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Zürich Verwaltungsgericht 20.12.2023 VB.2023.00681

20 dicembre 2023·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·3,198 parole·~16 min·8

Riassunto

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung | Nachehelicher Härtefall wegen häuslicher Gewalt und trotz Freispruchs des beschuldigten Ehegattens. Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Die Beschwerdeführerin verfügt aufgrund der kurzen Dauer ihrer Ehe weder über ein nacheheliches Aufenthaltsrecht noch über konventionsrechtliche Aufenthaltsansprüche (E. 2). Voraussetzungen eines nachehelichen Härtefalls (E. 3.1). Konnten die Vorwürfe ehelicher Gewalt in einem Strafverfahren nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden, schliesst dies einen entsprechenden nachehelichen Härtefall nicht zwangsläufig aus, jedoch sollte nicht ohne Not von der strafrechtlichen Beurteilung abgewichen werden (E. 3.2.3). Vorliegend konnten die Vorwürfe ehelicher Gewalt im Strafverfahren gegen den Ehemann zwar nicht völlig ausgeräumt, jedoch auch nicht in hinreichendem Masse glaubhaft gemacht werden (E. 3.2.4). Hingegen sind der mehrmonatige Aufenthalt in einem Frauenhaus und weitere Umstände geeignet, die Schilderung der Gewalterfahrungen zu plausibilisieren und einen nachehelichen Härtefall glaubhaft zu machen, zumal ein derartiger Aufenthalt aufgrund des ohnehin bereits geplanten Auszugs des Ehemannes ausserhalb einer konkreten Bedrohungssituation wenig Sinn ergibt (E. 3.2.5 ff.). Die Integrationsdefizite der Beschwerdeführerin sind zumindest teilweise durch die glaubhaft gemachten Gewalterfahrungen und Betreuungspflichten gegenüber dem 5 ½ Jahre alten Sohn erklärbar und rechtfertigen derzeit weder eine Bewilligungsverweigerung noch eine formelle Verwarnung (E. 4). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 5), Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (E. 6) und Rechtsmittelbelehrung (E. 7). Gutheissung unter Vorbehalt der Zustimmung des SEM.

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  Geschäftsnummer: VB.2023.00681   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.12.2023 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

Nachehelicher Härtefall wegen häuslicher Gewalt und trotz Freispruchs des beschuldigten Ehegattens. Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Die Beschwerdeführerin verfügt aufgrund der kurzen Dauer ihrer Ehe weder über ein nacheheliches Aufenthaltsrecht noch über konventionsrechtliche Aufenthaltsansprüche (E. 2). Voraussetzungen eines nachehelichen Härtefalls (E. 3.1). Konnten die Vorwürfe ehelicher Gewalt in einem Strafverfahren nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden, schliesst dies einen entsprechenden nachehelichen Härtefall nicht zwangsläufig aus, jedoch sollte nicht ohne Not von der strafrechtlichen Beurteilung abgewichen werden (E. 3.2.3). Vorliegend konnten die Vorwürfe ehelicher Gewalt im Strafverfahren gegen den Ehemann zwar nicht völlig ausgeräumt, jedoch auch nicht in hinreichendem Masse glaubhaft gemacht werden (E. 3.2.4). Hingegen sind der mehrmonatige Aufenthalt in einem Frauenhaus und weitere Umstände geeignet, die Schilderung der Gewalterfahrungen zu plausibilisieren und einen nachehelichen Härtefall glaubhaft zu machen, zumal ein derartiger Aufenthalt aufgrund des ohnehin bereits geplanten Auszugs des Ehemannes ausserhalb einer konkreten Bedrohungssituation wenig Sinn ergibt (E. 3.2.5 ff.). Die Integrationsdefizite der Beschwerdeführerin sind zumindest teilweise durch die glaubhaft gemachten Gewalterfahrungen und Betreuungspflichten gegenüber dem 5 ½ Jahre alten Sohn erklärbar und rechtfertigen derzeit weder eine Bewilligungsverweigerung noch eine formelle Verwarnung (E. 4). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 5), Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (E. 6) und Rechtsmittelbelehrung (E. 7). Gutheissung unter Vorbehalt der Zustimmung des SEM.

