Skip to content

Zürich Verwaltungsgericht 07.11.2024 VB.2023.00706

7 novembre 2024·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·4,442 parole·~22 min·7

Riassunto

Verletzung von Berufsregeln | [Der als selbständiger Anwalt tätige Beschwerdeführer liess sich zum neuen Verwaltungsratspräsidenten zweier Gesellschaften wählen. Erst einige Tage später legte er ein langjähriges Prozessmandat für den ehemaligen Verwaltungsratspräsidenten derselben Gesellschaften nieder, welcher von einer Minderheitsaktionärin wegen behaupteter Verletzung seiner Sorgfalts- und Treuepflicht auf Leistung von Schadenersatz an die Gesellschaften verklagt wurde.] Der Beschwerdeführer legte sein anwaltliches Mandat zur Vertretung des ehemaligen Verwaltungsratspräsidenten erst nach seiner eigenen Wahl als neuer Verwaltungsratspräsident nieder (E. 4). Angesichts der im Raum stehenden Vorwürfe gegen den ehemaligen Verwaltungsratspräsidenten, das Gesellschaftsvermögen durch pflichtwidrige Geschäftsführung geschädigt zu haben, bestand ein handfestes Risiko, dass sich der Beschwerdeführer innerhalb der Verwaltungsräte an der Durchsetzung entsprechender Schadenersatzforderungen hätte beteiligen müssen. Dies wäre direkt mit seinen Pflichten als Rechtsvertreter zur Abwehr solcher Ansprüche kollidiert, weshalb der Beschwerdeführer gegen Art. 12 lit. c BGFA verstiess. Offengelassen, ob die konkrete Gefahr eines Interessenkonflikts bereits mit der Kandidatur des Beschwerdeführers als neuer Verwaltungsratspräsident bestand (E. 5). Aufgrund der zeitlich unbeschränkten Natur der anwaltlichen Treuepflicht bestand der Interessenkonflikt auch über die Mandatsniederlegung hinaus (E. 6). Eine Rechtfertigung mittels Einwilligung des damaligen Klienten fällt aufgrund der Gegensätzlichkeit der Interessenlagen ausser Betracht (E. 7). Abweisung.

Testo integrale

Standard Suche  |  Erweiterte Suche  |  Hilfe

Druckansicht  

  Geschäftsnummer: VB.2023.00706   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 07.11.2024 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Anwaltsrecht Betreff: Verletzung von Berufsregeln

[Der als selbständiger Anwalt tätige Beschwerdeführer liess sich zum neuen Verwaltungsratspräsidenten zweier Gesellschaften wählen. Erst einige Tage später legte er ein langjähriges Prozessmandat für den ehemaligen Verwaltungsratspräsidenten derselben Gesellschaften nieder, welcher von einer Minderheitsaktionärin wegen behaupteter Verletzung seiner Sorgfalts- und Treuepflicht auf Leistung von Schadenersatz an die Gesellschaften verklagt wurde.] Der Beschwerdeführer legte sein anwaltliches Mandat zur Vertretung des ehemaligen Verwaltungsratspräsidenten erst nach seiner eigenen Wahl als neuer Verwaltungsratspräsident nieder (E. 4). Angesichts der im Raum stehenden Vorwürfe gegen den ehemaligen Verwaltungsratspräsidenten, das Gesellschaftsvermögen durch pflichtwidrige Geschäftsführung geschädigt zu haben, bestand ein handfestes Risiko, dass sich der Beschwerdeführer innerhalb der Verwaltungsräte an der Durchsetzung entsprechender Schadenersatzforderungen hätte beteiligen müssen. Dies wäre direkt mit seinen Pflichten als Rechtsvertreter zur Abwehr solcher Ansprüche kollidiert, weshalb der Beschwerdeführer gegen Art. 12 lit. c BGFA verstiess. Offengelassen, ob die konkrete Gefahr eines Interessenkonflikts bereits mit der Kandidatur des Beschwerdeführers als neuer Verwaltungsratspräsident bestand (E. 5). Aufgrund der zeitlich unbeschränkten Natur der anwaltlichen Treuepflicht bestand der Interessenkonflikt auch über die Mandatsniederlegung hinaus (E. 6). Eine Rechtfertigung mittels Einwilligung des damaligen Klienten fällt aufgrund der Gegensätzlichkeit der Interessenlagen ausser Betracht (E. 7). Abweisung.

  Stichworte: AKTIONÄRSKONFLIKT GESELLSCHAFTSINTERESSE INTERESSENKONFLIKT MANDATSNIEDERLEGUNG PARTEIWECHSEL PFLICHTENKOLLISION SCHÄDIGUNG SORGFALTSPFLICHT TREUEPFLICHT VERANTWORTLICHKEITSANSPRÜCHE VERWALTUNGSRAT VERWALTUNGSRATSMANDAT VERWALTUNGSRATSPRÄSIDENT

Rechtsnormen: Art. 12 lit. c BGFA Art. 716 Abs. II OR Art. 717 Abs. I OR Art. 717a OR Art. 754 Abs. I OR

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2023.00706

Urteil

der 3. Kammer

vom 7. November 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber Serafin Ritscher.  

In Sachen

RA A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Verletzung von Berufsregeln,

hat sich ergeben:

I.  

A. Mit Anzeige vom 29. Juli 2022 ersuchte C (nachfolgend: Verzeigerin) die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich (nachfolgend: Aufsichtskommission), eine Untersuchung gegen Rechtsanwalt A wegen Verletzung der Berufsregeln zu eröffnen und die erforderlichen Disziplinarmassnahmen anzuordnen. Sie warf A vor, sich in einen unzulässigen Interessenkonflikt begeben zu haben. Er habe er sich am 30. Juni 2022 in die Verwaltungsräte der D AG und der E AG (nachfolgend auch: die Gesellschaften) sowie als Nachfolger seines damaligen Klienten F zu deren neuem Verwaltungsratspräsidenten wählen lassen. Zugleich sei A bis zu seiner späteren Mandatsniederlegung weiterhin als Rechtsvertreter von F in verschiedenen Verantwortlichkeitsprozessen aufgetreten.

