung rechtfertigt es, von einem nachehelichen Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG auszugehen (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.2). Häusliche Gewalt physischer oder psychischer Natur muss somit von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität sein (vgl. BGr, 26. Mai 2016, 2C_777/2015, E. 3.2 [diese Erwägung nicht publ. in BGE 142 I 152, jedoch in Pra 106 [2017] Nr. 63]). Dabei ist eine Gesamtwürdigung vorzunehmen (BGE 138 II 229 E. 3.2.2). Die Gewährung eines Aufenthaltsrechts für Opfer ehelicher Gewalt nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG soll verhindern, dass eine von ehelicher Gewalt betroffene Person nur deshalb in einer für sie objektiv unzumutbaren ehelichen Gemeinschaft verbleibt, weil die Trennung für sie nachteilige ausländerrechtliche Folgen zeitigen würde (BGr, 20. Dezember 2019, 2C_842/2019, E. 4.4, auch zum Folgenden). Ausgehend vom dargelegten Normzweck ist für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls bei häuslicher Gewalt vorauszusetzen, dass ein hinreichend enger Zusammenhang zwischen der ehelichen Gewalt und der Trennung besteht. Fehlt es an einem solchen Zusammenhang, ist nicht davon auszugehen, dass sich das Opfer von häuslicher Gewalt in der für die Annahme des nachehelichen Härtefalls vor­ausgesetzten Dilemmasituation befand, zwischen dem unzumutbaren Verbleib in der Ehe und der Beendigung des Aufenthalts in der Schweiz entscheiden zu müssen.

2.3.4 Die ausländische Person trifft bei den Feststellungen des entsprechenden Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG). Sie muss die eheliche Gewalt in geeigneter Weise glaubhaft machen (Arztberichte oder psychiatrische Gutachten, Polizeirap­porte, Berichte/Einschätzungen von Fachstellen [Frauenhäuser, Opferhilfe usw.], glaubwürdige Zeugenaussagen von weiteren Angehörigen oder Nachbarn etc.). Nach Art. 77 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) vom 24. Oktober 2007 können die Behörden entsprechende Nachweise verlangen (Abs. 5). Als Hinweise für eheliche Gewalt gelten insbesondere: a. Arztzeugnisse; b. Polizeirapporte; c. Strafanzeigen; d. Massnahmen im Sinne von Artikel 28b des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB] [Gewaltschutzmassnahmen]; oder e. entsprechende strafrechtliche Verurteilungen (Abs. 6). Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht (BGE 142 I 152 E. 6.2 = Pra 106 [2017] Nr. 63 E. 3.3). Wird häusliche Gewalt in Form psychischer Oppression behauptet, müssen die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden. Nur in diesem Fall und beim Bestehen entsprechender Beweisanträge, die nicht in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen werden können, wobei aber allfälligen sachinhärenten besonderen Beweisschwierigkeiten Rechnung zu tragen ist, rechtfertigt es sich, ein ausländerrechtliches Beweisverfahren durchzuführen (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.3).

2.3.5 Gemäss dem im Auftrag des Eidgenössischen Büros für die Gleichstellung von Frau und Mann erstellten Bericht vom Juni 2012 mit dem Titel "Beurteilung des Schweregrades häuslicher Gewalt – Sozialwissenschaftlicher Grundlagen­bericht" (nachfolgend: "Bericht EBG") ist es nicht einfach, Formen von im intimen Rahmen erlittener häuslicher Gewalt und Überwachung in bestimmte Kategorien zu fassen. Deshalb müssten die Nachforschungen begangene Taten, die vom Opfer empfundene Gewalt und deren Gefährlichkeit sowie die Auswirkung auf die Person (hinsichtlich Gesundheit, Einschränkungen im täglichen Leben) berücksichtigen. Das Bundesgericht hielt fest, daraus habe die Rechtsprechung geschlossen, dass der Begriff der ehelichen Gewalt eine gewisse Intensität ausweisen müsse (siehe E. 2.4.3) und seien bei psychischen Zwängen die systematische Misshandlung bzw. ihre Dauer und der dadurch entstandene Druck glaubhaft zu machen (siehe E. 2.3.2; zum Ganzen vgl. BGr, 26. Mai 2016, 2C_777/2015, E. 3.2 und E. 3.3 = Pra 106 [2017] Nr. 63, mit Hinweisen, unter anderem auf Bericht EBG, S. 22).

