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Zürich Verwaltungsgericht 27.06.2024 VB.2023.00641

27 giugno 2024·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·2,896 parole·~14 min·7

Riassunto

Sozialhilfe | Der Beschwerdeführer erlangte eine Erbschaft über Vermögenswerte von mindestens Fr. 471'855.- und gelangte dadurch in günstige Verhältnisse. Unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse ist die Rückforderung der gesamten Sozialhilfeleistungen von Fr. 205'748.55 durch die Sozialbehörde grundsätzlich nicht zu beanstanden (E. 3.1.1-3). Der Beschwerdeführer erachtet die Integrationsbemühungen der Sozialen Dienste während der Sozialhilfeabhängigkeit als ungenügend und verlangt deshalb eine Reduktion der Rückerstattungssumme (E. 3.1.4). Es sind jedoch keine wesentlichen und schon gar nicht derart gravierende Fehlleistungen der Sozialen Dienste bei der Integration des Beschwerdeführers erkennbar, welche eine Reduktion der Rückforderungssumme zwingend erfordern würden (E. 4.4.2). Eine Rechtsverletzung im Sinne eines qualifizierten Ermessensfehlers durch die Vorinstanz ist nicht ersichtlich (E. 4.5). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2023.00641   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 27.06.2024 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Fürsorgerecht Betreff: Sozialhilfe

Der Beschwerdeführer erlangte eine Erbschaft über Vermögenswerte von mindestens Fr. 471'855.- und gelangte dadurch in günstige Verhältnisse. Unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse ist die Rückforderung der gesamten Sozialhilfeleistungen von Fr. 205'748.55 durch die Sozialbehörde grundsätzlich nicht zu beanstanden (E. 3.1.1-3). Der Beschwerdeführer erachtet die Integrationsbemühungen der Sozialen Dienste während der Sozialhilfeabhängigkeit als ungenügend und verlangt deshalb eine Reduktion der Rückerstattungssumme (E. 3.1.4). Es sind jedoch keine wesentlichen und schon gar nicht derart gravierende Fehlleistungen der Sozialen Dienste bei der Integration des Beschwerdeführers erkennbar, welche eine Reduktion der Rückforderungssumme zwingend erfordern würden (E. 4.4.2). Eine Rechtsverletzung im Sinne eines qualifizierten Ermessensfehlers durch die Vorinstanz ist nicht ersichtlich (E. 4.5). Abweisung.

  Stichworte: INTEGRATION INTEGRATIONSBEMÜHUNGEN INTEGRATIONSMASSNAHMEN RÜCKERSTATTUNG VERSCHULDEN WIRTSCHAFTLICHE HILFE

Rechtsnormen: § 3a SHG § 27 Abs. I lit. b SHG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2023.00641

Urteil

der 3. Kammer

vom 27. Juni 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiber Samuel Boller.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Zürich,

vertreten durch das Sozialdepartement,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A. A, geboren 1964, wurde von Dezember 2007 bis Oktober 2016 von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich (fortan: SOD) mit wirtschaftlicher Hilfe im Gesamtbetrag von Fr. 205'748.55 unterstützt. Am 7. November 2019 verstarb sein Vater und hinterliess A als Alleinerben ein steuerbares Vermögen in der Höhe von Fr. 471'855.-, bestehend aus Wertschriften und Guthaben von Fr. 306'855.- und einer mit einer Hypothek von Fr. 400'000.belasteten Liegenschaft an der B-Strasse 01 in Zürich mit einem Steuerwert von Fr. 565'000.-.

B. Mit Entscheid vom 31. März 2020 verpflichtete die Stellenleitung der SOD A zur Rückerstattung rechtmässig bezogener Sozialhilfeleistungen im Betrag von Fr. 205'748.55 (Dispositivziffer 1) und Prämien gemäss dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) im Betrag von Fr. 28'406.10 (Dispositivziffer 2). Das dagegen gerichtete Begehren von A um Neubeurteilung vom 28. April 2020 hiess die Sozialbehörde der Stadt Zürich (fortan: Sozialbehörde) mit Entscheid vom 17. März 2022 teilweise gut, soweit sie darauf eintrat (Dispositivziffer 1). Dispositivziffer 2 des Entscheids vom 31. März 2020 betreffend die Rückerstattung der KVG-Prämien hob sie auf (Dispositivziffer 2) und verpflichtete A, den SOD rechtmässig bezogene Sozialhilfeleistungen im Betrag von Fr. 205'748.55 zurückzuerstatten (Dispositivziffer 3). Verfahrenskosten erhob sie keine (Dispositivziffer 4).

