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Zürich Verwaltungsgericht 21.11.2024 VB.2023.00636

21 novembre 2024·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·2,294 parole·~11 min·6

Riassunto

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung | [Ablehnung des Familiennachzugs der ecuadorianischen Beschwerdeführerin, welche zusammen mit ihrem Ehemann, dem Beschwerdeführer, der über die schweizerische sowie die ecuadorianische Staatsangehörigkeit verfügt, in die Schweiz eingereist ist, wegen Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit.] Voraussetzung für das Erlöschen des Nachzugsanspruchs gemäss Art. 42 Abs. 1 AIG und die Verweigerung des Familiennachzugs ist gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG die konkrete Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit (E. 2). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, trotz Sozialhilfeunabhängigkeit der Beschwedeführenden im Entscheidungszeitpunkt (E. 3). Die Bewilligungsverweigerung erweist sich als verhältnismässig, zumal die rund 60 Jahre alten Beschwerdeführenden ihr bisheriges Leben in Ecuador verbracht haben (E. 4). Gutheissung UP/URB Abweisung

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  Geschäftsnummer: VB.2023.00636   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.11.2024 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 28.10.2025 abgewiesen. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung

[Ablehnung des Familiennachzugs der ecuadorianischen Beschwerdeführerin, welche zusammen mit ihrem Ehemann, dem Beschwerdeführer, der über die schweizerische sowie die ecuadorianische Staatsangehörigkeit verfügt, in die Schweiz eingereist ist, wegen Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit.] Voraussetzung für das Erlöschen des Nachzugsanspruchs gemäss Art. 42 Abs. 1 AIG und die Verweigerung des Familiennachzugs ist gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG die konkrete Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit (E. 2). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, trotz Sozialhilfeunabhängigkeit der Beschwedeführenden im Entscheidungszeitpunkt (E. 3). Die Bewilligungsverweigerung erweist sich als verhältnismässig, zumal die rund 60 Jahre alten Beschwerdeführenden ihr bisheriges Leben in Ecuador verbracht haben (E. 4). Gutheissung UP/URB Abweisung

  Stichworte: FAMILIENNACHZUG SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT

Rechtsnormen: Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2023.00636

Urteil

der 4. Kammer

vom 21. November 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Michael Spring.  

In Sachen

1.    A,

2.    B,

beide vertreten durch Abogado C,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A, eine 1965 geborene ecuadorianische Staatsangehörige, heiratete 2018 in Ecuador den 1963 geborenen B, der über die Staatsangehörigkeit der Schweiz sowie über jene von Ecuador verfügt. Das Ehepaar reiste am 14. Dezember 2022 gemeinsam in die Schweiz ein. Am 22. Dezember 2022 ersuchte A um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann.

Das Migrationsamt des Kantons Zürich wies das Gesuch mit Verfügung vom 26. Mai 2023 ab, da die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit bestehe, und wies A aus der Schweiz sowie aus dem Schengen-Raum weg.

II.  

Dagegen rekurrierten A und B am 23. Juni 2023 bei der Sicherheitsdirektion. Diese wies den Rekurs am 14. September 2023 ab (Dispositiv-Ziff. I), setzte A zum Verlassen der Schweiz und des Schengen-Raums eine neue Frist an (Dispositiv-Ziff. II), auferlegte den Eheleuten die Kosten des Rekursverfahrens (Dispositiv-Ziff. III) und verweigerte ihnen eine Parteientschädigung (Dispositiv-Ziff. IV).

III.  

Am 24. Oktober 2023 führten A und B Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und A der Aufenthalt in der Schweiz zu bewilligen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie darum, dass A für die Dauer des Verfahrens der Aufenthalt und eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz bewilligt, ihnen für das vorinstanzliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen und für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werde.

Am 25. Oktober 2023 verfügte die Abteilungspräsidentin, dass eine Wegweisungsvollstreckung gegenüber A bis auf Weiteres zu unterbleiben habe. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 27. Oktober 2023 ausdrücklich auf eine Vernehmlassung, das Migrationsamt stillschweigend auf eine Beschwerdeantwort.

Mit Präsidialverfügungen vom 23. Mai und vom 10. September 2024 setzte die Abteilungspräsidentin den Beschwerdeführenden eine jeweils zehntätige Frist an, um dem Gericht aktuelle Unterlagen zu ihrer Erwerbstätigkeit sowie zu ihrem Sozialhilfebezug einzureichen. Am 7. Juni und am 19. Oktober 2024 liessen sich die Beschwerdeführenden vernehmen und reichten weitere Unterlagen ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin als ausländische Ehefrau eines Schweizer Bürgers Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat (Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]). Weil die Ehe soweit ersichtlich intakt ist und gelebt wird, lässt sich ein entsprechender Aufenthaltsanspruch auch auf das in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) festgehaltene Recht auf Familienleben stützen.

