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Zürich Verwaltungsgericht 09.01.2025 VB.2023.00622

9 gennaio 2025·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·3,471 parole·~17 min·6

Riassunto

Verletzung von Berufsregeln | Verletzung von Berufsregeln: Verletzung des Berufsgeheimnisses. [Der Beschwerdeführer hat nach einer telefonischen Mandatsanfrage, welche er aufgrund eines Interessenskonflikts ablehnen musste, einem anderen Anwalt Informationen des Anrufers sowie weitere Angaben, welche nur der Aktenkenntnis des Beschwerdeführers aus einem Mandatsverhältnis zu seiner Klientin entstammen konnten, mitgeteilt, womit er das Berufsgeheimnis verletzte.] Die Aufsichtskommission ist nicht an einen strafrechtlichen Entscheid gebunden (E. 4.1). Qualifikation als Geheimnisse im Sinn von Art. 13 BGFA; Lehrmeinungen zum Begriff des Berufsgeheimnisses (E. 4.2). Der Zusammenhang zu einem Mandatsverhältnis ergibt sich vorliegend dadurch, dass der Beschwerdeführer die Informationen in dieser konkreten Form nur aufgrund seiner Kenntnis der Strafakten seiner Klientin weitergeben konnte (E. 4.4). Im Gesamtkontext stellte auch die namentliche Nennung der zuständigen Staatsanwältin eine vertrauliche Information dar (E. 4.5). Der Beschwerdeführer kann sich dem Vorwurf auch nicht durch die Vorwegnahme des Willens seiner Klientin, welche an dieser Information kein Geheimhaltungsinteresse gehabt habe, entziehen, da aus dem Sachverhalt nicht eindeutig hervorgeht, dass seine Klientin der Information keinerlei Vertraulichkeitscharakter beigemessen hätte (E. 4.6). Ohne Bedeutung ist, dass der Dritte, hier auch ein Anwalt, seinerseits ebenfalls dem Berufsgeheimnis untersteht (E. 4.7). Mit der Erteilung eines Verweises bewegte sich die Aufsichtskommission im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens (E. 5.4). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2023.00622   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 09.01.2025 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Anwaltsrecht Betreff: Verletzung von Berufsregeln

Verletzung von Berufsregeln: Verletzung des Berufsgeheimnisses. [Der Beschwerdeführer hat nach einer telefonischen Mandatsanfrage, welche er aufgrund eines Interessenskonflikts ablehnen musste, einem anderen Anwalt Informationen des Anrufers sowie weitere Angaben, welche nur der Aktenkenntnis des Beschwerdeführers aus einem Mandatsverhältnis zu seiner Klientin entstammen konnten, mitgeteilt, womit er das Berufsgeheimnis verletzte.] Die Aufsichtskommission ist nicht an einen strafrechtlichen Entscheid gebunden (E. 4.1). Qualifikation als Geheimnisse im Sinn von Art. 13 BGFA; Lehrmeinungen zum Begriff des Berufsgeheimnisses (E. 4.2). Der Zusammenhang zu einem Mandatsverhältnis ergibt sich vorliegend dadurch, dass der Beschwerdeführer die Informationen in dieser konkreten Form nur aufgrund seiner Kenntnis der Strafakten seiner Klientin weitergeben konnte (E. 4.4). Im Gesamtkontext stellte auch die namentliche Nennung der zuständigen Staatsanwältin eine vertrauliche Information dar (E. 4.5). Der Beschwerdeführer kann sich dem Vorwurf auch nicht durch die Vorwegnahme des Willens seiner Klientin, welche an dieser Information kein Geheimhaltungsinteresse gehabt habe, entziehen, da aus dem Sachverhalt nicht eindeutig hervorgeht, dass seine Klientin der Information keinerlei Vertraulichkeitscharakter beigemessen hätte (E. 4.6). Ohne Bedeutung ist, dass der Dritte, hier auch ein Anwalt, seinerseits ebenfalls dem Berufsgeheimnis untersteht (E. 4.7). Mit der Erteilung eines Verweises bewegte sich die Aufsichtskommission im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens (E. 5.4). Abweisung.

  Stichworte: ANWALT ANWALTSGEHEIMNIS ANWALTSGESETZ BERUFSGEHEIMNIS DISZIPLIN GEHEIMNISHERR MANDAT ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT VERTRAULICHKEIT VERWEIS

Rechtsnormen: Art. 13 BGFA Art. 13 Abs. I BGFA Art. 17 BGFA Art. 17 Abs. I BGFA Art. 321 StGB

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2023.00622

Urteil

der 3. Kammer

vom 9. Januar 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.

