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Zürich Verwaltungsgericht 21.02.2024 VB.2023.00699

21 febbraio 2024·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·2,562 parole·~13 min·8

Riassunto

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung | Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung [Wegweisung nach Rückstufung] Kognition des Verwaltungsgerichts (E.1). Der Beschwerdeführer erfüllt aufgrund seiner mutwilligen Schuldenwirtschaft und der Nichterfüllung der in einem vorangegangenen Rückstufungsentscheid formulierten Bedingungen gleich mehrere Widerrufsgründe (E. 2.2.4). Es ist von einem grossen öffentlichen Fernhalteinteresse auszugehen: der Beschwerdeführer liess sich weder von ausländerrechtlichen Verwarnungen noch von der zuletzt verfügten Rückstufung von der Aufrechterhaltung seiner mutwilligen Schuldenwirtschaft abhalten noch zu einer nachhaltigen und seinen Möglichkeiten entsprechenden Verhaltensänderung bewegen (E. 2.2.5). Die öffentlichen Fernhalteinteressen überwiegen die privaten Interessen des Beschwerdeführers und seiner Angehörigen (E. 2.3). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten und Entschädigungsfolgen (E. 3). Abweisung der Beschwerde

Testo integrale

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  Geschäftsnummer: VB.2023.00699   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.02.2024 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 30.01.2025 abgewiesen. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung [Wegweisung nach Rückstufung] Kognition des Verwaltungsgerichts (E.1). Der Beschwerdeführer erfüllt aufgrund seiner mutwilligen Schuldenwirtschaft und der Nichterfüllung der in einem vorangegangenen Rückstufungsentscheid formulierten Bedingungen gleich mehrere Widerrufsgründe (E. 2.2.4). Es ist von einem grossen öffentlichen Fernhalteinteresse auszugehen: der Beschwerdeführer liess sich weder von ausländerrechtlichen Verwarnungen noch von der zuletzt verfügten Rückstufung von der Aufrechterhaltung seiner mutwilligen Schuldenwirtschaft abhalten noch zu einer nachhaltigen und seinen Möglichkeiten entsprechenden Verhaltensänderung bewegen (E. 2.2.5). Die öffentlichen Fernhalteinteressen überwiegen die privaten Interessen des Beschwerdeführers und seiner Angehörigen (E. 2.3). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten und Entschädigungsfolgen (E. 3). Abweisung der Beschwerde

  Stichworte: INTEGRATION RÜCKSTUFUNG SCHULDEN VERLUSTSCHEINE VERWARNUNG

Rechtsnormen: Art. 33 Abs. 3 AIG Art. 62 AIG Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG Art. 62 Abs. I lit. d AIG Art. 77a Abs. 1 lit. a VZAE

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung

VB.2023.00699

Urteil

der 2. Kammer

vom 21. Februar 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Ivana Drempetic.  

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A. Der 1973 geborene kosovarische Staatsangehörige A heiratete am 3. Februar 2006 im Kosovo die Schweizer Bürgerin C. Nachdem er am 12. Juli 2006 in die Schweiz eingereist war, erhielt er zuerst eine Aufenthaltsbewilligung und am 27. Juli 2011 die Niederlassungsbewilligung im Kanton Bern. Die Ehegatten trennten sich am 1. Februar 2012; ihre Ehe wurde am 20. Oktober 2016 geschieden. Aus einer Beziehung von A mit einer Landsfrau ging 2016 im Kosovo die Tochter D hervor.

B. Während seines Aufenthalts in der Schweiz ist A mehrmals strafrechtlich in Erscheinung getreten. So erwirkte er vom 17. Juni 2015 bis 26. Oktober 2017 in vier Straferkenntnissen Geldstrafen von insgesamt 56 Tagessätzen und Bussen von total Fr. 900.-. Gegen ihn waren im Kanton Bern am 14. Dezember 2017 35 nicht getilgte Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 54'616.31 verzeichnet.