  Stichworte: EHELICHE GEWALT FRAUENHAUS FREISPRUCH GLAUBHAFTMACHUNG HÄUSLICHE GEWALT IN DUBIO PRO REO NACHEHELICHER HÄRTEFALL UNSCHULDSVERMUTUNG

Rechtsnormen: Art. 30 Abs. I lit. b AIG Art. 50 AIG Art. 51 Abs. II AIG Art. 77f lit. c AIG § 16 Abs. I VRG Art. 31 VZAE Art. 77 VZAE Art. 77f lit. c VZAE Art. 4 lit. d ZV-EJPD

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung

VB.2023.00681

Urteil

der 2. Kammer

vom 20. Dezember 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.  

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Die 1993 geborene kosovarische Staatsangehörige A (geborene C, nachfolgend die Beschwerdeführerin) ersuchte am 6. Juni 2014 um ihren Nachzug in die Schweiz zwecks Vorbereitung ihrer Heirat mit dem in der Schweiz niedergelassenen Landsmann D. Da das Migrationsamt davon ausging, dass D seinen Aufenthalt in der Schweiz durch eine vorangegangene Scheinehe erschlichen habe, und auch in Bezug auf die Beschwerdeführerin eine geplante Scheinehe vermutete, widerrief es am 4. Dezember 2015 dessen Niederlassungsbewilligung und verweigerte der Beschwerdeführerin zunächst die Einreise. Den hiergegen erhobenen Rekurs hiess die Sicherheitsdirektion am 24. März 2017 gut, worauf der Beschwerdeführerin die Einreise zur Ehevorbereitung gestattet wurde und diese am 16. September 2017 in die Schweiz einreiste, wo sie am 22. Februar 2018 D (nachfolgend Ehemann) ehelichte. Hierauf wurde ihr am 9. April 2018 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann erteilt, letztmals verlängert bis zum 21. Februar 2021. Aus der Ehe stammt der im Sommer 2018 geborene gemeinsame Sohn E, welcher wie der Kindsvater eine Niederlassungsbewilligung erhielt.

Am 22. November 2019 zeigte die Beschwerdeführerin ihren Ehemann wegen Vergewaltigung, Freiheitsberaubung und Tätlichkeit bei der Kantonspolizei Zürich an, worauf dieser inhaftiert wurde und Schutzmassnahmen erlassen wurden. Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn begaben sich auf polizeiliche Empfehlung hin in ein Frauenhaus.

In der Folge bestätigten beide Ehegatten, dass die eheliche Wohngemeinschaft seit dem 22. bzw. 23. November 2019 aufgehoben und ihr Ehewille erloschen sei. Der Ehemann der Beschwerdeführerin liess am 24. März 2020 überdies mitteilen, dass ihn die Beschwerdeführerin lediglich zur Umgehung der migrationsrechtlichen Vorschriften geheiratet habe.

Am 2. Juli 2020 wurde der gemeinsame Sohn der Eheleute unter die Obhut der Beschwerdeführerin gestellt.

Am 16. Dezember 2021 wurde der Ehemann der Beschwerdeführerin vom Vorwurf der Vergewaltigung etc. freigesprochen.

Hierauf verweigerte das Migrationsamt am 4. Januar 2023 eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 3. April 2023.

II.  

Die hiergegen erhobene Beschwerde wies die Sicherheitsdirektion am 12. Oktober 2023 ab, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 15. Januar 2024. Zugleich wurde auch die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren verweigert.

III.  

Mit Beschwerde vom 15. November 2023 liess die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und es sei das Migrationsamt anzuweisen, ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter wurde um eine Parteientschädigung sowie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung ihres Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsvertreter ersucht.

Mit Präsidialverfügung vom 16. November 2023 zog das Verwaltungsgericht die Akten der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes bei und räumte den übrigen Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme ein.

Das Migrationsamt und die Sicherheitsdirektion verzichteten auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Stellungnahme.

Auf telefonische Aufforderung hin reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 6. Dezember 2023 seine Kostennote für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen ein­schliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessens­unter­schrei­tung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Nach Art. 43 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) haben die ausländischen Ehegatten von in der Schweiz niedergelassenen Ausländern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie (unter anderem) mit diesen zusammenwohnen. Entscheidend ist damit nicht das formelle Eheband zwischen den Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten Wohn- und Ehegemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2). Sofern die eheliche Beziehung zu einer hier niedergelassenen Person tatsächlich gelebt wird und intakt ist, besteht überdies auch ein Anwesenheitsrecht gestützt auf das Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV). Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht ein entsprechender Bewilligungsanspruch weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und kumulativ die Integrationskriterien von Art. 58a AIG erfüllt sind (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG).