B. Nach verschiedenen prozessualen Weiterungen eröffnete die Aufsichtskommission mit Beschluss vom 2. Februar 2023 ein Disziplinarverfahren gegen A wegen Verletzung der Berufsregeln im Sinn von Art. 12 lit. c des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61). Sie forderte ihn unter Androhung einer Ordnungsbusse und eines Entscheids aufgrund der Akten zur Stellungnahme auf. Hinsichtlich des von der Verzeigerin zusätzlich gerügten Verstosses gegen Art. 12 lit. a BGFA (Pflicht zur Sicherstellung klarer Verhältnisse) nahm die Aufsichtskommission das Verfahren nicht anhand.

C. A liess sich hierzu innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 23. Mai 2023 vernehmen. Er beantragte die Einstellung des Disziplinarverfahrens unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.

D. Mit Beschluss vom 5. Oktober 2023 erteilte die Aufsichtskommission A wegen Verletzung der Berufsregeln im Sinn von Art. 12 lit. c BGFA einen Verweis und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-.

II.  

A. Hiergegen liess A mit Eingabe vom 27. November 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Einstellung des Disziplinarverfahrens unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse. Die Aufsichtskommission verzichtete mit Eingabe vom 14. Dezember 2023 unter Einreichung ihrer Verfahrensakten auf eine Beschwerdeantwort.

B. Mit Eingabe vom 26. März 2024 liess die Verzeigerin ihr Desinteresse an der Weiterbehandlung ihrer Anzeige und deren Rückzug erklären. A liess sich hierzu nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Nach § 38 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (Anwaltsgesetz, AnwG; LS 215.1) kann gegen in Anwendung des BGFA ergangene Anordnungen der Aufsichtskommission nach Massgabe der §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist von der Kammer zu behandeln (§ 38 Abs. 1 und § 38b Abs. 1 VRG e contrario). Nachdem auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Das disziplinarische Aufsichtsverfahren über die Rechtsanwältinnen und -anwälte hat zum Zweck, die korrekte Berufsausübung sicherzustellen und das öffentliche Vertrauen in den Berufsstand zu wahren und nicht, die privaten Interessen des Einzelnen zu schützen (BGE 135 II 145 E. 6.1). Ob aufgrund der festgestellten Tatsachen ein Disziplinarverfahren einzuleiten ist und ob bei einer allfälligen Verletzung der Berufsregeln Disziplinarmassnahmen anzuordnen sind, hat die zuständige Behörde von Amtes wegen zu entscheiden. Entsprechend führt der Rückzug der verfahrenseinleitenden Anzeige oder eine Desinteresseerklärung der anzeigenden Person auch nicht ohne Weiteres zur Einstellung eines laufenden Disziplinarverfahrens, sofern aufgrund der festgestellten Tatsachen eine Berufspflichtverletzung effektiv im Raum steht (vgl. VGr, 30. März 2023, VB.2022.00741, E. 2.2; ZR 72/1973, Nr. 113; Thomas Poledna in: Walter Fellmann/Gaudenz G. Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. A., Zürich 2011 [Kommentar BGFA], Art. 17 Fn. 4 mit Hinweisen). Der während hängigem Beschwerdeverfahren erfolgte Rückzug der Anzeige und die gleichzeitig abgegebene Desinteresseerklärung der Verzeigerin führen somit nicht dazu, dass der angefochtene Disziplinarentscheid aufzuheben und das Verfahren gegen den Beschwerdeführer einzustellen wäre.

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer übernahm in den Jahren 2018 bis 2022 die Rechtsvertretung von F, dem damaligen Verwaltungsratspräsidenten der inzwischen aus dem Handelsregister gelöschten D AG und E AG, in verschiedenen Verantwortlichkeitsprozessen. Hintergrund war ein langjähriger Aktionärskonflikt zwischen der Verzeigerin und ihren beiden Brüdern, G und H, die an den Gesellschaften jeweils zu einem Drittel beteiligt waren. Im Raum stand der Vorwurf der Verzeigerin, dass ihre Brüder sich unter Mithilfe von F zu Unrecht am Vermögen der Gesellschaften bereichert hätten. Klägerin in den Verantwortlichkeitsprozessen gegen F war jeweils die Verzeigerin. Diese hatte zuvor als Minderheitsaktionärin in verschiedenen aktienrechtlichen Verfahren gegen die Gesellschaften obsiegt und strebte nun an, F zum Ersatz des Schadens verpflichten zu lassen, welcher den Gesellschaften durch die Führung dieser Passivprozesse entstanden war, namentlich durch die daraus resultierenden Parteientschädigungen und die Aufwendungen für damit zusammenhängende Vollstreckungsverfahren. Die Klagen lauteten jeweils auf Leistung an die Gesellschaft, welche selbst aber keine Parteistellung innehatte.