C. Am 11. Januar 2018 zog A von E in den Kanton Zürich. Das Migrationsamt erteilte ihm am 5. September 2018 die Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich. Mit Verfügung vom 21. November 2018 verwarnte das Migrationsamt A wegen mutwilliger Schuldenwirtschaft und drohte ihm den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung an.

D. Am 11. September 2020 erlitt A einen Unfall. Er war in der Folge zu 100 % arbeitsunfähig und bezog Taggelder der Unfallversicherung. Gemäss den Betreibungsregisterauszügen der Betreibungsämter Volketswil und Seeland (Dienstelle E) vom 2. bzw. 3. November 2020 lagen gegen A total 71 offene Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 129'292.52 vor.

E. Aufgrund mutwilliger Schuldenwirtschaft und mangelhafter Integration widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom 16. November 2020 die Niederlassungsbewilligung von A (Rückstufung) und hielt fest, dass diesem nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werde, befristet auf ein Jahr nach Bewilligungserteilung. An die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung knüpfte das Migrationsamt Bedingungen (lückenlose Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen, Sanierung der bestehenden Schulden, Nachgehen einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit mit einem Vollzeitpensum, strafloses Verhalten sowie Nachkommen der Mitwirkungspflicht). Am 26. Januar 2021 wurde A eine bis am 14. November 2021 befristete Aufenthaltsbewilligung erteilt.

F. Am 17. Februar 2021 meldete sich A bei der IV-Stelle der Sozialversiche­rungsanstalt des Kantons Zürich (nachfolgend IV-Stelle) an. Mit Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 4. Mai 2021 wurde über ihn der Konkurs eröffnet. Am 2. September 2021 ver­heiratete sich der Rekurrent im Kosovo mit der Landsfrau F. Der Rekurrent beantragte am 20. September 2021 die Bewilligungsverlängerung.

G.  Mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 4. November 2021 wurde A des mehrfachen Diebstahls für schuldig befunden und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten (Probezeit: 5 Jahre) verurteilt.

H. Das Migrationsamt forderte A am 26. Oktober 2021 auf, sich zur Schuldensituation zu äussern. Mit Stellungnahme vom 15. November 2021 teilte er u. a. mit, dass er am 9. Dezember 2021 operiert werde. Zudem habe die IV-Stelle ihm am 21. Oktober 2021 mitgeteilt, dass Eingliederungsmassnahmen nicht möglich seien und sein Rentenanspruch nun geprüft werde. Am 23. Februar 2022 wurde A durch die Kantonspolizei Zürich das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung gewährt. Dabei gab er an, weiterhin Taggelder der Unfallversicherung zu beziehen.

I. Laut den Betreibungsregisterauszügen der Betreibungsämter Volketswil und Seeland (Dienstelle E) vom 13. bzw. 14. Oktober 2022 bestanden gegen A insgesamt 75 nicht getilgte Verlustscheine in Höhe von gesamthaft Fr. 134'076.22.

J. Nach weiteren Abklärungen gewährte das Migrationsamt A am 30. Januar 2023 ergänzend das rechtliche Gehör. Am 30. März 2023 nahm er Stellung. Die Unfallver­sicherung stellte die Taggeld- und Heilkostenleistungen per 31. März 2023 ein.

Mit Verfügung vom 19. April 2023 wies das Migrationsamt das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 20. Juli 2023 ab.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 24. Oktober 2023 ab. Sie setzte A eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 24. Januar 2024.

III.  

Mit Beschwerde vom 24. Oktober 2023 liess A dem Verwaltungsgericht sinngemäss beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und es sei das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gutzuheissen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Gemäss Art. 33 Abs. 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) kann die Aufenthaltsbewilligung verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen. Vorliegend sind beim Beschwerdeführer insbesondere die Widerrufsgründe von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. a und b der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) sowie von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG in Betracht zu ziehen.