2.2 Der Anspruch nach Art. 42 Abs. 1 AIG erlischt, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen (Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG). Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG kann eine Niederlassungsbewilligung unter anderem dann widerrufen werden, wenn die ausländische Person oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Erforderlich für die Verweigerung des Familiennachzugs ist demnach analog dem Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG, dass bei der Bewilligung eines Nachzugs konkret die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit besteht. Blosse finanzielle Bedenken genügen nicht. Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen (vgl. Martina Caroni, in: dies./Daniela Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. A., Bern 2024, Art. 51 N. 24 mit Hinweis auf BGr, 9. April 2009, 2C_672/2008, E. 2.2; vgl. auch  BGr, 15. März 2012, 2C_31/2012, E. 2.2; VGr, 5. September 2012, VB.2012.00361, E. 4.1 mit Hinweisen). Weiter darf nicht einfach auf das Einkommen des hier anwesenden Familienangehörigen abgestellt werden, sondern es sind die finanziellen Möglichkeiten aller Familienmitglieder über eine längere Sicht abzuwägen. Das Einkommen der angehörigen Person, die an die Lebenshaltungskosten der Familie beitragen soll, ist daran zu messen, ob und in welchem Umfang es tatsächlich realisierbar ist. In diesem Sinn müssen die Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen konkret belegt und mit gewisser Wahrscheinlichkeit sowie, soweit möglich, auf mehr als nur kurze Frist erhärtet sein, um Berücksichtigung zu finden (BGr, 30. Mai 2011, 2C_685/2010, E. 2.3.1; VGr, 17. Februar 2022, VB.2021.00072, E. 5.4).

Ehegatten sind im Zusammenhang mit Sozialhilfeleistungen als wirtschaftliche Einheit zu betrachten: Unterstützungsbeiträge werden für Ehepaare gemeinsam berechnet und ausgerichtet; umgekehrt schlägt das Erwerbsverhalten der Ehegatten – aufgrund der Unterstützungspflicht (Art. 159 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [SR 210]) – auf den jeweils anderen Partner durch (BGr, 27. September 2019, 2C_458/2019, E. 3.2; VGr, 26. Oktober 2023, VB.2023.00191, E. 4.2).

3.  

3.1 Die Beschwerdeführenden wurden zu Beginn ihrer Anwesenheit in der Schweiz gemäss Beschluss der Sozialen Dienste der Stadt Zürich vom 18. Januar 2023 von der Sozialhilfe unterstützt. Bis am 24. Februar 2023 bezog das Ehepaar rund Fr. 4'000.- Sozialhilfe. Das Migrationsamt errechnete im Bewilligungsverfahren einen monatlichen Unterstützungsbedarf von Fr. 4'317.55, die Vorinstanz einen solchen von Fr. 3'964.40. Am 22. Mai 2023 unterzeichnete die Beschwerdeführerin einen auf drei Monate befristeten Arbeitsvertrag als Reinigungsmitarbeiterin für die D AG in Zürich mit einer Einsatzzeit von 15 Stunden pro Woche. Am 31. Mai 2023 schloss sie mit der Putzfrauenagentur E GmbH in Zürich und am 27. Juni 2023 mit der Putzfrauenagentur F GmbH einen Arbeitsvertrag als Unterhaltsreinigerin ab, wobei keine feste Arbeitszeit vereinbart wurde. In den Monaten Juli und August 2023 verdiente sie bei Einsätzen für die beiden letztgenannten Arbeitgeber von monatlich rund 40–50 Stunden netto jeweils rund Fr. 1'000.-.

Aus aktuelleren Unterlagen geht sodann hervor, dass die Beschwerdeführenden gemäss einem Bestätigungsschreiben der Stadt Zürich vom 23. September 2024 seit Februar 2024 keine Sozialhilfe mehr beziehen. Die Beschwerdeführerin hat als Unterhaltsreinigerin im Februar 2024 einen Nettolohn von Fr. 1'260.15, im März 2024 einen solchen von Fr. 1'327.55 und im August 2024 einen solchen von Fr. 1'287.70 erzielt. Der Beschwerdeführer seinerseits war in den Monaten Februar 2024 bis Mai 2024 und Juli 2024 bis September 2024 ebenfalls in der Reinigungsbranche tätig und erzielte während dieser Zeit für seine Arbeit bei der G GmbH einen durchschnittlichen Monatslohn von netto rund Fr. 3'000.-. Ein diesbezüglicher Arbeitsvertrag liegt nicht vor. Am 11. März 2024 schloss er mit der H AG einen unbefristeten Arbeitsvertrag ab als Reinigungshilfe für monatlich achteinhalb Arbeitsstunden zu einem Lohn von pauschal Fr. 300.-.