2.2 Die Beschwerdeführerin lebte unbestrittenermassen höchstens vom 22. Februar 2018 bis zum 22. bzw. 23. November 2019 mit ihrem Ehemann in ehelicher (Wohn-)Gemeinschaft zusammen und der wechselseitige Ehewille ist nach übereinstimmender Darstellung beider Ehegatten seither erloschen. Sie hat deshalb weder einen fortdauernden Aufenthaltsanspruch nach Art. 43 Abs. 1 AIG noch erfüllt sie die zeitlichen Voraussetzungen für einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG. Sodann entfällt aufgrund der nicht mehr gelebten Ehe auch ein konventionsrechtliches Anwesenheitsrecht.

3.  

3.1  

3.1.1 Auch bei Verneinung eines nachehelichen Aufenthaltsanspruchs im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG kann sich ein Aufenthaltsanspruch ergeben, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, der sogenannte nacheheliche Härtefall). Solch wichtige persönliche Gründe liegen namentlich bei starker Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland und bei Opfern ehelicher Gewalt vor, ferner bei zwangsverheirateten Personen (Art. 50 Abs. 2 AIG, vgl. auch Art. 31 VZAE).

3.1.2 Eheliche bzw. häusliche Gewalt ist als physische oder psychische Zwangsausübung bzw. als systematische Misshandlung zwecks Ausübung von Macht und Kontrolle zu verstehen. Die anhaltende, erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen, dass von der betroffenen Person bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechterhält und in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt (BGE 138 II 229 E. 3.2; BGE 136 II 1 E. 5).

3.1.3 Trotz Untersuchungsgrundsatz trifft die ausländische Person bei der Feststellung eines nachehelichen Härtefalls generell eine weitreichende Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 90 AIG sowie BGE 138 II 229 E. 3.2.3; BGr, 20. November 2018, 2C_241/2018, E. 4.2). Bei ehelicher Gewalt bzw. häuslicher Oppression müssen die Vorfälle zumindest in geeigneter Weise glaubhaft gemacht werden. Nach Art. 77 Abs. 5 ff. der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) können hierfür weitere Nachweise – insbesondere Arztzeugnisse, Polizeirapporte, Berichte und Einschätzungen von spezialisierten Fachstellen (Frauenhäuser, Opferhilfe usw.), Strafanzeigen, verfügte Gewaltschutzmassnahmen und entsprechende strafrechtliche Verurteilungen – verlangt und berücksichtigt werden.

3.1.4 Der nacheheliche Härtefall muss sodann in Kontinuität bzw. Kausalität zur gescheiterten Ehegemeinschaft und zum damit verbundenen (abgeleiteten) Aufenthalt stehen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00349, E. 2.3.1). Fehlt es an einem der­artigen Konnex, kann gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG allenfalls von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Im Gegensatz zum nachehelichen Härtefall liegt die Bewilligungserteilung beim allgemeinen Härtefall im Sinn der "Kann-Bestimmung" von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG jedoch im (pflichtgemäss auszuübenden) Ermessen der Bewilligungsbehörde.

3.2  

3.2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, bereits während ihrer Schwangerschaft Opfer ehelicher Oppression geworden zu sein. Sie sei von ihrem Ehemann wiederholt tätlich angegangen, bedroht und von der Aussenwelt isoliert worden. Am 9. bzw. 11. November 2019 sei sie geschlagen, eingesperrt und wiederholt vergewaltigt worden. Mit ihrer hierauf erstatteten Anzeige, ihrem mehrmonatigen Aufenthalt in einem Frauenhaus sowie dem dort erstellten Bericht sei hinreichend glaubhaft gemacht, dass sie Opfer häuslicher Gewalt durch ihren bereits wegen Gewaltdelikten vorbestraften Ehegatten geworden sei. Zudem müsse sie befürchten, wegen ihrer Anzeige und ihrer Trennung im Kosovo Opfer eines Racheaktes zu werden und würde ihre Wegweisung dem Wohl ihres unter ihrer Obhut stehenden Kindes widersprechen.