Der genannte Bericht weist darauf hin, dass häusliche Gewalt in erster Linie mit physischer Gewalt gleichgesetzt werde, was das Problem jedoch nur mangelhaft erfasse. Gezieltes Einschüchtern und Abwerten der Person, das Angstmachen und Äussern von (Todes-) Drohungen, das Verbieten und systematische Unterbinden sozialer Kontakte sowie das Nachstellen und ständige Kontrollieren, Zurechtweisen und Bestrafen der Person gehörten ebenso vorrangig zur häuslichen Gewalt (vgl. Bericht EBG, S. 8).

Genannt werden zwei Gewaltformen, nämlich das "systematische Gewalt- und Kontrollverhalten" und das "situativ übergriffige Konfliktverhalten". Kennzeichnend für das erste Gewaltmuster sei ein umfassendes, beständiges Muster kontrollierender, einschränkender und machtmissbrauchender Verhaltensweisen, worunter unter anderem emotionaler Missbrauch und psychische Gewalt (drangsalieren, blossstellen, demütigen,  schlechtmachen, als dumm hinstellen, erniedrigen, beschimpfen, eifersüchtiges Verhalten, beschuldigen), Isolation, sexuelle Gewalt (Geschlechtsverkehr oder nicht konsensuale Praktiken erzwingen), ökonomische Gewalt (Geld entziehen), Drohung, Einschüchterung und Angst machen gehörten. In diesem Gewaltmuster könnten auch physische Übergriffe vorkommen (Bericht, S. 8–10). Beim "situativ übergriffigen Konfliktverhalten" stehe dagegen eine konkrete konfliktive Situation im Vordergrund, das heisst ein einzelnes, abgrenzbares Ereignis. Die Beteiligten würden sich grundsätzlich als ebenbürtig und eigenständig/selbständig wahrnehmen. Zu beachten sei, dass situativ übergriffiges Konfliktverhalten in systematisches Gewalt- und Kontrollverhalten übergehen könne (vgl. Bericht S. 11 f.).

2.4  

2.4.1 Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion erwog, die Angaben der Beschwerdeführerin an der Eheschutzverhandlung vom 6. Oktober 2021 vor dem Bezirksgericht Zürich würden massgeblich von denjenigen im ausländerrechtlichen Verfahren abweichen. Es bestünden daher starke Zweifel, ob ein Eheleben in der Schweiz überhaupt je aufgenommen worden sei. Eine wirtschaftliche Ehegemeinschaft habe nie bestanden und die Beschwerdeführerin habe anerkannt, nach ihrer Einreise in die Schweiz sogleich nach Deutschland weitergereist zu sein. Selbst wenn sie immer wieder sporadisch mit ihrem Ehemann in der Schweiz zusammengelebt hätte, seien ihre Angaben zu ständigen psychischen Druckversuchen weder rechtsgenügend glaubhaft gemacht noch mit geeigneten Beweismitteln belegt worden. Die psychische Oppression sei nicht mit konkreten Vorfällen untermauert worden. Die eingereichte Stellungnahme einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie attestiere der Beschwerdeführerin eine dissoziative Störung aufgrund einer traumatischen Belastung, doch beruhe der Bericht einzig auf ihren Angaben. Unglaubhaft sei dabei etwa, dass sie ihrem früheren Ehemann materiell-sozial hilflos ausgeliefert gewesen sei, da ihr Lebensunterhalt gar nie durch ihn, sondern durch den Verlobten ihrer in Deutschland lebenden Tante finanziert worden sei. Aufgrund der allgemein gehaltenen Schilderungen komme dem Bericht nur eine geringe Aussagekraft zu. Jedenfalls vermöge er die von der Rechtsprechung geforderte systematische Oppression der Beschwerdeführerin durch ihren Ehemann nicht zu erhärten.

