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Zürich Verwaltungsgericht 25.04.2024 VB.2023.00657

25 aprile 2024·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·1,596 parole·~8 min·6

Riassunto

Bewertung Modulendprüfungen «aktives Investmentmanagement» | [Die Beschwerdeführerin erzielte im Modul "aktives Investmentmanagement", welches aus einer Multiple-Choice-Prüfung und einer Semesterarbeit bestand, die ungenügende Note 3.5.] Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin ausreichend Akteneinsicht gewährt (E. 3.1). Es besteht kein Anspruch auf Herausgabe von Notizen der korrigierenden Person (E. 3.2). Punktabzüge für falsche Antworten sind bei Multiple-Choice-Prüfungen zulässig, wenn sie geeignet sind, die Wahrscheinlichkeit von Zufallstreffern auszugleichen (E. 5.3). Mängel im Prüfungsablauf müssen unmittelbar nach der Kenntnisnahme geltend gemacht werden (E. 6.2). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2023.00657   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 25.04.2024 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Bildung Betreff: Bewertung Modulendprüfungen «aktives Investmentmanagement»

[Die Beschwerdeführerin erzielte im Modul "aktives Investmentmanagement", welches aus einer Multiple-Choice-Prüfung und einer Semesterarbeit bestand, die ungenügende Note 3.5.] Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin ausreichend Akteneinsicht gewährt (E. 3.1). Es besteht kein Anspruch auf Herausgabe von Notizen der korrigierenden Person (E. 3.2). Punktabzüge für falsche Antworten sind bei Multiple-Choice-Prüfungen zulässig, wenn sie geeignet sind, die Wahrscheinlichkeit von Zufallstreffern auszugleichen (E. 5.3). Mängel im Prüfungsablauf müssen unmittelbar nach der Kenntnisnahme geltend gemacht werden (E. 6.2). Abweisung.

  Stichworte: AKTENEINSICHT ERZIEHUNG, BILDUNG, WISSENSCHAFT MULTIPLE-CHOICE PRÜFUNGSBEWERTUNG

Rechtsnormen: - keine -

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2023.00657

Urteil

der 4. Kammer

vom 25. April 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Dumenig Stiffler.  

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften, School of Management and Law, vertreten durch den Rechtsdienst,

Beschwerdegegnerin,  

betreffend Bewertung Modulendprüfungen "aktives Investmentmanagement",

hat sich ergeben:

I.  

A studiert an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW) auf Bachelorstufe Betriebsökonomie mit der Vertiefung Banking und Finance. Im Herbstsemester 2022 absolvierte sie das Modul "Aktives Investmentmanagement", welches aus einer schriftlichen Modulprüfung und einer Semesterarbeit bestand.

Mit Datenabschrift, von A erstmals am 23. Februar 2023 abgerufen, teilte die Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW), School of Management and Law, A mit, dass sie im obenerwähnten Modul die ungenügende Note 3.5 erzielt habe.

II.  

Hiergegen erhob A am 21. März 2023 Rekurs bei der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen und beantragte Akteneinsicht und die Wiederholung der Modulprüfung. Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen wies das Rechtsmittel mit Beschluss vom 28. September 2023 ab.

III.  

Am 3. November 2023 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, dass der Beschluss der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 28. September 2023 unter Entschädigungsfolge aufzuheben und den Rechtsbegehren ihres Rekurses stattzugeben sei.

Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen beantragte am 20. November 2023 die Abweisung der Beschwerde. Die ZHAW schloss mit Beschwerdeantwort vom 8. Dezember 2023 ebenfalls auf Abweisung des Rechtsmittels.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist nach § 36 Abs. 4 des Fachhochschulgesetzes vom 2. April 2007 (FaHG, LS 414.10) und §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen über Anordnungen der ZHAW. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Gemäss § 36 Abs. 3 FaHG können Verfügungen über das Ergebnis von Prüfungen und Promotionen nur auf Rechtsverletzungen einschliesslich Verletzungen von Verfahrensvorschriften überprüft werden; die Rüge der Unangemessenheit ist bereits im Rekursverfahren ausgeschlossen (vgl. auch § 5 Abs. 2 der Verordnung über Organisation und Verfahren der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 19. Oktober 1998 [LS 415.111.7]).

2.2 Das Vorliegen einer Rechtsverletzung prüft das Verwaltungsgericht im Allgemeinen mit freier Kognition; es darf diese jedoch einschränken, wenn die Natur der Streitsache einer unbeschränkten Überprüfung des angefochtenen Entscheids entgegensteht. Dies ist namentlich bei der Überprüfung von Examensleistungen der Fall. Hier schreitet das Verwaltungsgericht erst ein, wenn die Prüfungsbewertung nicht nachvollziehbar ist, offensichtliche Mängel aufweist oder auf sachfremden Kriterien beruht. Werden im Zusammenhang mit der Überprüfung von Examensleistungen allerdings Verfahrensmängel oder die Auslegung bzw. Anwendung von Rechtssätzen gerügt, besteht kein Anlass für eine solche gerichtliche Zurückhaltung. In diesen Fällen muss die Rechtsmittelinstanz ihre (uneingeschränkte) Überprüfungsbefugnis voll ausschöpfen (VGr, 25. Mai 2023, VB.2022.00737, E. 2.2 – 3. März 2022, VB.2021.00691, E. 2.2 – 21. November 2017, VB.2017.00446, E. 2.2 f.; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 20 N. 88 f.).