2.2  

2.2.1 Gemäss Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE ist ein schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG bei mutwilliger Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen im Sinn einer mutwilligen bzw. vorwerfbaren Schuldenwirtschaft anzunehmen, wobei die migrationsrechtliche Praxis ab Betreibungen und Verlustscheinen in Höhe von etwa Fr. 80'000.- eine Wegweisung in Betracht zieht (vgl. VGr, 12. November 2014, VB.2014.00531, E. 4.1.3 mit Hinweisen; vgl. auch BGr, 21. Juli 2014, 2C_997/2013, E. 2.2). Schuldenwirtschaft stellt indes nur dann einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Ordnung der Schweiz dar, wenn sie selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar ist; blosse Liederlichkeit genügt dafür nicht (BGr, 20. Februar 2020, 2C_797/2019, E. 3.1; BGr, 7. März 2018, 2C_789/2017, E. 3.3.1). Wurde bereits eine Rückstufung vorgenommen, so ist nach der Rückstufung ein Widerruf oder eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung möglich, wenn die mit der Bewilligung verbundenen Bedingungen oder eine Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht eingehalten werden (vgl. Art. 62 Abs. 1 lit. d und g AIG). Eine allfällige künftige Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung muss dannzumal wiederum als Ganzes verhältnismässig sein und insbesondere dem Übermassverbot (Verhältnismässigkeit im engeren Sinn) genügen (BGr, 19. Oktober 2021, 2C_667/2020, E. 2.6, zur Publikation vorgesehen; 19. Oktober 2021, 2C_96/2021, E. 4.5).  

2.2.2 Der Beschwerdeführer ist hoch verschuldet. Aus den Akten geht hervor, dass das Migrationsamt den Beschwerdeführer bereits am 21. November 2018 wegen mutwilliger Schuldenwirtschaft verwarnt hatte. Zwar ist dem Beschwerdeführer insoweit zu folgen, als dessen Gesamtverschuldung sich seit der Rückstufung seiner Bewilligung vom 16. November 2020 nicht weiter erhöht hat. So hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass aus den Betreibungsregisterauszügen der Betreibungsämter Volketswil und Seeland vom 2. bzw. 3. November 2020 71 offene Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 129'292.52 hervorgehen. Am 13. bzw. 14. Oktober 2022 bestanden gegen den Beschwerdeführer 75 nicht getilgte Verlustscheine in Höhe von total Fr. 134'076.22. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend feststellte, handelt es sich hierbei um keine neuen Verlustscheine, sondern um solche, die noch vor der Rückstufungsverfügung ergangen sind, zumal diese lediglich einen Monat nach der Rückstufungsverfügung ausgestellt wurden. Folglich hat sich der Beschwerdeführer seit der Rückstufungsverfügung nicht weiter verschuldet; aber es liegen nach wie vor noch 75 nicht getilgte Verlustscheine in Höhe von total Fr. 134'076.22 vor.