3.2 Damit sind die Beschwerdeführenden seit rund acht Monaten von der Sozialhilfe unabhängig. Aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters und der Tatsache, dass die Ablösung wesentlich unter dem Eindruck des ausländerrechtlichen Verfahrens stand und steht, ist allerdings zweifelhaft, ob es sich um eine nachhaltige Änderung der Sachlage handelt. Die Beschwerdeführenden machen zur finanziellen Prognose insofern geltend, dass sich der Lohn der Beschwerdeführerin basierend auf einer künftigen Arbeitszeit von 65 bis 72 Stunden ab Oktober 2023 auf rund Fr. 1'200.- bis 1'300.- pro Monat erhöhen werde. Dieses Vorbringen hat sich zwar für die Monate Februar 2024, März 2024 und August 2024 grundsätzlich bewahrheitet. Gleichzeitig liegen zum heutigen Zeitpunkt – obwohl sich die Beschwerdeführenden seit bald zwei Jahren in der Schweiz aufhalten – nur für neun Monate Belege für eine Erwerbstätigkeit vor. An der Feststellung der Vorinstanz, dass kein Zertifikat für den besuchten Deutschkurs auf dem Niveau A1.1 vorhanden und seit dem Zuzug in die Schweiz lediglich je eine Bewerbung aktenkundig sei, hat sich sodann nichts geändert.

Somit ergibt sich das Bild von rund 60-jährigen Eheleuten, die nur über geringe Deutschkenntnisse verfügen, soweit ersichtlich ihr gesamtes bisheriges Leben in Ecuador verbracht bzw. noch nie in der Schweiz gelebt haben und hier seit ihrer erstmaligen Einreise vor rund zwei Jahren nur während einigen Monaten erwerbstätig waren. Gemäss dem bei den Akten liegenden Lebenslauf hat die Beschwerdeführerin in Ecuador während drei Semestern Volkswirtschaft studiert und hatte sie von 1986 bis 1997 und von 2000 bis 2021 verschiedene Anstellungen in Unternehmen sowie Behörden inne. Der Beschwerdeführer seinerseits hat – wiederum gemäss eingereichtem Lebenslauf – in Ecuador 2018 einen Bachelor-Abschluss in mathematischer Physik erworben, von 1987 bis 2004 war er im Bankensektor tätig, von 2004 bis 2008 ist er einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen und von 2009 bis 2022 ist er als Fahrzeugverkaufsberater tätig gewesen. Entsprechende Arbeits- und Ausbildungszeugnisse haben die Beschwerdeführenden trotz Aufforderung durch die Beschwerdegegnerin nicht eingereicht. Vor diesem Hintergrund sind ihre Aussichten auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt eher schlecht und erscheint die Erzielung eines dauerhaft existenzsichernden Einkommens als schwer realisierbar. Die Ablösung von der Sozialhilfe ist ihnen zwar zugute zu halten, kann allerdings unter den hier gegebenen Umständen (noch) nicht als nachhaltig eingestuft werden (vgl. BGr, 4. September 2024, 2C_430/2023, E. 5.3.3 mit Hinweisen).

Insgesamt ist es vorliegend eher unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführenden in der Lage sein werden, für ihren Lebensunterhalt auf Dauer selbst aufzukommen, zumal für sie unter den dargestellten Umständen nur Tätigkeiten im Niedriglohnbereich in Frage kommen dürften. Ihre Ausführungen zur Zusammensetzung des errechneten Unterstützungsbedarfs vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Sofern sie mit dem in ihren Augen unzulässigen "Freibetrag" die vom Beschwerdegegner und der Vorinstanz berücksichtigte Integrationszulage von Fr. 100.- meinen, ist deren Einbezug hier zwar tatsächlich unzulässig (vgl. BGr, 30. Mai 2024, 2C_273/2023, E. 3.4.3). Den bei monatlich rund Fr. 4'000.- liegenden Bedarf haben die Beschwerdeführenden allerdings auch ohne die Berücksichtigung einer entsprechenden Zulage – zumindest so weit aktenkundig – nur während drei Monaten (Februar 2024, März 2024 und August 2024) durch eigene Erwerbstätigkeit vollständig gedeckt. Entgegen ihren Ausführungen sind im migrationsrechtlichen Kontext Ehegatten in der Sozialhilfe sodann, wie gesehen (vgl. vorne E. 2.2), grundsätzlich als wirtschaftliche Einheit zu betrachten und ist der fragliche Betrag nicht auf die betroffenen Einzelpersonen aufzuteilen.