II.  

Daraufhin erhob A mit Eingabe vom 25. April 2022 Rekurs beim Bezirksrat Zürich und beantragte, Dispositivziffer 3 des Entscheids der Sozialbehörde vom 17. März 2022 über die Rückerstattung von Fr. 205'748.55 sei ersatzlos aufzuheben. Weiter beantragte er die Anhandnahme einer Strafuntersuchung gegen die damals verantwortliche Stellenleitung sowie dass sein Begehren um einen angemessenen Schadenersatz für das seit Mai 2005 erlittene Unrecht durch eine zuständige Stelle zu prüfen sei. Mit Beschluss vom 12. Oktober 2023 wies der Bezirksrat den Rekurs ab, wobei er keine Verfahrenskosten erhob.

III.  

A gelangte in der Folge mit Beschwerde vom 25. Oktober 2023 an das Verwaltungsgericht und beantragte, der Beschluss des Bezirksrats sei aufzuheben und die Sache sei an diesen bzw. an die Sozialbehörde zurückzuweisen zwecks Neubeurteilung einer allfälligen Regressforderung für bezogene Sozialhilfeleistungen. Der Bezirksrat erklärte am 1. November 2023 seinen Verzicht auf eine Vernehmlassung. Die Sozialbehörde beantragte am 16. November 2023 die Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1. Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Angesichts des Fr. 20'000.übersteigenden Streitwerts ist die Kammer zum Entscheid berufen (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c VRG).

2.  

2.1 Nach § 27 Abs. 1 lit. b des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG; LS 851.1) kann rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn der Hilfeempfänger aus Erbschaft, Lotteriegewinn oder anderen nicht auf eigene Arbeitsleistung zurückzuführenden Gründen in finanziell günstige Verhältnisse gelangt. Nicht massgebend ist, ob die zugeflossenen Vermögenswerte im Zeitpunkt der Rückforderung noch vorhanden sind oder nicht (VGr, 21. Juni 2018, VB.2017.00321, E. 2.1; VGr, 7. April 2011, VB.2010.00639, E. 4.4).

Finanziell günstige Verhältnisse liegen nach der Rechtsprechung dann vor, wenn der jeweilige Vermögensfreibetrag gemäss den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) überschritten ist (VGr, 20. Mai 2021, VB.2020.00914, E. 2.2; VGr, 20. Februar 2020, VB.2019.00592, E. 2.1). Dieser beträgt für Einzelpersonen gemäss der derzeitigen Fassung der SKOS-Richtlinien Fr. 30'000.- (SKOS-Richtlinien, Version vom 1. Januar 2021, Kapitel E.2.1 Ziff. 2 lit. a), im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verfügung vom 31. März 2020 betrug er Fr. 25'000.- (SKOS-Richtlinien, Version 2020, Kapitel E.3-1). Wird gestützt auf § 27 Abs. 1 lit. b SHG die Rückerstattung verfügt, ist den Verpflichteten dieser Freibetrag zu belassen (VGr, 21. Juni 2018, VB.2017.00321, E. 2.1; VGr, 4. Mai 2017, VB.2017.00020, E. 2.3; VGr, 2. Oktober 2014, VB.2014.00383, E. 2.3 mit Hinweisen).

2.2 Die zuständige Behörde hat in Anwendung von § 27 SHG einen Ermessensentscheid darüber zu fällen, ob bzw. in welchem Umfang rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe zurückgefordert wird, wobei die Rückerstattungsforderung angemessen und verhältnismässig zu sein hat. Den Sozialbehörden steht bei den in Anwendung von § 27 Abs. 1 SHG vorzunehmenden Billigkeitsüberlegungen ein erheblicher Spielraum zu. In die diesbezügliche Ermessensbetätigung darf das gemäss § 50 Abs. 2 VRG auf eine Rechtskontrolle beschränkte Verwaltungsgericht nicht eingreifen (VGr, 20. Mai 2021, VB.2020.00914, E. 2.3; VGr, 4. Mai 2017, VB.2017.00020, E. 2.5).