3.  

3.1 Soweit die Beschwerdeführerin zunächst eine Verletzung ihres Akteneinsichtsrechts geltend macht, dringt sie damit nicht durch. Sie anerkennt selbst, dass ihr ihre eigenen Prüfungsleistungen vorlagen, sie im Rahmen einer Prüfungseinsicht eine mündliche Begründung der Korrektur ihrer Semesterarbeit erhalten hat und dass die Beschwerdegegnerin im Rekursverfahren die Modulendprüfung samt Musterlösung, die Musterlösung zum quantitativen Teil ihrer Semesterarbeit sowie die Bewertung der Semesterarbeit ediert hat. Rechtsprechungsgemäss genügt es der Begründungspflicht, wenn die Prüfungsbehörde erst im Rechtsmittelverfahren die Begründung zur Prüfungsbewertung (nach-)liefert und die betroffene Person Gelegenheit erhält, in einem zweiten Schriftenwechsel dazu Stellung zu nehmen (BGr, 13. September 2019, 2C_505/2019, E. 4.2.1 mit weiteren Hinweisen). Spätestens nach der Edition der genannten Unterlagen durch die Beschwerdegegnerin im Rekursverfahren lag alles vor, was der Beschwerdeführerin eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Bewertung erlaubt hätte. Sie kannte so beispielsweise ab diesem Zeitpunkt das Korrekturschema der Multiple-Choice-Prüfung und hätte darlegen können, welche Antwortmöglichkeiten sie in Abweichung hiervon als falsch respektive richtig betrachtet. Dies hat die Beschwerdeführerin jedoch nicht getan. Ein Anspruch darauf, dass die Beschwerdegegnerin von sich aus und ohne entsprechende Rügen für jede falsch beantwortete Frage einzeln darlegt, weshalb das Korrekturschema und nicht die Prüfungslösung der Beschwerdeführerin korrekt ist, besteht nicht.

3.2 Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss noch die Herausgabe von Notizen der korrigierenden Personen verlangt, ist sie darauf hinzuweisen, dass die persönlichen Aufzeichnungen der Examinatorinnen und Examinatoren im Hinblick auf die anschliessende Beratung als rein interne Notizen nicht zu den Verfahrensakten gehören und nicht der Akteneinsicht unterliegen (vgl. BGr, 25. Februar 2011, 2D_2/2010, E. 6 mit weiteren Hinweisen). Ohnehin ist nicht ersichtlich, dass seitens der Beschwerdegegnerin überhaupt noch weitere relevante Unterlagen zu den streitbetroffenen Prüfungsleistungen der Beschwerdeführerin existieren, die ediert werden könnten.

3.3 Soweit sich die Beschwerdeführerin auf das Gesetz über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG, LS 170.4) beruft, hilft ihr dies nicht, da in einem laufenden Verwaltungsverfahren für die Einsicht in Akten nicht das IDG, sondern das VRG anwendbar ist (vgl. VGr, 8. Dezember 2022, VB.2022.00610, E. 4.3, und 3. März 2022, AEG.2021.00002, E. 2.3).

4.  

4.1 Weiter rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Willkürverbots. Sie habe für den quantitativen Teil ihrer Semesterarbeit, obwohl sie (fast) keine korrekten Antworten gegeben habe, 10 Punkte für ihren Aufwand erhalten, nicht jedoch bei anderen Aufgaben.

4.2 In der Tat kann man sich fragen, ob die Vergabe von zehn Punkten nur aus Kulanzgründen bei einer Maximalpunktzahl von 70 willkürlich ist und zu einer Ungleichbehandlung der Studierenden führt. Vorliegend hat sich dies jedoch ausschliesslich zugunsten der Beschwerdeführerin ausgewirkt, womit die Frage offengelassen werden kann. Soweit die Beschwerdeführerin sich sinngemäss auf den Standpunkt stellt, ähnliche Kulanz hätte auch bei der Bewertung anderer Aufgaben angewendet werden müssen, ist dies abzulehnen. Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht (vgl. BGr, 22. Juli 2016, 2C_497/2016 E. 5.3 mit Hinweisen).

5.  

5.1 Vor Verwaltungsgericht bringt die Beschwerdeführerin erstmals vor, dass bei Multiple-Choice-Prüfungen der Bewertungsmodus, wonach für eine falsche Antwort Punkte abgezogen werden (sog. Maluspunkte), rechtswidrig sei.

