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Zürich Verwaltungsgericht 14.12.2023 VB.2023.00704

14 dicembre 2023·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·3,249 parole·~16 min·8

Riassunto

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. Das Verwaltungsgericht lässt in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes in eigenem Namen, aber in gesetzlicher Vertretung eines (nicht prozessfähigen) Kindes geführte Beschwerden eines Elternteils zu bzw. erkennt den Inhabern der elterlichen Sorge die Befugnis zu, die Rechte des minderjährigen Kindes in eigenem Namen auszuüben und vor Gericht für dieses geltend zu machen. Dies gilt auch für Beschwerden, in denen – wie hier – ausschliesslich die Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen zugunsten des Kindes im Streit liegt. Sofern keine dagegensprechenden Umstände ersichtlich sind, geht das Verwaltungsgericht in solchen Fällen davon aus, dass der beschwerdeführende Elternteil zum Schutz bzw. im Interesse des Kindes – und nicht in eigenen oder gar entgegen den Interessen des Kindes – handelt (E. 1.2.2). Angesichts des Umstands, dass die Beiständin des Kindes der Parteien das Kontaktverbot für ungerechtfertigt hält und der Ansicht ist, dass der Beschwerdegegner seinen Sohn sehen könne, ist nicht davon auszugehen, dass bei diesem allein schon durch die Kenntnisnahme des die Schutzmassnahmen auslösenden Vorfalls bzw. des damaligen Verhaltens des Beschwerdegegners gegenüber der Beschwerdeführerin und deren Partner eine dauerhafte oder derart starke Traumatisierung ausgelöst worden wäre, die einem Kontakt zum Beschwerdegegner entgegenstehen würde (E. 4.1). Sodann bestehen auch keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdegegner den Kontakt mit dem Kind zur verbotenen Kontaktaufnahme zur Beschwerdeführerin missbrauchen würde (E. 4.2). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2023.00704   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 14.12.2023 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. Das Verwaltungsgericht lässt in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes in eigenem Namen, aber in gesetzlicher Vertretung eines (nicht prozessfähigen) Kindes geführte Beschwerden eines Elternteils zu bzw. erkennt den Inhabern der elterlichen Sorge die Befugnis zu, die Rechte des minderjährigen Kindes in eigenem Namen auszuüben und vor Gericht für dieses geltend zu machen. Dies gilt auch für Beschwerden, in denen – wie hier – ausschliesslich die Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen zugunsten des Kindes im Streit liegt. Sofern keine dagegensprechenden Umstände ersichtlich sind, geht das Verwaltungsgericht in solchen Fällen davon aus, dass der beschwerdeführende Elternteil zum Schutz bzw. im Interesse des Kindes – und nicht in eigenen oder gar entgegen den Interessen des Kindes – handelt (E. 1.2.2). Angesichts des Umstands, dass die Beiständin des Kindes der Parteien das Kontaktverbot für ungerechtfertigt hält und der Ansicht ist, dass der Beschwerdegegner seinen Sohn sehen könne, ist nicht davon auszugehen, dass bei diesem allein schon durch die Kenntnisnahme des die Schutzmassnahmen auslösenden Vorfalls bzw. des damaligen Verhaltens des Beschwerdegegners gegenüber der Beschwerdeführerin und deren Partner eine dauerhafte oder derart starke Traumatisierung ausgelöst worden wäre, die einem Kontakt zum Beschwerdegegner entgegenstehen würde (E. 4.1). Sodann bestehen auch keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdegegner den Kontakt mit dem Kind zur verbotenen Kontaktaufnahme zur Beschwerdeführerin missbrauchen würde (E. 4.2). Abweisung.

  Stichworte: ELTERLICHE SORGE GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN KONTAKTVERBOT POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT PROZESSFÄHIGKEIT PSYCHISCHE GEWALT SUPERPROVISORISCHE MASSNAHME VERTRETUNGSMACHT

Rechtsnormen: Art. 2 Abs. IV GSG Art. 3 Abs. II lit. c GSG Art. 10 Abs. I GSG Art. 296 Abs. I ZGB Art. 301 Abs. I ZGB Art. 304 Abs. I ZGB Art. 306 Abs. III ZGB

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2023.00704

Urteil

des Einzelrichters

vom 14. Dezember 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

C, vertreten durch RA D,

Beschwerdegegner,

und

Bedrohungsmanagement der Stadtpolizei Zürich,

Mitbeteiligte,

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich ergeben:

I.  