3.2.2 Der Ehemann der Beschwerdeführerin wurde durch das Bezirksgericht Dietikon am 16. Dezember 2021 vollumfänglich von den Anklagepunkten betreffend Vergewaltigung etc. (häusliche Gewalt) freigesprochen, nachdem sich die Vorwürfe nicht rechtsgenüglich erstellen liessen und die Aussagen der Beschwerdeführerin nach strafgerichtlicher Einschätzung entweder vage, blass und unbestimmt blieben oder nicht unerhebliche Widersprüche, Strukturbrüche und teilweise Übertreibungstendenzen aufwiesen. Zusammenfassend hielt das Strafgericht gestützt auf die polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Akten im Wesentlichen fest:

-            Die Beschwerdeführerin hätte im Trennungsfall kaum Aussichten auf die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung gehabt, während bei einer Verurteilung ihres Ehemannes wegen häuslicher Gewaltdelikte ihre Chancen auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung erheblich gesteigert gewesen wären.

-            Die Beschwerdeführerin machte bei ihrer polizeilichen Befragung vom 22. November 2019 nur vage Angaben zu den angezeigten Vorfällen und behauptete zunächst, dass ihr Ehemann bei der angezeigten Vergewaltigung vom 9. November 2019 nichts gesprochen und ihr die Kraft gefehlt habe, sich zu wehren, während sie ein paar Fragen später behauptete, mit dem Tod bedroht worden zu sein. Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 17. Dezember 2019 und der Hauptverhandlung vom 6. Dezember 2021 stellte sie entsprechende Todesdrohungen wiederum in Abrede und behauptete, ihren Ehemann bei dessen Übergriff weggestossen zu haben. Weiter machte sie sehr unterschiedliche Angaben zur Dauer des ersten Übergriffs und vermochte sie das angebliche Geschehen nicht in einen zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Kontext einzuordnen und wiederzugeben.

-            Auch bei dem angeblich zwei Tage nach dem ersten Vorfall erfolgten zweiten Übergriff, bei welchem die Beschwerdeführerin geschlagen, eingesperrt und anschliessend erneut vergewaltigt worden sein soll, verstrickte sie sich nach strafgerichtlicher Einschätzung in zahlreiche Widersprüche in Bezug auf das Kerngeschehen und den Auslöser der physischen Auseinandersetzung. Zudem stellte sich heraus, dass ihr angeblich von ihrem Ehemann zerstörtes Mobiltelefon weiterhin funktionstüchtig war und sie damit während ihres angeblichen Freiheitsentzugs hätte Hilfe anfordern können.

-            Die Aussagen der Beschwerdeführerin weisen diverse Übertreibungstendenzen auf. So ist die von ihr geschilderte Gewaltintensität kaum mit dem Fehlen entsprechender Verletzungsspuren in Übereinstimmung zu bringen. Zudem indiziert eine Auswertung der Mobiltelefon-Standortdaten, dass der von ihr geschilderte zweite Vorfall nicht in dem von ihr angegebenen Zeitraum stattgefunden hat.

Zugleich hielt das Strafgericht aber auch fest, dass aufgrund des Freispruches nicht der Umkehrschluss einer bewussten Falschaussage der Beschwerdeführerin gezogen werden könne und es durchaus glaubhaft erscheine, dass ihre Ehe einen alles andere als harmonischen Verlauf genommen habe.

3.2.3 Konnten die Vorwürfe häuslicher Gewalt in einem Strafverfahren nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden, schliesst dies einen entsprechenden nachehelichen Härtefall nicht zwangsläufig aus: Auch wenn im ausländerrechtlichen Verfahren nicht ohne Not von der strafrechtlichen Beurteilung abgewichen werden sollte, ist einerseits zu berücksichtigen, dass aufgrund der strafrechtlichen Unschuldsvermutung nicht jeder Freispruch oder jede Verfahrenseinstellung die erhobenen Vorwürfe sogleich unglaubhaft erscheinen lässt. Andererseits ist der ausländerrechtliche Begriff der häuslichen Gewalt nicht deckungsgleich mit den einschlägigen strafrechtlichen Tatbeständen und umfasst auch Verhaltensweisen, die strafrechtlich nicht erfasst sind.