5.2 Die Prüfung vom 18. Januar 2023 bestand aus 27 Multiple-Choice-Fragen mit je vier Aussagen, bei denen die Kandidatinnen und Kandidaten angeben mussten, ob diese richtig oder falsch sind. Hierbei wurde auf der ersten Seite des Antwortbogens der Prüfung kommuniziert, dass eine korrekte Zuordnung aller vier Aussagen einer Frage mit zwei Punkten bewertet werde, eine korrekte Zuordnung von drei Aussagen bei falscher Zuordnung einer Aussage mit einem Punkt und zwei falsche Zuordnungen mit keinen Punkten. Wurde eine Aussage nicht zugeordnet, respektive kein Kreuz gesetzt, führte dies zu einem Punkteabzug innerhalb der Frage. Es werden aber keine negativen Punkte vergeben.

5.3 Grundsätzlich gilt, dass ein Bewertungsmodus gewährleisten soll, dass eine Kandidatin oder ein Kandidat durch die korrekte Auswahl der Aussagen mehr Punkte erhält und durch eine nicht korrekte Auswahl weniger Punkte. Wie stark der Einfluss nicht korrekter Lösungen auf die Bewertung der Prüfungsleistung im Verhältnis zu korrekten Lösungen sein soll, ist aufgrund didaktischer Überlegungen zu beurteilen und liegt im Ermessen der Beschwerdegegnerin (vgl. VGr, 14. September 2022, VB.2022.00217, E. 3.5). Nichts anderes ergibt sich aus dem von der Beschwerdeführerin zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts; auch dieses stellt die Bewertungsmethode für Multiple-Choice-Prüfungen in das Ermessen der Prüfungsbehörde und hält fest, dass es bei solchen Prüfungen üblich ist, eine Bewertungsmethode zu wählen, die die Wahrscheinlichkeit von Zufallstreffern ausgleicht. Dies gilt insbesondere für Fragen, bei denen nur sehr wenige Optionen (beispielsweise nur "richtig" oder "falsch") angekreuzt werden können, um zu verhindern, dass Kandidaten durch zufälliges Auswählen mehr richtige Antworten markieren können, als es ihrem effektiven Wissen entspricht (BVGr, 13. Februar 2012, B-2229/2011, E. 7.2.1).

5.4 Im von der Beschwerdegegnerin für die Modulendprüfung vom 18. Januar 2023 gewählten Korrektursystem werden entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin für falsche Antworten keine Punkte abgezogen. Dies wäre aber, da die Zuordnung von Aussagen als richtig oder falsch gefragt war, ohnehin zulässig gewesen. Folglich kann die Beschwerdeführerin diesbezüglich nichts zu ihren Gunsten ableiten.

6.  

6.1 Die Beschwerdeführerin bemängelt schliesslich zahlreiche angebliche Verfahrensfehler bei der Durchführung der schriftlichen Modulendprüfung am 18. Januar 2023. So sei die Beschwerdeführerin unzureichend über die ihr verbleibende Zeit zur Fertigstellung der Prüfung informiert worden, andere Prüfungskandidaten hätten noch weiterschreiben dürfen, als sie die Prüfung schon habe abgeben müssen, die Temperatur im Prüfungssaal sei zu tief gewesen und das Tragen einer Jacke habe die Beschwerdeführerin beim Schreiben der Prüfung beeinträchtigt.

6.2  Mängel im Prüfungsablauf stellen grundsätzlich nur dann einen rechtserheblichen Verfahrensmangel dar, wenn sie das Prüfungsergebnis einer Kandidatin oder eines Kandidaten entscheidend beeinflussen können oder beeinflusst haben (BGE 147 I 73 E. 6.7; BGr, 24. Juni 2010, 2D_6/2010, E. 5.2). Dabei sind behauptete Mängel im Prüfungsablauf – soweit möglich – sofort, das heisst, unmittelbar nach deren Kenntnisnahme, geltend zu machen, ansonsten der Anspruch auf ihre Anrufung verwirkt ist (vgl. BGr, 19. Mai 2011, 2D_7/2011, E. 4.6 mit Hinweisen; ferner BGr, 6. August 2020, 2C_506/2020, E. 5.4; VGr, 11. Januar 2024, VB.2023.00623, E. 3.2).

6.3 Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin die von ihr vorgebrachten Mängel im Prüfungsablauf nicht schon anlässlich der Prüfung bzw. sogleich nach deren Abschluss hätte geltend machen können. Sie durfte damit nicht bis nach Erhalt des negativen Prüfungsergebnisses warten. Es geht aus den Akten zwar hervor, dass die Beschwerdeführerin bereits direkt nach der Prüfung per E-Mail Kontakt mit der Beschwerdegegnerin hatte, jedoch soweit ersichtlich nicht bezüglich der hier vorgebrachten Verfahrensmängel. Sie hat den Anspruch auf Geltendmachung der genannten Verfahrensmängel folglich verwirkt, womit sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.

7.  

7.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

7.2 Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihr nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

8.  

Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen nicht die Ergebnisse der Prüfungen, sondern organisatorische bzw. verfahrensrechtliche Gesichtspunkte Gegenstand des Verfahrens sind, wird dies vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur Verfügung (vgl. BGE 136 I 229 E. 1; BGr, 19. Mai 2011, 2D_7/2011, E. 1.1 f.). Ansonsten kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel angestrengt, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      95.--     Zustellkosten, Fr. 1'595.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.

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