2.2.3 Soweit der Beschwerdeführer nun geltend macht, dass er sich nachweislich um den Schuldenabbau bemüht habe, kann ihm nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer war zwar ab 11. September 2020 unfallbedingt zu 100 % arbeitsunfähig und erhielt vom 11. September 2020 bis zum 31. Januar 2023 Taggelder im Umfang von Fr. 140'070.- bzw. Fr. 4'914.75 netto pro Monat. Auch ging er nach einem Monat nach der Einstellung der Taggeld- und Heilkostenleistungen per 31. März 2023 bereits einer Anstellung im Stundenlohn bei der G GmbH nach. Per 1. Juni 2023 trat er schliesslich eine Anstellung bei der H GmbH als … auf Abruf an, wo er ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 5'234.- erzielte. Folglich erhielt der Beschwerdeführer über die Jahre hinweg ein angemessenes monatliches Einkommen. Zwar ist dem Beschwerdeführer zu folgen, wonach er geringfügig Schulden abbezahlt habe. So hat er vom 8. März 2021 bis zum 19. September 2022 insgesamt Fr. 5'645.45 an das Betreibungsamt Volketswil überwiesen. Zudem sollen gemäss der Vereinbarung mit dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland seit Juli 2022 monatliche Ratenzahlungen von Fr. 250.- geflossen sein. Auch hat er an die I AG eine Schuld in Höhe von Fr. 250.- abbezahlt und damit im Zeitraum von der Rückstufungsverfügung vom 16. November 2020 bis zum 30. September 2023 an gerechnet eine Gesamtschuld von Fr. 9'638.90 beglichen. Dennoch setzten entsprechende Bemühungen erst sehr spät und offenkundig erst unter dem Eindruck der drohenden Wegweisung ein. Sodann ist der Vorinstanz beizupflichten, wonach es sich bei der Schuldentilgung lediglich um bescheidene Abzahlungsleistungen handelte. Wie die Vorinstanz in ihren Erwägungen zutreffend festhielt und auf welche verwiesen werden kann, erwirtschaftete der Beschwerdeführer seit dem 11. September 2020 ein Einkommen von monatlich Fr. 4'914.75. Stellt man nun dem Einkommen seinen monatlichen Lebensbedarf von Fr. 3'335.80 gegenüber, ergibt dies einen Überschuss von rund Fr. 1'579.- pro Monat. Bei einer Schuldentilgungsrate von Fr. 279.- pro Monat ergibt das lediglich 17,6 % seines Überschusses. Dementsprechend wendete der Beschwerdeführer nicht einmal einen Fünftel seines Überschusses zur Schuldentilgung auf, obwohl ihm in Hinblick auf seine wirtschaftlichen Möglichkeiten ohne Weiteres viel mehr möglich gewesen wäre, zumal keine anderweitigen gesundheitsbedingten Ausgaben substanziiert geltend gemacht wurden. Damit liegt der Verdacht nahe, dass keine solchen vorliegen und der Beschwerdeführer das Geld nach seinem Belieben verwendet hatte, zumal es am Beschwerdeführer gewesen wäre, entsprechende Nachweise ins Recht zu legen. Die Schuldentilgungsraten von Fr. 279.- pro Monat (17,6 % seines Überschusses) erscheinen angesichts des hohen Ausstandes von Fr. 134'076.22 und mangels eines belegten langfristigen Schuldensanierungskonzepts nicht als hinreichend, um von einem wirklichen Willen zur raschmöglichsten Sanierung der finanziellen Situation auszugehen (vgl. BGr, 3. Dezember 2020, 2C_584/2020; E. 7.2; 29. Februar 2016, 2C_895/2015, E. 3.2.2).

2.2.4 Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem Konkursamt J am 10. Mai 2021 im Nachgang an die Konkurseröffnung angab, dass er jeweils Fr. 3'900.- pro Monat von der Unfallversicherung erhalte, obwohl es sich um eine weitaus höhere Summe (Fr. 4'914.75 netto pro Monat) gehandelt hatte. Darüber hinaus äusserte sich der Beschwerdeführer am 29. September 2023 dahingehend, dass für ihn kein dringender Anlass zur Tilgung der alten Schulden nach dem Privatkonkurs mehr bestanden habe. Insoweit kann nicht beanstandet werden, wenn die Vorinstanz zum Schluss gelangt ist, dass es dem Beschwerdeführer über Jahre hinweg an ernstzunehmenden, auf Nachhaltigkeit ausgerichteten Sanierungsbemühungen fehlte. Selbst vor Verwaltungsgericht stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass es nachvollziehbar sei, dass eine Person, die soeben Privatkonkurs gemacht habe, nicht zuallererst an die Gläubiger denke. Für ihn habe in der Zeit nach dem Privatkonkurs "kein dringlicher Anlass" bestanden, noch mehr als die bereits bezahlten Fr. 10'000.zurückzubezahlen. Obwohl der Beschwerdeführer über eine hohe Schuldenlast in Höhe von Fr. 134'076.22 verfügt, hielt er es nicht für angezeigt, trotz verfügbarer Mittel und der angedrohten Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung bei fehlender Sanierung der bestehenden Schulden, sich ernsthaft, konstant und effizient um eine langfristige Schuldensanierung zu bemühen. Dies ist ohne Weiteres als mutwillig zu werten. Schliesslich stellt sich die Lage nicht wesentlich anders dar als bei Konstellationen, bei welchen gar keine Rückzahlungsbemühungen ersichtlich sind. Nach dem Ausgeführten erfüllt der Beschwerdeführer den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG. Darüber hinaus hat er mangels ernsthafter, konstanter und effizienter Schuldensanierung auch die ihm in der Rückstufungsverfügung auferlegte Bedingung nicht eingehalten, wodurch auch der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG erfüllt ist.