3.  

3.1  

3.1.1 Dem Beschwerdeführer flossen durch die Erbschaft Ende 2019 Vermögenswerte von mindestens Fr. 471'855.- zu (vgl. oben Sachverhalt E. I.A), wodurch er nach Abzug des Vermögensfreibetrages in finanziell günstige Verhältnisse gelangte. Dies ist unbestritten.

3.1.2 Zutreffend hielt die Vorinstanz sodann fest, es sei nicht relevant, ob und wie stark sich das Vermögen des Beschwerdeführers in der Zwischenzeit verringerte. Denn es ist nicht massgebend, ob die zugeflossenen Vermögenswerte im Zeitpunkt der Rückforderung noch vorhanden sind oder nicht (oben, E. 2.1). Somit kann offenbleiben, ob die liquiden Mittel des Beschwerdeführers bis Ende Oktober 2023 auf Fr. 175'000.- gesunken sind, wie er geltend macht. Entscheidend ist, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt, als ihm die Erbschaft Ende 2019 zuging, den unbestrittenen Gesamtbetrag der von ihm bezogenen Sozialhilfeleistungen von Fr. 205'748.55 ohne Weiteres hätte an die Beschwerdegegnerin zurücküberweisen können. Da sich allein der Wert der Wertschriften und Guthaben gemäss Steuererklärung 2019 des Beschwerdeführers bereits auf Fr. 306'855.- belief (oben, Sachverhalt E. I.A), hätte er hierfür gemäss den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz nicht einmal die soeben geerbte Liegenschaft in der Stadt Zürich antasten müssen. Die Höhe von deren Verkehrswert kann daher offenbleiben, wobei dieser mit der Vorinstanz deutlich über dem Steuerwert von Fr. 565'000.- liegen dürfte.

3.1.3 Unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse ist die Rückforderung des Gesamtbetrages durch die Beschwerdegegnerin somit grundsätzlich nicht zu beanstanden.

3.1.4 Der Beschwerdeführer hat indes bereits vor den Vorinstanzen weitere Umstände geltend gemacht, die seiner Ansicht nach zu einer Reduktion der Rückerstattungssumme führen müssten. Daran hält er auch in seiner Beschwerde fest. Im Wesentlichen stellte und stellt er sich auf den Standpunkt, die SOD seien gar nicht so sehr an einer beruflichen Integration seinerseits interessiert gewesen und hätten stattdessen rechtswidrig auf eine zu erwartende Erbschaft spekuliert. Die rein subjektive Einschätzung einer psychischen bzw. neurologischen Störung seitens der SOD habe das weitere Vorgehen bestimmt und eine soziale und berufliche Desintegration bzw. Abwärtsspirale eingeleitet, die zu seiner bis heute anhaltenden Arbeitslosigkeit geführt und bereits Unsummen – natürlich auch Sozialhilfegelder – gekostet habe. Stossend sei sodann, dass die tausenden von ihm ehrenamtlich bzw. zu einem äussert geringen Entgelt geleisteten Arbeitsstunden in keiner Weise bei der Bemessung der Regressforderung berücksichtigt würden.

3.2 Die Vorinstanz erwog, der Neubeurteilungsentscheid vom 17. März 2022 lasse angesichts des grossen Ermessensspielraums keine eigentliche Auseinandersetzung mit den vorgebrachten Umständen des Beschwerdeführers erkennen. Die Entscheidbegründung erweise sich demnach als gehörsverletzend. Die Gehörsverletzung sei im Sinne der Prozessökonomie durch die Vorinstanz zu heilen, indem diese auf die Vorbringen des Beschwerdeführers eingehe.

