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Zürich Verwaltungsgericht 12.09.2024 VB.2023.00634

12 settembre 2024·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·2,461 parole·~12 min·6

Riassunto

Widerruf der Niederlassungsbewilligung (Rückstufung) | [Rückstufung der Niederlassungsbewilligung eines seit 28 Jahren in der Schweiz lebenden serbischen Staatsbürgers, der Sozialhilfe bezieht und mehrfach straffällig wurde.] Bereits die Sicherheitsdirektion stellte für die Begründung der Rückstufung nicht mehr auf den Sozialhilfebezug ab, da die invalidenversicherungsrechtliche Situation des Beschwerdeführers unklar sei. Dieser Rückstufungsgrund ist entsprechend vorliegend kein Thema mehr (E. 2.3). Insbesondere mit Blick auf die in den Jahren 2020 und 2021 begangenen Drogendelikte ist dem Beschwerdeführer ein in den letzten Jahren akzentuiertes Integrationsdefizit (Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG) zu attestieren, womit eine Rückstufung grundsätzlich zulässig ist (E. 2.5). Vorliegend ist die Rückstufung aber nicht verhältnismässig. Die letzte migrationsrechtliche Verwarnung des Beschwerdeführers wegen Straffälligkeit datiert aus dem Jahr 2007 und die Handlungen, die zur vorliegend insbesondere massgeblichen Verurteilung führten, ereigneten sich erst 13 Jahre später. Da der Beschwerdeführer sich zudem seit dieser letzten Verurteilung wohlverhalten hat und sich der Rückstufungsgrund vornehmlich aus diesem einzigen Strafurteil ergibt, ist er mit Blick auf den Grundsatz der Wahl des mildesten Mittels stattdessen zu verwarnen und ist ihm die Möglichkeit zu geben, sich zu bewähren und das festgestellte Integrationsdefizit zu beheben (E. 3.2). Gutheissung UP/URB. Gutheissung. Verwarnung des Beschwerdeführers.

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  Geschäftsnummer: VB.2023.00634   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 12.09.2024 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Widerruf der Niederlassungsbewilligung (Rückstufung)

[Rückstufung der Niederlassungsbewilligung eines seit 28 Jahren in der Schweiz lebenden serbischen Staatsbürgers, der Sozialhilfe bezieht und mehrfach straffällig wurde.] Bereits die Sicherheitsdirektion stellte für die Begründung der Rückstufung nicht mehr auf den Sozialhilfebezug ab, da die invalidenversicherungsrechtliche Situation des Beschwerdeführers unklar sei. Dieser Rückstufungsgrund ist entsprechend vorliegend kein Thema mehr (E. 2.3). Insbesondere mit Blick auf die in den Jahren 2020 und 2021 begangenen Drogendelikte ist dem Beschwerdeführer ein in den letzten Jahren akzentuiertes Integrationsdefizit (Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG) zu attestieren, womit eine Rückstufung grundsätzlich zulässig ist (E. 2.5). Vorliegend ist die Rückstufung aber nicht verhältnismässig. Die letzte migrationsrechtliche Verwarnung des Beschwerdeführers wegen Straffälligkeit datiert aus dem Jahr 2007 und die Handlungen, die zur vorliegend insbesondere massgeblichen Verurteilung führten, ereigneten sich erst 13 Jahre später. Da der Beschwerdeführer sich zudem seit dieser letzten Verurteilung wohlverhalten hat und sich der Rückstufungsgrund vornehmlich aus diesem einzigen Strafurteil ergibt, ist er mit Blick auf den Grundsatz der Wahl des mildesten Mittels stattdessen zu verwarnen und ist ihm die Möglichkeit zu geben, sich zu bewähren und das festgestellte Integrationsdefizit zu beheben (E. 3.2). Gutheissung UP/URB. Gutheissung. Verwarnung des Beschwerdeführers.

  Stichworte: INTEGRATIONSDEFIZIT NICHTBEACHTUNG DER ÖFFENTLICHEN SICHERHEIT UND ORDNUNG NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG RÜCKSTUFUNG VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Rechtsnormen: Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG Art. 63 Abs. 2 AIG Art. 96 Abs. 1 AIG Art. 77a Abs. 1 lit. a VZAE

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2023.00634

Urteil

der 4. Kammer

vom 12. September 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Dumenig Stiffler.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung (Rückstufung),

hat sich ergeben:

I.  