3.2 Erstellt ist nach der weitgehend unbestritten gebliebenen Sachverhaltsfeststellung der Beschwerdegegnerin ferner, dass sich der Beschwerdeführer spätestens im Frühjahr 2022, mithin noch während Rechtshängigkeit verschiedener Verantwortlichkeitsklagen, auf Anfrage von F bereit erklärte, dessen Nachfolge als Verwaltungsratspräsident der Gesellschaften anzutreten. Im Hinblick auf die Wahl führte der Beschwerdeführer Vorstellungsgespräche mit den gemeinsamen Mehrheitsaktionären G und H sowie mit der Verzeigerin. Am 30. Juni 2022 wurde der Beschwerdeführer mit der Stimmenmehrheit von G und H in die Verwaltungsräte der Gesellschaften zugewählt und vom jeweiligen Verwaltungsrat gleichentags zum neuen Verwaltungsratspräsidenten gewählt; F trat als Verwaltungsratspräsident zurück, blieb aber Mitglied des Verwaltungsrats. Mit Schreiben vom 5. bzw. 6. Juli 2022 informierte der Beschwerdeführer die Gerichte, bei denen noch Verantwortlichkeitsklagen gegen F hängig waren, dass er infolge seiner Wahl in den Verwaltungsrat das Mandat von F "mit sofortiger Wirkung" niederlege und dass er, nachdem sich F weiterhin durch die Kanzlei I vertreten lassen wolle, per 31. Juli 2022 auch aus dieser Kanzlei austreten werde. Mit E-Mail vom 13. Juli 2022 zeigte der ebenfalls bei der Kanzlei I tätige Rechtsanwalt J dem Rechtsvertreter der Verzeigerin an, dass er die Vertretung von F in den betreffenden Verfahren übernommen habe und die Gerichte hierüber bereits informiert habe. Der Beschwerdeführer machte gegenüber der Beschwerdegegnerin geltend, de facto bereits per 19. Juli 2022 aus der Kanzlei I ausgetreten zu sein und lediglich noch seine dortige E-Mail-Adresse bis Ende Juli 2022 benützt zu haben. Trotz des Umstands, dass eine von Rechtsanwalt J eingereichte Vollmacht von F vom 4. Juli 2022 nebst den verbleibenden Anwälten der Kanzlei I auch auf den Beschwerdeführer lautete, erblickte die Beschwerdegegnerin keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer nach seiner Mandatsniederlegung noch in die Vertretung von F involviert war.

3.3 Die Beschwerdegegnerin bejahte einen konkreten Interessenkonflikt des Beschwerdeführers zum einen aufgrund seiner zwischenzeitlichen Doppelrolle als neuer Verwaltungsratspräsident der Gesellschaften und als Rechtsvertreter von F. Als Rechtsvertreter von F habe seine Aufgabe darin bestanden, möglichst dafür zu sorgen, dass dieser in den Verantwortlichkeitsprozessen nicht zur Bezahlung von Schadenersatz an die Gesellschaften verpflichtet werde. Als neuer Verwaltungsrat habe er demgegenüber die gesetzliche Pflicht übernommen, die Interessen der Gesellschaften zu wahren. Letztere hätten grundsätzlich ein Interesse an einer Gutheissung der Verantwortlichkeitsklagen gehabt, und zwar unabhängig von einem allfälligen entgegengesetzten Willen der Aktionärsmehrheit. Daran vermöge nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer das Mandat für F wenige Tage nach seiner Wahl zum Verwaltungsratspräsidenten niedergelegt habe und im Laufe des Monats Juli 2022 aus der Kanzlei I ausgetreten sei.

3.4 Nach Auffassung der Beschwerdegegnerin begab sich der Beschwerdeführer darüber hinaus bereits im Frühjahr 2022 mit seiner Kandidatur als Verwaltungsratspräsident in einen konkreten Interessenkonflikt, der ihn in der freien Ausübung des Mandats für F hätte behindern können. Zwar sei der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt noch nicht zur Wahrung der Gesellschaftsinteressen verpflichtet gewesen. Jedoch hätte ihm bewusst sein müssen, dass er dies aufgrund seiner absehbaren Wahl schon bald sein würde. Absehbar sei für ihn auch gewesen, dass er schon bald seinerseits mit gerichtlichen Schritten der Minderheitsaktionärin zu rechnen hätte, sofern er sich nicht gegen seinen bisherigen Klienten wenden würde. Insofern sei auch nicht entscheidend, ob er das Mandat am Tag seiner Wahl oder erst einige Tage später niedergelegt habe.

4.  

4.1 In tatsächlicher Hinsicht bringt der Beschwerdeführer hiergegen vor, dass er die Prozessmandate von F nicht erst wenige Tage nach seiner Wahl zum Verwaltungsratspräsidenten niedergelegt habe. Vielmehr habe er diese bereits am Tag seiner Wahl, dem 30. Juni 2022, niedergelegt. Somit habe er sich auch nie in einer Position befunden, in welcher er gleichzeitig die Interessen der Gesellschaften und diejenigen von F hätte wahren müssen. Zum Beweis verweist der Beschwerdeführer auf seine Bewerbungsschreiben an das Aktionariat der beiden Gesellschaften vom 7. Juni 2022. Darin stellte er für den Fall seiner Wahl in Aussicht, dass er "auf den Zeitpunkt [s]einer Wahl das bisherige anwaltliche Mandat für Herrn F niederlegen und auch aus der Kanzlei I austreten" werde.

4.2 Im Widerspruch zu dieser Sachdarstellung stehen die Schreiben des Beschwerdeführers an die mit den Verantwortlichkeitsklagen befassten Zivilgerichte vom 5. bzw. 6. Juli 2022. In diesen erklärte er jeweils, das betreffende Mandat von F "per sofort" niederzulegen und nicht etwa, dass die Niederlegung bereits vor der Wahl am 30. Juni 2022 erfolgt sei. Auch Rechtsanwalt J, der ehemalige Kanzleipartner des Beschwerdeführers, welcher die Mandate von F zwischenzeitlich übernahm, jedoch von den Zivilgerichten infolge des erst später vollzogenen Austritts des Beschwerdeführers aus der Kanzlei I ebenfalls als konfliktbehaftet betrachtet wurde, machte in den diesbezüglichen Verfahren soweit ersichtlich zu keinem Zeitpunkt geltend, dass der Beschwerdeführer die Mandate bereits vor seiner Zuwahl in den Verwaltungsrat der Gesellschaften niedergelegt habe. Seine Vertretungsanzeige datierte ebenfalls vom 5. bzw. 6. Juli und die damit eingereichte Vollmacht vom 4. Juli 2022. Auch das Handelsgericht Zürich und das Bezirksgericht Meilen sowie das Obergericht des Kantons Zürich und das Bundesgericht, welche sich in der Folge rechtsmittelweise mit der Nichtzulassung von J als neuem Rechtsvertreter von F befassten, gingen gestützt hierauf von einer Mandatierung des Beschwerdeführers bis am 5. bzw. 6. Juli 2022 aus.