Ziel der Sozialhilfe sei die Eingliederung der Hilfesuchenden in die Gesellschaft und in die Arbeitswelt, dabei handle es sich aber um allgemeine Grundsätze, aus denen sich keine direkten Ansprüche ableiten liessen. Im Übrigen erschienen die Vorwürfe, dass von Beginn weg auf eine Rückerstattung spekuliert worden und daher auf Integrationsbemühungen verzichtet worden sei, abwegig, habe doch keine Sicherheit darüber bestanden, dass das entsprechende Vermögen Jahre später noch vorhanden sein würde. Soweit der Beschwerdeführer nach einem Erbvorbezug gefragt worden sei, sei er, wie jeder andere Sozialhilfebezüger auch, zur Auskunft verpflichtet gewesen. Aus den Akten ergebe sich, dass die SOD darum bemüht gewesen seien, den Beschwerdeführer wieder in die Arbeitswelt zu integrieren. Dass die entsprechenden Bemühungen nicht erfolgreich gewesen seien, könne den SOD nicht angelastet werden. Unter anderem gehe aus den Aktennotizen aber hervor, dass die vom Beschwerdeführer an den Tag gelegte Weigerungshaltung bzw. Überheblichkeit für das Scheitern der Integrationsbemühungen mitverantwortlich gewesen sei. Wenn der Beschwerdegegner nun gemeinnützig erbrachte Arbeit indirekt über die Sozialhilfe entschädigt haben wolle, verkehre er diese gerade ins Gegenteil. Es könne nicht Sache der Sozialhilfe sein, Aufwendungen für gemeinnützig erbrachte Leistungen zu entschädigen.

3.3 Zu prüfen bleibt somit, ob der Beschwerdegegnerin ein qualifizierter Ermessensfehler bei der Beurteilung der vorliegenden Umstände zur Bemessung der Rückerstattungsforderung unterlief. Nachdem der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin insbesondere Fehlleistungen bei seiner beruflichen Integration vorwirft, ist zunächst hierauf einzugehen.

4.  

4.1 Gemäss § 3a SHG fördern Kanton und Gemeinden die Eingliederung der Hilfesuchenden in die Gesellschaft und in die Arbeitswelt (Abs. 1). Die Gemeinden ermöglichen den Hilfesuchenden die Teilnahme an geeigneten Bildungs- oder Beschäftigungsmassnahmen, sofern es im Einzelfall erforderlich ist und kein Anspruch auf andere gesetzliche Eingliederungsmassnahmen besteht (Abs. 2). Die Sicherung der grösstmöglichen Autonomie der Betroffenen bei bestmöglicher Integration ins berufliche und soziale Umfeld ist das oberste Ziel einer professionellen Sozialhilfe (Guido Wizent, Sozialhilferecht, 2. Aufl., Basel/Zürich 2023, Rz. 8). Bei der Bekämpfung struktureller Notlagen mittels Eingliederungshilfen stösst die Sozialhilfe indes zunehmend an Grenzen. Eine grosse Herausforderung besteht angesichts der heutigen Komplexität persönlicher und gesellschaftlicher Problemlagen darin, möglichst wirksame, zielgenaue und koordinierte Hilfen zur Verfügung zu stellen (Wizent, Rz. 561).

4.2 Die Aktennotizen der Beschwerdegegnerin über den Unterstützungszeitraum von Dezember 2007 bis Oktober 2016 dokumentieren anschaulich, wie sich die Beschwerdegegnerin pflichtgemäss um eine Integration des Beschwerdeführers bemüht hat. Grundsätzlich kann diesbezüglich vollumfänglich auf die einlässliche Darstellung der Integrationsbemühungen der Beschwerdegegnerin und des Verhaltens des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden.

So wurde zunächst versucht, dem Beschwerdeführer einen qualifizierenden Einsatz im Teillohn zu vermitteln, was aber nicht gelang, sei es wegen besser passenden anderen Bewerbern, sei es, weil er nach Ansicht des Einsatzbetriebs seine persönlichen und gesundheitlichen Probleme zu stark in den Vordergrund rückte. Ein gemeinnütziger Einsatz konnte in der Folge nicht realisiert werden. Anfangs 2010 suchte der Beschwerdeführer die Ombudsstelle der Stadt Zürich auf, wobei die entsprechende Sachbearbeiterin ebenso wie die Beraterin der SOD zum Schluss kam, dass der Beschwerdeführer erhebliche psychische Störungen aufweise.