2.4.2 Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen ein, ihr Ehemann habe mit seiner früheren Partnerin und dem gemeinsamen Kind in der ehelichen Wohnung wohnen wollen. Er habe von ihr verlangt, sie solle sich einen Job als Reinigungsfachkraft suchen, um eine grössere Wohnung finanzieren zu können. Als sie hierzu nicht bereit gewesen sei, sei er ihr gegenüber aggressiv geworden. Er habe Briefe und Schlüssel von ihr beschlagnahmt und eine Kopie ihres Ausweises verlangt. Ferner habe er ihr gedroht, ihre migrationsrechtlichen Dokumente stornieren zu lassen. In der Folge habe sie eine Depression entwickelt. Ihr sei schliesslich eine dissoziative Störung attestiert worden. Die von ihr diesbezüglich angebotene Begutachtung durch einen weiteren Facharzt habe die Vorinstanz ohne Begründung abgelehnt. Überdies habe die Vorinstanz die Würdigung des Bezirksgerichts im Trennungsund Scheidungsverfahren hinsichtlich der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen ignoriert. Demgegenüber sei das grundsätzlich gewaltbejahende Verhalten ihres Ehemannes bei der Würdigung seiner Aussagen ausser Acht gelassen worden, obschon er mehrfach an ihrem Arbeitsplatz aufgetaucht sei und Forderungen im Zusammenhang mit dem Trennungs- und Scheidungsverfahren gestellt habe. Das Vorliegen einer Ehe an sich sei nicht zu bezweifeln, da diese eine Grundvoraussetzung für die Zusprache des nachehelichen Unterhalts gewesen sei. Sowohl der Beschwerdegegner wie auch die Vorinstanz seien in Willkür verfallen und hätten ausserhalb ihres Ermessens gehandelt, indem sie ohne eingehende Begründung die genug intensive psychische Gewalt verneint hätten.

2.4.3  

2.4.3.1 An die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte eheliche Gewalt ist ein strenger Massstab anzulegen, denn nicht jede Zurücksetzung oder Demütigung einer Ehefrau kann bereits als psychische Gewalt qualifiziert werden. Im konkreten Fall ist zunächst zu überprüfen, ob die Beschwerdeführerin die geltend gemachte psychische Oppression hinreichend belegt hat (vgl. E. 2.3.4).

2.4.3.2 Die Beschwerdeführerin hat sich in ihrer Eingabe vom 6. September 2021 erstmals auf psychische eheliche Gewalt berufen, nachdem ihr das Migrationsamt vorgängig am 2. August 2021 mitgeteilt hat, ihre Aufenthaltsbewilligung nicht verlängern zu wollen. Diese zeitliche Abfolge der Geschehnisse weckt zumindest den Verdacht, dass die Angaben der Beschwerdeführerin mit ihrem ausländerrechtlichen Aufenthaltsstatus zusammenhängen könnten. Auffällig ist diesbezüglich, dass die Beschwerdeführerin an der Eheschutzverhandlung vom 6. Oktober 2021 – und somit bloss kurze Zeit nach der Einreichung ihrer Stellungnahme an das Migrationsamt – gegenüber dem Bezirksgericht gar keine Angaben zu ehelicher Gewalt in irgendeiner Form gemacht hat. Anlässlich der Verhandlung sagten die vormaligen Ehegatten vielmehr übereinstimmend aus, die Beschwerdeführerin habe nach ihrer Ankunft gar nicht mit ihrem Ehemann zusammengelebt, sondern sei direkt nach Deutschland weitergereist. Während sich ihr früherer Ehemann auf den Standpunkt stellte, nie mit der Beschwerdeführerin zusammengelebt zu haben, führte sie aus, in der Zeit vom 21. Mai 2019 bis im Juni 2021 mit Unterbrüchen während acht Monaten mit ihm zusammengelebt zu haben. Sie sei aber immer wieder zwischen Deutschland und der Schweiz hin und her gereist. Aufgrund dieser Aussagen ist sowohl zweifelhaft, ob die Ehe der Beschwerdeführerin überhaupt je gelebt worden ist, als auch, ob die geltend gemachte häusliche Gewalt in Form von psychischer Gewalt die von der Rechtsprechung geforderte Intensität namentlich in zeitlicher Hinsicht aufweisen konnte. Die Beschwerdeführerin hat kaum konkrete Vorfälle geschildert, welche die ihr gegenüber ausgeübte psychische Gewalt näher umschreiben würden. Die von ihr mehrfach genannte Aufforderung ihres Ehemannes, sie solle sich eine Stelle als "Putzfrau" suchen, um mit ihrem Einkommen an die Miete einer grösseren Wohnung beitragen zu können, erreicht das geforderte Ausmass an psychischer Gewalt bei Weitem nicht. Weitere von der Beschwerdeführerin genannte Verhaltensweisen ihres früheren Ehemannes (Beschlagnahmung von Briefen und Schlüssel sowie Verlangen einer Ausweiskopie, verbunden mit der Androhung, ansonsten ihre Aufenthaltsdokumente annullieren zu lassen) werden von ihr ebenfalls zu pauschalisiert dargestellt um daraus auf psychische Gewalt im Sinne einer systematischen und zeitlich länger andauernden Misshandlung sowie dadurch entstandenen Druck schliessen zu können.