A ist ein 1987 geborener serbischer Staatsangehöriger. Er reiste am 5. August 1996 in die Schweiz ein und besitzt seit dem 12. Mai 2000 eine Niederlassungsbewilligung. A heiratete am 21. Dezember 2007 die Schweizerin C und hat mit ihr drei Kinder (geboren 2008, 2016 und 2019).

A und C werden seit September 2008 fortdauernd von der Sozialhilfe ihrer Wohngemeinde unterstützt. Die Familie hat bisher rund Fr. 755'600.- (Stand Juni 2023) an Sozialhilfegeldern bezogen. Ausserdem wurde A während seines Aufenthalts mehrfach straffällig und meldete sich im Herbst 2019 für Leistungen der Invalidenversicherung (IV) an.

Mit Verfügung vom 16. Juni 2023 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A, erteilte ihm stattdessen eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsbewilligung und verband diese mit den Bedingungen, dass er sich straflos verhalte und ernsthaft und nachhaltig eine Erwerbstätigkeit im 1. Arbeitsmarkt mit einem Pensum von insgesamt 65 % suche, wobei zehn bis zwölf schriftliche Bewerbungen pro Monat erwartet würden und, wenn offeriert, die Annahme dieser Erwerbstätigkeiten.

II.  

Einen am 19. Juli 2023 hiergegen erhobenen Rekurs von A hiess die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 19. September 2023 teilweise gut und knüpfte die Aufenthaltsbewilligung von A lediglich an die Bedingung des "straflosen Verhaltens". Im Übrigen wies sie den Rekurs ab (Dispositiv-Ziff. I), nahm die Kosten des Rekursverfahrens zu einem Viertel auf die Staatskasse und auferlegte sie zu drei Vierteln A, nahm diesen Anteil jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht auf die Staatskasse (Dispositiv-Ziff. II), bestellte A Rechtsanwalt B als unentgeltlichen Rechtsbeistand und richtete diesem zulasten der Staatskasse unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht eine Entschädigung aus (Dispositiv-Ziff. III).

III.  

Am 23. Oktober 2023 erhob A Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 19. September 2023 ersatzlos aufzuheben, eventualiter sei er migrationsrechtlich zu verwarnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er zudem um unentgeltliche Rechtspflege.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 27. Oktober 2023 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Die Niederlassungsbewilligung kann nach Art. 63 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn eine ausländische Person die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht (oder nicht mehr) erfüllt. Es handelt sich dabei um eine Rückstufung von der Niederlassungs- auf die Aufenthaltsbewilligung. Als Integrationskriterien nach Art. 58a AIG gelten die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a), die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b), die Sprachkompetenz (lit. c) und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d).

Die Art. 77a ff. der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) konkretisieren die Integrationskriterien und -vorgaben (vgl. zum Ganzen BGE 148 II 1 E. 2.1 f. mit weiteren Hinweisen; BGr, 8. März 2024, 2C_232/2023, E. 3.1, und 16. Februar 2022, 2C_48/2021, E. 3). Eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG liegt laut Art. 77a Abs. 1 lit. a VZAE insbesondere vor, wenn die betroffene Person gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet. Ein solcher Verstoss wiegt einerseits dann schwer, wenn hochwertige Rechtsgüter verletzt oder gefährdet werden. Andererseits kann dies der Fall sein, wenn sich eine ausländische Person von strafrechtlichen Massnahmen bzw. ausländerrechtlichen Verwarnungen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch künftig weder gewillt noch fähig erscheint, sich an die Rechtsordnung zu halten (BGr, 24. Juli 2023, 2C_212/2023, E. 5.5 mit Hinweisen).