4.3 Bei dieser Aktenlage ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Beurteilung ebenfalls davon ausging, dass der Beschwerdeführer seine Mandate für F erst wenige Tage nach seiner Wahl in den Verwaltungsrat der Gesellschaften niedergelegt hatte. Insbesondere kann in den Bewerbungsschreiben des Beschwerdeführers, welche an das jeweilige Aktionariat der Gesellschaften und nicht an F gerichtet waren (vgl. E. 4.1 vorstehend), kein Beweis für eine Willenserklärung erblickt werden, die Prozessmandate im Fall seiner Wahl bereits per 30. Juni 2022 niederzulegen. Aufgrund der grundsätzlichen Bedingungsfeindlichkeit von Gestaltungserklärungen erschiene die Wirksamkeit eines solchen Vorgehens ohnehin fraglich (vgl. David Oser/Rolf Weber in: Corinne Widmer Lüchinger/David Oser [Hrsg.], Basler Kommentar Obligationenrecht I, 8. A., Basel 2024, Art. 404 N. 6). Nachdem der Beschwerdeführer weder substanziiert darlegt, wann und auf welche Weise er F über seine angebliche Mandatsniederlegung per 30. Juni 2022 informierte, noch entsprechenden Belege ins Recht reicht, erübrigt sich auch die Durchführung der diesbezüglich offerierten Parteibefragung. Eine bloss mündliche Aussage des Beschwerdeführers scheint nicht geeignet, die vorhandenen schriftlichen Indizien zu entkräften, welche für eine Mandatsniederlegung per 5. bzw. 6. Juli 2022 sprechen.

5.  

5.1 Anwältinnen und Anwälte meiden jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen (Art. 12 lit. c BGFA). Das Verbot, jemanden im Fall eines Interessenkonflikts gerichtlich zu vertreten, ist eine grundlegende Regel des Anwaltsberufs. Die entsprechende Treuepflicht gegenüber der Klientschaft ist umfassender Natur und erstreckt sich auf alle Aspekte des Mandatsverhältnisses. Sie steht im Zusammenhang mit der Generalklausel von Art. 12 lit. a BGFA, wonach Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben haben, wie auch mit Art. 12 lit. b BGFA, der sie zur Unabhängigkeit verpflichtet (zum Ganzen BGE 145 IV 218 E. 2.1; 134 II 108 E. 3; BGr, 2. November 2022, 2C_867/2021, E. 4.1; 30. Januar 2019, 2C_898/2018, E. 5.2; vgl. ferner BVGr, 2. Mai 2019, A-6040/2018, E. 3.4). Diese Bestimmungen sollen zum Schutz der Klientschaft sicherstellen, dass Anwältinnen und Anwälte ihre Tätigkeit als unabhängige Vertreter und Berater ausschliesslich in deren Interesse ausüben, ohne darin durch Dritt- oder Eigeninteressen eingeschränkt zu sein (vgl. 145 IV 218 E. 2.1; 141 IV 257 E. 2.1; 130 II 87 E. 4.2; Alexander Brunner/Matthias-Christoph Henn/Kathrin Kriesi, Anwaltsrecht, Zürich etc. 2015, S. 124 Rz. 145; Kaspar Schiller, Schweizerisches Anwaltsrecht, Zürich etc. 2009, Rz. 774 ff.).

5.2 Entsprechend seiner offenen Formulierung ist Art. 12 lit. c BGFA weit auszulegen (VGr, 25. Januar 2024, VB.2022.00768, E. 2.2; 2. September 2021, VB.2019.00195, E. 2.2, auch zum Nachfolgenden). Aus der Bestimmung ergibt sich insbesondere ein Verbot der Doppelvertretung: Der Anwalt darf nicht in ein und derselben Streitsache Parteien mit gegenläufigen Interessen vertreten, weil er sich diesfalls weder für den einen noch für den anderen Klienten voll einsetzen könnte (BGE 135 II 145 E. 9.1; 134 II 108 E. 3). Nach Praxis des Bundesgerichts muss eine unzulässige Doppelvertretung nicht zwingend das gleiche formelle Verfahren oder allfällige mit diesem direkt zusammenhängende Nebenverfahren betreffen. Besteht zwischen zwei Verfahren ein hinreichend enger Sachzusammenhang, so verstösst der Rechtsanwalt dann gegen Art. 12 lit. c BGFA, wenn er in diesen Klienten vertritt, deren Interessen nicht gleichgerichtet sind. Dabei ist grundsätzlich unerheblich, ob das erste, den gleichen Sachzusammenhang betreffende Verfahren bereits beendet oder noch hängig ist, zumal die anwaltliche Treuepflicht in zeitlicher Hinsicht unbeschränkt gilt (BGE 145 IV 218 E. 2.1; 134 II 108 E. 3; vgl. BGr, 25. März 2010, 2C_427/2009, E. 2.2; 5. Februar 1998, 1P.587/1997, Pra 87 (1998) Nr. 98, E. 4c/aa; Benoît Chappuis/Jérôme Gurtner, La profession d'avocat, Genf etc. 2021, Rz. 601 ff.).

5.3 Eine berufsregelwidrige Interessenkollision kann sich nicht nur aus der anwaltlichen Monopoltätigkeit für unterschiedliche Klienten, sondern auch aus einer persönlichen Situation oder einer anderen beruflichen Tätigkeit eines Anwalts ergeben, namentlich der Tätigkeit als Notar, Treuhänder, Vermögensverwalter oder Organ einer juristischen Person (vgl. BGr, 22. Januar 2015, 2C_814/2014, E. 4.1.4 ff.; 23. Oktober 2008, 2C_407/2008, E. 3.3; Fellmann, Kommentar BGFA, Art. 12 N. 84a). Dabei ist ausschlaggebend, ob zwischen den zu wahrenden Klienteninteressen und den persönlichen oder anderen zu wahrenden Interessen des Anwalts oder der Anwältin ein genügender sachlicher Zusammenhang besteht und ob diese als nicht gleichgerichtet erscheinen, sodass die vorbehaltlose Wahrung der Klienteninteressen beeinträchtigt scheint (ZR 109/2010, S. 213 ff., 213 f.; Patricia Reichmuth, Die Anwältin als Verwaltungsrätin, Anwaltsrevue 6/2021, S. 251 ff., 252).