A. A und C führten zwischen 2016 und 2019 eine Beziehung. Aus dieser ging ihr Sohn E (geb. 2017) hervor, der bei seiner Mutter lebt. Bereits im Jahr 2019 vereinbarten A und C zusammen mit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) eine Betreuungsregelung betreffend E. Gemäss dieser verbringt E jedes zweite Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend bei seinem Vater. Dieser holt E im Hort ab; die Rückgabe an A erfolgt durch eine Drittperson.

B. Mit Verfügung vom 1. November 2023 ordnete die Stadtpolizei Zürich in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG; LS 351) gegenüber C Rayonverbote von 14 Tagen betreffend den Wohnort von A und E, den Arbeitsort von A und die Schule von E (alle in Zürich) an und verbot ihm für dieselbe Dauer, zu A und E Kontakt aufzunehmen.

II.  

A. Auf Gesuch von A vom 7. November 2023 hin verlängerte das Bezirksgericht Zürich (Zwangsmassnahmengericht) die Schutzmassnahmen mit Urteil vom 10. November 2023 vorläufig – mithin ohne vorgängige Anhörung der Parteien – bis 15. Februar 2024. Das Kontaktverbot betreffend E stehe unter dem Vorbehalt anderslautender Anordnungen der KESB. Vom Kontaktverbot ausgenommen seien ferner Treffen im Rahmen von gerichtlichen Verhandlungen oder von anderen Behörden, zu denen die Parteien vorgeladen würden. Verfahrenskosten erhob die Haftrichterin keine, Umtriebsentschädigungen sprach sie ebenso wenig zu.

B. Mit Eingabe vom 17. November 2023 erhob C dagegen Einsprache und beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A sei das Urteil vom 10. November 2023 vollumfänglich aufzuheben. Eventualiter sei das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als das Kontaktverbot zu E verlängert worden sei. Am 21. November 2023 hörte der Haftrichter die Parteien persönlich an. Mit Urteil desselben Datums verlängerte er das Kontaktverbot zu A und die Rayonverbote definitiv bis 15. Februar 2024 (Dispositivziffer 1). Das Kontaktverbot zu E verlängerte er demgegenüber nicht (Dispositivziffer 2). Die Gerichtsgebühren nahm der Haftrichter auf die Staatskasse (Dispositivziffer 5), Umtriebs- bzw. Parteientschädigungen sprach er keine zu (Dispositivziffer 6).

III.  

A. In der Folge gelangte A mit Beschwerde vom 27. November 2023 an das Verwaltungsgericht und beantragte, Dispositivziffer 2 des Urteils vom 21. November 2023 sei aufzuheben und das Kontaktverbot zu E bis 15. Februar 2024 zu verlängern. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien C aufzuerlegen, eventualiter auf die Staatskasse zu nehmen. Sodann sei C zu verpflichten, sie für ihre Aufwendungen und Auslagen im Beschwerdeverfahren zu entschädigen. In prozessualer Hinsicht beantragte A, bis zum "rechtskräftigen Entscheid" sei C superprovisorisch zu untersagen, mit E in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen.

B. Mit Präsidialverfügung vom 28. November 2023 untersagte das Verwaltungsgericht C superprovisorisch, bis auf Weiteres in irgendeiner Form Kontakt zu E aufzunehmen. Zugleich eröffnete es den Schriftenwechsel.

C. Während der Haftrichter mit Eingabe vom 30. November 2023 auf Vernehmlassung verzichtete, beantragte C mit Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2023, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A sei auf die Beschwerde nicht einzutreten; eventualiter sei diese abzuweisen. Das superprovisorisch angeordnete Kontaktverbot zwischen ihm und E sei umgehend aufzuheben. C nahm hierzu nicht mehr Stellung. Die Stadtpolizei liess sich jeweils nicht vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 11a Abs. 1 GSG für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Haftrichterin oder des Haftrichters in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG; LS 175.2]). Dem vorliegenden Fall kommt keine solche Bedeutung zu, weshalb der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist.