2.2 Die Rückstufung ist bereits zulässig, wenn ein Integrationsdefizit im Sinn von Art. 58a AIG besteht. Es ist nicht erforderlich, dass auch ein Widerrufsgrund vorliegt (BGE 148 II 1 E. 2.1 f.; BGr, 15. Dezember 2021, 2C_711/2021, E. 4.2 mit Hinweis; VGr, 14. März 2024, VB.2023.00429, E. 2.1, und 3. Dezember 2020, VB.2020.00305, E. 3.2). Die Rückstufung einer altrechtlich (sprich: vor dem 1. Januar 2019) erteilten Niederlassungsbewilligung unter dem neuen Recht muss im Hinblick auf deren Unbefristetheit und Bedingungsfeindlichkeit sowie wegen des Grundsatzes des Vertrauensschutzes und des Rückwirkungsverbots an ein unter dem neuen Recht aktualisiertes, hinreichend gewichtiges Integrationsdefizit anknüpfen; nur dann besteht ein genügendes öffentliches Interesse an der Rückstufung altrechtlich erteilter Niederlassungsbewilligungen unter dem seit dem 1. Januar 2019 gültigen Recht (BGr, 15. Dezember 2021, 2C_711/2021, E. 4.2 mit Hinweisen). Sachverhaltselemente, die vor dem 1. Januar 2019 eingetreten sind, dürfen mitberücksichtigt werden, um die neue Situation im Licht der bisherigen würdigen und in diesem Sinn die Entstehung und das Fortdauern des Integrationsdefizits umfassend klären zu können (BGE 148 II 1 E. 5; BGr, 8. März 2024, 2C_232/2023, E. 3.3, VGr, 14. März 2024, VB.2023.00429, E. 2.1, und 8. Februar 2023, VB.2022.00488, E. 2.1 Abs. 2, auch zum Folgenden). Dabei ist die Rückstufung jedoch auf Sachverhalte abzustützen, die sich nach dem 1. Januar 2019 zugetragen haben bzw. nach diesem Datum fortdauern; andernfalls läge eine grundsätzlich unzulässige echte Rückwirkung vor (BGr, 15. Dezember 2021, 2C_711/2021, E. 4.2).

2.3 Der Beschwerdegegner begründete die Rückstufung des Beschwerdeführers in seiner Ausgangsverfügung zunächst mit dessen Sozialhilfebezug (fehlende Teilnahme am Wirtschaftsleben; Art. 58a Abs 1 lit. d AIG in Verbindung mit Art. 77e VZAE) und verknüpfte die ihm neu zu erteilende Aufenthaltsbewilligung auch mit der Bedingung der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Die Vorinstanz hob diese Bedingung unter Verweis auf die unklare IV-rechtliche Ausgangslage auf. So sei nicht auszuschliessen, dass beim Beschwerdeführer eine IV-relevante Arbeitsunfähigkeit bestehen könnte, womit auch kein Urteil über eine allfällige Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt gefällt werden könne. Entsprechend stützte die Sicherheitsdirektion die Rückstufung einzig auf die Straffälligkeit des Beschwerdeführers und ist der Sozialhilfebezug vorliegend kein Thema mehr.

2.4 Wie erwähnt wurde der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in der Schweiz verschiedentlich straffällig. So erwirkte er die folgenden Straferkenntnisse:

–          21. Dezember 2006: Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl wegen Angriffs. Verurteilung zu 14 Tagen Gefängnis (bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren).

–          17. Oktober 2013: Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung. Verurteilung zu einer Busse von Fr. 400.-.

–          23. Mai 2017: Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur-Unterland wegen Vergehen gegen das Waffengesetz. Verurteilung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 30.- (bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren) und zu einer Busse von Fr. 200.-.

–          9. November 2021: Urteil des Bezirksgerichts Hochdorf wegen diverser Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz. Verurteilung zu einer Busse von Fr. 1'400.-.

–          15. September 2022: Urteil des Bezirksgerichts Horgen wegen Übertretungen, Vergehen und Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Vergehen gegen das Waffengesetz. Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten (bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von drei Jahren); Absehen von einer Landesverweisung.

2.5 Die drei erstgenannten Verurteilungen fallen vorliegend nicht besonders ins Gewicht, da sich zum einen die ihnen zugrundeliegenden Sachverhalte vor dem 1. Januar 2019 ereignet haben und zum anderen nicht bei allen von einer Gefährdung hochwertiger Rechtsgüter auszugehen ist. Hingegen haben sich die den Verurteilungen vom 9. November 2021 und 15. September 2022 zugrundeliegenden Sachverhalte nach dem 1. Januar 2019 zugetragen, womit diese grundsätzlich geeignet sind, ein unter dem neuen Recht aktualisiertes Integrationsdefizit zu begründen (vgl. BGE 148 II 1 E. 6.4). Zudem hat der Beschwerdeführer mit seinen Handlungen teilweise hochwertige Rechtsgüter verletzt. Durch den Handel mit harten Drogen (vgl. Urteil des Bezirksgericht Horgens vom 15. September 2022 und beigefügte Anklageschrift) hat der Beschwerdeführer die Gesundheit vieler Menschen gefährdet. Dass er dies aus finanziellen Motiven getan hat, wiegt besonders schwer (BGE 139 I 31, E. 2.3.2; BGr, 11. August 2022, 2C_4/2022, E. 6.2).