Zusammenfassend erfüllt der Beschwerdeführer damit aufgrund seiner mutwilligen Schuldenwirtschaft und der Nichterfüllung der im Rückstufungsentscheid formulierten Bedingungen gleich mehrere Widerrufsgründe.

2.2.5 Bei der Wegweisung von überschuldeten ausländischen Personen ist zu beachten, dass nach ihrer Ausreise kaum noch Aussichten auf eine Befriedigung der Gläubigerforderungen bestehen. Deshalb sind bei der Interessenabwägung auch die künftigen Aussichten auf einen Schuldenabbau mitzuberücksichtigen, sofern ein Schuldenabbau bei weiterer Anwesenheit in der Schweiz erwartet werden kann (vgl. BGr, 7. März 2018, 2C_789/2017, E. 3.3.1; BGr, 14. September 2009, 2C_329/2009, E. 4.2.3). Dass die Schuldentilgung durch eine Wegweisung aus der Schweiz erschwert werden kann, darf jedoch nicht dazu führen, dass verschuldete Ausländer gegenüber denjenigen Ausländern privilegiert werden, die ihren finanziellen Verpflichtungen jeweils fristgerecht nachgekommen sind (vgl. VGr, 20. März 2019, VB.2019.00092, E. 5.1). Angesichts der sehr spärlichen und nicht seiner wirtschaftlichen Möglichkeiten entsprechenden Anstrengungen zum Schuldenabbau dürfte die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz jedoch auch für seine Gläubiger von keiner grossen Bedeutung sein. Vielmehr besteht die Gefahr, dass der Beschwerdeführer während eines weiteren hiesigen Aufenthalts zusätzliche uneinbringliche Schulden anhäuft.

Nach dem Gesagten ist dem Beschwerdeführer die lange andauernde mutwillige Schuldenwirtschaft ohne Weiteres vorzuwerfen. Sein bisheriges Verhalten lässt nicht darauf schliessen, dass er sich ernsthaft seinen wirtschaftlichen Möglichkeiten entsprechend um die Regulierung seiner Schulden bemüht und inskünftig neue Schulden tatsächlich vermeiden wird. Ebenfalls anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer bereits mehrfach strafrechtlich zu Klagen Anlass gegeben hat, was bei einer Gesamtbetrachtung ebenfalls negativ ins Gewicht fällt.

Insgesamt ist daher von einem grossen öffentlichen Fernhalteinteresse auszugehen: Der Beschwerdeführer liess sich weder von ausländerrechtlichen Verwarnungen noch von der zuletzt verfügten Rückstufung von der Aufrechterhaltung seiner mutwilligen Schuldenwirtschaft abhalten noch zu einer nachhaltigen und seinen Möglichkeiten entsprechenden Verhaltensänderung bewegen.

All dies lässt auf ein insgesamt weiterhin sehr hohes öffentliches Fernhalteinteresse schliessen, welches auch durch die schwachen Rückzahlungsbemühungen kaum relativiert wird (vgl. BGr, 26. April 2017, 2C_1118/2016, E. 3.4).