In Sachen

RA A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte, c/o Obergericht des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Verletzung von Berufsregeln,

hat sich ergeben:

I.  

A. Mit Meldung vom 9. Mai 2019 zeigte die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich (fortan: Aufsichtskommission) an, dass eine zuvor gegen Rechtsanwalt C eröffnete Strafuntersuchung wegen versuchter Begünstigung etc. auf Rechtsanwalt A ausgedehnt worden sei, und übermittelte die Verfahrensakten dieser Strafuntersuchung.

B. Die Aufsichtskommission eröffnete mit Beschluss vom 13. Juni 2019 ein Disziplinarverfahren gegen Rechtsanwalt A wegen Verletzung der Berufsregeln im Sinn von Art. 12 lit. a und Art. 13 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61). Zugleich sistierte sie das Verfahren praxisgemäss bis zum Abschluss des Strafverfahrens.

C. Am 22. April 2022 ging das begründete Urteil des Bezirksgerichts F vom 17. September 2021 ein, mit welchem Rechtsanwalt A von den strafrechtlichen Vorwürfen freigesprochen worden war.

D. Mit Beschluss vom 9. Juni 2022 konkretisierte die Aufsichtskommission den Verdacht gegen Rechtsanwalt A auf Verletzung von Berufsregeln und des Berufsgeheimnisses. Sie hob die Sistierung des Verfahrens auf, verfügte den Beizug der Akten des Strafverfahrens vor dem Bezirksgericht F und setzte Rechtsanwalt A Frist zur Stellungnahme an.

E. Mit Beschluss vom 7. September 2023 erteilte die Aufsichtskommission Rechtsanwalt A wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses im Sinn von Art. 13 BGFA einen Verweis (Dispositivziffer 1). Im Übrigen wurde das Verfahren eingestellt (Dispositivziffer 2). Die Verfahrenskosten wurden Rechtsanwalt A zu einem Viertel auferlegt (Dispositivziffer 4).

II.  

Hiergegen liess Rechtsanwalt A mit Eingabe vom 12. Oktober 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben. Er liess unter Entschädigungsfolge (inklusive Mehrwertsteuer) beantragen, in Aufhebung der Dispositivziffern 1 und 4 des angefochtenen Beschlusses der Aufsichtskommission vom 7. September 2023 seien die Disziplinierung mit einem Verweis und die anteilsmässige Kostenauflage aufzuheben.

Die Aufsichtskommission verzichtete mit Eingabe vom 13. November 2023 und unter Einreichung der Verfahrensakten auf eine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.  

Nach § 38 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (Anwaltsgesetz, AnwG; LS 215.1) kann gegen in Anwendung des BGFA ergangene Anordnungen der Aufsichtskommission nach Massgabe der §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist von der Kammer zu behandeln (§ 38 Abs. 1 und § 38b Abs. 1 VRG e contrario; VGr, 1. Juli 2021, VB.2020.00377, E. 1). Nachdem auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte unterstehen zeitlich unbegrenzt und gegenüber jeder Person dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufs von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist (Art. 13 Abs. 1 BGFA; vgl. auch Art. 321 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]). Zu den Tatsachen, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen, gehört bereits der Umstand des Bestehens eines Mandats zwischen dem Rechtsanwalt und dem Klienten (BGE 150 II 300 E. 5.2; BGr, 6. Januar 2017, 2C_704/2016, E. 3.1). Das anwaltliche Berufsgeheimnis ist ein im öffentlichen Interesse geschaffenes, für einen funktionierenden und den Zugang zur Justiz garantierenden Rechtsstaat unerlässliches Institut. Über den institutionellen Teilgehalt hinaus weist es als Verpflichtung und Recht der Anwältinnen und Anwälte zur Geheimhaltung sämtlicher ihnen infolge ihres Berufes von Klienten anvertrauten Informationen sowie als Recht der Klienten auf Vertraulichkeit dieser Informationen einen individualrechtlichen Normgehalt auf (BGE 145 II 229 E. 7.1 mit Hinweisen). Die Wahrung des Berufsgeheimnisses zählt zu den zentralen Berufspflichten von Anwältinnen und Anwälten. Erst der Schutz durch das Berufsgeheimnis ermöglicht eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit der Klientschaft (BGE 150 II 300 E. 5.5).