Auch wenn der Vorinstanz zuzustimmen ist, dass die strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers nicht ausreichen würden, um einen ersatzlosen Bewilligungsentzug nach Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b AIG zu begründen, da es gerade noch an einer überjährigen Haftstrafe fehlt (BGE 135 II 377 E. 4.2), ergibt sich unter Berücksichtigung sämtlicher strafrechtlicher Verurteilungen und des zuvor Gesagten zumindest ein seit Jahren bestehendes leichtes und in den letzten vier Jahren akzentuiertes Integrationsdefizit des Beschwerdeführers betreffend die Beachtung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG), da er zuletzt auf schwerwiegende Art und Weise gesetzliche Vorschriften missachtet hat (Art. 77a Abs. 1 lit. a VZAE). Eine Rückstufung ist somit grundsätzlich zulässig.

2.6 Dass das Bezirksgericht Horgen in seinem Urteil vom 15. September 2022 auf die von der Staatsanwaltschaft beantragte obligatorische Landesverweisung verzichtet hat, vermag hieran nichts zu ändern. Da die Rückstufung unmittelbar keine Wegweisung nach sich zieht und aufgrund fehlender Integration erfolgt, entsteht kein Widerspruch zu den Vorgaben von Art. 63 Abs. 3 AIG (sog. Dualismusverbot). Eine Rückstufung ist auch bei einem Verzicht des Strafgerichts auf eine Landesverweisung möglich und dies nicht nur, wenn andere Gründe als die strafrechtliche Verurteilung hierfür sprechen (zum Ganzen BGE 148 II 1 E. 4.3.3).

Ebenso nicht von Belang sind die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Beweggründe für seine Drogendelikte und die angebliche Zwangssituation, in welcher er sich bei deren Begehung befunden habe. Es muss davon ausgegangen werden, dass solche mildernden Umstände im Rahmen der Strafzumessung bereits durch das Strafgericht berücksichtigt worden sind, weshalb sie einer erneuten Beurteilung durch die Migrationsbehörden entzogen sind (vgl. BGr, 13. Dezember 2022, 2C_832/2021, E. 7.1.2, und 11. März 2020, 2C_925/2020, E. 4.4; VGr, 24. September 2020, VB.2019.00848, E. 4.2.2).

3.  

3.1 Die Rückstufung verlangt schliesslich nach einer Verhältnismässigkeitsprüfung (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [SR 101]; vgl. Art. 58a Abs. 2 und Art. 96 Abs. 1 AIG sowie Art. 77f VZAE). Die Rückstufung kommt nur dann infrage, wenn sie zur Erreichung des damit verfolgten im öffentlichen Interesse liegenden Ziels, nämlich der Verbesserung von Integrationsdefiziten bei der betroffenen Person, auch tatsächlich geeignet, erforderlich und zumutbar erscheint (BGE 148 II 1 E. 2.6; VGr, 28. Oktober 2021, VB.2021.00132, E. 2.2 und E. 3.2 f. [beide auch zum Folgenden]). Anders als die Verwarnung verschlechtert sie die Rechtsstellung der betroffenen Person unmittelbar. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit hat deshalb auch einer Rückstufung in aller Regel zunächst eine ausländerrechtliche Verwarnung oder zumindest eine einschlägige Ermahnung zur Verhaltensänderung voranzugehen (VGr, 14. März 2024, VB.2023.00429, E. 2.2; zum Ganzen ausführlich VGr, 21. Oktober 2020, VB.2020.00326, E. 5 mit Hinweisen).

3.2 Der Beschwerdeführer wurde vom Beschwerdegegner am 9. Februar 2007 wegen seiner ersten strafrechtlichen Verurteilung vom 21. Dezember 2006 formell migrationsrechtlich verwarnt und dieser hat ihn am 1. September 2017 und am 24. April 2019 auf die Folgen des Bezugs von Sozialhilfe hingewiesen. Nur das erste dieser Schreiben bezog sich auf die Straffälligkeit des Beschwerdeführers und wies ihn auf die potentiellen migrationsrechtlichen Folgen weiterer Delinquenz hin, während die anderen beiden Schreiben diesbezüglich nicht einschlägig sind. Die für das vorliegend festgestellte Integrationsdefizit hauptsächlich massgeblichen Betäubungsmitteldelikte wurden jedoch erst in den Jahren Jahr 2020 und 2021– mithin 13 Jahre später – begangen. Bei dieser Ausgangslage kann der im Jahr 2007 einmalig wegen Straffälligkeit ausgesprochenen Verwarnung zum jetzigen Zeitpunkt keine besondere Bedeutung mehr zukommen. Da der Rückstufungsgrund sich zudem vorliegend vornehmlich aus einem einzigen Strafurteil ergibt und sich der Beschwerdeführer seit dessen Ausfällung wieder wohl verhalten hat, verstösst es gegen den Grundsatz der Wahl des mildesten Mittels, auf eine Verwarnung zu verzichten und direkt die Rückstufung auszusprechen (vgl. Art. 96 Abs. 2 AIG). Dem Beschwerdeführer ist stattdessen zunächst die Möglichkeit zu geben, sich zu bewähren und das festgestellte Integrationsdefizit zu beheben.