Im September 2010 erfolgte die Anmeldung bei der Invalidenversicherung, welche indes anfangs 2011 einen Anspruch auf Rentenleistungen und berufliche Massnahmen mangels invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschadens verneinte (IV). Der Beschwerdeführer erklärte sich darauf grundsätzlich mit einem Teillohneinsatz im Gastro- oder Verkaufsbereich ohne Qualifizierungscharakter einverstanden. Bei einem Schnuppertermin im Mai 2011 gab er laut Auskunft der Teamleiterin des betreffenden Gastronomiebetriebs offen zu, am Einsatz kein Interesse zu haben, vom Teillohnprogramm Recycling meldet er sich im Januar 2012 noch vor Antritt mit der Begründung ab, er habe eine Teilzeitstelle in Aussicht. Ab Januar 2012 bis Sommer 2014 arbeitete der Beschwerdeführer bei einem Bekannten im Brockenhaus mit schwankendem dreistelligem Monatseinkommen, weshalb er weiterhin ergänzend von den SOD unterstützt und ihm ein Einkommensfreibetrag (EFB) gewährt wurde. Gleichzeitig bewarb er sich gemäss seinen Angaben weiterhin im Bürobereich. Eine weitere Berufsintegration wäre mit dem erneuten Durchlaufen des Basisbeschäftigungs-Programms verbunden gewesen, was der Beschwerdeführer indes ablehnte.

Nach Beendigung der Anstellung im Brockenhaus im Sommer 2014 erwies es sich gemäss Aktennotiz vom 8. Januar 2015 als sehr schwierig, einen geeigneten Arbeitsort zu finden, weil der Beschwerdeführer sehr überheblich sei. Am 13. Februar 2015 habe er sich abschätzig über kaufmännische ("KV") Angestellte geäussert, da er die Matura absolviert habe und sich seit Langem an der Volkshochschule weiterbilde. Er wolle keine normale KV-Stelle und habe sich bei diversen Stellen als Kommunikationsverantwortlicher beworben. Der Aktennotiz vom 2. Juli 2015 lässt sich entnehmen, der Beschwerdeführer könne keinem Einsatzbetrieb zugemutet werden, er nehme kein Blatt vor den Mund, er ziehe über alle Leute her. Am 10. Juli 2015 meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei der Ombudsstelle, welche jedoch keinen Handlungsbedarf sah. Am 20. Mai 2016 habe der Beschwerdeführer eine ganze Mappe von Bewerbungen zum Gespräch mitgebracht, hauptsächlich Stellen an der Universität Zürich oder an der Eidgenössischen Technischen Hochschule (ETH), zum Beispiel als Verwaltungsangestellter. Er habe nur Absagen erhalten. Ab dem Frühlingssemester 2016 immatrikulierte er sich für ein Studium an der Universität Zürich und meldete sich am 15. Oktober 2016 mit dem Hinweis, er werde nun vom Vater finanziell unterstützt, von der Sozialhilfe ab.

4.3  

4.3.1 Der Beschwerdeführer wirft den Vorinstanzen eine einseitige und parteiische Darstellung der Vorgänge bei den SOD, basierend auf deren eigenen Aktenstücken, vor. Indes bezeichnete er keinen der festgehaltenen Vorgänge konkret als unzutreffend. Auch im Übrigen vermochte er nicht aufzuzeigen, inwiefern die Integrationsbemühungen der Beschwerdegegnerin ungenügend gewesen wären und Anlass für eine Reduktion der Rückerstattungsforderung geben müssten.

4.3.2 So ist nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer daraus ableiten möchte, dass zu Beginn der Unterstützung seitens der Basisbeschäftigung empfohlen worden sei, die Computeranwendungsprogramme Word, Excel und Powerpoint einzuüben.

Gemäss Gesprächsnotiz vom 18. Dezember 2020 hat der Beschwerdeführer über wenig PC-Erfahrung verfügt. Wohl habe er Kurse für Word und Excel gemacht, aber keine Praxis.

Der Integrationsempfehlung der Basisbeschäftigung an die SOD vom 1. Februar 2008 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit 2005 arbeitslos sei und seitdem 250 Bewerbungen geschrieben habe. Er wolle wieder arbeiten, aber sich im Moment nicht konzentriert weiter für Stellen bewerben. Darum werde das administrative Tätigkeitsfeld im Teillohn empfohlen, wo er auch die notwendige Routine erarbeiten könne. Ziele der empfohlenen Massnahme seien die Erarbeitung von aktuellem Know-how und die gesundheitliche Stabilisierung. Als integrationsfördernde Unterstützung neben der empfohlenen Massnahme wurde angeregt, dem Beschwerdeführer zu ermöglichen, mithilfe der "Kulturlegi" in der EB Zürich zum Beispiel Computerkurse (Microsoft Office) zu besuchen.