3.2.4 Vorliegend lässt sich dem Strafurteil entnehmen, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zu den angezeigten Gewaltvorfällen vage und widersprüchlich geblieben sind und offenkundige Übertreibungstendenzen aufweisen. Weiter hat das Strafgericht zwar einen Freispruch gefällt und die Aussagen des Ehemannes zugleich als "insgesamt überzeugend und glaubhaft" bezeichnet, während es die Aussagen der Beschwerdeführerin als "inkonsistent und divergierend" einstufte und deren Glaubhaftigkeit (recte: Glaubwürdigkeit) als getrübt erachtete. Als vorbehaltslos glaubhaft erachtete es lediglich deren Aussage zum unbestrittenermassen alles andere als harmonischen Verlauf der Ehe. Sodann hielt das Strafgericht zwar fest, dass aus dem Freispruch nicht geschlossen werden könne, dass die Privatklägerin bewusst eine falsche Aussage deponiert habe. Gleichwohl verblieben aber ernsthafte Zweifel an ihrer Darstellung. Hieraus erschliesst sich, dass das Strafgericht den Ehemann nicht bloss in dubio pro reo freigesprochen hatte, sondern letztlich dessen Aussagen als glaubhafter erachtete als die insgesamt wenig überzeugende und offenkundig übertriebene Darstellung der Beschwerdeführerin. Der Vorwurf der ehelichen Gewalt wurde damit im Strafverfahren zwar nicht völlig ausgeräumt, aber auch nicht in hinreichendem Masse glaubhaft gemacht.

3.2.5 Hingegen ist der mehrmonatige Aufenthalt der Beschwerdeführerin in einem Frauenhaus geeigneter, ihre Gewalterfahrungen zu plausibilisieren und einen nachehelichen Härtefall glaubhaft zu machen: Gemäss Einschätzung einer Mitarbeiterin des Frauenhauses F vom 2. Februar 2023 hat die Beschwerdeführerin grosse Angst vor ihrem Ehemann, wobei aus dem Bericht nicht eindeutig hervorgeht, ob diese Angst in der behaupteten Gewalterfahrung oder allein in der späteren Anzeigeerstattung und den dadurch befürchteten Racheaktionen begründet ist. Weiter schilderte die Beschwerdeführerin auch dem Frauenhaus gegenüber Gewalterfahrungen. Zwar basieren diese Schilderungen allein auf der möglicherweise zweckgerichteten Darstellung der Beschwerdeführerin und weicht ihre Darstellung gegenüber der Frauenhausmitarbeiterin von der Gewaltschilderung im Strafverfahren gegen ihren Ehemann ab. Jedoch hielt sich die Beschwerdeführerin unmittelbar nach ihrer Anzeigeerstattung mehrere Monate in einem Frauenhaus auf, obwohl ihr Ehegatte bereits vor der Anzeige seiner Ehefrau seine Scheidung und seinen Auszug aus der ehelichen Wohnung plante und per 1. Dezember 2019 eine neue Wohnung anmietete. Dieses Verhalten ergibt ausserhalb einer konkreten Bedrohungssituation wenig Sinn, zumal der Aufenthalt in einem Frauenhaus in der Regel als weitaus weniger komfortabel wahrgenommen wird als in den eigenen vier Wänden.

3.2.6 Weiter fällt auf, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin aktiv darum bemüht ist, die Ehe als blosse Scheinehe darzustellen, obwohl er sich selbst intensiv um den Nachzug seiner Ehefrau in die Schweiz bemüht hatte und mit dem gemeinsamen Kind und der zumindest zeitweiligen Wohngemeinschaft gewichtige Indizien für eine bis zu den Gewaltvorwürfen nicht bloss aus ausländerrechtlichen Motiven eingegangene und aufrechterhaltene Ehegemeinschaft bestehen. Von vornherein ungeeignet zur Widerlegung der Gewaltvorwürfe ist ferner ein anonymes Schreiben vom 9. Juli 2021, in welchem der Beschwerdeführerin in gebrochenem Deutsch von einem angeblichen Mitarbeiter des Migrationsamts eine Falschbeschuldigung ihres Ehemannes, Gewalt gegenüber ihrem Kind, Arbeitsscheue und eine Prostituiertentätigkeit vorgeworfen wird. Die entsprechenden Vorwürfe sind in keinster Weise belegt und eine verleumderische Kampagne aus dem Umfeld ihres Ehemannes kann zumindest nicht ausgeschlossen werden.