3.3 Die Rückstufung des Beschwerdeführers ist nach dem Gesagten unverhältnismässig. Die Beschwerde ist gutzuheissen und dem Beschwerdeführer ist seine Niederlassungsbewilligung zu belassen.

3.4 Der Beschwerdeführer wird in Anwendung von Art. 96 Abs. 2 AIG verwarnt und mit Nachdruck darauf hingewiesen, dass er die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz zu achten hat und sich insbesondere an gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügung zu halten hat, da ihm andernfalls die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden kann.

4.  

4.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Dem Beschwerdeführer beziehungsweise seinem Rechtsvertreter ist zudem für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) und für das Beschwerdeverfahren eine solche von Fr. 1'500.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG; vgl. unten E. 4.2.2 und 4.4).

4.2 Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung für das Beschwerdeverfahren. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

4.2.1 Durch die Kostenbelastung des Beschwerdegegners werden die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos. Der Beschwerdeführer ist sodann offenkundig mittellos, die Rechtsmittelerhebung war begründet, und die Rechtsvertretung erweist sich angesichts der sich stellenden Rechtsfragen als notwendig. Demnach ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung gutzuheissen und ist dem Beschwerdeführer in der Person seines Rechtsvertreters Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren zu bestellen.

4.2.2 Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Beschwerdeverfahren ist nach § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (LS 175.252) festzulegen. Gemäss dieser Bestimmung wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung (des Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) in der Regel Fr. 220.- pro Stunde.

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht für das Beschwerdeverfahren insgesamt einen Aufwand von 10.9 Stunden sowie Auslagen im Betrag von Fr. 38.40 geltend. Dies ist dem vorliegenden Fall angemessen. Die Rechtsanwalt B für das verwaltungsgerichtliche Verfahren auszurichtende Entschädigung ist folglich auf insgesamt Fr. 2'624.77 (inklusive Mehrwertsteuer) zu beziffern. Davon ist die dem Rechtsvertreter auszubezahlende Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (zuzüglich Mehrwertsteuer von 8.1 %; insgesamt Fr. 1'621.50) in Abzug zu bringen, woraus eine Entschädigung von Fr. 1'003.27 resultiert.

4.3 Der Beschwerdeführer ist auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

4.4 Der vorinstanzliche Entscheid betreffend die Kosten- und Entschädigungsfolgen ist insofern abzuändern, als die Kosten des Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner auferlegt werden und dieser verpflichtet wird Rechtsanwalt B für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 %; insgesamt Fr. 2'154.-) auszurichten. Diese wird an die bereits geleistete Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsvertreter angerechnet und die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers entsprechend auf Fr. 32.10 reduziert.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Beschwerdegegners vom 16. Juni 2023 sowie die Dispositiv-Ziff. I des Rekursentscheids vom 19. September 2023 werden aufgehoben.

       In Abänderung von Dispositiv-Ziff. II des Rekursentscheids vom 19. September 2023 werden die Kosten des Rekursverfahrens vollumfänglich dem Beschwerdegegner auferlegt und wird das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

       In teilweiser Abänderung und Ergänzung von Dispositiv-Ziff. III des Rekursentscheids vom 19. September 2023 wird der Beschwerdegegner verpflichtet, Rechtsanwalt B für das Rekursverfahren unter Anrechnung an dessen Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsvertreter eine Parteientschädigung von Fr. 2'154.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers wird entsprechend auf Fr. 32.10 (inklusive Mehrwertsteuer) reduziert.

2.    Der Beschwerdeführer wird verwarnt.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

5.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, Rechtsanwalt B für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'621.50 (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

6.    Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos abgeschrieben.

7.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen und dem Beschwerdeführer wird Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben. Rechtsanwalt B wird nach Anrechnung der Parteientschädigung im Mehrbetrag von Fr. 1'003.27 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers bleibt vorbehalten.

8.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

9.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM); d)    die Gerichtskasse.

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