5.4 Die bloss abstrakte Möglichkeit des Auftretens gegensätzlicher Interessenlagen reicht nach ständiger Praxis nicht aus, um auf eine unzulässige Vertretung im Sinn von Art. 12 lit. c BGFA zu schliessen. Verlangt wird ein sich aus den gesamten Umständen ergebendes konkretes Risiko eines Interessenkonflikts. Umgekehrt ist aber auch nicht erforderlich, dass sich das konkrete Risiko bereits realisiert hat und der Anwalt sein Mandat schlecht oder zum Nachteil der Klientschaft ausgeführt hat (BGE 145 IV 218 E. 2.1; 135 II 145 E. 9.1; 134 II 108 E. 4.2.2; BGr, 2. November 2022, 2C_867/2021, E. 4.2; 22. Januar 2015, 2C_814/2014, E. 4.1.1; 25. März 2010; 2C_688/2009 E. 3.1; VGr, 2. September 2021, VB.2019.00195, E. 2.7).

5.5 Mit Annahme seiner Wahl zum Verwaltungsratspräsidenten hatte der Beschwerdeführer aufgrund seiner damit einhergehenden Geschäftsführungsbefugnis und Treuepflicht (Art. 716 Abs. 2 und Art. 717 Abs. 1 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR; SR 220]) neu dafür besorgt zu sein, die Interessen der beiden Gesellschaften gegenüber Dritten mit der objektiv gebotenen Sorgfalt zu vertreten. Hierfür war er gegenüber sämtlichen Aktionären, mitunter auch der Verzeigerin, den Gesellschaften sowie unter Umständen auch deren Gläubigern persönlich verantwortlich (Art. 754 Abs. 1 OR). Seine neuen Pflichten beinhalteten mitunter auch die Vornahme sämtlicher Handlungen, die zur Schadloshaltung der Gesellschaften in Bezug auf allfällige Pflichtverletzungen anderer Organpersonen geboten waren (vgl. Adrian Rüesch/Matthias Forster, in: Fabiana Theus Simoni et al. [Hrsg.], Handbuch Schweizer Aktienrecht, 2. A., Basel 2022, § 42 Rz. 61; Peter Böckli, Schweizer Aktienrecht, 5. A., Zürich etc. 2022, Rz. 769). Angesichts der ihm bekannten Vorwürfe gegen F, das Vermögen der Gesellschaften durch pflichtwidrige Geschäftsführung in verschiedener Hinsicht geschädigt zu haben, bestand ein handfestes Risiko, dass der Beschwerdeführer zur sorgfältigen Wahrnehmung dieser Pflichten aufseiten der Gesellschaften bei der Durchsetzung entsprechender Schadenersatzansprüche hätte mitwirken müssen. Dies wäre wiederum direkt mit der Wahrung seiner damaligen Pflichten als Rechtsvertreter von F kollidiert. Nachdem die Verzeigerin bereits mit mehreren Verantwortlichkeitsklagen gegen F durchgedrungen war und sich weitere Prozesse in einem fortgeschrittenen Stadium befanden, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass es sich hierbei um ein bloss abstraktes Risiko handelte. Auch dass die Gesellschaften in den hängigen Verantwortlichkeitsprozessen bislang keine Parteistellung innehatten, ändert an dieser potenziellen Pflichtenkollision nichts, nachdem es aus Sicht eines pflichtgemäss handelnden Verwaltungsratsmitglieds bei Wissen um die Stichhaltigkeit der Vorwürfe der Verzeigerin womöglich geboten gewesen wäre, diese in den noch laufenden Verantwortlichkeitsprozessen im Namen der Gesellschaft als Nebenintervenientin zu unterstützen. Dass der Beschwerdeführer in Tat und Wahrheit wohl keine Absicht hegte, namens der Gesellschaft gegen F vorzugehen und innerhalb der Gesellschaften offenbar auch keinerlei entsprechenden Beschlüsse gefasst oder initiiert wurden, vermag an der konkreten Gefahr des Bestehens einer entsprechenden Pflicht und eines daraus resultierenden Interessenkonflikts nichts zu ändern. Angesichts des zeitlich überdauernden Verbots von Interessenkonflikten ändert daran auch nichts, dass der Beschwerdeführer während seiner zwischenzeitlichen Doppelrolle als Verwaltungsratspräsident und Rechtsvertreter von F keine Prozesshandlungen für diesen vornahm.

5.6 In Anbetracht des Gesagten erweist sich die rechtliche Würdigung der Beschwerdegegnerin, wonach der Beschwerdeführer gegen seine Pflicht zur Vermeidung von Interessenkollisionen nach Art. 12 lit. c BGFA verstiess, indem er sich noch vor Niederlegung der Prozessführungsmandate von F zum neuen Verwaltungsratspräsidenten der D AG und der E AG wählen liess, nicht als rechtsverletzend. Die von der Beschwerdegegnerin ebenfalls bejahte Frage, ob sich der Beschwerdeführer darüber hinaus bereits mit seiner Kandidatur für diese Ämter in einen konkreten Konflikt zu den Interessen seines damaligen Klienten begab, bedarf bei diesem Ergebnis keiner abschliessenden Klärung.

6.  

6.1 Ergänzend zu den Erwägungen der Beschwerdegegnerin ist festzuhalten, dass der vom Beschwerdeführer im Ergebnis vollzogene Parteiwechsel unter dem Blickwinkel von Art. 12 lit. c BGFA selbst dann zu beanstanden wäre, wenn man zu seinen Gunsten davon ausginge, er habe die Prozessmandate von F bereits vor Annahme seiner Wahl in die Verwaltungsräte der Gesellschaften niedergelegt und sich damit zu keinem Zeitpunkt dem konkreten Risiko einer Pflichtenkollision im oben dargelegten Sinn ausgesetzt.