2.2 Der Schutzumfang des Berufsgeheimnisses geht allerdings über die vom Klienten anvertrauten Informationen hinaus und umfasst auch vom Anwalt anderweitig wahrgenommene Informationen (Hans Nater/Gaudenz G. Zindel in: Walter Fellmann/Gaudenz G. Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. A., Zürich etc. 2011 [Kommentar BGFA], Art. 13 N. 25 Fn. 32). Das Berufsgeheimnis schützt vertrauliche Informationen, sofern zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind, eine objektive und eine subjektive: Erstens darf die zu schützende Information nicht öffentlich bekannt und nicht für jedermann zugänglich sein (objektive Voraussetzung). Zweitens muss der Geheimnisherr ein Interesse an der Geheimhaltung haben, die Information also wirklich geheim halten wollen (subjektive Voraussetzung (Nater/Zindel, Kommentar BGFA, Art. 13 N. 87; vgl. Walter Fellmann, Anwaltsrecht, 2. A., Bern 2017, N. 614).

2.3 Geheimnisherr ist ausschliesslich der Klient. Als Klient ist dabei jeder Rechtssuchende zu verstehen, der einem Anwalt Informationen anvertraut. Dritten schuldet der Anwalt keine Verschwiegenheit. Ein (bereits bestehendes) Mandatsverhältnis ist nicht vorausgesetzt (Nater/Zindel, Kommentar BGFA, Art. 13 N. 60 f.).

3.  

3.1 Die Beschwerdegegnerin stellte das Verfahren gegen den Beschwerdeführer teilweise ein, da sich die Anfangsverdachte betreffend das Handeln in einem Interessenkonflikt und die unzulässige direkte Kontaktaufnahme sowie derjenige der Beeinflussung von Zeugen oder der Wahrheitsfindung im Prozess nicht erhärtet hatten. Zu prüfen hatte die Beschwerdegegnerin folglich nur noch, ob der Beschwerdeführer das Berufsgeheimnis verletzte, indem er dem ihm beruflich bekannten Rechtsanwalt C nach einer telefonischen Mandatsanfrage eines (unbekannten) Anrufers die Personalien von D weitergab und offenlegte, dass es um einen Betäubungsmittelfall gehe und welche Staatsanwaltschaft bzw. Staatsanwältin zuständig sei.

Das Mandat selbst anzunehmen war dem Beschwerdeführer aufgrund eines von ihm offenbar sogleich erkannten Interessenkonflikts verwehrt, trat er doch bereits als Verteidiger von E auf, welche in der gleichen Strafsache betreffend Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG) wie D beschuldigt wurde.

3.2 Der Berufsgeheimnisverletzung legte die Beschwerdegegnerin folgenden Sachverhalt zugrunde: Die Kanzlei des Beschwerdeführers habe nach dessen Angaben zu einem nicht genau bezeichneten Zeitpunkt einen Anruf einer Drittperson erhalten, der an den Beschwerdeführer weitergeleitet worden sei. Der Anfrager habe gefragt, ob der Beschwerdeführer die Verteidigung einer Person übernehmen könne, die in einem Betäubungsmittelfall in Haft sei. Es sei ein möglicher Verteidigerwechsel im Raum gestanden. Der Beschwerdeführer habe rasch erkannt, dass er und seine Kanzlei einen Interessenkonflikt hätten. Er habe dem Anrufer gesagt, er übergebe die Anfrage einem anderen Anwalt. Diesen anderen Anwalt habe er nicht, wie das sonst üblich sei, als Empfehlung dem Anrufer bekannt gegeben, sondern er habe den ihm kollegial und auch freundschaftlich bekannten Rechtsanwalt C direkt angerufen und diesem die Anfrage unter Nennung der Personalien, der Deliktsart und der zuständigen Staatsanwaltschaft weitergegeben.