Bei zwei von drei der konkret genannten Betriebe (Betrieb C: Mitarbeiter Büro; Betrieb D: Mitarbeiter Office und Administration) wurde der Beschwerdeführer anschliessend angemeldet, wobei es zu keinem Einsatz kam. Es trifft mithin nicht zu, dass bei den SOD nicht klar definiert gewesen wäre, worin die qualifizierenden Massnahmen bestanden hätten. Daran ändert nichts, dass Computerkurse vom Beschwerdeführer offenbar nicht besucht wurden, wurden diese doch lediglich als zusätzliche Unterstützungsmassnahme empfohlen und hätten somit auch zu einem späteren Zeitpunkt – etwa nach dem Beginn eines prioritär angestrebten Arbeitseinsatzes – noch gestartet werden können. Diese Abfolge erscheint als nachvollziehbar, nachdem der Beschwerdeführer in der Vergangenheit offenbar bereits Office-Kurse besucht hatte, ihm jedoch die Praxis fehlte. Es gibt denn auch keine Anhaltspunkte in den Akten dafür, dass der Beschwerdeführer selbst in den ersten Unterstützungsjahren den Erwerb der von ihm nun als "Schlüsselqualifikation" bezeichneten Kenntnisse in Word, Excel und Powerpoint besonders in den Fokus gerückt hätte. Erst am 28. September 2015 ist erstmals sein Wunsch dokumentiert, MS-Office Kenntnisse zu erlangen.

4.3.3 Weiter mag zwar zutreffen, dass weder die Sachbearbeiterin der Ombudsstelle noch diejenige der SOD über eine medizinische Ausbildung verfügen. Mögliche psychische Beeinträchtigungen können jedoch auch Laien auffallen. Die genannten Personen massten sich denn auch keine psychiatrische Diagnosestellung an, sondern es erfolgte im September 2010 die Anmeldung bei der IV (oben, E. 4.2). Dass diese nicht von Erfolg gekrönt war, vermag das Vorgehen der SOD nicht in Frage zu stellen. Es überzeugt nicht, wenn der Beschwerdeführer geltend macht, es sei durch diese "Fehleinschätzung" im Jahr 2010 eine soziale und berufliche Desintegration eingeleitet worden, nachdem er bereits seit 2005 arbeitslos war. Dies umso weniger, als die SOD die Integrationsbemühungen nach dem ablehnenden IV-Entscheid anfangs 2011 weiter fortsetzte und der Beschwerdeführer grundsätzlich mit einem Teillohneinsatz im Gastro- oder Verkaufsbereich ohne Qualifizierungscharakter einverstanden war (oben, E. 4.2). Gemäss Aktennotiz vom 14. Februar 2011 sei es in erster Linie darum gegangen, nach sechs Jahren so schnell wie möglich wieder in einem Arbeitsprozess zu stehen, weshalb der Beschwerdeführer in Kauf genommen habe, einen Einsatz mit geringen Anforderungen zu leisten. Dies erscheint als vertretbar. Als nicht nachvollziehbar bzw. treuwidrig erscheint demgegenüber, wenn der Beschwerdeführer nun im Nachhinein geltend macht, man habe ihn in reine Beschäftigungsmassnahmen schicken wollen, was keinen Sinn gemacht habe.

4.3.4 Der Beschwerdeführer räumt ein, er sei im Laufe der Jahre immer mehr zum Schluss gekommen, dass ein "gewöhnlicher" KV-Job für ihn sowieso nicht mehr in Frage komme, da er bereits bei seiner letzten Arbeitsstelle einige schlechte Erfahrungen mit kaufmännischen Angestellten gemacht habe. Er habe sich daher eine administrative Arbeit an einer Hochschule vorgestellt, wo er seine gute Allgemeinbildung besser hätte einbringen können. Dazu habe er aber Word, Excel und Powerpoint benötigt. Ob diese Haltung überheblich sei, braucht an dieser Stelle nicht beantwortet zu werden. Jedenfalls ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass die "Schere" auf beiden Seiten "immer mehr auseinander" ging. Die im Februar 2015 offen kommunizierte Haltung der SOD, dass der Berufswunsch des Beschwerdeführers nach 10 Jahren Abwesenheit vom 1. Arbeitsmarkt unrealistisch sei, ist jedenfalls nachvollziehbar. Nachdem sich der Beschwerdeführer nicht bereit zeigte, objektiv geeignetere Arbeits- bzw. Integrationsmöglichkeiten wahrzunehmen, kann er der Beschwerdegegnerin nun nicht mangelhafte Integrationsbemühungen vorwerfen. Stimmigerweise sah die vom Beschwerdeführer am 10. Juli 2015 erneut aufgesuchte Ombudsstelle keinen Handlungsbedarf (oben, E. 4.2).