6.2 Mit dem in Art. 12 lit. c BGFA enthaltenen Verbot der Doppelvertretung soll Anwältinnen und Anwälten untersagt werden, in ein und derselben Streitsache für Parteien tätig zu werden, deren Interessen gegenläufig sind. Dabei ist es nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung unerheblich, ob die anwaltliche Tätigkeit für die eine und die andere Partei im Sinn einer sogenannten Prävarikation zeitgleich oder aber alternierend erfolgt. In letzterer Konstellation wird dies mit einer Fortdauer der anwaltlichen Treuepflicht über das Mandatsende hinaus begründet, welche verletzt wird, wenn ein Anwalt oder eine Anwältin im Rahmen eines späteren Mandats denjenigen Interessen zuwiderhandelt, die er oder sie im Auftrag einer früheren Klientschaft zu wahren bzw. zu vertreten hatte (E. 5.2 oben und die dortigen Hinweise). Ferner wird gegen die Zulässigkeit eines solchen Parteiwechsels eingewendet, dass es einem Anwalt oder einer Anwältin nicht gestattet sein soll, vertrauliche Informationen, welche im Rahmen eines früheren Mandats erlangt wurden, später zum Nachteil der damaligen Klientschaft zu verwenden (vgl. BGE 145 IV 218 E. 2.1; 141 IV 257 2.1; 138 II 162 E. 2.5.2; Walter Fellmann, Anwaltsrecht, 2. A., Bern 2017, Rz. 350 und 409 f.; Hans Nater/Martin Rauber, Vertraulichkeitskonflikte, SJZ 2010, S. 248 ff; Chappuis/Gurtner, Rz. 527 f. und 563 f.; Schiller, Rz. 779; ZR 109/2010, S. 123 ff., 125).

Zur Beurteilung, ob gegenläufige Mandate in diesem Sinn vorliegen, können verschiedene Kriterien herangezogen werden, namentlich der Zeitablauf zwischen den Mandaten, das Bestehen eines tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhangs zwischen diesen, die Bedeutung und Dauer des früheren Mandats, die vom Anwalt bei der Ausübung des ersten Mandats erworbenen Kenntnisse sowie das Weiterbestehen eines Vertrauensverhältnisses mit der ehemaligen Klientschaft (BGE 145 IV 218 E. 2.1; vgl. Chappuis/Gurtner, Rz. 603, mit Hinweisen).

6.3 Aus Sicht der vormaligen Klientschaft ist nicht massgeblich, ob ihr früherer Anwalt ihren Interessen zuwiderhandelt, indem er neu in der gleichen Streitsache als Prozessvertreter der Gegenseite agiert, oder ob er diese im selben Sachzusammenhang in anderer Art und Weise unterstützt, etwa indem er als Rechtsberater oder in einer anderen beruflichen Funktion für diese tätig wird. So hat das Bundesgericht einen unzulässigen Interessenkonflikt bejaht, wo ein Anwalt zunächst als Notar an der Beurkundung eines Ehevertrags für ein Ehepaar mitwirkte, und später die Rechtsvertretung eines einzelnen Ehegatten im Scheidungsverfahren übernahm. Ebenso bejaht wurde dies im Fall eines Anwalts, welcher zunächst als Notar einen Erbvertrag beurkundete und anschliessend im Streit um diesen Akt einen darin begünstigten Erben oder Vermächtnisnehmer vertrat (zum Ganzen BGr, 22. Januar 2015, 2C_814/2014, E. 4.1.4 und die dortigen Hinweise). Gleiches muss angesichts der offenen Formulierung von Art. 12 lit. c BGFA auch gelten, wo ein Rechtsanwalt – nach Beendigung eines Prozessmandats betreffend die Abwehr von Haftungsansprüchen – als Verwaltungsrat eine Interessenwahrungspflicht zugunsten derjenigen juristischen Person übernimmt, welche durch die fraglichen Handlungen behauptetermassen geschädigt wurde (vgl. ZR 109/2010, S. 123 ff., 125 und ZR 109/2010, S. 213 ff., 213 f.).

6.4 Mit Annahme der Verwaltungsratsmandate für die Gesellschaften setzte sich der Beschwerdeführer wie dargelegt einem konkreten Risiko aus, zur sorgfältigen Erfüllung der damit verbundenen Sorgfalts- und Treuepflichten den Gesellschaften zur Durchsetzung genau derjenigen Schadenersatzansprüche verhelfen zu müssen, welche er unmittelbar zuvor als Interessenvertreter von F zu bekämpfen hatte. Dass er dabei nicht unmittelbar für die formelle Gegenpartei hätte tätig werden müssen, sondern für die Gesellschaften, auf deren Rechnung die behaupteten Forderungen lauteten, ist für die Wahrung seiner fortdauernden Interessenwahrungspflicht gegenüber F ohne Belang. Wenngleich der Aufgabenbereich des Beschwerdeführers als Verwaltungsrat auch und überwiegend eine Vielzahl anderer Aufgaben umfasst haben dürfte, ist in dieser Hinsicht von einem engen sachlichen Zusammenhang auszugehen. Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass der Wechsel des Beschwerdeführers in den Verwaltungsrat und damit auf die Seite der Gesellschaften unmittelbar erfolgte, und zwar zu einem Zeitpunkt, als Klagen der Verzeigerin auf Schadenersatzzahlungen an die Gesellschaften noch rechtshängig waren.