3.3 Nach dem Ausgeführten sind die Voraussetzungen für die Verweigerung des Familiennachzugs gemäss Art. 51 Abs.  1 lit. b in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt.

4.  

4.1 Die Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung muss sich als verhältnismässig erweisen (vgl. BGr, 1. Juni 2023, 2C_828/2022, E. 5.1, und 12. Mai 2022, 2C_819/2021, E. 5.1). Landesrechtlich wie konventionsrechtlich sind bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AIG und Art. 8 Ziff. 2 EMRK namentlich ein mögliches Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 16 E. 2.2.1). Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall (vgl. BGr, 20. Dezember 2021, 2C_668/2021, E. 6.3, und 3. Juni 2021, 2C_998/2020, E. 3.4).

Zu beachten ist, dass nach ständiger Praxis des EGMR und des Bundesgerichts Art. 8 EMRK der ausländischen Familie nicht das Recht gewährt, frei wählen zu können, wo sie das Familienleben zu führen gedenkt (vgl. statt vieler BGr, 23. August 2019, 2C_515/2018, E. 3.2.1 mit Hinweisen auch zum Folgenden). Das in Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens kann nur angerufen werden, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme zur Trennung von Familienmitgliedern führt (BGE 137 I 247 E. 4.1.1). Muss eine ausländische Person, der eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung verweigert worden ist, das Land verlassen oder kann nicht einreisen, haben dies ihre hier lebenden Angehörigen – besondere Umstände vorbehalten – jedoch hinzunehmen, wenn ihnen eine Ausreise "ohne Schwierigkeiten" möglich ist; eine Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK erübrigt sich unter diesen Umständen.

4.2 Die Beschwerdeführenden haben grundsätzlich ein grosses Interesse an der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin, wird andernfalls doch das eheliche Zusammenleben in der Schweiz verunmöglicht. Dieses Interesse wird allerdings insofern massgeblich relativiert, als den Eheleuten eine Rückkehr nach Ecuador zumutbar ist. Sie haben dort ihr bisheriges Leben verbracht und wohnen erst seit rund zwei Jahren in der Schweiz. Mit den Verhältnissen in Ecuador sind sie deshalb noch hinlänglich vertraut. Eine massgebliche soziale Integration in der Schweiz ergibt sich nicht aus den Akten und wird nicht geltend gemacht. In wirtschaftlicher Hinsicht haben sie es auch vor Verwaltungsgericht unterlassen, Arbeitssuch- und Spracherwerbsbemühungen nachzuweisen. Sie haben somit in vorwerfbarer Weise ihr Arbeitspotenzial für eine nachhaltige Ablösung von der Sozialhilfe nicht ausgeschöpft. Weiter ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführenden nach der Pensionierung aufgrund einer geringen Rente auf Ergänzungsleistungen angewiesen sein dürften, was die öffentlichen Finanzen ebenfalls belasten würde (vgl. BGE 149 II 1 E. 4.6 mit Hinweisen; BGr, 7. Februar 2023, 2C_642/2022, E. 3.2.3). Die nunmehr seit rund acht Monaten andauernde Sozialhilfeunabhängigkeit erscheint zudem – wie gesehen (vgl. vorne E. 3.2) nicht als nachhaltig und das Sozialhilferisiko bleibt hoch. Das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung der Beschwerdeführerin ist damit gross.

4.3 Unter Würdigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falls überwiegt das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung der Beschwerdeführerin die privaten Verbleibeinteressen der Beschwerdeführenden. Die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich als verhältnismässig.

5.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.  

6.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Ihnen ist sodann keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.2 Die Beschwerdeführenden ersuchen für das Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Die Beschwerdeführenden sind mittellos, die Beschwerde war nicht aussichtslos, und die Rechtsvertretung erweist sich angesichts der sich stellenden Rechtsfragen als notwendig. Demnach ist die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren.

6.3 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (LS 175.252) wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung (des Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) in der Regel Fr. 220.pro Stunde.

6.4 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden ersucht um Entschädigung eines Aufwands von Fr. 1'672.-. Das erweist sich als angemessen. Er ist demnach für das verwaltungsgerichtliche Verfahren entsprechend zu entschädigen.

6.5 Abschliessend gilt es die Beschwerdeführenden auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.--     die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'570.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden auferlegt, jedoch unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Den Beschwerdeführenden wird in der Person ihres Rechtsvertreters für das Beschwerdeverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Dieser wird mit Fr. 1'672.- aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführenden bleibt vorbehalten.

7.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an: a)    die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage von … b)    die Sicherheitsdirektion; c)    das SEM;

       d)    die Gerichtskasse (zur Ausrichtung der Entschädigung).

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