1.2  

1.2.1 Der Beschwerdegegner beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin habe in eigenem Namen Beschwerde erhoben, beantrage die Aufhebung des Urteils vom 21. November 2023 jedoch nur insofern, als der Haftrichter das Kontaktverbot betreffend E nicht verlängert habe, weshalb einzig E bzw. eine gesetzliche Vertretung in dessen Namen Beschwerde hätte erheben können. Die Beschwerdeführerin sei hierzu nicht legitimiert gewesen. Jedenfalls stehe sie in einem Interessenkonflikt und könne die Interessen von E nicht objektiv wahrnehmen.

1.2.2 Da die Beschwerde, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, abzuweisen ist, erübrigen sich eingehendere Erwägungen zu diesem Antrag. Festzuhalten ist diesbezüglich lediglich, dass das Verwaltungsgericht in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes in eigenem Namen, aber in gesetzlicher Vertretung eines (nicht prozessfähigen) Kindes geführte Beschwerden eines Elternteils zulässt bzw. den Inhabern der elterlichen Sorge die Befugnis zuerkennt, die Rechte des minderjährigen Kindes in eigenem Namen auszuüben und vor Gericht für dieses geltend zu machen (vgl. zur Prozessfähigkeit Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 21–21a N. 7 f.). Dies gilt auch für Beschwerden, in denen – wie hier – ausschliesslich die Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen zugunsten des Kindes im Streit liegt (vgl. beispielsweise das Urteil VB.2023.00334 vom 7. Juli 2023). Als Inhaber der elterlichen Sorge sind die Eltern die gesetzlichen Vertreter ihrer minderjährigen Kinder (Art. 304 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [SR 210]). Die gesetzlich eingeräumte Vertretungsmacht umfasst dabei auch die Prozessführung und die Bevollmächtigung einer Rechtsvertretung (vgl. BGE 145 III 393 E. 2.3). Sofern keine dagegensprechenden Umstände ersichtlich sind, geht das Verwaltungsgericht in Fällen wie dem vorliegenden davon aus, dass der beschwerdeführende Elternteil zum Schutz bzw. im Interesse des Kindes – und nicht in eigenen oder gar entgegen den Interessen des Kindes – handelt (vgl. Art. 296 Abs. 1, Art. 301 Abs. 1 und Art. 306 Abs. 3 ZGB). Selbstredend steht dieses Interesse in der Regel zwar demjenigen des beschwerdegegnerischen Elternteils entgegen. Der beschwerdeführende Elternteil muss aber auch gegen den dessen Willen gegen eine aus seiner Sicht dem Wohl des Kindes zuwiderlaufende Anordnung vorgehen können (vgl. auch Art. 301 Abs. 1bis Ziff. 1 ZGB, wonach der betreuende Elternteil allein entscheiden kann, wenn die Angelegenheit dringlich ist).

1.3 Dass die Beschwerdeführerin die Verlängerung des Kontaktverbots betreffend E bis 15. Februar 2014 (und nicht bis 15. Februar 2024) beantragte, stellt offenkundig einen Verschrieb ihrerseits dar und rechtfertigt es keineswegs, bereits deswegen die Beschwerde abzuweisen, wie dies der Beschwerdegegner beantragt, bzw. auf diese nicht einzutreten (vgl. Alain Griffel, Kommentar VRG, § 53 N. 1 in Verbindung mit § 23 N. 15).

2.  

2.1 Gemäss dessen § 1 Abs. 1 bezweckt das Gewaltschutzgesetz den Schutz, die Sicherheit und die Unterstützung von Personen, die von häuslicher Gewalt (lit. a) oder Stalking (lit. b) betroffen sind. Häusliche Gewalt liegt nach § 2 Abs. 1 GSG vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann durch Ausübung oder Androhung von Gewalt (lit. a) oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (lit. b) der Fall sein.