Hinzu kommt eine nicht unerhebliche Gefahr, dass der Beschwerdeführer zur sorgfältigen Erfüllung seiner Verwaltungsratsmandate bewusst oder unbewusst vertrauliche Informationen hätte verwerten oder erörtern müssen, welche er aufgrund seiner vorherigen Tätigkeit als Rechtsvertreter von F erfahren hatte. Der diesbezüglichen Argumentation des Beschwerdeführers, wonach ein solches Risiko von vornherein ausgeschlossen werden könne, weil zwischen F und den Gesellschaften keinerlei Geheimnisse existiert hätten, kann nicht gefolgt werden. Im Gegensatz zum Fall eines Anwalts, welcher auf Veranlassung eines geschäftsführenden Verwaltungsratsmitglieds zunächst im Namen einer Aktiengesellschaft mandatiert wird und zu einem späteren Zeitpunkt dessen persönliche Rechtsvertretung übernimmt (vgl. hierzu VGr, 25. Januar 2024, VB.2022.00768), kann in einer umgekehrten Konstellation nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Gesellschaft bzw. deren Organe bereits über sämtliche geheimnisgeschützten Informationen verfügen, die der Anwalt im Rahmen seiner früheren persönlichen Tätigkeit für ein einzelnes Verwaltungsratsmitglied erlangen konnte. Vielmehr ist von einer relevanten Wahrscheinlichkeit auszugehen, dass F dem Beschwerdeführer im Rahmen der Mandate betreffend Abwehr von Verantwortlichkeitsklagen auch belastende Informationen über seine Geschäftsführungstätigkeit offenbarte, welche den Gesellschaften bzw. den übrigen Organpersonen nicht bekannt waren.

6.5 Unbehelflich sind auch die umfangreichen Ausführungen des Beschwerdeführers zu den aktienrechtlichen Vorschriften betreffend den Umgang mit Interessenkonflikten von Verwaltungsratsmitgliedern. Ob ein berufsregelwidriger Interessenkonflikt im Sinn von Art. 12 lit. c BGFA vorliegt, beurteilt sich nicht nach Massgabe aktienrechtlicher Bestimmungen. Auch bilden die vom Beschwerdeführer genannten Massnahmen, die zum Umgang mit allfälligen Interessenkonflikten innerhalb des Verwaltungsrats bestehen, wie z. B. eine allfällige Offenlegungsund Ausstandspflicht (vgl. Art. 717a OR), keine Handhabe, einen anwaltsrechtlich unzulässigen Interessenkonflikt und eine daraus resultierende Berufsregelverletzung zu beheben. Denn im Unterschied zum Anwaltsrecht stipuliert das Aktienrecht für Verwaltungsräte kein generell-abstraktes Erfordernis, sich hinsichtlich den von ihnen zu wahrenden Gesellschaftsinteressen gänzlich unabhängig zu halten und jeden persönlichen oder beruflichen Konflikt mit diesen Interessen zu vermeiden. Vielmehr wird das Auftreten von Interessenkonflikten bei Verwaltungsratsmitgliedern als unvermeidliches bzw. häufiges Phänomen betrachtet und die diesbezüglichen Massnahmen lediglich als Mittel, um die Gefahr einer hieraus resultierenden Beeinträchtigung der Integrität der Willensbildung innerhalb des Verwaltungsrats zu neutralisieren (vgl. Böckli, Rz. 795 mit zahlreichen Hinweisen; Rolf Watter, Interessenkonflikte im neuen Aktienrecht, GesKR 2022, S. 250 ff., 250; ders. in: ders./Hans-Ueli Vogt [Hrsg.], Basler Kommentar Obligationenrecht II, 6. A., Basel 2023, Art. 717a N. 5; Rolf Sethe, Die Regelung von Interessenkonflikten im Aktienrecht de lege lata und de lege ferenda in: SZW 2018, S. 375 ff., 386 f.). Demgegenüber verbietet Art. 12 lit. c BGFA es einem Anwalt bereits, sich in eine Situation zu begeben, in denen die konkrete Gefahr besteht, dass Interessen seiner Klientschaft mit seinen persönlichen oder von ihm aufgrund seiner sonstigen beruflichen Tätigkeit zu wahrenden Interessen kollidieren.

7.  

7.1 Zu prüfen bleibt der sinngemässe Einwand des Beschwerdeführers, wonach F einem allfälligen Interessenkonflikt bzw. einem an sich unerlaubten Parteiwechsel in derselben Streitsache seine Einwilligung erteilt habe, indem er selbst den Beschwerdeführer als Nachfolgekandidat für sein Verwaltungsratspräsidium bei den Gesellschaften vorschlug. Ob und inwieweit sich eine Verletzung von Art. 12 lit. c BGFA mittels Einwilligung der betroffenen Klientschaft rechtfertigen lässt, wird in Lehre und Rechtsprechung uneinheitlich beantwortet. Das Bundesgericht hat das Verbot der Doppelvertretung bisweilen als absolut bezeichnet, weshalb eine Einwilligung an der Unzulässigkeit einer solchen Konfliktsituation nichts zu ändern vermöge (13. Mai 2005, 1P.227/2005, E. 3.1). In anderen Urteilen relativierte es diese Aussage dahingehend, dass das Verbot der Doppelvertretung nur im Bereich der gerichtlichen Vertretung uneingeschränkt gelte (1. Februar 2005, 2A.560/2004, E. 5.2; 5A_51/2019, E. 3.4.2; vgl. VGr, 21. Juni 2018, VB.2017.00201, E. 2.3). Auch unter denjenigen Lehrmeinungen, die eine Einwilligung der Klientschaft als zulässigen Rechtfertigungsgrund für einen Verstoss gegen Art. 12 lit. c BGFA erachten, herrscht allerdings dahingehend Einigkeit, dass dies nicht für Fälle gelten soll, in denen ein Anwalt oder eine Anwältin unmittelbar zuwiderlaufende Interessen zu vertreten bzw. zu wahren hat, insbesondere wo sich zwei Klienten als Widersacher in einem streitigen Gerichtsverfahren gegenüberstehen (vgl. Brunner/Henn/Kriesi, S. 136 Rz. 205; Fellmann, Art. 12 N. 101; Schiller, Rz. 844 und 862 ff.; die Möglichkeit einer Einwilligung generell ablehnend: Benoît Chappuis, Le consentement du client et les chinese walls, SJZ 2015, S. 409 ff., 413 ff.; Chappuis/Gurtner, Rz. 569 ff., mit zahlreichen Hinweisen; vgl. ferner Andreas Baumann, Interessenkonflikte des Rechtsanwaltes, Festschrift 100 Jahre Aargauischer Anwaltsverband, Zürich 2005, S. 433 ff., 453).