3.3 Die Beschwerdegegnerin erwog, auffälligerweise spreche der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme nur noch vom Namen von D und davon, dass sich dieser wegen eines Betäubungsmittelfalls im Gefängnis befinde. Das möge ihm tatsächlich vom Anrufer so mitgeteilt worden sein. In der Befragung habe er dann aber angegeben, Rechtsanwalt C auch die zuständige Staatsanwaltschaft genannt zu haben. Aus dem Gesuch um eine Besuchsbewilligung ergebe sich, dass Rechtsanwalt C nicht nur den Namen des zu besuchenden Strafgefangenen korrekt schreibe, sondern auch dessen Geburtsdatum angebe. Zudem sei das Schreiben nicht nur an die Staatsanwaltschaft II, sondern direkt an die dort zuständige Staatsanwältin gerichtet gewesen. Wenn der Beschwerdeführer, wie er behaupte, vom Anrufer nur gehört habe, dass es um die Übernahme der Verteidigung einer Person gehe, welche sich wegen eines Betäubungsmittelfalls in Haft befinde, dann sei ihm die Identifikation dieser Person für die Erkennung seines Konflikts überhaupt nur mit seiner Kenntnis der Strafakten als Verteidiger seiner Klientin E möglich gewesen. Dies gelte selbst dann, wenn ihm der Name der betroffenen Person vom Anrufer genannt worden wäre, was er nicht behaupte. Wenn der Beschwerdeführer angebe, Rechtsanwalt C "die bekannten Personalien, den Vorwurf, hier, dass es um einen BM-Fall gehe, und die zuständige Staatsanwaltschaft", tatsächlich aber die dort zuständige Staatsanwältin, bekannt gegeben zu haben, dann habe er vertrauliche und höchst sensitive Informationen weitergegeben, die ihm nur aus den Strafakten in seiner Rolle als Verteidiger einer Mitbeschuldigten bekannt sein konnten.

3.4 Der Beschwerdeführer bestreitet, das Berufsgeheimnis verletzt zu haben, da er über seine eigene Klientin keinerlei Angaben gemacht habe. Aufgrund der konkreten Angaben habe er erkennen können, dass er das Mandat nicht selbst übernehmen könne, weil er bereits eine Mitbeschuldigte als amtlicher Verteidiger vertreten habe. Er macht geltend, für seine Klientin und damit den "Geheimnisherrn" handle es sich bei den Informationen weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht um Berufsgeheimnisse. Der Name und die Art des Verfahrens seien dem Anrufer bekannt gewesen. Seine Klientin habe kein irgendwie geartetes Interesse an der Geheimhaltung dieser Informationen gegenüber Rechtsanwalt C. Dies erst recht nicht über den Namen der für das Strafverfahren gegen D zuständigen Staatsanwältin. Damit handle es sich bei den fraglichen Informationen zum Vornherein nicht um Berufsgeheimnisse.

4.  

4.1 Der Beschwerdeführer rügt, dass ihm nun – nachdem die Staatsanwaltschaft ihm gegenüber zu Unrecht den Vorwurf erhoben hätte, er hätte versucht, seine Klientin E zu begünstigen – von der Aufsichtsbehörde eine Berufsgeheimnisverletzung zulasten ebendieser Klientin vorgeworfen werde, sei weit hergeholt und falsch.

Das Strafrecht und das Berufsrecht sind voneinander unabhängig, sind doch die disziplinarischen Sanktionen des Anwaltsgesetzes keine Strafen im Sinn des Strafrechts, sondern Zwangsmittel administrativen Charakters. Die Aufsichtskommission ist deshalb nicht an einen strafrechtlichen Entscheid gebunden und kann trotz strafrechtlichen Freispruchs oder Einstellung einer Strafuntersuchung eine Disziplinarstrafe ausfällen. Vor allem im Falle eines Freispruchs kann sich ergeben, dass das Berufsrecht bedeutend höhere Anforderungen an das Verhalten eines Anwalts stellt als das Strafrecht (vgl. Alexander Brunner/Matthias-Christoph Henn/Kathrin Kriesi, Anwaltsrecht, Zürich etc. 2015, Kap. 7 Rz. 41). Im Folgenden ist deshalb trotz des strafrechtlichen Freispruchs der versuchten Begünstigung der Vorwurf der Berufsgeheimnisverletzung im Sinn von Art. 13 BGFA zu prüfen.

4.2  

4.2.1 Gemäss dem unbestrittenen Sachverhalt, den die Beschwerdegegnerin ihrer Beurteilung zugrunde legte, ist als erstellt zu erachten, dass der Beschwerdeführer Rechtsanwalt C mit der Mandatsanfrage sowohl die Personalien von D als auch die Informationen, dass sich diese Person wegen eines Betäubungsmitteldelikts in Haft befinde und namentlich die zuständige Staatsanwältin, weitergegeben hat. Bestritten ist, dass es sich hierbei um vertrauliche Informationen handelte, weshalb zunächst zu prüfen ist, ob die erwähnten Informationen als Geheimnisse im Sinn von Art. 13 BGFA zu qualifizieren sind.