2.2 In Fällen von häuslicher Gewalt oder Stalking stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei der gefährdenden Person untersagen, von ihr bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, oder mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. b und c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdende Person kann ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person ihrerseits kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert vier Arbeitstagen über solche Gesuche (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen des Gerichts nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Das Gericht weist das Gesuch um Aufhebung der Schutzmassnahmen ab oder heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Dabei entscheidet es vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder der Gesuchsgegner nicht angehört worden ist, und setzt dieser bzw. diesem eine Frist von fünf Tagen an, um gegen den Entscheid Einsprache zu erheben (§ 10 Abs. 2 GSG; § 11 Abs. 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

2.3 Im Zusammenhang mit der Verlängerung bzw. Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen steht der Haftrichterin bzw. dem Haftrichter ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sie bzw. er sich im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und lit. b VRG ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit. Ferner genügt wie erwähnt bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich seitens des Verwaltungsgerichts eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung. Auch ist es nicht notwendig, den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (statt vieler VGr, 6. September 2023, VB.2023.00466, E. 2.3).

3.  

3.1 Die Stadtpolizei begründete die Anordnung der Schutzmassnahmen damit, dass der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin am 18. August 2023 gedroht habe, sie umzubringen, wenn er in Afghanistan die Gelegenheit dazu bekäme. Sodann habe der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin am 1. November 2023 mit beiden Händen nach hinten gestossen.

3.2 Der Anordnung der Schutzmassnahmen ging ein Vorfall zwischen dem Beschwerdegegner und der Beschwerdeführerin und deren Partner vom 1. November 2023 in Zürich voraus. Auch wenn die Aussagen der Parteien hierzu im Detail divergieren, scheint immerhin erstellt, dass es damals zu einer handgreiflichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdegegner und dem Partner der Beschwerdeführerin kam, wobei der Beschwerdegegner mindestens zeitweilig mit einem Teppichmesser hantierte. E war bei dem Vorfall nicht zugegen, hat aber – und dies scheint unbestritten – davon erfahren, indem er die von der Beschwerdeführerin damals gemachte Videoaufnahme gesehen zu haben scheint, wobei nicht klar ist, wer ihm diese gezeigt hat.

3.3 Der Haftrichter erwog im Urteil vom 21. November 2023 zur Frage der Verlängerung des Kontaktverbots zu E, die Beschwerdeführerin habe hinsichtlich des Fortbestands der Gefährdung von E vorgebracht, E sei nachhaltig vom Vorfall am 1. November 2023 geprägt, könne nur schlecht schlafen und habe Albträume. Dass der Beschwerdegegner gegenüber E physische Gewalt angewendet habe, mache sie aber nicht geltend. Gemäss der Beschwerdeführerin habe E vom Vorfall von "jemanden" erfahren, der die Szene habe beobachten können. Der Beschwerdegegner mutmasse seinerseits, dass die Beschwerdeführerin E selbst das Video vom Vorfall gezeigt habe. Damit – so der Haftrichter – stünden sich die Aussagen der Parteien diesbezüglich diametral gegenüber. Fest stehe jedenfalls, dass E den Vorfall vom 1. November 2023 nicht direkt miterlebt, sondern nur indirekt davon erfahren habe. Zu den Schlafproblemen von E mutmasse der Beschwerdegegner, die Beschwerdeführerin habe E für vier Wochen nach Afghanistan in die Ferien mitgenommen; allenfalls seien auch die dortigen Eindrücke ursächlich für die Schlafprobleme. Nach dem Gesagten – so der Haftrichter – blieben die Ursachen der geltend gemachten Auffälligkeiten von E unklar. Dass diese auf den indirekt wahrgenommenen Vorfall vom 1. November 2023 zurückzuführen seien, erscheine fraglich und habe von der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht glaubhaft dargelegt werden können. Eine "allgemeine Gefährdung" von E durch den Beschwerdegegner sei nicht ersichtlich und von der Beschwerdegegnerin auch nicht geltend gemacht worden. Folglich lägen keine Anzeichen einer vom Beschwerdegegner ausgehenden, fortbestehenden Gefährdung gegenüber E vor. Das Kontaktverbot des Beschwerdegegners zu E sei daher aufzuheben bzw. nicht zu verlängern. In Bezug auf die zu verlängernden Rayonverbote hätten die Parteien glaubhaft dargelegt, sich für die Übergaben von E in der Vergangenheit über Drittpersonen verständigt bzw. die Übergaben durch deren Mithilfe vollzogen zu haben. Insofern sei ein Betreten der verbotenen Gebiete durch den Beschwerdegegner zur Ausübung seines Kontaktrechts nicht notwendig und die Verlängerung der zum Schutz der Beschwerdeführerin angeordneten Rayonverbote auch unter diesem Aspekt sachgerecht. Der Beschwerdegegner sei aber gehalten, allfällige Absprachen betreffend das Besuchsrecht für E während der Fortdauer des Kontaktverbots zur Beschwerdeführerin über die zuständige KESB abzuwickeln, ansonsten er sich strafbar mache.