7.2 Für den vorliegenden Sachverhalt scheidet eine Rechtfertigung des Interessenkonflikts mittels Einwilligung bereits deshalb aus, weil der Beschwerdeführer in seinen Rollen als Rechtsvertreter von F und als Verwaltungsratspräsident der beiden Gesellschaften Interessen zu vertreten bzw. zu wahren hatte, welche einander unmittelbar entgegenliefen. Während er als Rechtsvertreter von F auf die Abweisung jeglicher Schadenersatzansprüche hinzuwirken hatte, war er aufgrund seiner späteren Sorgfalts- und Treuepflicht gegenüber den Gesellschaften verpflichtet, dafür zu sorgen, diesen für Schäden am Gesellschaftsvermögen infolge allfälliger Pflichtverletzungen haftbar zu machen. Dass die Gesellschaften in den diesbezüglichen Verfahren keine formelle Parteistellung hatten, sondern die entsprechenden Klagen von der Verzeigerin als Prozessstandschafterin erhoben worden waren, ändert an der direkten Gegensätzlichkeit dieser Interessenlagen nichts. Ebenso ist für die Frage der Zulässigkeit einer Einwilligung ohne Belang, ob er diese gegensätzlichen Interessen gleichzeitig oder alternierend zu wahren hatte. Im Übrigen lässt der Umstand, dass F sich mit der Zuwahl des Beschwerdeführers in die Verwaltungsräte der Gesellschaften einverstanden erklärte, noch keine unmittelbaren Schlüsse darauf zu, ob er sich auch darüber im Klaren und damit einverstanden war, dass der Beschwerdeführer die Gesellschaften allenfalls bei der Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen gegen ihn würde unterstützen müssen (vgl. zum Erfordernis einer hinreichenden vorgängigen Information: Schiller, Rz. 835; Fellmann, Anwaltsrecht, Rz. 377). Aufgrund der grundsätzlichen Unzulässigkeit einer Einwilligung im vorliegenden Fall bedarf diese Frage jedoch keiner weiteren Erörterung.

8.  

8.1 Art. 17 Abs. 1 BGFA sieht für Verletzungen der Berufspflichten verschiedene Disziplinarmassnahmen vor. Geordnet nach der Schwere und beginnend mit der mildesten sind dies die Verwarnung, der Verweis, die Busse bis zu Fr. 20'000.-, das befristete und das dauernde Berufsausübungsverbot. Die Disziplinierung des fehlbaren Anwalts bzw. der fehlbaren Anwältin hat sich grundsätzlich an den Umständen des Einzelfalls auszurichten. Bei der Wahl der Disziplinarmassnahme sind insbesondere die Schwere der Berufsregelverletzung, das Mass des Verschuldens sowie das berufliche bzw. disziplinarische Vorleben der betroffenen Person zu berücksichtigen. Der Einsicht und der Reue der bzw. des Fehlbaren kann ebenfalls Bedeutung beigemessen werden (Brunner/Henn/Kriesi, S. 251 Rz. 50). Anders als im Strafrecht ist bei der Wahl der Disziplinarmassnahme nicht primär das Verschulden massgebend, vielmehr ist die Massnahme zu wählen, die zur Verhinderung weiterer Berufspflichtverletzung am besten geeignet erscheint (Fellmann, Anwaltsrecht, Rz. 744). Eine Verwarnung findet bei leichtesten und einmaligen Pflichtverletzungen Anwendung; ein Verweis wird bei leichteren Verletzungen oder in Fällen ausgesprochen, die sich an der Grenze zu mittelschweren Fällen befinden, sowie bei einer wiederholten leichten Verletzung oder mehrfachen leichten Verstössen. Eine Busse liegt im "Mittelfeld" der disziplinarischen Sanktionen (zum Ganzen sowie zum Nachfolgenden: VGr, 24. August 2023, VB.2022.00461, E. 7.1 f.; 24. November 2022, VB.2022.00235, E. 5.1 f., je mit Hinweisen).

8.2 Der Aufsichtskommission steht bei der Ausfällung der konkreten Sanktion ein weites Ermessen zu, das sie pflichtgemäss auszuüben hat. Die gewählte Massnahme muss zu Art und Schwere der begangenen Pflichtwidrigkeit in einem angemessenen Verhältnis stehen und darf nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um den Schutz des rechtsuchenden Publikums zu gewährleisten und Störungen des geordneten Gangs der Rechtspflege zu verhindern (BGE 106 Ia 100 E. 13c; vgl. BGr, 7. Dezember 2009, E. 3.2 mit Hinweisen). Das Verwaltungsgericht überprüft diese Ermessensausübung nicht frei, sondern lediglich auf Rechtsverletzungen (einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung; § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG] Kommentar VRG, § 50 N. 25 ff.; zum Ganzen VGr, 24. August 2023, VB.2022.00461, E. 7.2; 10. Februar 2022, VB.2021.00720, E. 5.2 f.).

8.3 Dass die Beschwerdegegnerin vorliegend Anlass zur Anordnung einer Disziplinarmassnahme sah und den Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seines bloss leichten Verschuldens mit einem Verweis sanktionierte, ist mit Blick auf die grundlegenden Bedeutung des Verbots von Interessenkonflikten, den direkten Interessengegensatz zwischen den Gesellschaften und F in Bezug auf die geltend gemachten Haftungsansprüche sowie das mehrjährige Mandatsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und Letzterem nicht rechtsverletzend. Der Beschwerdeführer begründet seine diesbezügliche Rüge über die pauschale Bestreitung einer Berufsregelverletzung hinaus nicht näher, weshalb sich seine Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet erweist.

9.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm mangels Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      95.--     Zustellkosten, Fr. 2'595.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).

VB.2023.00706 — Zürich Verwaltungsgericht 07.11.2024 VB.2023.00706 — Swissrulings