4.2.2 Nater/Zindel halten zum Begriff des Geheimnisses fest, ein solches sei eine vertrauliche Information, die absichtlich in einem kleinen Kreis Eingeweihter gehalten werde und Dritten weder bekannt noch für diese einsehbar sei und an welcher der Geheimnisherr ein Geheimhaltungsinteresse habe (Art. 13 N. 82). Vertraulich seien sämtliche Informationen, die dem Anwalt vom Klienten (aktiv) anvertraut worden seien oder die der Anwalt im Zuge seiner Berufsausübung (ohne Zutun des Klienten) wahrgenommen habe. Zu den Klienten- oder Mandatsinformationen gehörten auch die Tatsache, dass ein Mandat erteilt worden sei, der Name des Klienten und dessen Aufenthaltsort (Nater/Zindel, Kommentar BGFA, Art. 13 N. 86).

4.2.3 Schiller hält fest, der Text des BGFA sei zu eng. Geschützt seien nicht nur die in Art. 13 BGFA erwähnten Informationen, die dem Anwalt vom Klienten anvertraut würden, sondern auch solche, die der Anwalt allgemein in Ausübung seines Berufs wahrnehme. Ausübung des Anwaltsberufs sei Interessenwahrung für den Klienten, also Tätigkeit in einem bestimmten Mandat. Die Wahrnehmung müsse deshalb einen Bezug zur Tätigkeit des Anwalts für ein bestimmtes Mandat aufweisen (Kaspar Schiller, Schweizerisches Anwaltsrecht, Zürich etc. 2009, Rz. 448 f.).

4.2.4 Fellmann hält in Bezug auf das Berufsgeheimnis fest, dieses liege nicht nur im Interesse des Klienten. Es bilde auch die Basis für die Vertrauenswürdigkeit des Anwalts und für das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Klient (Fellmann, N. 522). Der Begriff des Geheimnisses werde in der Regel weit ausgelegt (Fellmann, N. 545). Auch Fellmann vertritt die Auffassung, der Wortlaut des Art. 13 BGFA sei zu eng und es seien auch Geheimnisse erfasst, die der Anwalt bei der Ausübung seines Berufs wahrnehme (Fellmann, N. 615).

4.2.5 Auch für Brunner/Henn/Kriesi umfasst der Geheimnisschutz zunächst Informationen, die dem Anwalt vom Klienten anvertraut werden, d. h. jenem durch diesen mitgeteilt oder überlassen werden. Über den Wortlaut der Bestimmung hinaus unterstünden aber auch all jene Informationen dem Berufsgeheimnis, die der Anwalt aufgrund seines Mandats wahrnehme. Damit seien auch Informationen eingeschlossen, die dem Anwalt nicht von seinem Klienten, sondern sonstwie zukämen (beispielsweise von Dritten). In beiden Fällen sei demnach aber entscheidend, dass die Wahrnehmung der Information bei Ausübung des Anwaltsberufs erfolgt sei und im Zusammenhang mit dem Mandatsverhältnis zu einem Klienten stehe. Dies sei allerdings insoweit zu relativieren, als der Geheimnisschutz bereits einsetze, wenn dem Anwalt im Hinblick auf einen allfälligen Mandatsabschluss geheime Informationen zukämen (Brunner/Henn/Kriesi, Kap. 5 Rz. 6).

4.3 In seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. Juni 2019 führte der Beschwerdeführer aus, der Anrufer habe gefragt, ob er bzw. seine Kanzlei Lust oder Kapazität hätte, "eine Verteidigung zu übernehmen von einer Person, welche in Haft ist in einem BM-Fall". Rechtsanwalt C sagte hierzu in seiner Einvernahme aus, der Beschwerdeführer habe ihm die Personalien gegeben; es sei ein BetmG-Fall gewesen, das habe er gewusst, und er habe ihm die zuständige Staatsanwältin angegeben.