3.4 Die Beschwerdeführerin macht mit Beschwerde geltend, die Feststellung des Haftrichters, wonach E den Vorfall vom 1. November 2023 nicht direkt miterlebt, sondern nur indirekt erfahren habe, vermöge den Eindruck des 6-jährigen Buben kaum zu relativieren. Die Wahrnehmung von Bildaufnahmen und Erzählungen über einen Messerangriff des eigenen Vaters auf den Lebenspartner und die eigene Mutter dürften für sich genommen aufwühlend genug sein. Sodann stehe ausser Frage, dass die Auffälligkeiten von E auf den indirekt wahrgenommenen Vorfall vom 1. November 2023 zurückzuführen seien. Der Beschwerdegegner habe damals den Lebenspartner im Beisein der Beschwerdeführerin mit einem Messer angegriffen. Die entsprechende Videoaufnahme lasse kaum Zweifel offen. Unmittelbar seit diesem Vorfall habe E Albträume und spreche er mit sich selbst über diesen Vorfall. Hier keine Kausalität zu vermuten, sei schon fast abwegig. Sie – die Beschwerdeführerin – habe mit ihren Aussagen nicht übertrieben und sich so verhalten, wie es von einer besorgten Mutter in einer vergleichbaren Situation zu erwarten wäre; sie habe Schutzmassnahmen beantragt und sei mit E zu einer Psychologin gegangen. Was die Kontakte von E zum Beschwerdegegner angehe, habe sie bislang immer kooperiert; sie habe damit kein Motiv für falsche Anschuldigungen. Unglaubhaft seien demgegenüber die Behauptungen des Beschwerdegegners. So habe er etwa angegeben, sie – die Beschwerdeführerin – habe alles geplant, Aufzeichnungen gemacht und diese sodann im Nachhinein E gezeigt. E – so die Beschwerdeführerin – habe aktuell grosse Angst vor dem Beschwerdegegner und leide unter Albträumen. Seine psychische Integrität sei ab sofort und vorläufig bis zum Endentscheid zu schützen. Andernfalls drohe ihm eine weitere Traumatisierung.

3.5 Das Verwaltungsgericht erwog mit Präsidialverfügung vom 28. November 2023, aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erscheine es vorliegend angezeigt, dem prozessualen Antrag der Beschwerdeführerin zu entsprechen. Nach der Rechtsprechung könne ein Kind auch als Zeuge von häuslicher Gewalt in seinem Wohl gefährdet sein, da das Miterleben von Gewalt in der Elternbeziehung Auswirkungen auf seine psychische Gesundheit zeitigen könne. Sei ein Kind nicht selbst von häuslicher Gewalt betroffen, stelle sich daher die Frage, ob ein Grund für eine Ausdehnung der Schutzmassnahmen auf eine nahestehende Person im Sinn von § 3 Abs. 2 lit. c GSG vorliege (statt vieler VGr, 7. Juli 2023, VB.2023.00334, E. 5.2.1). Vorliegend scheine zwar unbestritten, dass der Beschwerdegegner bis anhin nicht (unmittelbar) gewalttätig gegenüber E worden sei. Ebenso unbestritten scheine jedoch, dass E eine Videoaufnahme des offenbar gravierenden Vorfalls vom 1. November 2023 zu Gesicht bekommen habe. Dass er deswegen in seiner psychischen Integrität verletzt worden sein könnte und Angst vor dem Beschwerdegegner habe, wirke prima facie nicht unglaubhaft. Zu seinem sofortigen Schutz sei dem Beschwerdegegner daher superprovisorisch zu untersagen, bis auf Weiteres in irgendeiner Form Kontakt zu E aufzunehmen.