4.4  

4.4.1 Es wird sodann nicht in Frage gestellt, dass der Beschwerdeführer während der laufenden Unterstützung ehrenamtlich gearbeitet und im Brockenhaus seines Bekannten viele Arbeitsstunden zu einem tiefen Lohn geleistet hat. Für Letzteres wurde er indes bereits mit Einkommensfreibeträgen belohnt, was unbestritten ist. Sodann ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass es nicht Sache der Sozialhilfe sein kann, Aufwendungen für gemeinnützig erbrachte Leistungen zu entschädigen (oben, E. 3.2). So räumte der Beschwerdeführer denn auch ein, dass solche Arbeiten nicht lohnmässig mit Regressforderungen verrechnet werden könnten. Letztendlich scheint ihm an einer "ideellen Respektierung" seiner Anstrengungen gelegen. Niemand solle behaupten können, er sei mehr als 8 Jahre lang in der "sozialen Hängematte" gelegen. Der Entscheid der Vorinstanz sei eine "Demontage" seiner Person, ihm allein werde das Verschulden für die bis heute bestehende Arbeitslosigkeit unterstellt. Der Beschwerdeführer stört sich auch an diversen Formulierungen der Vorinstanz wie etwa derjenigen, dass er durch seine Weigerungshaltung die Integrationsbemühungen der SOD "torpediert" habe.

4.4.2 Der Beschwerdeführer verkennt bei seiner Argumentation, dass der Umstand, ob ein Sozialhilfebezug verschuldet ist oder nicht, keinen Einfluss auf die Rückerstattungspflicht hat (VGr, 2. Oktober 2014, VB.2014.00383, E. 4.2). Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid denn auch nicht mit mangelndem Fleiss oder alleinigem Verschulden des Beschwerdeführers an dessen Arbeitslosigkeit, sondern hielt lediglich fest, das Verhalten des Beschwerdeführers sei für das Scheitern der Integrationsbemühungen mitverantwortlich gewesen (oben, E. 3.2). Diese Feststellung ist mit Blick auf die obigen Ausführungen (E. 4.2) nicht zu beanstanden. Entscheidend ist letzten Endes, dass keine wesentlichen und schon gar nicht derart gravierende Fehlleistungen der Beschwerdegegnerin bei der Integration des Beschwerdeführers erkennbar sind, welche eine Reduktion der Rückforderungssumme zwingend erfordern würden. Für die unsubstanziierte Behauptung des Beschwerdeführers, dass die Beschwerdegegnerin auf die Erbschaft von dessen Vater spekuliert habe, fehlen jegliche Anhaltspunkte in den Akten.

4.5 Die Kritik des Beschwerdeführers an der Ermessensbetätigung der Vorinstanz vermag nach dem Gesagten nicht zu verfangen. Eine Rechtsverletzung gemäss § 50 VRG im Sinne eines qualifizierten Ermessensfehlers ist nicht ersichtlich. Die Rückerstattung des Gesamtbetrages der Unterstützungsleistungen in Höhe von Fr. 205'748.55 erscheint unter Berücksichtigung nicht nur der finanziellen Verhältnisse (oben, E. 3.1.3), sondern auch der weiteren Umstände (oben, E. 4) als zumutbar und damit rechtskonform.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Die Gerichtsgebühr beträgt beim vorliegenden Streitwert von Fr. 205'748.55 in der Regel zwischen Fr. 6'600.- und Fr. 11'000.- (§ 3 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr; LS 175.252]) und ist im unteren Bereich dieses Rahmens festzusetzen. Eine Umtriebsentschädigung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt und stünde ihm angesichts des Verfahrensausgangs auch nicht zu.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 7'500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 7'570.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    den Bezirksrat Zürich.

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