Dafür, dass der Beschwerdeführer nicht nur die vom Anrufer erhaltenen Informationen, sondern auch Informationen aus den Strafakten seiner Mandantin weitergab, spricht erstens, dass der Name von D von Rechtsanwalt C auf dem Gesuch um Erteilung einer Besuchsbewilligung korrekt geschrieben wurde. Wie die Beschwerdegegnerin hierzu festhielt, handelt es sich dabei nicht ohne Weiteres um einen gängigen Namen. Dass dieser anders geschrieben als ausgesprochen ("…") wird, ergibt sich auch aus einer Korrespondenz zwischen D und dessen amtlicher Verteidigerin. Es wurde jedoch nicht geltend gemacht, der Anrufer habe den Namen der sich in Haft befindenden Person genannt oder buchstabiert. Der Beschwerdeführer konnte den Namen somit nur aufgrund seiner Aktenkenntnisse korrekt weitergeben. Zweitens muss bei der Weitergabe der Informationen durch den Beschwerdeführer nebst dem Namen von D auch dessen Geburtsdatum gefallen sein, zumal im Gesuch um Erteilung einer Besuchsbewilligung auch das Geburtsdatum angegeben wurde. Drittens wurde das Schreiben direkt an die Staatsanwältin persönlich gerichtet. Bezüglich des Geburtsdatums hat der Beschwerdeführer nicht behauptet, der Anrufer habe ihm dieses mitgeteilt. Wie die Beschwerdegegnerin demzufolge nachvollziehbar schlussfolgerte und was der Beschwerdeführer auch nicht in Abrede stellt, war ihm die Identifikation der Person nur mit Hilfe seiner Kenntnis der Strafakten als Verteidiger von E möglich. Selbst wenn ihm der Name am Telefon genannt worden wäre, konnte er – wie die Beschwerdegegnerin zutreffend erwog – diese Angaben in derart konkretisierter Form (korrekte Schreibweise und Geburtsdatum) nur aufgrund seiner Aktenkenntnisse des Strafverfahrens gegen seine Klientin E machen.

4.4 Der Beschwerdeführer beruft sich auf Brunner/Henn/Kriesi, welche festhalten, entscheidend sei, dass die Wahrnehmung einer Information nicht nur bei Ausübung des Anwaltsberufs erfolge, sondern auch "im Zusammenhang mit dem Mandatsverhältnis zu einem Klienten stehe" (Brunner/Henn/Kriesi, Kap. 5 Rz. 6), was bei der Mandatsanfrage des Dritten betreffend D nicht der Fall gewesen sei. Der Zusammenhang zu einem Mandatsverhältnis, welchen der Beschwerdeführer bestreitet, ergibt sich jedoch – wie oben dargelegt – dadurch, dass er die Details der Personalien und die Person der zuständigen Staatsanwältin nur aufgrund seiner Kenntnis der Strafakten seiner Klientin E in dieser konkreten Form weitergeben konnte. Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht, dass Rechtsanwalt C anderweitig an diese Informationen gelangt wäre als durch die Mitteilung des Beschwerdeführers.

4.5 Während der Beschwerdeführer sich im Verfahren vor der Beschwerdegegnerin zu der Weitergabe der Information betreffend die zuständige Staatsanwaltschaft nicht weiter äusserte, räumte er in seiner Beschwerde nunmehr ein, die Weiterleitung der Anfrage einzig damit ergänzt zu haben, welche Staatsanwältin für dieses Verfahren zuständig gewesen sei. Selbst wenn der Name der zuständigen Staatsanwältin keine von seiner Klientin direkt erhaltene Information darstellte, ist es dennoch eine Information, welche er in Ausübung seines Berufs als Anwalt erfahren hatte. Für die Weitergabe der Mandatsanfrage an Rechtsanwalt C hätte es überdies keiner Nennung einer konkreten Person bei der Staatsanwaltschaft bedurft. Selbst wenn sich eine Zuständigkeit aus dem Gesetz ergibt und Informationen über die zuständigen Behörden bzw. teilweise auch die dort tätigen Personen beispielsweise im Internet öffentlich zugänglich sind, trifft dies auf die konkret mit einem bestimmten Fall befasste Person grundsätzlich nicht zu. Eine Information bleibt selbst dann vertraulich, wenn sie der Dritte bereits vermutet oder zu wissen glaubt. Wird sie vom Anwalt offengelegt, kann das eine zusätzliche Bestätigung sein, was sich mit der Schweigepflicht nicht verträgt (Schiller, Rz. 429). Im vorliegenden Gesamtkontext war deshalb auch die namentliche Nennung der zuständigen Staatsanwältin eine Information, deren Kenntnis ebenfalls nur aus der Klientenbeziehung zu E stammen konnte und die damit nicht ohne Weiteres offenbart werden durfte. Auch wenn seine Klientin – wie der Beschwerdeführer geltend macht – an der Geheimhaltung dieser Information keinerlei Interesse hätte (vgl. hierzu unten E. 4.6), wurde die Information darüber von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang zu Recht als vertraulich eingestuft. Es kann damit offengelassen werden, ob die Weitergabe des Namens der zuständigen Staatsanwältin für sich allein schon eine Berufsgeheimnisverletzung dargestellt hätte.