2.4.3.3 Vor diesem Hintergrund kann offengelassen werden, ob die Aussagen des früheren Ehemannes der Beschwerdeführerin als glaubwürdig zu beurteilen sind oder nicht, da bereits ihre eigenen Angaben die geltend gemachte häusliche Gewalt nicht hinreichend substanziiert bezeichnen. Hieran ändert auch der eingereichte Schriftverkehr zwischen dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin und ihrer vormaligen Rechtsanwältin, welche sie im Eheschutz- und Scheidungsverfahren vertreten hat, nichts. Die betreffenden Ausführungen ihrer vormaligen, interessengebundenen Rechtsvertreterin stellen in erster Linie subjektive Wahrnehmungen dar. Überdies war eheliche Gewalt im Eheschutzund/oder Scheidungsverfahren wie bereits erwähnt nie Thema. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung erwies sich folglich als korrekt. Dies gilt auch für die Ausführungen zu Verhaltensweisen des früheren Ehemannes der Beschwerdeführerin, welche sich nach der Scheidung zugetragen haben. Für die Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführerin einen weiterer Verbleib in ihrer Ehe objektiv (un)zumutbar war, sind diese nicht massgebend. Sowohl eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bei der Beweiswürdigung wie auch eine voreingenommene und willkürliche Rechtsfindung durch die Vorinstanz sind eindeutig zu verneinen. Die Vorinstanz hat nicht unbegründet auf die Angaben des Ehemannes abgestellt, sondern sie hielt stattdessen fest, die Angaben der Beschwerdeführerin seien nicht rechtsgenüglich glaubhaft gemacht worden, was im dargelegten Sinn zu bestätigen ist.

2.4.3.4 Zu beurteilen bleibt die eingereichte fachärztliche Stellungnahme von D vom 1. Oktober 2021, welche der Beschwerdeführerin eine dissoziative Störung aufgrund einer traumatischen Belastung diagnostiziert. Aktuell drohe die Störung bei nicht adäquater Behandlung mit hoher Wahrscheinlichkeit in eine manifeste posttraumatische Belastungsstörung überzugehen. Der Bericht basiert auf zwei Explorationen der Beschwerdeführerin vom 30. September und vom 1. Oktober 2021. Diese erfolgten nachdem das Migrationsamt ihr die Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung in Aussicht gestellt hat, woraufhin sie erstmals geltend gemacht hat, unter ehelicher Gewalt gelitten zu haben. Wie schon die Vorinstanz korrekt feststellte, basiert die eingereichte Stellungnahme einzig auf den Angaben der Beschwerdeführerin und enthält teils falsche Angaben, so etwa in Bezug auf eine angebliche materielle Abhängigkeit der Beschwerdeführerin von ihrem früheren Ehemann, welche die Beschwerdeführerin an der Eheschutzverhandlung vom 6. Oktober 2021 klar verneinte. Stattdessen führte sie aus, ihren Ehemann nie nach Geld gefragt zu haben. Ferner werden ihr zu Unrecht fehlende Deutschkenntnisse attestiert. Als Ursachen für die der Beschwerdeführerin gestellte Diagnose werden im Bericht vom 1. Oktober nebst ihrer Ehe namentlich der frühe Verlust ihrer Eltern sowie neue existenzielle Ängste im Zusammenhang mit der Covid-Pandemie genannt. Konkrete Vorfälle psychischer ehelicher Gewalt werden im Bericht nicht geschildert. Gestützt auf diesen kann folglich nicht auf eine systematische psychische Oppression der Beschwerdeführerin geschlossen werden. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz eine zusätzliche Begutachtung der Beschwerdeführerin durch einen weiteren Facharzt ablehnte. Die diesbezügliche Rüge der fehlenden Begründung ist mit Blick auf die vorinstanzlichen Erwägungen unbegründet. 

2.4.3.5 Weitere, während der Ehedauer erstellte Nachweise betreffend die geltend gemachte eheliche Gewalt reicht die Beschwerdeführerin nicht ein. Sie beruft sich insbesondere nicht auf Zeugenaussagen, welche ihre Angaben bestätigen würden. Die eheliche Gewalt war auch im Eheschutz- und/oder Scheidungsverfahren nie Thema und die Beschwerdeführerin beantragte keine Gewaltschutzmassnahmen gegenüber ihrem damaligen Ehemann.