3.6 Der Beschwerdegegner macht mit Beschwerdeantwort geltend, der "Messerangriff" vom 1. November 2023 habe sich gegen den Lebenspartner der Beschwerdeführerin und nicht gegen diese gerichtet, weshalb nicht von häuslicher Gewalt gesprochen werden könne. Hinsichtlich der Kenntnisnahme von E von diesem Vorfall habe sich die Beschwerdeführerin in Widersprüche verstrickt. Jedenfalls könne allein die Beschwerdeführerin E die Videoaufnahme vorgespielt haben; dadurch habe sie selbst eine Traumatisierung von E in Kauf genommen. Sodann sei der Umstand, dass E eine Psychotherapie besuche, nicht auf den Vorfall vom 1. November 2023 zurückzuführen; die Therapie sei bereits vorher aufgegleist worden. Auffälligkeiten von E gründeten ebenso wenig auf dem Vorfall vom 1. November 2023. Hierfür kämen diverse andere Ursachen infrage, wie beispielsweise die Reise nach Afghanistan. Schliesslich entspreche es auch nicht der Wahrheit, wenn die Beschwerdeführerin vorbringe, dass sie bezüglich der Kontakte von E zu ihm – dem Beschwerdeführer – stets kooperiert bzw. sie sich immer an die Regelung der KESB gehalten habe.

4.  

4.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdegegner nicht unmittelbar Gewalt gegenüber E angewandt hat. Die Beschwerdeführerin macht denn auch vielmehr geltend, E sei aufgrund des Miterlebens der Gewalt des Beschwerdegegners ihr gegenüber, namentlich durch die Kenntnisnahme des Vorfalls vom 1. November 2023, traumatisiert und insofern selbst von der Gewalt des Beschwerdegegners betroffen. Tatsächlich kann der Umstand, dass die gefährdende Person wiederholt Gewalt gegen die gefährdete Person in Anwesenheit des Kindes ausübt, zu einer Traumatisierung des Kindes führen, die es selbst zu einer von (psychischer) Gewalt betroffenen Person macht. Zudem kann ein Kind als Zeuge von häuslicher Gewalt in seinem Wohl gefährdet sein, da das Miterleben von Gewalt in der Elternbeziehung Auswirkungen auf seine psychische Gesundheit zeitigt (statt vieler VGr, 7. Juli 2023, VB.2023.00334, E. 5.2.1; Andrea Büchler/Margot Michel, Besuchsrecht und häusliche Gewalt, in: FamPra 2011 S. 525 ff., S. 540, 551). Vorliegend kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass der Vorfall vom 1. November 2023 E belastet, wobei er bei diesem nicht zugegen war und die Angaben der Parteien in Bezug auf die Kenntnisnahme divergieren. So stellt denn auch seine Beiständin in ihrem E-Mail vom 14. November 2023 an die KESB fest, dass die Konflikte zwischen den Parteien für E sehr belastend seien. Dennoch hält sie das Kontaktverbot zu E, welches "einseitig zulasten von E und seiner Beziehung zum Vater" gehe, für ungerechtfertigt und bezeichnet dieses als "völlig unverhältnismässig". Vielmehr ist die Beiständin der Ansicht, dass der "Vater seinen Sohn sehen" könne; auch eine Besuchsbegleitung sei nicht angezeigt. Angesichts dessen ist nicht davon auszugehen, dass bei E allein schon durch die Kenntnisnahme des Vorfalls vom 1. November 2023 bzw. des damaligen Verhaltens des Beschwerdegegners gegenüber der Beschwerdeführerin und deren Partner, welches vorliegend nicht zu beurteilen ist, eine dauerhafte oder derart starke Traumatisierung ausgelöst worden wäre, die einem Kontakt zum Beschwerdegegner entgegenstehen würde. Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin vorbrachte, dass E früher schon Beschimpfungen und Bedrohungen seitens des Beschwerdegegners mitbekommen habe, namentlich diejenigen im Sommer 2022. Ihre diesbezüglichen Ausführungen sind weitgehend unsubstanziiert, und gerade in Bezug auf die (angebliche) Drohung vom 18. August 2023, welche die Stadtpolizei ebenfalls zum Anlass für die Anordnung der Schutzmassnahmen nahm (vorn E. 3.1), machte sie jedenfalls nicht ausdrücklich geltend, E habe diese mitbekommen.