4.6 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, seine Klientin habe kein irgendwie geartetes Interesse an der Geheimhaltung dieser Informationen gehabt. Es ist jedoch Sache der Klientin, zu entscheiden, welches ihr Interesse ist, und sie bestimmt, ob eine nicht allgemein bekannte Information vertraulich behandelt werden soll. Was die Klientin nicht geschützt haben will, ist kein Geheimnis und bedarf auch keines öffentlich-rechtlichen Schutzes. Dabei spielt keine Rolle, ob es sich um Informationen von Bedeutung oder um belanglose handelt (Schiller, Rz. 435; vgl. auch Nater/Zindel Art. 19 N. 89). Der Klientenwille ist ein innerer Vorgang, der geäussert werden muss, um rechtlich relevant zu werden. Bei konkludenter Willensäusserung ist Zurückhaltung geboten (Schiller, Rz. 436 f.). Das subjektive Element der Vertraulichkeit wird vermutet. Der Klientenwille schliesst die Vertraulichkeit einer Information nur dann aus, wenn sich klar und eindeutig ergibt, dass die Klientin der Information keinerlei Vertraulichkeitscharakter beimisst; mithin dass es ihr trotz Kenntnis der Konsequenzen egal ist, ob und wem die Information bekannt wird. Auch bei geringfügigen Unsicherheiten ist die Klientin abzumahnen, bevor der Anwalt eine Information offenlegt (Schiller, Rz. 439).

Demzufolge kann sich der Beschwerdeführer dem Vorwurf mit der Vorwegnahme des Willens seiner Klientin nicht entziehen, selbst wenn die Informationen nicht direkt von dieser anvertraute oder diese selbst betreffende Tatsachen waren. Aus dem Sachverhalt geht nicht klar und eindeutig hervor, dass seine Klientin der Information keinerlei Vertraulichkeitscharakter beigemessen hätte. Mit der Beschwerdegegnerin ist festzuhalten, dass eine stillschweigende Erteilung der Entbindung durch seine Klientin E, weil der Beschwerdeführer auch in ihrem Interesse gehandelt haben möge, grundsätzlich nicht zu vermuten ist. Da keine Entbindung seiner Klientin vorlag und sich nichts dergleichen aus den Akten ergibt, erübrigen sich hierzu weitere Ausführungen und kann auf diejenigen der Beschwerdegegnerin hierzu verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 VRG).

4.7 Auch daraus, dass der Beschwerdeführer die Informationen nicht an irgendeine beliebige Drittperson, sondern eben an einen – beruflich und kollegial mit ihm verbundenen – Berufskollegen weitergegeben hat, lässt sich nichts zu seinen Gunsten ableiten. Ohne Bedeutung ist, dass der Dritte, vorliegend Rechtsanwalt C, seinerseits ebenfalls dem Berufsgeheimnis untersteht. Der Anwalt muss das Berufsgeheimnis sowohl gegenüber Berufskollegen wie auch gegenüber Behörden wahren (vgl. Fellmann, N. 561).

4.8 Die weitergegebenen Informationen sind jede für sich genommen zwar nur als marginale Informationen zu bezeichnen. Nach dem Gesagten ist es jedoch aufgrund ihrer Gesamtheit und aufgrund ihrer Detailliertheit, welche nur der Aktenkenntnis des Beschwerdeführers aus dem Mandatsverhältnis zu seiner Klientin entstammen konnten und nicht nur auf Angaben des Anrufers zurückzuführen waren, in welchen sie vom Beschwerdeführer weitergegeben wurden, sowie ihrer grundsätzlich zu vermutenden Vertraulichkeit vertretbar und rechtskonform, dass die Beschwerdegegnerin unter diesen Umständen von einer Berufsgeheimnisverletzung im Sinn von Art. 13 BGFA ausging.

5.  