2.3 Dem öffentlichen Fernhalteinteresse sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers und seiner Angehörigen gegenüberzustellen:

2.3.1 Mit der persönlichen Situation des Beschwerdeführers hat sich die Vorinstanz bereits ausführlich auseinandergesetzt und die einer Ausweisung entgegenstehenden Interessen zutreffend gewürdigt. Der Beschwerdeführer reiste im Alter von 33 Jahren in die Schweiz ein und hält sich seit rund 17 Jahren im Land auf, was grundsätzlich ein gewisses privates Interesse an einem weiteren Verbleib im Land impliziert. Eine Wegweisung in sein Heimatland stellt eine gewisse Härte dar, würde ihn aber nicht vor unüberwindbare Hindernisse stellen: Er wurde in seinem kosovarischen Heimatland bis ins Erwachsenenalter sozialisiert. Auch während seines Aufenthalts in der Schweiz besuchte er zwei- bis dreimal jährlich sein Heimatland, wo auch seine Ehefrau sowie seine Tochter aus einer vorherigen Beziehung wohnen. Zuletzt war er im August 2023 im Kosovo. Folglich ist ihm sein Heimatland nach wie vor vertraut. In seinem Heimatland leben zudem zwei seiner Geschwister, zu welchen er eigenen Angaben zufolge weiterhin Kontakt unterhält. Diese können ihm bei der Wiedereingliederung im Heimatland behilflich sein. Sodann ist ihm zuzumuten, sich in seinem Heimatland ein neues Beziehungsnetz aufzubauen, sollte er dort nicht mehr über tragfähige soziale und familiäre Kontakte verfügen. Er verfügt in Anbetracht seiner jetzigen Arbeitsstelle über Berufserfahrung in der Baubranche, welche ihm auch im Heimatland von Nutzen sein wird.

Obwohl der Beschwerdeführer seit 17 Jahren in der Schweiz lebt, gelang es ihm nicht, sich in dem von einem Ausländer zu erwartenden Mass zu integrieren. Trotz seiner langen Landesanwesenheit geht aus den Akten nicht hervor, dass er hier über verfestigte ausserfamiliäre soziale Kontakte verfügt, noch gehört er einem Verein an. Zwar ist er hier familiär eng verbunden, dennoch vermochte ihn seine Familie aber bislang nicht von Delikten und der Schuldenwirtschaft abzuhalten. Seine hiesige Integration ist jedenfalls durch die wiederholte Delinquenz sowie seine bis zur Einleitung des vorliegenden migrationsrechtlichen Verfahrens mangelhafte wirtschaftliche Integration stark getrübt, während seine soziale Integration jedenfalls nicht über übliche Integrationserwartungen hinausgeht. Auch sind keine nachvollziehbaren Gründe für einen derartigen Integrationsmisserfolg ersichtlich. Folglich kann nicht von einer tiefgreifenden Verwurzelung in der Schweiz ausgegangen werden. Es ist ihm als in Kosovo aufgewachsenem und sozialisiertem Mann möglich, in der Heimat erneut eine Existenz aufzubauen.

Damit überwiegt das öffentliche Fernhalteinteresse auch klar die privaten Interessen des Beschwerdeführers und erscheint die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung verhältnismässig. Mildere Massnahmen sind nicht ersichtlich, nachdem weder die ausgefällten Strafen noch die Verwarnung noch die zuletzt verfügte Rückstufung einen Sinneswandel beim Beschwerdeführer zu bewirken vermochten.

2.4  

Auch aus dem Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal aus den Akten nicht hervorgeht, dass er zu seinen hier lebenden Geschwistern in einem Abhängigkeitsverhältnis steht.

Das klar überwiegende öffentliche Fernhalteinteresse steht sodann auch der Erteilung einer Härtefallbewilligung im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG oder einer Bewilligungserteilung nach pflichtgemässem Ermessen im Sinn von Art. 96 AIG entgegen.

Auch Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG sind nicht ersichtlich. Dem Beschwerdeführer wurde damit zu Recht die weitere Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung verweigert.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

3.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM).

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