4.2 Ein Kontaktverbot kann gemäss § 3 Abs. 2 lit. c  GSG auf der gefährdeten Person nahestehende Personen ausgedehnt werden, auch wenn diese selbst nicht unmittelbar gefährdet im Sinn von § 2 Abs. 4 GSG sind. Eine solche Ausdehnung ist etwa dann zulässig, wenn dies zum Schutz des gefährdeten Elternteils notwendig ist, weil Hinweise dafür bestehen, dass der Kontakt mit dem Kind zur verbotenen Kontaktaufnahme zur gefährdeten Person missbraucht wird, um diese weiterhin zu bedrohen (statt vieler VGr, 7. Juli 2023, VB.2023.00334, E. 5.4). Für einen solchen Missbrauch bestehen im vorliegenden Fall allerdings keine Hinweise, zumal sich die Parteien bei den Kindesübergaben nicht begegnen (vorn I.A.). Ebenso wenig macht die Beschwerdeführerin geltend, dass der Beschwerdegegner E gegen sie instrumentalisieren würde.

4.3 Nach dem Gesagten kann dem Haftrichter, dem im Zusammenhang mit der Frage, ob Schutzmassnahmen zu verlängern sind, ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zukommt (vorn E. 2.3), keine Ermessensverletzung vorgeworfen werden, wenn er das Kontaktverbot betreffend E nicht verlängerte. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

4.4 Bei diesem Ausgang fällt mit dem Ergehen des vorliegenden Endentscheids das vom Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 28. November 2023 superprovisorisch angeordnete Kontaktverbot (vorn III.B.) dahin.

5.  

5.1 Nach § 12 Abs. 1 GSG, welcher auch im Beschwerdeverfahren gegen haftrichterliche Entscheide zur Anwendung gelangt, werden die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen, wenn ein Gesuch um Aufhebung einer Schutzmassnahme gemäss § 5 GSG gutgeheissen wird. In den übrigen Fällen können die Kosten der unterliegenden Partei auferlegt werden, wenn gegen sie Massnahmen nach § 3 Abs. 2 erlassen oder verlängert werden. In Abweichung vom im Beschwerdeverfahren grundsätzlich geltenden Unterliegerprinzip (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) sind der unterliegenden gefährdeten Person somit grundsätzlich keine Kosten aufzuerlegen. Vorbehalten bleibt eine bös- oder mutwillige Prozessführung (VGr, 24. Januar 2023, VB.2022.00764, E. 6.2, mit Hinweisen). Dasselbe muss auch für Fälle gelten, in denen – wie vorliegend – ein Elternteil in gesetzlicher Vertretung seines Kindes Beschwerde führt (vgl. oben E. 1.2).

Da kein Fall von bös- oder mutwilliger Prozessführung vorliegt, sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen.

5.2 Ausgangsgemäss ist die unterliegende Beschwerdeführerin zur Bezahlung einer angemessenen Parteientschädigung an den Beschwerdegegner zu verpflichten (§ 12 Abs. 2 GSG); ihr selbst steht eine solche mangels Obsiegens nicht zu. Vorliegend erweist sich eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) als angemessen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'200.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    155.--     Zustellkosten, Fr. 1'355.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Mitbeteiligte; c)    das Bezirksgericht Zürich.

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