3.2.7 Insgesamt erscheint es damit eher unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin lediglich zur Erschleichung ihres weiteren Aufenthalts oder zur Erlangung einer besseren Position im Ehetrennungsverfahren oder bei der Kinderzuteilung Strafanzeige gegen ihren Ehemann erhoben haben könnte: Zwar wollte sich ihr Ehemann bereits vor der Anzeigeerstattung von ihr trennen, was unter anderem durch seine aktenkundigen Auszugspläne gut dokumentiert ist. Sodann bestanden gemäss einem in den Akten liegenden kosovarischen Polizeibericht vom 17. August 2019 bereits vor der Anzeigeerstattung erhebliche Spannungen zwischen dem Ehemann und den Schwiegereltern und sollen ihn der Schwiegervater und der Schwager gemäss seinen Angaben gegenüber der Stadtpolizei G vom 24. Oktober 2019 und im Strafverfahren wegen der Vorwürfe seiner Ehefrau mit dem Tod bedroht haben. Weiter trifft es zu, dass die Beschwerdeführerin ohne Bejahung eines nachehelichen Härtefalls kaum Aussichten auf eine Bewilligungsverlängerung gehabt hätte. Jedoch ist es nicht untypisch, dass Opfer ehelicher Gewalt erst in der Trennungsphase den Mut finden, ihren Peiniger anzuzeigen bzw. gerade in der Trennungsphase die Gewalt eskaliert. Ebenso bildet eheliche Gewalt regelmässig gerade auch Anlass für eine Ehetrennung und weitergehende Spannungen zwischen den Familien der Eheleute, weshalb eine Anzeigeerstattung während laufender Trennung und die dargelegten Spannungen mit der Schwiegerfamilie keineswegs ungewöhnlich erscheinen und die Schilderungen der Beschwerdeführerin nicht ernsthaft infrage stellen.

3.2.8 Auch wenn die Gewaltschilderungen der Beschwerdeführerin somit etwas übertrieben erscheinen, ihre Angaben dazu nicht immer überzeugen und ihre Anzeige nicht zu einer Verurteilung ihres Ehemannes führte, hat sie mit ihrem mehrmonatigen Aufenthalt in einem Frauenhaus hinreichend glaubhaft gemacht, Opfer ehelicher Oppression geworden zu sein. Dies, zumal ein eigentlicher Nachweis der Gewalterfahrungen praxisgemäss nicht erforderlich ist und oftmals auch gar nicht erbracht werden kann.

Entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung ist damit ein nachehelicher Härtefall zu bejahen. Es kann offenbleiben, inwiefern die Sicherheit der Beschwerdeführerin oder das Kindswohl bei einer Rückkehr in den Kosovo bedroht oder diese dort aufgrund ihrer Trennung geächtet sein könnte. Ebenso wenig muss weiter geprüft werden, inwieweit die soziale Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin im Kosovo gefährdet sein und sich auch hieraus ein Härtefall ergeben könnte.

4.  

4.1 Auch wenn ein nachehelicher Härtefall vorliegt, kann eine Aufenthaltsbewilligung bei Vorliegen von Widerrufsgründen oder bei einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten verweigert werden (Art. 51 Abs. 2 AIG). Sodann ist die Bewilligungserteilung aufgrund eines nachehelichen Härtefalls gemäss Art. 4 lit. d der Verordnung des EJPD über das ausländerrechtliche Zustimmungsverfahren vom 13. August 2015 (ZV-EJPD) dem Staatssekretariat für Migration (SEM) zur Zustimmung zu unterbreiten.

4.2 Wie bereits dargelegt wurde, erscheint es nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin sich ihren Aufenthalt in der Schweiz durch Vortäuschung einer Scheinehe erschleichen bzw. nach ihrer Trennung durch eine Falschbeschuldigung ihres Ehemannes sichern wollte. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten ist damit nicht ersichtlich und wird von den Vor­instanzen überdies auch nicht substanziiert behauptet.

4.3 Wie den Akten zu entnehmen ist, verfügt die Beschwerdeführerin trotz jahrelangem Aufenthalt in der Schweiz nur über bescheidene Deutschkenntnisse. Zudem ist sie gemäss Schreiben des Sozialamts ihrer aktuellen Wohngemeinde vom 8. März bzw. 8. Oktober 2023 seit dem 1. Januar 2021 von der Sozialhilfe abhängig, für ein Jobcoaching angemeldet und derzeit auf Stellensuche. Unklar ist, ob sie zuvor schon an ihrem früheren Wohnort Sozialhilfe in Anspruch nehmen musste.