2.4.3.6 Gesamthaft ist es der beweisbelasteten Beschwerdeführerin somit nicht gelungen, die von ihr geltend gemachte eheliche Gewalt in Form von psychischer Gewalt rechtsgenüglich nachzuweisen. Folglich entfällt ein Aufenthaltsanspruch ihrerseits in der Schweiz gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AIG.

3.  

3.1 Zu prüfen bleibt, ob vorliegend gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG allenfalls von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden kann, um einem schwerwiegenden persönlichen Härtefall oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Im Gegensatz zum nachehelichen Härtefall liegt die Bewilligungserteilung beim allgemeinen Härtefall im Sinn der "Kann-Bestimmung" von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG jedoch im (pflichtgemäss auszuübenden) Ermessen der Bewilligungsbehörde. Trotz Untersuchungsgrundsatz im Sinn von § 7 Abs. 1 VRG trifft die ausländische Person bei der Feststellung eines nachehelichen oder persönlichen Härtefalls eine weitreichende Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 90 AIG sowie BGE 138 II 229 E. 3.2.3).

3.2 Die Beschwerdeführerin begründet das Vorliegen eines persönlichen Härtefalls zunächst mit ihrer Anstellung bei der E AG, wo sie unter anderem für das Check-In bei zwei Fluggesellschaften verantwortlich ist. Entgegen ihrer Auffassung handelt es sich bei dieser Tätigkeit jedoch um eine reguläre Anstellung, welche nicht auf eine besondere Qualifikation ihrerseits zurückzuführen ist, die wichtigen öffentlichen Interessen der Schweiz Rechnung tragen würde. Die Beschwerdeführerin kann aufgrund ihrer Sprachkenntnisse, ihrer Straflosigkeit, fehlender Betreibungen sowie ihrer Erwerbstätigkeit jedoch als im üblichen Rahmen gut integriert bezeichnet werden. Eine ausserordentliche Integration ist dagegen nicht ersichtlich. Ihre Aufenthaltsdauer in der Schweiz von mehr als viereinhalb Jahren wurde zumindest in den ersten Jahren durch regelmässige Aufenthalte in Deutschland unterbrochen. Demgegenüber verbrachte die Beschwerdeführerin bis zu ihrem 29. Altersjahr ihr ganzes Leben in Ghana, wo sie studiert und während vier Jahren als Marketingleiterin für eine Werbeagentur gearbeitet hat. Mit Blick auf die Akten ist davon auszugehen, dass sich die 34 Jahre junge Beschwerdeführerin in ihrer Heimat sowohl beruflich wie auch sozial ohne grössere Probleme wieder wird integrieren können. Ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG liegt somit nicht vor.

4.  

Ferner finden sich keine Hinweise darauf, dass das Migrationsamt sein Ermessen gemäss Art. 96 Abs. 1 AIG in qualifizierter Form unangemessen ausgeübt hätte und sich dabei insbesondere von sachfremden Motiven hätte leiten lassen. Die Bewilligungsverweigerung erscheint damit auch verhältnismässig.

5.  

Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG sind ebenfalls nicht ersichtlich und werden auch nicht substanziiert geltend gemacht.

Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

6.  

6.1 Die Beschwerdeführerin ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung.

6.2 Das Gesuch der Beschwerdeführerin scheitert vorliegend bereits an der Darlegung ihrer Mittellosigkeit, kann den eingereichten Lohnabrechnungen doch entnommen werden, dass sie über monatliche Einkünfte von Fr. 4'070.- verfügt. Ihr Gesuch wäre im Übrigen jedoch auch zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit abzuweisen: Die für die Abweisung der Beschwerde massgebenden Faktoren wurden von der Vorinstanz ausführlich und korrekt dargelegt und gewürdigt und die massgeblichen Rechtsfragen erschöpfend beantwortet. Vor dem Verwaltungsgericht wurden keine entscheidrelevanten Noven eingereicht oder wesentliche neue Tatsachen geltend gemacht. Die Erfolgsaussichten der Beschwerde waren folglich sehr gering, weshalb die Aussichten, im Beschwerdeverfahren zu obsiegen, tief waren. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen.

6.3 Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG) und ihr steht keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM).

VB.2023.00708 — Zürich Verwaltungsgericht 07.02.2024 VB.2023.00708 — Swissrulings