5.1 Art. 17 Abs. 1 BGFA sieht für Verletzungen der Berufspflichten verschiedene Disziplinarmassnahmen vor. Geordnet nach der Schwere und beginnend mit der mildesten sind dies die Verwarnung, der Verweis, die Busse bis zu Fr. 20'000.-, das befristete und das dauernde Berufsausübungsverbot. Die Disziplinierung des fehlbaren Anwalts bzw. der fehlbaren Anwältin hat sich grundsätzlich an den Umständen des Einzelfalls auszurichten. Bei der Wahl der Disziplinarmassnahme sind insbesondere die Schwere der Berufsregelverletzung, wobei auch die Anzahl der Verstösse oder eine fortgesetzte Begehung beachtlich sind, das Mass des Verschuldens sowie das berufliche bzw. disziplinarische Vorleben der betroffenen Person zu berücksichtigen. Der Einsicht und der Reue der bzw. des Fehlbaren kann ebenfalls Bedeutung beigemessen werden (Brunner/Henn/Kriesi, Kap. 7 Rz. 50). Anders als im Strafrecht ist bei der Wahl der Disziplinarmassnahme nicht primär das Verschulden massgebend, vielmehr ist die Massnahme zu wählen, die zur Verhinderung weiterer Berufspflichtverletzung am besten geeignet erscheint (Fellmann, N. 744). Eine Verwarnung findet bei leichtesten und einmaligen Pflichtverletzungen Anwendung; ein Verweis wird bei leichteren Verletzungen oder in Fällen ausgesprochen, die sich an der Grenze zu mittelschweren Fällen befinden, sowie bei einer wiederholten leichten Verletzung oder mehrfachen leichten Verstössen. Eine Busse liegt im "Mittelfeld" der disziplinarischen Sanktionen (VGr, 30. März 2023, VB.2022.00741, E. 5.1; 24. November 2022, VB.2022.00235, E. 7.1).

5.2 Der Aufsichtskommission steht bei der Ausfällung der konkreten Sanktion grundsätzlich ein weites Ermessen zu, das sie freilich pflichtgemäss auszuüben hat (VGr, 2. September 2021, VB.2019.00195, E. 5.1). Die gewählte Massnahme muss zu Art und Schwere der begangenen Pflichtwidrigkeit in einem angemessenen Verhältnis stehen und darf nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um den Schutz des rechtsuchenden Publikums zu gewährleisten und Störungen des geordneten Gangs der Rechtspflege zu verhindern (BGE 106 Ia 100 E. 13c). Das Verwaltungsgericht überprüft diese Ermessensausübung nicht frei, sondern lediglich auf Rechtsverletzungen (einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung) hin (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 ff.).

5.3 Für die Beschwerdegegnerin zeugte die Art und Weise, wie der Beschwerdeführer versucht habe, sich argumentativ und durch sein Aussageverhalten dem Vorwurf der Berufsgeheimnisverletzung zu entziehen, was aus seiner Sicht verständlich sein möge, in diesem wichtigen Bereich des Berufsrechts nicht von einer ausreichenden Sensibilität. Da die Weitergabe der Informationen sich darauf beschränkt habe, was Rechtsanwalt C für einen Besuch der Person im Gefängnis brauchte, handle es sich nicht um einen schweren Fall einer Berufsgeheimnisverletzung. Da der Beschwerdeführer zudem noch nie habe diszipliniert werden müsse und davon auszugehen sei, dass die ausgesprochene Disziplinarmassnahme in jedem Fall Wirkung zeigen werde, sei ihm ein Verweis zu erteilen.

5.4 Die ausführlich begründete Ermessensausübung der Beschwerdegegnerin ist nicht zu beanstanden: Es ist – auch mit Blick darauf, dass das Disziplinarrecht seine Legitimation darin findet, dass Anwälte im öffentlichen Interesse tätig sind und dabei das allgemeine Ansehen des Berufsstands tangieren (vgl. Fellmann, N. 694; oben E. 2.4) – nicht rechtsverletzend, dass die Beschwerdegegnerin das Verschulden unter diesen Umständen als nicht mehr nur leicht bewertete, selbst wenn es sich nicht um einen schweren Fall der Berufsgeheimnisverletzung handelt, und den Beschwerdeführer disziplinierte. Mit der Erteilung eines Verweises als Sanktion bewegte sie sich im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens. Demzufolge ist auch die Auflage eines Viertels der Verfahrenskosten nicht zu beanstanden.

6.  

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm mangels Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'200.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'270.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).

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