Im Gegensatz zu einer Bewilligungsverlängerung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist bei einem nachehelichen Härtefall aber die Erfüllung der Integrationskriterien von Art. 58a AIG nicht Bewilligungsbedingung und die Integrationsdefizite sind zumindest teilweise durch die glaubhaft gemachten Gewalterfahrungen und Betreuungspflichten gegenüber ihrem inzwischen 5 ½ Jahre alten Sohn erklärbar (vgl. Art. 77f lit. c Ziff. 3 VZAE; vgl. auch Thomas Geiser/Felix Blocher/Marc Busslinger in: Peter Uebersax et al., Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis [HAP], 3. Auflage, Basel 2022, Rz. 23.313). Ihre Integrationsdefizite rechtfertigen somit derzeit weder eine Bewilligungsverweigerung noch eine formelle Verwarnung. Die Beschwerdeführerin ist aber mit Nachdruck an ihre Integrationsverpflichtung zu erinnern, ansonsten ihr weiterer Aufenthalt bei inskünftigen Verlängerungsgesuchen wieder infrage gestellt werden könnte.

4.4 Die Beschwerde ist damit gutzuheissen und das Migrationsamt ist anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin unter Vorbehalt der Zustimmung durch das SEM zu verlängern.

5.  

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und steht der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 sowie § 17 Abs. 2 VRG). Diese ist nach gerichtsüblichen Ansätzen für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren auf je Fr. 1'500.- (inklusive Mehrwertsteuer) festzusetzen.

6.  

6.1 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

6.2 Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist unbestritten. Ebenso erweist sich ihr Begehren als nicht aussichtslos und ist sie aufgrund der Komplexität der Angelegenheit und ihrer geringen Deutschkenntnisse auf fachkundige Vertretung angewiesen. Deshalb ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowohl für das Rekurs- als auch für das Beschwerdeverfahren zu entsprechen und ihr Rechtsvertreter für beide Instanzen als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

6.3 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin weist in seinen Kostennoten vom 6. Dezember 2023 für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren einen zeitlichen Aufwand von 6,7 bzw. 7,75 Stunden sowie Barauslagen und Dolmetscherkosten von Fr. 16.50 bzw. Fr. 155.30 aus, woraus sich inklusive Mehrwertsteuer eine Entschädigung von Fr. 1'605.25 für das Rekursverfahren bzw. Fr. 1'992.00 für das Beschwerdeverfahren ergibt. Die geltend gemachten Aufwendungen erscheinen angemessen und die Parteientschädigungen sind an die dem unentgeltlichen Rechtsbeistand zu leistende Entschädigung anzurechnen, womit der Rechtsvertreter noch im Mehrbetrag von Fr. 105.25 bzw. Fr. 492.00 aus der Staats- bzw. Gerichtskasse zu entschädigen ist. In Bezug auf den von der Gerichtskasse zu bezahlenden Betrag ist die Beschwerdeführerin gestützt auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG darauf aufmerksam zu machen, dass sie Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

7.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird gutgeheissen und der Beschwerdeführerin wird für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

3.    Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen. Die migrationsamtliche Verfügung vom 4. Januar 2023 und Dispositiv-Ziffer I–IV und VI sowie die Kostenverteilung in Dispositiv-Ziffer V des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 12. Oktober 2023 werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird angewiesen, der Beschwerdeführerin unter Vorbehalt der Zustimmung durch das SEM die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.

4.    Die der Beschwerdeführerin im Rekursverfahren Nr. 2023.00078 auferlegten Kosten in Höhe von insgesamt Fr. 1'350.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

5.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren Nr. 2023.00078 eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inklusive) zu bezahlen.

6.    Rechtsanwalt B wird für das Rekursverfahren Nr. 2023.00078 im Mehrbetrag von Fr. 105.25 (Mehrwertsteuer inklusive) aus der Staatskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7.    Die Gerichtsgebühr im Beschwerdeverfahren VB.2023.00681 wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--;    Zustellkosten, Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

8.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

9.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren VB.2023.00681 eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

10.  Rechtsanwalt B wird für das Beschwerdeverfahren VB.2023.00681 im Mehrbetrag von Fr. 492.00 (Mehrwertsteuer inklusive) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

11.  Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

12.  Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM); d)    die Kasse des Verwaltungsgerichts (zur Anweisung der Entschädigung).

VB.2023.00681 — Zürich Verwaltungsgericht 20.12.2023 VB.2023.00681 — Swissrulings